Beschluss
5 Ws 126/18, 5 Ws 126/18 - 121 AR 154/18
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0810.5WS126.18.00
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Leitsätze
1. Die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Führungsaufsicht hat Ausnahmecharakter und kann nur getroffen werden, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt.(Rn.6)
2. Die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers entspricht der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 68a Abs. 1 2. Halbsatz StGB.(Rn.11)
3. Es besteht keine Beschränkung der Führungsaufsicht dahingehend, dass mit ihr nur solche Straftaten verhindert werden sollen, die mit der Anlassdelinquenz kriminologisch vergleichbar sind oder in einem gewissen Zusammenhang stehen, und dass daher bei der zu erstellenden Kriminalprognose nur auf derartige Taten abzustellen ist.(Rn.13)
4. Für die Anordnung von Weisungen folgt daraus, dass das zur Verfügung stehende Instrumentarium nach § 68b StGB grundsätzlich zur Verhinderung sämtlicher – auch nicht einschlägiger oder kriminologisch verwandter – drohender Straftaten eingesetzt werden kann.(Rn.14)
5. Ein aus der Art der drohenden Straftaten folgender Zusammenhang zu den Ausgangstaten ist nur dann erforderlich, wenn sich dies ausdrücklich oder als immanente Schranke aus der Rechtsgrundlage für die jeweilige Weisung ergibt.(Rn.15)
6. Bei der im Hinblick auf die Auswahl und Ausgestaltung der Weisungen vorzunehmenden Beurteilung der Gefährlichkeit stellen die Ausgangsdelikte ein wesentliches, aber nicht das einzige Kriterium dar.(Rn.15)
7. Offensichtlich gebotene und ausreichend bestimmte Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 8 und 9 StGB sind auch ohne nähere Begründung rechtmäßig, sofern sich nicht Anhaltspunkte für ihre Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit oder sonstige Ermessensfehler ergeben.(Rn.20)
Tenor
Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 21. Juni 2018 werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Führungsaufsicht hat Ausnahmecharakter und kann nur getroffen werden, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt.(Rn.6) 2. Die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers entspricht der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 68a Abs. 1 2. Halbsatz StGB.(Rn.11) 3. Es besteht keine Beschränkung der Führungsaufsicht dahingehend, dass mit ihr nur solche Straftaten verhindert werden sollen, die mit der Anlassdelinquenz kriminologisch vergleichbar sind oder in einem gewissen Zusammenhang stehen, und dass daher bei der zu erstellenden Kriminalprognose nur auf derartige Taten abzustellen ist.(Rn.13) 4. Für die Anordnung von Weisungen folgt daraus, dass das zur Verfügung stehende Instrumentarium nach § 68b StGB grundsätzlich zur Verhinderung sämtlicher – auch nicht einschlägiger oder kriminologisch verwandter – drohender Straftaten eingesetzt werden kann.(Rn.14) 5. Ein aus der Art der drohenden Straftaten folgender Zusammenhang zu den Ausgangstaten ist nur dann erforderlich, wenn sich dies ausdrücklich oder als immanente Schranke aus der Rechtsgrundlage für die jeweilige Weisung ergibt.(Rn.15) 6. Bei der im Hinblick auf die Auswahl und Ausgestaltung der Weisungen vorzunehmenden Beurteilung der Gefährlichkeit stellen die Ausgangsdelikte ein wesentliches, aber nicht das einzige Kriterium dar.(Rn.15) 7. Offensichtlich gebotene und ausreichend bestimmte Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 8 und 9 StGB sind auch ohne nähere Begründung rechtmäßig, sofern sich nicht Anhaltspunkte für ihre Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit oder sonstige Ermessensfehler ergeben.(Rn.20) Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 21. Juni 2018 werden verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Der Beschwerdeführer hat die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten, die das Landgericht Berlin gegen ihn durch Urteil vom 7. Februar 2012, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen schweren Bandendiebstahls in 22 Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und Diebstahls in zwölf Fällen verhängt hatte, bis zu seiner Entlassung am 29. Juni 2018 vollständig verbüßt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer es abgelehnt, die von Gesetzes wegen eintretende Führungsaufsicht entfallen zu lassen oder ihre Dauer abzukürzen. Sie hat den Beschwerdeführer ferner für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt und ihm näher bezeichnete Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 7, 8 und 9 StGB erteilt. Das als Widerspruch bezeichnete Rechtsmittel ist hinsichtlich der Nichtanordnung des Entfallens der Führungsaufsicht als sofortige Beschwerde (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und im Übrigen als einfache Beschwerde (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu behandeln (§ 300 StPO). 1. Die rechtzeitig erhobene (§ 311 Abs. 2 StPO) und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Führungssicht kraft Gesetzes nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB liegen vor. Gegen den Verurteilten ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren vollständig vollstreckt worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers tritt beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB die Führungsaufsicht regelmäßig und automatisch mit der Entlassung aus der Strafhaft ein. Das Institut der Führungsaufsicht nach den §§ 68 ff. StGB hat die Aufgabe, gefährliche oder (rückfall-)gefährdete Täter in ihrer Lebensführung in der Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten (vgl. BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 15. August 1980 – 2 BvR 495/80 – juris Rdn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2018 – III-5 Ws 528-530/17, 545/17 – juris Rdn. 27; Senat, Beschluss vom 19. April 2018 – 5 Ws 43-44/18 – m.w.N.; Fischer, StGB 65. Aufl., Vorb. § 68 Rdn. 2; Sinn in SK-StGB 8. Aufl., § 68 Rdn. 2). Sie soll also einerseits den Betroffenen durch engmaschige Überwachung und Kontrolle an der Begehung weiterer Taten hindern und andererseits durch Betreuung und Hilfe bei der Bewältigung psychosozialer Schwierigkeiten in die Lage versetzen, außerhalb geschlossener Einrichtungen ein Leben ohne Straftaten zu führen (BT-Drucks. 16/1993, S. 11). Während die Bewährungshilfe nur für Täter mit positiver Legalprognose in Betracht kommt, zielt die Führungsaufsicht gerade auch, allerdings nicht ausschließlich, auf die Überwachung und Betreuung von Tätern mit schlechter Prognose ab (BT-Drucks. a.a.O.). Maßgebend ist insoweit die Erwägung, dass gerade dem Verurteilten, der wegen einer negativen Prognose nicht in den Genuss der Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB und der mit ihr verbundenen Bewährungshilfe kommen kann, solche Hilfe nicht versagt werden soll (vgl. BVerfG, a.a.O., Rdn. 4; KG NStZ-RR 2005, 42, 43; Senat a.a.O. m.w.N.). Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 283; OLG Düsseldorf MDR 1990, 356; OLG Karlsruhe MDR 1987, 784; KG, Beschluss vom 5. August 2013 - 2 Ws 365/13 - m.w.N.; std. Rspr.) und nur getroffen werden kann, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 347, 348; StV 1995, 539; KG NStZ-RR 2005, 42; Beschluss vom 23. Februar 2011 – 2 Ws 42/11 –). Zweifel gehen insoweit zu Lasten des Verurteilten (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1987, 784; KG, Beschluss vom 6. Dezember 2012 – 2 Ws 558/12 –; Fischer, a.a.O., § 68f Rdn. 9). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat es die Strafvollstreckungskammer zu Recht abgelehnt, das Entfallen der Führungsaufsicht anzuordnen. Konkrete Tatsachen, die eine günstige Prognose im Sinne des § 68f Abs. 2 StGB rechtfertigten, sind nicht gegeben. Der Verurteilte hat bereits vor der hiesigen Verurteilung eine Vielzahl von Straftaten - insbesondere Eigentums- und Vermögensdelikte sowie Verkehrsstraftaten - begangen und ihm eingeräumte Bewährungschancen mehrfach nicht zu nutzen vermocht. Die Anlasstaten (Tatzeitraum: 5. November 2010 bis 26. Juli 2011) beging er während laufender Bewährung(en) und - im Hinblick auf die Verurteilungen vom 24. November 2008 (Berufungshauptverhandlung am 1. April 2010) und vom 8. November 2010 - mit hoher Rückfallgeschwindigkeit. Die Justizvollzugsanstalt hat in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2018 nachvollziehbar ausgeführt, dass die Führungsaufsicht unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse und der langen Haftdauer eine sinnvolle Unterstützung für den Verurteilten darstellt. 2. Die zulässige einfache Beschwerde ist ebenfalls unbegründet. Die nach §§ 68a bis 68d StGB zu treffenden Entscheidungen unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. OLG Dresden NJW 2009, 3315; OLG Jena StV 2008, 88; OLG Karlsruhe StV 2010, 643; KG, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 – 2 Ws 11/12 –, 11. August 2011 – 2 Ws 290/11 –, 23. Februar 2011 – 2 Ws 42/11 –, 28. Oktober 2008 – 2 Ws 524/08 – und 1. September 2008 – 2 Ws 426/08 –; ferner – jeweils zu Entscheidungen nach §§ 56a ff. StGB – OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2006, 327; OLG Celle NStZ-RR 2011, 122; OLG Jena NStZ 2006, 39; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89; Appl in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 453 Rdnr. 13; Meyer-Goßner, StPO 61. Aufl., § 453 Rdn. 12). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. a) Die Nichtabkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 1 Satz 2 StGB) ist nicht zu beanstanden. Die Kammer hat von der Abkürzung der regelmäßigen Höchstdauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren ermessensfehlerfrei abgesehen, da Anzahl und Schwere der Anlasstaten, Delinquenzgeschichte und (mangels Inanspruchnahme) fehlende Erprobung in Vollzugslockerungen auf die fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten hindeuten. Keinesfalls rechtfertigen die vorliegenden Erkenntnisse eine zuverlässige (günstige) Prognose, aufgrund deren es angezeigt wäre, von vornherein eine kürzere Höchstdauer der Führungsaufsicht festzusetzen (dazu vgl. Fischer, a.a.O., § 68c Rdn. 3 m.w.N.). b) Die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers entspricht der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 68a Abs. 1 2. Halbsatz StGB (dazu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 – III-2 Ws 190-191/12 – juris Rdn. 32; Senat, Beschluss vom 27. April 2018 – 5 Ws 52-55/18 –; Schneider in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 68a Rdn. 17). c) Auch die auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB gestützte Anordnung, zu fünf namentlich bezeichneten Personen mit extremistisch-islamistischem Hintergrund keinen Kontakt - etwa auch über digitale Medien - aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen, sich ihnen nicht auf weniger als fünf Meter zu nähern und bei einem zufälligen Zusammentreffen diesen Abstand unverzüglich wiederherzustellen, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Anordnung ist insbesondere nicht deshalb gesetzwidrig, unverhältnismäßig oder sonst ermessensfehlerhaft, weil sie zur Verhinderung anderer als der der Anlassverurteilung zugrunde liegenden Straftaten erteilt wurde (dazu vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. Juli 2016 – 2 Ws 366/16 – juris Rdn. 37) und keinen personellen Bezug zu den Anlasstaten aufweist. aa) Entsprechend dem eingangs zitierten Zweck der Führungsaufsicht, Straftäter an der Begehung weiterer Taten zu hindern und sie in die Lage zu versetzen, außerhalb geschlossener Einrichtungen ein Leben ohne Straftaten zu führen, stellen § 68 Abs. 1 StGB (für die gerichtlich angeordnete Führungsaufsicht), § 68f Abs. 2 StGB (für die gesetzlich eintretende Führungsaufsicht) und § 68e Abs. 2 Satz 1 StGB (für die Aufhebung der Führungsaufsicht) darauf ab, ob die Gefahr besteht, dass der Verurteilte weitere Straftaten begeht. Eine Beschränkung der Führungsaufsicht dahingehend, dass mit ihr nur solche Straftaten verhindert werden sollen, die mit der Anlassdelinquenz kriminologisch vergleichbar sind oder in einem gewissen Zusammenhang stehen, und dass daher bei der zu erstellenden Kriminalprognose nur auf derartige Taten abzustellen ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetz (vgl. Fischer, a.a.O., § 68 Rdn. 5) und wäre auch mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung, dem Verurteilten zu einem straffreien Leben zu verhelfen, nicht zu vereinbaren (vgl. eingehend OLG Nürnberg, a.a.O., Rdn. 38 ff.; ferner [allein auf das Gewicht der zu befürchtenden Taten abstellend] Groß in Münchener Kommentar, StGB 3. Aufl., § 68 Rdn. 6, § 68f Rdn. 12 unter Verweis auf § 68e Rdn. 12; a.A. [jedenfalls bezüglich der gerichtlich angeordneten Führungsaufsicht] Sinn a.a.O., § 68 Rdn. 8 und Schneider, a.a.O., § 68 Rdn. 9: „bestimmte kriminelle Kontinuität“). Vielmehr kann das gesetzgeberische Ziel der Wiedereingliederung verurteilter Straftäter in die Gesellschaft nur dann erreicht werden, wenn diese darin gefördert werden, keinerlei Straftaten mehr zu begehen (OLG Nürnberg, a.a.O., Rdn. 40). Für die Anordnung von Weisungen folgt daraus, dass das zur Verfügung stehende Instrumentarium nach § 68b StGB grundsätzlich zur Verhinderung sämtlicher – auch nicht einschlägiger oder kriminologisch verwandter – drohender Straftaten eingesetzt werden kann (vgl. eingehend OLG Nürnberg, a.a.O., Rdn. 40), insoweit also keine Beschränkung nach der Art oder rechtlichen Qualifikation der drohenden Taten erfährt. Grenzen für die Auswahl und Ausgestaltung der Weisungen ergeben sich vielmehr (nur) daraus, dass diese - über die in der konkreten Rechtsgrundlage formulierten Voraussetzungen hinaus - den allgemeinen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, insbesondere hinreichend bestimmt, verhältnismäßig und zumutbar sein müssen (§ 68b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StGB). Die Anordnungen müssen inhaltlich in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem gesetzlichen Zweck der Führungsaufsicht stehen (vgl. Fischer, a.a.O., § 68b Rdn. 16), zu dessen Erreichung also überhaupt geeignet sein (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4. August 2009 – 2 Ws 349/09 –, NStZ 2010, 153; OLG Dresden, Beschluss vom 11. September 2009 - 2 Ws 409/09 - juris Rdn. 11; Senat, Beschluss vom 19. April 2018 – 5 Ws 43-44/18 – m.w.N.). Sie müssen ferner zur Zweckerreichung erforderlich und auf die von dem Betroffenen im Einzelfall ausgehende Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten möglichst genau abgestimmt (vgl. OLG Dresden, a.a.O., Rdn. 12 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. August 2010 – 1 Ws 107/10 – juris Rdn. 17; Senat a.a.O.; zur einzelfallbezogenen Ausgestaltung der Führungsaufsicht vgl. ferner BVerfG, a.a.O., Rdn. 6; Schneider a.a.O. § 68b Rdn. 5 ff.) sowie verhältnismäßig im engeren Sinne sein, dürfen also den Betroffenen nicht übermäßig belasten (vgl. Senat a.a.O.). Um dieser kriminalpolitischen Zielsetzung gerecht zu werden, ist eine Schematisierung der zu erteilenden Weisungen nicht möglich (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2018 – III-5 Ws 528-530/17, 545/17 – juris Rdn. 2; Senat a.a.O.). Bei der im Hinblick auf die Auswahl und Ausgestaltung der Weisungen vorzunehmenden Beurteilung der Gefährlichkeit stellen die Ausgangsdelikte ein wesentliches, aber nicht das einzige Kriterium dar. Anhaltspunkte bieten vielmehr auch die Delinquenzgeschichte sowie Umstände in der Person und den Lebensverhältnissen des Betroffenen, die in der Vergangenheit bereits tatursächlich waren oder aus anderen Gründen als kriminogene Faktoren in Betracht zu ziehen sind. Dementsprechend setzen die im geschlossenen Katalog des § 68b Abs. 1 StGB aufgeführten und die von § 68b Abs. 2 StGB ermöglichten weiteren Weisungen - differenziert ihren jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen - nicht nur bei der Verhinderung bestimmter zu erwartender Straftaten an, sondern dienen auch der präventiven Ausschaltung kriminogener Reize (vgl. [zu § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB] Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 68b Rdn. 7). Ein aus der Art der drohenden Straftaten folgender Zusammenhang zu den Ausgangstaten ist nur dann erforderlich, wenn sich dies ausdrücklich oder als immanente Schranke aus der Rechtsgrundlage für die jeweilige Weisung ergibt. Dies ist bei einer Anordnung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB der Fall, wenn sie sich auf das Opfer der Ausgangstat oder potentielle Opfer ähnlich gelagerter Straftaten – insbesondere Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen, die der Gesetzgeber vor Augen hatte (vgl. BR-Drucks. 256/06, S. 33 f.) – bezieht (vgl. [ohne ausdrückliche Einschränkung auf diesen Personenkreis] OLG Dresden, a.a.O., Rdn. 15 ff. und OLG Karlsruhe a.a.O.; Schneider, a.a.O., § 68b Rdn. 22). Dagegen ist eine solcher Sachzusammenhang nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht ausnahmslos erforderlich, wenn die Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB den Kontakt zu Personen betrifft, die, ohne selbst Opfer zu sein, Gelegenheit oder Anreiz zur Begehung weiterer Straftaten bieten. So wird es durch den Gesetzeszweck nicht geboten, würde diesem vielmehr widersprechen, wenn etwa die Anordnung, den Kontakt mit früheren Komplizen abzubrechen (dazu vgl. Stree/Kinzig a.a.O.), nur unter der Voraussetzung als strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB zugelassen würde, dass durch die Fortführung des Kontaktes einschlägige oder kriminologisch verwandte Straftaten drohen. bb) Nach diesen Maßstäben ist das vorliegend angeordnete Kontakt-, Verkehrs-, Beschäftigungs-, Ausbildungs- und Beherbergungsverbot nicht zu beanstanden. Die getroffene Anordnung zielt darauf ab, Gelegenheiten und Anreize zur Begehung weiterer Straftaten auszuschalten, die nach den Umständen des Einzelfalls von den namentlich genannten Personen ausgehen, und ist damit vom Anwendungsbereich des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB gedeckt. Die zitierte Vorschrift ist Rechtsgrundlage sowohl für Weisungen, die dem Schutz der durch die Ausgangstat verletzten Person (vor der Begehung neuer Straftaten zu ihrem Nachteil) dienen, als auch für solche, die auf die präventive Ausschaltung kriminogener Reize abzielen (vgl. Stree/Kinzig a.a.O.). Derartige Reize können nicht nur von bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe ausgehen, die als potentielle Opfer in Betracht kommen, sondern auch von solchen, die – wie die in der angefochtenen Weisung aufgeführten Personen – durch ihr Verhalten, insbesondere ihre Beteiligung an Straftaten oder durch ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Szene, einen Straftaten fördernden Einfluss auf den Betroffenen ausüben können, ohne selbst als Opfer in Betracht zu kommen (vgl. die Beispiele bei Stree/Kinzig a.a.O.). Ein personeller Bezug zu den Ausgangsdelikten ist insoweit nicht erforderlich. Die der Weisung zugrunde liegende Gefährlichkeitsprognose folgt aus einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und seiner bisherigen Straftaten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Strafvollzug. Wie die Kammer zutreffend festgestellt hat, hat sich der Verurteilte in der Vergangenheit hinsichtlich der Begehung von Straftaten als leicht beeinflussbar gezeigt. So beging er die schwerwiegenden Anlasstaten „auf eindringlichen Vorschlag“ eines Gläubigers, der die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 30.000 Euro zuzüglich Zinsen - insgesamt eines Betrages von 50.000 Euro - forderte. Während der Haft stand der zum Islam konvertierte Verurteilte in näher beschriebenem Kontakt zu den in der Weisung genannten Personen S., M., A. und Y., die wegen Straftaten nach § 129a Abs. 1 StGB zugunsten des sogenannten „Islamischen Staates“ (IS) bereits verurteilt oder angeklagt sind oder aber durch Aktivitäten wie den Versuch zur Rekrutierung deutscher Staatsangehöriger oder die Beschaffung von Waffen in der Justizvollzugsanstalt aufgefallen sind und als Gefährder eingestuft werden. Zu H. bestand zwar - soweit ersichtlich - kein unmittelbarer Kontakt; jedoch gehört auch dieser der radikalislamistischen Szene an, wird als Gefährder eingestuft und ist als Mittäter des A. angeklagt. Die Kammer hat aufgrund dieser Erkenntnisse zu Recht angenommen, dass bei (weiterer) Unterhaltung von Kontakten zu den in der Weisung genannten Personen die Gefahr besteht, dass diese versuchen, den leicht beeinflussbaren Verurteilten zu islamistisch motivierten Straftaten zu motivieren, oder dass über sie Beziehungen des Verurteilten zur gewaltbereiten islamistischen Szene gefestigt und intensiviert werden. Eine Beschwerdebegründung, aus der sich eine andere Beurteilung ergeben könnte, liegt nicht vor. Ein kriminologischer Zusammenhang der drohenden Straftaten zur Anlassdelinquenz ist - wie oben ausgeführt - nicht erforderlich. Die Anordnung ist zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erweist sich aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als erforderlich. Sie begegnet auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken; denn sie dient der Verhinderung drohender Straftaten von erheblichem Gewicht, denen ein vergleichsweise geringer Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers gegenübersteht. d) Die auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 8 und 9 StGB gestützten Weisungen begegnen ebenfalls keinen Bedenken. Sie genügen insbesondere dem Bestimmtheitserfordernis. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer die Anordnungen nicht näher begründet. Es handelt sich insoweit jedoch um offensichtlich gebotene Weisungen. Derartige Weisungen sind auch ohne nähere – über die Mitteilung der gesetzlichen Grundlage hinausgehende – Begründung rechtmäßig, sofern sich nicht Anhaltspunkte für ihre Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit oder sonstige Ermessensfehler ergeben (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 Ws 226-227/17 – juris Rdn. 17; Senat, Beschluss vom 19. April 2018 – 5 Ws 50/18 –). Letzteres ist hier nicht der Fall. Die getroffenen Anordnungen sind insbesondere nicht unzumutbar, da sie nur geringe Anforderungen an den Verurteilten stellen. Eine Beschwerdebegründung, aus der sich eine andere Beurteilung ergeben könnte, liegt auch insoweit nicht vor. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.