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Beschluss

5 Ws 215/19, 5 Ws 215/19 - 121 AR 283/19

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0206.5WS215.19.00
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Leitsätze
1. Beteiligt sich ein Täter aus reinem Gewinnstreben an gut organisierten Formen der Kriminalität, so belegt dies regelmäßig seine besondere Gefährlichkeit und zwingt zu einer strengeren Prüfung der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB; dies gilt umso mehr, wenn die Anlasstaten der Organisierten Kriminalität im engeren Sinne zuzuordnen sind.(Rn.11) 2. Eine Reststrafenaussetzung nach Maßgabe des strengeren Prüfungsmaßstabes setzt voraus, dass erprobt und durch Tatsachen belegt ist, dass die Persönlichkeitsmängel und sonstigen Straftatursachen soweit behoben sind, dass die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist.(Rn.15)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 9. September 2019 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beteiligt sich ein Täter aus reinem Gewinnstreben an gut organisierten Formen der Kriminalität, so belegt dies regelmäßig seine besondere Gefährlichkeit und zwingt zu einer strengeren Prüfung der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB; dies gilt umso mehr, wenn die Anlasstaten der Organisierten Kriminalität im engeren Sinne zuzuordnen sind.(Rn.11) 2. Eine Reststrafenaussetzung nach Maßgabe des strengeren Prüfungsmaßstabes setzt voraus, dass erprobt und durch Tatsachen belegt ist, dass die Persönlichkeitsmängel und sonstigen Straftatursachen soweit behoben sind, dass die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist.(Rn.15) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 9. September 2019 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Beschwerdeführer verbüßt zurzeit – im Anschluss an die vollständige Vollstreckung einer neunmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. September 2012 – den Rest einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, die das Landgericht Berlin gegen ihn mit Urteil vom 7. Februar 2017, rechtskräftig seit dem 15. Februar 2017, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2014 (Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung) und vom 7. Mai 2014 (Verurteilung wegen schweren Raubes) verhängt hat. Der gemeinsame Zweidrittelzeitpunkt war am 13. Oktober 2018 erreicht. Das Strafende ist auf den 4. März 2021 (Tagesende) notiert. Der Verurteilung vom 7. Februar 2017 lag folgendes Tatgeschehen zugrunde: Der damalige Angeklagte war im Frühjahr 2013 – ebenso wie die weiteren Angeklagten Li. und Le. – Mitglied des mittlerweile aufgelösten Rockerclubs „D.“. Er unterhielt eine Beziehung zu der Nebenklägerin K., die von häufigen Streitigkeiten geprägt war und schließlich, nicht zuletzt durch Bedrohung und Erniedrigung der K., in ein Abhängigkeitsverhältnis mündete. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Mitangeklagte Li. benötigten unter anderem deshalb vermehrt Geld, weil sie häufig Kokain konsumierten, selbst jedoch keiner Arbeit nachgingen. In der Folgezeit ging zunächst K. und einige Zeit später auch die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Li. stehende B. der Prostitution nach, wobei der Beschwerdeführer den gesamten Prostitutionserlös der K. und Li. den der B. vereinnahmte. Dem konnten sich beide Frauen wegen ihrer emotionalen Bindung an den jeweiligen Angeklagten nicht widersetzen. Konkret wies der Beschwerdeführer die K. – die zu dieser Zeit über keine andere Einnahmequelle verfügte – an, ab dem 8. April 2013 in zwei bordellartigen Clubs in Berlin-Charlottenburg der Prostitution nachzugehen, nämlich an sechs Tagen der Woche von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr im Club C. und an sieben Tagen der Woche von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr im Club M. Der Beschwerdeführer holte die K. jeweils vom Club C. ab und brachte sie zum Club M.; von dort holte er sie entweder ab und ließ sich sogleich den von ihr erzielten Erlös aushändigen oder er kam zu diesem Zweck am nächsten Morgen in ihre Wohnung. Da die K. ständig müde wirkte, musste sie die Tätigkeit im Club C. am 8. Mai 2013 aufgeben und ging in der Folgezeit nur noch der Prostitution im Club M. nach. Der Beschwerdeführer ließ sich weiterhin von ihr den gesamten dort erzielten Prostitutionserlös auszahlen. Als der Beschwerdeführer am 7. Juni 2013 bemerkte, dass sich die K. heimlich ein Mobiltelefon zugelegt hatte, hegte er den Verdacht, sie erziele weitere „private“ Prostitutionserlöse, die sie für sich behalte. Aus Verärgerung darüber schlug er ihr in ihrer Wohnung mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht. Mit den Worten „Pack‘ deine Sachen, dein Leben ist jetzt vorbei!“ nahm er sie sodann mit in das Clubhaus des Rockerclubs, wo er ihr in Anwesenheit der Mitangeklagten mit der Faust ins Gesicht schlug und zwei Fußtritte versetzte, einen davon gezielt ins Gesicht, wodurch sie zu Boden ging. Der Beschwerdeführer wollte auf diese Weise erreichen, dass die K. die vermuteten verheimlichten Prostitutionserlöse an ihn auskehrte. K. erlitt eine Schwellung der Gesichtshälfte, ein Hämatom am Auge, eine aufgeplatzte Lippe sowie weitere Hämatome an Bauch und Oberschenkel. Auf Weisung des Beschwerdeführers, der ihre Tasche entleerte, ihre Bankkarte zerstörte und ihre Schlüssel und Krankenkassenkarte im dortigen Safe verstaute, blieb die K. fortan in dem Clubhaus, wo ihr der Beschwerdeführer ein Zimmer zuwies und bestimmte, dass sie das Haus nicht allein verlassen dürfe und in den Zeiten seiner Abwesenheit den Anweisungen des Li. Folge zu leisten habe. Nach Abheilung ihrer Wunden nahm die K. auf Weisung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2013 wieder ihrer Tätigkeit als Prostituierte im Club M. auf, wobei sie auf dem Hin- und Rückweg vom Club jeweils von einem der Angeklagten oder einem weiteren Clubmitglied begleitet wurde. Ihre Prostitutionserlöse wurden weiterhin vollständig von dem Beschwerdeführer vereinnahmt. Da K. schließlich aufgrund heimlich im Clubhaus mitangehörter Gespräche befürchtete, dass der Beschwerdeführer sie für 5.000 Euro „verkaufen“ wolle, beschloss sie, nach Ende ihrer Schicht im Club M. nicht mehr in das Clubhaus zurückzukehren. Am 13. Juli 2013 gelangt es ihr und der ebenfalls im Club M. als Prostituierte tätigen B. mit Unterstützung des dortigen Barkeepers, in ein Hotel in Berlin-Lichtenberg zu entkommen. Gegenstand der einbezogenen Verurteilung vom 30. Januar 2014 war die „Bestrafung“ eines Mitglieds der „D.“ wegen „unwürdigen“ Verhaltens, bei der der kampfsporterprobte Beschwerdeführer den Geschädigten am 13. März 2013 unvermittelt mit einem Faustschlag auf den Hinterkopf und einem Fußtritt angriff und den am Boden Liegenden sodann mit einem Stuhlbein sowie weiteren Faustschlägen und Fußtritten, die insbesondere auf dessen Kopf zielten, misshandelte, wodurch der Geschädigte unter anderem mehrere Frakturen im Bereich des Schädels erlitt. Der weiteren einbezogenen Verurteilung vom 7. Mai 2014 lag ein am 2. März 2013 gemeinsam mit zwei anderen Mitgliedern der „D.“ unter Mitführung einer wie eine scharfe Schusswaffe aussehenden Spielzeugpistole begangener Raubüberfall zugrunde. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. September 2019 hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – es abgelehnt, die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. II. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat die beantragte Reststrafenaussetzung nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der Freiheitsstrafe zu Recht abgelehnt. Dem Verurteilten kann derzeit unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit noch nicht die für eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft erforderliche günstige Prognose (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) gestellt werden. 1. Der Grundsatz, dass bei − wie hier − erstmaliger Verbüßung von Strafhaft im Allgemeinen erwartet werden kann, der Strafvollzug übe eine deutliche Wirkung aus und halte den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten ab (vgl. KG NStZ-RR 1997, 27; Beschluss vom 28. Juli 2010 – 2 Ws 304-305/10 –; std. Rspr.), gilt nicht uneingeschränkt. Er erfährt wegen der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine Einschränkung, wenn besondere Umstände vorliegen. Denn in welchem Maße es wahrscheinlich sein muss, dass der Täter nicht wieder straffällig wird, hängt von dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter und den Eigenheiten der Persönlichkeit des Verurteilten ab (vgl. OLG Karlsruhe StV 2007, 12; KG, Beschlüsse vom 21. März 2012 – 2 Ws 33/12 – und 28. Juli 2010 – 2 Ws 304-305/10 –; std. Rspr.). a) Besondere Umstände, die eine genauere Prüfung veranlassen, ergeben sich hier bereits aus der Gefährlichkeit der Anlassdelikte (vgl. KG, Beschluss vom 6. Juli 2011 – 2 Ws 254/11 – m.w.N.). Beteiligt sich ein Täter aus reinem Gewinnstreben an gut organisierten Formen der Kriminalität, so belegt dies regelmäßig die besondere Gefährlichkeit des Täters, die wegen der Persönlichkeitsdefizite, die sie offenbart, zu einer strengeren Prüfung zwingt (vgl. KG, Beschlüsse vom 10. März 2014 − 2 Ws 40/14 – und 30. Dezember 2010 – 2 Ws 646/10 –). Dies gilt umso mehr, wenn die Anlasstaten der Organisierten Kriminalität im engeren Sinne (dazu vgl. Johann in Löwe/Rosenberg, StPO 27. Aufl., Vorb. zu §§ 111b ff., Fn. 101 zu Rdn. 27 [unter Bezugnahme auf Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2017, 9]) zuzuordnen sind. So liegt es hier. Die dem Ausgangsurteil und den einbezogenen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten, die der Angeklagte jeweils als Mitglied der „D.“ unter Mitwirkung oder in Unterstützung weiterer Mitglieder dieses Rockerclubs beging, sind den üblichen OK-Deliktsfeldern aus dem Bereich der Gewaltkriminalität und des Rotlichtmilieus zuzurechnen. Sie waren von Gewinn- und teilweise auch Machtstreben bestimmt. Die Taten zum Nachteil der K. und der Raubüberfall zeichneten sich durch präzise Planung, eine professionelle, präzise und qualifizierte Tatdurchführung sowie arbeitsteiliges Zusammenwirken aus. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Raubüberfall und den Körperverletzungsdelikten jeweils um Aggressionsstraftaten handelt, wobei insbesondere die am 13. März 2013 begangene gefährliche Körperverletzung ein hohes Maß an Brutalität erkennen ließ. b) Anlass zu einer genaueren Prüfung gibt darüber hinaus die Delinquenzgeschichte. Der Beschwerdeführer war bereits vor Begehung der Anlasstaten zweimal vom Amtsgericht Tiergarten jeweils der Unterschlagung in zwei Fällen schuldig gesprochen worden und deshalb am 3. November 2011 zu einer Gesamtgeldstrafe von 190 Tagessätzen zu je 12 Euro sowie mit dem eingangs erwähnten Erkenntnis vom 14. September 2012, rechtskräftig seit dem 13. November 2012, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Auch diese Taten belegen das Gewinnstreben des Beschwerdeführers. Weder die hohe Geldstrafe noch die bedingte Freiheitsstrafe vermochten ihn von erneuter Straffälligkeit abzuhalten. Sämtliche Anlasstaten fallen in die Bewährungszeit aus der Verurteilung vom 14. September 2012 und führten zum Widerruf der seinerzeit gewährten Strafaussetzung. Sie wurden mit hoher Rückfallgeschwindigkeit begangen und lassen hinsichtlich ihrer Schwere eine deutliche Progredienz gegenüber den früheren Unterschlagungen erkennen. c) Danach sind im Hinblick auf die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erhöhte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit zu stellen (dazu vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1999, 346; KG, Beschlüsse vom 28. Juli 2010 – 2 Ws 304-305/10 – und 12. Juli 2006 – 5 Ws 332/06 –; std. Rspr.). Denn der insoweit anzulegende Maßstab richtet sich nach der Schwere der Straftaten, die vom Verurteilten nach Erlangung der Freiheit im Falle eines Bewährungsbruchs zu erwarten stünden (§ 57 Abs. 1 Satz 2 StGB ; vgl. BGH NStZ-RR 2003, 200; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1999, 346; OLG Saarbrücken NJW 1999, 439; KG NStZ 2007, 472; Beschluss vom 18. Mai 2006 – 5 Ws 249-250/06 - = NStZ-RR 2006, 354 Ls; std. Rspr.). Das Gewicht der bei einem Rückfall drohenden Rechtsgutsverletzung wiederum bemisst sich im Regelfall – so auch hier – nach Art und Schwere der Straftaten, die der Verurteilte bereits begangen hat (vgl. BGH a.a.O.). Eine Reststrafenaussetzung könnte nur dann verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen, die sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen dürfen, belegt wäre, dass die Persönlichkeitsmängel und sonstigen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, dass die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (vgl. KG VRS 111, 418; NStZ-RR 2008, 157, 158; std. Rspr.). Allein der Wille, sich künftig straffrei zu führen, reicht hierfür ebenso wenig aus wie ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten (vgl. KG a.a.O.; NStZ-RR 2000, 170; std. Rspr.). Maßgeblich ist vielmehr eine günstige Entwicklung während des Vollzuges, die von besonderem Gewicht sein muss und sich nicht nur als taktische Anpassung darstellt, sondern Beleg für einen Wandlungsprozess der Persönlichkeit oder Einstellung ist (vgl. KG NStZ-RR 2008, 157, 158; Beschlüsse vom 21. März 2012 – 2 Ws 33/12 – und 25. März 2010 – 2 Ws 137-138/10 –; Kröber NStZ 2000, 613, 614 Anm. zu BVerfG NStZ 2000, 109). Dazu zählt etwa die Beseitigung von Defiziten im Sozialverhalten, vor allem aber die Behebung tatursächlicher Persönlichkeitsmängel. Hierfür müssen Tatsachen feststehen; sie dürfen nicht lediglich unterstellt werden (vgl. KG NStZ-RR 2008, 157, 158; std. Rspr.). Es ist deshalb zu verlangen, dass sich der Verurteilte aktiv mit seinen Taten und deren Ursachen auseinandergesetzt hat. Er muss die Taten als Fehlverhalten erkannt und sie sich in ihrer konkreten Bedeutung, ihren Ursachen und Folgen so bewusst gemacht haben, dass eine Wiederholung dieses oder anderer Gesetzesverstöße wenig wahrscheinlich ist (vgl. KG a.a.O.; Beschlüsse vom 21. März 2012 – 2 Ws 33/12 – und 28. Juli 2010 – 2 Ws 304-305/10; std. Rspr.). 2. Gemessen an diesen Rechtsgrundsätzen kann dem Beschwerdeführer – selbst bei Unterstützung durch einen Bewährungshelfer und unter Erteilung von Auflagen und Weisungen – derzeit noch keine günstige Prognose gestellt werden. a) Die Aufarbeitung der Straftaten und ihrer Ursachen ist zwar weit fortgeschritten, kann jedoch – entgegen der von dem psychologischen Sachverständigen W. in seinem Prognosegutachten vom 4. März 2019 geäußerten Einschätzung – noch nicht als abgeschlossen angesehen werden. aa) Sämtliche Anlasstaten standen im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit des Verurteilten zum Rockerclub „D.“, dem er sich in einer unsteten Lebensphase angeschlossen hatte. Auslöser für die Destabilisierung seiner Persönlichkeit und das Abgleiten in ein randständiges Milieu war die durch die Untreue seiner ersten Ehefrau und die als problematisch empfundene zweite Ehe erlebte narzisstische Kränkung, die zu einer erheblichen Erschütterung seines Selbstwertes und zur Entstehung eines negativen Frauenbildes führte. In der Folgezeit baute sich der Verurteilte zwei Identitäten auf und lebte diese in parallel geführten Partnerschaften bzw. „Leben“ aus. Aus Mangel an adäquaten Verarbeitungsmustern suchte er Halt und Strukturen in dem Rockerclub und versuchte den „Verlust“ seines männlichen Rollenbildes durch vermeintliche Männlichkeitsattribute wie Stärke, Zusammenhalt und Prestige zu kompensieren. Die Lebens- und Beziehungsgestaltung des Verurteilten war durch ein hohes Maß an Egozentrik geprägt. Sein Selbstwertgefühl war abhängig von Machterleben und Vergnügen, sein Verhalten am eigenen Nutzen orientiert; die Beziehung mit K. gestaltete er ausbeuterisch. Vor diesem Hintergrund bedarf es – wie die Justizvollzugsanstalt H. zutreffend ausgeführt hat – als Voraussetzung für eine günstige Prognose insbesondere der umfassenden und tiefgründigen Auseinandersetzung des Verurteilten mit den Gründen, die zu seiner Entscheidung für den „Lebenswechsel“ geführt haben, und der Erarbeitung adäquater Problemlösungsstrategien. Dieser Stand der Tataufarbeitung ist bislang nicht erreicht. Zwar räumt der Verurteilte seine Straftaten – auch die anfänglich geleugneten Taten zum Nachteil der K. sowie über die Feststellungen des Urteils hinausgehende gewalttätige Verhaltensweisen gegenüber der K. – ein und ist inzwischen in der Lage, nicht nur äußere Umstände, sondern auch eigene Persönlichkeitsanteile als Straftatursachen zu erkennen und zu benennen. Jedoch neigt er weiterhin zur Externalisierung der Verantwortung für seine Straftaten, lässt eine kritische Auseinandersetzung nur begrenzt zu und bleibt in seinen Ausführungen eher unkonkret. Auch löst er seine „gewaltvolle Seite“ von sich ab, anstatt sich mit der Verbindung der beiden Seiten seiner Persönlichkeit auseinanderzusetzen. Als Reaktion auf den Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 19. September 2018, der (erneut) nicht die gewünschte Zulassung zu Vollzugslockerungen vorsah, brach der Beschwerdeführer die von ihm nicht mehr als sinnvoll empfundenen Gespräche zur Straftataufarbeitung ab, was er im Anhörungstermin vom 23. April 2019 allerdings mit der wahrheitswidrigen Behauptung begründete, die Sozialarbeiterin habe immer nur 15 Minuten Zeit für ihn gehabt oder Gesprächstermine abgesagt. Die (nicht nur kurzfristige) Unterbrechung der Gespräche – die im Übrigen auch eine geringe Frustrationstoleranz belegt – hatte zur Folge, dass über einen längeren Zeitraum keine weiteren Fortschritte in der Straftataufarbeitung erzielt werden konnten. Der Beschwerdeführer nahm zwar weiterhin das psychologische Beratungsangebot (PTB) wahr, erklärte sich aber erst im Mai 2019 – in Vorbereitung auf die anstehende Vollzugsplanfortschreibung – bereit, sich erneut auf die Straftataufarbeitung mit seiner Gruppenleiterin einzulassen, und brachte dieser auch in der Folgezeit nicht das erforderliche Vertrauen entgegen. Ausweislich des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 2. Juli 2019 waren die Hintergründe für die persönliche Destabilisierung, die zu den Anlasstaten führte, weiterhin nicht ausreichend bearbeitet. Insbesondere fehlte es an einer nachhaltigen Auseinandersetzung des Verurteilten mit der Frage, wie er „Zuhälter“ geworden ist, welche Kompetenzen ihn hierzu befähigt haben und weshalb er diese Rolle gegenüber seiner Partnerin K. ausüben konnte. bb) Soweit der Sachverständige W. die Auffassung vertritt, der Verurteilte habe im Hinblick auf die Straftataufarbeitung das ihm Mögliche getan, und lediglich noch Bedarf für eine – auch von dem Verurteilten selbst für erforderlich gehaltene – therapeutische Unterstützung der emotionalen Instabilität sieht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar mag es zutreffen, dass der Beschwerdeführer die Kriterien der Psychopathie nicht erfüllt. Auch ist erfreulich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Explorationsgespräch mit dem Sachverständigen Umstände, die möglicherweise kritisch zu beurteilen sind, nicht geleugnet hat. So hat er nach Mitteilung des Sachverständigen eingeräumt, dass er von Rockern in der Haftanstalt gefragt worden sei, ob er „mitmache“, und seine innere Haltung zu den strafrechtlichen Verhandlungen und Verurteilungen – die er „nicht kritisier[e]“ – ohne „Apotheose der Situation“ dargestellt. Auch ist der Verurteilte – etwa in den Bereichen Insolvenz und Sucht– inzwischen in der Lage, sich Hilfe zu suchen und diese anzunehmen. Dies reicht jedoch nicht aus, um die Straftataufarbeitung als abgeschlossen anzusehen; denn eine erfolgreiche Aufarbeitung der schwerwiegenden Delinquenz und ihrer Ursachen kann dem Beschwerdeführer auch unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus dem Explorationsgespräch noch nicht bescheinigt werden. Insbesondere lassen sich aus den vom Sachverständigen wiedergegebenen Erklärungen des Verurteilten lediglich Ansätze der Übernahme von Verantwortung herleiten. Letztlich bescheinigt auch der Sachverständige dem Verurteilten – abgesehen von einer Instabilität der Persönlichkeitsstruktur und einem weiterhin geringen Selbstwertgefühl – das Fehlen einer adäquaten Emotionsregulation sowie eine geringe Problemlösefähigkeit (bezogen etwa auf finanzielle Verpflichtungen, die Anforderungen durch Frau oder Familie und die Bewältigung des Alleinseins) und bewertet diese Eigenschaften nachvollziehbar als (mit-)ursächlich sowohl für die Ausgangsdelinquenz als auch für die tätliche Auseinandersetzung mit einem dem Rockermilieu zuzurechnenden Mitgefangenen am 7. August 2018. Der Verurteilte greife in stressbehafteten Situationen auf frühere – auch kritische – Verhaltensweisen zurück, indem er aggressiv, narzisstisch und mit Misstrauen reagiere und wenig Selbstkontrolle zeige. Neben der Impulsivität sei die in Testverfahren zutage getretene Beschönigung kritisch zu hinterfragen. Die Aufarbeitung dieser sowie weiterer Straftatursachen muss in Gesprächen mit der zuständigen Gruppenleiterin erfolgen und kann nicht durch die Wahrnehmung des psychologischen Beratungsangebotes (PTB) ersetzt werden. Zwar kann sich die Inanspruchnahme der Beratung günstig auf die Straftataufarbeitung auswirken. Die Beratung stellt jedoch keine Behandlungsmaßnahme des Strafvollzuges dar, sondern dient – als ergänzendes Angebot – der Hilfestellung bei individuellen Problemen. Der Beschwerdeführer wird sich daher – unabhängig von einem psychologischen Beratungsbedarf – weiterhin in Gesprächen mit seiner Gruppenleiterin vertieft mit den Ursachen seiner Delinquenz auseinanderzusetzen und legale Copingstrategien zu erarbeiten haben, die er bei künftigen Konfliktsituationen abrufen kann. Unabhängig davon, dass die psychologische Beratung als solche nicht der Straftataufarbeitung dient, hat der Beschwerdeführer auch dieses Angebot zuletzt nicht mehr genutzt, sondern den Gesprächskontakt am 3. Mai 2019 ohne Begründung beendet. Im Anhörungstermin am 9. September 2019 teilte er mit, dass er derzeit eine Pause benötige; er werde die Gespräche zukünftig – wann genau, wisse er noch nicht – wieder aufnehmen. b) Der Senat teilt die von der Justizvollzugsanstalt und im Ergebnis auch von dem Sachverständigen – der insoweit maßgeblich auf das Fehlen eines geeigneten sozialen Empfangsraums abstellt und ungeachtet der von ihm als abgeschlossen bewerteten Straftataufarbeitung keine Entlassung, sondern eine Verlegung in den offenen Vollzug befürwortet – geäußerte Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer derzeit noch keine positive Prognose gestellt werden kann. aa) Die hierfür zu fordernde erfolgreiche Aufarbeitung der Anlassdelinquenz – insbesondere der zum Nachteil der K. begangenen Straftaten – und ihrer Ursachen kann dem Verurteilten, wie bereits ausgeführt, nicht bescheinigt werden. bb) Der soziale Empfangsraum erscheint – insoweit deckt sich die Einschätzung des Senats mit derjenigen der Justizvollzugsanstalt wie auch des Sachverständigen – ähnlich instabil, wie dies zum Zeitpunkt der Anlassdelikte der Fall war. Dies gilt zum einen für das familiäre Umfeld. Nach vorübergehender Wiederaufnahme der Beziehung zu seiner Ehefrau T. hat der Beschwerdeführer nunmehr – etwa seit einem Jahr – eine neue Partnerin. Allerdings ist es ihm, wie der Sachverständige insoweit überzeugend ausgeführt hat, bislang nicht gelungen, eine akzeptable Form der Partnerschaft zu erreichen. Er vermochte im Explorationsgespräch mit dem Sachverständigen keine realistische Vorstellung zu vermitteln, wie er eine gelingende Beziehung mit seiner neuen Partnerin im Alltag – auch unter Berücksichtigung der im Zusammenleben mit ihren Kindern zu erwartenden Belastungen und Instabilitäten – gestalten kann. Ein möglicher Rückzug des Beschwerdeführers zu seinen Eltern stellt keine Lösung dar. Zum anderen fehlt es in beruflicher Hinsicht weiterhin an klaren Zukunftsvorstellungen. Von seinen – Anstrengung und Ausdauer erfordernden und (angesichts der bislang fehlenden Kontinuität) mit der Gefahr des Scheiterns verbundenen – Plänen, eine weitere berufliche Qualifikation als Restaurantfachmann zu erwerben oder das Abitur nachzuholen, nahm der Verurteilte letztlich Abstand, wobei er zur Begründung angab, einen geregelten Tagesablauf anzustreben und finanzielle Verantwortung gegenüber seinen Kindern und seinen früheren Partnerinnen übernehmen zu wollen. Im Übrigen entwickelte er ganz unterschiedliche Vorstellungen zu seiner beruflichen Zukunft. So äußerte er die Absicht, einen Arbeitsplatz in einem Restaurant anzunehmen, als Friseur, bei einem Obst- und Gemüsehändler im Außendienst oder als Ernährungs- und Sportcoach zu arbeiten. Im Gespräch zur Vorbereitung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 2. Juli 2019 erklärte er, dass er eine Qualifizierung als Gebäudereiniger erreichen wolle und über eine entsprechende Einstellungszusage verfüge. Im Anhörungstermin vom 9. September 2019 wurde bekannt, dass der Beschwerdeführer nunmehr die Teilnahme an einem Hauswirtschafterkurs anstrebte. Ungeachtet seiner vielfältigen Absichtserklärungen machte der Beschwerdeführer von den im geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt H. angebotenen beruflichen Entwicklungschancen und der hiermit verbundenen Möglichkeit, seine Leistungsbereitschaft unter Beweis zu stellen und sein Selbstwertgefühl zu stabilisieren, keinen Gebrauch. So nahm er weder an Qualifizierungsmaßnahmen teil, noch konnte er zu einer (im Vergleich zu den bislang ausgeübten Tätigkeiten in der Hauskammer sowie als Hauswirtschafter und anstaltsinterner Friseur) strukturierteren Tätigkeit in der Justizvollzugsanstalt – etwa in den Werkhallen –motiviert werden. Die unzureichende Auseinandersetzung mit den Behandlungsempfehlungen seiner Gruppenleiterin belegt zugleich einen Mangel an Vereinbarungsfähigkeit. cc) Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers wird zwar im Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 19. September 2018 als „über einen sehr langen Zeitraum betrachtet, fast durchgehend beanstandungsfrei“ beschrieben und ist seit diesem Zeitpunkt gänzlich beanstandungsfrei. Die insgesamt günstige Entwicklung des Verurteilten während des Vollzuges belegt indes noch nicht den erforderlichen Wandlungsprozess der Persönlichkeit oder Einstellung. Die tätliche Auseinandersetzung mit einem dem Rockermilieu zuzurechnenden Mitgefangenen am 7. August 2018, in die sich der Verurteilte eigenen Angaben zufolge aus Enttäuschung über den Verlauf der an diesem Tag durchgeführten Anhörung verwickeln ließ, legt – wie die Justizvollzugsanstalt H. im Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 19. September 2018 nachvollziehbar ausgeführt hat – im Zusammenhang mit weiteren dienstlich gemeldeten Vorfällen nahe, dass der Beschwerdeführer in die Subkultur der Anstalt verstrickt ist und sich nicht nachhaltig vom kriminellen Milieu distanziert hat. Dies ist prognostisch ungünstig zu werten, ohne dass es noch entscheidend darauf ankommt, ob die körperliche Auseinandersetzung zugleich auf fortbestehende Bezüge zum Rockermilieu hindeutet. Ebenso wie die Justizvollzugsanstalt erachtet es der Senat als besonders kritisch, dass der Beschwerdeführer im Nachhinein keine konkreten Angaben zum Hintergrund des Konfliktes machen wollte, was mangelnde Offenheit und mangelndes Vertrauen gegenüber der Gruppenleiterin offenbart. Die Erklärung des Beschwerdeführers, sein Verhalten am 7. August 2018 sei nur auf ein an diesem Tag empfundenes Belastungserleben zurückzuführen, ist auch aus Sicht des Senats wenig glaubhaft. In der Gesamtbewertung schließt sich der Senat der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes vom 18. August 2018 an, in der plausibel ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich eine gewisse Zeit lang angepasst zu verhalten, sein Vollzugsverlauf sowie sein Untersuchungsverhalten zeigten jedoch, dass dem keine stabile Verhaltensänderung zugrunde liege, die zukünftig ein regelkonformes Verhalten annehmen lasse. Der weitere Vollzugsverlauf führt zu keiner abweichenden Einschätzung. dd) Auf die fehlende Erprobung in Lockerungen kam es danach nicht mehr an, so dass es auch nicht der – ansonsten gebotenen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 1999 – 2 BvR 1538/99 – juris Rdn. 25; stattgebender Kammerbeschluss vom 30. April 2009 – 2 BvR 2009/08 – juris Rdn. 31 ff.) – Prüfung bedurfte, ob Vollzugslockerungen bislang mit tragfähiger Begründung verweigert worden sind (vgl. KG, Beschluss vom 30. Dezember 2010 – 2 Ws 646/10 –). Ob Lockerungen im weiteren Verlauf des Vollzuges gewährt werden können oder eine – vom Sachverständigen für sinnvoll erachtete – Verlegung in den offenen Vollzug in Betracht kommt, wird von der Justizvollzugsanstalt fortlaufend zu prüfen sein. 3. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. a) Soweit der Verteidiger ausführt, dass die Wahrscheinlichkeit der Problembewältigung bei einer Aussetzung der Freiheitsstrafe „um ein Vielfaches“ erhöht werde, da der Verurteilte dann nicht mehr dem in der Haftanstalt vorherrschenden nachteiligen Wertekanon ausgesetzt sei und zudem die tatsächliche Möglichkeit habe, die Führung einer Beziehung zu erlernen und sich in beruflicher Hinsicht fortzuentwickeln, kann dieser Argumentation bei dem derzeit erreichten Behandlungsstand nicht gefolgt werden. Sie lässt bereits außer Betracht, dass eine Strafaussetzung nur dann in Betracht kommt, wenn der Beschwerdeführer den im Hinblick auf die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erhöhten Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit genügt. Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob für den Beschwerdeführer außerhalb der Haftanstalt bessere Möglichkeiten der Lebensführung oder eine höhere Wahrscheinlichkeit der Problembewältigung bestehen. Maßgebend ist vielmehr, ob bereits im Zeitpunkt der Haftentlassung eine ausreichende – den vorliegend im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Anlasstaten und die Delinquenzgeschichte erhöhten Anforderungen genügende – Wahrscheinlichkeit einer straffreien Lebensführung besteht. Dies ist derzeit – wie oben ausgeführt – nicht der Fall, da sich der Verurteilte noch nicht die hierfür erforderlichen Fähigkeiten erarbeitet hat. Allein die „[Beschäftigung] mit Fragen bezüglich Privatinsolvenz/Drogen/Sucht etc.“ reicht hierfür nicht aus; vielmehr kommt es auf die in den straftataufarbeitenden Gesprächen erreichten Ergebnisse an. Ebenso wenig vermag die bloße Beantragung einer Drogentherapie eine positive Prognose zu begründen. Unabhängig davon kann angesichts der fortbestehenden Instabilität, des Fehlens einer adäquaten Emotionsregulation sowie der geringen Problemlösefähigkeit des Verurteilten auch keineswegs davon ausgegangen werden, dass dieser außerhalb der Haft – in einem unsicheren Empfangsraum und ohne Behandlungsangebote – eine günstigere persönliche Entwicklung nehmen würde. b) Die Argumentation, dass selbst eine Verlegung in den offenen Vollzug den Beschwerdeführer verunsichern und schwächen würde und daher eine Haftentlassung ohne vorherige Erprobung im offenen Vollzug angezeigt sei, verkennt nicht nur die Anforderungen an eine Reststrafenaussetzung. Sie ist vielmehr auch in sich widersprüchlich; denn es ist nicht nachvollziehbar, wie ein Verurteilter, der bereits durch eine Verlegung in den offenen Vollzug destabilisiert würde, den Anforderungen des Lebens in Freiheit mit den insoweit zu erwartenden Problemen und Frustrationserlebnissen gewachsen sein sollte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.