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Beschluss

5 Ws 211/19, 5 Ws 211/19 - 161 AR 274/19

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:1211.5WS211.19.00
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Leitsätze
1. Eine Abstinenzweisung muss geeignet sein, den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen; es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass hierdurch Straftaten unterbleiben, die im Falle weiteren Suchtmittelkonsums – zumindest als dessen mittelbare Folge – zu erwarten wären.(Rn.7) 2. Eine Abstinenzweisung ist in der Regel verhältnismäßig, wenn sie gegenüber einer zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähigen Person angeordnet wird und im Falle des erneuten Suchtmittelkonsums mit der Begehung erheblicher, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit betreffender Straftaten zu rechnen ist. Bei einem nicht oder erfolglos therapierten langjährigen Suchtkranken kann eine Abstinenzweisung zumutbar sein, wenn dieser sich Therapieangeboten geöffnet hat und von ihm Straftaten zu erwarten sind, welche die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigen.(Rn.9) 3. § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB erfordert, dass der Betroffene der Weisung als solcher unmissverständlich entnehmen können muss, mit welchem Verhalten er gegen sie verstößt. Das Bestimmtheitserfordernis gilt als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips auch für die Erteilung von Weisungen nach § 68b Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StGB.(Rn.14) 4. Für eine ausreichend bestimmte Vorstellungsweisung bedarf es neben der Bezeichnung der Einrichtung zumindest auch der Festlegung der Häufigkeit der wahrzunehmenden Termine durch das Gericht.(Rn.16) 5. Eine Therapieweisung muss regelmäßig Angaben zur Art und zur stationären oder ambulanten Durchführung der Behandlung, zur Therapieeinrichtung oder zum Therapeuten, zur Dauer der Therapie und zur Art und Häufigkeit der Termine enthalten.(Rn.19)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 26. Juni 2019 aufgehoben, soweit der Verurteilte angewiesen worden ist, sich mindestens monatlich, maximal wöchentlich bei der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz, (…) Berlin, zu den von deren Leiter nach Tag und Stunde zu bestimmenden Zeiten vorzustellen, sich dort psychiatrisch, psycho- und sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen und dies der Bewährungshilfe alle drei Monate nachzuweisen (Nummer 6) des Beschlusstenors). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen. Insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Abstinenzweisung muss geeignet sein, den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen; es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass hierdurch Straftaten unterbleiben, die im Falle weiteren Suchtmittelkonsums – zumindest als dessen mittelbare Folge – zu erwarten wären.(Rn.7) 2. Eine Abstinenzweisung ist in der Regel verhältnismäßig, wenn sie gegenüber einer zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähigen Person angeordnet wird und im Falle des erneuten Suchtmittelkonsums mit der Begehung erheblicher, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit betreffender Straftaten zu rechnen ist. Bei einem nicht oder erfolglos therapierten langjährigen Suchtkranken kann eine Abstinenzweisung zumutbar sein, wenn dieser sich Therapieangeboten geöffnet hat und von ihm Straftaten zu erwarten sind, welche die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigen.(Rn.9) 3. § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB erfordert, dass der Betroffene der Weisung als solcher unmissverständlich entnehmen können muss, mit welchem Verhalten er gegen sie verstößt. Das Bestimmtheitserfordernis gilt als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips auch für die Erteilung von Weisungen nach § 68b Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StGB.(Rn.14) 4. Für eine ausreichend bestimmte Vorstellungsweisung bedarf es neben der Bezeichnung der Einrichtung zumindest auch der Festlegung der Häufigkeit der wahrzunehmenden Termine durch das Gericht.(Rn.16) 5. Eine Therapieweisung muss regelmäßig Angaben zur Art und zur stationären oder ambulanten Durchführung der Behandlung, zur Therapieeinrichtung oder zum Therapeuten, zur Dauer der Therapie und zur Art und Häufigkeit der Termine enthalten.(Rn.19) 1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 26. Juni 2019 aufgehoben, soweit der Verurteilte angewiesen worden ist, sich mindestens monatlich, maximal wöchentlich bei der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz, (…) Berlin, zu den von deren Leiter nach Tag und Stunde zu bestimmenden Zeiten vorzustellen, sich dort psychiatrisch, psycho- und sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen und dies der Bewährungshilfe alle drei Monate nachzuweisen (Nummer 6) des Beschlusstenors). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen. Insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1. Mit Urteil vom 20. Juni 2016 verhängte das Amtsgericht Krefeld – Schöffengericht – gegen den Beschwerdeführer wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die der zuletzt in der Justizvollzugsanstalt H. inhaftierte Beschwerdeführer vollständig verbüßte. Nach den Urteilsfeststellungen hatte dieser am 3. Oktober 2015 bei der Einreise in die Bundesrepublik zum Eigenkonsum bestimmtes Heroin mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 25,1 Gramm Heroinhydrochlorid bei sich geführt, welches er zuvor in Rotterdam erworben hatte. 2. Mit dem hier angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – angeordnet, dass die mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt (vgl. § 68f Abs. 2 StGB). Für die Dauer der Führungsaufsicht, deren Höchstfrist von fünf Jahren die Kammer nicht abgekürzt hat (vgl. § 68c Abs. 1 StGB), hat sie den Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt (§ 68a Abs. 1 StGB). Darüber hinaus hat sie ihm unter anderem – soweit hier von Belang – die Weisungen erteilt, kein Heroin und kein Kokain zu sich zu nehmen und sich zum Nachweis seiner Abstinenz alle zwei Monate nach näherer zeitlicher Weisung durch seinen Bewährungshelfer auf Kosten der Landeskasse Berlin Urinkontrollen bei dem Toxikologischen Institut der Charité in Berlin zu unterziehen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB; Nummer 5) des Beschlusstenors). Außerdem hat die Kammer den Beschwerdeführer angewiesen, sich „mindestens monatlich, maximal wöchentlich“ bei der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz in Berlin zu den von deren Leiter nach Tag und Stunde zu bestimmenden Zeiten vorzustellen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB), sich dort „psychiatrisch, psycho- und sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen“ (§ 68b Abs. 2 StGB) und dies alle drei Monate der Bewährungshilfe nachzuweisen (Nummer 6) des Beschlusstenors). Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Weisungen seien erforderlich, um den Beschwerdeführer von der erneuten Begehung insbesondere einschlägiger Straftaten abzuhalten. Nach seinen Angaben im Anhörungstermin habe der Beschwerdeführer früher Heroin und Kokain konsumiert; die Anlasstat stehe damit im Zusammenhang. Wenngleich eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Jahre 2011 „wegen Aussichtlosigkeit“ für erledigt erklärt worden sei, lebe der Beschwerdeführer nach eigener Auskunft nunmehr abstinent und beabsichtige dies auch für die Zukunft. Anders als während der Haft habe er sich im Grundsatz auch zur Zusammenarbeit mit einem Therapeuten bereiterklärt. 3. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte durch seine Verteidigerin ein als „sofortige Beschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel erheben lassen, mit welchem er sich gegen die ihm unter oben 2. näher bezeichneten Weisungen (Abstinenz-, Kontroll-, Vorstellungs- und Therapieweisung) wendet. Er macht geltend, ausweislich eines ihm gegenüber ergangenen „Beschluss(es) aus Regensburg“ (gemeint ist offensichtlich der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg vom 17. Oktober 2011 – StVK 159/2009 und StVK 322/2011 –, mit dem die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt worden ist) sei er therapieresistent. Aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit sei er nicht in der Lage, die Abstinenzweisung zu befolgen. Es sei ihm daher auch nicht zuzumuten, sich Drogentests zu unterziehen. Die Strafvollstreckungskammer hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und (erst) mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 die Vorlage des Vollstreckungshefts an das Beschwerdegericht veranlasst. Auf Rückfrage seitens des Senats hat die Verteidigerin klargestellt, dass sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die vorgenannten Weisungen richte und der Beschluss im Übrigen nicht angefochten werde. II. Das Rechtsmittel ist gemäß § 300 StPO als Beschwerde auszulegen; als solche ist es nach den §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat die Beschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (vorläufigen) Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Die nach §§ 68a bis 68d StGB zu treffenden Entscheidungen unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§ 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (stRspr., vgl. etwa KG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 Ws 541/13 –, juris Rn. 4; Senat, Beschluss vom 10. August 2018 – 5 Ws 126/18 –, juris Rn. 9; jeweils m. w. Nachw.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 453 Rn. 12). 1. Die angefochtene Abstinenz- und die Kontrollweisung (Nummer 5) des Beschlusstenors), hält danach jeweils einer Überprüfung stand. Beide Weisungen finden ihre gesetzliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB. Sie sind weder unverhältnismäßig noch zu unbestimmt; auch einen Ermessensfehler lassen sie nicht erkennen. a) aa) Eine Abstinenzweisung muss geeignet sein, den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen; es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass Straftaten unterbleiben, die im Falle weiteren Suchtmittelkonsums zu erwarten wären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2016 – 2 BvR 496/12 –, juris Rn. 18). Dabei reicht es aus, dass der Betäubungsmittelkonsum ein mittelbarer Beitrag zur erneuten Straffälligkeit sein kann (vgl. KG, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 2 Ws 605/13 – juris Rn. 8; Senat, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 5 Ws 82/18 –; jeweils m. w. Nachw.). Bei dem Beschwerdeführer steht nicht nur die Anlasstat, sondern auch dessen frühere Delinquenz im Zusammenhang mit seinem langjährigen Betäubungsmittelkonsum. Der Anlassverurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine nicht geringe Menge Heroin zum Eigenkonsum aus den Niederlanden nach Deutschland eingeführt hatte. Bereits in der Vergangenheit war der Beschwerdeführer, der nach dem Ende seines Wehrdienstes in den frühen 1990er Jahren mit dem Konsum von Heroin und sodann auch von Kokain begonnen hatte, mit zahlreichen und teilweise schwerwiegenden Straftaten in Erscheinung getreten, die auf seinen Betäubungsmittelmissbrauch zurückgingen. Am 20. Juli 2006 verurteilte ihn das Landgericht Nürnberg-Fürth wegen schwerer räuberischer Erpressung – unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von neun Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Dem Urteil lag ein Überfall in einem Bahnhof der Nürnberger U-Bahn zugrunde, bei welchem der heroinabhängige und unter Entzugserscheinungen leidende Beschwerdeführer eine Passantin unter nicht unerheblicher Gewaltanwendung und Einsatz einer Scheinwaffe zur Herausgabe von Wertgegenständen gezwungen hatte, die er letztlich teilweise gegen Kokain eintauschte; die Geschädigte war durch die Tat schwerwiegend traumatisiert worden. Darüber hinaus waren gegen den Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 1993 wegen zahlreicher Betäubungsmittelstraftaten und Delikten der Beschaffungskriminalität wie auch wegen im Rauschzustand begangener Gewaltdelikte vielfach Geld- und Freiheitsstrafen verhängt und auch vollstreckt worden. Derartigen weiteren Straftaten wird durch die Abstinenzweisung entgegengewirkt. Diese soll bereits Tendenzen des Abgleitens in einen erheblichen Betäubungsmittelmissbrauch frühzeitig verhindern (vgl. Senat, a. a. O.). bb) Die Abstinenzweisung stellt auch keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Beschwerdeführers (vgl. § 68b Abs. 3 StGB). Insoweit ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, welche die Erteilung der Weisung erfordern, und deren Auswirkungen auf die Rechte des Betroffenen geboten, wobei auch nicht außer Betracht bleiben darf, dass Verstöße gegen die Weisung gemäß § 145a StGB eine gesonderte strafrechtliche Ahndung nach sich ziehen können (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 21 ff.). Von der Verhältnismäßigkeit einer Abstinenzweisung ist regelmäßig auszugehen, wenn diese gegenüber einer zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähigen Person angeordnet wird und im Falle des erneuten Suchtmittelkonsums mit der Begehung erheblicher, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit betreffender Straftaten zu rechnen ist (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 24). Anders verhält es bei einem nicht- oder erfolglos therapierten langjährigen Suchtkranken, für den die Abstinenzweisung eine deutlich schwerere Belastung beinhaltet. Auch in derartigen Fällen kann die Weisung, auf den Konsum von Suchtmitteln zu verzichten, allerdings zumutbar sein. Insoweit ist darauf abzustellen, ob der Betroffene aufgrund seiner Suchtkrankheit zu nachhaltiger Abstinenz in der Lage ist, ob er sich (wenn auch erfolglos) Therapieangeboten geöffnet hat und ob von ihm Straftaten zu erwarten sind, welche die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 25 f.). Daran gemessen ist die angefochtene Abstinenzweisung nicht unverhältnismäßig. Zwar besteht bei dem Beschwerdeführer seit vielen Jahren eine Abhängigkeitserkrankung von Opioiden, die ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt H. vom 9. Mai 2019 im vollzuglichen Diagnostikverfahren nach wie vor als entscheidendes kriminogenes Persönlichkeitsmerkmal bewertet worden war. Auch trifft es zu, dass die im Jahre 2006 angeordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt (vgl. oben a)) – worauf die Beschwerde Bezug nimmt – mangels hinreichend konkreter Erfolgsaussichten einer weiteren Therapie für erledigt erklärt worden war. Bereits dem diesbezüglichen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg vom 17. Oktober 2011 – StVK 159/2009 und StVK 322/2011 – lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer – wie er nun vortragen lässt – in dem Sinne „therapieresistent“ wäre, dass er einer Therapie gänzlich unzugänglich und zu einem Leben ohne den Konsum von Betäubungsmitteln von vornherein nicht (mehr) in der Lage wäre. Vielmehr war der Beschwerdeführer ausweislich des Beschlusses in der Maßregelvollzugseinrichtung zunächst erfolgreich substituiert worden. Erst aufgrund eines Rückfalls und einer Entweichung im August 2011 sowie angesichts seiner erklärten Absicht, die Therapie abbrechen zu wollen, erschien der Strafvollstreckungskammer eine Fortsetzung der Behandlung nicht mehr erfolgversprechend, zumal zeitnah der Ablauf der für die Unterbringung geltenden Höchstfrist bevorstand. Von einer umfassenden „Therapieresistenz“ des Beschwerdeführers ging die Strafvollstreckungskammer danach nicht aus. Auch die weitere Entwicklung des Beschwerdeführers lässt einen solchen Schluss gerade nicht zu. Aus den Verfahrensakten der nach Entlassung aus dem Vollzug der Maßregel und der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Juli 2006 eingetretenen Führungsaufsicht geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer sich in der Zeit vom 7. Dezember 2015 bis zum 7. Juni 2016 – und damit nach der Anlasstat – einer stationären Drogentherapie in einer Fachklinik unterzog, die er erfolgreich absolvierte. Die zwischenzeitlich zuständige Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Amberg erteilte ihm daraufhin mit Beschluss vom 29. Juli 2016 eine Abstinenzweisung betreffend jeglichen Konsum von Betäubungsmitteln, gegen die er in der Folge allerdings verstieß. Auch das Anlassdelikt diente dem Eigenkonsum des Beschwerdeführers. Im Vollzug der deswegen verhängten Freiheitsstrafe lehnte er eine Auseinandersetzung mit seinem straftatbegründenden Verhalten ab, da es sich bei der Anlasstat um Beschaffungskriminalität gehandelt habe und er künftig ohnehin drogenfrei leben wolle. Gleichwohl ergab eine Speichelprobe – wie dem Senat aus dem strafvollzugsrechtlichen Beschwerdeverfahren 5 Ws 83/19 Vollz bekannt ist – im August 2018 einen Nachweis des Konsums von Kokain und Cannabis. Außerdem manipulierte der Beschwerdeführer eine Urinprobe, so dass mit Bescheid vom 16. August 2018 seine Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug angeordnet werden musste. Demgegenüber zeigte er sich in der jüngeren Vergangenheit wieder zum längerfristigen Verzicht auf den Konsum von Betäubungsmitteln willens und in der Lage. Im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer am 25. Juni 2019 betonte er, trotz der vorhandenen Möglichkeiten, in der Justizvollzugsanstalt Betäubungsmittel zu beschaffen, lebe er derzeit drogenfrei. Damit steht im Einklang, dass nach dem Sommer 2018 – und damit seit über einem Jahr – weitere Rückfälle nicht bekannt geworden sind. Zu einer Therapie zeigte der Beschwerdeführer sich bei der Anhörung im Grundsatz bereit, sofern er – was in der Haft nicht der Fall gewesen sei – „eingebunden“ werde. Diese – wenngleich teilweise ambivalenten – Äußerungen und Verhaltensweisen belegen nach Auffassung des Senats, dass der grundsätzlich therapiebereite Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, eine Abstinenzweisung zu befolgen. Die damit für ihn fraglos verbundenen Anstrengungen und Belastungen sind ihm vor dem Hintergrund der anderenfalls von ihm ausgehenden Gefahr einer Begehung auch schwerwiegender Straftaten zuzumuten. Dabei fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht allein mit Delikten des Sich-Verschaffens oder des Besitzes von Betäubungsmitteln in Erscheinung getreten ist, mit denen er sich vorrangig selbst schädigte und die im Falle eines fortgesetzten Drogenmissbrauchs ausreichend nach den Strafnormen des Betäubungsmittelgesetzes geahndet werden könnten (vgl. insoweit BVerfG, a. a. O., Rn. 33 f.). Vielmehr liegen ihm auch gravierende Delikte der Beschaffungs- und der betäubungsmittelbedingten Gewaltkriminalität zur Last, durch die die Geschädigten teilweise massiv beeinträchtigt wurden. Hervorzuheben ist dabei die dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Juli 2006 zugrunde liegende schwere räuberische Erpressung zum Nachteil einer Passantin, die durch die Tat massive psychische Folgen erlitt. In das genannte Urteil wurde eine Freiheitsstrafe von neun Monaten einbezogen, die unter anderem wegen einer zum Nachteil eines Polizeibeamten bei einer Rauschmittelkontrolle begangenen vorsätzlichen Körperverletzung verhängt worden war. Am 30. September 2003 war der Beschwerdeführer unter anderem wegen eines Diebstahls und einer Hehlerei zum Nachteil von Einzelhändlern verurteilt worden; die Taten hatten dem Erwerb von Betäubungsmitteln gedient. Am 6. Mai 1998 hatte ihn das Amtsgericht Kempten unter anderem wegen einer gefährlichen Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten einjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, nachdem er unter Einfluss von Rauschmitteln einem Bekannten im Rahmen eines Streits mit einem Messer in den Unterbauch gestochen und diesem so eine drei Zentimeter tiefe Wunde beigebracht hatte. Vor diesem Hintergrund dient die strafbewehrte Abstinenzweisung insbesondere auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen drittschädigenden Straftaten des Beschwerdeführers. b) Die mit dem Konsumverbot verbundene und dessen Überwachung dienende Weisung an den Beschwerdeführer, sich alle zwei Monate nach näherer zeitlicher Vorgabe durch seinen Bewährungshelfer Urinkontrollen bei dem toxikologischen Institut der Charité in Berlin zu unterziehen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Weisung hinreichend bestimmt. Sie benennt die Art der Kontrollen, bezeichnet die Stelle, bei welcher diese vorgenommen werden sollen und legt auch eine Obergrenze für deren Häufigkeit fest (vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Kontrollweisung etwa OLG Hamm, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – III-5 Ws 303/16 –, juris Rn. 25; KG, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 2 Ws 605/13 –, juris Rn. 10). Die Bestimmung der konkreten Kontrolltermine innerhalb des mit der Weisung vorgegebenen Turnus durfte die Kammer auf den Bewährungshelfer übertragen (vgl. KG, Beschluss vom 9. September 2019 – 2 Ws 143/19 –; hinsichtlich einer Meldung beim Bewährungshelfer). Die vorgesehene Häufigkeit der Kontrollen erscheint mit Blick auf das Ziel einer wirksamen Überwachung der Abstinenz des Beschwerdeführers nicht unverhältnismäßig hoch. Dass der Beschwerdeführer dadurch unzumutbar belastet würde, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Schließlich droht auch mit Blick auf die Kosten der Kontrollen keine Belastung des Beschwerdeführers, die dessen Lebensführung unangemessen einschränkt (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 – 5 Ws 82/18 – und vom 2. Februar 2016 – 5 Ws 14/16 –); denn die Strafvollstreckungskammer hat angeordnet, dass diese Kosten von der Landeskasse Berlin zu tragen sind. 2. Die dem Beschwerdeführer unter Nummer 6) des angefochtenen Beschlusses erteilten Weisungen halten einer rechtlichen Überprüfung hingegen nicht stand; denn sie sind nicht hinreichend bestimmt. In Ausprägung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitserfordernisses verpflichtet § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB das Gericht ausdrücklich zur genauen Bestimmung des verbotenen oder verlangten Verhaltens (vgl. KG, Beschluss vom 6. März 2012 – 2 Ws 84/12 –; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. August 2008 – 3 Ws 765/08 –, juris Rn. 6). Dem kommt insbesondere im Hinblick auf die Strafvorschrift des § 145a StGB Bedeutung zu; denn erst die genaue Bestimmung gibt dem Tatbestand, für den die Weisungen die Funktion einer Blankettausfüllung haben, die notwendigen Konturen und gewährleistet die Vereinbarkeit mit Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. KG, a. a. O., sowie Beschluss vom 19. November 2007 – 2 Ws 581/07 –, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, a. a. O.). Der Verurteilte muss der Weisung als solcher unmissverständlich entnehmen können, mit welchem Verhalten er gegen sie verstößt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 5 Ws 4/15 –; für Auflagen und Weisungen nach den §§ 56b, 56c StGB vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. September 2015 – 2 BvR 2343/14 –, juris Rn. 28 f., und vom 24. September 2011 – 2 BvR 1165/11 –, juris Rn. 18). Demgegenüber genügt es nicht, wenn der Verurteilte das geforderte Handeln oder Unterlassen erst aus dem Weisungszweck herleiten oder bei gutem Willen noch erkennen kann (vgl. KG, Beschluss vom 6. März 2012 – 2 Ws 84/12 –; m. w. Nachw.). a) Diesen Anforderungen wird die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung, sich „mindestens monatlich, maximal wöchentlich“ zu den von deren Leiter nach Tag und Stunde zu bestimmenden Zeiten bei der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz in Berlin vorzustellen, nicht gerecht. Sie fußt auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB, der es dem Gericht ermöglicht, den Verurteilten anzuweisen, „sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen“ (Hervorhebungen durch den Senat) bei einem Arzt, einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen. Für eine ausreichend bestimmte Vorstellungsweisung bedarf es danach neben der Bezeichnung der Einrichtung zumindest auch der Festlegung der Häufigkeit der wahrzunehmenden Termine durch das Gericht (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 6. September 2007 – 2 Ws 423/07 –, juris Rn. 15). Diese Bestimmung darf es keiner anderen Stelle, wie etwa dem Bewährungshelfer oder der Einrichtung, bei der sich der Verurteilte vorzustellen hat, überlassen (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O., Rn. 8, für eine Therapieweisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB). Lediglich die Anberaumung der konkreten Vorstellungstermine innerhalb eines in der Weisung selbst fest bestimmten Turnus kann der jeweils beteiligten Stelle übertragen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2011, a. a. O.; betreffend eine Meldeweisung im Rahmen einer Bewährung). Diesen Anforderungen wird die angefochtene Weisung nicht gerecht. Dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer lässt sich die Zahl der Termine, an denen der Beschwerdeführer sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums bei der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz vorzustellen hat, nicht entnehmen. Die Strafvollstreckungskammer hat für die Terminsfrequenz lediglich eine Untergrenze („mindestens monatlich“) und eine Obergrenze („maximal wöchentlich“) bestimmt. Innerhalb dieses Rahmens hat sie es dem Leiter der Einrichtung überlassen, die konkreten Termine festzulegen und damit letztlich auch über deren Häufigkeit zu entscheiden. Dies genügt dem Bestimmtheitsgebot nicht (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O.; ebenso für die bloße Bestimmung einer Mindestzahl an monatlichen Terminen OLG Rostock, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 20 Ws 252/18 –, juris Rn. 17; OLG Dresden, a. a. O.). Denn der Beschwerdeführer kann damit nicht – wie geboten – allein anhand des gerichtlichen Beschlusses eindeutig und von vornherein ersehen, an wie vielen Terminen im Monat er sich bei der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz vorzustellen hat (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O.). b) Die dem Beschwerdeführer auf der Grundlage des § 68b Abs. 2 (Satz 2 und Satz 3) StGB erteilte Therapieweisung genügt ebenfalls nicht dem Bestimmtheitserfordernis. Zwar ist dieses in § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB ausdrücklich nur für die nach § 145a Satz 1 StGB strafbewehrten Verstöße gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 StGB normiert. Jedoch gilt es als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips auch für die Erteilung von Weisungen nach § 68b Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StGB (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O., Rn. 6; Senat, Beschluss vom 4. August 2016 – 5 Ws 92/16 –). Die Bestimmtheit der Weisung ist Maßstab für die nach § 68b Abs. 3 StGB im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Maßnahme. Dem Umstand, ob der Verurteilte der Weisung nachkommt oder nicht, kann außerdem Bedeutung dafür zukommen, ob die Dauer der Führungsaufsicht abgekürzt (§ 68c Abs. 1 Satz 2 StGB) oder verlängert (§ 68c Abs. 2 StGB) wird, oder andererseits dafür, ob (weitere) Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB erforderlich werden (Senat, a. a. O.). Auch Weisungen nach § 68b Abs. 2 StGB sind deshalb so zu formulieren, dass der Verurteilte weiß, welches konkrete Verhalten von ihm verlangt wird beziehungsweise mit welchem Verhalten er gegen die Weisung verstößt (vgl. Senat, a. a. O.). Dem wird die angefochtene Therapieweisung nicht gerecht. Die Strafvollstreckungskammer hat zwar festgelegt, bei welcher Einrichtung der Beschwerdeführer sich behandeln und betreuen lassen soll. Neben der sich auch hier niederschlagenden unzureichenden Bestimmung der Terminshäufigkeit hat sie es jedoch offen gelassen, welche Art von Therapie durchgeführt werden soll (vgl. dazu KG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 Ws 386/14 –, juris Rn. 25). Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich „psychiatrisch, psycho- und sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen“, lässt bereits nicht klar erkennen, ob die Therapie bei einem Arzt (Psychiater) oder einem sonstigen (gegebenenfalls psychologischen) Therapeuten stattfinden soll und ob der Beschwerdeführer sich den genannten Therapieformen alternativ oder kumulativ zu unterziehen hat. Letzteres legt zwar die Beschlussformulierung („und“) nahe; es erscheint jedoch nicht nur unter behandlerischen Gesichtspunkten, sondern auch mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Weisung in hohem Maße fragwürdig. Soweit es den Beschlussgründen zu entnehmen ist, soll die Therapie allein der Behandlung der Abhängigkeitserkrankung des Beschwerdeführers dienen; mögliche andere Störungsbilder sind in dem Beschluss nicht angesprochen und liegen nach dem Akteninhalt auch nicht nahe. Die parallele Durchführung mehrerer (dreier) verschiedener Therapien dürfte daher kaum in Betracht kommen. Der angefochtene Beschluss verhält sich hierzu nicht, so dass auch die erforderliche Ermessensausübung durch die Kammer nicht nachvollzogen werden kann. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Strafvollstreckungskammer im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens die Fragen des Umfangs und der – im Beschluss nicht begrenzten – Gesamtdauer der Therapie(n) erwogen und dabei dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen hat (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 4. August 2016 – 5 Ws 92/16 –). c) Mit der Aufhebung der Vorstellungs- und der Therapieweisung geht die in dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Verpflichtung zum Nachweis der Erfüllung dieser Weisungen gegenüber der Bewährungshilfe ins Leere; sie war daher ebenfalls aufzuheben. d) Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. An einer eigenen Neufassung der Anordnungen ist der Senat gehindert; denn es ist ihm verwehrt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen (vgl. KG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 Ws 386/14 –, juris Rn. 29). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, soweit die Beschwerde verworfen worden ist. Soweit die Beschwerde vorläufigen Erfolg hat, ist eine Kosten- und Auslagenentscheidung durch den Senat nicht veranlasst, weil das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. August 2016 – 5 Ws 92/16 –).