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Beschluss

5 Ws 129/17, 5 Ws 129/17 - 121 AR 101/17

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0516.5WS129.17.0A
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Leitsätze
1. Für die Überweisung in die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67a Abs. 1 StGB ist es nicht erforderlich, dass einer der in §§ 20, 21 StGB genannten oder in Bezug genommenen Zustände vorliegt.(Rn.2) 2. Bei angeordneter Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist die Überweisung in die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus möglich, wenn durch die Behandlung einer der Betäubungsmittelabhängigkeit zugrunde liegenden oder die Suchtbehandlung sonst behindernden Störung mittelbar die Suchtbehandlung gefördert wird (Anschluss: OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2016, III-4 Ws 166/16, juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. August 2002, 3 Ws 831/02, NStZ-RR 2002, 299, 300, juris Rn. 2).(Rn.2)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Überweisung in die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67a Abs. 1 StGB ist es nicht erforderlich, dass einer der in §§ 20, 21 StGB genannten oder in Bezug genommenen Zustände vorliegt.(Rn.2) 2. Bei angeordneter Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist die Überweisung in die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus möglich, wenn durch die Behandlung einer der Betäubungsmittelabhängigkeit zugrunde liegenden oder die Suchtbehandlung sonst behindernden Störung mittelbar die Suchtbehandlung gefördert wird (Anschluss: OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2016, III-4 Ws 166/16, juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. August 2002, 3 Ws 831/02, NStZ-RR 2002, 299, 300, juris Rn. 2).(Rn.2) 1. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 7. April 2017 wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen ein Beschwerdevorbringen nicht entgegengesetzt worden ist, verworfen. Die Strafvollstreckungskammer hat eine Überweisung in die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67a Abs. 1 StGB) im Ergebnis zu Recht nicht erwogen. Hierfür ist es zwar nicht erforderlich, dass einer der in §§ 20, 21 StGB genannten oder in Bezug genommenen Zustände vorliegt (vgl. Veh in MK-StGB, § 67a Rn. 1, 13; Sinn in SK-StGB, 9. Auflage, § 67a Rn. 6), denn die Überweisung erfolgt lediglich in den Vollzug der anderen Maßregel, ohne dass diese selbst angeordnet wird (vgl. Rissing-van Saan/Peglau in LK-StGB, 12. Auflage, § 67a Rn. 28). Die Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel ist aber nur möglich, wenn die Resozialisierung der untergebrachten Person dadurch besser gefördert werden kann (§ 67a Abs. 1 StGB). Bei angeordneter Unterbringung in einer Entziehungsanstalt dient die Überweisung in die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus der Resozialisierung dann, wenn durch die Behandlung einer der Betäubungsmittelabhängigkeit zugrunde liegenden oder die Suchtbehandlung sonst behindernden Störung mittelbar die Suchtbehandlung gefördert wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2016 - III-4 Ws 166/16 -, juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. August 2002 - 3 Ws 831/02 -, NStZ-RR 2002, 299, 300, juris Rn. 2; Rissing-van Saan/Peglau a. a. O., § 67a Rn. 30; Veh a. a. O., § 67a Rn. 13; Sinn a. a. O., § 67a Rn. 6). Die Generalstaatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass (derzeit) keine Anhaltspunkte bestehen, die eine solche Annahme rechtfertigen. Ausweislich der Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 21. April 2017 hat sich der Zustand des Beschwerdeführers vielmehr bereits durch die dort durchgeführte neuroleptische Therapie erheblich verbessert. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).