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Urteil

(5) 121 Ss 60/17 (36/17)

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:0514.5.121SS60.17.36.1.00
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Leitsätze
1. Bei § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Eine wie auch immer geartete konkrete Gefährdung des politischen Friedens zur Verwirklichung des Tatbestandes ist nicht erforderlich.(Rn.7) 2. Unter Verwenden im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist jeder Gebrauch zu verstehen, der das Kennzeichen optisch oder akustisch wahrnehmbar macht. Dies geschieht öffentlich, wenn das Kennzeichen durch die Art seiner Verwendung für einen größeren, nicht überschaubaren und nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrnehmbar ist.(Rn.9) 3. Beim optischen Verwenden kommt es nicht darauf an, ob Personen, die das Kennzeichen wahrnehmen könnten, während des optischen Zugänglichmachens tatsächlich anwesend sind. Es muss nur die Möglichkeit hierfür an einem für den Personenkreis zugänglichen Ort bestehen.(Rn.10)
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 2016 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen und soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Feststellungen zum äußeren Geschehen aufrechterhalten bleiben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Eine wie auch immer geartete konkrete Gefährdung des politischen Friedens zur Verwirklichung des Tatbestandes ist nicht erforderlich.(Rn.7) 2. Unter Verwenden im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist jeder Gebrauch zu verstehen, der das Kennzeichen optisch oder akustisch wahrnehmbar macht. Dies geschieht öffentlich, wenn das Kennzeichen durch die Art seiner Verwendung für einen größeren, nicht überschaubaren und nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrnehmbar ist.(Rn.9) 3. Beim optischen Verwenden kommt es nicht darauf an, ob Personen, die das Kennzeichen wahrnehmen könnten, während des optischen Zugänglichmachens tatsächlich anwesend sind. Es muss nur die Möglichkeit hierfür an einem für den Personenkreis zugänglichen Ort bestehen.(Rn.10) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 2016 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen und soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Feststellungen zum äußeren Geschehen aufrechterhalten bleiben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Angeklagten wegen Nötigung und Unterschlagung, jeweils begangen am 18. November 2014, zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen (Einzelstrafen: 80 Tagessätze und 70 Tagesätze). Von dem Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, das der Angeklagte am 19. Oktober 2014 begangen haben soll, sprach es ihn aus tatsächlichen Gründen frei. Mit dem angefochtenen Urteil verwarf das Landgericht die gegen den Freispruch gerichtete und im Übrigen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft Berlin mit der Maßgabe, dass es unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten auf eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen erkannte; über die Einräumung von Zahlungserleichterungen traf es keine Entscheidung. Mit ihrer gegen den Freispruch des Angeklagten und gegen die Festsetzung von Geld- statt Freiheitsstrafen wegen der rechtskräftig festgestellten Delikte gerichteten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat (vorläufig) Erfolg. 1. Das Landgericht hat dem Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB einen unzutreffenden, da zu engen Begriff des öffentlichen Verwendens zugrunde gelegt. a) Nach den Feststellungen führte die Berliner Polizei am 19. Oktober 2014, einem Sonntag, auf der W.straße in Berlin eine allgemeine Verkehrskontrolle durch. Fahrzeuge und deren Fahrer, die kontrolliert werden sollten, wurden dazu auf das Grundstück W.straße 63 geleitet. Auf dem Grundstück befanden sich ein an diesem Tag geschlossener Einkaufsmarkt und der dazugehörige Parkplatz. Der Angeklagte wurde von einem auf der Fahrbahn postierten Polizeibeamten wegen der Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt zwecks Kontrolle gegen 14.25 Uhr auf den Parkplatz eingewunken. Er steuerte sein Fahrzeug zu zwei Polizeibeamten, die etwa 10 bis 15 Meter von der Fahrbahn und „mindestens“ 10 Meter entfernt von einem abgestellten Gruppenwagen der Polizei standen. Einer der Beamten sicherte die Kontrolle ab, der andere eröffnete dem Angeklagten den Vorwurf der unerlaubten Nutzung des Mobiltelefons, kontrollierte anschließend seine Papiere und forderte ihn auf, das Fahrzeug zu verlassen, um Warndreieck, Warnweste und Verbandkasten vorzuzeigen. Der Angeklagte trug ein T-Shirt, dessen Ärmel etwa bis zur Hälfte des Oberarms reichten. Er verließ den Wagen, öffnete den Kofferraum und beugte sich hinein. In dieser Position sahen die beiden Beamten, die sich hinter dem Angeklagten aufgestellt hatten, die an einem hinteren Oberarm oberhalb des Ellenbogens angebrachte doppelte Sigrune, die „Teil einer dort großflächig vorhandenen Tätowierung“ war. Nachdem die Beamten dem Angeklagten eröffnet hatten, dass die doppelte Sigrune möglicherweise strafbar sei, kam es zu einem kurzen Wortwechsel, in dessen Verlauf der Angeklagte darauf verwies, ursprünglich „nur in seinem Auto gesessen zu haben, wo die Tätowierung vor jeglichen Blicken verborgen gewesen sei“. Er kam schließlich der Aufforderung nach, eine langärmelige Jacke anzuziehen und die doppelte Sigrune dadurch zu verdecken. Während des gesamten bis dahin währenden Kontaktes mit den beiden Polizeibeamten waren „maximal ein paar Minuten“ vergangen, ohne dass Passanten auf dem Parkplatz oder dem angrenzenden Straßenland sichtbar geworden oder zu dem Kontrollvorgang hinzugetreten wären; auch andere Beamte „kümmerten sich nicht“ um die Kontrolle des Angeklagten. b) Das Landgericht hat die auf den Oberarm tätowierte doppelte Sigrune zutreffend als verbotenes Kennzeichen im Sinne der §§ 86a Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB (Thüringer OLG, Urteil vom 17. Februar 2015 – 1 OLG 181 Ss 107/14 (296) –, juris Rdnr. 15; KG, Beschluss vom 18. Mai 2016 – [4] 161 Ss 54/16 [75/16] –; Laufhütte/Kuschel in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 86a Rdnr. 6) bewertet. Soweit es die Strafbarkeit des Angeklagten jedoch verneint hat, weil er das Kennzeichen nicht öffentlich verwendet habe, da über die Polizeibeamten hinaus kein Personenkreis von mehr als zwei Personen tatsächlich vorhanden gewesen sei, der das Kennzeichen hätte wahrnehmen können, ist es von einem zu engen Begriff des öffentlichen Verwendens ausgegangen. c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts entspricht seine Auslegung nicht der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung. aa) Bei § 86a Abs. 1 Satz 1 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Juni 2006 – 1 BvR 150/03 –, juris Rdnr. 18; BGH, Urteile vom 29. Mai 1970 – 3 StR 2/70 - I -, juris Rdnr. 7 – BGHSt 23, 267 ff., und 18. Oktober 1972 – 3 StR 1/71 I -, juris Rdnr. 6 – BGHSt 25, 30 ff., Beschlüsse vom 31. Juli 2002 – 3 StR 495/01 –, juris Rdnr. 20 – BGHSt 47, 354 ff. und vom 1. Oktober 2008 – 3 StR 164/08 –, juris Rdnr. 25 – BGHSt 52, 364 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 11. November 1976 – 1 Ss 524/76 –, juris Rdnr. 22; Senat, Urteil vom 16. März 1999 – [5] 1 Ss 7/98 [8/98] –, juris Rdnr. 17; Laufhütte/Kuschel a. a. O., § 86a Rdnr. 2; Steinmetz in Münchner Kommentar, StGB 3. Aufl., § 86a Rdnr. 2; Fischer, StGB 65. Aufl., § 86a Rdnr. 2). Eine wie auch immer geartete konkrete Gefährdung des politischen Friedens zur Verwirklichung des Tatbestandes ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972 a. a. O., juris Rdnr. 6, Beschlüsse vom 31. Juli 2002 a. a. O., juris Rdnr. 20, und 1. Oktober 2008 a. a. O., juris Rdnr. 25). Die Vorschrift richtet sich mit ihrem weit gespannten Schutzzweck gegen eine Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen und der von ihnen verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist. Die öffentliche Verwendung des Kennzeichens einer solchen Organisation begründet grundsätzlich die Gefahr der Wiederbelebung. Es soll deshalb zur Wahrung des politischen Friedens bereits jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland vermieden werden, in Deutschland gebe es eine rechtsstaatswidrige innenpolitische Entwicklung in dem Sinne, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch das Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet würden. § 86a StGB will überdies verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen – ungeachtet der damit verbundenen Absichten – sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens zu verbannen, nicht erreicht wird mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (ständ. Rspr., z. B. BGH, Urteile vom 18. Oktober 1972 a. a. O., juris Rdnrn. 5, 8 f., und 25. Mai 1983 – 3 StR 67/83 [S] –, juris Rdnrn. 6, 10 – BGHSt 31, 383 ff., Beschlüsse vom 10. Dezember 1982 – 2 StR 601/82 –, juris Rdnr. 11 und 1. Oktober 2008 a. a. O., juris Rdnrn. 24, 26; KG, Urteil vom 7. September 2010 – [4] 1 Ss 301/10 [166/10] –; Laufhütte/Kuschel a. a. O., § 86a Rdnr. 1; Steinmetz a. a. O., § 86a Rdnr. 1; krit. Fischer a. a. O., § 86a Rdnr. 2a m. w. Nachw.). bb) Unter Verwenden im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist jeder Gebrauch zu verstehen, der das Kennzeichen optisch oder akustisch wahrnehmbar macht (ständ. Rspr., z. B. BGH, Urteil vom 29. Mai 1970 a. a. O., juris Rdnr. 7, Beschluss vom 19. August 2014 – 3 StR 88/14 –, juris Rdnr. 17; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12. März 2003 – 5 St RR 20/03 –, juris Rdnr. 15; Senat a. a. O., juris Rdnr. 19; Laufhütte/Kuschel a. a. O., § 86a Rdnr. 13 f.; Steinmetz a. a. O., § 86a Rdnr. 19; Fischer a. a. O., § 86a Rdnr. 14). Dies geschieht öffentlich, wenn das Kennzeichen durch die Art seiner Verwendung für einen größeren, nicht überschaubaren und nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrnehmbar ist (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 a. a. O., juris Rdnr. 17, Beschluss vom 10. August 2010 – 3 StR 286/10 –, juris Rdnr. 2; OLG Bamberg, Beschluss vom 23. Oktober 2012 – 2 Ss 63/12 –, juris Rdnr. 19; Bayerisches Oberstes Landesgericht a. a. O., juris Rdnr. 15; OLG Dresden, Urteil vom 19. Juni 2000 – 2 Ss 177/00 –, juris Rdnr. 23; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. März 1998 – 1 Ss 407/97 –, juris Rdnr. 12; OLG Celle, Urteil vom 10. Mai 1994 – 1 Ss 71/94 –, NStZ 1994, 440; OLG Koblenz a. a. O., juris Rdnr. 20; KG, Beschluss vom 17. September 2003 – [4] 1 Ss 170/03 [87/03] –; Senat, Beschluss vom 30. November 2005 – [5] 1 Ss 360/05 [61/05] –; Laufhütte/Kuschel a. a. O., § 86a Rdnr. 19; Steinmetz a. a. O., § 86a Rdnr. 23; Fischer a. a. O., § 86a Rdnr. 15). Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Öffentlichkeit des Ortes an, an dem das Kennzeichen verwendet wird (BGH, Beschluss vom 19. August 2010 a. a. O., juris Rdnr. 4; OLG Frankfurt a. a. O., juris Rdnr. 12; OLG Celle a. a. O., NStZ 1994, 440; KG a. a. O.; Laufhütte/Kuschel a. a. O., § 86a Rdnr. 19; Steinmetz a. a. O, § 86a Rdnr. 23). Sie ist nur insoweit von Bedeutung, als es um die tatsächliche Wahrnehmbarkeit – die Möglichkeit der Kenntnisnahme (OLG Koblenz a. a. O., juris Rdnr. 20) – geht. Da im Unterschied zur akustischen Verwendung die Wahrnehmbarkeit bei der optischen Verwendung nicht auf das „relativ schmale Fenster der Hörbarkeit“ begrenzt ist (Bayerisches Oberstes Landesgericht a. a. O., juris Rdnr. 15), ist zwischen akustischem und optischem Verwenden eines Kennzeichens zu unterscheiden (Bayerisches Oberstes Landesgericht a. a. O.; Senat, Beschluss vom 16. März 1999 a. a. O., juris Rdnr. 19). Bei Letzterem kommt es nicht darauf an, ob Personen, die das Kennzeichen wahrnehmen könnten, während des optischen Zugänglichmachens tatsächlich anwesend sind (BGH, Urteil vom 25. Juli 1979 – 3 StR 182/79 [S] –, juris Rdnr. 19; Bayerisches Oberstes Landesgericht a. a. O., juris Rdnr. 15; OLG Koblenz a. a. O., juris Rdnr. 20; Senat, Beschluss vom 30. November 2005 a. a. O.). Es muss nur die Möglichkeit hierfür an einem für den Personenkreis zugänglichen Ort bestehen (Bayerisches Oberstes Landesgericht a. a. O., juris Rdnr. 15; KG, Beschluss vom 17. September 2003 a. a. O.; Senat a. a. O.). cc) Diese höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des öffentlichen Verwendens hat das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht beachtet. Soweit es sich zur Begründung seiner Auslegung auf andere obergerichtliche Entscheidungen gestützt hat, hat es nicht ausreichend berücksichtigt, dass die diesen zugrundeliegenden Fallkonstellationen von dem vorliegenden Geschehen in beachtlicher Weise abweichen. Auch sonstige höchstrichterliche oder obergerichtliche Rechtsprechung vermag die vom Landgericht vorgenommene Auslegung nicht zu stützen. Dem vom Landgericht in Bezug genommenen Urteil des OLG Celle (NStZ 1994, 440 f.) lag zugrunde, dass das Zeigen des „Hitler-Grußes“ und der Ruf „Sieg Heil!“ im Rahmen einer nichtöffentlichen Veranstaltung – innerhalb einer nach außen abgegrenzten, einer unbestimmten Vielzahl von Personen gerade nicht frei zugänglichen Räumlichkeit – stattfanden, bei der (zunächst nur) ein durch persönliche Beziehungen verbundener Personenkreis anwesend war, und für die (erst) durch das Hinzutreten von drei Unbeteiligten eine Öffentlichkeit im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB hergestellt wurde. Davon unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation schon deshalb, weil die Kontrolle des Angeklagten auf einem für unbeteiligte Dritte jederzeit zugänglichen Parkplatz stattfand. Die vom OLG Celle zitierte Entscheidung des OLG Hamm betraf eine Tat nach § 140 Nr. 2 StGB, für die das Gericht wegen des ausdrücklich bejahten Erfordernisses einer „erweiterten“ Öffentlichkeit, wie sie sich aus den anderen Tatbestandsalternativen dieser Norm ergebe, die akustische Billigung einer Straftat gegenüber (nur) zwei anwesenden Personen nicht als ausreichend angesehen hat (Urteil vom 28. September 1979 – 4 Ss 1584/79 –, juris Rdnr. 8). Soweit der BGH die Äußerungen „Sieg Heil, Heil Hitler (…)“ gegenüber „wenigen Polizeibeamten“ im Polizeigewahrsam als nicht öffentlich angesehen hat, weil sie nicht gegenüber einer nicht überschaubaren Anzahl von Personen erfolgt seien (Beschluss vom 10. August 2010 a. a. O., juris Rdnr. 2), hat er sich in der sehr knapp begründeten Entscheidung mit seiner älteren Rechtsprechung zu dieser Frage (Urteil vom 25. Juli 1979 a. a. O., juris Rdnr. 19) nicht auseinandergesetzt, sie insbesondere aber auch nicht aufgegeben. Nach dieser wäre vielmehr die Begründung zutreffend, dass es sich nach der konkreten Fallgestaltung bei den Polizeibeamten um einen mit dem Täter durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis handelte, dem gegenüber ein öffentliches Verwenden nicht erfolgen konnte. Vergleichbar ist der festgestellte Sachverhalt im Polizeigewahrsam nämlich mit der Konstellation, dass das inkriminierte Zeichen im Hausflur eines Drei-Parteien-Mietshauses verwendet wurde, der allein den Mietern und der Vermieterin zugänglich war (BGH, Beschluss vom 19. August 2010 – 3 StR 301/10 –, juris Rdnr. 4). Der Entscheidung des OLG Bamberg (Beschluss vom 23. Oktober 2012 a. a. O., juris Rdnr. 19), die Vorlage einer unter anderem mit Hakenkreuzen versehenen „Kennkarte“ des Deutschen Reiches (nur) gegenüber einem Polizeibeamten anlässlich einer Personenkontrolle „auf dem Weg zum sog. ‘Bayerntag‘ der NPD“ genüge für ein öffentliches Verwenden nicht, ist mangels Feststellungen zu den näheren Umständen der Polizeikontrolle, insbesondere dem Ort ihrer Durchführung, für die vorliegend zu entscheidende Rechtsfrage nicht ergiebig. Die ebenfalls zu einer unter anderem mit Hakenkreuzen versehenen, bei einer Personenkontrolle auf einem Radweg vorgelegten „Kennkarte“ des Deutschen Reiches ergangene Entscheidung des OLG München, öffentliches Verwenden liege nicht vor, weil die „Kennkarte“ nur dem kontrollierenden Polizeibeamten vorgelegt worden sei (Urteil vom 5. Januar 2010 – 5 St RR 354/09 –, juris Rdnr. 27), lässt zwar vom Sachverhalt her einen Vergleich mit der vorliegenden Fallkonstellation zu. Es ist jedoch zu beachten, dass das OLG München für das Merkmal des öffentlichen Verwendens vorausgesetzt hat, die Handlung müsse „in [Unterstreichung durch den Senat] einem größeren (…) Personenkreis wahrgenommen“ werden können. Damit hat es – ohne Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des BGH, des Bayerischen Obersten Landesgerichtes, des OLG Koblenz und des KG sowie ohne nähere rechtliche Begründung – die Anwendung des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB nur auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen das Verwenden tatsächlich in Anwesenheit anderer Personen erfolgt (so auch – mit noch weitergehender Einschränkung des Tatbestandsmerkmals – AG Rudolstadt, Beschluss vom 5. Dezember 2012 – 375 Js 28454/12 - 1 Ds jug –, juris Rdnr. 6). Es hat dabei nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich – wie dargelegt – bei § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB um ein abstraktes, nicht aber um ein abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt (zur Abgrenzung Fischer a. a. O., vor § 13 Rdnr. 19 m. w. Nachw.; krit. Laufhütte/Kuschel a. a. O., § 86a Rdnr. 15) handelt. Schließlich steht auch die Entscheidung des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 4. Juni 2010 – (4) 1 Ss 206/10 (114/10) – der Auffassung des Senats nicht entgegen, da dem dort entschiedenen Fall zugrunde lag, dass es um die allein akustische Verwendung eines Kennzeichens im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB handelte. d) Da das angefochtene Urteil hinsichtlich des Freispruchs auf dem dargelegten Rechtsfehler der unzutreffenden Auslegung des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB beruht (§ 337 Abs. 2 StPO), war es insoweit aufzuheben. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehen am 19. Oktober 2014 können jedoch aufrechterhalten bleiben. 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat auch betreffend den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils (vorläufig) Erfolg. a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO vorliegen. Eine erschöpfende Darstellung aller Strafzumessungserwägungen ist weder nötig noch möglich, und eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. Das Revisionsgericht hat die Entscheidung des Tatrichters deshalb bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Die Nachprüfung erstreckt sich lediglich darauf, ob der Tatrichter von unrichtigen oder unvollständigen Erwägungen ausgegangen ist oder sonst von seinem Ermessen in rechtsfehlerhafter Weise Gebrauch gemacht. Das Tatgericht muss die für die Bemessung der Strafe – je nach den Besonderheiten des Einzelfalles – wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO so vollständig wiedergeben, dass es dem Revisionsgericht möglich ist, das dabei ausgeübte Ermessen auf Rechtsfehler zu überprüfen (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 13. April 2017 – 4 StR 414/16 –, juris Rdnr. 4; KG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2016 – [4] 121 Ss 202/16 [228/16] –, 3. November 2015 – [2] 161 Ss 233/15 [66/15] –, juris Rdnr. 6; Senat, Urteil vom 24. April 2017 – [5] 161 Ss 3/17 [10/17] –; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., § 267 Rdnr. 18; jeweils m. w. Nachw.). Demgemäß hat der Tatrichter, der – wie vorliegend – aus Vorstrafen des Angeklagten Schlüsse zu dessen Nachteil ziehen will, so umfassende Angaben zu den Vorverurteilungen des Angeklagten zu machen, dass das Revisionsgericht die rechtliche Prüfung auch insoweit vornehmen kann. Das erfordert in der Regel nicht nur Darlegungen über den Zeitpunkt der Verurteilungen, die Art und Höhe der erkannten Rechtsfolgen, sondern darüber hinaus auch – in kurzer, präziser Zusammenfassung – über die zugrunde liegenden Straftaten (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 18. April 1996 – 1 StR 134/96 –, juris Rdnr. 6; KG, Beschlüsse vom 13. April 2016 – [4] 161 Ss 31/16 [41/16] –, 9. Dezember 2014 – [4] 161 Ss 205/14 [253/14] –, 30. August 2011 – [4] 1 Ss 359/11 [230/11] – und 19. August 2011 – [3] 1 Ss 292/11 [99/11] –; Meyer-Goßner a. a. O., § 267 Rdnr. 18 m. w. Nachw.). b) Diesen Maßstäben genügen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nicht in dem erforderlichen Maße. aa) Zwar sind die verhängten Geldstrafen nicht von vornherein als so milde anzusehen, dass sie sich von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein; die mitgeteilten Gesamtumstände der Taten lassen eine Geldstrafe nicht nach jeder Betrachtungsweise als von vornherein ausgeschlossen erscheinen. bb) Die Staatsanwaltschaft rügt aber zu Recht, das Landgericht habe den Umstand, dass die Geschädigte der abgeurteilten Taten vom 18. November 2014 „beiden Terminen zur Berufungshauptverhandlung trotz Ladung kommentarlos fern geblieben“ ist, als Ausdruck ihres Desinteresses an der Strafverfolgung des Angeklagten gewertet und dies ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt, ohne sich mit anderen möglichen, naheliegenden Gründen für das Ausbleiben der Geschädigten zu befassen, die sich (möglicherweise) nicht zugunsten des Angeklagten auswirken würden. Insoweit hat das Landgericht nicht beachtet, dass die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO auch erkennen lassen müssen, auf welcher Tatsachengrundlage die für die konkrete Strafbemessung wesentlichen Gesichtspunkte beruhen und auf welchem Weg das Gericht zu den zumessungsrechtlich relevanten Feststellungen gelangt ist (KG, Beschluss vom 19. August 2011 – [3] 1 Ss 292/11 [99/11] –). An Ausführungen dazu fehlt es; sie ergeben sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. cc) Die Strafzumessung ist noch aus weiteren Gründen zu beanstanden. Das Landgericht hat ausdrücklich strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte „bereits vielfach und insbesondere auch wegen Körperverletzungsdelikten vorbestraft ist“. Die insoweit zusammenfassenden Feststellungen weisen aus, dass das Bundeszentralregister ab dem Jahr 1999 vierzehn Eintragungen enthalte und der Angeklagte bis zum 25. Oktober 2012 eine Jugendstrafe verbüßt habe. In der folgenden Auflistung der weiteren gerichtlichen Entscheidungen werden drei Verurteilungen wegen gefährlicher sowie vorsätzlicher Körperverletzung aus den Jahren 2007, 2009 und 2011 erwähnt. Feststellungen zu den jeweiligen Taten enthält das angefochtene Urteil nicht. Darüber hinaus hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er zu den Tatzeiten unter Bewährung stand. Dem lag die zeitlich letzte Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung aus dem Jahr 2011 zugrunde. Auch insoweit war die Darstellung der abgeurteilten Tat von Bedeutung. dd) Die Feststellungen zu den Vorstrafen sind zudem insoweit unvollständig, als aus den mitgeteilten Daten nicht ersichtlich und damit für das Revisionsgericht nicht zu prüfen ist, ob das Landgericht die Vorschriften über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§§ 55 Abs. 1, 54, 53 StGB) zutreffend angewandt hat. Das Landgericht hat aus den von ihm wegen der Taten vom 18. November 2014 verhängten Geldstrafen und der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Februar 2015, rechtskräftig seit dem 7. März 2015, eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe gebildet. Des Weiteren hat es festgestellt, dass das Amtsgericht Fürstenwalde den Angeklagten zum einen am 5. Juni 2013 und zum anderem am 19. Februar 2015 jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt hat. Wann das erstgenannte Erkenntnis Rechtskraft erlangt und der Angeklagte die dem letztgenannten Urteil zugrunde liegende Tat begangen hat, teilt das Landgericht ebenso wenig mit wie den Stand der Vollstreckung dieser Geldstrafen. Es lässt sich deshalb nicht nachvollziehen, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung im vorliegenden Verfahren möglicherweise auch hinsichtlich der Geldstrafe aus dem Urteil vom 19. Februar 2015 vorliegen oder ob diese mit der Geldstrafe aus dem Urteil vom 5. Juni 2013 gesamtstrafenfähig ist. b) Da das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch auf den dargelegten Rechtsfehlern beruhen kann (§ 337 Abs. 2 StPO), war es (auch) insoweit mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. 3. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. 4. Der Senat weist darauf hin, dass sich die Entscheidung der nun zuständigen Strafkammer über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung an der Vollstreckungssituation auszurichten haben wird, die im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils vorlag (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 3 StR 497/16 –, juris Rdnr. 5; KG, Beschlüsse vom 26. September 2017- [4] 121 Ss 126/17 [177/17] – und 2. November 2016 – [3] 121 Ss 161/16 [103/16] –; Senat, Beschluss vom 14. Juni 2017 – [5] 161 Ss 88/17 [47/17] –; Fischer a. a. O., § 55 Rdnrn. 6a, 37 m. w. Nachw.).