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Beschluss

5 VAs 20/18

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:1218.5VAS20.18.00
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Leitsätze
1. Gegen die Übersendung der Abschrift einer strafgerichtlichen Entscheidung an eine Justizvollzugsanstalt ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG der statthafte Rechtsbehelf, da die der Datenübermittlung zugrunde liegenden Vorschriften der Strafprozessordnung keine Regelung für den hiergegen gerichteten Rechtsschutz enthalten (§ 22 Abs. 1 EGGVG).(Rn.8) 2. Die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung wird ausschließlich von dem Gericht, das gegen die Entscheidung oder Maßnahme des Empfängers der Daten angerufen werden kann, in der dafür vorgesehenen Verfahrensart überprüft, sofern der Empfänger aufgrund der übermittelten Daten eine Entscheidung oder eine andere Maßnahme getroffen und dies dem Betroffenen bekannt gegeben hat, bevor ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden ist.(Rn.10) 3. Die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens nach § 24 Abs. 2 EGGVG ist bei einem gegen die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Staatsanwaltschaft gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich, da die Datenübermittlung mangels Regelungscharakters keinen Justizverwaltungsakt darstellt.(Rn.12) 4. Die Mitteilungsbefugnis nach § 479 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 2 StPO wird durch Nr. 43 MiStra konkretisiert, der als normausfüllende Verwaltungsvorschrift typisierend regelt, wann Mitteilungen zu erfolgen haben.(Rn.18)
Tenor
1. Die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu behandelnde Klage des Antragstellers vom 27. Dezember 2017 wird verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten dieses Verfahrens und die durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts entstandenen Mehrkosten zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die Übersendung der Abschrift einer strafgerichtlichen Entscheidung an eine Justizvollzugsanstalt ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG der statthafte Rechtsbehelf, da die der Datenübermittlung zugrunde liegenden Vorschriften der Strafprozessordnung keine Regelung für den hiergegen gerichteten Rechtsschutz enthalten (§ 22 Abs. 1 EGGVG).(Rn.8) 2. Die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung wird ausschließlich von dem Gericht, das gegen die Entscheidung oder Maßnahme des Empfängers der Daten angerufen werden kann, in der dafür vorgesehenen Verfahrensart überprüft, sofern der Empfänger aufgrund der übermittelten Daten eine Entscheidung oder eine andere Maßnahme getroffen und dies dem Betroffenen bekannt gegeben hat, bevor ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden ist.(Rn.10) 3. Die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens nach § 24 Abs. 2 EGGVG ist bei einem gegen die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Staatsanwaltschaft gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich, da die Datenübermittlung mangels Regelungscharakters keinen Justizverwaltungsakt darstellt.(Rn.12) 4. Die Mitteilungsbefugnis nach § 479 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 2 StPO wird durch Nr. 43 MiStra konkretisiert, der als normausfüllende Verwaltungsvorschrift typisierend regelt, wann Mitteilungen zu erfolgen haben.(Rn.18) 1. Die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu behandelnde Klage des Antragstellers vom 27. Dezember 2017 wird verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten dieses Verfahrens und die durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts entstandenen Mehrkosten zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antragsteller, der in der Justizvollzugsanstalt O. eine Freiheitsstrafe verbüßt, hat mit Klageschrift vom 27. Dezember 2017, eingegangen am 2. Januar 2018, bei dem Verwaltungsgericht Berlin beantragt, dem Land Berlin - vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Berlin - die Verbreitung des als Anlage beigefügten, den Antragsteller betreffenden Strafbefehlsantrags der Amtsanwaltschaft Berlin zu dem Aktenzeichen … (Tatvorwurf: üble Nachrede) und der darin enthaltenen Äußerungen zu untersagen sowie deren Widerruf anzuordnen. Ferner hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden gemäß § 839 BGB zu ersetzen. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Anlage sei von dem Beklagten an die „hiesige“ - für den in der Justizvollzugsanstalt O. einsitzenden Antragsteller zuständige - Staatsanwaltschaft, Strafvollstreckungskammer und Justizvollzugsanstalt verteilt worden mit der Folge, dass ihm - dem Kläger - offener Vollzug, Lockerungen und eine vorzeitige Haftentlassung nach § 57 StGB verweigert würden. Die Verbreitung der Anlage sei gemäß § 353d StGB verboten. Wegen des weiteren Vorbringens verweist der Senat auf die vorbezeichnete Klageschrift und das Schreiben des Klägers vom 18. März 2018. Der Beklagte hat bestätigt, dass der vorbezeichnete Strafbefehlsantrag mit Verfügung der Amtsanwaltschaft Berlin vom 29. September 2015 an die Justizvollzugsanstalt O. übermittelt worden ist. Dies sei nach § 479 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO zulässig und entspreche der Regelung in Nr. 43 MiStra. Aus der als Anlage beigefügten Ablichtung der Verfügung ergibt sich, dass der Strafbefehlsantrag allein an die Justizvollzugsanstalt O. übermittelt worden ist. Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Beschluss vom 23. April 2018, der Rechtskraft erlangt hat, den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Kammergericht verwiesen. Für das Rechtsschutzbegehren sei gemäß § 22 Abs. 1 EGGVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet. Die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu behandelnde Klage des Antragstellers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Verweisung ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtsweges bindend. Danach ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. 2. Der Senat bejaht seine Zuständigkeit innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach selbständiger Prüfung. a) Die Bindungswirkung des rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses erstreckt sich nicht auf die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des vom verweisenden Gericht bezeichneten Gerichts und die zulässige Verfahrensart; insoweit kann das Empfangsgericht seine Zuständigkeit innerhalb des eröffneten Rechtsweges selbst überprüfen und die Sache gegebenenfalls weiterverweisen (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1994, 484 – juris Rdn. 7; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 209 – juris Rdn. 2; KG, Beschluss vom 26. Januar 1995 – 1 VA 14/94 – juris Rdn. 2; Senat, Beschluss vom 12. März 2018 - 5 VAs 29/17 –; Barthe in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 17b GVG Rdn. 3; Zimmermann in Münchener Kommentar, ZPO 5.Aufl., § 17a GVG Rdn. 18; Lückemann in Zöller, ZPO 32. Aufl., § 17a GVG Rdn. 12 m.w.N.). Daher ist vorliegend auch nicht der Ausspruch bindend, dass seitens der ordentlichen Gerichte über das Begehren des Antragstellers im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG zu befinden ist. Ob ein Antrag nach diesen Vorschriften der statthafte Rechtsbehelf ist, ist vielmehr eine Frage der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit, über die das Empfangsgericht trotz der Verweisung selbständig zu befinden hat (vgl. Senat a.a.O. m.w.N.). b) Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass für das Rechtsschutzbegehren, mit dem sich der Antragsteller gegen die Übersendung der Abschrift eines Strafbefehlsantrages an die Justizvollzugsanstalt O. wendet, ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG der statthafte Rechtsbehelf ist. Dies folgt aus § 22 Abs. 1 EGGVG, der den Rechtsschutz des von der Übermittlung personenbezogener Daten Betroffenen gegen eine von ihm als unzulässig angesehene Übermittlung regelt. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität der Regelung in den §§ 12 bis 22 EGGVG richtet sich nicht nur die Datenübermittlung selbst, sondern auch der Rechtsschutz dagegen primär nach den Vorschriften, die das Verfahren der übermittelnden Stelle („bereichsspezifisch“) regeln. Hat die Datenübermittlung ihre Rechtsgrundlage im Verfahrensrecht der übermittelnden Stelle, bestimmt sich auch der Rechtsschutz ausschließlich nach diesem Verfahrensrecht. Fehlt jedoch eine den Rechtsschutz gegen die Übermittlung regelnde bereichsspezifische Regelung (und das ist praktisch der Normalfall), eröffnet § 22 Abs. 1 Satz 1 EGGVG für die Nachprüfung der Zulässigkeit der Übermittlung durch Gericht oder Staatsanwaltschaft - unabhängig davon, ob diese zwingend vorgeschrieben oder fakultativ ist - das allgemeine Rechtsschutzverfahren nach §§ 23 ff. EGGVG (zum Ganzen vgl. Mayer in Kissel/Mayer, GVG 9. Aufl., § 22 EGGVG Rdn. 1; Mayer in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 22 EGGVG Rdn. 1; Weßlau in SK-StPO 4. Aufl., § 479 Rdn. 15 [unter Hinweis auf die missverständliche Formulierung des Gesetzes]; Graf in BeckOK GVG 1. Ed. 1. September 2018, § 22 EGGVG Rdn. 2). So liegt es hier. Rechtsgrundlage für die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist vorliegend zwar § 479 Abs. 2 StPO als bereichsspezifische Norm. Jedoch enthalten die Vorschriften der Strafprozessordnung, auf deren Grundlage die mitteilende Stelle den Datentransfer vorgenommen hat, mangels Verweises des § 479 Abs. 3 StPO auf § 478 Abs. 3 StPO keine Regelung für den hiergegen gerichteten Rechtsschutz. Der selbständige Rechtsschutz nach §§ 23 ff. EGGVG gegen die Übermittlung ist auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift, die der Vermeidung eines doppelgleisigen Rechtswegs dient, wird die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung ausschließlich von dem Gericht, das gegen die Entscheidung oder Maßnahme des Empfängers der Daten angerufen werden kann, in der dafür vorgesehenen Verfahrensart überprüft, sofern der Empfänger aufgrund der übermittelten Daten eine Entscheidung oder eine andere Maßnahme getroffen und dies dem Betroffenen bekannt gegeben hat, bevor ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden ist (vgl. OLG Jena VRS 111, 277; KG, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 4 VAs 18/15 - juris Rdn. 7 m.w.N.; BT-Drucks. 13/4709, S. 27; Wollweber NJW 1997, 2488, 2490). Dies ist hier nicht der Fall. Die Justizvollzugsanstalt O. als Empfängerbehörde im Sinne der genannten Norm hat vor Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung keine Entscheidungen oder sonstigen Maßnahmen aufgrund derjenigen Daten getroffen, deren Übermittlung der Antragsteller konkret beanstandet. Die Verlegung vom offenen in den geschlossenen Vollzug und der Widerruf der vollzugsöffnenden Maßnahmen sind ausweislich der Vollzugsplanfortschreibung vom 12. Oktober 2017 nicht den sich aus dem übermittelten Strafbefehlsantrag ergebenden Informationen, sondern vielmehr dem Umstand geschuldet, dass der Antragsteller einen ihm am 24. Oktober 2014 gewährten Ausgang zur Flucht missbrauchte, wobei er nicht freiwillig in die Justizvollzugsanstalt zurückkehrte, sondern erst am 8. Dezember 2014 festgenommen werden konnte. In der Vollzugsplanfortschreibung wird weiter ausgeführt, dass der dringende Verdacht bestehe, dass der Antragsteller während seiner Flucht erneut zehn Betrugsdelikte durch Abschluss von Beherbergungsverträgen mit verschiedenen Hotels begangen habe. Das unter dem Aktenzeichen … anhängige Ermittlungsverfahren wegen üblicher Nachrede wird nur am Rande – nachfolgend zu dem seinerzeit bei dem Schöffengericht Tiergarten anhängigen Strafverfahren wegen der Betrugsstraftaten und ersichtlich nicht tragend – als ein den Fluchtanreiz verstärkender Umstand genannt. Das Kammergericht ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG zur Entscheidung über die als Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG zu behandelnde Klage berufen, da die Justizbehörde, gegen deren Anordnung sich der Antragsteller wendet, ihren Sitz im Bezirk dieses Gerichts hat (vgl. Senat a.a.O. m.w.N.). 3. Die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu behandelnde Eingabe ist auch im Übrigen zulässig. Die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens nach § 24 Abs. 2 EGGVG war nicht erforderlich, da die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Staatsanwaltschaft mangels Regelungscharakters kein Justizverwaltungsakt ist (vgl. Mayer in Kissel/Mayer, a.a.O.). Würde diese Datenübermittlung Regelungscharakter entfalten und käme ihr somit Verwaltungsaktqualität zu, hätte es der Einführung des § 22 EGGVG - durch den klargestellt wird, dass es sich bei den Mitteilungen in Strafsachen um Maßnahmen von Justizbehörden auf dem Gebiet der Strafrechtspflege handelt (vgl. Böttcher in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 22 EGGVG Rdn. 1) - nicht bedurft (vgl. OLG Jena a.a.O. [betr. Mitteilungen der Staatsanwaltschaft an das Kraftfahrt-Bundesamt]). Auch der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Datenübermittlung dem Justizverwaltungshandeln zuzurechnen ist (BT-Drucks. 13/4709 S. 27). Die Ausschlussfrist nach § 26 Abs. 1 EGGVG hat nicht begonnen, da die angefochtene Verfügung dem Betroffenen nicht zugestellt oder schriftlich bekannt gegeben worden ist (vgl. OLG Jena VRS 115, 439). Ein Feststellungsinteresse des Antragstellers ist - ungeachtet dessen, dass die Datenübermittlung im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits erfolgt war - nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 3 Satz 1 EGGVG, der - anders als § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG - eine solche Einschränkung nicht vorsieht (vgl. Böttcher, a.a.O., § 22 EGGVG Rdn. 6), sondern unabhängig davon anordnet, dass das Gericht, wenn die Übermittlung rechtswidrig war, dies auszusprechen hat. 4. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 EGGVG beschränkt sich nicht auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, sondern erstreckt sich auch darauf, ob die Mitteilung überhaupt erfolgen durfte (vgl. OLG Jena VRS 111, 277; OLG Stuttgart NJW 2005, 3226; KG a.a.O. – juris Rdn. 11; Böttcher, a.a.O., § 22 EGGVG Rdn. 5). Zu prüfen ist daher vorliegend, ob die Voraussetzungen des – als Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung allein in Betracht kommenden – § 479 Abs. 2 Nr. 2 StPO erfüllt sind. a) § 479 StPO regelt die Befugnis zur (nur) verfahrensübergreifenden Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren von Amts wegen - also ohne vorheriges Auskunftsersuchen des Empfängers - im Wege einer „Spontanauskunft“ an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte für Zwecke der Strafverfolgung sowie an die zuständigen Behörden und Gerichte für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (Abs. 1) sowie für sonstige, abschließend bestimmte Zwecke der Strafrechtspflege (Abs. 2 Nr. 1-3; vgl. Wittig in BeckOK StPO 31. Ed. 15. Oktober 2018, § 479 Rdn. 1; Gieg in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 479 Rdn. 1, 3; Hilger in Löwe/Rosenberg, a.a.O., § 479 Rdn. 1, 5; BT-Drucks. 14/1484 S. 30 f.). Gemäß § 479 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist die Übermittlung von Daten des Beschuldigten (dazu vgl. Hilger, a.a.O., § 479 Rdn. 5; Weßlau, a.a.O., § 479 Rdn.7) zulässig für Zwecke des Vollzugs freiheitsentziehender Maßnahmen. Erfasst ist damit insbesondere die Datenübermittlung an den Leiter einer Justizvollzugsanstalt oder einer Anstalt im Sinne der §§ 63, 64 StGB (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 479 Rdn. 5). In Betracht kommen Erkenntnisse, die von Bedeutung sein können für jede Art von Vollzugsentscheidungen der zuständigen Vollzugsbehörden, gleich ob sie sich für oder gegen den Betroffenen auswirken können, etwa für Entscheidungen über Vollzugslockerungen, zum Urlaub und zu sonstigen Außenkontakten im Vollzug. Alle relevanten Erkenntnisse, die Staatsanwaltschaft und Gericht bezüglich des Beschuldigten im Strafverfahren ermittelt haben, sollen für die bestmögliche Erreichung des Vollzugszwecks nutzbar gemacht werden (vgl. Hilger, a.a.O., § 479 Rdn. 5b). Die Mitteilungsbefugnis nach § 479 Abs. 2 Nr. (1 und) 2 StPO wird durch Nr. 43 MiStra konkretisiert, der als normausfüllende Verwaltungsvorschrift typisierend regelt, wann Mitteilungen zu erfolgen haben (vgl. Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 MiStra; Coen in Graf, RiStBV und MiStra, Kommentar, MiStra Nr. 1 Rdn. 4, 11 ff.): Wird gegen Untersuchungsgefangene, Strafgefangene, Sicherungsverwahrte oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt Untergebrachte ein weiteres Verfahren eingeleitet, sind der Leitung der Justizvollzugsanstalt, des psychiatrischen Krankenhauses oder der Entziehungsanstalt die Einleitung des Verfahrens, die Erhebung der öffentlichen Klage und der Ausgang des Verfahrens mitzuteilen. In Nr. 43 MiStra wurde eine verbindliche Auswahl getroffen, welche Informationen aus einem Strafverfahren gegen eine inhaftierte oder untergebrachte Person für die vollziehende Justizvollzugsanstalt oder sonstige Einrichtung im Rahmen des Vollzugs von Bedeutung sind. Der übermittelnden Stelle steht insoweit bei der Frage, ob und was mitzuteilen ist, allenfalls ein sehr eingeschränktes Ermessen zu (vgl. Wußler in Graf, a.a.O., MiStra Nr. 43 Überblick und Rdn. 1 f.). b) Danach war die Amtsanwaltschaft Berlin als die nach § 478 Abs. 1 Satz 1 StPO in diesem Verfahrensstadium zuständige Stelle gemäß § 479 Abs. 2 Nr. 2 StPO berechtigt und gemäß Nr. 43 MiStra sogar verpflichtet, die Justizvollzugsanstalt O., in der der Antragsteller eine Freiheitsstrafe verbüßte, von Amts wegen über die Erhebung der öffentlichen Klage durch Stellung eines Antrags auf Erlass eines Strafbefehls (§ 407 Abs. 1 Satz 4 StPO) in dem neuen Verfahren 3012 Js 1105/15 zu informieren. Zu diesem Zweck war die Amtsanwaltschaft - über die bloße Mitteilung der Anklageerhebung als solcher hinaus - befugt, der Justizvollzugsanstalt den Strafbefehlsantrag zu übermitteln, da dieser Erkenntnisse enthielt, die für die von der Anstalt zu treffenden Vollzugsentscheidungen von Bedeutung sein konnten. Schon der Mitteilungsauftrag nach Nr. 43 MiStra erstreckt sich nach seinem Sinn und Zweck jedenfalls auf die Mitteilung des abstrakten Tatvorwurfs (vgl. Wußler, a.a.O., MiStra Nr. 43 Rdn. 5). Die Übermittlung des gesamten Inhalts des (ohnehin nur rudimentäre Informationen enthaltenden) Strafbefehlsantrages lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Ebenso ist die Form der Mitteilung, die durch die übermittelnde Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt wird (§ 18 Abs. 2 Satz 1 EGGVG), nicht zu beanstanden. Durch die Verweisung des § 479 Abs. 3 StPO auf § 477 Abs. 1 StPO ist klargestellt, dass die Übermittlung durch Überlassung von Abschriften aus den Akten zulässig ist (vgl. Weßlau, a.a.O., § 479 Rdn. 14; Hilger, a.a.O., § 479 Rdn. 5c). Soweit der Antragsteller beanstandet, dass sich die auf diesem Wege durch die Justizvollzugsanstalt gewonnenen Erkenntnisse bei der weiteren Vollzugsgestaltung zu seinem Nachteil ausgewirkt hätten, lässt sich hieraus nicht die Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung herleiten. Vielmehr dient diese gerade dazu, eine möglichst umfassende Tatsachengrundlage für die zu treffenden Vollzugsentscheidungen zu schaffen, unabhängig davon, ob sich die übermittelten Informationen für oder gegen den Betroffenen auswirken. 5. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 22 Abs. 1, 36 Abs. 3, 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG, § 17b Abs. 2 GVG.