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Beschluss

5 Ws 221/19, 5 Ws 221/19 - 121 AR 295/19

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0120.5WS221.19.00
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Leitsätze
1. § 67g Abs. 2 StGB ist restriktiv auszulegen. Ein auf diese Vorschrift gestützter Widerruf kommt nur in Betracht, wenn die Prognosevoraussetzungen des § 63 StGB auch zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung erfüllt sind und der die Schuldfähigkeit beeinträchtigende Zustand ein länger andauernder ist; eine bloß nachteilige Veränderung äußerer Umstände reicht nicht aus.(Rn.18) 2. Die zu stellende Prognose hat den Zustand der verurteilten Person und ihr gesamtes Verhalten in der Zeit der Führungsaufsicht ebenso zu würdigen wie die Mittel, die zur Einwirkung auf sie zur Verfügung stehen.(Rn.19) 3. Für den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung gelten die gleichen Maßstäbe wie für die Anordnung der Maßregel. Für einen Widerruf ist kein Raum, wenn die Unterbringung gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 1. oder 2. Alt. StGB für erledigt zu erklären ist. Sind bereits sechs oder zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, so ist die ihre erneute Invollzugsetzung nach Widerruf von einer negativen Prognose nach § 67d Abs. 6 Satz 2 oder § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB abhängig.(Rn.20) 4. Im Hinblick auf die potentiell lebenslange Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sind auch bei dem Widerruf ihrer Aussetzung erhöhte Anforderungen an die Sachaufklärung zu stellen. Insbesondere bedarf es nach Maßgabe der §§ 463 Abs. 4, 454 Abs. 2 StPO der Hinzuziehung eines externen Sachverständigen.(Rn.21) 5. Die Weisung, den Wohnsitz in einer Heimeinrichtung zu nehmen oder beizubehalten, setzt die Einwilligung des Verurteilten voraus.(Rn.30) 6. Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Widerrufsentscheidung nach § 67g Abs. 2 StGB endet die vorläufige Unterbringung nach § 453c Abs. 1 i. V. m. § 463 Abs. 1 StPO und geht ohne Weiteres in die Vollstreckung der im Anlassurteil angeordneten Freiheitsentziehung über. Eine gegen die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung gerichtete Beschwerde wird damit gegenstandslos.(Rn.39)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf der Aussetzung seiner Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung durch den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 25. Oktober 2019 wird verworfen. Insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Die Beschwerde des Verurteilten gegen die durch den vorgenannten Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – angeordnete Fortdauer der einstweiligen Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus ist gegenstandslos.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 67g Abs. 2 StGB ist restriktiv auszulegen. Ein auf diese Vorschrift gestützter Widerruf kommt nur in Betracht, wenn die Prognosevoraussetzungen des § 63 StGB auch zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung erfüllt sind und der die Schuldfähigkeit beeinträchtigende Zustand ein länger andauernder ist; eine bloß nachteilige Veränderung äußerer Umstände reicht nicht aus.(Rn.18) 2. Die zu stellende Prognose hat den Zustand der verurteilten Person und ihr gesamtes Verhalten in der Zeit der Führungsaufsicht ebenso zu würdigen wie die Mittel, die zur Einwirkung auf sie zur Verfügung stehen.(Rn.19) 3. Für den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung gelten die gleichen Maßstäbe wie für die Anordnung der Maßregel. Für einen Widerruf ist kein Raum, wenn die Unterbringung gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 1. oder 2. Alt. StGB für erledigt zu erklären ist. Sind bereits sechs oder zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, so ist die ihre erneute Invollzugsetzung nach Widerruf von einer negativen Prognose nach § 67d Abs. 6 Satz 2 oder § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB abhängig.(Rn.20) 4. Im Hinblick auf die potentiell lebenslange Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sind auch bei dem Widerruf ihrer Aussetzung erhöhte Anforderungen an die Sachaufklärung zu stellen. Insbesondere bedarf es nach Maßgabe der §§ 463 Abs. 4, 454 Abs. 2 StPO der Hinzuziehung eines externen Sachverständigen.(Rn.21) 5. Die Weisung, den Wohnsitz in einer Heimeinrichtung zu nehmen oder beizubehalten, setzt die Einwilligung des Verurteilten voraus.(Rn.30) 6. Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Widerrufsentscheidung nach § 67g Abs. 2 StGB endet die vorläufige Unterbringung nach § 453c Abs. 1 i. V. m. § 463 Abs. 1 StPO und geht ohne Weiteres in die Vollstreckung der im Anlassurteil angeordneten Freiheitsentziehung über. Eine gegen die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung gerichtete Beschwerde wird damit gegenstandslos.(Rn.39) 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf der Aussetzung seiner Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung durch den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 25. Oktober 2019 wird verworfen. Insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Die Beschwerde des Verurteilten gegen die durch den vorgenannten Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – angeordnete Fortdauer der einstweiligen Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus ist gegenstandslos. I. 1. Mit Urteil vom 22. Oktober 1996 sprach das Amtsgericht Tiergarten – Jugendschöffengericht – den Beschwerdeführer des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung schuldig und ordnete – unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts Tiergarten vom 9. April 1996 – seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Nach den Urteilsfeststellungen war der damals achtzehn Jahre alte Beschwerdeführer am frühen Abend des 24. Mai 1996 nach dem Konsum von 0,33 Litern Bier einem ihm bis dahin unbekannten zehnjährigen Jungen auf die Toilette eines Kinos am K.damm in Berlin gefolgt und hatte versucht, mittels eines Geldstücks die Verriegelung der Kabine zu öffnen, um den Jungen sexuell motiviert zu berühren. Nachdem dieser die Toilettentür selbst wieder geöffnet hatte, hatte ihm der Beschwerdeführer derart fest an sein von der Hose bedecktes Geschlechtsteil gegriffen, dass der Geschädigte aufschrie und anfing zu weinen. Sachverständig beraten war das Jugendschöffengericht zu dem Schluss gelangt, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei der Tat im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen sei. Bei dem unterdurchschnittlich intelligenten Beschwerdeführer, bei dem sich seit seiner frühesten Kindheit erhebliche Entwicklungsverzögerungen im sprachlichen, schulischen und motorischen Bereich gezeigt hätten, habe sich eine depressive Persönlichkeit mit Verwahrlosungstendenzen herausgebildet; zudem bestehe bei ihm eine pädophile Neigung. Insbesondere nach dem Konsum von Alkohol sei sein ohnehin geringes Hemmungs- und Steuerungsvermögen deutlich herabgesetzt. In Belastungssituationen reagiere er Frustrationen durch den sexuellen Missbrauch von Kindern ab. 2. Bereits vor der Anlassverurteilung war der Beschwerdeführer mehrfach mit Sexualstraftaten gegenüber Kindern in Erscheinung getreten. Am 24. März 1994 verurteilte ihn das Jugendschöffengericht Hersbruck wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung es zu Bewährung aussetzte. Dem lag zugrunde, dass der Untergebrachte im September 1993 bei zwei sechsjährigen Jungen die Hose geöffnet und ihre aus der Hose herausgeholten Geschlechtsteile jeweils mehrere Minuten lang in den Mund genommen hatte. Am 13. Oktober 1994 sprach ihn das Jugendschöffengericht Nürnberg des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen schuldig und verhängte gegen ihn unter Einbeziehung des vorbezeichneten Urteils eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung es für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aussetzte. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Beschwerdeführer am 22. April 1994, nur etwa vier Wochen nach der vorgenannten Verurteilung, einem elfjährigen Jungen über der Kleidung an dessen Geschlechtsteil gegriffen. Am 25. April 1994 hatte er außerdem einem Siebenjährigen an das Gesäß und das Geschlechtsteil gefasst, seinen Finger in dessen After gesteckt, dessen gleichaltrigem Freund die Hose und Unterhose heruntergezogen und versucht, an dessen Glied zu lecken. In dem Verfahren wurden gegen den Beschwerdeführer 171 Tage Untersuchungshaft vollzogen. Im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung erteilte das Gericht dem Beschwerdeführer die Weisung, sich einer stationären und anschließend einer ambulanten Therapie in der Nervenklinik S... zu unterziehen. Am 9. April 1996 sprach das Jugendschöffengericht Tiergarten den Beschwerdeführer des Missbrauchs von Kindern schuldig und verhängte gegen ihn unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aussetzte. Am 24. Mai 1995 war der damals siebzehnjährige Beschwerdeführer einem neun-, einem zehn- und einem elfjährigen Jungen begegnet, die eine Baustelle nahe der Klinik in Berlin-S... erkundeten, in der der Beschwerdeführer damals behandelt wurde. Dem Elfjährigen hatte der Beschwerdeführer die Hose und Unterhose heruntergezogen und an dessen Geschlechtsteil manipuliert, wobei er über der Hose an seinem eigenen Glied gerieben hatte. Die gleiche Handlung hatte er dann am Penis des zehnjährigen Jungen vorgenommen, während er weiter an seinem bedeckten Penis rieb. Anschließend hatte der Untergebrachte die Jungen dazu veranlasst, sich gegenseitig am Geschlechtsteil zu berühren. 3. a) Die mit dem Anlassurteil angeordnete Unterbringung wurde ab dem 30. Oktober 1996 vollzogen. Zuvor war der Beschwerdeführer seit dem 22. August 1996 nach § 126a StPO einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht gewesen. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2010, auf dessen Gründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, setzte der 2. Strafsenat des Kammergerichts – 2 Ws 647/10 – die Vollstreckung der Unterbringung mit Wirkung zum 30. Juni 2011 zur Bewährung aus; zugleich unterstellte er den Beschwerdeführer für die Dauer der von Gesetzes wegen eintretenden, nicht verkürzten Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des zuständigen Bewährungshelfers und wies ihn unter anderem an, die Einnahme der verordneten Medikamente nach Verschreibung der behandelnden Ärzte fortzusetzen und sie nur mit deren Zustimmung und mit Einverständnis der Strafvollstreckungskammer zu verändern. Mit Beschluss vom 30. Juni 2011 erteilte die Strafvollstreckungskammer dem Beschwerdeführer ergänzend die Weisung, seinen Wohnsitz nach seiner Entlassung in einer betreuten Einrichtung in W. zu nehmen und diesen nicht ohne Zustimmung der Kammer zu verlassen oder zu verlegen. Unter dem 11. Juli 2011 wies das Gericht ihn außerdem an, seine Behandlung in der Forensischen Ambulanz der Universität R. fortzusetzen. Die Wohnsitzweisung änderte die Kammer mit Beschluss vom 4. Mai 2012 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in einer betreuten Einrichtung der L. in S. (M.) zu nehmen habe. Unter dem 9. Oktober 2014 gestattete die Strafvollstreckungskammer dem Beschwerdeführer, jeweils nach vorheriger Genehmigung und nach Maßgabe der für ihn zuständigen Betreuer in seiner Wohneinrichtung an einzelnen Tagen außerhalb der Einrichtung zu übernachten und unbegleitete Ausgänge wahrzunehmen. b) Mit Beschluss vom 3. Juni 2016 ordnete das Landgericht – in Anbetracht des nahenden Endes der fünfjährigen Führungsaufsicht zunächst ohne Einholung eines Prognosegutachtens – gemäß § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht unter Aufrechterhaltung der zu diesem Zeitpunkt erteilten Weisungen an. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Untergebrachten verwarf der Senat mit Beschluss vom 8. September 2016 – 5 Ws 106/16 – als unbegründet. Nach der Verlängerung der Führungsaufsicht berichteten die behandelnde Therapeutin der Forensischen Ambulanz des Bezirksklinikums R. und der Bewährungshelfer aus eigener Anschauung und unter Bezugnahme auf Mitteilungen der Betreuungseinrichtung, der Beschwerdeführer präsentiere sich zunehmend verschlossen, feindselig, gereizt und angespannt und neige zu verbalen Impulsdurchbrüchen. Er sehe sich von seinem Umfeld schikaniert und lehne die antiandrogene Medikation ab; zur Selbstkritik und Einsicht in seine Behandlungsbedürftigkeit sei er vielfach nicht mehr fähig. Therapeutische Vorschläge und Interventionen weise er zurück; eine Opferempathie sei nicht erkennbar. Die Beziehung zu seiner Freundin sei gescheitert. Unter dem 20. Februar 2017 beauftragte die Strafvollstreckungskammer den (…) Prof. Dr. med. N. mit der Erstellung eines Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen des § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB sowie – aufgrund der zwischenzeitlichen Berichte über eine zunehmende Verschlechterung der Psychopathologie – einer Krisenintervention. In seinem Gutachten vom 19. Juni 2017 bestätigte der Sachverständige die Diagnose einer Pädophilie (ICD-10: F 65.4), die auf eine homosexuelle Präferenz vorpubertärer Knaben ausgerichtet sei, und bescheinigte dem Beschwerdeführer eine unterdurchschnittliche intellektuelle Ausstattung, die jedoch nicht das Ausmaß einer (leichten) Intelligenzminderung im Sinne des ICD-10 erreiche. Hinzu kämen eine Reifeverzögerung sowie ein Hospitalismus infolge der langjährigen Fremdversorgung und Betreuung. Im Falle der Verweigerung einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung und eines Absetzens der ihm verordneten Medikamente bestehe bei dem Beschwerdeführer die Gefahr, dass er in einen Zustand nach § 20 oder § 21 StGB gerate und dann auch eine Gefährdung der Allgemeinheit darstelle, wobei Übergriffe auf Knaben zu befürchten seien. Eine Krisenintervention sei derzeit allerdings nicht erforderlich; vielmehr sei in der Wohneinrichtung eine ausreichende Betreuung sichergestellt. Auf Grundlage dieses Gutachtens beschloss die Strafvollstreckungskammer am 27. Oktober 2017, rechtskräftig seit dem 7. Dezember 2017, die Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht unter Aufrechterhaltung der erteilten Weisungen. c) Im Dezember 2017 regten sowohl der zuständige Bewährungshelfer als auch die ambulant behandelnden Ärzte und Therapeuten eine Krisenintervention an, da der Untergebrachte massiv verbal aggressiv sowie körperlich bedrohlich und übergriffig geworden sei, die Teilnahme an Beschäftigungstherapien und Aktivitäten der Einrichtung vollständig verweigert und die Sinnhaftigkeit der Einnahme seiner triebdämpfenden Medikation erneut in Abrede gestellt habe. Das Landgericht erließ daraufhin am 20. Dezember 2017 einen Sicherungsunterbringungsbefehl, der an demselben Tag durch Überführung des Beschwerdeführers in das Bezirkskrankenhaus R. vollstreckt wurde, wo dieser sich seither befindet. Am 21. Dezember 2017 beauftragte die Kammer den Sachverständigen Prof. Dr. N. mit einer erneuten Begutachtung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die medizinischen Voraussetzungen des § 67h Abs. 1 StGB. Gestützt auf das von dem Sachverständigen unter dem 18. Januar 2018 erstattete Gutachten setzte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 27. Februar 2018 gemäß § 67h Abs. 1 StPO die zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus für die Dauer von drei Monaten wieder in Vollzug und ordnete unter Aufhebung des Sicherungsunterbringungsbefehls vom 20. Dezember 2017 die sofortige Vollziehung der Maßnahme an. Am 19. März 2018 verlängerte die Kammer die Dauer der Krisenintervention um weitere drei Monate. d) Mit Beschluss vom 12. Juni 2018 widerrief die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung. Außerdem erließ sie gegen den Beschwerdeführer an demselben Tag erneut einen Sicherungsunterbringungsbefehl. Auf die (nur) gegen den Bewährungswiderruf gestützte sofortige Beschwerde des Untergebrachten hob der Senat mit Beschluss vom 26. September 2018 – 5 Ws 148/18 –, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, den Widerrufsbeschluss wegen Zugrundelegung eines unzutreffenden Maßstabes sowie wegen unzureichender Sachaufklärung auf und verwies die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurück. e) Entsprechend der durch den Senat aufgezeigten Möglichkeit beauftragte die Strafvollstreckungskammer am 18. Oktober 2018 den Sachverständigen Prof. Dr. N. mit einer erneuten Begutachtung des Beschwerdeführers im Hinblick auf von ihm aufgrund seines psychischen Zustandes drohende rechtswidrige Taten. In seiner vorläufigen psychiatrischen Stellungnahme vom 23. November 2018 regte der Sachverständige an, dem Beschwerdeführer vor einer Entscheidung über einen Bewährungswiderruf zunächst Ausgänge aus der Sicherungsunterbringung zu gewähren, um ihn aus seiner Resignation und Lethargie zu lösen und ihm den erforderlichen Antrieb zur Mitwirkung bei der Suche nach einer geeigneten Betreuungseinrichtung zu geben. Mit Zustimmung der Strafvollstreckungskammer und der Staatsanwaltschaft gewährte das Bezirksklinikum R. dem Beschwerdeführer daraufhin zunächst Ausführungen unter Begleitung durch Klinikpersonal, ab Ende Februar 2019 auch Heimfahrten zu seinen Eltern in deren Begleitung sowie in der Folgezeit selbständige Ausgänge in die nähere Umgebung der Klinik. Der Beschwerdeführer erwies sich dabei als zuverlässig, absprachefähig und – im Rahmen seiner Fähigkeiten – als selbständig. Anders als noch im Herbst 2018 zeigte er sich nunmehr gegenüber Behandlern und Mitpatienten aufgeschlossen und zugewandt. Er ging eine therapeutische Beziehung ein, übernahm eigenverantwortlich Aufgaben und beteiligte sich an gemeinschaftlichen Unternehmungen. Trotz entsprechender Bemühungen seitens des Bezirksklinikums R. konnte jedoch zunächst keine zur Aufnahme des Beschwerdeführers geeignete und bereite externe Betreuungseinrichtung gefunden werden. Am 21. März 2019 wurde er erneut bei der L. vorgestellt. Er zeigte sich dort aufgeschlossen und kooperativ, so dass er eine Zusage für einen Wohn- und Betreuungsplatz (zunächst) in der Übergangseinrichtung der Gesellschaft in G. erhielt. Mit E-Mail-Schreiben vom 29. April 2019 ließ der Beschwerdeführer der Kammer über seine Verteidigerin jedoch mitteilen, er lehne eine Unterbringung in G. ab, weil er erwarte, dass ihm dort wegen des negativen Verlaufs seiner früheren Betreuung in einer anderen Einrichtung desselben Trägers ein Neuanfang nicht gelingen werde. Die behandelnde Therapeutin aus dem Bezirksklinikum R. unterrichtete die Kammer im Mai 2019 darüber, dass der Beschwerdeführer trotz intensiver Gespräche bei seiner Weigerung bleibe, weil er befürchte, dort (abermals) zu scheitern. Dies sei bedauerlich, weil dort die ambulante Nachsorge gesichert gewesen wäre und weil die Einrichtung im Umgang mit schwierigen Patienten erfahren sei. Die Ablehnung des Beschwerdeführers gehe zum einen darauf zurück, dass er sich nicht gegen seine Eltern stellen wolle, von denen er sich aufgrund seiner Ich-Schwäche und seiner Hospitalisierung abhängig fühle und welche sich gegen seine Verlegung nach G. ausgesprochen hätten. Zum anderen entspreche die Ablehnung einem tief verwurzelten Verhaltensmuster des Beschwerdeführers, der in Überforderungssituationen dazu neige, sein geringes Selbstbewusstsein durch – in jüngerer Zeit nur noch passive – Aggression zu kompensieren. Der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer forderte daraufhin den Sachverständigen Prof. Dr. N. auf, das Prognosegutachten fertigzustellen. In seinem schriftlichen psychiatrischen Gutachten vom 18. Juli 2019 gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei dem Beschwerdeführer bei einem Wegfall der Betreuung und einem dann zu erwartenden Absetzen der antiandrogenen Medikation erneut mit dem Eintreten eines die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Zustandes zu rechnen sei, aus dem die Anlass- und Vordelinquenz resultierte und aufgrund dessen mit hoher Wahrscheinlichkeit vergleichbare neue Straftaten drohten. Abzuwenden sei die Gefahr lediglich durch eine Fortsetzung der antiandrogenen Behandlung in Kombination mit einer – derzeit allerdings außerhalb des geschlossenen Maßregelvollzuges nicht gewährleisteten – engmaschigen Betreuung und Kontrolle. Am 21. August 2019 hörte die Kammer den Beschwerdeführer persönlich an; in dem Termin äußerten sich neben den Verfahrensbeteiligten auch der Sachverständige Prof. Dr. N. und die behandelnde Therapeutin aus dem Bezirksklinikum R. (…). Nach der Anhörung gab die Kammer dem Beschwerdeführer im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, nochmals zu überdenken, ob er den ihm angebotenen Betreuungsplatz doch noch annehmen wolle. Am 15. September 2019 teilte das Bezirksklinikum R. mit, dass der Beschwerdeführer bei seiner ablehnenden Haltung geblieben sei. 4. a) Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 25. Oktober 2019 hat die Strafvollstreckungskammer daraufhin die dem Beschwerdeführer gewährte Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung gemäß § 67g Abs. 2 StGB (abermals) widerrufen und bestimmt, dass die am 12. Juni 2018 angeordnete einstweilige Unterbringung fortdauert. b) Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem durch seine Verteidigerin erhobenen, insgesamt als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel, mit dem er die Aufhebung des Widerrufsbeschlusses sowie des Sicherungsunterbringungsbefehls vom 12. Juni 2018 begehrt. Er macht geltend, die Voraussetzungen für einen Widerruf der Aussetzung der Unterbringung seien nicht erfüllt. Die Entscheidung sei allein dem Umstand geschuldet, dass es in der Region keine geeignete ambulante Unterbringungsmöglichkeit gebe und die Verlegung in ein anderes Bundesland nicht gewünscht sei. Die Bemühungen der Behörden, eine Einrichtung zu finden, seien nicht ausreichend gewesen. Sich selbst bei einer Einrichtung zu bewerben, sei dem Beschwerdeführer nicht gestattet worden. Der Sachverständige Prof. Dr. N. erachte eine Unterbringung in einer halboffenen Einrichtung für ausreichend. Der Widerruf sei daher unverhältnismäßig. Bereits vor zehn Jahren habe das Kammergericht die Fortdauer der Unterbringung für nicht mehr verhältnismäßig erachtet. Weisungsverstöße lägen dem Beschwerdeführer nicht zur Last. Seine Medikamente habe er nicht abgesetzt. Die Medikation hebe seine Gefährlichkeit auf. Verbleibenden Gefahrenmomenten könne hinreichend durch ambulante Maßnahmen begegnet werden. Mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 17. Dezember 2019 lässt der Beschwerdeführer ergänzend vortragen, von ihm gehe derzeit nur eine „latente“ Gefahr aus, die einen Vollzug der Unterbringung nicht erfordere. Er sei sich bewusst, dass er sein Leben lang einer Betreuung und Medikation bedürfen werde. Aufgrund seiner intellektuellen Minderbegabung könne er die an ihn gestellten Anforderungen nicht selbständig erfüllen; jedoch genüge es, ihn an eine Einrichtung anzubinden, in der er engmaschig betreut und dahingehend überwacht werde, dass er seine Medikamente einnehme. In der Einrichtung in G. sehe er keine Möglichkeit für sich, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Eine Rückkehr dorthin sei ihm nicht zuzumuten, weil er dort bereits einmal gescheitert sei. Man habe sich nicht ausreichend bemüht, eine andere Einrichtung für ihn zu finden. II. Soweit sie sich gegen den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung richtet, ist die sofortige Beschwerde des Verurteilten zulässig, insbesondere statthaft nach § 462 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 463 Abs. 6 Satz 1 StPO und fristgerecht erhoben (vgl. § 311 Abs. 2 StPO). In der Sache bleibt ihr jedoch der Erfolg versagt. Die Voraussetzungen für den Widerruf der dem Beschwerdeführer gewährten Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung gemäß § 67g Abs. 2 StGB sind erfüllt. 1. a) Nach § 67g Abs. 2 StGB widerruft das Gericht die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 StGB, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Da der Widerruf nach dieser Vorschrift – anders als der Widerruf nach § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StGB – nicht an ein Verhalten des Probanden, sondern allgemein an dessen Zustand anknüpft, ist die Vorschrift restriktiv auszulegen (Saarländisches OLG, Beschluss vom 18. September 2007 – 1 Ws 150/07 –, juris Rn. 13; Senat, Beschluss vom 26. September 2018 – 5 Ws 148/18 –, betreffend den Beschwerdeführer). Der Widerruf kommt danach nur in Betracht, wenn die Prognosevoraussetzungen des § 63 StGB auch zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung erfüllt sind und der die Schuldfähigkeit beeinträchtigende Zustand ein länger andauernder ist. Eine bloß nachteilige Veränderung äußerer Umstände reicht für den Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung nicht aus (Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). Die zu stellende Prognose hat den Zustand der verurteilten Person und ihr gesamtes Verhalten in der Zeit der Führungsaufsicht ebenso zu würdigen wie die Mittel, die zur Einwirkung auf den Verurteilten zur Verfügung stehen. Zu berücksichtigen ist außerdem der Maßregelzweck. Es muss, soll der Widerruf erfolgen, Anlass zu der Besorgnis bestehen, dass die verurteilte Person ohne die Unterbringung erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Für den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung gelten die gleichen Maßstäbe wie für die Anordnung der Maßregel. Der Begriff der Gefahr entspricht dem Begriff der Gefährlichkeit in § 63 StGB. Es muss also eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ für die Begehung entsprechend qualifizierter neuer rechtswidriger Taten bestehen (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). b) Ist die Maßregel zuvor langjährig vollstreckt worden, gilt es darüber hinaus zu beachten, dass für einen Widerruf kein Raum ist, wenn die Unterbringung gemäß § 67d Abs. 6 StGB für erledigt zu erklären ist, weil ihre weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 5 Ws 7 und 9/19 –). Sind – wie hier – bereits (deutlich über) zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, ergibt sich aus § 67d Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB, dass die Unterbringung für erledigt zu erklären ist, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Die Fortdauer der Unterbringung – und dementsprechend ihre erneute Invollzugsetzung nach Widerruf – ist demnach von einer negativen Prognose abhängig. Die bloße Möglichkeit oder eine lediglich „latente“ Gefahr einer (prognoserelevanten) Straftat reicht für die Annahme einer entsprechenden Taterwartung nicht aus. Eine negative Prognose ist dann gerechtfertigt, wenn es konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten gibt. Bejaht das Gericht die Annahme, dass vom Untergebrachten weiterhin eine Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten ausgeht, so ist dies hinreichend zu konkretisieren, insbesondere dahingehend, welche rechtswidrigen Taten zukünftig von dem Beschwerdeführer drohen und wie hoch der Grad der Wahrscheinlichkeit derartiger Taten ist (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind im Hinblick auf die potentiell lebenslange Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht nur bei der Entscheidung über die Fortdauer einer Unterbringung, sondern auch bei dem Widerruf ihrer Aussetzung erhöhte Anforderungen an die Sachaufklärung zu stellen. Insbesondere bedarf es nach Maßgabe der § 463 Abs. 4, § 454 Abs. 2 StPO der Hinzuziehung eines externen Sachverständigen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2018 – 5 Ws 148/18 –). 2. Nach diesen Maßstäben, welche die Strafvollstreckungskammer – anders als in ihrer vorangegangenen Widerrufsentscheidung – dem angefochtenen Beschluss zutreffend zugrunde gelegt hat, sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der Aussetzung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus erfüllt. a) Bei dem Beschwerdeführer besteht ein Zustand im Sinne des § 67g Abs. 2 StGB in Gestalt des bereits im Anlassurteil festgestellten Störungsbildes fort, so dass die Maßregel nicht gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 StGB für erledigt zu erklären ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 5 Ws 17/17 –, juris Rn. 16). In seinem Gutachten vom 18. Juli 2019 und im Anhörungstermin am 21. August 2019 hat der von der Kammer herangezogene psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. N. ausgeführt, diagnostisch im Vordergrund stehe bei dem Beschwerdeführer weiterhin eine mit Hypersexualität verbundene und auf präpubertäre Knaben ausgerichtete Pädophilie (ICD-10: F 64.5). Daneben hat der Sachverständige dem Beschwerdeführer intellektuelle Einschränkungen bescheinigt, die zwar noch nicht das Kriterium einer Minderbegabung erfüllten, die jedoch die eigenständige Lösung von lebenspraktischen Aufgaben beeinträchtigten. Außerdem beständen bei dem Beschwerdeführer eine psychosoziale Retardierung und ein ausgeprägter Hospitalismus, der als dauerhafte Anpassungsstörung (ICD-10: F 34.2) zu kodifizieren sei. Demnach ist das psychiatrische Störungsbild, das das erkennende Gericht im Anlassurteil sachverständig beraten festgestellt hat und das der Anlass- und Vordelinquenz des Beschwerdeführers zugrunde lag, im Wesentlichen unverändert. Die ihm seit dem Jahr 2002 verabreichte antiandrogene Medikation dämpft zwar seine sexuelle Bedürftigkeit; ein Heilungserfolg ist jedoch nicht eingetreten und angesichts der gestellten Diagnosen auch nicht zu erwarten. b) Aufgrund des überdauernden Zustandes des Beschwerdeführers besteht die konkrete und gegenwärtige Gefahr, dass er ohne den Vollzug der Unterbringung höchstwahrscheinlich alsbald erneut mit der Anlass- und Vordelinquenz vergleichbare Straftaten begehen würde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (§ 67g Abs. 2, § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 StGB). Der Senat folgt insoweit den Ausführungen der Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird. aa) Nach der von der Strafvollstreckungskammer ausführlich wiedergegebenen und gewürdigten gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. N. ergibt sich eine negative Prognose bei dem Beschwerdeführer maßgeblich aus dessen auf präpubertäre Knaben ausgerichteten Pädophilie, verbunden mit einer übermäßigen sexuellen Bedürftigkeit, wobei er Verärgerungen, Frustrationen und Enttäuschungen durch Autostimulation und durch deviantes sexuelles Verhalten kompensiert habe. Bereits in seinem sechsten Lebensjahr habe er Gleichaltrige durch Berührungen im Intimbereich irritiert. Dieses Fehlverhalten habe er in präpubertärem und pubertärem Alter fortgesetzt, bis es schließlich in die den Vor- und Anlassverurteilungen zugrundeliegenden Taten mündete – wobei nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Maßregelvollzugseinrichtung ohnehin nur ein Bruchteil der Übergriffe Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens geworden sei. Das Fehlverhalten steht nach den Ausführungen des Sachverständigen in engem Zusammenhang mit der verzögerten Entwicklung und den begrenzten intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers, die es ihm kaum möglich machten, von einer Therapie zu profitieren und eigenmotiviert Verhaltensänderungen anzustreben und durchzuhalten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seit seinem elften Lebensjahr institutionell betreut und versorgt werde und deshalb keine ausreichenden sozialen Kompetenzen und Fähigkeiten zur eigenständigen Lebensbewältigung entwickelt habe. Die Auswirkungen dieses Hospitalismus würden durch Versagensängste und durch die antiandrogene Medikation noch verstärkt, so dass sich der Beschwerdeführer weitgehend lethargisch zeige und kaum in der Lage sei, eine subjektive Perspektive zu entwickeln. Ausgehend von dieser biographischen und diagnostischen Beurteilung hat der Sachverständige eine forensisch-psychiatrische Risikoeinschätzung vorgenommen und den Beschwerdeführer dabei zunächst anhand statistischer Risikomerkmale einer Gruppe mit einer aufgrund vorhandener Studien bekannten Rückfallwahrscheinlichkeit von 39 % innerhalb von fünf Jahren und von 52 % innerhalb von 15 Jahren zugeordnet (ausgehend von dem statistischen Prognoseinstrument Static-99-R). Dabei sind insbesondere das Fehlen längerer partnerschaftlicher Beziehungen und die strafrechtlichen Vorbelastungen sowie der Umstand berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer sexuell motivierte Straftaten zum Nachteil ihm zuvor nicht bekannter männlicher Opfer begangen hat. In einem weiteren Schritt hat der Sachverständige ein individuelles Risikoprofil erstellt und als persönliche Risikofaktoren insbesondere das Fehlen von Bezugspersonen jenseits von Eltern und Betreuern, die soziale Isolation, mangelnde Bindungsfähigkeit und Empathie des Beschwerdeführers, sein impulsgesteuertes Handeln und seine negative Emotionalität, defizitäre kognitive Problemlösungsstrategien und eine unzureichende Kooperation bei Therapie- und Betreuungsmaßnahmen identifiziert. Im sexuellen Bereich seien die frühere Devianz und der Rückgriff auf Sexualität als Bewältigungsstrategie zwar angesichts der langjährigen antiandrogenen Medikation in den Hintergrund getreten, jedoch nach wie vor ebenso erkennbar wie sexuelle Fantasien in Bezug auf Kinder. Hieraus leitet der Sachverständige angesichts der Vielzahl bedeutsamer Risikofaktoren und des Ausbleibens einer nachhaltigen Besserung des Zustandsbildes trotz langjähriger Therapie ein hohes Risiko bezüglich eines einschlägigen Rückfalls her. Dem ständen nur in sehr begrenztem Umfang protektive Faktoren gegenüber. Für ein erfolgreiches Risikomanagement sei es daher erforderlich, dass der Beschwerdeführer in einem Rahmen lebe, in dem seine sozialen Defizite entweder ausgeglichen würden oder nicht risikoträchtig zur Auswirkung kommen könnten und in dem eine medikamentöse Behandlung der vormaligen überschießenden und devianten Sexualität sichergestellt werde. Allein durch eine Kombination dieser beiden Faktoren habe in der Vergangenheit das Rückfallrisiko begrenzt werden können. Dabei hätten sich die Übergriffe des Beschwerdeführers auf präpubertäre Knaben, die eine sadistische Komponente der Angstauslösung und Demütigung beinhalteten, zunächst selbst dann noch fortgesetzt, als der Beschwerdeführer bereits in psychiatrischen Einrichtungen untergebracht gewesen sei (die Vordelinquenz richtete sich teilweise gegen Kinder des Klinikpersonals). Um von einer kognitiv-behavioralen Therapie, wie sie bei Sexualstraftätern üblicherweise zur Anwendung komme, profitieren zu können, fehle es dem Beschwerdeführer weitgehend an der erforderlichen sozialen und kognitiven Kompetenz. Bewältigungsstrategien zum Ausgleich seiner Defizite werde er absehbar kaum entwickeln können. Soweit bei dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine gewisse Beruhigung eingetreten und es ihm gelungen sei, zur sexuellen Befriedigung auf alternative Verhaltensweisen zurückzugreifen, habe es sich lediglich um kurzfristige Änderungen gehandelt, welche die pädophile Sexualpräferenz ohnehin nicht berührten. Vor diesem Hintergrund gelangte der Sachverständige nachvollziehbar zu der Prognose, dass der Beschwerdeführer bei einem Wegfall der engmaschigen Betreuung und Kontrolle, wie sie derzeit im geschlossenen Maßregelvollzug gewährleistet ist, zu einer konstruktiven Lebensbewältigung nicht in der Lage wäre und alsbald verwahrlosen und in für ihn unlösbare Konfliktsituationen mit seinem sozialen Umfeld geraten würde. In dieser Situation würde er absehbar seine antiandrogene Medikation nicht mehr selbständig fortführen. In der Konsequenz stehe mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er – unter dem Druck einer verstärkten und unveränderlich pädophil ausgerichteten Sexualität – in alte Verhaltensmuster zurückfallen und wie bereits seit seiner Kindheit sexuelle Betätigung als Coping-Strategie bei Frustrationen oder Zurücksetzungen anwenden werde – mit der Folge neuer Straftaten wie der Anlassdelikte. bb) Zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer auf dieser Grundlage zu dem Schluss gelangt, dass der von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr derzeit allein durch den Vollzug der Unterbringung im geschlossenen Maßregelvollzug ausreichend begegnet werden kann. Eine weitere Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung (vgl. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB) kommt demgegenüber nicht in Betracht. Wie von dem Sachverständigen Prof. Dr. N. plausibel dargelegt und auch mit der sofortigen Beschwerde letztlich nicht in Frage gestellt, ist allein durch ambulante Maßnahmen insbesondere nicht zu gewährleisten, dass der Beschwerdeführer die erforderliche antiandrogene Medikation selbständig fortsetzt. Eine externe Einrichtung, in welcher die zwingend gebotene engmaschige Kontrolle und Betreuung des Beschwerdeführers sichergestellt wäre, steht gegenwärtig nicht zur Verfügung. Zwar ist davon auszugehen, dass in der Einrichtung der L. in G., für welche der Beschwerdeführer eine Zusage für einen Betreuungsplatz erhalten hat, die erforderlichen Bedingungen gewährleistet wären. Der Beschwerdeführer war bereits nach der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung im Jahre 2010 bis zu seiner vorläufigen Unterbringung im Bezirksklinikum R. ab dem 20. Dezember 2017 durchgehend in Einrichtungen der genannten Gesellschaft betreut worden. Die Führungsaufsicht verlief dort über mehrere Jahre günstig. Die Offenbarung des Beschwerdeführers gegenüber seinem Bewährungshelfer, er könne nicht ausschließen, dass sein Sexualtrieb die Kontrolle über sein Handeln erlange, und er hege den Wunsch, die antiandrogene Medikation abzusetzen, führte im Jahre 2016 zur Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht unter Aufrechterhaltung der Weisung, den Wohnsitz in der genannten Einrichtung beizubehalten. Die Verlängerung der Führungsaufsicht diente ausweislich der Gründe des Beschlusses dem Zweck, der negativen Entwicklung des Beschwerdeführers unter den Bedingungen der Betreuungseinrichtung entgegenzuwirken und seine Weiterbehandlung zu gewährleisten. Auch der Umstand, dass es im weiteren Verlauf zur Krisenintervention und letztlich zum Widerruf der Aussetzung der Maßregel gekommen ist, spricht nicht gegen die Eignung des Betreuungskonzepts, sondern zeigt vielmehr, dass der Beschwerdeführer selbst unter der engmaschigen Betreuung und Kontrolle in der Einrichtung in M. therapeutisch nur bedingt erreicht werden konnte. Ungeachtet dessen teilt der Senat die Auffassung der Strafvollstreckungskammer und des Sachverständigen Prof. Dr. N., dass in der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Betreuungseinrichtung der L. in G. eine ausreichende Betreuung und Kontrolle des Beschwerdeführers gewährleistet und insbesondere die erforderliche Fortführung der antiandrogenen Medikation gewährleistet wäre, zumal die dort vorhandene Kenntnis von der besonderen Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers einer Behandlung förderlich wäre. Einer weiteren Aussetzung der Maßregel unter Erteilung einer Weisung an den Beschwerdeführer, seinen Wohnsitz in der genannten Einrichtung zu nehmen, steht jedoch entgegen, dass der Beschwerdeführer dies nachhaltig ablehnt. Trotz intensiver Bemühungen durch die behandelnde Therapeutin in der Klinik, durch den Sachverständigen und die Strafvollstreckungskammer konnte er nicht dazu bewegt werden, seine Auffassung zu ändern. Ohne sein Einverständnis kann ihm eine derartige Weisung nicht erteilt werden; denn die Weisung, den Wohnsitz in einer Heimeinrichtung zu nehmen oder beizubehalten, setzt nach § 68b Abs. 2 Satz 1, Satz 4, § 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB die Einwilligung des Verurteilten voraus (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 21. September 2016 – 20 Ws 234/16 –, juris, Rn. 28). Hinzu kommt, dass eine Betreuung in der Einrichtung nur erfolgversprechend wäre, wenn der Beschwerdeführer sich absehbar kooperativ zeigte, nicht hingegen, wenn er diese von vornherein ablehnt. Eine andere, von dem Beschwerdeführer akzeptierte Einrichtung, in der gleichermaßen die erforderliche Betreuung und Kontrolle gewährleistet wäre, steht derzeit trotz intensiver Bemühungen seitens des Bezirksklinikums R. nicht zur Verfügung. Wie von der dortigen Therapeutin im Nachgang zum Anhörungstermin anhand einer Liste nachvollziehbar dargelegt, war diese bereits seit April 2018 an sämtliche in Frage kommenden – insgesamt 18 – Betreuungseinrichtungen im Regierungsbezirk Oberpfalz und in dem aufgrund des früheren Wohnsitzes des Beschwerdeführers ebenfalls für diesen zuständigen Bezirk Mittelfranken herangetreten, um eine geeignete Institution für die ambulante Weiterbehandlung des Beschwerdeführers zu finden. Alle angefragten Einrichtungen mit Ausnahme derjenigen in G. erwiesen sich jedoch zu seiner Aufnahme als nicht geeignet oder nicht bereit. Nach der erfolgreichen Vorstellung bei der L. am 21. März 2019 äußerte der Beschwerdeführer gegenüber seiner Therapeutin, dass er gerne in diese Einrichtung entlassen werden würde. Nachdem er dies trotz intensiver Interventionen seitens der Therapeutin, der Strafvollstreckungskammer und des Sachverständigen nunmehr ablehnt, stehen mildere Mittel als der Vollzug der Unterbringung, die gleichermaßen geeignet sind, der von ihm ausgehenden Gefahr entgegenzuwirken, gegenwärtig nicht zur Verfügung. c) Der Vollzug der Maßregel ist auch nicht unverhältnismäßig, mit der Folge, dass sie nach § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB für erledigt zu erklären wäre. aa) Die Unverhältnismäßigkeit der Unterbringung folgt nicht daraus, dass dem Beschwerdeführer die Mitwirkung, die er leisten müsste, um die Voraussetzungen für eine weitere Aussetzung der Maßregel zu schaffen, unzumutbar wäre. Abweichendes gilt nicht deshalb, weil der Beschwerdeführer, wie er vortragen lässt, in einer Einrichtung der L. bereits einmal „gescheitert“ ist. Zwar trifft es zu, dass die Betreuung des Beschwerdeführers in der Einrichtung der Gesellschaft in M. endete, nachdem er aufgrund des Sicherungsunterbringungsbefehls vom 20. Dezember 2017 in das Bezirkskrankenhaus R. überführt worden war. Zuvor war der Beschwerdeführer jedoch über mehrere Jahre zunächst erfolgreich in der Einrichtung betreut worden. Das in der sofortigen Beschwerde in Bezug genommene Scheitern geht maßgeblich auf die Verschlechterung der Psychopathologie des Beschwerdeführers und nicht auf eine unzureichende Behandlung in der Einrichtung zurück. Abweichendes hat der Beschwerdeführer auch nicht konkret geltend gemacht. Von der L. zu vertretende Gründe, die ihm eine weitere Betreuung durch diese unzumutbar machen könnten, hat er weder benannt, noch sind sie sonst ersichtlich. Bei der Exploration durch den Sachverständigen Prof. Dr. N. im Juni 2019 hat er diesem gegenüber lediglich erklärt, „wegen seiner früheren Erfahrungen“ habe er Vorbehalte gegen die Einrichtung; eine Betreuung in G. lehne er ab, weil er davon ausgehe, dass man ihm dort mit Vorbehalten und Misstrauen begegne. Woran er diese Annahme festmacht, hat er nicht ausgeführt. Seine Verteidigerin hat in ihrem an die Strafvollstreckungskammer gerichteten E-Mail-Schreiben vom 29. April 2019 ebenfalls nur erklärt, der Beschwerdeführer gehe „aus auf der Hand liegenden Gründen“ davon aus, dass ihm in G. ein Neuanfang nicht gelingen könne. Die Bitte des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer um nähere Erläuterung dieser Gründe blieb unbeantwortet. Soweit der Beschwerdeführer früher – etwa durch Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 10. Februar 2017 – hatte vorbringen lassen, es gebe „augenscheinlich eine große Problematik im Haus M. und auch in der Zusammenarbeit mit der [damaligen] Therapeutin T. und dem Bewährungshelfer“, folgt daraus ebenfalls nicht die Unzumutbarkeit eines weiteren Aufenthalts in einer Einrichtung der L. Soweit es die – ohnehin nicht an die Einrichtung gebundenen – Personen der Therapeutin und des Bewährungshelfers betrifft, spricht nichts dafür, dass eine weitere Betreuung nicht durch andere als die früheren Akteure geleistet werden könnte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer absehbar auch nicht erneut in der Einrichtung in S. (M.) untergebracht würde; vielmehr würde er nach Auskunft der behandelnden Psychologin des Bezirksklinikums R. im Anhörungstermin am 21. August 2019 zunächst für die Dauer von bis zu einem Jahr in der Aufnahmeeinrichtung in G. aufgenommen; diese Station hat der Beschwerdeführer bereits einmal durchlaufen, dies jedoch ganz zu Beginn der Führungsaufsicht, als deren Verlauf noch günstig war. Der notwendige Wechsel im Anschluss an die Zeit in der Aufnahmeeinrichtung müsse den Beschwerdeführer nicht nach M. führen; vielmehr kämen, so die behandelnde Psychologin, auch andere Häuser in Betracht. Soweit der Beschwerdeführer die genannten Einrichtungen wegen der dortigen strikten Rahmenbedingungen ablehnt, ist es ebendiese engmaschige Betreuung und Kontrolle, die nach Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. N. allein ein erneutes Abgleiten in frühere Verhaltensmuster verhindern kann und die deshalb eine weitere Aussetzung der Maßregel erst zulassen würde. Eine weitergehende Suche nach einer geeigneten externen Betreuungseinrichtung war angesichts dessen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Unterbringung nicht geboten; denn es stand bereits eine Einrichtung zur Verfügung, in welche der Beschwerdeführer zumutbarerweise hätte entlassen werden können. Dahinstehen kann daher, ob die von dem Sachverständigen in der Anhörung aufgeworfenen Fragen der Kostenübernahme bei einer Unterbringung außerhalb des zuständigen Bezirks im Einzelfall einer überregionalen Lösung entgegenstehen könnten oder ob nicht das Freiheitsgrundrecht eine solche gebietet, wenn – anders als hier – vor Ort keine geeigneten Einrichtungen vorhanden sind. Soweit der Beschwerdeführer schließlich vorträgt, er habe sich selbst um die Aufnahme in Betreuungseinrichtungen in anderen Regionen bewerben wollen, ist nicht nachvollziehbar, dass ihm dies – wie er behauptet – verwehrt worden sein könnte. Zum einen hatte seine Therapeutin mit Schreiben vom 3. April 2017 ausdrücklich erklärt, er habe die Möglichkeit, über das Internet andere Einrichtungen zu recherchieren und sich dort auch zu bewerben. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass es möglich gewesen wäre, ihn an derartigen Bewerbungen zu hindern, zumal er diese auch über seine Verteidigerin hätte veranlassen können. bb) Die Unterbringung war auch nicht aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig und deshalb nach § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB für erledigt zu erklären. Eine Erledigterklärung nach dieser Vorschrift ist insbesondere nicht deshalb angezeigt, weil eine Fortsetzung der Vollstreckung selbst bei einem Rückfall nicht mehr in Betracht käme, so dass auch die mit einer Aussetzung verbundene Widerrufsoption obsolet wäre (vgl. insoweit etwa Senat, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 – 5 Ws 17/17 –, juris Rn. 36, und vom 22. Oktober 2015 – 5 Ws 121/15 –, juris Rn. 39, jeweils m. w. Nachw.). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund des Anlassurteils bereits etwa 14 Jahre und acht Monate lang die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen worden ist (vgl. zur Berechnung der Unterbringungsdauer im hiesigen Vollstreckungsverfahren den Beschluss des Senats vom 26. September 2018 – 5 Ws 148/18 –). Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 2 BvR 2406/16 –, juris Rn. 23, zu § 67 Abs. 2 StGB). Allerdings stößt der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs dort an Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfG, a. a. O.). Vorzunehmen ist danach eine Gegenüberstellung der Sicherungsbelange der Allgemeinheit einerseits und des Freiheitsanspruchs des Untergebrachten andererseits, die im Einzelfall gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 19). Diese Abwägung fällt hier zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Zwar liegt dessen Anlass- und Vordelinquenz bereits ganz erhebliche Zeit zurück; seit der Anlassverurteilung ist der Beschwerdeführer nicht mit weiteren sexuellen Übergriffen in Erscheinung getreten. Gleichwohl drohen von ihm – wie oben ausgeführt – nach wie vor mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Sexualstraftaten gegenüber kindlichen Opfern, die mit seinen früheren Delikten vergleichbar sind. Die von dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Disposition begangenen Taten sind außerdem von hohem Gewicht. Zwar wendete er in keinem Fall Gewalt an; gleichwohl handelte es sich – insbesondere bei dem oralen Verkehr mit mehreren Geschädigten sowie bei dem analen Eindringen mit dem Finger bei einem weiteren Kind – um schwerwiegende Fehlhandlungen, durch welche die Betroffenen regelmäßig zumindest seelisch massiv beeinträchtigt werden. Angesichts dessen hat der Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit derzeit zurückzutreten. Schließlich steht dem Vollzug der Unterbringung auch nicht entgegen, dass es bei dem Beschwerdeführer an Heilungsaussichten oder Behandlungsmöglichkeiten vollständig fehlte. Zwar kann dem Besserungsgesichtspunkt mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden (Senat, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 5 Ws 7 und 9/19 –, m. w. Nachw.). Eine Behandlung verspricht hier jedoch durchaus Erfolg. Wenngleich der Beschwerdeführer aufgrund seiner intellektuellen Einschränkungen therapeutisch nur bedingt erreichbar ist, besteht gleichwohl die Aussicht auf eine deutliche Stabilisierung seines Störungsbildes, sofern er sich auf Behandlungs- und Betreuungsangebote einlässt, zu denen insbesondere die erforderliche antiandrogene Medikation gehört. Dies belegt nicht zuletzt der Krankheits- und Behandlungsverlauf während des früheren Vollzugs der Unterbringung und während der ersten Jahre der Führungsaufsicht. Der Umstand, dass trotz der langjährigen Behandlung und Betreuung im Maßregelvollzug und in externer beschützender Umgebung keine weitergehenden Behandlungserfolge erzielt werden konnten, ist nicht unzureichenden Behandlungsangeboten, sondern vorrangig den genannten Defiziten des Beschwerdeführers und seiner – möglicherweise daraus resultierenden – Ablehnung entsprechender Angebote in jüngerer Zeit geschuldet. Allerdings geht der Senat davon aus, dass seitens der Behandler weiterhin Anstrengungen unternommen werden, um den Beschwerdeführer im Rahmen einer Betreuung und Therapie zu einer Kooperation zu bewegen, um ihm so erneut eine Entlassungsperspektive zu eröffnen. III. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung nach § 453c Abs. 1 i. V. m. § 463 Abs. 1 StPO („Sicherungsunterbringung“; vgl. dazu etwa KG, Beschluss vom 9. Januar 2001 – 5 Ws 9/01 –, juris Rn. 3, m. w. Nachw.) wendet, ist sein als (einfache) Beschwerde statthaftes (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 453c Rn. 17) Rechtsmittel gegenstandslos. Der Beschwerde fehlt die für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Dezember 2019 – 5 Ws 177/19 –, m. w. Nachw.). Beschwert wäre der Verurteilte nur, wenn die Beseitigung des angefochtenen Beschlusses ihm die Aussicht auf eine andere, günstigere Entscheidung eröffnen würde (vgl. Senat, a. a. O., sowie Beschluss vom 21. Januar 2019 – 5 Ws 7 und 9/19 –, m. w. Nachw.). Dies ist nicht der Fall. Mit der Entscheidung des Senats über den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist dieser rechtskräftig geworden. Mit dem Eintritt der Rechtskraft endet die vorläufige Unterbringung nach § 453c Abs. 1 i. V. m. § 463 Abs. 1 StPO und geht ohne Weiteres in die Vollstreckung der in dem Anlassurteil angeordneten Freiheitsentziehung über (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2019, a. a. O.; Nestler in Münchener Kommentar, StPO 1. Aufl., § 453c Rn. 17; Schmitt, a. a. O., Rn. 14). Die gegen die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung gerichtete Beschwerde geht daher ins Leere. Das mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel könnte der Beschwerdeführer selbst dann nicht erreichen, wenn der angefochtene Beschluss aufgehoben würde. Diese Rechtslage ist erst nach Einlegung der Beschwerde eingetreten; das Rechtsmittel war daher nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern lediglich als gegenstandslos zu behandeln (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). IV. Der Beschwerdeführer hat nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten seiner erfolglos gebliebenen sofortigen Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidung zu tragen. Hinsichtlich der gegenstandslos gewordenen Beschwerde gegen die einstweilige Unterbringung war eine Kosten- und Auslagenentscheidung nicht veranlasst (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.).