Beschluss
(5) 161 Ss 107/18 (47/18), (5) 161 Ss 107/18 (47/18) - 5 Ws 113/18
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0921.5SS47.18.00
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Leitsätze
1. Die Revision ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil sich der Angeklagte weder gegen den Schuldspruch noch gegen den Rechtsfolgenausspruch im eigentlichen Sinne wendet, sondern der Sache nach allein das Fehlen einer Kompensationsentscheidung in dem angefochtenen Urteil beanstandet.(Rn.6)
2. Kompensationsentscheidung und Strafausspruch sind je für sich auf Rechtsfehler überprüfbar, es sei denn, dass zwischen ihnen eine untrennbare Verknüpfung besteht. Zulässig ist insbesondere die isolierte Anfechtung einer unterbliebenen Kompensation für eine nach Aufhebung der erstinstanzlichen Verurteilung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung.(Rn.8)
3. Die Aufhebung allein des Strafausspruchs oder allein des Ausspruchs über die Strafaussetzung zur Bewährung durch das Revisionsgericht erfasst grundsätzlich nicht die Frage eines Ausgleichs für eine bis dahin eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; vielmehr tritt insoweit horizontale Teilrechtskraft ein, unabhängig davon, ob die getroffene oder fehlende Kompensationsentscheidung mit der Revision angegriffen worden war oder nicht.(Rn.13)
4. Zu den Anforderungen an eine Verfahrensrüge, mit der eine rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung geltend gemacht wird.(Rn.19)
5. Hilft das Tatgericht einer Beschwerde des Angeklagten gegen den (bislang nicht begründeten) Strafaussetzungsbeschluss gemäß § 268a Abs. 1 StPO nicht ab, so ist es unerlässlich, dass es die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Überlegungen in einem begründeten Beschluss nach § 306 Abs. 2 StPO darlegt und dabei auch auf erhebliches Beschwerdevorbringen eingeht.(Rn.26)
6. Nach § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO kann die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 268a Abs. 1 StPO nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist; das Beschwerdegericht hat nicht zu entscheiden, ob die Anordnung sachgerecht oder erforderlich ist.(Rn.28)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2018 wird nach § 349 Abs. 2 StPO auf seine Kosten verworfen.
Auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2018 wird die Sache zur Nachholung des Abhilfeverfahrens an die 71. Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Revision ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil sich der Angeklagte weder gegen den Schuldspruch noch gegen den Rechtsfolgenausspruch im eigentlichen Sinne wendet, sondern der Sache nach allein das Fehlen einer Kompensationsentscheidung in dem angefochtenen Urteil beanstandet.(Rn.6) 2. Kompensationsentscheidung und Strafausspruch sind je für sich auf Rechtsfehler überprüfbar, es sei denn, dass zwischen ihnen eine untrennbare Verknüpfung besteht. Zulässig ist insbesondere die isolierte Anfechtung einer unterbliebenen Kompensation für eine nach Aufhebung der erstinstanzlichen Verurteilung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung.(Rn.8) 3. Die Aufhebung allein des Strafausspruchs oder allein des Ausspruchs über die Strafaussetzung zur Bewährung durch das Revisionsgericht erfasst grundsätzlich nicht die Frage eines Ausgleichs für eine bis dahin eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; vielmehr tritt insoweit horizontale Teilrechtskraft ein, unabhängig davon, ob die getroffene oder fehlende Kompensationsentscheidung mit der Revision angegriffen worden war oder nicht.(Rn.13) 4. Zu den Anforderungen an eine Verfahrensrüge, mit der eine rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung geltend gemacht wird.(Rn.19) 5. Hilft das Tatgericht einer Beschwerde des Angeklagten gegen den (bislang nicht begründeten) Strafaussetzungsbeschluss gemäß § 268a Abs. 1 StPO nicht ab, so ist es unerlässlich, dass es die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Überlegungen in einem begründeten Beschluss nach § 306 Abs. 2 StPO darlegt und dabei auch auf erhebliches Beschwerdevorbringen eingeht.(Rn.26) 6. Nach § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO kann die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 268a Abs. 1 StPO nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist; das Beschwerdegericht hat nicht zu entscheiden, ob die Anordnung sachgerecht oder erforderlich ist.(Rn.28) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2018 wird nach § 349 Abs. 2 StPO auf seine Kosten verworfen. Auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2018 wird die Sache zur Nachholung des Abhilfeverfahrens an die 71. Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Auf die (entsprechend beschränkte) Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat dieses Urteil im Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die nunmehr zuständige 71. Strafkammer des Landgerichts hat mit Urteil vom 14. Februar 2018 die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe erneut zur Bewährung ausgesetzt und mit Beschluss vom selben Tag die Dauer der Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und trägt zur Begründung - gestützt auf urteilsfremde Ausführungen zum Gang des Verfahrens - vor, das Landgericht hätte in dem angefochtenen Urteil Feststellungen zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung treffen müssen. Mit der gegen den vorbezeichneten Beschluss erhobenen Beschwerde macht der Angeklagte geltend, die Dauer der Bewährungszeit sei, „flankiert durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung“, „künstlich verlängert“ worden. II. Die zulässige Revision des Angeklagten war nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, da die Überprüfung des angefochtenen Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 1. Zur Zulässigkeit der Revision bemerkt der Senat: a) Das Rechtsmittel ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil sich der Revisionsführer weder gegen den Schuldspruch noch gegen den Rechtsfolgenausspruch im eigentlichen Sinne wendet, sondern der Sache nach allein das Fehlen einer Kompensationsentscheidung in dem angefochtenen Urteil beanstandet. Zulässiges Ziel der Revision kann es vielmehr auch sein, dass der Beschwerdeführer allein die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung begehrt. Dies folgt aus Sinn und Zweck sowie systematischer Stellung der so genannten Vollstreckungslösung des Großen Senats für Strafsachen des BGH (BGHSt 52, 124 - juris), welche die frühere Strafabschlagslösung abgelöst hat. Bei der Vollstreckungslösung wird der Ausgleich für einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot aus dem Vorgang der Strafzumessung herausgelöst, bleibt aber Teil des Rechtsfolgenausspruchs im weiteren Sinne (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2010 - 5 StR 489/10 - juris [Tenor]). Sie konstituiert die notwendige Kompensation für rechtsstaatswidrige Verzögerungen des zugrunde liegenden Verfahrens als eigenständigen, allein an den Maßstäben des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK orientierten Prüfungsvorgang, der Unrecht, Schuld- und Strafhöhe unberührt lässt. Ein erklärtes Ziel der Vollstreckungslösung ist es, auf diese Weise in allen Fällen konventionswidriger Verfahrensverzögerungen einen Ausgleich zu ermöglichen (zum Ganzen vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 StR 563/10 - juris Rdn. 2). Da der Ausgleich für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung demnach getrennt und unabhängig von der Strafzumessung vorzunehmen ist, sind Kompensationsentscheidung und Strafausspruch je für sich auf Rechtsfehler überprüfbar (vgl. BGHSt 54, 135 - juris Rdn. 8; KG, Urteil vom 30. August 2012 - [4] 121 Ss 171/12 [210/12] - juris Rdn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 318 Rdn. 30b m.w.N.), es sei denn, dass zwischen ihnen eine untrennbare Verknüpfung besteht, etwa weil das angefochtene Urteil bestimmte Umstände sowohl bei der Strafzumessung als auch bei der Höhe der Kompensation berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - 1 StR 154/16 - juris Rdn. 9; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 2 StR 392/13 - juris Rdn. 2) oder weil Tatsachen, die für beide Entscheidungsteile relevant sind, rechtsfehlerhaft festgestellt worden sind und die Revision dies beanstandet (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09 - juris Rdn. 26 ff.). Zulässig ist danach insbesondere die isolierte Anfechtung einer unterbliebenen Kompensation für eine nach Aufhebung der erstinstanzlichen Verurteilung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 StR 563/10 - juris a.a.O.). Bei Heranziehung dieser Maßstäbe ist vorliegend die Beschränkung der Revision auf die (unterlassene) Kompensationsentscheidung wirksam. Gegenstand des angefochtenen Urteils war nicht mehr die Strafzumessung nach § 46 StGB, sondern nur noch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung. b) Der Angeklagte ist durch das Fehlen einer Kompensationsentscheidung im Tenor des angefochtenen Urteils auch beschwert. Eine Beschwer kann sich grundsätzlich nur aus der Entscheidungsformel, nicht aus den Gründen ergeben. Sie kann bei einem Angeklagten nicht nur darin liegen, dass dieser zu Unrecht oder zu hart verurteilt wurde, sondern auch darin, dass ein rechtlich möglicher oder gebotener Ausspruch unterlassen wurde, der für den Betroffenen eine günstigere Rechtslage geschaffen hätte (vgl. Paul in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., Vorb. § 296 StPO Rdn. 5); dies gilt auch für prozessuale Entscheidungen, die - wie etwa die das Vollstreckungsverfahren betreffende Entscheidung über die Schuldschwereklausel gemäß §§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57b StGB - in die Urteilsformel aufzunehmen sind (vgl. Paul, a.a.O., Rdn. 5a), und damit auch für den Ausspruch über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, der - wie ausgeführt - zum Rechtsfolgenausspruch im weiteren Sinne gehört. Ist eine Rechtsfolge - wie hier der von dem Angeklagten begehrte Kompensationsausspruch - in der Urteilsformel nicht genannt, so ist sie als nicht angeordnet zu verstehen (vgl. HansOLG Hamburg, Urteil vom 19. April 2018 - 2 Rev 6/18 - juris Rdn. 21; KG, Beschluss vom 4. Mai 2018 - [4] 121 Ss 33/18 [51/18] -). 2. Die Revision hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Zu berücksichtigen ist zunächst, dass eine Kompensation von vornherein nur für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen in dem Zeitraum seit der ersten Revisionsentscheidung des Senats in Betracht kam, da die Nichtanordnung einer Kompensation für etwaige Verfahrensverzögerungen in den vorangegangenen Verfahrensabschnitten bereits rechtskräftig geworden war. Führt die Revision nur teilweise zur Urteilsaufhebung, erwächst der bestehen bleibende Teil in Rechtskraft; dieser ist im neuen Verfahren nicht mehr nachzuprüfen. Hieraus folgt etwa, dass der Schuldspruch rechtskräftig wird, wenn das angefochtene Urteil allein im Strafausspruch aufgehoben wird (sog. horizontale Teilrechtskraft). Auch innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs kann horizontale Teilrechtskraft bezüglich einzelner Tatfolgen eintreten, wenn lediglich der Strafausspruch aufgehoben wird und weitere Rechtsfolgen, auf die das Tatgericht erkannt hat, von Art und Höhe der Strafe unabhängig sind. Dies richtet sich nach den für die Rechtsmittelbeschränkung geltenden Grundsätzen (zum Ganzen vgl. BGHSt 54, 135 - juris Rdn. 7). Nach diesen Maßstäben ist seit der Ersetzung des Strafabschlagsmodells durch die Vollstreckungslösung davon auszugehen, dass die Aufhebung allein des Strafausspruchs (oder - wie hier - allein des Ausspruchs über die Strafaussetzung zur Bewährung) durch das Revisionsgericht grundsätzlich die Frage eines Ausgleichs für eine bis dahin eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht erfasst; vielmehr tritt insoweit horizontale Teilrechtskraft ein (vgl. BGH a.a.O. - juris Rdn. 8; Beschluss vom 25. September 2012 - 1 StR 212/12 - juris Rdn. 17; Beschluss vom 8. Januar 2013 - 1 StR 641/12 - juris Rdn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rdn. 9h). Dies gilt unabhängig davon, ob die getroffene oder fehlende Kompensationsentscheidung mit der Revision angegriffen worden war oder nicht (vgl. eingehend BGHSt 54, 135 - juris Rdn. 9). Folgerichtig ist es dem neuen Tatrichter verwehrt, dem Angeklagten nach der Teilaufhebung eines Urteils etwa ausschließlich im Strafausspruch allein wegen eines zeitlich vor der Entscheidung des Revisionsgerichts liegenden Verstoßes gegen Art. 6 MRK eine Entschädigung zuzusprechen; er hat vielmehr lediglich neu über die Strafzumessung zu befinden. Daneben hat er, sofern hierzu Anlass besteht, allerdings zu prüfen und zu entscheiden, ob nach der Entscheidung des Revisionsgerichts eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten und zu kompensieren ist; denn der Umstand, dass eine Entschädigungspflicht wegen eines bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung gegebenen Verstoßes gegen Art. 6 MRK nicht besteht, schließt es nicht aus, dass eine Kompensation aufgrund einer erst danach aufgetretenen Verzögerung ausgesprochen werden kann. Diese Frage hat das Tatgericht nach den insoweit allgemein geltenden Grundsätzen zu beurteilen; demgemäß hat es bei seiner Bewertung das gesamte Verfahren und damit auch diejenigen Teile in den Blick zu nehmen, die vor der revisionsgerichtlichen Entscheidung liegen. Diese Gesamtbetrachtung ist ihm nicht deshalb verschlossen, weil bereits rechtskräftig entschieden ist, dass dem Angeklagten allein aufgrund von Umständen, die zeitlich vor der revisionsgerichtlichen Entscheidung liegen, kein Ausgleich für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu gewähren ist (zum Ganzen vgl. BGHSt 54, 135 - juris Rdn. 10). b) Unter Berücksichtigung der sich danach aus der Teilrechtskraft ergebenden Beschränkung der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Strafkammer deckt die Sachrüge keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf. Aus den Urteilsgründen ergeben sich weder die Voraussetzungen einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzenden Verfahrensverzögerung noch ausreichende Anhaltspunkte, die das Landgericht zur Prüfung einer solchen Verfahrensverzögerung drängen mussten, so dass ein sachlichrechtlich zu beanstandender Erörterungsmangel vorläge (dazu vgl. BGHSt 49, 342 - juris Rdn. 6; KG, Urteil vom 30. August 2012 - [4] 121 Ss 171/12 [210/12] - juris Rdn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rdn. 9g m.w.N.). Ein nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist begangener Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, den der Senat auf die zulässige Revision von Amts wegen zu berücksichtigen hat (§ 354a StPO entsprechend; vgl. BGHSt 54, 135 - juris Rdn. 9; BGH NStZ 1995, 335; 2001, 52; NStZ-RR 2002, 166; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rdn. 9e; Schädler/Jakobs in Karlsruher Kommentar, a.a.O., Art. 6 MRK Rdn. 51), liegt nicht vor. Das Revisionsverfahren ist vielmehr in angemessener Frist - weniger als sechs Monate nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - abgeschlossen worden. c) Soweit sich der Revisionsbegründung entnehmen lässt, dass der Angeklagte nicht nur das Fehlen von Feststellungen zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, sondern erkennbar auch das Unterlassen einer Kompensationsentscheidung beanstandet, behandelt der Senat das Rechtsmittelvorbringen - ungeachtet der ausdrücklichen Bezeichnung als Sachrüge - zur Gewährleistung eines möglichst wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes (auch) als Verfahrensrüge (§ 300 StPO). Denn ein Revisionsführer, der das Fehlen einer Kompensationsentscheidung für eine bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils eingetretene Verfahrensverzögerung beanstandet, muss nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung (verfassungsrechtlich unbedenklich, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Januar 2009 - 2 BvR 1182/08 - juris Rdn. 31) grundsätzlich - vorbehaltlich der hier (wie dargelegt) nicht gegebenen Konstellationen, in denen sich eine Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzende Verfahrensverzögerung oder ein diesbezüglicher Erörterungsbedarf bereits aus den Urteilsgründen ergibt - eine Verfahrensrüge erheben, die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht (vgl. BGHSt 49, 342 - juris a.a.O.; BGHSt 54, 135 - juris a.a.O.; KG OLGSt StGB § 263 Nr. 26 - juris Rdn. 39; Brandenburgisches OLG OLGSt StPO § 344 Nr. 11 - juris Rdn. 6 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Auch die Behandlung als Verfahrensrüge verhilft dem Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt worden ist. aa) Nach dieser Vorschrift muss der Revisionsführer die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel begründen, so vollständig und genau mitteilen, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 1 StR 128/15 - juris Rdn. 21; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rdn. 9g m.w.N.). Insoweit gelten folgende Grundsätze: Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Gesamtdauer des Verfahrens, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes, Art und Weise der Ermittlungen, Zeiten der Untätigkeit der Strafverfolgungsorgane und die Gründe hierfür sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für den Beschuldigten verbundenen besonderen Belastungen. Außer Betracht bleiben hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht hat. Nicht eingerechnet werden auch die Zeiträume, die bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung beansprucht werden durften. Zu beachten ist ferner, dass eine Verzögerung während eines einzelnen Verfahrensabschnitts für sich allein keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründet, wenn das Strafverfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen wurde (zum Ganzen vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09 - juris Rdn. 33; Urteil vom 21. April 2011 - 3 StR 50/11 - juris Rdn. 7; Brandenburgisches OLG a.a.O. - juris Rdn. 7; KG a.a.O. m.w.N.). An den sich danach ergebenden Voraussetzungen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat sich der Tatsachenvortrag in der Revisionsbegründung auszurichten. Dabei sind an Umfang und Genauigkeit der Ausführungen hohe Anforderungen zu stellen, da dem Revisionsgericht ein detailliertes und wirklichkeitsgetreues Bild des wirklichen Verfahrensablaufs zu bieten ist. Nur dann ist es in der Lage, allein anhand der Revisionsrechtfertigung zu prüfen, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt und welche Folgen diese hat. Die Anforderungen dürfen hiernach zwar nicht überspannt werden, so dass es insbesondere bei einem jahrelang währenden Verfahren nicht erforderlich ist, jeden Ermittlungsschritt anzuführen. Jedoch muss ein realistischer Überblick gewährt werden (zum Ganzen vgl. BVerfG a.a.O. - juris Rdn. 32; KG a.a.O.). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, das Aktenwerk selbst auf Verzögerungen durchzusehen oder auch nur in Teilabschnitten zu sichten, um die allgemein unter Hinweis auf zeitliche Eckdaten aufgestellte Behauptung einer Verzögerung zu prüfen (vgl. BVerfG a.a.O.). Um die erforderliche Einzelfallprüfung zu ermöglichen, ist dem Revisionsgericht eine vollständige und unverzerrte Darstellung des bisherigen Verfahrensganges zu unterbreiten (vgl. BVerfG a.a.O. - juris Rdn. 34). bb) Den dargelegten Begründungsanforderungen genügt das Rügevorbringen nicht. Die Revision stellt den Verlauf des gegen den Angeklagten geführten Strafverfahrens nicht in einem Umfang dar, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in der Lage wäre, das Vorliegen eines Verfahrensverstoßes zu prüfen. Der Angeklagte hat in der Revisionsbegründung zwar die wesentlichen Verfahrensdaten mitgeteilt, wobei er insbesondere eine Verzögerung für den Zeitraum zwischen der Revisionsentscheidung des Senats und der Ladungsverfügung der Strafkammervorsitzenden geltend macht und den zeitlichen Abstand zwischen dem erst- und zweitinstanzlichen Urteil beanstandet. Er hat jedoch nicht dargelegt, dass und in welchem Umfang die behaupteten Verzögerungen - namentlich diejenige in dem Verfahrensabschnitt seit der Senatsentscheidung - auf ein rechtsstaatswidriges Verhalten staatlicher Stellen zurückzuführen sind (dazu vgl. KG a.a.O. - juris Rdn. 40; Brandenburgisches OLG a.a.O. - juris Rdn. 8). Vielmehr bleiben die Hintergründe für die späte Terminierung der neuen Berufungshauptverhandlung und für den - in die Gesamtbetrachtung einzubeziehenden - zeitlichen Abstand zwischen dem Urteil des Amtsgerichts und der ersten Berufungsentscheidung des Landgerichts gänzlich offen. Zudem fehlt es an einer konkreten Darlegung der aus etwaigen Verzögerungen erwachsenen individuellen Belastungen für den Angeklagten (dazu vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2008 - 3 StR 514/07 - juris Rdn. 15 ff.; KG a.a.O.). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. III. Über die nach § 305a Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde des Angeklagten gegen den Strafaussetzungsbeschluss gemäß § 268a Abs. 1 StPO konnte der Senat noch nicht entscheiden, weil die Strafkammer bisher nicht, auch nicht durch Aktenvermerk, darüber befunden hat, ob sie dem Rechtsmittel abhelfen will (§ 306 Abs. 2 StPO). Ob von einer solchen Abhilfeentscheidung im Einzelfall abgesehen werden kann, kann dahinstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1987 - 2 StR 213/87 - juris Rdn. 3). Vorliegend jedenfalls kann nicht darauf verzichtet werden. Da die Kammer ihre Entscheidung nach § 56a StGB nicht förmlich begründet hat, auch nicht begründen musste (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 268a Rdn. 7), ist nicht ersichtlich, welche Überlegungen sie zur Festsetzung einer verhältnismäßig - im Vergleich zu der verhängten Freiheitsstrafe von sieben Monaten - langen Bewährungszeit veranlasst haben. Daher ist es unerlässlich, dass die Kammer, wenn sie der Beschwerde nicht abhilft, diese Überlegungen in einem begründeten Beschluss nach § 306 Abs. 2 StPO darlegt und dabei auch - entsprechend dem Zweck des Abhilfeverfahrens, dem iudex a quo die Berichtigung seiner Entscheidung zu ermöglichen und dem Beschwerdegericht gegebenenfalls die Befassung mit der Sache zu ersparen - auf erhebliches Beschwerdevorbringen eingeht (hierzu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. Februar 1996 - 3 Ws 94/96 - juris Rdn. 23; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 306 Rdn. 7 ff., § 268a Rdn. 11). Erst dadurch wird das Beschwerdegericht in die Lage versetzt, die Voraussetzungen des § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO zu prüfen (zum Ganzen vgl. BGH a.a.O. - juris Rdn. 4; Beschluss vom 27. September 2011 - 5 StR 344/11 - juris; LG Potsdam NStZ-RR 2001, 20, 21; Moldenhauer in Münchener Kommentar, StPO 1. Aufl., § 268a Rdn. 33). Nach § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO kann die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 268a Abs. 1 StPO nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem sachlichen Recht, also den §§ 56a ff. StGB (vgl. KG, Beschlüsse vom 30. Oktober 2017 - 4 Ws 127/17 - und 6. Oktober 2014 - 3 Ws 49/14 -, jeweils m.w.N.). Dieses ist verletzt, wenn die Anordnung keine ausreichende Rechtsgrundlage hat oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt oder wenn das Gericht das ihm eingeräumte Ermessen überschreitet, missbraucht oder überhaupt nicht ausübt. Hingegen hat das Beschwerdegericht nicht zu entscheiden, ob die Anordnung sachgerecht oder erforderlich ist; ihm ist es verwehrt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen des gemäß § 268a StPO zur Entscheidung berufenen Gerichts zu setzen (zum Ganzen vgl. KG, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 4 Ws 127/17 - m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist vorliegend ein Verstoß gegen sachliches Recht nicht festzustellen. Die von der Strafkammer bestimmte Dauer der Bewährungszeit hält sich im Rahmen des § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB. An der gebotenen weiteren Prüfung der angefochtenen Entscheidung, insbesondere im Hinblick darauf, ob die Kammer ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat, ist der Senat indes gehindert. Die Sache war daher zur Nachholung des Abhilfeverfahrens an die Strafkammer zurückzuverweisen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 306 Rdn. 10).