Beschluss
5 Ws 111 - 112/18, 5 Ws 111/18, 5 Ws 112/18, 5 Ws 111 - 112/18 - 121 AR 132/18, 5 Ws 111/18 - 121 AR 132/18 ... mehr
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0706.5WS111.112.18.121.00
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Leitsätze
1. Die durch einen möglichen Rückfall bedrohten Rechtsgüter – die Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung im Ganzen sowie die Gestaltung des sozialen Zusammenlebens in einer Weise, die dieses von sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen freihält, Aspekte des Jugendschutzes, des Schutzes vor Organisierter Kriminalität und der Gewährleistung der internationalen Zusammenarbeit bei der Suchtstoffkontrolle – sind bei Betäubungsmittelstraftaten (wie etwa unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) in besonderem Maße schutzwürdig und von hohem Gewicht; die Anforderungen an die anzustellende Legalprognose nach § 57 Abs. 1 StGB sind deshalb erhöht.(Rn.12)
2. Der Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Ausland hat, begründet für sich allein keine Fluchtgefahr. Es bedarf jedoch der Prüfung, inwieweit es sich tatsächlich um einen festen Wohnsitz handelt.(Rn.17)
3. Für die Entscheidung über die Übersetzung des Urteils ist bis zum dem prozessordnungsgemäßen Eingang der Akten beim Revisionsgericht nach § 347 Abs. 2 StPO der Vorsitzende des Gerichts zuständig, das das angefochtene Urteil erlassen hat.(Rn.28)
4. Ausgehend vom abgestuften System in § 187 Abs. 2 GVG, ist eine schriftliche Übersetzung des mit der Revision angefochtenen Urteils regelmäßig dann nicht notwendig, wenn ein Angeklagter verteidigt ist. In diesem Fall wird die effektive Verteidigung des sprachunkundigen Angeklagten dadurch ausreichend gewährleistet, dass der von Gesetzes wegen für die Revisionsbegründung verantwortliche Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt und der Angeklagte die Möglichkeit hat, das Urteil mit ihm – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers – zu besprechen.(Rn.29)
Tenor
Die Beschwerden des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2018 sowie gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer vom 30. Mai 2018 werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die durch einen möglichen Rückfall bedrohten Rechtsgüter – die Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung im Ganzen sowie die Gestaltung des sozialen Zusammenlebens in einer Weise, die dieses von sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen freihält, Aspekte des Jugendschutzes, des Schutzes vor Organisierter Kriminalität und der Gewährleistung der internationalen Zusammenarbeit bei der Suchtstoffkontrolle – sind bei Betäubungsmittelstraftaten (wie etwa unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) in besonderem Maße schutzwürdig und von hohem Gewicht; die Anforderungen an die anzustellende Legalprognose nach § 57 Abs. 1 StGB sind deshalb erhöht.(Rn.12) 2. Der Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Ausland hat, begründet für sich allein keine Fluchtgefahr. Es bedarf jedoch der Prüfung, inwieweit es sich tatsächlich um einen festen Wohnsitz handelt.(Rn.17) 3. Für die Entscheidung über die Übersetzung des Urteils ist bis zum dem prozessordnungsgemäßen Eingang der Akten beim Revisionsgericht nach § 347 Abs. 2 StPO der Vorsitzende des Gerichts zuständig, das das angefochtene Urteil erlassen hat.(Rn.28) 4. Ausgehend vom abgestuften System in § 187 Abs. 2 GVG, ist eine schriftliche Übersetzung des mit der Revision angefochtenen Urteils regelmäßig dann nicht notwendig, wenn ein Angeklagter verteidigt ist. In diesem Fall wird die effektive Verteidigung des sprachunkundigen Angeklagten dadurch ausreichend gewährleistet, dass der von Gesetzes wegen für die Revisionsbegründung verantwortliche Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt und der Angeklagte die Möglichkeit hat, das Urteil mit ihm – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers – zu besprechen.(Rn.29) Die Beschwerden des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2018 sowie gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer vom 30. Mai 2018 werden verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. I. 1. Der Beschwerdeführer befindet sich im vorliegenden Verfahren nach seiner vorläufigen Festnahme am 18. September 2017 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. September 2017 – 380 Gs 183/17 − seit diesem Tage durchgehend in Untersuchungshaft. Das Landgericht hat ihn am 16. März 2018 nach zweitägiger Hauptverhandlung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist. Die Akten wurden dem Bundesgerichtshof inzwischen gemäß § 347 Abs. 2 StPO durch den Generalbundesanwalt übersandt und sind dort am 5. Juni 2018 eingegangen. Die Strafkammer hat am Tag der Urteilsverkündung gemäß § 268b StPO Haftfortdauer nach Maßgabe der Verurteilung beschlossen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. Mai 2018 und beantragt, den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. September 2017, aufrechterhalten durch das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 16. März 2018, aufzuheben. Hilfsweise beantragt er, den Haftbefehl gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen. Zur Begründung führt er unter anderem aus, die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft sei unverhältnismäßig. Als malischer Staatsangehöriger besitze er eine spanische Aufenthaltserlaubnis und lebe und arbeite seit dem Jahr 2000 in Spanien; ein Verlassen Spaniens hätte den Verlust des Aufenthaltstitels zur Folge. Gleichwohl sei er bereit, einer Ladung zum Haftantritt in Deutschland nachzukommen; jedenfalls sei eine entsprechende Auslieferung von Spanien nach Deutschland unproblematisch durchzusetzen. Ferner liege eine Flucht oder die Begehung weiterer Straftaten ausweislich der Ausführungen des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen S nicht in seiner Persönlichkeitsstruktur als eher „einfacher“ Mensch ohne psychopathische Verhaltensweisen. Die Kammer hat die Anträge vom 23. Mai 2018 durch Beschluss vom 31. Mai 2018 abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom 4. Juni 2018, der die Kammer nicht abgeholfen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die anwaltlichen Schriftsätze vom 23. Mai und 4. Juni 2018 sowie auf den Beschluss der Strafkammer vom 31. Mai 2018. 2. Mit weiterem Antrag vom 29. Mai 2018 hat der Angeklagte unter Hinweis auf seine fehlenden Deutschkenntnisse beantragt, das Urteil vom 16. März 2018 in die spanische Sprache übersetzen zu lassen und ihm in übersetzter Form zuzustellen. Diesen Antrag hat der Vorsitzende der Strafkammer durch Beschluss vom 30. Mai 2018 abgelehnt. Er hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass dem verteidigten Angeklagten bereits die mündlichen Urteilsgründe durch die in der Hauptverhandlung herangezogene Spanisch-Dolmetscherin übersetzt worden seien und daher die Voraussetzungen des § 187 Abs. 2 Satz 4 und Satz 5 GVG vorlägen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde im anwaltlichen Schriftsatz vom 4. Juni 2018. Er führt insoweit aus, dass sein berechtigtes Interesse an einer Übersetzung der Urteilsurkunde jedenfalls aus seiner mangelnden Bildung folge. Aufgrund dieser könne nicht erwartet werden, dass er als sprach- und rechtsunkundiger Angeklagter den Ausführungen der mündlichen Urteilsbegründung ausreichend habe folgen können. Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Schriftsatz vom 4. Juni 2018. Der Vorsitzende der Kammer hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde vom 4. Juni 2018 gegen den Beschluss vom 31. Mai 2018 ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Haftfortdauer liegen aus den zutreffenden und dezidiert dargelegten Gründen des angegriffenen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, weiterhin vor. 1. Der Angeklagte ist der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dies folgt aus der Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht. Eine abweichende Beurteilung durch den Senat ist unter Berücksichtigung der für die Überprüfung in dem Verfahrensstadium nach Urteilserlass geltenden Maßstäben (vgl. dazu KG, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 4 Ws 63/16 – m.w.N.) nicht angezeigt. Der Angeklagte hat das Urteil des Landgerichts Berlin zwar mit der Revision angefochten, ist jedoch der Annahme des dringenden Tatverdachts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht entgegengetreten. 2. Es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die Untersuchungshaft soll nicht nur die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens gewährleisten, sondern auch die Vollstreckung eines auf Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Sicherungsmaßregeln lautenden Urteils sicherstellen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Februar 2016 – 5 Ws 12/16 – juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 1. November 2016 − 4 Ws 178/16 −; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, Vor § 112 Rn. 4; jeweils m.w.N.). Unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensverhältnisse und bisherigen Verhaltensweisen des Angeklagten, die nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. nur Schmitt, a.a.O., § 112 Rn. 19 m.w.N.; KG, Beschluss vom 3. November 2011 – 4 Ws 96/11 – juris m. w. N.) zu beachten und abzuwägen sind, ist es wahrscheinlicher, dass er dem wegen der gegebenen Straferwartung bestehenden erheblichen Fluchtanreiz nachgeben, als dass er sich dem weiteren Verfahren zur Verfügung halten wird. a) Der Angeklagte muss damit rechnen, dass seine Revision verworfen werden wird. Unter Berücksichtigung der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnenden (bisher erlittenen) Untersuchungshaft bestünde gegenwärtig ein noch zu verbüßender Strafrest von mehr als zwei Jahren und zwei Monaten. Die Strafkammer hat ausführlich und überzeugend unter Beachtung der insoweit maßgeblichen Rechtsgrundsätze dargelegt, dass bei der Ermittlung der Dauer der tatsächlich zu erwartenden Strafhaft eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB nicht zu berücksichtigen ist, da sie im konkreten Fall derzeit nicht zu erwarten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juni 2012 – 2 BvR 644/12 – juris Rn. 37 und vom 11. Juni 2008 – 2 BvR 806/08 – juris Rn. 37). Unter Zugrundelegung des von der Strafkammer dargelegten Maßstabs und nach Gesamtwürdigung der übrigen für die Prognoseentscheidung in § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Kriterien ist eine positive Legalprognose und damit eine vorzeitige Haftentlassung derzeit nicht absehbar, zumal verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 – 2 BvR 2009/08 – juris Rn. 26; Senat, Beschluss vom 17. August 2017 – 5 Ws 167/17 –). Die durch einen möglichen Rückfall bedrohten Rechtsgüter – die Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung im Ganzen sowie die Gestaltung des sozialen Zusammenlebens in einer Weise, die dieses von sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen freihält, Aspekte des Jugendschutzes, des Schutzes vor Organisierter Kriminalität und der Gewährleistung der internationalen Zusammenarbeit bei der Suchtstoffkontrolle (vgl. Weber, BtMG, 5. Auflage 2017, § 1 Rn. 3 – m.w.N.) – sind in besonderem Maße schutzwürdig und von hohem Gewicht; die Anforderungen an die anzustellende Legalprognose sind deshalb erhöht. Denn je höherwertige Rechtsgüter in Gefahr sind, desto geringer muss das Rückfallrisiko sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 – 2 BvR 2009/08 – juris Rn. 26). Aufgrund dessen gilt die grundsätzliche Vermutung, dass der erstmalige Strafvollzug den Angeklagten beeindrucken und der Begehung weiterer Straftaten entgegenwirken wird, vorliegend nicht uneingeschränkt (vgl. KG, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 – 5 Ws 105/05 – juris Rn. 6 f.; vom 6. Juli 2006 – 5 Ws 273/06 – = NStZ 2007, 472; OLG Koblenz, Beschluss vom 2. April 2013 – 2 Ws 150/13 –). Eine positive Prognose erfordert vielmehr eine günstige Entwicklung während des Vollzuges, die von besonderem Gewicht sein muss, wozu insbesondere die Beseitigung von Defiziten im Sozialverhalten und die Behebung von tatursächlichen Persönlichkeitsmängeln zählen (vgl. KG, Beschlüsse vom 6. Juli 2006 – 5 Ws 273/06 – juris; vom 26. März 2015 – 5 Ws 36/15 –; vom 27. Dezember 2017 – 2 Ws 202/17 – jeweils m.w.N.; OLG Koblenz, a.a.O.). Die Frage einer vorzeitigen Entlassung ist danach derzeit offen. Denn sie hängt entscheidend von der − von dem Angeklagten (während des Vollzugs) erst noch zu leistenden − erfolgreichen Aufarbeitung der Persönlichkeitsmängel und sonstigen Ursachen ab, die zu den Straftaten geführt haben. Zwar ließe sich für eine positive Prognose im Sinne des § 57 Abs. 1 StGB anführen, dass er sich im Strafverfahren geständig eingelassen hat. Deutlich wurde jedoch auch eine Tendenz zur Bagatellisierung des eigenen Anteils am Tatgeschehen. Gegen eine positive Legalprognose spricht zudem – neben dem unveränderten sozialen Empfangsraum in Spanien – insbesondere die weiterhin bestehende unzureichende finanzielle Situation des Angeklagten, die maßgeblicher Grund für seine Delinquenz war. Etwas anderes folgt auch nicht aus der mitgeteilten Einschätzung des Sachverständigen S. Es handelt sich hierbei um eine aktuelle Beurteilung, die weder ein Kriminalprognosegutachten im Sinne von § 454 Abs. 2 StPO darstellt noch eine Bindungswirkung für die (später) zuständige Strafvollstreckungskammer entfaltet (vgl. Fischer, a.a.O., § 57 Rn. 12 a.E.). Diese wird hierdurch zudem nicht von der nach § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB gebotenen Gesamtwürdigung entbunden. Naturgemäß kann die aktuelle Bewertung des Sachverständigen auch nicht den (erst noch abzuwartenden) Vollzugsverlauf umfassen; demzufolge lässt sich den Ausführungen des Sachverständigen nichts zur erforderlichen Auseinandersetzung des Angeklagten mit seiner Tat und zu einer nachhaltigen Behebung tatursächlicher Charaktermängel entnehmen. Selbst bei Zugrundelegung einer vorzeitigen Haftentlassung zum Zweidrittelzeitpunkt gemäß § 57 StGB hätte der Angeklagte noch mit einer solchen Reststrafe (von über einem Jahr und zwei Monaten) zu rechnen, die ihm einen Fluchtanreiz bietet und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (hierzu nachfolgend) vorliegend die Fluchtgefahr begründet. b) Zutreffend hat die Strafkammer ausgeführt, dass dem hiernach bestehenden erheblichen Fluchtanreiz keine ausreichenden stabilisierenden Faktoren gegenüberstehen. aa) Zwar lebt der Angeklagte eigenen Angaben zu Folge seit dem Jahr 2000 in Spanien, er hielt sich nach den Urteilsfeststellungen jedoch an verschiedenen Orten (Almeria, Barcelona, Madrid) auf und ging unterschiedlichen, jeweils nur befristeten Tätigkeiten in der Landwirtschaft und im Baugewerbe nach. Er ist im Besitz einer bis zum 30. Juni 2021 befristeten Aufenthaltserlaubnis. Allein hieraus sowie aus der bloßen bisherigen Aufenthaltsdauer in Spanien folgt indes ebenso wenig wie aus dem Umstand, die spanische Sprache erlernt zu haben und in Besitz einer spanischen Fahrerlaubnis zu sein, dass der Angeklagte in Spanien „fest verwurzelt“ ist. Zwar begründet der Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz (bzw. eine Meldeanschrift) im Ausland hat, für sich allein keine Fluchtgefahr (vgl. Schmitt, a.a.O., § 112 Rn. 17a m.w.N.; Senat, Beschluss vom 8. Februar 2016 – 5 Ws 12/16 –; KG, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 4 Ws 138/15 –). Es ist jedoch bereits fraglich, ob der Angeklagte, der zuletzt mit Arbeitskollegen eine Wohnung bewohnte, dort weiterhin über einen festen Wohnsitz verfügt. Seine Festnahme erfolgte vor mehr als neun Monaten und es ist nicht ersichtlich, dass der über nahezu keine finanziellen Mittel verfügende Angeklagte weiterhin die Miete zahlen konnte. Jedenfalls stellen sich die Wohnverhältnisse als leicht lösbar dar. Dass er sich an verschiedenen Orten Spaniens aufhielt und dort (zumindest teilweise) unterschiedlichen Tätigkeiten nachging, lässt es zudem als möglich erscheinen, dass er innerhalb Spaniens untertaucht. bb) Soziale Bindungen innerhalb Spaniens sind nicht bekannt geworden und durch den anwaltlich vertretenen Angeklagten auch nicht vorgetragen worden. Familiäre Bindungen, die ihn von einer Flucht abhalten könnten, unterhält der Angeklagte in Spanien ebenso wenig; vielmehr befinden sich seine Ehefrau und die gemeinsamen drei Kinder in Mali. cc) Über eine gesicherte berufliche Existenz – etwa in Form eines gefestigten Arbeitsverhältnisses – verfügt der Angeklagte nicht. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung sei die Baustelle, auf der er (zuletzt) gearbeitet habe, „beendet“ worden. Eine Möglichkeit, legal Geld zu verdienen, bestand für ihn offenbar nicht, denn der Grund für die verfahrensgegenständliche Straftat bestand gerade darin, an Geld zu gelangen (vgl. UA S. 8). Der Vortrag, dem Angeklagten mache nichts mehr Angst, „als zukünftig nicht mehr in Spanien arbeiten und leben zu können“, entspricht jedenfalls nicht seinem in der Vergangenheit gezeigten Verhalten. Eigenen Angaben zufolge (vgl. UA S. 9) ist der Angeklagte schon mehrfach in Berlin gewesen, um nach einer Arbeit zu suchen. Dies verdeutlicht, dass er willens und in der Lage ist, wenn nötig – zur Sicherung seiner beruflichen und damit auch finanziellen Existenz – Spanien zu verlassen. Zu diesem Zweck ist er sogar bereit, in ein Land zu ziehen, dessen Sprache er nicht beherrscht. Im Übrigen würde ihn ein künftiger Haftantritt in Deutschland ebenfalls davon abhalten, in Spanien zu leben und zu arbeiten. Inwieweit dies – und nicht bereits der Umstand der Verurteilung – zudem Auswirkungen auf seinen (ohnehin nur befristeten) Aufenthaltsstatus hat, ist unklar. Diesbezüglich trägt der Angeklagte über seinen Verteidiger selbst vor, dass ihm bewusst sei, dass ein Verlassen Spaniens den Entzug der Aufenthaltserlaubnis zur Folge hätte. Um dies zu vermeiden, besteht für den Angeklagten ein Anreiz, entweder innerhalb Spaniens unterzutauchen oder nach Mali zu fliehen. dd) Soweit der Angeklagte durch seinen Verteidiger darauf hinweist, dass eine entsprechende Auslieferung von Spanien nach Deutschland unproblematisch durchzusetzen sei, erfordert eine solche, neben dem zu stellenden Rechtshilfeersuchen, hier gegebenenfalls erst eine aufwendige Aufenthaltsermittlung des Angeklagten. Im Übrigen ändert die Möglichkeit einer Auslieferung nichts an der bestehenden Fluchtgefahr, da sie erst im Fall einer bereits eingetretenen Flucht – die es jedoch bereits im Vorfeld zu verhindern gilt – zum Tragen kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Februar 2016 – 5 Ws 12/16 – juris Rn. 17). ee) Soweit der Angeklagte ferner vorträgt, eine Flucht liege nicht in seiner Persönlichkeitsstruktur, fehlt es bereits an einem dahingehenden Erfahrungssatz, dass ein bestimmter, „einfach“ strukturierter und keine psychopathischen Wesenszüge aufweisender Charakter es als wahrscheinlicher erscheinen lässt, dass dieser sich dem Verfahren stellt, als sich ihm zu entziehen. Im Übrigen hat der Sachverständige ausweislich der Urteilsgründe sowohl eine (auch nur) leichte Intelligenzminderung, als auch eine (sonstige) relevante intellektuelle Beeinträchtigung nachvollziehbar ausgeschlossen. Hierfür spricht, dass der Angeklagte bei seiner Einreisebefragung nicht nur eine Täuschungshandlung unternommen hat (Behauptung einer nicht existenten Freundin gegenüber Polizeibeamten), sondern auch, dass er bei dem Betäubungsmittelgeschäft die ihm zugewiesenen Aufgaben eigenständig erfüllen sollte und dies bis zu seiner Festnahme auch getan hat. Des Weiteren hat sich der Angeklagte insoweit jedenfalls als charakterlich labil erwiesen, da er sich – eigenen Angaben zufolge – durch einen ihm unbekannten Dritten gegen eine Geldzusage zu einem Drogenkurierdienst hat gewinnen lassen. Charakterliche Labilität wird indes allgemein als ein die Fluchtgefahr begründender Umstand angesehen (vgl. Schmitt, a.a.O., § 112 Rn. 20;Graf, a.a.O., § 112 Rn. 22). 3. Weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft sind nicht geeignet, deren Zweck in gleicher Weise zu erreichen. Eine Haftverschonung im Sinne von § 116 Abs. 1 StPO würde eine tragfähige Grundlage für mögliche Auflagen und Weisungen sowie die Gewissheit des Senats erfordern, dass er sich auf den Angeklagten verlassen kann (vgl. KG, Beschlüsse vom 14. August 2015 – 4 Ws 72/15 – und 30. Juli 2012 – 3 Ws 422/12 –, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier, nicht zuletzt aufgrund seiner Verstrickung in einen Fall des grenzüberschreitenden Drogenhandels, nicht gegeben. 4. Der weitere Vollzug der nun mehr als neun Monate dauernden Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und den zu erwartenden Rechtsfolgen nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Soweit der Angeklagte in Sorge um die infolge seiner Inhaftierung ungesicherte finanzielle Versorgung seiner Familie in Mali ist, hat er die Ursache hierfür selbst durch seine Delinquenz geschaffen. Auch im Übrigen ist die Beendigung der Untersuchungshaft nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten. Dem in Haftsachen – auch nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils (vgl. BVerfG StV 2005, 456 – juris Rn. 28; KG, Beschluss vom 1. November 2016 − 4 Ws 178/16 −) – zu beachtenden Beschleunigungsgebot ist nach der gebotenen Gesamtbetrachtung angemessen Rechnung getragen worden; die Sache ist bereits beim Revisionsgericht anhängig. Abweichendes wird im Übrigen auch im Rahmen der Beschwerdebegründung nicht geltend gemacht. III. Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde vom 4. Juni 2018 hinsichtlich des eine Übersetzung des schriftlichen Urteils ablehnenden Beschlusses vom 30. Mai 2018 ist ebenfalls nicht begründet. 1. Da die Akten dem Bundesgerichtshof ausweislich einer vom Senat eingeholten Auskunft erst am 5. Juni 2018 gemäß § 347 Abs. 2 StPO vorgelegt wurden, war der Vorsitzende der 33. großen Strafkammer des Landgerichts für die am 30. Mai 2018 getroffene Entscheidung gemäß § 187 GVG, die eine verfahrensleitende Maßnahme darstellt (vgl. nur Schmitt, a.a.O., § 187 GVG Rn. 1a), (noch) zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 – 4 StR 506/17 – juris Rdn. 3). Denn das Revisionsgericht ist erst mit dem prozessordnungsgemäßen Eingang der Akten nach § 347 Abs. 2 StPO mit der Sache befasst und erst ab diesem Zeitpunkt zur Entscheidung berufen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2012 – 1 StR 293/12 – juris Rn. 6 [betr. Beschluss gemäß § 206a StPO]; vom 12. Mai 1999 – 1 ARs 4/99 – juris Rn. 3 m.w.N. [betr. Beschluss gemäß § 397a Abs. 3 Satz 1 StPO]; vom 19. Dezember 1958 – 1 StR 485/58 – juris Rn. 5 [betr. Beschluss nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO]). Die Entscheidung über die Anordnung einer schriftlichen Übersetzung der Urteilsurkunde zählt dabei nicht zu den (Ausnahme-)Fällen, in denen das Anhängigwerden der Sache keine Folgen für die gerichtliche Zuständigkeit hat (dazu vgl. Franke, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 347 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 – 4 StR 506/17 – juris Rdn. 3). 2. Der Strafkammervorsitzende hat die Anordnung einer schriftlichen Übersetzung zu Recht abgelehnt. Ausgehend vom abgestuften System in § 187 Abs. 2 GVG, ist eine schriftliche Übersetzung regelmäßig dann nicht notwendig, wenn ein Angeklagter – wie hier – verteidigt ist, § 187 Abs. 2 Satz 5 GVG. In diesem Fall wird die effektive Verteidigung des sprachunkundigen Angeklagten dadurch ausreichend gewährleistet, dass der von Gesetzes wegen für die Revisionsbegründung verantwortliche Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt und der Angeklagte die Möglichkeit hat, das Urteil mit ihm – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers – zu besprechen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 – 4 StR 506/17 – juris Rn. 5 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983 – 2 BvR 731/80 – juris Rn. 46 ff.; KG, Beschluss vom 22. Januar 2018 – [2] 161 Ss 137/17 [18/17] –). Da dem verteidigten Angeklagten vorliegend bereits die mündliche Urteilsbegründung in der Hauptverhandlung durch eine Dolmetscherin übersetzt wurde und die Kommunikation zwischen dem Angeklagten und der Dolmetscherin im Übrigen völlig problemlos verlief, ist auch sein Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK nicht tangiert (vgl. BGH, a.a.O.; BVerfG, a.a.O. – juris Rn. 46). Auch sonstige Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, ihm den vollständigen Wortlaut der Urteilsurkunde zugänglich zu machen, liegen nicht vor. Insbesondere folgt dies nicht aus der vom Verteidiger angeführten „mangelnden Bildung“, da diese nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Kammer jedenfalls keine relevante intellektuelle Einschränkung beim Angeklagten zur Folge hatte. Soweit in der Beschwerdebegründung ferner ausgeführt wird, die Urteilsübersetzung solle dem Angeklagten ein – auch vom Verteidiger unabhängiges Bild – von den Gründen seiner Verurteilung verschaffen und dem Angeklagten als Grundlage für eigene Überlegungen dienen, ist ihm dies bereits durch die Übersetzung der mündlichen Urteilsbegründung ermöglicht worden. Sofern der verteidigte Angeklagte dies im Hinblick auf die Begründung seiner Revision für erforderlich erachtet haben sollte, unterliegt diese ohnehin der bestimmenden Gestaltung und Verantwortung seines Verteidigers (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983 – 2 BvR 731/80 – juris Rn. 48 f.). Im Übrigen war die Frist des § 345 Abs. 1 StPO im Zeitpunkt der Beantragung der Übersetzung bereits abgelaufen und die Revisionsbegründung bereits fertiggestellt. IV. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich beider Beschwerden aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.