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Beschluss

5 Ws 61/19, 5 Ws 61/19 - 121 AR 59/19

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0627.5WS61.19.121AR59.00
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Leitsätze
1. Liegt der Nachweis über eine förmliche Zustellung vor, darf sich das Gericht regelmäßig darauf verlassen, dass der Adressat die Möglichkeit hatte, das zuzustellende Schriftstück zur Kenntnis zu nehmen, auch wenn sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht darauf erstreckt, wo der Zustellungsadressat tatsächlich wohnt.(Rn.10) 2. Die Erklärung des Zustellers, dass die Übergabe des Schriftstücks unter der Anschrift, an der der Betroffene wohnt, nicht möglich gewesen sei, ist ein beweiskräftiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer am Tag der Zustellung unter der Zustellungsanschrift gewohnt hat.(Rn.10) 3. Diese Indizwirkung der Ersatzzustellung und ihrer Beurkundung kann nur durch eine plausible und schlüssige Darstellung entkräftet werden. Das bloße Bestreiten genügt dafür nicht; der Betroffene wird regelmäßig den anderweitigen Ort seines Lebensmittelpunktes offenzulegen haben. Im Übrigen richtet sich das Maß der gebotenen Substantiierung nach den Umständen des Einzelfalles.(Rn.10) 4. Genügt das Vorbringen des Zustellungsempfängers diesen Anforderungen, so hat sich das Gericht unter Berücksichtigung aller ihm zugänglichen Informationen darüber zu vergewissern, ob er unter der Zustellungsadresse wohnt.(Rn.10) 5. Die zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten verlieren durch eine längerdauernde Inhaftierung für deren Dauer ihre Eigenschaft als Wohnung.(Rn.13) 6. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrages nach den §§ 44 f. StPO gehört, dass der Antragsteller einen Sachverhalt darlegt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes (eigenes) Verschulden an der Fristversäumung ausschließt. Dazu sind die für die Frage der Entschuldigung maßgeblichen Tatsachen so vollständig und genau vorzutragen, dass allein aufgrund dieser Ausführungen beurteilt werden kann, wie und gegebenenfalls durch welche Umstände es zu der Versäumung gekommen ist.(Rn.20)
Tenor
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 2. November 2017 wird als unzulässig verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde und die (einfache) Beschwerde des Verurteilten vom 1. März 2019 gegen den vorgenannten Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – werden verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegt der Nachweis über eine förmliche Zustellung vor, darf sich das Gericht regelmäßig darauf verlassen, dass der Adressat die Möglichkeit hatte, das zuzustellende Schriftstück zur Kenntnis zu nehmen, auch wenn sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht darauf erstreckt, wo der Zustellungsadressat tatsächlich wohnt.(Rn.10) 2. Die Erklärung des Zustellers, dass die Übergabe des Schriftstücks unter der Anschrift, an der der Betroffene wohnt, nicht möglich gewesen sei, ist ein beweiskräftiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer am Tag der Zustellung unter der Zustellungsanschrift gewohnt hat.(Rn.10) 3. Diese Indizwirkung der Ersatzzustellung und ihrer Beurkundung kann nur durch eine plausible und schlüssige Darstellung entkräftet werden. Das bloße Bestreiten genügt dafür nicht; der Betroffene wird regelmäßig den anderweitigen Ort seines Lebensmittelpunktes offenzulegen haben. Im Übrigen richtet sich das Maß der gebotenen Substantiierung nach den Umständen des Einzelfalles.(Rn.10) 4. Genügt das Vorbringen des Zustellungsempfängers diesen Anforderungen, so hat sich das Gericht unter Berücksichtigung aller ihm zugänglichen Informationen darüber zu vergewissern, ob er unter der Zustellungsadresse wohnt.(Rn.10) 5. Die zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten verlieren durch eine längerdauernde Inhaftierung für deren Dauer ihre Eigenschaft als Wohnung.(Rn.13) 6. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrages nach den §§ 44 f. StPO gehört, dass der Antragsteller einen Sachverhalt darlegt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes (eigenes) Verschulden an der Fristversäumung ausschließt. Dazu sind die für die Frage der Entschuldigung maßgeblichen Tatsachen so vollständig und genau vorzutragen, dass allein aufgrund dieser Ausführungen beurteilt werden kann, wie und gegebenenfalls durch welche Umstände es zu der Versäumung gekommen ist.(Rn.20) 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 2. November 2017 wird als unzulässig verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde und die (einfache) Beschwerde des Verurteilten vom 1. März 2019 gegen den vorgenannten Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – werden verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. I. Der Beschwerdeführer verbüßte bis zum 16. Oktober 2017 die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts H.-St. G. vom (…) vollständig, zu der er wegen (gewerbsmäßigen) Betruges in drei Fällen unter Einbeziehung der vom selben Gericht wegen versuchten Betruges verhängten Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden war. Das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – beraumte für den 2. November 2017 einen Anhörungstermin an, um über die Frage des Entfallens sowie Dauer und Gestaltung der Führungsaufsicht nach den §§ 68a ff. StGB zu entscheiden. Die Ladung zum Anhörungstermin wurde dem Verurteilten nach eigenen Angaben am Abend des 15. Oktober 2017 in der Haftanstalt ausgehändigt. Mit Schreiben vom selben Tag beantragte der Verurteilte, den Anhörungstermin zu verlegen, weil er diesen nicht wahrnehmen könne, da er nach seiner Entlassung vom 18. Oktober bis zum 19. November 2017 einen Urlaub antreten werde. Ferner rügte er die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin, da er „weder Aufenthalt noch einen Hauptwohnsitz in Berlin“ habe. Das Landgericht lehnte die Terminverlegung mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 ab und wies darauf hin, dass es davon ausgehen werde, der Verurteilte verzichte auf sein Recht auf mündliches Gehör, wenn er nicht erscheine. Das Schreiben wurde an der damaligen, vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten unter dem 17. Oktober 2017 als aktuell bestätigten Meldeanschrift des Beschwerdeführers in (…) Berlin, (…), ausweislich der Zustellungsurkunde vom 20. Oktober 2017 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zugestellt. Es gelangte ungeöffnet am 25. Oktober 2017 an das Landgericht zurück mit der nicht unterzeichneten, auf den 24. Oktober 2017 datierten maschinenschriftlichen Mitteilung, „der Empfänger ist hier nicht bekannt (…) Der Hausmeister“. Zum Anhörungstermin erschien der Verurteilte nicht. Mit dem angefochtenen Beschluss stellte die Strafvollstreckungskammer den Eintritt der Führungsaufsicht fest, lehnte die Anordnung des Entfallens der Maßregel sowie eine Verkürzung deren Höchstdauer ab und unterstellte den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers. Ferner erteilte es ihm Weisungen nach § 68a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 8 und 9 StGB. Der Beschluss wurde unter der vorgenannten Meldeanschrift des Beschwerdeführers ausweislich der Zustellungsurkunde vom 15. November 2017 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zugestellt. Er gelangte ebenfalls ungeöffnet am 22. November 2017 an das Landgericht zurück mit einem nicht datierten und nicht unterzeichneten maschinenschriftlichen Schreiben, das keinen identifizierbaren Absender enthält. In diesem heißt es unter anderem, „der Mieter [sei] hier nicht erreichbar“ und „verzogen“. Die „ungeöffnete Postsendung – die bei der Hausverwaltung hinterlegt wurde von dem Postboten“ werde „anbei zu unserer Entlastung“ zurückgereicht; „die Hausverwaltung“ bat ferner, „Bitte sensen [sic!] sie keine Postsendungen für Herrn S. mehr an diese Anschrift“. Als „hinterlegte Anschrift“ wurde eine Adresse in „(…)/Fuerteventura (Spanien)“ benannt, unter der der Verurteilte in der Folgezeit mit dem Landgericht und der Führungsaufsichtsstelle korrespondierte. So teilte er mit Schreiben vom 26. November 2017 mit, dass er seinen Aufenthalt in Spanien nicht im November beenden, sondern weiterhin auf Fuerteventura verbleiben werde. Vom Landgericht veranlasste polizeiliche Hausermittlungen ergaben gemäß der Mitteilung des Polizeiabschnitts 26 vom 11. Dezember 2017, dass bei einer Begehung der Name S. weder an Klingelschildern noch an Briefkästen vorhanden gewesen sei. Nachbarn hätten mitgeteilt, der Verurteilte sei dort nicht mehr wohnhaft und seit längerer Zeit nicht mehr gesehen worden. Die zuständige Hausverwaltung habe angegeben, dass die ehemalige Wohnung des Verurteilten seit seinem Auszug leer stehe und nicht neu vermietet worden sei. Konkrete zeitliche Angaben enthielt die Mitteilung im Übrigen nicht. Jeweils eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom 2. November 2017 wurde vom Landgericht Mitte Januar 2018 an die Berliner und die spanische Adresse übersandt, beide kamen ungeöffnet zurück; erstere mit einem form- und inhaltsgleichen Schreiben wie der am 15. November 2017 zugestellte Beschluss, letztere mit dem spanischen postalischen Vermerk vom 1. Februar 2018, dass die Adresse unzureichend („Dirección insuficiente“) sei. Nachdem über die Führungsaufsichtsstelle die neue Meldeanschrift des Verurteilten in (…) Berlin, (…), bekannt geworden war, übersandte das Landgericht unter anderem den Beschluss vom 2. November 2017 an diese Adresse. Wieder gelangte der Brief zurück; beigefügt war ein maschinenschriftliches, keinen identifizierbaren Absender enthaltendes Schreiben, das handschriftlich auf den 2. Mai 2018 datiert war und in dem mitgeteilt wurde, der Verurteilte sei „hier nicht aufhältig“ und nach „einige[n] Tage[n] in Deutschland (…) nun wieder nach Spanien geflogen“; er wolle „voraussichtlich wieder in 5 Monaten anreisen“. Ein Schreiben der Bewährungshelferin an die neue Meldeadresse vom Mai 2018 wurde ebenfalls zurückgesandt, gemeinsam mit einem maschinenschriftlichen, auf den 18. Mai 2018 datierten Schreiben einer namentlich nicht bezeichneten „Haus- und Apartmentverwaltung“, in dem auf das Schreiben vom 2. Mai 2018 Bezug genommen und unter anderem mitgeteilt wurde, es sei die Angelegenheit des Verurteilten, wo er lebe und sich aufhalte, weitere Post werde „von hier nicht mehr beantwortet werden“. Mit Schreiben vom 7. November 2018, gerichtet an die neue Meldeanschrift, wies die Führungsaufsichtsstelle den Verurteilten darauf hin, dass er nach dem – auszugsweise zitierten – Beschluss vom 2. November 2017 verpflichtet sei, sich einmal monatlich bei dem Bewährungshelfer zu melden; nach Mitteilungen der Polizei sei er unter der Berliner Anschrift erreichbar und auch aufhältlich. Der Beschwerdeführer reagierte darauf mit Schreiben vom 12. November 2018, in dem er unter anderem ausführte, er habe „nun zum ersten mal“ erfahren, dass gegen ihn Führungsaufsicht angeordnet sein solle; es sei erforderlich, dass ihm der Beschluss an seinem Aufenthaltsort rechtmäßig zugestellt werde. Die (neue) Berliner Meldeanschrift sei „n u r eine Postanschrift/Meldeadresse (…) bei einem Freund, um erreichbar zu sein“; er lebe als Rentner in Spanien. Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 antwortete der Verurteilte auf ein an die bekannte Meldeanschrift adressiertes Schreiben der Führungsaufsichtsstelle vom 14. Februar 2019, in dem er unter anderem nochmals auf den Beschluss vom 2. November 2017 hingewiesen worden war, und bat um Übermittlung des Beschlusses, der dem Schreiben nicht beigefügt gewesen sei; dieser Bitte kam die Führungsaufsichtsstelle ausweislich der Verfügung vom 22. Februar 2019 nach. Mit Schreiben vom 1. März 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Verurteilte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. November 2017 eingelegt und „vorsorglich“ die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens beantragt. Er trägt vor, der Beschluss sei bei ihm „erstmals eingegangen am 01. März 2017“ und ihm „nie zugestellt worden“. Er sei aus der Haft „ohne festen Wohnsitz“ entlassen worden; weshalb die Zustellung des Beschlusses an seine „Wohnanschrift vor [seiner] Inhaftierung“ veranlasst worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses sei er in Berlin weder wohnhaft noch aufhältlich gewesen. II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist, soweit sie sich gegen die Nichtanordnung des Entfallens der Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 2 StGB richtet, nach den §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft, aber unzulässig. Soweit mit dem Rechtsmittel auch die Nichtabkürzung der Dauer der Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 1 StGB sowie die nach § 68b Abs. 1 StGB erteilten Weisungen angegriffen werden, ist es als (einfache) Beschwerde zu behandeln (§ 300 StPO); diese ist nach den §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft und zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist von einer Woche (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO) nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist. a) Die Ersatzzustellung des von der Strafvollstreckungskammer am 2. November 2017 erlassenen Beschlusses durch Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung (§ 37 Abs. 1 StPO i. V. mit § 180 Satz 1 und 2 ZPO) am 15. November 2017 war wirksam. aa) Liegt der Nachweis über eine förmliche Zustellung vor (§ 37 Abs. 1 StPO i. V. mit § 182 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO), darf sich das Gericht regelmäßig darauf verlassen, dass der Adressat die Möglichkeit hatte, das zuzustellende Schriftstück zur Kenntnis zu nehmen, auch wenn sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht darauf erstreckt, wo der Zustellungsadressat tatsächlich wohnt (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. Oktober 1996 – 2 BvR 2195/95 –, juris Rdnr. 9 und 3. Juni 1991 - 2 BvR 511/89 –, juris Rdnr. 17 f.; VerfG Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – 9/15 –, juris Rdnr. 12; KG, Beschluss vom 12. September 2017 – 4 Ws 115/ 17 –, juris Rdnr. 7). Die Erklärung des Zustellers, dass die Übergabe des Schriftstücks unter der Anschrift, in der der Betroffene wohnt, nicht möglich gewesen sei, ist allerdings ein beweiskräftiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer am Tag der Zustellung unter der Zustellungsanschrift gewohnt hat. Diese Indizwirkung der Ersatzzustellung und ihrer Beurkundung kann nur durch eine plausible und schlüssige Darstellung entkräftet werden. Das bloße Bestreiten, d. h. die schlichte Behauptung, unter der Zustellungsanschrift nicht zu wohnen, genügt dafür nicht (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. Oktober 1996, a. a. O., juris Rdnr. 9 und 3. Juni 1991, a. a. O., juris Rdnr. 18; VerfG Brandenburg, a. a. O., juris Rdnr. 12; VerfGH Berlin, Beschluss vom 22. März 2001, JR 2002, 412, 413; KG, Beschlüsse vom 12. September 2017, a. a. O., juris Rdnr. 7, 2. Februar 2011 – 3 Ws [B] 9/11 – und 14. Juli 2008 – 2 Ws 245/08 – m. w. Nachw.). Der Betroffene wird regelmäßig den anderweitigen Ort seines Lebensmittelpunktes offenzulegen haben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Juni 1991, a. a. O., juris Rdnr. 9; VerfG Brandenburg, a. a. O., juris Rdnr. 12; VerfGH Berlin, a. a. O., JR 2002, 413 f.; KG, Beschlüsse vom 12. September 2017, a. a. O., juris Rdnr. 7 und 2. Februar 2011, a. a. O.). Im Übrigen richtet sich das Maß der gebotenen Substantiierung nach den Umständen des Einzelfalles (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Juni 1991, a. a. O., juris Rdnr. 18; VerfG Brandenburg, a. a. O., juris Rdnr. 12; KG, Beschluss vom 12. September 2017, a. a. O.). Genügt das Vorbringen des Zustellungsempfängers diesen Anforderungen, so hat das Gericht sich unter Berücksichtigung aller ihm zugänglichen Informationen darüber zu vergewissern, ob er unter der Zustellungsadresse wohnt (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. Oktober 1995, a. a. O., juris Rdnr. 10 und 3. Juni 1991, a. a. O., juris Rdnr. 18; VerfG Brandenburg, a. a. O., juris 12) und gegebenenfalls darüber Beweis zu erheben (VerfG Brandenburg, a. a. O.; VerfGH Berlin, a. a. O., JR 2002, 414 m. w. Nachw.). Der Vortrag des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen nicht. bb) Unter der ehemaligen Meldeanschrift in (…) Berlin, (…), war der Verurteilte, wie er in der Beschwerdebegründung selbst angegeben hat, ehemals wohnhaft. Soweit er ergänzend mitgeteilt hat, das sei „vor meiner Inhaftierung“ der Fall gewesen, kann dahinstehen, ob er sich damit auf seine Verhaftung am 19. Dezember 2013 mit anschließender Untersuchungs- und Strafhaft oder diejenige am 21. August 2015 bezieht, die erfolgte, weil er sich seit dem 20. Januar 2015 unter Missbrauch von Vollzugslockerungen der weiteren Strafvollstreckung entzogen hatte. Denn die von ihm nach eigenen Angaben (zumindest zeitweilig) genutzten Räumlichkeiten verloren infolge der sich an die jeweilige Verhaftung anschließenden längerdauernden, nicht nur einige Wochen währenden Inhaftierung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juli 1998 – 1 Ws 333-334/98 –, juris Rdnr. 5 m. w. Nachw.; KG, Beschluss vom 6. April 1998 – 4 Ws 66/98 –, juris Rdnr. 3 [Haft von weniger als sechs Wochen genügt nicht]; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 37 Rdnr. 9; Graalmann-Scheerer, in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 37 Rdnr. 59; Pollähne in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO 6. Aufl., § 37 Rdnr. 7; m. w. Nachw.) ihre Eigenschaft als Wohnung (zum Begriff der Wohnung z. B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Oktober 2009 – 1 BvR 2333/09 –, juris Rdnr. 16; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 – VI ZR 268/86 –, juris Rdnr. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 3 Ws 16/07 –, juris Rdnr. 10; KG, Beschluss vom 12. September 2017, a. a. O., juris Rdnr. 8; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 37 Rdnr. 8; Graalmann-Scherer, a. a. O., § 37 Rdnr. 57; m. w. Nachw.). Nach der Haftentlassung am 16. Oktober 2017 lebte diese Eigenschaft jedoch wieder auf. cc) Dass der Verurteilte sich seinen weiteren Angaben zufolge ab dem 18. Oktober 2017 außerhalb dieser Räumlichkeiten aufhielt, beseitigte die Eigenschaft als Wohnung jedenfalls bis zum vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung am 15. November 2017 nicht. Denn in dem Schreiben vom 15. Oktober 2017 hatte der Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass er für die Dauer von viereinhalb Wochen „Urlaub“ machen wolle. Eine urlaubsbedingte oder beruflich veranlasste Ortabwesenheit in dem angegebenen zeitlichen Umfang von einigen wenigen Wochen führt grundsätzlich nicht dazu, dass die sonst regelmäßig zum Aufenthalt und zum Schlafen genutzten Räume ihre Eigenschaft als Wohnung verlieren (Thüringer OLG, Beschluss vom 5. Dezember 2007 – 1 Ss 262/07 –, juris Rdnr. 14 ff.; OLG Hamm, a. a. O., juris Rdnr. 10; KG, Beschlüsse vom 9. September 2010 – 2 Ws 428/10 – und 26. August 2009 – 3 Ws [B] 492/09 –; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 37 Rdnr. 9; Graalmann-Scheerer, a. a. O., § 37 Rdnr. 58; jeweils m. w. Nachw.). Der Hinweis auf die zeitliche Begrenzung des Urlaubs lässt zugleich den Schluss zu, dass der Verurteilte jedenfalls damals seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Sinne der Zustellungsvorschriften nicht am Urlaubsort neu begründen wollte; eine etwa schon damals beabsichtigte Verlagerung des Wohnortes, die während des Urlaubs dann vor dem 15. November 2018 ausgeführt worden wäre, ist dem Schreiben eindeutig nicht zu entnehmen und wird vom Beschwerdeführer auch im jetzigen Stand des Verfahrens nicht behauptet. Aus dem weiteren Schreiben vom 26. November 2017, in dem es heißt, er werde den Aufenthalt in Spanien „nicht wie vorgesehen im November beenden“, ergibt sich nichts anderes. dd) Soweit der Verurteilte in dem Schreiben vom 15. Oktober 2017 – im Zusammenhang mit der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Berlin – ausgeführt hat, er habe „weder Aufenthalt noch einen Hauptwohnsitz in Berlin“, handelt es sich um eine Behauptung, die er auch im Beschwerdeverfahren vorgebracht, aber nicht mit einem Vortrag zu Tatsachen oder sonstigen Umständen plausibel und schlüssig dargelegt hat. Sein Vorbringen, er sei ohne Entlassungsanschrift aus der Justizvollzugsanstalt X entlassen worden, genügt dafür nicht. Es sind diverse Gründe – der Verurteilte hat hierzu nichts zusätzlich vorgetragen – für diesen Umstand denkbar, etwa der, dass er gegenüber der Vollzugsbehörde seine Wohnanschrift nicht offenlegen wollte. Auf eine solche Motivation lassen die Ausführungen im Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 6. Dezember 2016, den die Justizvollzugsanstalt X aufgestellt hatte, schließen; danach hat der Verurteilte sich im Vollzug in vielfacher Hinsicht sehr zurückhaltend gezeigt und war beispielsweise insbesondere nicht zu einer Auseinandersetzung mit seinen Straftaten und den dafür maßgeblichen Persönlichkeitsanteilen sowie den Hintergründen seiner monatelangen Nichtrückkehr aus dem offenen Vollzug bereit. Ob er, wie in der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt X vom 12. September 2017 zu § 68f StGB angegeben, während der Vollzugslockerungen 2017 tatsächlich auf der Suche nach einer Wohnung war, kann dahinstehen; ausweislich der LABO-Auskunft vom 17. Oktober 2017 war er jedenfalls unter der Zustelladresse seit dem 1. November 2014 gemeldet. ee) Das Ergebnis der im Dezember 2017 durchgeführten polizeilichen Hausermittlungen vermag die Indizwirkung der Zustellung und ihrer Beurkundung nicht zu entkräften, weil sich aus diesen nicht hinreichend konkret ergibt, dass der Verurteilte die Wohnung bereits vor dem 15. November 2017 aufgegeben, d. h. seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft an einen anderen Ort verlagert hatte (dazu z. B. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987, a. a. O., juris Rdnr. 9 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Februar 2007, a. a. O., juris Rdnr. 10; OLG Düsseldorf, a. a. O., juris Rdnr. 4; KG, Beschlüsse vom 12. September 2017, a. a. O., juris Rdnr. 8, 14. Juli 2008, a. a. O., jeweils m. w. Nachw. und 1. November 2001 – 4 Ws 168/01 –, juris Rdnr. 5; Graalmann-Scherer, a. a. O., § 37 Rdnr. 58 m. w. Nachw.). Ein „Auszug“ erst am 29. März 2018, wie er nach der LABO-Auskunft vom 24. April 2018 im Melderegister vermerkt ist, stellt sich danach allerdings als eine unzutreffende Angabe dar. ff) Die beweiskräftige Indizwirkung der Zustellung wird ferner nicht dadurch beseitigt, dass der als zugestellt beurkundete Beschluss vom 2. November 2017 im originalen Briefumschlag an das Landgericht zurückgelangt ist. Die Wirksamkeit einer Zustellung hängt – wie sich bereits aus § 37 StPO i. V. mit § 180 Satz 2 ZPO eindeutig ergibt – nicht davon ab, ob der Adressat das zugestellte Schriftstück tatsächlich erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen hat (BGH, Urteil vom 10. November 2005 – III ZR 104/05 –, juris Rdnr. 12 und Beschluss vom 21. Dezember 1976 – 4 StR 194/76 –, juris Rdnr. 10 = BGHSt 27, 85 ff., jeweils m. w. Nachw.; Schultzky in Zöller, ZPO 32. Aufl., § 180 Rdnr. 8; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 37 Rdnr. 17). Es ist im Übrigen völlig offen, aufgrund welcher konkreten Umstände und durch wen dieser Brief – wie auch die weiteren Briefe des Landgerichts im Oktober 2017 sowie im Januar und Dezember 2018 – zurückgeschickt wurde. Das Anschreiben trug keinen namentlichen Absender, die Angabe „Der Hausmeister“ genügt hierfür nicht. Ob möglicherweise – worauf unter anderem Ähnlichkeiten im Schriftbild hindeuten – der Beschwerdeführer selbst dieses und gegebenenfalls weitere Anschreiben verfasst hat, bedarf keiner weiteren Erörterung oder Aufklärung. b) Nach alldem begann die Frist von einer Woche zur Einlegung der sofortigen Beschwerde am 15. November 2017 zu laufen und endete gemäß § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 22. November 2017, des Buß- und Bettags. § 43 Abs. 2 StPO findet vorliegend keine Anwendung, da dieser Tag im Land Berlin kein allgemeiner, d. h. staatlich anerkannter (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 43 Rdnr. 3 m. w. Nachw.) Feiertag ist. 2. Der „vorsorglich“ gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. November 2017 ist unzulässig. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrages nach den §§ 44 f. StPO gehört, dass der Antragsteller einen Sachverhalt darlegt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes (eigenes) Verschulden an der Fristversäumung ausschließt. Dazu sind die für die Frage der Entschuldigung maßgeblichen Tatsachen so vollständig und genau vorzutragen, dass allein aufgrund dieser Ausführungen beurteilt werden kann, wie und gegebenenfalls durch welche Umstände es zu der Versäumung gekommen ist. Zudem müssen die Tatsachen zur Anspruchsbegründung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht werden. Nicht nur der Antrag selbst, sondern auch alle Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen sollen, müssen innerhalb der Frist von einer Woche gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgebracht werden (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – 5 Ws 49/18 –; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 45 Rdnr. 5; jeweils m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. a) Es kann dahinstehen, ob der Verurteilte die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Stellung des Antrags eingehalten hat. Er hat in seiner Beschwerde vom 1. März 2019 vorgetragen, erst an diesem Tag den (vollständigen) Beschluss vom 2. November 2017 erhalten zu haben. Soweit er angegeben hat, der Beschluss sei bei ihm „erstmals am 01. März 2017“ eingegangen, geht der Senat unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens davon aus, dass es sich um einen Schreibfehler handelt und es statt „2017“ richtig „2019“ heißen muss. Der Beschwerdeführer hat seinen Vortrag jedoch nicht glaubhaft gemacht. Die von ihm abgegebene Versicherung an Eides statt ist grundsätzlich kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschluss vom 11. November 2004 – 4 Ws 129/04 –; Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2018 – 5 Ws 190/18 –; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 45 Rdnr. 8; jeweils m. w. Nachw.) und lediglich als schlichte Erklärung zu werten, die nur ausreichen kann, wenn der Antragsteller außer Stande ist, sonstige Beweismittel beizubringen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Februar 1993 – 2 BvR 389/92 –, juris Rdnr. 9; KG, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.), wobei er die Unmöglichkeit anderweitiger Glaubhaftmachung darlegen muss (KG, a. a. O., m. w. Nachw.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Auch die Bezugnahme auf den Akteninhalt reicht für die Glaubhaftmachung (hier) nicht aus. Ob der Verurteilte den (vollständigen) Beschluss bereits vor dem oder am 21. Februar 2019 erhalten hat – aus der Akte ergibt sich, dass die Führungsaufsichtsstelle als Anlage zu ihrem Schreiben vom 14. Februar 2019 den Beschluss vom 2. November 2017 an den Verurteilten übersenden wollte; dieser hat jedoch unter dem 21. Februar 2019 schriftlich mitgeteilt, die Anlage nicht erhalten zu haben –, bedarf ebenfalls keiner weiteren Aufklärung. Denn auch andere Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. b) Der Vortrag des Verurteilten, sein tatsächlicher Aufenthalt sei vom 18. Oktober 2017 an in Spanien gewesen, genügt bereits als Tatsachenvortrag für eine unverschuldete Fristversäumung nicht. Der Beschwerdeführer wusste zumindest aufgrund der Ladung zum Anhörungstermin am 2. November 2017, dass das Landgericht über die Frage des Entfallens sowie die Dauer der Führungsaufsicht und deren Ausgestaltung eine Entscheidung treffen werde. Er war mit einem solchen Verfahrensablauf und der zu erwartenden Entscheidung über diese Maßregel der Besserung und Sicherung auch bereits vertraut, was sich daraus ergibt, dass er nach der Verbüßung diverser langjähriger Gesamtfreiheitsstrafen bereits mehrfach, zuerst bis Mai 1993, zuletzt seit Juni 2012, unter Führungsaufsicht gestanden hatte. Er konnte nicht darauf vertrauen, dass die Strafvollstreckungskammer wegen der in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2017 angekündigten Ortsabwesenheit bis 19. November 2017 weder den Anhörungstermin durchführen noch die Entscheidung zur Führungsaufsicht treffen würde. Er musste vielmehr mit einer solchen Entscheidung und deren Zustellung konkret rechnen. Bei dieser Sachlage oblag es ihm aufgrund seiner erhöhten Sorgfaltspflicht, Vorsorge dafür zu treffen, von der zu erwartenden Zustellung so rechtzeitig Kenntnis zu erhalten, dass die gegebenenfalls von ihm einzulegende sofortige Beschwerde innerhalb der Wochenfrist bei dem Landgericht eingehen würde (zur vergleichbaren Lage beim Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung KG, Beschluss vom 28. Januar 2011 – 2 Ws 689/10 – und während eines anhängigen Strafverfahrens z. B. KG, Beschluss vom 13. April 2016 – 4 Ws 44/16 –, Senat, Beschluss vom 17. Januar 2000 – 5 Ws 23/00 –; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 44 Rdnr. 14; jeweils m. w. Nachw.). Dass er die insofern notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Den behaupteten Aufenthalt in Spanien ab 18. Oktober 2017 hat der Verurteilte im Übrigen nicht glaubhaft gemacht; für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist dieser Mangel aber nicht von maßgeblicher Bedeutung. c) Soweit der Beschwerdeführer sich sinngemäß darauf beruft, die Zustellung des Beschlusses vom 2. November 2017 sei unwirksam gewesen, weil er am 15. November 2017 unter der Zustellungsadresse nicht mehr gewohnt habe, ist dieser Vortrag für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung unbeachtlich. Denn der Verurteilte kann damit vorliegend weder eine Fristversäumung noch den Ausschluss eigenen Verschuldens geltend machen. 3. Die sofortige Beschwerde wäre, ihre Zulässigkeit unterstellt, unbegründet. a) Der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts liegt kein durchgreifender Verfahrensfehler zugrunde. aa) Die Strafvollstreckungskammer war entgegen dem Vorbringen des Verurteilten in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2017 das für die Entscheidung sachlich und örtlich zuständige Gericht. Die Zuständigkeit folgt aus § 463 Abs. 2, 3 und 7 i. V. mit den §§ 462a Abs. 1 Satz 1 und 2, 453 Abs. 1 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 1 StPO. bb) Die Strafvollstreckungskammer war an einer Entscheidung nicht deshalb gehindert, weil sie den Verurteilten zuvor nicht mündlich angehört hat, obwohl die Anhörung nach den §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend vorgeschrieben und keiner der in § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO geregelten Ausnahmefälle vorliegt. Dem Ausnahmekatalog des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO ist der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass über die aufgeführten Beispiele hinaus die mündliche Anhörung auch dann unterbleiben kann, wenn der Verurteilte von seinem Recht auf Anhörung trotz ordnungsgemäßer Ladung keinen Gebrauch macht, ohne dass er hierfür beachtliche Gründe vorgetragen hat oder diese für das Gericht erkennbar waren (Senat, Beschluss vom 10. August 2018 – 5 Ws 100/18 –; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 454 Rdnr 24; jeweils m. w. Nachw.). Letzteres ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer war, wie sich aus der Akte ergibt, zum Anhörungstermin ordnungsgemäß geladen worden. Er hat in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2017 zwar mitgeteilt, er werde den Anhörungstermin nicht wahrnehmen, der von ihm genannte Grund, vom 18. Oktober bis zum 19. November 2017 Urlaub machen zu wollen, ist jedoch im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung nicht beachtlich. Damals hatte er – entgegen seinem Beschwerdevorbringen – weder den Urlaubsort genannt noch behauptet, bereits eine „Reise nach Spanien gebucht“ zu haben. Er hat – zum maßgeblichen damaligen Zeitpunkt – auch nicht glaubhaft gemacht, dass er den Urlaub außerhalb Berlins verbringen werde und er – für diesen Fall – über ein bereits gebuchtes Ticket für ein Verkehrsmittel und/oder eine feste Buchung für eine auswärtige Unterkunft verfügte. b) Die Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB für den Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes liegen vor, denn Verurteilte hat eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verbüßt. c) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für das Entfallen der Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 2 StGB nicht vorliegen. aa) Nach dem Willen des Gesetzgebers tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB die Führungsaufsicht regelmäßig automatisch ein. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht zwei unterschiedliche Zwecke verfolgt. Einerseits soll dem nach Verbüßung einer langen Haftstrafe Entlassenen geholfen werden, sich in der Freiheit zurechtzufinden, andererseits verdeutlicht die vollständige Vollstreckung einer solchen Freiheitsstrafe die fortdauernde Gefährlichkeit des Täters. Da es sich bei der Führungsaufsicht um eine Maßregel der Besserung und Sicherung handelt, deren Zweck nicht die Bestrafung des Täters ist, ist in ihr auch keine verfassungswidrige Doppelbestrafung zu sehen (Senat, Beschluss vom 10. August 2018, a. a. O., m. w. Nachw.). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur getroffen werden kann, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt. Zweifel an einer solchen Prognose gehen zu Lasten des Verurteilten (Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). bb) Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Verurteilte seit Jahrzehnten immer wieder mit ganz erheblichen Straftaten in Erscheinung getreten ist und ihn auch wiederholte langjährige Strafhaft nicht von solchen abgehalten hat. So ist er erstmals im Jahr 1972 zu einer freiheitsentziehenden Strafe verurteilt worden, unter anderem wegen Betruges. Er hat nach den Feststellungen im (Anlass-)Urteil des Amtsgerichts H.-St. G. vom 19. Mai 2016 die überwiegende Zeit seines Lebens in Justizvollzugsanstalten gelebt und stand, wie bereits dargelegt, nach der Verbüßung verschiedener langjähriger Gesamtfreiheitsstrafen mehrfach unter Führungsaufsicht. Zu einer Auseinandersetzung mit seinen vielfachen Straftaten und den dafür maßgeblichen Persönlichkeitsanteilen ist es (auch) in der Zeit der bislang letzten Strafvollstreckung nicht gekommen, weil der Verurteilte weder zu diesbezüglichen Gesprächen mit der Gruppenleitung oder den Mitarbeitern der Psychotherapeutischen Beratungs- und Behandlungsstelle noch zur Teilnahme an einer angebotenen einzeltherapeutischen Behandlung innerhalb der Justizvollzugsanstalt bereit war. Die Absolvierung einer Verhaltenstherapie über längere Zeiträume in H., zuletzt (wohl) bis zu seiner Festnahme im August 2015, lässt nicht den Schluss zu, dass die Führungsaufsicht nicht mehr erforderlich ist. Auch sonst sind keine positiven Umstände ersichtlich, die den strengen Anforderungen des § 68f Abs. 2 StGB genügen würden. 4. Die (einfache) Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg. Eine Beschwerde, die sich gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht richtet, kann in der Sache nur darauf gestützt werden, dass die vom Gericht getroffenen Weisungen gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 erste Alt. StPO). Folglich hat das Beschwerdegericht insoweit auch nur die Gesetzmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung zu prüfen und darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts setzen. Gesetzwidrig sind Anordnungen dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschreiten (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 11/14 –, juris Rdnr. 11 f. und – 2 Ws 592/13 –, juris Rdnr. 10; Senat, Beschluss vom 10. August 2018, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Vorliegend ist dies nicht der Fall. a) Die gesetzlich vorgesehene (§ 68a Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB) Bestellung eines Bewährungshelfers für die Dauer der Führungsaufsicht stellt keine Weisung dar und ist vom Beschwerdeführer hinzunehmen. b) Dass das Landgericht davon abgesehen hat, die Höchstdauer der Führungsaufsicht von vornherein abzukürzen (§ 68c Abs. 1 Satz 2 StGB), begegnet angesichts der vielfältigen, seit über 45 Jahren gerichtlich festgestellten Straftaten des Beschwerdeführers, seiner bislang völlig unzureichenden Auseinandersetzung mit diesen Taten und den dafür mitursächlichen Persönlichkeitsdefiziten sowie der in der Vergangenheit letztlich erfolglosen Unterstellungen unter Führungsaufsicht keinen Bedenken. c) Die Anordnung, sich einmal monatlich bei dem Bewährungshelfer zu den von diesem oder der Führungsaufsichtsstelle nach Tag und Stunde zu bestimmenden Zeitpunkten persönlich vorzustellen, hat ihre Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB. Sie ist ausreichend bestimmt und soll die notwendige Unterstützung und erforderliche Kontrolle des Verurteilten gewährleisten. Die Weisung ist weder unzumutbar noch unverhältnismäßig im engeren Sinne (§ 68b Abs. 3 StGB). Wie dem Beschwerdeführer ausweislich des darüber von der Führungsaufsichtsstelle gefertigten Aktenvermerks vom 22. Februar 2019 aufgrund eines Telefonates am vorherigen Tag bekannt ist, findet die Weisung nur Anwendung, wenn er sich in Deutschland aufhält. Denn die Führungsaufsicht beschränkt sich auf den Geltungsbereich des Strafgesetzbuches und führt bei einem Wohnsitz im Ausland zu keinen Verpflichtungen. Lediglich im Fall der Rückkehr nach Deutschland ist sichergestellt, dass die Führungsaufsicht wieder eintritt (Senat, Beschluss vom 14. März 2017 – 5 Ws 45/17 – m. w. Nachw.). Eine etwaige monatliche Anreise von einem Aufenthaltsort außerhalb Deutschlands wird von dem Beschwerdeführer danach nicht gefordert. d) Die weiteren Weisungen beruhen auf § 68b Abs. 1 Satz 1Nr. 8 und 9 StGB und sind hinreichend bestimmt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie unzumutbar oder unverhältnismäßig im engeren Sinne (§ 68b Abs. 3 StGB) sein könnten. Der Beschwerdeführer hat hierzu auch nichts vorgetragen. e) Der Senat weist darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2019 mitgeteilte neue Anschrift „(…) Fuerteventura – Islas Canaris“ offenbar postalisch unzureichend ist und damit nicht der Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB genügt. Das seitens des Senats an den Beschwerdeführer – zusätzlich zur Übermittlung an die vom Verurteilten angegebene Email-Adresse – zu dieser Anschrift übersandte Schreiben vom 30. April 2019 nebst Anlagen konnte deshalb nicht zugestellt werden, wie sich aus dem entsprechenden Vermerk der spanischen Post vom 20. Mai 2019 („Dirección insuficiente“) ergibt. III. Die Kostenentscheidungen beruhen jeweils auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.