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Beschluss

5 VAs 26/17

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:1123.5VAS26.17.00
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Leitsätze
1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags nach §§ 23 ff. EGGVG.(Rn.2) 2. Die vorzeitige Tilgung einer Eintragung nach § 49 Abs. 1 BZRG ist der schwerstwiegende und in der Regel endgültige Eingriff in den Registerbestand und muss daher außergewöhnlichen Fällen vorbehalten bleiben, in denen eine andere Handhabung für den Betroffenen eine unbillige, mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unvereinbare Härte darstellen würde.(Rn.10)
Tenor
1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 14. September 2017 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags nach §§ 23 ff. EGGVG.(Rn.2) 2. Die vorzeitige Tilgung einer Eintragung nach § 49 Abs. 1 BZRG ist der schwerstwiegende und in der Regel endgültige Eingriff in den Registerbestand und muss daher außergewöhnlichen Fällen vorbehalten bleiben, in denen eine andere Handhabung für den Betroffenen eine unbillige, mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unvereinbare Härte darstellen würde.(Rn.10) 1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 14. September 2017 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der anwaltlich vertretene Antragsteller begehrt mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2017 die vorzeitige Tilgung der Eintragung von zwei Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister. Er macht geltend, der Fortbestand der Eintragungen stelle für ihn eine besondere Härte dar, da sie allein seiner Einbürgerung entgegenstünden und er als türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit in seiner unternehmerischen Tätigkeit erheblich behindert werde und bei Reisen in die Türkei Probleme habe. Die erste Straftat liege lange zurück. Zu der zweiten Eintragung sei es infolge einer Verkettung unglücklicher Umstände gekommen. Dem Antrag ist als Anlage der angefochtene Bescheid des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 14. September 2017 beigefügt, durch den die Tilgung nach § 49 Abs. 1 BZRG abgelehnt worden ist. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, da er nicht – wie es geboten gewesen wäre (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 24. April 2002 – 2 VAs 3/02 – juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., § 26 EGGVG Rdn. 3 m.w.N.) – innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 GVG, die mit der Zustellung des genannten Bescheides am 18. September 2017 begann, in der Form des § 24 Abs. 1 EGGVG begründet worden ist. Der Antrag genügt nicht den Anforderungen an die Substantiierung der Rechtsverletzung durch den angegriffenen Bescheid. Hierzu wäre eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung erforderlich gewesen, aus der Art und Inhalt der angefochtenen Entscheidung(en) und die tatsächlichen und rechtlichen Gründe ersichtlich sind, aus denen sich der Antragsteller dagegen wendet. Mit dem Antrag müssen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich, wenn sie zuträfen, die behauptete Rechtsverletzung ergäbe (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2012, 126; Beschluss vom 1. April 2014 – 1 VAs 143/13 –; OLG Schleswig a.a.O.; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 282, 283; OLG Karlsruhe ZfStrVo 2005, 250; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. November 2005 – 1 VAs 18/05 – juris; std. Rspr. des Kammergerichts, vgl. nur Beschluss vom 26. Mai 2014 – 4 VAs 16/14 –; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 24 EGGVG Rdn. 1 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der geforderten schlüssigen Darlegung einer Rechtsverletzung vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 2 BvR 517/13 – juris Rdn. 14). Daran fehlt es hier. a) Schon die Eintragungen, deren vorzeitige Tilgung der Antragsteller begehrt, werden nur unzureichend bezeichnet. Bezüglich der ersten Eintragung lässt sich der Antragsschrift und dem beigefügten Bescheid des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nicht einmal entnehmen, wann genau und zu welcher Sanktion der Antragsteller durch das Amtsgericht Lüneburg verurteilt worden ist. Zu der zweiten Verurteilung liegen widersprüchliche Angaben vor: In der Antragsschrift wird (lediglich) ein Berufungsurteil des Landgerichts Lüneburg vom 4. Oktober 2013 benannt; dagegen nimmt der angefochtene Bescheid auf eine Verurteilung durch das Amtsgericht Winsen (Luhe) vom 11. März 2013 Bezug, die am 26. September 2013 rechtskräftig geworden sei. Auch lassen sich hinreichende Ausführungen zu den Feststellungen der strafrechtlichen Urteile weder dem Antragsvorbringen noch der beigefügten Anlage entnehmen (dazu vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. April 2012 − 2 BvR 211/12 − juris Rn. 15). b) Unabhängig davon genügt der Antrag schon deshalb nicht den eingangs dargelegten Anforderungen an die Substantiierung der Rechtsverletzung, weil der Senat anhand des Antragsvorbringens nicht zu prüfen vermag, ob der Antragsteller den richtigen Anfechtungsgegenstand gewählt hat (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 20. Juli 2015 − 4 VAs 29/15 − m.w.N.). Anfechtungsgegenstand im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er im Vorschaltverfahren erhalten hat, der – hier allein angefochtene – Beschwerdebescheid hingegen nur dann, wenn er eine zusätzliche Beschwer erhält (vgl. KG a.a.O.; OLG Karlsruhe Justiz 2000, 147; HansOLG Hamburg StV 1999, 105 – juris Rdn. 16 f.; Mayer in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 23 EGGVG Rdn. 48; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 24 EGGVG Rdn. 7 m.w.N.). Ob und gegebenenfalls inwieweit das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz neue Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt hat und sein Bescheid damit eine neue selbständige Rechtsverletzung hätte begründen können, die den Antragsteller zur Anfechtung (auch) des Beschwerdebescheides berechtigt hätte, lässt die Antragsbegründung indes nicht erkennen. Diese beschränkt sich im Wesentlichen auf Ausführungen zur derzeitigen beruflichen und persönlichen Situation des Antragstellers und zu den „unglücklichen Umständen“, die den Eintritt der Tilgungsreife bislang verhindert hätten. Den Gang des Vorschaltverfahrens teilt der Antragsteller ebenso wenig mit wie die wesentlichen Inhalte des (in dem angefochtenen Bescheid erwähnten) Bescheides des Bundesamtes der Justiz vom 10. Januar 2017 und der von ihm dagegen erhobenen Beschwerde. Diese Unterlagen und der ursprüngliche Antrag sind auch nicht (was unter Umständen genügen kann, vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 3. Juni 2014 – 2 BvR 517/13 – juris Rdn. 15 f.) als Anlagen eingereicht worden. c) Darüber hinaus fehlt es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und der schlüssigen Darlegung einer sich hieraus ergebenden Rechtsverletzung (dazu vgl. KG, Beschluss vom 19. März 2015 − 4 VAs 10/15 −). Der Antragsteller beschränkt sich vielmehr auf eine von der angegriffenen Entscheidung abweichende Gewichtung der bereits von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herangezogenen Abwägungskriterien (dazu vgl. BVerfG, a.a.O. − juris Rdn. 17; Nichtannahmebeschluss vom 5. April 2012 − 2 BvR 211/12 − juris Rn. 17). d) Nach allem ist es dem Senat versagt, die Rechtmäßigkeit des Justizverwaltungshandelns zu beurteilen, zumal § 49 Abs. 1 BZRG der Registerbehörde bei der Entscheidung, ob ein (von ihr angenommenes) öffentliches Interesse dem Interesse des Antragstellers an der Tilgung entgegensteht, ein Ermessen einräumt und ihre Entscheidung daher nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt (§ 28 Abs. 3 EGGVG; vgl. KG, Beschluss vom 11. Dezember 2015 − 4 VAs 62/15 − m.w.N.). Die Mängel der Antragsbegründung sind innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG trotz gerichtlichen Hinweises auf die Unzulässigkeit des Antrags nicht behoben worden. 2. Der Senat merkt ergänzend an, dass – soweit sich der Sachverhalt dem Antrag und der beigefügten Anlage entnehmen lässt – der Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides, die der ständigen Rechtsprechung des Senats entsprechen, auch in der Sache voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre. Die vorzeitige Tilgung einer Eintragung nach § 49 Abs. 1 BZRG ist der schwerstwiegende und in der Regel endgültige Eingriff in den Registerbestand und muss daher außergewöhnlichen Fällen vorbehalten bleiben, in denen eine andere Handhabung für den Betroffenen eine unbillige, mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unvereinbare Härte darstellen würde (vgl. KG, Beschluss vom 18. Januar 2016 − 4 VAs 55/15 −; Rpfleger 2015, 106 − juris Rdn. 65; std. Rspr.). Für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls ist hier nichts ersichtlich. Dass der Antragsteller in dem mehrjährigen Zeitraum zwischen den beiden Verurteilungen und nach der letzten Verurteilung nicht straffällig geworden ist, stellt insoweit keine Besonderheit dar. Die Straflosigkeit ist vielmehr allgemeine Voraussetzung der Tilgung von Eintragungen nach Fristablauf. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass eine etwaige besondere Härte auch durch die Einbürgerungsbehörde (nach § 8 Abs. 2 StAG) berücksichtigt werden kann und deren Entscheidung sachnäher wäre. Es ist nicht die Aufgabe der Registerbehörde, durch eine Entscheidung über die vorzeitige Tilgung der Eintragung von Strafurteilen im Ergebnis selbst an Stelle der nach dem Gesetz zuständigen Einbürgerungsbehörde darüber zu befinden, ob einer Einbürgerung Hindernisse entgegenstehen. Welche Bedeutung die Eintragungen für die von der auskunftsberechtigten Stelle zu treffende Entscheidung im Einzelfall haben, hat ausschließlich diese Stelle und nicht die Registerbehörde zu beurteilen (vgl. KG, Beschluss vom 11. Dezember 2015 − 4 VAs 62/15 − m.w.N.). 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 22 Abs. 1, 36 Abs. 3, 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.