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Beschluss

5 Ws 192/17, 5 Ws 192/17 - 121 AR 196/17

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0824.5WS192.17.00
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Leitsätze
Der Grundsatz, dass bei erstmaliger Verbüßung von Strafhaft im Allgemeinen erwartet werden kann, der Strafvollzug übe eine deutliche Wirkung aus und halte den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten ab, gilt nicht uneingeschränkt. Beteiligt sich ein Täter aus reinem Gewinnstreben an gut organisierten Formen der Kriminalität, so belegt dies regelmäßig seine besondere Gefährlichkeit, die wegen der Persönlichkeitsdefizite, die sie offenbart, zu einer strengeren Prüfung zwingt.(Rn.6)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 27. Juli 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Grundsatz, dass bei erstmaliger Verbüßung von Strafhaft im Allgemeinen erwartet werden kann, der Strafvollzug übe eine deutliche Wirkung aus und halte den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten ab, gilt nicht uneingeschränkt. Beteiligt sich ein Täter aus reinem Gewinnstreben an gut organisierten Formen der Kriminalität, so belegt dies regelmäßig seine besondere Gefährlichkeit, die wegen der Persönlichkeitsdefizite, die sie offenbart, zu einer strengeren Prüfung zwingt.(Rn.6) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 27. Juli 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Beschwerdeführer verbüßt zurzeit eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Diebstahls aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten - Schöffengericht - vom 2. Juli 2014, rechtskräftig seit dem 20. November 2015. Der Verurteilung lag folgendes Tatgeschehen zugrunde: Der damalige Angeklagte O. (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 1. Februar 2014 als Kraftfahrer für ein Sicherheitsunternehmen und führte in diesem Zusammenhang Geldtransporter mit erheblichen Bargeldbeträgen. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt kam er mit seinem Freund und Nachbarn E. überein, aus einem von ihm geführten Transporter Geld zu stehlen, um es für eigene Zwecke zu verwenden. Dafür änderte der Beschwerdeführer am 26. Februar 2014 den vorgegebenen Tourenplan und verständigte per Mobiltelefon den Mittäter E. über den für die Tatausführung vorgesehenen Ort, eine als vorletztes Ziel anzusteuernde Aldi-Filiale am D.-Platz in Berlin-Steglitz. Da die Durchführung des Tatplans an diesem Ort aufgrund der Vielzahl von Passanten ungünstig erschien, dirigierte der Beschwerdeführer den E., der dort mit einem dritten Täter in dem als Fluchtwagen vorgesehenen Pkw erschienen war, zu dem letzten Ziel der Route, einer REWE-Filiale in der B.straße in Berlin-Steglitz. Als der den Beschwerdeführer begleitende Kollege den Geldtransporter dort verließ, um das Bargeld aus der REWE-Filiale abzuholen, ließ der Beschwerdeführer E. in den Transporter einsteigen und setzte die Fahrt ohne seinen Kollegen fort. Er verschaffte dem E. Zugang zum Werteraum, so dass dieser die dort befindlichen Safebags mit Bargeld in Höhe von 430.000,00 Euro an sich nehmen konnte. Sodann ließ der Beschwerdeführer E. aussteigen. Dieser ließ sich von dem mit dem Fluchtfahrzeug wartenden dritten Täter davonfahren, um das erbeutete Geld in Sicherheit zu bringen und später aufzuteilen, wobei für den Beschwerdeführer ein Anteil von 30% oder 45% vorgesehen war. Der Beschwerdeführer fuhr unterdessen zum W.-Platz, löste die Alarmanlage aus und zeigte der Polizei an, er sei von bewaffneten Tätern überfallen und ausgeraubt worden. Zwei Drittel der Strafe waren am 13. Juli 2017 vollstreckt. Das Strafende ist auf den 14. Mai 2018 notiert. Es besteht Anschlussnotierung für die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zum 23. Juli 2018. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Juli 2017 hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – es abgelehnt, die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. II. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat die beantragte Reststrafenaussetzung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dem Verurteilten kann derzeit unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit noch nicht die für eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft erforderliche günstige Prognose (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) gestellt werden. a) Der Grundsatz, dass bei - wie hier - erstmaliger Verbüßung von Strafhaft im Allgemeinen erwartet werden kann, der Strafvollzug übe eine deutliche Wirkung aus und halte den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten ab (vgl. KG NStZ-RR 1997, 27; Beschluss vom 28. Juli 2010 – 2 Ws 304-305/10 –; std. Rspr.), gilt nicht uneingeschränkt. Er erfährt wegen der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine Einschränkung, wenn besondere Umstände vorliegen. Denn in welchem Maße es wahrscheinlich sein muss, dass der Täter nicht wieder straffällig wird, hängt von dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter und den Eigenheiten der Persönlichkeit des Verurteilten ab (vgl. OLG Karlsruhe StV 2007, 12; KG, Beschlüsse vom 21. März 2012 – 2 Ws 33/12 – und 28. Juli 2010 – 2 Ws 304-305/10 –; std. Rspr.). Beteiligt sich ein Täter aus reinem Gewinnstreben an gut organisierten Formen der Kriminalität, so belegt dies regelmäßig die besondere Gefährlichkeit des Täters, die wegen der Persönlichkeitsdefizite, die sie offenbart, zu einer strengeren Prüfung zwingt (vgl. KG, Beschluss vom 10. März 2014 - 2 Ws 40/14 -). So liegt es auch hier. Das der Ausgangsverurteilung zugrunde liegende Tatgeschehen ist durch präzise Planung, eine professionelle, präzise und qualifizierte Tatdurchführung, arbeitsteiliges Zusammenwirken und stark profitorientiertes Handeln geprägt, wobei der Beschwerdeführer das ihm von seinem Arbeitgeber entgegengebrachte Vertrauen nur 25 Tage nach Beginn seiner Tätigkeit missbraucht und als Angestellter des Sicherheitsunternehmens für sich und den Mittäter E. die Tat erst möglich gemacht hat. Diese Umstände belegen eine erhöhte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Die Straftat entspringt nicht nur lebensphasischen, situativen Faktoren, sondern ist vor allem Ausdruck erheblicher Persönlichkeitsdefizite. Hierzu ist im Diagnostikverfahren der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges festgestellt worden, dass - neben einem gescheiterten Sozialisations- und Integrationsprozess, Bekanntschaften im kriminellen Milieu und kognitiven Limitierungen - kriminogene Tendenzen in der persönlichen Haltung und eine Abgrenzungsproblematik als delinquenzrelevant anzusehen sind. Hinzu kommt eine Gewaltsymptomatik, die in den am 14. März 2014 und - aus dem offenen Vollzug heraus - am 11. Juni 2016 begangenen Körperverletzungsdelikten zum Nachteil seiner früheren Lebensgefährtin zutage getreten ist und ihre Ursache in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers hat. Insoweit sind im Diagnostikverfahren als relevante Faktoren - neben kognitiven Einschränkungen - die leichte Kränkbarkeit des Beschwerdeführers, seine leichte Enthemmung und Verlust der Impulskontrollsteuerung sowie fehlende oder unzureichende Problemlösungsstrategien benannt worden. Insgesamt ist bei der Delinquenz eine hohe Rückfallgeschwindigkeit zu verzeichnen. Danach sind erhöhte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit zu stellen (dazu vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1999, 346; KG, Beschlüsse vom 28. Juli 2010 – 2 Ws 304-305/10 – und 12. Juli 2006 – 5 Ws 332/06 –; std. Rspr.). Eine Reststrafenaussetzung könnte nur dann verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen, die sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen dürfen, belegt wäre, dass die Persönlichkeitsmängel und sonstigen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, dass die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (vgl. KG VRS 111, 418; NStZ-RR 2008, 157, 158; std. Rspr.). Allein der Wille, sich künftig straffrei zu führen, reicht hierfür ebenso wenig aus wie ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten (vgl. KG a.a.O.; NStZ-RR 2000, 170; std. Rspr.). Maßgeblich ist vielmehr eine günstige Entwicklung während des Vollzuges, die von besonderem Gewicht sein muss und sich nicht nur als taktische Anpassung darstellt, sondern Beleg für einen Wandlungsprozess der Persönlichkeit oder Einstellung ist (vgl. KG NStZ-RR 2008, 157, 158; Beschlüsse vom 21. März 2012 – 2 Ws 33/12 – und 25. März 2010 – 2 Ws 137-138/10 –; Kröber NStZ 2000, 613, 614 Anm. zu BVerfG NStZ 2000, 109). Dazu zählt etwa die Beseitigung von Defiziten im Sozialverhalten, vor allem aber die Behebung von tatursächlichen Persönlichkeitsmängeln. Hierfür müssen Tatsachen feststehen; sie dürfen nicht lediglich unterstellt werden (vgl. KG NStZ-RR 2008, 157, 158; std. Rspr.). Es ist deshalb zu verlangen, dass sich der Verurteilte aktiv mit seinen Taten und deren Ursachen auseinandergesetzt hat. Er muss die Taten als Fehlverhalten erkannt und sie sich in ihrer konkreten Bedeutung, ihren Ursachen und Folgen so bewusst gemacht haben, dass eine Wiederholung dieses oder anderer Gesetzesverstöße wenig wahrscheinlich ist (vgl. KG a.a.O.; Beschlüsse vom 21. März 2012 – 2 Ws 33/12 – und 28. Juli 2010 – 2 Ws 304-305/10; std. Rspr.). b) Gemessen an diesen Rechtsgrundsätzen kann dem Beschwerdeführer – selbst bei Unterstützung durch einen Bewährungshelfer und unter Erteilung von Auflagen und Weisungen – derzeit noch keine günstige Prognose gestellt werden. Zwar gibt es, wie die Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges und der Verteidiger zutreffend ausgeführt haben, eine Reihe positiver Ansätze. Das Vollzugsverhalten ist frei von Beanstandungen. Der Verurteilte wird erfolgreich in Lockerungen erprobt und arbeitet im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses bei dem Unternehmen T. Dabei ist es ihm gelungen, unter den Bedingungen des offenen Vollzuges eine adäquate Tagesstruktur zu entwickeln. Auch führt er eine feste Beziehung mit einer neuen Lebensgefährtin, mit der er gemeinsam eine Wohnung angemietet hat. Der Senat geht aufgrund der Mitteilungen in der Beschwerdebegründung ferner davon aus, dass von dem gemeinsamen Konto des Verurteilten und seiner neuen Lebensgefährtin jedenfalls zwei Zahlungen (im Juni und Juli 2017) an die Unterhaltsvorschusskasse geleistet und Teilbeträge auf sonstige Verbindlichkeiten gezahlt worden sind. Auch mag es zutreffen, dass der Verurteilte mit der Unterhaltsvorschusskasse eine Vereinbarung über die Tilgung eines Rückstandes getroffen hat. Diese bislang erreichten Fortschritte und die Beziehung zu seiner neuen Lebensgefährtin rechtfertigen jedoch noch nicht die Erwartung, dass eine erneute Straffälligkeit des Beschwerdeführers wenig wahrscheinlich ist. Denn der Beschwerdeführer verfügte zur Tatzeit ebenfalls über eine – noch dazu deutlich besser bezahlte – Anstellung und lebte mit seiner damaligen Freundin und dem am 11. Januar 2013 geborenen gemeinsamen Sohn zusammen, ohne dass ihn dies von der Begehung der schwerwiegenden Eigentumsstraftat abgehalten hätte. Hinsichtlich der von dem gemeinsam genutzten Konto geleisteten Zahlungen an verschiedene Gläubiger erscheint fraglich, inwieweit diese von dem Verurteilten selbst und nicht vielmehr von seiner Lebensgefährtin veranlasst worden sind. Die Einlassung des Verurteilten im Anhörungstermin lässt erkennen, dass er selbst keinen Überblick über die geleisteten Zahlungen hatte; denn er gab an, in den vorangegangenen Wochen vier Teilbeträge auf den laufenden Unterhalt gezahlt zu haben, während in der Beschwerdebegründung von drei Teilzahlungen die Rede ist und durch die beigefügten Kontoauszüge lediglich zwei Zahlungen belegt werden. Eine abschließende Regelung der prognostisch ungünstigen Schuldenproblematik ist – ungeachtet der anzuerkennenden Tilgung von Verbindlichkeiten aus dem gemeinsam genutzten Konto – ebenfalls noch nicht erreicht. Offen ist nach den eingereichten Unterlagen insbesondere, inwieweit geleistete Zahlungen und eingegangene Zahlungsverpflichtungen – unter anderem aus dem (in unvollständiger Form eingereichten) Mietvertrag – mit den Einkommensverhältnissen des Verurteilten in Einklang zu bringen sind. Vor allem aber ist die zur Vermeidung erneuter Straffälligkeit unerlässliche Aufarbeitung der früheren Delinquenz und ihrer Ursachen noch nicht abgeschlossen. Zwar hat der Verurteilte im Rahmen von Gruppengesprächen die straftatbegünstigenden Faktoren seiner Persönlichkeit herausgearbeitet. Er hat jedoch weiterhin Schwierigkeiten, seinen (Haft-)Alltag zu bewältigen, Verantwortung – etwa für die selbständige Regelung des Unterhalts für seinen Sohn – zu übernehmen und seine Impulse zu kontrollieren. Der Verbleib der Tatbeute ist – soweit ersichtlich – weiterhin ungeklärt. Die Justizvollzugsanstalt hat daher nachvollziehbar ausgeführt, dass es noch weiterer Behandlungsmaßnahmen bedarf, um eine günstige Entlassungsprognose zu erarbeiten. Der Verurteilte soll durch die Teilnahme an entsprechenden Maßnahmen insbesondere in die Lage versetzt werden, bei künftigen Konfliktsituationen legale Copingstrategien abrufen zu können. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.