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Beschluss

5 Ws 121/19 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0925.5WS121.19VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Die zu § 21 Satz 3 StVollzG entwickelten Auslegungsgrundsätze sind auf die Regelung des § 58 Satz 3 StVollzG Bln zu übertragen und weiterhin anzuwenden.(Rn.14) 2. § 58 Satz 3 StVollzG Bln gewährt ein Recht auf Selbstverpflegung, wenn ein Gefangener einer Religionsgemeinschaft mit besonderen Speisegeboten angehört und diese bei der Anstaltsverpflegung nicht berücksichtigt werden; dagegen enthält die Norm keine Verpflichtung der Anstalt, dem Gefangenen entsprechende Speisen auch zu beschaffen.(Rn.15)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 29. Mai 2019 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zu § 21 Satz 3 StVollzG entwickelten Auslegungsgrundsätze sind auf die Regelung des § 58 Satz 3 StVollzG Bln zu übertragen und weiterhin anzuwenden.(Rn.14) 2. § 58 Satz 3 StVollzG Bln gewährt ein Recht auf Selbstverpflegung, wenn ein Gefangener einer Religionsgemeinschaft mit besonderen Speisegeboten angehört und diese bei der Anstaltsverpflegung nicht berücksichtigt werden; dagegen enthält die Norm keine Verpflichtung der Anstalt, dem Gefangenen entsprechende Speisen auch zu beschaffen.(Rn.15) Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 29. Mai 2019 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. I. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Nachdem er Anfang 2019 zum Islam konvertiert war, beantragte er am 12. April 2019 gegenüber der Haftanstalt, ihm zukünftig nur noch Essen auszugeben, dass im Sinne seiner Religionszugehörigkeit „halal“ sei. Mit schriftlichem Bescheid vom 24. April 2019 hat die JVA Tegel diesen Antrag abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, der Religionszugehörigkeit des Antragstellers werde durch die Ausgabe von schweinefleischfreier Kost hinreichend Rechnung getragen. Im Hinblick auf die Verwendung von Brannt- oder Weißweinessig bei der Herstellung der in der Anstalt ausgegebenen Salatsoßen sei die Besorgnis des Beschwerdeführers, er könne durch den Salatkonsum Alkohol zu sich nehmen (und so gegen die Speisevorschriften des Islam verstoßen), unbegründet, weil Essig infolge des Gärungsprozesses bei seiner Herstellung keinen Alkohol enthalte. Den am 30. April 2019 angebrachten Antrag nach § 109 StVollzG, mit dem der Beschwerdeführer die Verpflichtung der Haftanstalt erstrebt, ihm nur noch Essen auszugeben, das „halal“ sei, hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere sieht er sich in seinen Grundrechten aus Art. 4 und Art. 3 GG verletzt, die gerichtliche Aufklärungspflicht ungenügend beachtet und eine Verletzung von § 244 Abs. 3 und 4 StPO. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Begründung der Rechtsbeschwerde Bezug. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 116 Abs. 1 StVollzG) und form- und fristgerecht (§ 118 StVollzG) eingelegt. Sie hat aber keinen Erfolg. 1. Die Verfahrensrüge ist bereits nicht in zulässiger Weise erhoben; sie erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift – ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen – prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zuträfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 – 5 Ws 55/19 Vollz – und 19. November 2018 – 5 Ws 193/18 Vollz –, jeweils m.w.N.). a) Die zulässige Rüge, das Gericht habe seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht genügt, setzt voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren es sich hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche konkreten Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, wie vorstehend). Diesen Anforderungen, die verfassungsrechtlich im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich nicht zu beanstanden sind (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. März 2015 – 2 BvR 1111/13 – juris Rdn. 24), genügt die Rechtsbeschwerde nicht. Es fehlt bereits an der Benennung einer konkreten Beweistatsache, erschöpft sich das Vorbringen in der Rechtsbeschwerde doch darin, die Strafvollstreckungskammer habe es versäumt, sich durch Erkundigungen „in einer muslimischen Gemeinde“, Literaturrecherche oder die Befragung eines Sachverständigen „selbst darüber ein Bild zu machen, welche Speisen Halal sind“. Außerdem hat der Beschwerdeführer nichts zur Erforderlichkeit der Beweiserhebung vorgetragen. Denn zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Anstaltsverpflegung nach der Auffassung des Beschwerdeführers und der Haftanstalt nicht „halal“ ist, was sich schon daraus ergibt, dass in der JVA Tegel Fleisch von nicht geschächteten Tieren ausgegeben wird. b) Angesichts des unstreitigen Sachverhalts ist auch – entgegen dem Vorbringen in der Rechtsbeschwerde – nicht zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer schlicht den von der Justizvollzugsanstalt vorgetragenen Sachverhalt zugrunde gelegt oder einen widersprechenden, nicht offensichtlich abwegigen Sachvortrag des Beschwerdeführers gänzlich übergangen hat. Für eine Sachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, die in solchen Fällen aus Gründen des verfassungsrechtlichen Gebotes der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auch dann geboten sein kann, wenn keine zulässige Aufklärungsrüge erhoben worden ist (vgl. BVerfG a.a.O. Rdn. 25 und 51; Senat, Beschluss vom 27. Juni 2019 a.a.O.), ist daher kein Raum. c) Die auf § 244 Abs. 3 und 4 StPO gestützte Rüge, die Strafvollstreckungskammer habe den „Beweisantrag“ des Beschwerdeführers nicht ablehnen dürfen, ist schon deswegen nicht zulässig erhoben, weil der Gefangene weder Inhalt noch Zielrichtung seines Antrags mitteilt. 2. Die erhobene Sachrüge ist, soweit es die Verpflichtung zur Ausgabe von „halal“ hergestellter Anstaltskost betrifft, zulässig, aber nicht begründet. a) Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde dann geboten, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen (vgl. BGHSt 24, 15, 21; Senat, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 a.a.O. und 19. November 2018 a.a.O., jeweils m.w.N.). Ersteres ist hier der Fall. aa) Die materiell-rechtlichen Vorschriften des StVollzG des Bundes, die die Anstaltsverpflegung betreffen (§ 21 StVollzG), sind durch das am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene StVollzG Bln ersetzt worden. Aufgrund dieser neuen Rechtsgrundlage für den Strafvollzug im Land Berlin bedarf es im Einzelfall der Entscheidung des Senats, wie die jeweils anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften auszulegen sind, sofern und soweit das Kammergericht dazu noch keine Entscheidung getroffen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 5 Ws 34/19 Vollz –). Soweit ersichtlich hat das Kammergericht noch nicht darüber befunden, ob Gefangenen gemäß § 58 Satz 3 StVollzG Bln infolge ihrer Religionszugehörigkeit ein Anspruch auf besondere Anstaltsverpflegung, insbesondere solche, die aus Sicht eines Muslims „halal“ zubereitet worden ist, zusteht. Die Prüfung ergibt, dass die zu § 21 Satz 3 StVollzG entwickelten Auslegungsgrundsätze zu übertragen und weiterhin anzuwenden sind. Nach § 58 Satz 3 StVollzG Bln ist den Gefangenen zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen. Der Gesetzgeber des StVollzG Bln hat die – abgesehen von redaktionellen Änderungen – wortgleiche Bestimmung aus § 21 Satz 3 StVollzG übernommen und ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 58 Satz 3 StVollzG Bln, die lediglich den Wortlaut der neuen Vorschrift wiedergibt (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/2442, S. 237), auch keinen Bedarf gesehen, die nicht zuletzt durch obergerichtliche Entscheidungen geprägte Rechtslage zu ändern. bb) Danach gewährt § 58 Satz 3 StVollzG Bln nur ein Recht auf Selbstverpflegung, wenn ein Gefangener einer Religionsgemeinschaft mit besonderen Speisegeboten angehört und diese bei der Anstaltsverpflegung nicht berücksichtigt werden; dagegen enthält die Norm keine Verpflichtung der Anstalt, dem Gefangenen entsprechende Speisen auch zu beschaffen (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1979, 108; OLG Hamm NStZ 1984, 190, 191; OLG Koblenz, ZfStrVo 1995, 111; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Januar 1997 – 4 VAs 23/96 – juris Rdn. 5; KG, Beschlüsse vom 14. Juli 2011 – 2 Ws 248/11 Vollz – juris Rdn. 7 und vom 29. August 2011 – 2 Ws 326/11 Vollz – juris Rdn.17). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Der Anspruch auf Achtung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 GG ist nämlich, worauf auch der nach Art. 140 GG als Bestandteil des Grundgesetzes fortgeltende Art. 136 der Weimarer Reichsverfassung hinweist, ein Abwehrrecht des Einzelnen gegenüber dem Staat; dieser ist dem Grundsatz nach nicht verpflichtet, dem Einzelnen die faktische Möglichkeit der Religionsausübung – wozu auch die Befolgung religiöser Speisevorschriften gehört – zu verschaffen (vgl. OLG Hamm a.a.O.; KG, Beschlüsse vom 14. Juli 2011 a.a.O. und 29. August 2011 a.a.O.). Der Umstand, dass manche Gefangene nicht über genügend Eigenmittel verfügen, kann schon im Hinblick auf die gebotene weltanschauliche Neutralität des Staates nicht dazu führen, die Anstalt zur Herstellung und Ausgabe entsprechender Speisen zu verpflichten (vgl. KG, Beschlüsse vom 14. Juli 2011 a.a.O. und 29. August 2011 a.a.O.). Obergerichtlich geklärt ist auch, dass das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 GG eine Benachteiligung wegen des Glaubens oder religiöser Anschauungen verbietet. Wenn sich der Staat aufgrund freier Ermessensentscheidung einmal dazu herbeilässt, Individuen, Gruppen oder Kirchen eines bestimmten Bekenntnisses zu unterstützen, verpflichtet ihn Art. 3 Abs. 3 GG dazu, alle anderen vergleichbaren Gruppen in gleicher Weise zu unterstützen (vgl. OLG Hamm a.a.O. m.w.N.), wobei der Gleichheitssatz in der Sache vernünftig begründete Differenzierungen zulässt, die sich etwa aus dem personellen und finanziellen Mehraufwand der Vollzugsanstalt bei der Beschaffung der von der allgemeinen Anstaltskost abweichenden Ernährung ergeben können (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Hier fehlt es jedoch ohnehin an einer glaubensbedingten Ungleichbehandlung, ist doch nicht ersichtlich (und auch nicht vorgetragen), dass Gefangene anderer Glaubenszugehörigkeit von der Justizvollzugsanstalt entsprechende Versorgung erhalten. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Versorgung allgemein meint, er sei infolge seiner Konvertierung „nicht muslimischen Inhaftierten nicht gleichgestellt“, weil der Gefangene die Einschränkung seiner Ernährung selbst gewählt hat. b) In der Sache ist die Rechtsbeschwerde nicht begründet. Die Strafvollstreckungskammer hat die dargelegten Rechtsgrundsätze beachtet und ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die ablehnende Entscheidung der Haftanstalt nicht zu beanstanden ist, sondern die JVA Tegel über die ihr obliegenden Verpflichtungen hinaus geht, indem sie Muslimen eine Kost anbietet, bei der sämtliche Schweinefleischprodukte durch andere Lebensmittel ersetzt werden. Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass für den Gefangenen keine Möglichkeit zur Selbstverpflegung besteht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.