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Beschluss

5 Ws 225/18, 5 Ws 225/18 - 161 AR 273/18

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0206.5WS225.18.161AR27.00
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Leitsätze
1. Ein Ausschluss der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ist vorrangig vor der Frage einer Entschädigung unter Billigkeitsgesichtspunkten nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu prüfen. (Rn.7) 2. § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG setzt voraus, dass der Beschuldigte die Maßnahme durch die Tat oder sein früheres oder nachfolgendes (Prozess-)Verhalten, das sicher festgestellt werden muss, ganz oder überwiegend verursacht hat. (Rn.11) 3. Die Anordnung von Untersuchungshaft kann ein Beschuldigter nicht nur dadurch verursachen, dass er durch sein Verhalten maßgeblich zur Entstehung des dringenden Tatverdachts beiträgt, sondern auch dadurch, dass er in zurechenbarer Weise einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung eines (weiteren) Haftgrundes leistet. (Rn.11) 4. Ob eine schuldhafte Verursachung vorliegt, ist ausschließlich nach zivilrechtlichen Zurechnungsgrundsätzen zu beurteilen. (Rn.12) 5. Bei der Prüfung der Verursachung ist darauf abzustellen, wie sich der Sachverhalt den Ermittlungsbehörden oder den Gerichten zum Zeitpunkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Strafverfolgungsmaßnahme dargestellt hat; spätere Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden sind allerdings dahingehend zu berücksichtigen, ob sie Anlass gaben, die Maßnahme zu beenden. (Rn.10) 6. Das Beschwerdegericht hat eine umfassende Prüfungskompetenz. Es ist hierbei an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen die Hauptentscheidung beruht, kann aber weitere, diesen nicht widersprechende Feststellungen im Freibeweisverfahren treffen und ergänzend den Verfahrensakten entnehmen. (Rn.8)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2018 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausschluss der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ist vorrangig vor der Frage einer Entschädigung unter Billigkeitsgesichtspunkten nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu prüfen. (Rn.7) 2. § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG setzt voraus, dass der Beschuldigte die Maßnahme durch die Tat oder sein früheres oder nachfolgendes (Prozess-)Verhalten, das sicher festgestellt werden muss, ganz oder überwiegend verursacht hat. (Rn.11) 3. Die Anordnung von Untersuchungshaft kann ein Beschuldigter nicht nur dadurch verursachen, dass er durch sein Verhalten maßgeblich zur Entstehung des dringenden Tatverdachts beiträgt, sondern auch dadurch, dass er in zurechenbarer Weise einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung eines (weiteren) Haftgrundes leistet. (Rn.11) 4. Ob eine schuldhafte Verursachung vorliegt, ist ausschließlich nach zivilrechtlichen Zurechnungsgrundsätzen zu beurteilen. (Rn.12) 5. Bei der Prüfung der Verursachung ist darauf abzustellen, wie sich der Sachverhalt den Ermittlungsbehörden oder den Gerichten zum Zeitpunkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Strafverfolgungsmaßnahme dargestellt hat; spätere Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden sind allerdings dahingehend zu berücksichtigen, ob sie Anlass gaben, die Maßnahme zu beenden. (Rn.10) 6. Das Beschwerdegericht hat eine umfassende Prüfungskompetenz. Es ist hierbei an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen die Hauptentscheidung beruht, kann aber weitere, diesen nicht widersprechende Feststellungen im Freibeweisverfahren treffen und ergänzend den Verfahrensakten entnehmen. (Rn.8) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2018 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Beschwerdeführer wurde am 4. November 2017 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. November 2017 (…) bis zum 11. Juni 2018 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt X. Dem auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl lag zugrunde, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, sich am 4. November 2017 des Diebstahls, der versuchten gefährlichen Körperverletzung sowie des unerlaubten Handeltreibens mit und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln strafbar gemacht zu haben (Vergehen, strafbar gemäß den §§ 242, 248a, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23, 53 StGB, §§ 1 Abs. 1 i. V. mit Anlage I, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 BtMG). Wegen derselben Taten erhob die Staatsanwaltschaft Berlin unter dem 6. Dezember 2017 Anklage zum Amtsgericht Tiergarten, wobei sie hinsichtlich der Straftat nach dem BtMG nur das unerlaubte Handeltreiben anklagte. Das Amtsgericht beschloss am 13. Dezember 2017 die Eröffnung des Hauptverfahrens, ließ die Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Strafrichter zu und hielt die Untersuchungshaft aus den Gründen ihrer Anordnung aufrecht. In der Hauptverhandlung vom 4. Januar 2018 sprach das Amtsgericht den Beschwerdeführer des Diebstahls, der versuchten gefährlichen Körperverletzung sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig, erkannte auf Geldstrafen von jeweils 40 Tagessätzen für den Diebstahl und das Betäubungsmitteldelikt sowie im Übrigen auf eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten und bildete daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten. Zugleich hielt es den Haftbefehl aufrecht mit der Maßgabe, dass der Angeklagte der im Urteil festgestellten Taten dringend verdächtig sei. Gegen das Urteil legte der damalige Angeklagte Berufung ein. Die Akten lagen am 26. Februar 2018 dem Landgericht vor, das den Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 16. April 2018 festsetzte. In der Hauptverhandlung gab der damalige Angeklagte eine Einlassung zu seinem (angeblichen) Alkohol- und Haschischkonsum am Tattag ab, die das Berufungsgericht veranlasste, die Hauptverhandlung auszusetzen und zu dem neu anberaumten Termin am 11. Juni 2018 einen medizinischen Sachverständigen hinzuziehen. Mit Urteil von diesem Tag sprach das Landgericht den Beschwerdeführer wegen derselben Taten wie das Amtsgericht schuldig, wobei es feststellte, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zu den Tatzeiten nicht auszuschließen sei. Es setzte zwei Geldstrafen von jeweils 30 Tagessätzen sowie eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten fest und bildete daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Den Haftbefehl hob es durch Beschluss vom selben Tag auf. Die gegen das Urteil gerichtete Revision des damaligen Angeklagten verwarf der Senat durch Beschluss vom 25. Oktober 2018 – [5] 161 Ss 156/18 [72/18] – nach § 349 Abs. 2 StPO. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat in der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2018 beantragt, diesem eine Haftentschädigung zu gewähren. Das Landgericht hat diesen Antrag durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen, weil eine Entschädigung nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG der Billigkeit entspreche; denn die verhängte Strafe übersteige den Zeitraum der Untersuchungshaft „lediglich um etwas mehr als einen Monat“. Dagegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. Juli 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet; der Senat nimmt darauf Bezug. II. Die statthafte (§ 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG) sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) erhoben, aber nicht begründet. 1. Das Landgericht hat die Entscheidung über den in der Berufungshauptverhandlung vom Verteidiger für den damaligen Angeklagten gestellten Antrag auf „Haftentschädigung“ zwar entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG nicht in dem das Verfahren abschließenden Urteil vom 11. Juni 2018, sondern – nach einem Hinweis des Verteidigers auf den noch nicht beschiedenen Antrag – erst durch den angefochtenen Beschluss getroffen, ohne die Beteiligten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG dazu ausdrücklich anzuhören. Bei dem vorliegenden Verfahrensgang ist aber das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dadurch ersichtlich nicht verletzt worden. Denn er selbst hat über seinen Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung den Entschädigungsantrag gestellt und Gelegenheit gehabt, sich zu diesem zu äußern. 2. Die Strafkammer ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend eine Entschädigung des Verurteilten allein nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG in Betracht kam, denn die in der strafgerichtlichen Verurteilung vom 11. Juni 2018 angeordnete Rechtsfolge der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten war geringer als der Zeitraum der vom 5. November 2017 bis zum 11. Juni 2018, mithin sieben Monate und eine Woche vollzogenen Untersuchungshaft (§ 2 Abs. 1 StrEG) zuzüglich eines Tags aufgrund der am 4. November 2017 erfolgten vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 StrEG). Eine Entscheidung darüber, ob es im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG der Billigkeit (dazu z. B. BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2014 – 1 StR 36/14 –, juris Rdnr. 4, und 10. Januar 2007 – 5 StR 454/06 –, juris Rdnr. 6 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – III-2 Ws 272/14 –, juris Rdnr. 9 ff.; KG, Beschluss vom 12. Februar 2018 – 1 Ws 1/18 –; Meyer, StrEG 10. Aufl., § 4 Rdnr. 13 ff.; jeweils m. w. Nachw.) entspricht, den Verurteilten für die Dauer der die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe übersteigenden Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen oder – wie vom Landgericht ausgeführt – nicht, war jedoch nicht erforderlich. Denn vorrangig (Meyer, a. a. O., Vorbem. §§ 5 - 6 StrEG Rdnrn. 1, 18) ist zu prüfen, ob eine Entschädigung nach dem vorliegend allein in Betracht kommenden § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen ist. 3. Der Senat hat, zumal es sich bei § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG nicht um eine Vorschrift handelt, die – wie etwa die §§ 3, 4 Abs. 1, 6 StrEG (zur letztgenannten Norm z. B. KG, Beschluss vom 15. Juni 2012 – 4 Ws 57/12 –, juris Rdnr. 6; Senat, Beschluss vom 24. Januar 2019 – 5 Ws 216/18 –; jeweils m. w. Nachw.) – dem Gericht für seine Entscheidung ein Ermessen eröffnet, eine umfassende Prüfungskompetenz. Er ist hierbei allerdings gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i. V. mit § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Hauptentscheidung beruht und welche diese tragen, gebunden, kann aber weitere, diesen nicht widersprechende Feststellungen im Freibeweisverfahren treffen und ergänzend den Verfahrensakten entnehmen (ständ. Rspr., z. B. OLG Bamberg, Beschluss vom 3. November 2011 – 1 Ws 560/11 –, juris Rdnr. 6 f.; KG, Beschlüsse vom 11. Januar 2012 – 2 Ws 351/11 –, juris Rdnr. 3, und 2. April 1998 – 4 Ws 64/98 –, juris Rdnr. 3; jeweils m. w. Nachw.). 4. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ist eine Entschädigung ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Letzteres ist vorliegend der Fall. a) Bei der Prüfung der Verursachung sind nicht die Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung maßgeblich, sondern wie sich der Sachverhalt den Ermittlungsbehörden oder den Gerichten zum Zeitpunkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Strafverfolgungsmaßnahme dargestellt hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 2013 – III-2 Ws 275/13 –, juris Rdnr. 9; KG, Beschlüsse vom 28. August 2018 – 4 Ws 111 - 113/18 –, 11. Januar 2012, a. a. O., juris Rdnr. 3, 20. Juni 2011 – 4 Ws 48/11 –, juris Rdnr. 7, und 2. April 1998, a. a. O., juris Rdnr. 4; Schmitt, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 10; Kunz in Münchner Kommentar, StPO 1. Aufl., § 5 StrEG Rdnr. 39; Meyer, a. a. O., § 5 Rdnr. 39; jeweils m. w. Nachw.). Spätere Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden sind allerdings dahingehend zu berücksichtigen, ob sie unter Umständen Anlass gaben, die Maßnahme zu beenden (KG, Beschluss vom 2. April 1998, a. a. O., juris Rdnr. 4; Kunz, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 51 f.; jeweils m. w. Nachw.). § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG enthält einen Ausnahmetatbestand. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte Anlass zu der Strafverfolgungsmaßnahme gegeben hat, ist deshalb ein strenger Maßstab anzulegen (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 24. September 2009 – 3 StR 350/09 –, juris Rdnr. 4; KG, Beschluss vom 11. Januar 2012, a. a. O., juris Rdnr. 4; Kunz, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 38; jeweils m. w. Nachw.). Es reicht daher nicht aus, dass sich der Beschuldigte irgendwie verdächtig gemacht hat und die gesamte – allein oder überwiegend aufgrund anderer Beweismittel bestehende – Verdachtslage die ergriffene Strafverfolgungsmaßnahme rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass er die Maßnahme durch die Tat oder sein früheres oder nachfolgendes (Prozess-)Verhalten, das sicher festgestellt werden muss, ganz oder überwiegend verursacht hat (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2017 – 3 StR 453/16 –, juris Rdnr. 4, und 24. September 2009, a. a. O., juris Rdnr. 4; OLG Bamberg, a. a. O., juris Rdnr. 7; KG, Beschlüsse vom 28. August 2018, a. a. O., 11. Januar 2012, a. a. O., und 2. April 1998, a. a. O., juris Rdnr. 5; Kunz, a. a. O., § 5 StrEG Rdnrn. 33 f., 37; Meyer, a. a. O., § 5 Rdnrn. 34, 38; jeweils m. w. Nachw.). Das Verhalten des Beschuldigten ist nicht oder nicht mehr ursächlich, wenn die Maßnahme auch unabhängig von seinem Verhalten angeordnet oder aufrecht erhalten worden wäre oder wenn sie allein oder im Wesentlichen auf anderen Beweisen beruht (OLG Hamm, Beschluss vom 3. November 2016 – 5 Ws 318/16 –, juris Rdnr. 14; OLG Düsseldorf, a. a. O., juris Rdnr. 9; KG, Beschluss vom 11. Januar 2012, a. a. O., juris Rdnr. 4; Kunz, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 37;jeweils m. w. Nachw.). Die Anordnung von Untersuchungshaft kann ein Beschuldigter nicht nur dadurch verursachen, dass er durch sein Verhalten maßgeblich zur Entstehung des dringenden Tatverdachts beiträgt, sondern auch dadurch, dass er in zurechenbarer Weise einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung eines Haftgrundes, auch eines weiteren Haftgrundes, leistet (KG, Beschluss vom 11. Januar 2012, a. a. O.; Kunz, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 33; jeweils m. w. Nachw.). Bei Zweifeln ist zu seinen Gunsten zu entscheiden (KG, Beschlüsse vom 28. August 2018, a. a. O., 11. Januar 2012, a. a. O., juris Rdnr. 4, und 2. April 1998, a. a. O., juris Rdnr. 5; Kunz, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 38; Meyer, a. a. O., § 5 Rdnrn. 36, 38; jeweils m. w. Nachw.). Ob eine schuldhafte Verursachung vorliegt, ist ausschließlich nach zivilrechtlichen Zurechnungsgrundsätzen (§§ 254, 276, 277, 278 BGB) zu beurteilen, da die Vorschrift auf dem Rechtsgedanken des § 254 BGB beruht (KG, Beschluss vom 12. Februar 2018, a. a. O.; Schmitt, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 7); daher ist eine solche Verursachung bereits bei der haftungsbegründenden Kausalität zu berücksichtigen (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. November 2002 – 2 BvR 1609/02 –, juris Rdnr. 5 m. w. Nachw.; KG, Beschlüsse vom 28. August 2018, a. a. O., und 20. Juni 2011, a. a. O., juris Rdnr. 7; Kunz, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 33; Meyer, a. a. O., Vorbem. §§ 5 - 6, Rdnr. 3; jeweils m. w. Nachw.). Dabei steht eine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht einer Mitverursachung gleich (KG, Beschlüsse vom 28. August 2018, a. a. O., 11. Januar 2012, a. a. O., juris Rdnr. 5, und 20. Juni 2011, a. a. O., juris Rdnr. 7; Kunz, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 33; jeweils m. w. Nachw.). Denn die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG bringt den für jedes Entschädigungsrecht geltenden Grundsatz zum Ausdruck, dass derjenige, der durch sein eigenes zurechenbares Verhalten eine (entschädigungspflichtige) Strafverfolgungsmaßnahme ausgelöst hat, nicht auch noch entschädigt werden darf (KG, Beschlüsse vom 28. August 2018, a. a. O., und 20. Juni 2011, a. a. O., juris Rdnr. 7; Kunz, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 33; Meyer, a. a. O., § 5 Rdnr. 34; jeweils m. w. Nachw.). Der Beschuldigte hat die Strafverfolgungsmaßnahme dann zumindest grob fahrlässig verursacht, wenn er nach objektiven, abstrakten Maßstäben bei subjektiver Zurechenbarkeit in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 24. September 2009, a. a. O., juris Rdnr. 4; KG, Beschluss vom 11. Januar 2012, a. a. O., juris Rdnr. 5; Schmitt, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 9; Kunz, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 61; Meyer, a. a. O., § 5 Rdnr. 48; jeweils m. w. Nachw.), indem er schon einfachste, naheliegende Überlegungen anzustellen versäumt oder dasjenige nicht bedenkt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste, und so die Maßnahme „geradezu herausfordert“ (KG, Beschlüsse vom 28. August 2018, a. a. O., und 11. Januar 2012, a. a. O., juris Rdnr. 5; Schmitt, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 9; Kunz, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 61; jeweils m. w. Nachw.). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beschwerdeführer seine vorläufige Festnahme am 4. November 2017 sowie die am nächsten Tag erfolgte Anordnung, den anschließenden Vollzug und die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bis zum 11. Juni 2018 grob fahrlässig verursacht. aa) Er hat die Ursache für diese Strafverfolgungsmaßnahmen durch die Begehung der Taten selbst gesetzt, indem er – was rechtskräftig festgestellt ist – in den Abendstunden des 4. November 2017 in Berlin-Kreuzberg zunächst aus den Auslagen eines Verkaufsstandes für Obst und Gemüse Waren im Wert von etwa 20,00 Euro in eine Tüte packte und sich mit dieser, als der dort arbeitende Zeuge B. kurzzeitig abgelenkt war, ohne Bezahlung der Waren entfernte, um sie für sich zu verwenden, einige Zeit später dorthin zurückkehrte und aus einer Entfernung von wenigen Metern eine Ananas in Verletzungsabsicht gezielt in Richtung des Kopfes und des Oberkörpers des en B. warf, der dem Wurf jedoch ausweichen konnte, sowie bei der anschließenden polizeilichen Überprüfung im Besitz von etwa 15,71 g Cannabisharz (Haschisch) war. Dieses vorsätzliche und rechtswidrige Verhalten hat jedenfalls überwiegend den dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO begründet. Dass der Beschwerdeführer in der polizeilichen und der richterlichen Vernehmung als Beschuldigter vom 4. November 2017 lediglich den Besitz des Haschischs eingeräumt und zu dem Wurf der Ananas angegeben hat, sich daran nicht zu erinnern, während er sich zu dem Diebstahl von Obst und Gemüse damals nicht geäußert hat, mindert den Umfang seines Verursachungsbeitrags nicht. Auch der Umstand, dass der dringende Tatverdacht – wie aus dem Haftbefehl vom 5. November 2017 ersichtlich – hinsichtlich des Diebstahls und der versuchten gefährlichen Körperverletzung aus strafprozessualer Sicht auf die Bekundungen des en B. gestützt wurde, lässt die nach den anzuwendenden zivilrechtlichen Maßstäben zu bejahende überwiegende Ursächlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers für die Entstehung des dringenden Tatverdachts in der vorliegenden Fallgestaltung nicht entfallen. bb) Der Beschwerdeführer hat die freiheitsentziehenden Maßnahmen jedenfalls überwiegend (auch) dadurch verursacht, dass er durch sein Verhalten den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) geschaffen hat. Insofern ist nicht von Bedeutung, dass er – nach den Feststellungen des Landgerichts in seinem Urteil vom 11. Juni 2018 – Asylbewerber (dazu OLG Hamm, Beschluss vom 3. November 2016, a. a. O., juris Rdnr. 14) ist. Entscheidend ist vielmehr, dass er – nach Belehrung als Beschuldigter – zum einen anlässlich der polizeilichen Vernehmung vom 5. November 2018 angegeben hat, „in einem kleinen Ort in Sachsen ein Zimmer in einem Heim“ zu haben, das er gelegentlich aufsuche, zu diesem Ort aber keine nachvollziehbaren, überprüfbaren Angaben gemacht hat; zum anderen hat er behauptet, in Berlin bei einer Freundin zu wohnen, deren Namen er nicht nennen wollte und deren Adresse er (angeblich) nicht kannte. In der richterlichen Vernehmung hat er zwar den Vornamen der Freundin mit „K.“ angegeben und den örtlichen Bereich der (angeblich) gemeinsamen Wohnung – „hinter dem U-Bahnhof S.“ – ungefähr bezeichnet, jedoch keine weiteren Angaben gemacht. Soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich, führte er außer einem Entlassungsschein der Justizvollzugsanstalt Y vom 12. Oktober 2017, der ihn als „ohne festen Wohnsitz“ auswies, keine persönlichen Dokumente mit sich. Auch wenn sich im Laufe des weiteren Verfahrens aus einem von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom (…) ergab, dass es sich bei dem von ihm erwähnten Ort in Sachsen um die Stadt A. handelte, so entfiel dadurch weder der Haftgrund der Fluchtgefahr noch wurde die Ursächlichkeit des Verhaltens des Verurteilten für dessen Annahme in beachtlicher Weise verringert. Der Beschwerdeführer hat sein Verhalten, über seinen tatsächlichen Aufenthaltsort keine verlässlichen Angaben zu machen, bis zur Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht fortgesetzt. Zwar hat er in der ausgesetzten Hauptverhandlung vom 16. April 2018 angegeben, er verfüge über eine Wohnanschrift „bei seiner Freundin U. in der (…) in (…) Berlin“. Abgesehen davon, dass er damit einen anderen Namen als zuvor angegeben hat, hat er in dem weiteren Termin am 11. Juni 2018 ausweislich der Urteilsfeststellungen sodann behauptet, in Berlin ein Jahr lang mit einer Frau zusammen gelebt zu haben, deren Telefonnummer er nicht kenne und mit der er aus der Untersuchungshaft heraus keinen Kontakt mehr habe. cc) Das für die Strafverfolgungsmaßnahmen ursächliche Verhalten des Beschwerdeführers ist nach den vorstehend dargelegten Maßstäben als grob fahrlässig zu werten. Es lag für ihn, der bei Begehung der Taten vom 4. November 2018 bereits wegen mehrerer Diebstähle und Betäubungsmitteldelikte rechtskräftig zu Geldstrafen und einer Gesamtfreiheitsstrafe mit Aussetzung deren Vollstreckung zur Bewährung verurteilt worden war sowie auch Untersuchungshaft verbüßt hatte, auf der Hand, dass seine neuerliche Straffälligkeit zu den angeordneten Strafverfolgungsmaßnahmen führen würde. Er hat die vorläufige Festnahme durch seine Taten „geradezu herausgefordert“, und betreffend die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft durch seine vagen Angaben zu seinem tatsächlichen Aufenthaltsort die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten in ungewöhnlichem Maße außer Acht gelassen. Dass er sich bei Begehung der Taten nach den rechtskräftigen Feststellungen im Urteil des sachverständig beratenen Landgerichts vom 11. Juni 2018 infolge Alkohol- und Haschischkonsums nicht ausschließbar in einem Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) befunden hat, führt, bezogen auf den insoweit allein in Betracht kommenden Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahmen, zu keiner anderen Bewertung. Für die Annahme grober Fahrlässigkeit genügt es im Übrigen bereits, dass die natürliche Einsichtsfähigkeit vorhanden war ([betreffend psychisch Kranke] KG, Beschluss vom 12. Februar 2018, a. a. O.; Kunz, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 60; jeweils m. w. Nachw.). dd) Erkenntnisse, die Anlass zur früheren Aufhebung des Haftbefehls oder zur Anordnung einer Haftverschonung gegeben hätten (KG, Beschluss vom 11. Januar 2012, a. a. O., juris Rdnr. 16; Kunz, a. a. O., § 5 StrEG Rdnrn. 42, 46, 51 ff.; Meyer, a. a. O., § 5 Rdnr. 67 ff., 77; jeweils m. w. Nachw.), sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig liegen grobe Bearbeitungsfehler oder gravierende Versäumnisse der Ermittlungsbehörden oder Gerichte vor, die die Ursächlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers für den Vollzug der Untersuchungshaft oder ihre Fortdauer haben unterbrechen oder ausschließen können (BGH, Beschluss vom 25. April 2017, a. a. O., juris Rdnr. 5; KG, Beschlüsse vom 28. August 2018, a. a. O., 12. Februar 2018, a. a. O., 11. Januar 2012, a. a. O., juris Rdnr. 16, 20. Juni 2011, a. a. O., juris Rdnr. 12; Kunz, a. a. O., § 5 StrEG Rdnrn. 49 f., 52; Meyer, a. a. O., § 5 Rdnr. 76; jeweils m. w. Nachw.). Dass das Amtsgericht und zunächst auch das Landgericht trotz der seit der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung aktenkundigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen (angeblichen) Trinkmengen und dem Konsum von Haschisch vor Begehung der Straftaten keinen Sachverständigen zur jeweiligen Hauptverhandlung hinzugezogen haben, um sich betreffend die Frage der Schuldfähigkeit des damaligen Angeklagten aus medizinischer Sicht beraten zu lassen, stellt kein in diesem Zusammenhang beachtliches gravierendes Versäumnis dar, zumal der Angeklagte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Einlassung zu einem Alkohol- oder Drogenkonsum abgegeben hatte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.