Beschluss
5 Ws 237/16 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:0418.5WS237.16VOLLZ.0A
12Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Festsetzung von Regelbesuchszeiten darf nicht dazu führen, dass der Verteidigerverkehr wesentlich erschwert wird, vielmehr müssen dann in begründeten Ausnahmefällen Verteidigerbesuche auch zu anderen Zeiten möglich sein (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. September 1997, 4 VAs 15/97, juris Rn. 44; OLG Karlsruhe ZfStrVo 1986, 60; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. März 1997, 1 VAs 2/97, juris Rn. 6).(Rn.20)
2. Je einschränkender die Regelbesuchszeiten sind, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Begründung der Erforderlichkeit eines Besuchs zu einem anderen Zeitpunkt zu stellen sind.(Rn.20)
3. Die Begründung muss so rechtzeitig eingehen, dass die Justizvollzugsanstalt das Vorbringen prüfen und das für den Verteidigerbesuch außerhalb der Regelbesuchszeit Erforderliche veranlassen kann. Im Regelfall ist der Justizvollzugsanstalt ein Zeitraum von jedenfalls 24 Stunden bis zum beantragten Besuchstermin für eine sachgerechte Bearbeitung und Prüfung des Antrages zuzugestehen.(Rn.23)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde der Rechtsanwältin B. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 4. November 2016 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festsetzung von Regelbesuchszeiten darf nicht dazu führen, dass der Verteidigerverkehr wesentlich erschwert wird, vielmehr müssen dann in begründeten Ausnahmefällen Verteidigerbesuche auch zu anderen Zeiten möglich sein (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. September 1997, 4 VAs 15/97, juris Rn. 44; OLG Karlsruhe ZfStrVo 1986, 60; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. März 1997, 1 VAs 2/97, juris Rn. 6).(Rn.20) 2. Je einschränkender die Regelbesuchszeiten sind, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Begründung der Erforderlichkeit eines Besuchs zu einem anderen Zeitpunkt zu stellen sind.(Rn.20) 3. Die Begründung muss so rechtzeitig eingehen, dass die Justizvollzugsanstalt das Vorbringen prüfen und das für den Verteidigerbesuch außerhalb der Regelbesuchszeit Erforderliche veranlassen kann. Im Regelfall ist der Justizvollzugsanstalt ein Zeitraum von jedenfalls 24 Stunden bis zum beantragten Besuchstermin für eine sachgerechte Bearbeitung und Prüfung des Antrages zuzugestehen.(Rn.23) 1. Die Rechtsbeschwerde der Rechtsanwältin B. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 4. November 2016 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. I. Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin und Strafverteidigerin in Berlin und bearbeitet unter anderem Strafvollzugs- und Strafvollstreckungsmandate. Sie ist Mutter von zwei noch nicht schulpflichtigen Kindern. Die Justizvollzugsanstalt T. (Antragsgegnerin) änderte zum 1. März 2016 die Besuchsregeln für Verteidiger. Gefangene, die einer Arbeit nachgehen, können seither erst ab 15:45 Uhr bis 19:00 Uhr von ihren Verteidigern aufgesucht werden, bei Gefangenen ohne Arbeit ist ein Besuch zwischen 8:00 Uhr und 19:00 Uhr möglich. Am 14. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Antragsgegnerin per Fax einen Besuch von zwei Gefangenen am Montag, dem 18. April 2016, ab 9:30 Uhr. Ein Besuchstermin am Nachmittag sei ihr aus persönlichen Gründen nicht möglich. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag am Freitag, dem 15. April 2016, um 12:58 Uhr per E-Mail ab. Die vorgetragenen Gründe seien nicht ausreichend, um einen Besuch der in Arbeit stehenden Gefangenen außerhalb der regulären Besuchszeiten zu rechtfertigen. Es sei weder eine Eilbedürftigkeit vorgetragen noch sei ersichtlich, weshalb die Angelegenheit nicht an einem anderen Nachmittag erledigt werden könne. Die Beschwerdeführerin antwortete per E-Mail am selben Tag um 14:08 Uhr, dass sie nachmittags ihre Kinder betreue und ihr Besuche am Nachmittag daher grundsätzlich nicht möglich seien. Mit den beiden inhaftierten Mandanten habe sie Fristsachen zu besprechen. Die Antragsgegnerin reagierte hierauf nicht mehr. Mit ihrem am 28. April 2016 bei dem Landgericht Berlin eingegangen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Beschwerdeführerin die Feststellung beantragt, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, sie nicht zum Verteidigerbesuch am Vormittag des 18. April 2016 zuzulassen, rechtswidrig war und sie in ihren Rechten verletzt hat. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 4. November 2016 zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Antrag vom 14. April 2016 nicht dargelegt, warum ausnahmsweise ein Verteidigerbesuch am Vormittag zu bewilligen sei. Die Begründung aus der E-Mail vom 15. April 2016 sei nicht zu berücksichtigen, weil die Antragsgegnerin den Inhalt vor dem beantragten Besuchstermin nicht zur Kenntnis genommen habe. Es könne daher offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin hätte begründen und belegen müssen, dass ihr eine anderweitige Betreuung der Kinder im konkreten Fall nicht möglich oder zumutbar ist. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 9. November 2016 zugestellt worden. Mit ihrer per Fax am 9. Dezember 2016 bei dem Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - eingelegten Rechtsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt wie folgt zu beschließen: 1. Die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 4. November 2016 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt T., die Beschwerdeführerin nicht zum Verteidigerbesuch am Vormittag des 18. April 2016 zuzulassen, rechtswidrig war und die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt hat. 3. Hilfsweise, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. II. 1. Die form- und fristgerecht (§ 118 StVollzG) eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. a) Nach der gebotenen Auslegung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung begehrt die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses verpflichtet war, sie zum Verteidigerbesuch am Vormittag des 18. April 2016 zuzulassen. Das Gericht darf zwar über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergibt sich die Verpflichtung der Gerichte, alle Anträge nach den §§ 109 ff. StVollzG sachdienlich, d.h. in einer Weise auszulegen, die den erkennbaren Interessen des Antragstellers bestmöglich Rechnung trägt. Maßgebend für den Umfang des Antragbegehrens ist das aus dem gesamten Vorbringen zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris Rn. 37; Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - 5 Ws 183/16 Vollz -; Bachmann in LNNV, Strafvollzugsgesetze 12. Auflage, Abschnitt P Rn. 32 m. w. N.). Das Feststellungsbegehren kann auf die Rechtslage im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung oder unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses gerichtet sein (vgl. zur vergleichbaren verwaltungsprozessualen Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33/13 -, juris Rn. 23; Kopp/Schenke, VwGO 22. Auflage, § 113 Rn. 124). Nach dem Vorbringen aus der Antragsschrift möchte die Beschwerdeführerin nicht allein festgestellt wissen, dass die auf den Antrag vom 14. April 2016 ergangene ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin rechtswidrig war. Es geht der Beschwerdeführerin vielmehr auch um die Feststellung, dass die Antragsgegnerin einen Verteidigerbesuch zum beantragten Zeitpunkt jedenfalls wegen der in der E-Mail vom 15. April 2016 vorgetragenen Umstände, die sie als Reaktion auf die ablehnende Entscheidung als Begründung nachgeschoben hatte, hätte ermöglichen müssen. b) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war als Fortsetzungsfeststellungsantrag in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 3 StVollzG statthaft, was vom Rechtsbeschwerdegericht als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. KG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 2 Ws 133/16 Vollz -, juris Rn. 6). Fortsetzungsfeststellungsanträge sind nicht auf erledigte belastende Maßnahmen beschränkt. Sie sind auch dann statthaft, wenn sich der eigentliche Streit um eine beantragte begünstigende Maßnahme - wie hier - während des Laufs der Antragsfrist des § 112 Abs. 1 StVollzG vor Erhebung eines Verpflichtungsantrages erledigt hat (vgl. KG, Beschluss vom 6. März 2013 - 2 Ws 81/13 Vollz -; Spaniol in AK-StVollzG, 7. Auflage, Teil IV § 115 StVollzG Rn. 74). Die Beschwerdeführerin hat wegen einer konkreten Wiederholungsgefahr auch ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung (vgl. hierzu Bachmann, a. a. O., Abschnitt P Rn. 81 m. w. N.). Sie ist schließlich antragsbefugt, weil sie sich auf eigene Rechte aus § 26 StVollzG beruft (vgl. Spaniol, a. a. O., Teil IV § 109 StVollzG Rn. 5). c) Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG sind erfüllt. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die Rechtsbeschwerde gibt Anlass, die Voraussetzungen eines Verteidigerbesuchs außerhalb der Regelbesuchszeiten einer Justizvollzugsanstalt zu präzisieren. 2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch mit der Sachrüge keinen Erfolg. Die Beschwerdeführerin hatte keinen Anspruch, von der Antragsgegnerin am 18. April 2016 ab 9:30 Uhr zum Verteidigerbesuch zugelassen zu werden. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 26 Satz 1 StVollzG. a) § 26 StVollzG findet ungeachtet des Inkrafttretens des Berliner Strafvollzugsgesetzes (StVollzG Bln) am 1. Oktober 2016 (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berliner Justizvollzuges vom 4. April 2016, - GVBl. Berlin 2016, Seite 152 ff. -) Anwendung, denn bei Feststellungsanträgen richtet sich die maßgebliche Rechtslage nach dem Zeitpunkt, der sich aus dem Antrag ergibt (vgl. Arloth/Krä, StVollzG 4. Auflage, § 115 StVollzG Rn. 5). b) § 26 Satz 1 StVollzG bestimmt, dass Verteidigerbesuche in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache zu gestatten sind, und begründet damit einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Besuche des Verteidigers (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVo 1986, 60; Arloth/Krä, a. a. O., § 26 StVollzG Rn. 2). Die Vorschrift stimmt mit dem Grundsatz von § 148 StPO überein, der dem Verteidiger das Recht gibt, mit dem Gefangenen unbeschränkt mündlich zu verkehren (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.; Sonderausschuss, BT-Ds 7/3998, Seite 14; Laubenthal in LNNV, a. a. O., Abschnitt E Rn. 49). aa) Verteidigerbesuche sind ohne Einschränkung in Bezug auf Zeit und Häufigkeit zu gestatten, wobei mit Zeit die Dauer gemeint ist (vgl. Laubenthal, a. a. O., Abschnitt E Rn. 49). Der Verkehr zwischen dem Strafgefangenen und seinem Verteidiger soll auch im Strafvollzug im Wesentlichen frei sein (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 1981 - 5 AR (Vs) 43/80 -, BGHSt 30, 38, 42, juris Rn. 9). Doch ist auch der Besuch von Verteidigern an Zeiten gebunden, die im Rahmen des Zumutbaren den organisatorischen Möglichkeiten der Anstalt entsprechen (vgl. OLG Hamm NStZ 1985, 432; Arloth/Krä, a. a. O., § 26 StVollzG Rn. 2). Die Festsetzung von Regelbesuchszeiten darf aber nicht dazu führen, dass der Verteidigerverkehr wesentlich erschwert wird, vielmehr müssen dann in begründeten Ausnahmefällen Verteidigerbesuche auch zu anderen Zeiten möglich sein (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. September 1997 - 4 VAs 15/97 -, juris Rn. 44; OLG Karlsruhe a. a. O.; Laubenthal, a. a. O., Abschnitt E Rn. 51; zu § 148 StPO: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. März 1997 - 1 VAs 2/97 -, juris Rn. 6). Je einschränkender die Regelbesuchszeiten sind, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Begründung der Erforderlichkeit eines Besuchs zu einem anderen Zeitpunkt zu stellen sind. Denn das Ziel der freien Verteidigung hat im Zweifelsfall Vorrang vor den organisatorischen Belangen der Justizvollzugsanstalt (vgl. OLG Stuttgart a. a. O.; KG, Beschluss vom 8. Oktober 1976 - 2 VAs 37/76 -, juris Rn. 9). bb) Die seit dem 1. März 2016 geltenden Regelbesuchszeiten der Antragsgegnerin schränken den Verteidigerverkehr mit arbeitenden Strafgefangenen bereits erheblich ein. Die Besuchszeiten sind täglich von Montag bis Freitag auf maximal dreieinviertel Stunden begrenzt. Erschwerend kommt hinzu, dass Besuche nur noch am späten Nachmittag und in den frühen Abendstunden möglich sind. Morgen- oder Vormittagstermine sind überhaupt nicht mehr vorgesehen. Diese Gestaltung der Besuchszeiten mit dem erklärten Ziel, die Arbeitszeit der Gefangenen wegen der Bedeutung der Arbeit für die Resozialisierung von Störungen freizuhalten, ist zwar grundsätzlich von dem Organisationsermessen der Antragsgegnerin umfasst. Die Gefangenen sollen eine realistische Arbeitswelt erleben, die es ihnen nach der Entlassung ermöglicht, sich in das Erwerbsleben einzugliedern (vgl. KG, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 2 Ws 132/15 Vollz -, juris Rn. 11). Bei der Auslegung der Bestimmungen des StVollzG und bei Ermessensentscheidungen ist zu berücksichtigen, dass das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden soll (§ 3 Abs. 1 StVollzG). Der Vollzug ist zudem darauf auszurichten, dem Gefangenen dabei zu helfen, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern (§ 3 Abs. 3 StVollzG). Spezielle gesetzliche Regelungen gehen diesen Gestaltungsgrundsätzen des Strafvollzuges allerdings vor (vgl. Arloth/Krä, a. a. O., § 3 Rn. 1). Der von der Antragsgegnerin herangezogene Angleichungsgrundsatz und der berücksichtigte Eingliederungsgrundsatz dürfen daher das aus § 26 Satz 1 StVollzG folgende Besuchsrecht des Verteidigers nicht entwerten. Ist einem Verteidiger der Besuch eines Gefangenen innerhalb der Regelbesuchszeiten der Antragsgegnerin für arbeitende Gefangene in dem von der Rechtssache vorgegebenen Bearbeitungszeitraum aus beruflichen Gründen nicht möglich, muss ihm wegen des Vorrangs der freien Verteidigung ein Besuch zu einem anderen Zeitpunkt gestattet werden. Eine über diese Anforderungen hinausgehende Begründung des Verteidigers, die die Hinderungsgründe im Einzelnen darlegt, ist wegen der erheblich eingeschränkten Besuchszeiten regelmäßig nicht erforderlich. (1) Nach diesen Vorgaben rechtfertigte die Begründung der Beschwerdeführerin aus dem Faxschreiben vom 14. April 2016 den beantragten Besuch am Vormittag des 18. Aprils 2016 nicht. Aus ihrem Antrag ergab sich schon nicht, ob sie ihre Mandanten nicht an einem anderen Nachmittag hätte aufsuchen können. (2) Ein Anspruch auf einen Verteidigerbesuch zum beantragten Zeitpunkt folgt auch nicht aus den nachgeschobenen Gründen der Beschwerdeführerin aus der E-Mail vom 15. April 2016. Die Betreuung der eigenen Kinder kann zwar wegen der eingeschränkten Regelbesuchszeiten im Einzelfall einen Besuch am Vormittag jedenfalls dann rechtfertigen, wenn eine anderweitige Beaufsichtigung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bestehen keine Anhaltspunkte für einen unwahren Vortrag, muss der Verteidiger seine Begründung auch grundsätzlich nicht belegen. Das Gesetz vertraut auf die Integrität des Verteidigers als eines Organs der Rechtspflege (vgl. KG a. a. O., juris Rn. 9). Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf einen Verteidigerbesuch am Vormittag des 18. Aprils 2016 hingegen nicht rechtzeitig begründet. Die Begründung muss so rechtzeitig eingehen, dass die Justizvollzugsanstalt das Vorbringen prüfen und das für den Verteidigerbesuch außerhalb der Regelbesuchszeit Erforderliche veranlassen kann. Die Dauer der Bearbeitung steht andererseits nicht im Belieben der Justizvollzugsanstalt. Das Recht des Verteidigers auf ungehinderten Verkehr mit seinem Mandanten verpflichtet sie, durch geeignete Organisationsmaßnahmen eine zeitnahe Bearbeitung des Besuchsantrages sicherzustellen. Welche Bearbeitungszeit noch angemessen ist, hängt von der Dringlichkeit des Verteidigerbesuchs ab. So kann es in unaufschiebbaren Eilfällen erforderlich sein, dass über den Besuchsantrag umgehend - etwa durch einen Mitarbeiter an der Besuchspforte - entschieden wird. Im Regelfall ist der Justizvollzugsanstalt allerdings ein Zeitraum von jedenfalls 24 Stunden bis zum beantragten Besuchstermin - ohne Berücksichtigung des Wochenendes - für eine sachgerechte Bearbeitung und Prüfung des Antrages zuzugestehen. Von einem solchen Regelfall ist hier auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin nicht bereits in ihrem Antrag vom 14. April 2016 auf etwaige Fristabläufe hätte hinweisen können. Es kommt danach nicht darauf an, ob Mitarbeiter der Antragsgegnerin die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 15. April 2016 noch vor dem beantragten Besuchstermin zur Kenntnis genommen haben. Hieran ändert nichts, dass das Feststellungsbegehren auf die Rechtslage im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses am Vormittag des 18. April 2016 gerichtet ist. Einem Verpflichtungs- Fortsetzungsfeststellungsantrag kann nur stattgegeben werden, wenn der Antragsteller zu dem aus dem Antrag folgenden Zeitpunkt einen Anspruch auf die begehrte Maßnahme hatte. Nicht aus dem Prozessrecht, sondern ausschließlich aus dem materiellen Recht ergibt sich, ob der geltend gemachte Anspruch bestand und welcher Beurteilungszeitpunkt hierfür maßgebend war (zur vergleichbaren verwaltungsprozessualen Rechtslage: BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 3 B 41/15 -, juris Rn. 16; Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 4/98 -, juris Rn. 18). Für das Vorliegen eines Anspruchs kann es - wie hier - nach dem materiellen Recht maßgeblich sein, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt waren (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 Rn. 220). 3. Die Rechtsbeschwerde hat auch mit der Verfahrensrüge keinen Erfolg. Die Rüge, die Strafvollstreckungskammer habe nicht mit Hilfe der Verfahrenssoftware des Landgerichts AUREG (gemeint ist AULAK) die Verteidigungsverhältnisse überprüft und dadurch die Aufklärungspflicht verletzt (§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 244 Abs. 2 StPO), ist jedenfalls unbegründet. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensverstoß, da die Verteidigereigenschaft der Beschwerdeführerin hilfsweise unterstellt worden ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.