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Beschluss

5 Ws 228/17, 5 Ws 228/17 - 161 AR 241/17

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:1229.5WS228.17.00
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Leitsätze
1. Bei einer Vollzugsdauer von mindestens zehn Jahren ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.(Rn.10) 2. Für den Begriff der rechtswidrigen Taten, „durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden“, können im Wesentlichen die Kriterien herangezogen werden, die die Rechtsprechung zu den materiellen Anforderungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB bzw. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. herausgebildet hat.(Rn.13) 3. Die bloße Möglichkeit oder eine lediglich „latente“ Gefahr einer (prognoserelevanten) rechtswidrigen Tat reicht für die Annahme einer Taterwartung im Sinne von § 63 Abs. 1 StGB und einer Gefahr im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, mithin eine - von der einfachen Möglichkeit abzugrenzende - bestimmte Wahrscheinlichkeit, nicht aber eine ständige Gefahr oder eine hohe oder hochgradige Wahrscheinlichkeit.(Rn.13) 4. Für einen hohen Schweregrad reicht es aus, wenn von dem Untergebrachten Körperverletzungshandlungen mit ausgeprägter Gewaltanwendung drohen, die typischerweise zu schwerwiegenden Verletzungsfolgen führen, mögen derartige Verletzungen auch bei früheren gleichartigen Angriffen ausgeblieben sein.(Rn.13) 5. Die Gefährlichkeit zu erwartender Körperverletzungen kann sich nicht nur aus der Art und Weise ihrer Ausführung, sondern auch daraus ergeben, dass der Untergebrachte das Maß und die Folgen seines Handelns krankheitsbedingt nur schlecht oder gar nicht regulieren kann oder dass sich die Taten ohne erkennbaren Anlass gegen beliebige Personen aus seinem Umfeld richten.(Rn.20)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 14. September 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Vollzugsdauer von mindestens zehn Jahren ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.(Rn.10) 2. Für den Begriff der rechtswidrigen Taten, „durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden“, können im Wesentlichen die Kriterien herangezogen werden, die die Rechtsprechung zu den materiellen Anforderungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB bzw. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. herausgebildet hat.(Rn.13) 3. Die bloße Möglichkeit oder eine lediglich „latente“ Gefahr einer (prognoserelevanten) rechtswidrigen Tat reicht für die Annahme einer Taterwartung im Sinne von § 63 Abs. 1 StGB und einer Gefahr im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, mithin eine - von der einfachen Möglichkeit abzugrenzende - bestimmte Wahrscheinlichkeit, nicht aber eine ständige Gefahr oder eine hohe oder hochgradige Wahrscheinlichkeit.(Rn.13) 4. Für einen hohen Schweregrad reicht es aus, wenn von dem Untergebrachten Körperverletzungshandlungen mit ausgeprägter Gewaltanwendung drohen, die typischerweise zu schwerwiegenden Verletzungsfolgen führen, mögen derartige Verletzungen auch bei früheren gleichartigen Angriffen ausgeblieben sein.(Rn.13) 5. Die Gefährlichkeit zu erwartender Körperverletzungen kann sich nicht nur aus der Art und Weise ihrer Ausführung, sondern auch daraus ergeben, dass der Untergebrachte das Maß und die Folgen seines Handelns krankheitsbedingt nur schlecht oder gar nicht regulieren kann oder dass sich die Taten ohne erkennbaren Anlass gegen beliebige Personen aus seinem Umfeld richten.(Rn.20) Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 14. September 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Landgericht Berlin – Jugendkammer – hat mit Urteil vom 4. März 1999 die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dem lag folgendes Geschehen zugrunde: Während der Verbüßung einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten im Zeitraum bis zum 4. Januar 1998 hatte der Beschwerdeführer, bei dem seit seinem 16. oder 17. Lebensjahr eine hebephrene Schizophrenie mit Denk- und Affektstörungen und gelegentlichen halluzinatorischen Wahrnehmungsstörungen besteht, wiederholt körperliche Auseinandersetzungen mit anderen Häftlingen. Am Morgen des 8. März 1997 schlug er in der Justizvollzugsanstalt T. dem Mitgefangenen M. unvermittelt und grundlos mit der Faust so wuchtig in das Gesicht, dass dessen Jochbein brach. Der Verletzte musste im Rudolf-Virchow-Klinikum operativ und stationär versorgt werden. Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer war die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit aufgrund seiner als krankhafte seelische Störung einzustufenden Erkrankung – bei zumindest stark eingeschränkter Einsichtsfähigkeit – vollständig aufgehoben im Sinne des § 20 StGB. Der Beschwerdeführer war seit dem 3. November 1998 zunächst gemäß § 126a StPO einstweilig im Krankenhaus des Maßregelvollzugs untergebracht. Seit Rechtskraft des Urteils am 12. März 1999 wird die Unterbringung dort vollstreckt. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach zum Zwecke der Belastungserprobung in ein sozialtherapeutisches Wohnprojekt (…) verlegt, musste jedoch immer wieder in den geschlossenen Bereich des Krankenhauses des Maßregelvollzugs zurückverlegt werden. Nach seiner Verlegung auf eine neu geschaffene Station (…) am 26. Mai 2016 gestaltete sich der Behandlungsverlauf weiterhin wechselhaft. Anfangs verweigerte der Beschwerdeführer mehrfach die Einnahme seiner Medikamente, wodurch er zunehmend angespannt und verbalaggressiv erschien, und musste daher in zwei Fällen aufgrund akut drohender Fremdgefährdung kurzzeitig isoliert werden. Die in der Folgezeit wieder gewährten Vollzugslockerungen in Form von 1:1-personalbegleiteten Ausgängen missbrauchte er im Zeitraum von Oktober 2016 bis April 2017 mehrfach zu Entweichungen, zum Konsum von Heroin, Cannabis und Alkohol sowie zum Diebstahl von Alkohol und Parfüm zu einem Kaufpreis von 240 Euro, das er zur Finanzierung weiteren Alkohols einsetzen wollte. Eine ernsthafte Aufarbeitung dieser Vorfälle war nicht möglich. Da eine Übernahme in der Station (…) langfristig nicht in Betracht kam und sich der Beschwerdeführer dort zunehmend unwohl fühlte, erfolgte am 2. Mai 2017 die Rückverlegung in die (…) Teilvollzugsabteilung (…). Unbegleitete Ausgänge haben auf Wunsch des Betroffenen noch nicht stattgefunden. Immerhin aber konnten geringe Fortschritte dahingehend erzielt werden, dass er im stationären Setting nunmehr in der Lage ist, sich überfordernden Situationen durch Ausweichen und Rückzug zu entziehen, statt aggressiv zu reagieren. Das Krankenhaus des Maßregelvollzugs hat in seiner Stellungnahme vom 24. März 2017 die Fortdauer der Maßregel befürwortet. Mit Beschluss vom 14. September 2017 hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - erneut die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Die Kammer hat - gestützt auf ein von ihr eingeholtes psychiatrisches Gutachten der Sachverständigen W. vom 27. April 2017, das diese im Anhörungstermin am 14. September 2017 vorgetragen und ergänzt hat, mit näherer Begründung ausgeführt, die Maßregel habe fortzudauern, da dem Untergebrachten eine negative Prognose zu stellen sei. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses. Hiergegen wendet sich der Untergebrachte mit seiner sofortigen Beschwerde. Zur Begründung verweist der Verteidiger auf seinen Schriftsatz vom 13. September 2017, in dem er ausgeführt hatte, dass sich die Fortdauer der Unterbringung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als problematisch darstelle, da erhebliche rechtswidrige Taten nicht konkret zu erwarten seien und das Krankenhaus des Maßregelvollzugs trotz des langen Behandlungszeitraums nicht in der Lage gewesen sei, dem Beschwerdeführer substanziell zu helfen. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. II. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. 1. Die Voraussetzungen für eine Erledigterklärung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 Satz 1 1. Alt. StGB sind nicht gegeben, da der im Ausgangsurteil festgestellte Zustand und die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten fortbestehen, die Unterbringungsvoraussetzungen somit nicht weggefallen sind (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Juli 2010 – 1 Ws 195/10 – juris; Senat NStZ-RR 2017, 290 - juris Rdn. 16 m.w.N.; Veh in MK-StGB, § 67d Rdn. 27 ff.; Rissing-van Saan/Peglau in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 67d Rdn. 50 ff.). Die Sachverständige W. bescheinigt dem Untergebrachten in ihrem Gutachten vom 27. April 2017 - übereinstimmend mit den behandelnden Ärzten in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2017 - weiterhin eine hebephrene Schizophrenie (ICD-10: F20.14) sowie Polytoxikomanie, abstinent in beschützender Umgebung (ICD 10: F19.21). Ein (vollständiger) Heilungserfolg hinsichtlich der für die Unterbringung maßgebenden Persönlichkeitsstörung ist nicht eingetreten. Die Gefährlichkeit ist auch nicht aus sonstigen Gründen – etwa aufgrund des Alters des Untergebrachten (dazu vgl. Rissing-van Saan/Peglau, a.a.O., Rdn. 51) – entfallen. 2. Die Maßregel ist auch nicht allein aufgrund ihrer Dauer wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären. a) Mit dem am 1. August 2016 in Kraft getretenen „Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften“ (BGBl. I 2016, 1610) sind die materiell-rechtlichen Maßstäbe, nach denen über die Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Unverhältnismäßigkeit zu entscheiden ist, neu gefasst worden. Zwar gilt weiterhin der allgemeine Grundsatz, dass die Unterbringung für erledigt zu erklären ist, wenn (die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder) die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre (§ 67d Abs. 6 Satz 1 StGB). Wird die Maßregel jedoch seit sechs Jahren (erste Schwelle) oder zehn Jahren (zweite Schwelle; zum Stufenmodell des Gesetzgebers vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 31 f.) vollzogen, so ist die Fortdauerentscheidung nach § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB (n.F.) an erhöhte Voraussetzungen geknüpft; die Unterbringung muss – sofern nicht die Gefahr der Begehung näher bezeichneter Straftaten besteht – allein aufgrund ihrer Dauer wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt erklärt werden (vgl. Senat a.a.O. – juris Rdn. 20). Bei einer Vollzugsdauer von - wie hier – mindestens zehn Jahren gilt der Entscheidungsmaßstab des § 67d Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB. Danach ist - in entsprechender Anwendung der für die Sicherungsverwahrung geltenden Regelung (vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 35 f.) - die Unterbringung für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Mai 2017 - 5 Ws 98/17 -). Die Gesetzesänderung wirkt sich auf zwei Prüfungsebenen aus. aa) Zum einen beschränkt die Neuregelung den Kreis der prognoserelevanten Taten nach zehnjährigem Vollzug der Unterbringung wie folgt: Die Gefahr rein wirtschaftlicher Schäden kann eine Fortdauer der Unterbringung über diese Grenze hinaus nicht mehr rechtfertigen. Zudem werden die Anforderungen im Hinblick auf die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter dahingehend angehoben, dass nur noch die Gefahr solcher Straftaten ausreicht, bei denen die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Damit gelten höhere Anforderungen nicht nur gegenüber der Erstanordnung der Unterbringung nach § 63 StGB, sondern auch gegenüber der Fortdauerentscheidung nach sechs (und weniger als zehn) Jahren (vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 32 ff.). Für den Begriff der rechtswidrigen Taten, „durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden“, können im Wesentlichen die Kriterien herangezogen werden, die die Rechtsprechung zu den materiellen Anforderungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB bzw. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. herausgebildet hat. Danach sollen drohende Verbrechen regelmäßig erfasst sein und Straftaten, die dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind, nur dann, wenn sie einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören. Diese Klassifizierung ist daher nicht von einer generellen Einstufung der drohenden Straftat als „schwer“, z.B. durch gesetzliche Überschrift, Einordnung als besonders schwerer Fall oder Qualifikation abhängig. Ausreichend, aber ebenfalls nicht erforderlich ist, dass es sich bei den zu erwartenden Taten um „schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Übergangsrecht bei der Sicherungsverwahrung wegen Nichtbeachtung des Abstandsgebots (BVerfGE 128, 326) handelt. In Betracht kommen demnach jedenfalls alle drohenden Straftaten aus dem Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a-c StGB. Erfasst ist damit unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 c StGB auch der Straftatbestand des § 145a StGB; hieraus folgt, dass die Regelvermutung für die Erledigung widerlegt werden kann, wenn zu erwarten ist, dass der entsprechend Untergebrachte sich nicht an die ihm im Rahmen der mit der Entlassung aus dem Vollzug eintretenden Führungsaufsicht erteilten Weisungen halten wird (vgl. Peglau NJW 2016, 2298, 2301). Im Übrigen ist eine einzelfallbezogene materielle Bewertung erforderlich. Charakteristisch für schwere seelische Schädigungen sind etwa Folgen von Sexual- oder schweren Gewaltstraftaten, für schwere körperliche Schäden vor allem Gewalttaten, wobei die Schäden keine im Sinne des § 226 StGB sein müssen. Eine schwere Schädigung des Opfers kann sich auch aus der Vielzahl von Delikten, besonders bei hoher Rückfallgeschwindigkeit, ergeben (zum Ganzen vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 33 m.w.N.; Senat NStZ-RR 2017, 290 – juris Rdn. 24; OLG Hamm RuP 2017, 254 - juris Rdn. 19). bb) Zum anderen begründet die Negativformulierung „wenn nicht die Gefahr besteht“ ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 33; OLG Rostock NStZ-RR 2017, 31 - juris Rdn. 15; OLG Hamm a.a.O. - juris Rdn. 18; Senat NStZ-RR 2017, 8 - juris Rdn. 15). Der Begriff der „Gefahr“ in diesem Sinne entspricht dem Begriff der „Gefährlichkeit“ in § 63 StGB und damit auch dem dortigen Begriff der „zu erwartenden“ Straftaten (vgl. BT-Drucks. a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Senat NStZ-RR 2017, 290 – juris Rdn. 27). Für die Feststellung einer Negativprognose ergeben sich daher entsprechende Anforderungen: Die bloße Möglichkeit oder eine lediglich „latente“ Gefahr einer (prognoserelevanten) rechtswidrigen Tat reicht für die Annahme einer Taterwartung im Sinne von § 63 Abs. 1 StGB und – dementsprechend – für die Bejahung einer Gefahr im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 141; 2011, 41; 2009, 306; 2006, 265; NStZ 1993, 78; Beschluss vom 10. September 2008 – 2 StR 291/08 – juris Rdn. 7; Senat NStZ-RR 2017, 8 - juris Rdn. 21 m.w.N.; ebenso OLG Hamm a.a.O.), mithin eine – von der einfachen Möglichkeit abzugrenzende – bestimmte Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH StV 2001, 676 – juris Rdn. 3). Nicht erforderlich ist, dass von der betroffenen Person eine ständige Gefahr ausgeht oder dass eine hohe oder hochgradige Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – 2 StR 135/07 – juris Rdn. 6; Fischer, StGB 65. Aufl., § 63 Rdn. 35). Eine negative Prognose ist dann gerechtfertigt, wenn es konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten gibt (vgl. Senat NStZ-RR 2017, 8 - juris Rdn. 20; OLG Hamm a.a.O.; zum Ganzen vgl. Senat NStZ-RR 2017, 290 – juris Rdn. 27). b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht der Senat vorliegend in Übereinstimmung mit der Strafvollstreckungskammer davon aus, dass von dem Beschwerdeführer krankheitsbedingt die Begehung rechtswidriger Taten zu erwarten ist, die die Erheblichkeitsschwelle des § 67d Abs. 3 Satz 1 SGB erreichen. aa) Die Sachverständige W. gelangt nach umfassender Auswertung der Akten und der Behandlungsdokumentation des Maßregelvollzuges, Exploration des Untergebrachten und Rücksprache mit den behandelnden Therapeuten nachvollziehbar zu der Einschätzung, dass im Falle einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug kurz- bis mittelfristig - innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren - rechtswidrige Taten von dem Beschwerdeführer zu erwarten sind. Namentlich sei - entsprechend der Ausgangstat und vergleichbaren während des Maßregelvollzuges begangenen Fehlhandlungen – mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50% mit Körperverletzungsdelikten in Form von Schlägen in das Gesicht zu rechnen. Zur Begründung hat die Sachverständige plausibel ausgeführt, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers als chronisch hebephrene schizophrene Störung aktuell mit mittelgradig remittiertem Zustand und mit deutlicher Reduktion der Fähigkeit zum abstrakten und vorausschauenden Denken fortbesteht. Der Beschwerdeführer gehöre aufgrund der in seinem Fall einschlägigen allgemeinen und individuellen Prognosekriterien zur Gruppe der Patienten mit hohem Rückfallrisiko. Früheres delinquentes Verhalten und die aktuelle Provokation von Gefahrensituationen - etwa das am 8. Oktober 2016 ausgeführte Verbrennen eines T-Shirts im Zimmer - würden bagatellisiert. Auch bestehe keine wirkliche Krankheitseinsicht und Motivation zur Einnahme von Medikamenten. Die Impulskontrolle des Beschwerdeführers sei derzeit - in beschütztem Setting und bei der verabreichten Medikation - ausreichend, gelinge aber in Freiheit hinsichtlich des Konsums von Alkohol und Drogen weitgehend nicht. Bei mangelnder Kontrolle und Eingrenzung sowie Verlassen seines reizarmen therapeutischen Umfeldes sei von einem durch die Überforderung bedingten schnellen Anwachsen des Suchtdrucks und einem Drogen- oder Alkoholkonsum auszugehen, der sich - ebenso wie der zumeist dissoziale Kontext dieses Konsums - wiederum negativ auf die schizophrene Symptomatik auswirken dürfte. In der Vergangenheit sei es im Rahmen von Entweichungen meist zu Alkohol- und wahllosem Drogenkonsum gekommen, noch dazu in städtischen Problembereichen und damit in einem Stresssituationen und Straftaten fördernden Umfeld. Unter dem Einfluss dieser Substanzen oder bei reduzierter neuroleptischer Medikation habe der Betroffene die Neigung gezeigt, aufgrund von Reizüberflutung und imperativen Stimmen Körperverletzungen durch Schläge in das Gesicht zu begehen. Die Auswirkungen dieser Schläge hätten von „asymptomatisch“ über Zahnfleischwunden, gelockerte Zähne und Hämatome bis hin zu Platzwunden und - im Anlassfall - Gesichtsschädelfrakturen gereicht. Der Beschwerdeführer habe durch sein frühes Boxtraining gelernt, „effektiv“ zuschlagen zu können. Die Gefahr liege darin, dass er das Maß und die Folgen seines Handelns krankheitsbedingt nur schlecht oder gar nicht regulieren könne. bb) Auch die behandelnden Ärzte gelangen in ihrer aktuellen Stellungnahme zur Annahme einer ungünstigen Behandlungs-, Sozial- und Legalprognose, die sie nachvollziehbar wie folgt begründen: Die Hebephrenie sei nach klinischer Erfahrung eine sehr schlecht behandelbare Form der Schizophrenie und daher prognostisch als besonders ungünstig einzuschätzen. Aufgrund der fehlenden intrinsischen Krankheitseinsicht und der nur funktional existierenden Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers seien beim Wegfallen eines strukturierten Betreuungssettings ein rasches Absetzen der Medikamente und ein Rückfall in süchtige Konsummuster zu befürchten. Ein geeigneter sozialer Empfangsraum sei nicht vorhanden. Insbesondere erscheine eine Unterbringung des Beschwerdeführers bei seiner Mutter nicht sinnvoll, nachdem dieser in der Vergangenheit Gewalt gegen sie ausgeübt habe, um an Geld für Drogen zu gelangen. Legalprognostisch sei davon auszugehen, dass im Falle einer sofortigen Entlassung neben einem erheblich selbstgefährdenden Verhalten und Beschaffungskriminalität die soziale Verelendung sowie – damit einhergehend – das Absetzen der Medikation sowie eine Fremdgefährdung „am ehesten im Sinne von Körperverletzungen“ im Rahmen von dann wieder wahrscheinlichen psychotisch getriggerten Impulsdurchbrüchen und einem Substanzmittelabusus drohten. Eine negative Prognose bezüglich schwerster rechtswidriger Taten könne demgegenüber nicht mit ausreichender Sicherheit gestellt werden. cc) Der Senat teilt die überzeugend unter Auswertung des langjährigen – auch noch im aktuellen Vollstreckungsabschnitt problematischen – Behandlungsverlaufes begründete prognostische Einschätzung der Sachverständigen und der behandelnden Ärzte. Danach besteht weiterhin die durch konkrete Anhaltspunkte begründete Gefahr, dass der Untergebrachte bei einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug rasch seine Medikamente absetzt, sich in ein Stresssituationen und Straftaten förderndes Umfeld begibt und in diesem Kontext in Alkohol- und wahllosen Drogenkonsum verfällt. Namentlich bei einem Zusammenwirken dieser Faktoren ist mit einer Verschlechterung der schizophrenen Symptomatik und einer Erhöhung des Risikos zu rechnen, dass der Beschwerdeführer in Überforderungssituationen ohne konkreten Anlass Körperverletzungen zum Nachteil beliebiger (Bezugs-)Personen in seinem Umfeld begeht. Konkrete Hinweise auf ein solches Risiko ergeben sich vor allem daraus, dass es auch noch in neuerer Zeit im Maßregelvollzug zu derartigen Fehlhandlungen gekommen ist. So schlug der Beschwerdeführer am 12. August 2013 unvermittelt in das Gesicht eines im Bett liegenden Mitpatienten, verursachte im März 2014 durch einen Schlag gegen einen Mitpatienten eine Platzwunde und eine Lockerung von drei Zähnen und führte im Juli 2014 erneut einen Schlag in das Gesicht eines Mitpatienten aus, wodurch dieser ein Hämatom erlitt. dd) Die zu erwartenden Körperverletzungsdelikte gehören zu der Fallgruppe der Taten, durch welche Opfer körperlich und seelisch schwer geschädigt werden. Ein hoher Schweregrad ist bei Körperverletzungen regelmäßig anzunehmen, wenn Taten drohen, bei denen das Opfer Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen oder großflächige Schürfwunden erleidet oder gar längerer stationärer Krankenhausbehandlung bedarf (vgl. BT-Drucksache 18/7244, S. 34 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 30. August 2016 – 4 Ws 276/16 – juris Rdn. 3; Senat, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 5 Ws 44/17 -). Dies ist bei den von dem Beschwerdeführer drohenden Körperverletzungsdelikten der Fall. Die zur Unterbringung führende Tat, bei der das Opfer eine Jochbeinfraktur erlitt, die eine operative Versorgung und einen stationären Klinikaufenthalt erforderlich machte, erreicht einen entsprechenden Schweregrad ebenso wie die bereits 1994 zum Nachteil eines Amtsarztes begangene Attacke, bei der dieser sich das Nasenbein brach. Zwar blieben in weiteren Fällen – namentlich bei den bereits erwähnten drei Angriffen auf Mitpatienten – vergleichbar schwere Verletzungen aus. Dies ändert aber nichts daran, dass von dem Beschwerdeführer Körperverletzungshandlungen mit ausgeprägter Gewaltanwendung - insbesondere unvermittelt und „effektiv“ ausgeführte (Faust-)Schläge in das Gesicht - drohen, die typischerweise zu schwerwiegenden Verletzungsfolgen führen; dies reicht aus, um die schwere Schädigung selbst - und nicht nur die Gefahr einer solchen - als drohend anzusehen (vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 34; zur Einstufung wuchtiger Faustschläge ins Gesicht als Taten nach § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB vgl. auch OLG Hamm a.a.O.). Die Gefährlichkeit der zu erwartenden Taten resultiert nicht nur aus der Art und Weise ihrer Ausführung durch den im Boxen ausgebildeten Beschwerdeführer, sondern auch daraus, dass dieser das Maß und die Folgen seines Handelns krankheitsbedingt nur schlecht oder gar nicht regulieren kann und dass sich die Taten auch ohne erkennbaren Anlass gegen beliebige Personen aus seinem Umfeld richten (zu diesem Kriterium vgl. OLG Hamm RuP 2017, 254 - juris Rdn. 24). 3. Eine Erledigterklärung wegen Unverhältnismäßigkeit aus sonstigen Gründen gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB ist ebenfalls noch nicht angezeigt. aa) Bei einer Unterbringungsdauer ab zehn Jahren und Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Erledigterklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB ist ergänzend zu prüfen, ob die Unterbringung aus anderen Gründen unverhältnismäßig und daher nach § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB für erledigt zu erklären ist (vgl. eingehend [für eine Unterbringungsdauer ab sechs Jahren] Senat NStZ-RR 2017, 290 - juris Rdn. 34 f.). Durch die Einfügung von § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB sollten die Gerichte verpflichtet werden, die Maßregel bei Erreichen der zeitlichen Schwelle von zehn Jahren allein schon aufgrund der Dauer ihres Vollzuges für erledigt zu erklären, sofern nicht eine Negativprognose für die Begehung von Straftaten der im Gesetz beschriebenen Fallgruppe besteht. Dies kann jedoch nach der Intention des Gesetzgebers, der durch die Neufassung des § 67d StGB und namentlich durch die Ergänzung des § 67d Abs. 6 StGB um die Regelungen in Satz 2 und 3 eine Stärkung des Verhältnismäßigkeitsprinzips entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erreichen und die Fortdauerentscheidung an erhöhte Voraussetzungen knüpfen wollte (vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 29, 30 ff.), nicht bedeuten, dass in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Annahme von Unverhältnismäßigkeit nach § 67d Abs. 6 Satz 3 (oder Satz 2) StGB nicht erfüllt sind, § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB nicht mehr zur Anwendung käme. Vielmehr sollte durch die neu eingefügten Vorschriften für länger dauernde Unterbringungen bereits die Vollzugsdauer als solche als gesetzlich normierter Grund für die Annahme von Unverhältnismäßigkeit bestimmt werden, der regelmäßig (außer in Fällen der vorbezeichneten Negativprognose) schon für sich genommen - unabhängig von weiteren Voraussetzungen - zur Erledigterklärung zwingt. Die Annahme von Unverhältnismäßigkeit in sonstigen – aufgrund bestehender Negativprognose nicht von § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB erfassten – Fällen sollte hierdurch nicht generell ausgeschlossen werden (zum Ganzen vgl. Senat a.a.O. – juris Rdn. 35). bb) Eine Erledigterklärung wegen Unverhältnismäßigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB ist – im Unterschied zu einer aus Verhältnismäßigkeitsgründen gebotenen Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB – (erst) dann angezeigt, wenn eine Fortsetzung der Vollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit selbst bei einem Rückfall des Untergebrachten nicht mehr in Betracht käme, die mit der Aussetzung verbundene Widerrufsoption dementsprechend obsolet ist (vgl. Senat a.a.O. und Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 5 Ws 121/15 - m.w.N.; Rissing-van Saan/Peglau, a.a.O., § 67d StGB Rdn. 55; Veh, a.a.O., § 67d Rdn. 31; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 67d Rdn. 6). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn bei langdauernder Unterbringung – allerdings nicht in Fällen drohender Schwerkriminalität (vgl. Veh, a.a.O., § 67d Rdn. 21) – aus Verhältnismäßigkeitsgründen, etwa wegen unzureichender Behandlungsangebote während der Unterbringung, selbst eine Aussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. eingehend Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 5 Ws 121/15 -). Diese Voraussetzungen sind unter Berücksichtigung der bisherigen Unterbringungsdauer und des Gewichts der von dem Untergebrachten im Falle einer Freilassung drohenden Taten (zu diesen Kriterien vgl. Fischer, a.a.O., § 67d Rdn. 13) derzeit noch nicht gegeben. Der fehlende (vollständige) Behandlungserfolg ist nicht etwa unzureichenden Behandlungsangeboten, sondern vielmehr dem chronifizierten und schwer behandelbaren Krankheitsbild des Untergebrachten geschuldet. Die Sachverständige W. hat die Einschätzung der behandelnden Ärzte bestätigt, dass die Erkrankung nicht einer weiteren Besserung, sondern allenfalls im professionellen Setting der Verhütung einer Verschlimmerung und Begrenzung ihrer Auswirkungen zugänglich ist, mag dies auch für den Betroffenen selbst und seine Familie noch so schwer zu akzeptieren sein. Das Krankenhaus des Maßregelvollzugs hat, wie die Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, vielfältige Versuche unternommen, den Untergebrachten auf ein Leben in Freiheit vorzubereiten, die nahezu ausschließlich an seinem eigenen - der Ambivalenz seiner Erkrankung und Persönlichkeitsstruktur entsprechenden - Verhalten in der Lockerungs- oder Entlassungsphase gescheitert sind. Mit den insoweit festzustellenden Regelverstößen habe der Untergebrachte unbewusst erreicht, dass ihm die von ihm sehnlich gewünschte, ihn zugleich aber überfordernde Freiheit jeweils wieder entzogen wurde. Auch der Umstand, dass nach derzeitigem Sachstand selbst längerfristig nicht mit einer (vollständigen) Heilung des Untergebrachten zu rechnen ist, steht der Fortdauer der Unterbringung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. August 2008 – 2 BvR 1001/08 – juris Rdn. 5; BGH NStZ 1990, 122; StV 1995, 300 - juris Rdn. 4; HansOLG Hamburg NJW 1995, 2424 - juris Rdn. 11 ff.; Senat, Beschluss vom 3. August 2017 - 5 Ws 168/17 -; BT-Drucks. 18/7244, S. 17; Fischer, a.a.O., § 63 Rdn. 3). Anders als § 64 StGB, der für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine hinreichend konkrete Aussicht auf Heilung innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB oder Bewahrung vor dem Rückfall in den Hang für eine erhebliche Zeit voraussetzt, enthält § 63 StGB keine derartige Einschränkung. Die Vorschrift dient dem Schutz der Allgemeinheit vor aufgrund psychischer Erkrankung gefährlichen Tätern und hat zugleich den Zweck, die Betroffenen jedenfalls soweit zu heilen, dass von ihrem Zustand keine unvertretbare Gefahr für fremde Rechtsgüter mehr ausgeht, oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (vgl. BGH NStZ 1990, 122; KG, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 2 Ws 39/15 -). Diese Zielsetzung wird vorliegend durch die Fortdauer der Unterbringung erreicht. Ein Fall gänzlich fehlender Besserungsmöglichkeit (dazu vgl. BVerfGE 70, 297 - juris Rdn. 49; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - juris Rdn. 26) ist hier nicht gegeben. Vielmehr sind aufgrund der durchgeführten Therapien gewisse Behandlungsfortschritte erzielt worden, wodurch eine Reduzierung der Gefährlichkeit des Untergebrachten (unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs) erreicht und grundsätzlich auch die Voraussetzungen für die Verlegung in eine externe Einrichtung geschaffen worden sind, um die sich das Krankenhaus des Maßregelvollzugs weiterhin bemüht. Der Senat weist darauf hin, dass die Bemühungen um die Verlegung des Beschwerdeführers in eine externe Einrichtung und die Erarbeitung einer Entlassungsperspektive im Hinblick auf die lange Unterbringungsdauer mit besonderer Intensität fortzusetzen sind. Soweit sich zeitnah keine andere geeignete - gegebenenfalls auch auswärtige - Einrichtung findet, ist darauf hinzuwirken, eine erneute Aufnahme in der Außenstelle Steglitz zu erreichen. Zwar ist deren ablehnende Haltung ersichtlich in dem Verhalten des Betroffenen bei früheren dortigen Aufenthalten begründet. Die damaligen Fehlhandlungen dürfen einer erneuten Aufnahme indes nicht entgegenstehen, da angesichts der langjährigen Maßregelvollstreckung erhöhte Anstrengungen zu unternehmen sind, um wenigstens mittelfristig eine Entlassungsperspektive zu erarbeiten. Auch wird bei einer Unterbringung des Beschwerdeführers in der dortigen Einrichtung zu beachten sein, dass geringfügige Regelverstöße aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht ohne weiteres zur Beendigung des dortigen Aufenthaltes führen dürfen. 4. Die Unterbringung kann schließlich auch nicht nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine Aussetzung zur Bewährung kann bei einer Unterbringungsdauer (bereits) ab sechs Jahren grundsätzlich nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, nämlich dann, wenn zwar an sich eine Fortdauerprognose nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB gestellt werden, die Rückfallgefahr aber durch den Bewährungsdruck sowie Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und die damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden kann (vgl. Senat NStZ-RR 2017, 290 – juris Rdn. 38; Peglau NJW 2016, 2298, 2301; zu der bereits nach der bisherigen Rechtslage gebotenen integrativen Betrachtung vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 5 Ws 83/16 – m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Sachverständige W. hat ausführlich und plausibel dargelegt, dass der Beschwerdeführer bislang zu einer tragfähigen Absprachefähigkeit und Behandlungsbereitschaft in Freiheit nicht in der Lage ist; dies belegen insbesondere seine zahlreichen Entweichungen im Rahmen von Lockerungen und Entlassungsvorbereitungen sowie der Umstand, dass er selbst sich unbegleitete Ausgänge nicht zutraut. Ohne die erforderliche Zuverlässigkeit und Vereinbarungsfähigkeit aber wäre die Einhaltung der mit einer Aussetzung der Maßregel zu verbindenden Weisungen nicht in ausreichendem Maße gewährleistet und folglich mit dem Absetzen der Medikamente, dem Rückfall in Alkohol- und Drogenkonsum und der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten - insbesondere Körperverletzungen durch Schläge in das Gesicht - zu rechnen. Namentlich kommt die von dem Beschwerdeführer und seiner Mutter gewünschte Entlassung in deren Haushalt nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer benötigt - wie auch sein derzeitiger Therapeut R. im Anhörungstermin ausgeführt hat - eine wesentlich stärker beschützende und kontrollierende Umgebung, als sie seine Familie bieten kann. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Vergangenheit sogar Gewalt gegen seine Mutter ausgeübt hat, um Geld zur Finanzierung seines Drogenkonsums zu erlangen. Auch die vom Beschwerdeführer angeregte Unterbringung in einer Wohngruppe stellt in Anbetracht seiner medikamentös schwer einstellbaren und bei Umweltreizen (selbst im geschlossenen Setting des Maßregelvollzugs) leicht zur Dekompensation führenden Erkrankung keinen geeigneten Empfangsraum dar. Der Beschwerdeführer benötigt vielmehr, wie die Sachverständige W. nachvollziehbar ausgeführt hat, eine institutionelle Betreuung, in der ausreichende Kontrolle und Eingrenzung sowie ein reizarmes therapeutisches Umfeld gewährleistet sind. Zudem bedarf selbst die Entlassung in eine diesen Anforderungen genügende Einrichtung der weiteren Vorbereitung und Erprobung des Beschwerdeführers. Derzeit überwiegt das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit weiterhin den Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.