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Beschluss

(5) 121 Ss 143/17 (65/17)

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:1016.5.65.17.00
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Leitsätze
1. Beweisanträge können im Strafbefehlsverfahren (vor dem Strafrichter) ohne Beschränkung auf die Kataloggründe des § 244 Abs. 3 bis 5 StPO abgelehnt werden. Ihre Ablehnung ist bereits dann möglich, wenn das Gericht – wie vorliegend – die Erhebung des angebotenen Beweises zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich erachtet. Das strikte Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung gilt insofern nicht.(Rn.7) 2. Der Richter kann einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn er – wie hier geschehen – den Sachverhalt für genügend geklärt hält und der Auffassung ist, dass z.B. die Verlesung einer Urkunde an der bereits vorliegenden Überzeugung des Gerichts nichts ändern würde.(Rn.7) 3. Eine Aufklärungsrüge ist nur dann zulässig erhoben, wenn eine bestimmte Beweistatsache und ein bestimmtes Beweismittel benannt und diejenigen Umstände und Vorgänge dargelegt werden, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Tatrichter die vermisste Beweiserhebung aufdrängen musste, bedeutsam sein konnten.(Rn.16)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Juli 2017 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beweisanträge können im Strafbefehlsverfahren (vor dem Strafrichter) ohne Beschränkung auf die Kataloggründe des § 244 Abs. 3 bis 5 StPO abgelehnt werden. Ihre Ablehnung ist bereits dann möglich, wenn das Gericht – wie vorliegend – die Erhebung des angebotenen Beweises zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich erachtet. Das strikte Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung gilt insofern nicht.(Rn.7) 2. Der Richter kann einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn er – wie hier geschehen – den Sachverhalt für genügend geklärt hält und der Auffassung ist, dass z.B. die Verlesung einer Urkunde an der bereits vorliegenden Überzeugung des Gerichts nichts ändern würde.(Rn.7) 3. Eine Aufklärungsrüge ist nur dann zulässig erhoben, wenn eine bestimmte Beweistatsache und ein bestimmtes Beweismittel benannt und diejenigen Umstände und Vorgänge dargelegt werden, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Tatrichter die vermisste Beweiserhebung aufdrängen musste, bedeutsam sein konnten.(Rn.16) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Juli 2017 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 7. Juli 2017 wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Sprungrevision (§ 335 Abs. 1 StPO), mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist zulässig. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht insbesondere nicht entgegen, dass eine Berufung gegen das angefochtene Urteil nach § 313 Abs. 1, Abs. 2 StPO der Zulassung bedurft hätte (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 31. August 2015 – 2 OLG 21 Ss 210/15 – juris; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2011, 382; KG, Beschluss vom 27. April 2009 – [3] 1 Ss 90/09 [39/09] – juris; jeweils m.w.N.). Die Revision ist jedoch offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen [Anmerkungen des Senats in eckigen Klammern]: „I. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO durch Zurückweisung eines Beweisantrages auf Verlesung eines Gutachtens mit der Begründung, dass dies zur Erforschung der Wahrheit nicht notwendig sei, kann hier von vornherein keinen Erfolg haben. 1. Da es sich um ein Strafbefehlsverfahren (vor dem Strafrichter) handelt, gelten für die Durchführung der Hauptverhandlung gemäß §§ 411 Abs. 2 Satz 2 StPO die vereinfachten Regelungen des beschleunigten Verfahrens, insbesondere § 420 Abs. 4 StPO. Danach bestimmt der Strafrichter – ebenso wie im Privatklageverfahren gemäß § 384 Abs. 3 StPO und im Bußgeldverfahren gemäß § 77 Abs. 2 OWiG – den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO. Beweisanträge können im Verfahren vor dem Strafrichter (…) mithin ohne Beschränkung auf die Kataloggründe des § 244 Abs. 3 bis 5 StPO abgelehnt werden. Ihre Ablehnung ist bereits dann möglich, wenn das Gericht – wie vorliegend – die Erhebung des angebotenen Beweises zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich erachtet. Das strikte Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung gilt insofern nicht (vgl. OLG Köln, Beschlüsse vom 4. April 2000 – Ss 76/00 – 61 – juris und vom 15. Juli 2003 – Ss 209/03 – juris m.w.N.). Der Richter kann einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn er – wie hier geschehen – den Sachverhalt für genügend geklärt hält und der Auffassung ist, dass z.B. die Verlesung einer Urkunde (unabhängig davon, ob dies vorliegend – was sich aus der Revisionsbegründung nicht ergibt – überhaupt gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1b StPO [oder nach sonstigen Vorschriften] zulässig wäre) an der bereits vorliegenden Überzeugung des Gerichts nichts ändern würde (vgl. BT-Drucks. 12/6853, S. 36). Da die §§ 417 ff. StPO weder § 244 Abs. 6 StPO noch § 34 StPO suspendieren, ist die Ablehnung des Beweisantrages durch Beschluss auszusprechen, der einer zumindest kurzen Begründung bedarf (vgl. BT-Drucks. 12/6853, S. 36; KG, Urteil vom 12. Januar 2015 – [2] 161 Ss 174/14 [38/14] – juris), wobei sich diese Begründung in der Regel allerdings darauf beschränken darf, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (vgl. Graf in KK-StPO 7. Aufl., § 420 Rdnr. 8 m.w.N.). 2. Durch die Regelung des § 420 Abs. 4 StPO ist auch der Rahmen revisionsrechtlicher Überprüfung der Nichterhebung beantragter Beweise für die vorliegende Fallkonstellation abgesteckt. Zwar gilt § 420 Abs. 4 StPO im Berufungsverfahren nicht. Hat aber der Angeklagte – wie hier – gegen ein im Strafbefehlsverfahren ergangenes Urteil des Strafrichters Sprungrevision eingelegt und will er beanstanden, dass der Strafrichter einen beantragten Beweis zu Unrecht nicht erhoben hat, so folgt aus § 420 Abs. 4 StPO, dass er die Aufklärungsrüge zu erheben hat (vgl. OLG Köln a.a.O., KG a.a.O.). Da der Strafrichter Beweisanträgen nur insoweit nachzugehen hat, als er zur Beweiserhebung aufgrund der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO (ohnehin) verpflichtet ist, kann das Urteil auf der rechtsfehlerhaften Nichterhebung eines beantragten Beweises nur beruhen (§ 337 StPO), sofern darin eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht zu finden ist. Die fehlerhafte Nichterhebung eines beantragten Beweises kann daher ebenso wie die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages nur im Rahmen einer Aufklärungsrüge geltend gemacht werden (vgl. OLG Köln a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., § 420 Rdnr. 13). [3.] Hiernach muss der vorgenannten Rüge der Erfolg versagt bleiben. a. Da nach §§ 420 Abs. 4 i.V.m. 411 Abs. 2 Satz 2 StPO allein der Strafrichter den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt, konnte der Beweisantrag – wie vorliegend geschehen – unter Hinweis darauf, dass eine Beweiserhebung nach Amtsaufklärungspunkten nicht veranlasst sei, rechtsfehlerfrei abgelehnt werden. b. Eine fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages hätte daher nur mit der Aufklärungsrüge erfolgreich angegriffen werden [können] (s.o.). Eine solche Verfahrensrüge ist vorliegend aber nicht erhoben worden. Doch selbst wenn diese gleichsam in der Beweisantragsrüge mit angelegt wäre (anders KG a.a.O.), wäre sie erfolglos geblieben. Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO (Aufklärungsrüge) wäre bereits nicht ordnungsgemäß unter Beachtung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher unzulässig. Die Revision muss die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen ohne Bezugnahmen und Verweisungen so umfassend und vollständig mitteilen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Angaben prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (vgl. KG NStZ 2009, 111 m.w.N.). Eine Aufklärungsrüge ist nur dann zulässig erhoben, wenn eine bestimmte Beweistatsache und ein bestimmtes Beweismittel benannt und diejenigen Umstände und Vorgänge dargelegt werden, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Tatrichter die vermisste Beweiserhebung aufdrängen musste, bedeutsam sein konnten (vgl. BGH NStZ 1999, 45 f. m.w.N.; KG, Beschluss vom 22. April 2010 – [4] 1 Ss 117/10 [79/10] –). Dies ist vorliegend nicht der Fall. (…) legt die Revisionsbegründung jedenfalls nicht schlüssig dar, aus welchen Gründen sich die Strafkammer zu weiterer Aufklärung hätte gedrängt sehen müssen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich vielmehr, dass der Sachverhalt so eindeutig geklärt war, dass es der Erhebung der beantragten Beweise nicht bedurfte. Hierfür wäre es – wenigstens – erforderlich gewesen, den Inhalt des Gutachtens vom 27. September 2009 mitzuteilen. So kann aber bereits nicht nachvollzogen werden, in welchem Zusammenhang sich die Geschädigte – aus psychologischer Sicht – als „Opfer“ und den Angeklagten als „Täter“ darstellt und welche sich dem Gericht aufdrängenden Schlüsse auf ihre Glaubwürdigkeit (und die ihres Sohnes) daraus hätten gezogen werden können. Soweit der Verteidiger darauf hinweist, dass dieses Gutachten in den Urteilsgründen (dennoch) erwähnt wird, wird dort lediglich (ergänzend) ausgeführt, weshalb es für das Gericht zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich gewesen ist (UA S.4). II. Auch die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht des § 244 Abs.2 StPO, weil das Amtsgericht den (Aufklärungs-)Antrag auf Beschlagnahme eines Handys und den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückgewiesen hat, ist in Anbetracht der vorgenannten, an eine Aufklärungsrüge zu stellenden Anforderungen (…) bereits nicht zulässig erhoben. Abgesehen davon, dass die auf dem Handy enthaltene Aufnahme im Rahmen der Beweiswürdigung in dem Urteil keinerlei Erwähnung findet, fehlt es hier z.B. schon an einer Mitteilung des genauen Inhalts dieser Aufnahme (…) [und des zu erwartenden bestimmten Beweisergebnisses; dazu vgl. Krehl in KK-StPO, a.a.O., § 244 Rdn. 216, 218 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 244 Rdn. 81 m.w.N.]. III. Schließlich deckt auch die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler auf.“ Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei und verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.