Beschluss
5 Ws 135/19, 5 Ws 135/19 - 161 AR 177/19
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0731.5WS135.19.00
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Leitsätze
1. Vor einem Verbüßungszeitraum von 15 Jahren ist die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nicht zulässig.(Rn.10)
2. Der Gesetzgeber geht im Grundsatz von einer Einleitung des Prüfverfahrens nach Ablauf einer 13jährigen Vollzugsdauer aus.(Rn.13)
3. Im Einzelfall kann eine Entscheidung über den Zeitpunkt der Strafaussetzung schon vor Ablauf von 13 Jahren Verbüßungsdauer erforderlich sein; für das Begehren nach einer entsprechend frühzeitigen Entscheidung hat der Verurteilte konkret und nachvollziehbar darzulegen, warum anderenfalls seine Chance auf frühestmögliche Entlassung nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren in Gefahr geriete.(Rn.13)
Tenor
1. Dem Verurteilten wird auf seine Kosten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin − Strafvollstreckungskammer − vom 15. Mai 2019 gewährt.
2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den vorbezeichneten Beschluss wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vor einem Verbüßungszeitraum von 15 Jahren ist die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nicht zulässig.(Rn.10) 2. Der Gesetzgeber geht im Grundsatz von einer Einleitung des Prüfverfahrens nach Ablauf einer 13jährigen Vollzugsdauer aus.(Rn.13) 3. Im Einzelfall kann eine Entscheidung über den Zeitpunkt der Strafaussetzung schon vor Ablauf von 13 Jahren Verbüßungsdauer erforderlich sein; für das Begehren nach einer entsprechend frühzeitigen Entscheidung hat der Verurteilte konkret und nachvollziehbar darzulegen, warum anderenfalls seine Chance auf frühestmögliche Entlassung nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren in Gefahr geriete.(Rn.13) 1. Dem Verurteilten wird auf seine Kosten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin − Strafvollstreckungskammer − vom 15. Mai 2019 gewährt. 2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den vorbezeichneten Beschluss wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Landgericht Berlin – Schwurgericht – hat den Beschwerdeführer am 28. Juni 2012, rechtskräftig seit dem 10. Januar 2013, wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die er zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Tegel verbüßt. 15 Jahre der Strafe werden am 13. Oktober 2026 verbüßt sein. Am 1. März 2019 beantragte der Verurteilte, ihm „die Möglichkeit des § 454a StPO zu gewähren bzw. diesen in Aussicht zu stellen“. In einer formularmäßigen Erklärung vom 19. März 2019 teilte er mit, dass er in eine Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung nicht einwillige. Nachdem er am 22. März 2019 bei der Staatsanwaltschaft beantragt hatte, auf die zuständige Gruppenleiterin einzuwirken, damit der Antrag nach § 57a StGB beschieden werde, erkundigte er sich am 29. März 2019 nach dem Sachstand, „da das Verfahren gemäß § 454a StPO noch nicht abgeschlossen ist“. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Mai 2019 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin das als Antrag auf Reststrafenaussetzung nach § 57a StGB ausgelegte Begehren vom 1. März 2019 zurückgewiesen, da die Mindestverbüßungsdauer von fünfzehn Jahren noch nicht erreicht sei. Darüber hinaus fehle es an der erforderlichen Einwilligung in die Reststrafenaussetzung. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist zwar nach Ablauf der einwöchigen Rechtsmittelfrist (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegt worden. Dem Verurteilten ist jedoch im Hinblick auf die dienstliche Erklärung des Urkundsbeamten der Rechtsantragsstelle der JVA Tegel von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Fristversäumnis auf dem Verschulden eines Justizbediensteten beruht. Ein maßgebliches Mitverschulden des Verurteilten, welches zur Versagung einer Wiedereinsetzung führen müsste, ist auch in der irrtümlichen Bezeichnung des beabsichtigten Rechtsmittels als „Rechtsbeschwerde“ nicht zu erblicken, weil der Urkundsbeamte vor Erteilung einer diesbezüglichen Rechtsauskunft gehalten gewesen wäre, sich hinsichtlich des tatsächlich in Rede stehenden Rechtsmittels zweifelsfrei zu vergewissern. Da sich der Verurteilte auf die ihm erteilte Auskunft eines Justizbediensteten grundsätzlich − so auch hier − verlassen durfte, begründet auch die dem angefochtenen Beschluss angefügte schriftliche Rechtsmittelbelehrung keinen durchgreifenden Versagungsgrund für eine Wiedereinsetzung bezüglich der Fristversäumnis. 2. Das Rechtsmittel hat jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, in der Sache keinen Erfolg. a) Der von der Strafvollstreckungskammer zutreffend als solcher ausgelegte Antrag des Verurteilten auf Reststrafenaussetzung nach § 57a Abs. 1 StGB ist mit Recht abgelehnt worden. aa) Für die begehrte (positive) Entscheidung war schon deshalb kein Raum, weil der Verurteilte am 19. März 2019 ausdrücklich gerade nicht in eine Aussetzung des Strafrestes eingewilligt hatte. bb) Unabhängig davon hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht als verfrüht behandelt. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag nicht – wie er behauptet – „6 Jahre vor Ablauf von 15 Jahren Vollstreckung“, sondern mehr als siebeneinhalb Jahre vor dem genannten Zeitpunkt gestellt. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts waren gerade einmal siebeneinhalb Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe vollstreckt. (1) Der Gesetzgeber hat die Grundstruktur des Verfahrens zur Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in § 454 StPO, § 57a Abs. 1 StGB geregelt. Die Mindestverbüßungszeit beträgt 15 Jahre (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB); vor dem Zeitraum von 15 Jahren ist eine gerichtliche Aussetzung nicht zulässig (vgl. Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 57a Rdn. 6). Bei der Festlegung des Zeitpunktes für die Entscheidung in dem Verfahren nach § 454 Abs. 1 StPO i.V.m. § 57a Abs. 1 StGB ist einerseits in Rechnung zu stellen, dass die Maßnahmen zur Vorbereitung einer Entlassung des Verurteilten bei langjähriger Haft regelmäßig größeren Aufwand erfordern. Der Zeitpunkt für den erstmaligen Eintritt in die Prüfung der bedingten Entlassung muss also so gewählt sein, dass für den Verurteilten und die Vollzugsbehörde möglichst frühzeitig Rechtsklarheit geschaffen wird, damit eine bedingte Entlassung nicht − etwa auch durch nicht abgeschlossene Rechtsmittelverfahren − verzögert wird (vgl. KG, Beschluss vom 13. Dezember 2013 − 2 Ws 570/13 − juris Rdn. 13; Hubrach, a.a.O., § 57a Rdn. 27, jeweils m.w.N.). Es ist jedenfalls so rechtzeitig in die Prüfung einzutreten, dass der Aussetzungsbeschluss vor dem Entlassungstermin zu einer Zeit ergehen kann, die hinreichend Spielraum für eine sachgerechte Entlassungsvorbereitung eröffnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 – 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 – juris Rdn. 109). Andererseits erfordert der Eintritt in die Prüfung, dass dem Vollstreckungsgericht bereits ausreichende Beurteilungsgrundlagen zur Verfügung stehen, die es ermöglichen, eine hinreichend zuverlässige Prognose nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu stellen und gegebenenfalls − in dem (hier nicht einschlägigen) Fall festgestellter besonderer Schuldschwere − die nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erforderliche vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung vorzunehmen (vgl. KG a.a.O.; Hubrach a.a.O., jeweils m.w.N.). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Persönlichkeitsentwicklung und dem Verhalten des Verurteilten im Vollzugsverlauf, darunter auch dem Verlauf der − im Fall der Langzeitausgänge bei Unterbringung im geschlossenen Vollzug erst nach in der Regel zehn Jahren Vollzugsdauer zulässigen (vgl. § 42 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln) – Vollzugslockerungen, bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung der prognoserelevanten Umstände (§ 57a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB) besonderes Gewicht zukommt (vgl. KG a.a.O.; Hubrach, a.a.O. Rdn. 23). Wie sich aus § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Buchst. b StPO ergibt, geht der Gesetzgeber im Grundsatz von einer Einleitung des Prüfverfahrens nach Ablauf einer 13jährigen Vollzugsdauer aus (vgl. Hubrach, a.a.O. Rdn. 28). Im Einzelfall kann eine Entscheidung auch schon vor Ablauf von 13 Jahren Verbüßungsdauer erforderlich sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1992 – 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89 – juris Rdn. 134). Von Verfassungs wegen drängt sich allerdings kein bestimmter genereller Zeitpunkt auf, von dem ab regelmäßig schon vor Erreichen einer Verbüßungszeit von 13 Jahren über die mögliche Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung entschieden werden müsste; in jedem Fall wird der Verurteilte für das Begehren nach einer entsprechend frühzeitigen Entscheidung konkret und nachvollziehbar darzulegen haben, warum anderenfalls seine Chance auf frühestmögliche Entlassung nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren in Gefahr geriete (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 1994 − 2 BvR 2504/93 − juris Rdn. 8). (2) Es kann dahinstehen, ob unter bestimmten Voraussetzungen − insbesondere in Fällen einer begehrten gerichtlichen Feststellung nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, ob und bis wann die Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt der besonderen Schwere der Schuld über die gesetzliche Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren hinaus fortzusetzen ist − eine Antragstellung bereits vor Ablauf von zehn Jahren Vollzugsdauer zulässig sein kann (so etwa OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24. Mai 1995 – 3 Ws 81/94 –, NStZ-RR 1996, 122 = StV 1995, 539, das einen Antrag bei einer Vollzugsdauer von knapp neuneinhalb Jahren für zulässig hält [nicht aber, wie vom Beschwerdeführer behauptet, die Entlassung eines zu lebenslanger Haft Verurteilten bereits nach neun Jahren]). Dagegen spricht, dass eine derart weit vorverlagerte Entscheidung häufig mangels ausreichender Beurteilungsgrundlagen so sehr unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der Verhältnisse steht, dass sie die mit ihr erstrebte verlässliche Orientierung für alle am Vollzug Beteiligten nicht mehr bieten kann (vgl. Hubrach a.a.O. m.w.N.; vgl. ferner KG a.a.O. [Entscheidung sechs Jahre vor Ablauf der Mindestverbüßungsdauer]). Denn jedenfalls angesichts der bisherigen Gesamtvollzugsdauer von hier noch deutlich unter acht Jahren ist bei dem Beschwerdeführer der Zeitpunkt für eine sachgerechte Überprüfung – auch unter Berücksichtigung seines bisherigen Vollzugsverhaltens – in absehbarer Zeit noch nicht erreicht, zumal es einer Feststellung, bis wann die Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt der besonderen Schwere der Schuld fortzusetzen ist, im konkreten Fall nicht bedarf. Weder hat der Verurteilte konkret und nachvollziehbar dargelegt, warum ohne eine bereits jetzt erfolgende Entscheidung seine Chance auf frühestmögliche Entlassung nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren in Gefahr geriete, noch ergibt sich dies aus dem sonstigen Akteninhalt. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe „bereits 4 beanstandungsfreie Ausführungen“ absolviert, lässt sich hieraus – den Tatsachenvortrag als zutreffend unterstellt – nicht herleiten, dass „eine günstige Sozialprognose naheliegend“ sei; der Beschwerdeführer verkennt insoweit die besonders hohen Anforderungen, die bei schwerwiegenden Gewaltverbrechen wie dem von ihm begangenen an das Vorliegen einer positiven Prognose zu stellen sind. Eine solche wäre aber selbst im Falle einer frühzeitigen Entscheidung nach § 454a Abs. 1 StPO erforderlich und müsste bereits im Entscheidungszeitpunkt gesichert sein (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24. Januar 2000 − 3 Ws 1123-1124/99 − juris Rdn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 454a Rdn. 1). b) Zu dem weiteren Beschwerdevorbringen bemerkt der Senat: aa) Der Einwand, die Entscheidung sei durch eine nicht zuständige Strafvollstreckungskammer erfolgt, dringt nicht durch. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sieht der Geschäftsplan des Landgerichts Berlin für das Jahr 2019 nicht vor, dass jeweils ein und dieselbe Strafvollstreckungskammer für sämtliche einen bestimmten Gefangenen betreffende Entscheidungen innerhalb eines Geschäftsjahres zuständig ist, unabhängig von deren Gegenstand. Vielmehr werden die Geschäfte der Strafvollstreckungskammern im Turnusverfahren verteilt, wobei gesonderte Turnusringe für näher bezeichnete Verfahren gebildet werden. Die vom Beschwerdeführer gerügte Zuständigkeit der 90. Strafvollstreckungskammer für das zunächst – offenbar irrtümlich – als Vollzugssache erfasste Verfahren einerseits und der 93. Strafvollstreckungskammer für das nunmehr durchgeführte Strafvollstreckungsverfahren andererseits ergibt sich daraus, dass Vollzugssachen dem Turnusring 3 (Verfahren nach § 78 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG), Verfahren über die Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe – wie das hiesige – dagegen dem Turnusring 1 (Verfahren nach § 78 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GVG, soweit in der Besetzung nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 GVG zu entscheiden ist) zuzuordnen sind. bb) Ein etwaiger Mangel des rechtlichen Gehörs kann im vorliegenden Fall, in welchem es einer mündlichen Anhörung nicht bedurfte (§ 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Buchst. b StPO), dadurch geheilt werden, dass der Verurteilte im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hat, das vorzutragen, was er für bedeutsam hält (vgl. KG, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – 2 Ws 570/13 – juris Rdn. 9 m.w.N.). Das ist hier geschehen. cc) Der Vortrag des Beschwerdeführers, er habe mit Schreiben vom 19. März 2019 „das Verfahren zurückgenommen“ – mit der Folge, dass der „Beschluss des Landgerichts unzulässig“ sei –, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ergibt sich aus seinen zur Akte gelangten Schreiben vom 22. und 29. März 2019 zweifelsfrei, dass er eine Entscheidung über den Antrag nach § 57a Abs. 1 StGB − gegebenenfalls nach Maßgabe des § 454a Abs. 1 StPO zu einem Zeitpunkt mehrere Monate vor dem Entlassungstermin − weiterhin begehrte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.