Beschluss
(5) 161 Ss 81/17 (41/17)
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:0523.5.161SS81.17.41.1.0A
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Leitsätze
1. Der Grundsatz des "Vorrangs des Freispruches vor der Verfahrenseinstellung" greift nicht bei dem Verfahrenshindernis der entgegenstehenden Rechtskraft.(Rn.4)
2. Allein die zeitliche und örtliche Verknüpfung von Handlungen führt nicht zur Annahme einer Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO, also eines einheitlichen Lebensvorgangs, der durch getrennte Würdigung und Aburteilung unnatürlich aufgespalten würde; erforderlich ist zusätzlich ein innerer Beziehungs- oder Bedingungszusammenhang.(Rn.4)
3. Das bloße Mitsichführen eines gefälschten Geldscheins, um diesen zu einem noch nicht festgelegten Zeitpunkt im Zahlungsverkehr einzusetzen, reicht für ein unmittelbares Ansetzen zum versuchten Inverkehrbringen von Falschgeld nicht aus.(Rn.6)
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. März 2017 aufgehoben.
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Grundsatz des "Vorrangs des Freispruches vor der Verfahrenseinstellung" greift nicht bei dem Verfahrenshindernis der entgegenstehenden Rechtskraft.(Rn.4) 2. Allein die zeitliche und örtliche Verknüpfung von Handlungen führt nicht zur Annahme einer Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO, also eines einheitlichen Lebensvorgangs, der durch getrennte Würdigung und Aburteilung unnatürlich aufgespalten würde; erforderlich ist zusätzlich ein innerer Beziehungs- oder Bedingungszusammenhang.(Rn.4) 3. Das bloße Mitsichführen eines gefälschten Geldscheins, um diesen zu einem noch nicht festgelegten Zeitpunkt im Zahlungsverkehr einzusetzen, reicht für ein unmittelbares Ansetzen zum versuchten Inverkehrbringen von Falschgeld nicht aus.(Rn.6) Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. März 2017 aufgehoben. Die Angeklagte wird freigesprochen. Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten. Das Amtsgericht Tiergarten hat das Verfahren durch Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, weil die Sperrwirkung des Strafklageverbrauchs vorliege. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Berlin die Angeklagte wegen versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld (§ 147 Abs. 1 und 2, 22, 23 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt und ihr Zahlungserleichterungen gewährt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten führt zu deren Freispruch. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts forderte der damalige Freund der Angeklagten diese in den späten Abendstunden des 12. Juni 2014 auf, in einem nahegelegenen Internetcafé Zigaretten zu kaufen. Er übergab der Angeklagten hierzu einen gefälschten 50-Euro-Schein, den die Angeklagte für echt hielt. In dem Internetcafé wurde ihr der Geldschein mit der Begründung zurückgegeben, es handele sich um Falschgeld. Ihrem damaligen Freund berichtete sie bei ihrer Rückkehr von dem Vorfall, der sie daraufhin aufforderte, den Geldschein an ihrer Arbeitsstelle einzutauschen. Die Angeklagte äußerte Vorbehalte, weil sie ihre Arbeitgeberin nicht schädigen wollte. Da sie unschlüssig war, wie sie mit dem nunmehr als falsch erkannten Geldschein verfahren sollte, sich dessen aber auch nicht entledigen wollte, verwahrte sie den Geldschein weiterhin in ihrem Portemonnaie. Sie behielt sich zudem vor, den Vorschlag ihres damaligen Freundes umzusetzen. 2. Das Landgericht hat das festgestellte Verhalten der Angeklagten als versuchtes Inverkehrbringen von Falschgeld gewertet. Das Geständnis der Angeklagten, den Geldschein nach der Rückkehr aus dem Internetcafé in Kenntnis der Fälschung aufbewahrt zu haben, um ihn im Zahlungsverkehr einzusetzen, decke „den für den Versuch erforderlichen Vorsatz auch für den subsidiären Vorwurf des Inverkehrbringens nach § 147 Abs. 1 StGB ab“. II. 1. Das Verfahrenshindernis der entgegenstehenden Rechtskraft, bei dem der Grundsatz des "Vorranges des Freispruches vor der Verfahrenseinstellung" nicht greifen würde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Auflage, § 260 Rn. 45, Einl. Rn. 143, 143a), liegt nicht vor. Die rechtskräftige Verurteilung wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung durch das Amtsgericht Tiergarten in dem Verfahren 241 Cs 268/14 hat zu keinem Strafklageverbrauch geführt. Der hierfür erforderliche innere Beziehungs- oder Bedingungszusammenhang zwischen dem Vorwurf aus jenem Verfahren, die Angeklagte habe am 17. Juni 2014 in einem Bekleidungsgeschäft eine Hose zum Umtausch vorgelegt und dabei vorgespiegelt, das Kleidungsstück stamme aus dem Sortiment des Geschäfts, und dem bloßen Mitsichführen eines gefälschten Geldscheins ist nicht erkennbar. Verfahrensrechtlich liegt daher keine Tatidentität vor (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2012 – 3 StR 109/12 –, juris Rn. 4, und vom 27. April 2004 – 1 StR 466/03 –, juris Rn. 16). Allein die zeitliche und örtliche Verknüpfung der Handlungen führt nicht zur Annahme einer Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO, also eines einheitlichen Lebensvorgangs, der durch getrennte Würdigung und Aburteilung unnatürlich aufgespalten würde (vgl. KG, Beschlüsse vom 31. März 2014 – [2] 121 Ss 41/14 [8/14] – und vom 11. November 2011 – [4] 1 Ss 334/11 [270/11] –, juris Rn. 10 m. w. N.). 2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen belegen nicht, dass die Angeklagte im Sinne des § 22 StGB unmittelbar zur Tat nach § 147 Abs. 1 StGB angesetzt hat. Der Täter bringt Falschgeld in den Verkehr, wenn er es derart aus seinem Gewahrsam entlässt, dass ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des Falschgelds zu bemächtigen und mit ihm nach seinem Willen zu verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2003 – 3 StR 471/02 –, juris Rn. 4; Fischer, StGB 64. Auflage, § 146 Rn. 17 m. w. N.). Ein Versuch des Inverkehrbringens kommt daher erst dann in Betracht, wenn der Täter Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung unmittelbar in eine derartige Gewahrsamsaufgabe einmünden sollen (vgl. BGH a. a. O.; Urteil vom 5. August 1980 – 1 StR 376/80 –, juris Rn. 10 f.; Ruß in LK-StGB, 12. Auflage, § 146 Rn. 27). Das bloße Mitsichführen eines gefälschten Geldscheins, um diesen zu einem noch nicht festgelegten Zeitpunkt im Zahlungsverkehr einzusetzen, reicht hierfür nicht aus. So liegen die Dinge aber. Es bleibt schon unklar, ob die Angeklagte sich endgültig dazu entschlossen hatte, mit dem gefälschten 50-Euro-Schein zu bezahlen oder diesen einzuwechseln. Nach den Feststellungen war die Angeklagte „unschlüssig, wie sie mit dem … als falsch erkannten Geldschein verfahren sollte“. Innerhalb der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht hingegen aus, die Angeklagte habe den Geldschein im Zahlungsverkehr einsetzen wollen. Jedenfalls verwahrte die Angeklagte den gefälschten Geldschein lediglich in ihrem Portemonnaie, ohne den Zeitpunkt des Inverkehrbringens festgelegt zu haben. Bei dieser Sachlage hat die Angeklagte nicht unmittelbar zum Inverkehrbringen des Falschgelds angesetzt. 3. Der Senat entscheidet in der Sache selbst und spricht die Angeklagte frei, weil lediglich ein Mangel in der rechtlichen Würdigung vorliegt und auszuschließen ist, dass weitergehende Feststellungen getroffen werden können (§ 354 Abs. 1 StPO). 4. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten beruht auf § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO.