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Beschluss

5 Ws 8/18, 5 Ws 8/18 - 161 AR 14/18

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:0129.5WS8.18.00
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Leitsätze
1. Die nach §§ 68a bis 68d StGB zu treffenden Entscheidungen unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind. Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet oder eine Ausübung des Ermessens überhaupt nicht ersichtlich ist.(Rn.9) 2. Jede erteilte Weisung bedarf grundsätzlich einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung, die es dem Beschwerdegericht ermöglicht, die Gesetzmäßigkeit der Weisung und auch die Ausübung und Einhaltung des Ermessens zu prüfen. Von einer Begründung kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn sich die Anordnung der Weisung aufdrängt.(Rn.10) 3. § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kommt als Rechtsgrundlage für eine (sich nicht nur auf eine Wohnung oder ein Grundstück beziehende) Mobilitätsbeschränkung in Betracht, gestattet es aber nicht, dem Verurteilten einen bestimmten Wohn- oder Aufenthaltsort zuzuweisen.(Rn.16) 4. Die Kostentragungspflicht des Verurteilten bezüglich Kontrollweisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und Abs. 2 Satz 4 StGB wird durch § 68b Abs. 3 StGB begrenzt.(Rn.22)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 30. November 2017 insoweit aufgehoben, als der Verurteilte angewiesen worden ist, a) Besuche des Bewährungshelfers bei sich zu dulden (Nr. 3 des angefochtenen Beschlusses); b) sich in der Psychiatrischen Institutsambulanz des J.-Krankenhauses behandeln zu lassen (Nr. 6 des angefochtenen Beschlusses); c) Blutentnahmen zur Feststellung des Medikamentenspiegels zu dulden und sich urintoxikologischen Untersuchungen hinsichtlich eines möglichen Alkohol- oder Drogenkonsums zu unterziehen (Nr. 6 des angefochtenen Beschlusses). Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 30. November 2017 insoweit aufgehoben, als der Verurteilte angewiesen worden ist, a) Besuche des Bewährungshelfers bei sich zu dulden (Nr. 3 des angefochtenen Beschlusses); b) sich in der Psychiatrischen Institutsambulanz des J.-Krankenhauses behandeln zu lassen (Nr. 6 des angefochtenen Beschlusses); c) Blutentnahmen zur Feststellung des Medikamentenspiegels zu dulden und sich urintoxikologischen Untersuchungen hinsichtlich eines möglichen Alkohol- oder Drogenkonsums zu unterziehen (Nr. 6 des angefochtenen Beschlusses). Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Urteils des Landgerichts Berlin vom 18. März 2013 seit dem 26. März 2013 gemäß § 63 StGB im Krankenhaus des Maßregelvollzugs untergebracht. Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt der Senat wegen der zugrunde liegenden Verurteilung, des Behandlungsverlaufes und des von dem Sachverständigen Kasten erstatteten Prognosegutachtens Bezug nimmt, hat die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung der Unterbringung ab dem 29. März 2018 (Tagesende) zur Bewährung ausgesetzt, die Dauer der Bewährungszeit und die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre festgesetzt und folgende weitere Anordnungen getroffen: 3. Der Untergebrachte wird für die Dauer der Bewährungszeit und der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt; er hat die Termine wahrzunehmen und den Bewährungshelfer mindestens einmal im Monat aufzusuchen oder dessen Besuche bei sich zu dulden (§ 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB). 4. Er wird angewiesen, nach seiner Entlassung weiterhin in der therapeutischen Wohngemeinschaft der V. gGmbH zu wohnen, sich dort an die Hausordnung zu halten (§ 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB) und seinen Wohnort nur mit Zustimmung des Gerichts zu wechseln. 5. Er wird angewiesen, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen (§ 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB). 6. Er wird weiterhin angewiesen, sich künftig in der Psychiatrischen Institutsambulanz des J.-Krankenhauses behandeln zu lassen und sich dort mindestens einmal im Monat vorzustellen (§ 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB). Der Untergebrachte hat die verordneten antipsychotischen Medikamente einzunehmen. Er hat nach Weisung der behandelnden Ärzte nicht mehr als dreimal im Quartal Blutentnahmen zur Feststellung des Medikamentenspiegels zu dulden und sich darüber hinaus urintoxikologischen Untersuchungen hinsichtlich eines möglichen Alkohol- oder Drogenkonsums zu unterziehen. 7. Der Untergebrachte wird angewiesen, Deutschland nicht ohne Genehmigung des Gerichts zu verlassen. Mit seinem als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel macht der Untergebrachte geltend, er wende sich nicht gegen die Entlassung selbst, sondern nur gegen die Weisungen, insbesondere gegen Nr. 7. Er wolle „frei leben und vor allem im Ausland Urlaub tätigen“. II. Das Rechtsmittel des Verurteilten ist als (einfache) Beschwerde zu behandeln (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1, 300 StPO), da es sich nicht gegen die Aussetzungsentscheidung als solche und die Nichtanordnung des Entfallens der Führungsaufsicht, sondern gegen die zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht getroffenen Weisungen − insbesondere die Weisung Nr. 7 − richtet. Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (vorläufig) Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. 1. Die nach §§ 68a bis 68d StGB zu treffenden Entscheidungen unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar (§ 68b Abs. 3 StGB) ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. OLG Dresden NJW 2009, 3315; OLG Jena StV 2008, 88; OLG Karlsruhe StV 2010, 643; KG, Beschluss vom 5. August 2013 − 2 Ws 365/13 − m.w.N.). Gleiches muss für den Fall gelten, dass eine Ausübung des Ermessens überhaupt nicht ersichtlich ist (vgl. OLG Bamberg StV 2012, 737 − juris Rdn. 13). Ansonsten verbleibt es bei dem Grundsatz, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2013 − 1 Ws 333/13 − juris Rdn. 12, 23; OLG Bamberg a.a.O.). Jede erteilte Weisung bedarf grundsätzlich einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung, denn ihre Anordnung belastet den Verurteilten. Die Beschlussgründe müssen es deshalb dem Beschwerdegericht im Rahmen der nach §§ 463 Abs. 3, 453 Abs. 2 Satz 2 StGB vorzunehmenden Würdigung ermöglichen, die Gesetzmäßigkeit der Weisung und auch die Ausübung und Einhaltung des Ermessens zu prüfen (vgl. OLG Nürnberg NStZ 2015, 167 − juris Rdn. 28). Fehlen ausreichende Darlegungen im Beschluss, kann das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht überprüfen (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.; KG OLGSt StGB § 68b Nr. 22 − juris Rdn. 29; Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 − 5 Ws 151/15 −). Dies führt zur Aufhebung der Anordnung (vgl. OLG Bamberg a.a.O. − juris Rdn. 14, 40) und − da es dem Beschwerdegericht verwehrt ist, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen − regelmäßig zu einer Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer (vgl. OLG Nürnberg a.a.O. − juris Rdn. 39; OLG Braunschweig a.a.O. − juris Rdn. 23; KG a.a.O.; Senat a.a.O.). 2. Nach diesen Grundsätzen sind die getroffenen Anordnungen nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu beanstanden. a) Die gesetzlich vorgesehene (§ 68a Abs. 1 2. Halbsatz StGB) Bestellung eines Bewährungshelfers für die Dauer der Führungsaufsicht (Nr. 3 [1. Halbsatz] des angefochtenen Beschlusses), die keine Weisung darstellt, ist nicht Gegenstand der Anfechtung. b) Die unter Nr. 3 (2. Halbsatz) getroffene Anordnung ist insoweit aufzuheben, als der Verurteilte angewiesen wird, Besuche des Bewährungshelfers bei sich zu dulden; denn die Erteilung dieser Weisung − die im Übrigen nicht auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, sondern nur auf § 68b Abs. 2 StGB gestützt werden könnte − ist nicht begründet worden. Zwar mag im Einzelfall von einer Begründung einer Weisung abgesehen werden können, wenn sich deren Anordnung aufdrängt (vgl. Senat a.a.O.). Dies ist hier indes bezüglich der Duldung von Hausbesuchen nicht der Fall. Im Übrigen versteht der Senat die Weisung zu Nr. 3 (2. Halbsatz) dahingehend, dass der Untergebrachte den Bewährungshelfer mindestens einmal im Monat zu den von diesem vorgegebenen Terminen aufzusuchen hat. Mit dieser Maßgabe ist die Weisung, die ihre Rechtsgrundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB findet, nach den eingangs dargelegten Maßstäben nicht zu beanstanden. c) Die Anordnungen zu Nr. 4 finden ihre Rechtsgrundlage insoweit − im angefochtenen Beschluss allerdings nicht ausdrücklich erwähnt − in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, als der Beschwerdeführer angewiesen wird, seinen Wohnort nur mit Zustimmung des Gerichts zu wechseln. Dass anstelle der (nach dem Wortlaut des Gesetzes zuständigen) Aufsichtsstelle das Gericht die Erlaubnis erteilen soll, begegnet keinen Bedenken, da das Gericht der Aufsichtsstelle für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen (§ 68a Abs. 5 StGB) und diese daher auch zur Erteilung einer Erlaubnis anweisen kann (vgl. Groß in Münchener Kommentar, StGB 3. Aufl., § 68b Rdn. 13; Schneider in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 68b Rdn. 20). Die weiteren unter Nr. 4 getroffenen Weisungen können − anders als in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt − nicht auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gestützt werden. Die genannte Vorschrift gibt dem Gericht im Rahmen der Führungsaufsicht nur die Möglichkeit zu einer Mobilitätsbeschränkung, wobei sich eine solche auch nur auf eine (kommunale) Gebietskörperschaft als „Wohn- oder Aufenthaltsort“, nicht aber auf eine Wohnung oder ein Grundstück beziehen darf (vgl. Groß, a.a.O., § 68b Rdn. 12); dagegen gestattet es § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht, einem Verurteilten einen bestimmten Wohn- oder Aufenthaltsort zuzuweisen (vgl. OLG München NStZ 2012, 98; Fischer, StGB 65. Aufl., § 68b Rdn. 3a; Schneider a.a.O.). Als Rechtsgrundlage für die getroffenen Anordnungen kommt daher nur § 68b Abs. 2 StGB in Betracht. Die Einhaltung der Hausordnung bedurfte − da sie ersichtlich Grundbedingung für den Aufenthalt in der therapeutischen Wohngemeinschaft ist − keiner ausdrücklichen Begründung. Im Übrigen sind die Anordnungen zu Nr. 4 ermessensfehlerfrei begründet worden. Die Weisung, in der genannten Einrichtung zu wohnen, begegnet auch im Hinblick auf die damit verbundene Beschränkung des Grundrechts der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 2 GG) keinen Bedenken, da sich der Verurteilte im Anhörungstermin damit einverstanden erklärt hat, in der Wohngemeinschaft − in der er bereits jetzt lebt − zu bleiben. d) Die Weisung zu Nr. 5, die auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB basiert, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere besteht bei dem Beschwerdeführer ausweislich des Sachverständigengutachtens keine − einem Konsumverbot jedenfalls bei manifester Unfähigkeit zur Abstinenz entgegenstehende (vgl. Fischer, a.a.O., § 68b Rdn. 12, 12b m.w.N.) − Suchtmittelabhängigkeit. e) Betreffend die Weisung zu Nr. 6 ist Folgendes klarzustellen: Unter § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB fällt nur die Vorstellungsweisung. Sie allein − und nicht etwa auch die Behandlungsweisung − ist strafbewehrt, da mehr als der Kontakt zu der Psychiatrischen Institutsambulanz nicht erzwungen werden kann; eine Weisung zur strafbewehrten (Zwangs-)Therapie wäre unzulässig (vgl. Fischer, a.a.O., § 68b Rdn. 14 m.w.N.). Die Kontrollweisung bezüglich urintoxikologischer Untersuchungen findet ihre Rechtsgrundlage − worauf der angefochtene Beschluss nicht explizit hinweist − in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB (vgl. Fischer, a.a.O., § 68b Rdn. 13). Demgegenüber stellen die mit Zustimmung des Verurteilten erteilten Weisungen, sich in der Psychiatrischen Institutsambulanz behandeln zu lassen, die verordneten Medikamente einzunehmen und Blutentnahmen zur Feststellung des Medikamentenspiegels zu dulden, Anordnungen nach § 68b Abs. 2 Satz 2 bis 4 StGB dar (vgl. Fischer, a.a.O., § 68b Rdn. 13, 14) und sind als solche nicht strafbewehrt. Die Weisung, sich behandeln zu lassen, kann keinen Bestand haben. Sie genügt nicht dem Bestimmtheitserfordernis, da Art, Häufigkeit und Dauer der Behandlung in keiner Weise eingegrenzt sind (vgl. KG OLGSt StGB § 68b Nr. 22 − juris Rdn. 24 ff.). Dagegen sind die Vorstellungsweisung und die Weisung zur Einnahme der verordneten Medikamente ausreichend bestimmt und auch sonst nicht zu beanstanden. Sie sind erforderlich, um die notwendige Unterstützung und die im Hinblick auf die Anlasstaten erforderliche Kontrolle des Verurteilten zu gewährleisten, und weder unverhältnismäßig noch unzumutbar. Entsprechendes gilt bezüglich der Kontrollweisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und Abs. 2 Satz 4 StGB. Diese sind insbesondere als solche nicht unzumutbar. Gleichwohl können diese Weisungen keinen Bestand haben; denn der Senat vermag nicht zu beurteilen, ob sie wegen der Belastung des Verurteilten mit den insoweit entstehenden Kosten − von der mangels abweichender ausdrücklicher Bestimmung in dem angefochtenen Beschluss auszugehen ist (vgl. OLG Jena NStZ-RR 2011, 296 − juris Rdn. 14; HansOLG Bremen NStZ 2011, 216 − juris Rdn. 11 f.; OLG Nürnberg OLGSt StPO § 453 Nr. 11 − juris Rdn. 14 ff.) − im konkreten Fall unzumutbar sind. Die Kostentragungspflicht des Verurteilten wird durch § 68b Abs. 3 StGB begrenzt. Unzumutbare Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten werden auch dann gestellt, wenn dessen finanzielle Leistungsfähigkeit durch die von ihm zu tragenden Kosten für die Befolgung von Weisungen überfordert wird. Ob danach die Schwelle der Zumutbarkeit im konkreten Einzelfall überschritten ist, hat die Strafvollstreckungskammer – insbesondere bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte – bei Erteilung der Weisung zu erwägen, wobei sie unter anderem die durch Nachweise belegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verurteilten und das Vorhandensein anderer möglicher Kostenträger berücksichtigen muss (zum Ganzen vgl. OLG Jena a.a.O.; OLG Braunschweig a.a.O. − juris Rdn. 25; OLG Nürnberg a.a.O. − juris Rdn. 19; HansOLG Bremen a.a.O. − juris Rdn. 13 f.). Ergibt diese Prüfung, dass (bei Fehlen sonstiger Kostenträger) die Tragung der mit der Weisung verbundenen Kosten den Verurteilten in unzumutbarer Weise belastet, so hat die Strafvollstreckungskammer in Ausübung einer entsprechenden Annexkompetenz zu den jeweiligen Bestimmungen des § 68b StGB zu bestimmen, dass die Kosten von der Staatskasse zu tragen sind (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.: „nicht ermessensfehlerhaft“), oder aber − sofern sich die Weisung im Einzelfall als nicht unabdingbar erweist, etwa bei Erreichbarkeit des angestrebten Zwecks durch alternative Anordnungen − von der Erteilung der Weisung abzusehen (vgl. OLG Jena a.a.O.; HansOLG Bremen a.a.O. − juris Rdn. 13). Die danach erforderliche Prüfung hat die Strafvollstreckungskammer nicht in nachvollziehbarer Weise vorgenommen. Der angefochtene Beschluss enthält auch keine Feststellungen zu den derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Verurteilten. Ebenso wenig ergeben sich aktuelle Erkenntnisse hierzu aus dem sonstigen Akteninhalt. Es ist dem Senat danach verwehrt, eine eigene Entscheidung bezüglich der Kostentragung zu treffen, was im Falle einer Ermessensreduzierung auf null grundsätzlich möglich wäre (so offenbar auch KG StraFo 2014, 172 − juris). f) Die Anordnung zu Nr. 7 stellt − was im Beschluss der Strafvollstreckungskammer nicht ausdrücklich erwähnt wird − eine nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zulässige Weisung dar; dass anstelle der Aufsichtsstelle das Gericht die Erlaubnis zum Verlassen Deutschlands erteilen soll, begegnet − wie bereits bezogen auf das Verlassen des Wohnsitzes ausgeführt − keinen Bedenken. Die Weisung, die den vom psychiatrischen Sachverständigen K. aufgezeigten Gefahren eines Auslandsaufenthaltes entgegenwirken soll, ist nach den eingangs dargelegten Maßstäben nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 3. September 2017 wie auch im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer am 30. November 2017 nachvollziehbar ausgeführt, dass der Plan des Untergebrachten, ins Ausland zu reisen und dort zu leben, als besonders kritisch zu sehen sei, da er eine Verbindung zu den Anlassdelikten aufweise und im Falle seiner Umsetzung − angesichts des chaotischen Verlaufes früherer Reisen − mit dem Absetzen der Medikamente zu rechnen sei. Letzteres erscheint schon deshalb naheliegend, weil der Untergebrachte die Ausreise aus Deutschland im Explorationsgespräch ausdrücklich als einzigen Weg bezeichnet hat, sich den Therapeuten und der Justiz zu entziehen. Zudem deuten seine Äußerungen im Explorationsgespräch darauf hin, dass er (ohnehin) ein Absetzen der Medikation plant. g) Soweit zur Begründung der Beschwerde ausgeführt wird, der Untergebrachte wolle „frei leben und im Ausland Urlaub tätigen“, rechtfertigt dieser Wunsch nicht die Aufhebung der Weisung zu Nr. 7 oder sonstiger ermessensfehlerfrei angeordneter Weisungen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die getroffenen Anordnungen zwingend erforderlich sind, um überhaupt die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung verantworten zu können. Die Weisung zu Nr. 7 ist insoweit von besonderer Bedeutung, da der vom Beschwerdeführer letztlich angestrebte dauerhafte Aufenthalt in Griechenland ebenso wie eine unzureichend vorbereitete Urlaubsreise mit dem Absetzen der Medikamente verbunden wäre, wodurch es unweigerlich zu einer Verschlimmerung des Krankheitsbildes und einer Zunahme der Gefahr erneuter Gewalthandlungen käme. Zu erwarten wären dann insbesondere Körperverletzungsdelikte mit nicht unerheblichen Verletzungsfolgen. Dem Beschwerdeführer wird durch die vorbezeichnete Weisung auch nicht ausnahmslos die Möglichkeit genommen, im Ausland Urlaub zu verbringen; er bedarf hierzu lediglich der gerichtlichen Erlaubnis, deren Erteilung im Einzelfall − abhängig vom weiteren Behandlungsverlauf − zu prüfen sein wird. 3. Im Umfang der Aufhebung war die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Aufhebung der aus dem Tenor ersichtlichen Weisungen stellt keinen kostenrechtlich relevanten Teilerfolg nach § 473 Abs. 4 StPO dar. Die Begründung des Rechtsmittels lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer es auch eingelegt hätte, wenn das Landgericht diese Weisungen nicht erteilt hätte (dazu vgl. KG NStZ-RR 2007, 169 − juris Rdn. 15). Auch ist der Umfang des erzielten Teilerfolges − selbst wenn es bei diesem nach der erneuten Entscheidung der Strafvollstreckungskammer verbliebe − so gering, dass eine Billigkeitsentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht angebracht ist (zu diesem Kriterium vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2016 − [5] 121 Ss 92/16 [26/16] und 5 Ws 80/16 − juris Rdn. 8).