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Beschluss

5 Ws 174/19 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0304.5WS174.19VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Der Einkauf durch Gefangene richtet sich nach § 59 StVollzG Bln. Der Vollzugsanstalt steht bereits bei der Ausgestaltung des Einkaufsangebots, das nach § 59 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt, ein Ermessen zu. Dasselbe gilt, soweit einem Gefangenen im Einzelfall gestattet wird, andere Gegenstände als jene aus dem üblichen Angebot zu erwerben. (Rn.9) 2. § 59 StVollzG Bln entspricht im Wesentlichen dem bundesrechtlichen § 22 StVollzG. Unter den Begriff der Sicherheit der Anstalt, bei deren Gefährdung sowohl nach der bundes- als auch der landesrechtlichen Vorschrift eine Beschränkung des Einkaufs zulässig - beziehungsweise nach dem Wortlaut des § 59 Abs. 1 Satz 4 StVollzG Bln sogar geboten - ist, fällt auch die Gefahr einer Gesundheitsschädigung für den Gefangenen selbst oder für Mitgefangene und Anstaltsbedienstete. (Rn.9) 3. § 101 Abs. 3 StVollzG Bln richtet sich allein an die Vollzugsanstalten und vermittelt den Gefangenen keine subjektiven Rechte. (Rn.12)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des ehemaligen Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 20. August 2019 ist erledigt. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Einkauf durch Gefangene richtet sich nach § 59 StVollzG Bln. Der Vollzugsanstalt steht bereits bei der Ausgestaltung des Einkaufsangebots, das nach § 59 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt, ein Ermessen zu. Dasselbe gilt, soweit einem Gefangenen im Einzelfall gestattet wird, andere Gegenstände als jene aus dem üblichen Angebot zu erwerben. (Rn.9) 2. § 59 StVollzG Bln entspricht im Wesentlichen dem bundesrechtlichen § 22 StVollzG. Unter den Begriff der Sicherheit der Anstalt, bei deren Gefährdung sowohl nach der bundes- als auch der landesrechtlichen Vorschrift eine Beschränkung des Einkaufs zulässig - beziehungsweise nach dem Wortlaut des § 59 Abs. 1 Satz 4 StVollzG Bln sogar geboten - ist, fällt auch die Gefahr einer Gesundheitsschädigung für den Gefangenen selbst oder für Mitgefangene und Anstaltsbedienstete. (Rn.9) 3. § 101 Abs. 3 StVollzG Bln richtet sich allein an die Vollzugsanstalten und vermittelt den Gefangenen keine subjektiven Rechte. (Rn.12) 1. Die Rechtsbeschwerde des ehemaligen Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 20. August 2019 ist erledigt. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens. I. 1. Der Antragsteller verbüßte eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt T. und war dort zuletzt in der Teilanstalt II untergebracht. Seinen am 20. November 2018 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihm den Erwerb von monatlich zwei - anstatt, wie zugelassen, nur von bis zu einem - Kilogramm Frischfleisch zu gestatten, verwarf das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - mit Beschluss vom 1. April 2019 als unbegründet. Mit Beschluss vom 4. Juni 2019 (...) hob der Senat auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers den Beschluss der Strafvollstreckungskammer mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurück. Dem lag (lediglich) zugrunde, dass der Inhalt der angefochtenen Entscheidung der Justizvollzugsanstalt in den Beschlussgründen nicht in einer Weise wiedergegeben war, die dem Senat die Prüfung ermöglicht hätte, ob die Strafvollstreckungskammer die ihr gesetzten Grenzen bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung der Anstalt eingehalten hatte. Aus dem angefochtenen Beschluss ging zudem nicht hinreichend hervor, welche Gründe die Anstalt zur Versagung der begehrten Erlaubnis veranlasst hatten. 2. Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 20. August 2019 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Beschwerdeführers erneut als unbegründet verworfen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Rechtsbeschwerde hat sie dem Beschwerdeführer auferlegt. Gegen diesen Beschluss, auf dessen Gründe der Senat Bezug nimmt, hat sich der Beschwerdeführer mit seiner am 17. September 2019 erhobenen Rechtsbeschwerde gewandt, mit der er beantragt hat, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Am 30. Januar 2020 ist der Beschwerdeführer nach vollständiger Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe aus der Strafhaft entlassen worden; er befindet sich seither auf freiem Fuß. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 hat er ein fortbestehendes Feststellungsinteresse geltend gemacht; denn es sei „ein Grundrecht verletzt“ worden. II. 1. a) Mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft hat sich die Rechtsbeschwerde in der Hauptsache erledigt. Die mit der Versagung der begehrten Erlaubnis verbundene Beschwer besteht außerhalb des Strafvollzuges nicht mehr fort. Die Erledigung hat der Senat in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen festzustellen (vgl. KG, Beschluss vom 30. September 2005 - 5 Ws 362/05 Vollz -, juris Rn. 2). Sie kann im Rechtsbeschwerdeverfahren allerdings nur dann eintreten, wenn das Rechtsmittel zum Zeitpunkt seiner Einlegung zulässig gewesen ist; hierzu gehört es, dass auch die in § 116 Abs. 1 StVollzG bestimmten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt gewesen sein müssen (vgl. KG, a.a.O.). Dies war hier (nur) hinsichtlich der erhobenen Sachrüge der Fall. aa) Die innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG sowie unter Einhaltung der Formerfordernisse nach § 118 Abs. 3 StVollzG eingelegte Rechtsbeschwerde war mit der erhobenen Sachrüge zur Fortbildung des Rechts zulässig (§ 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG); sie gab Anlass zur Beantwortung der durch das Kammergericht - soweit ersichtlich - bislang nicht entschiedenen Frage, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass Gegenstände nach ihrer Art oder Menge geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, so dass sie vom Einkauf ausgeschlossen oder mengenmäßig zu beschränken sind (§ 59 Satz 4 StVollzG Bln). Insbesondere bedurfte der Klärung, inwieweit die zur bundesrechtlichen Norm des § 22 StVollzG obergerichtlich entwickelten Grundsätze auf die mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 für den Strafvollzug im Land Berlin an dessen Stelle getretene Vorschrift des § 59 StVollzG Bln übertragbar sind (vgl. entsprechend zu § 21 StVollzG und § 58 StVollzG Bln Senat, Beschluss vom 25. September 2019 - 5 Ws 121/19 Vollz -) und inwieweit dabei den von der Justizvollzugsanstalt herangezogenen Aspekten der Hygiene und Gesundheitsvorsorge Bedeutung zukommt. bb) Unzulässig war demgegenüber die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör geltend gemacht hat; denn sie ist nicht entsprechend den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG begründet worden. Nach der genannten Vorschrift ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Form erhoben, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Diese Angaben müssen so genau und vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Beschwerdebegründung ohne Rückgriff auf die Akten und sonstige Unterlagen prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 22. Juni 2017 - 5 Ws 140/17 Vollz - und vom 20. November 2014 - 5 Ws 37/14 Vollz -, jeweils m.w.N.). An einem entsprechenden Vortrag fehlte es hier. Der Beschwerdeführer hat beanstandet, die Strafvollstreckungskammer habe sich nicht mit den von ihm in dem parallel geführten Verfahren mit dem Aktenzeichen 597 StVK 113/18 Vollz vorgebrachten Aspekten auseinandergesetzt, aufgrund derer ihm das Recht auf ein eigenes Kühlfach zustehe. Die Kammer habe in dem angefochtenen Beschluss zwar auf jenes Verfahren und insbesondere auf die dort ergangene Entscheidung des Senats (Beschluss vom 18. März 2019 - 5 Ws 8/19 Vollz - ...) Bezug genommen, wonach ein solcher Anspruch nicht bestehe. Gesondert gewürdigt habe sie seine Argumente jedoch nicht. Einen Gehörsverstoß hat der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt. Es ist bereits nicht vorgetragen, aus welchem Grund die Strafvollstreckungskammer sich hätte veranlasst sehen müssen, sich mit Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandersetzen, die dieser lediglich in einem anderen Verfahren vorgebracht hat. Der schlichte Hinweis auf die Existenz eines solchen Verfahrens genügt insoweit nicht; ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vielmehr nur dann zulässig, wenn er eine aus sich heraus verständliche Darstellung enthält, die es dem Gericht ermöglicht, eine etwaige Rechtsverletzung ohne Zuhilfenahme weiterer - erst zu ermittelnder - Erklärungen oder Unterlagen zu entnehmen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 25. März 2019 - 5 Ws 26/19 Vollz -). Hinzu kommt, dass der Senat in dem Parallelverfahren, auf welches der Beschwerdeführer verwiesen hat, unter Würdigung der dort vorgebrachten Argumente auch des Beschwerdeführers dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen dieser unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Zuweisung eines Kühlfachs zur Einzelnutzung beanspruchen kann. Eine über das Verfahren hinausgehende Bindungswirkung entfaltet diese Entscheidung zwar nicht (vgl. Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Vettel, StVollzG 12. Aufl., Abschnitt P § 119 Rn. 114; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 7. Aufl., Teil IV § 119 StVollzG Rn. 9); mit der Bezugnahme auf diese hat die Strafvollstreckungskammer sich deren Gründe jedoch ersichtlich zu eigen gemacht. Einer erneuten ausdrücklichen Befassung mit den in jenem Verfahren vorgebrachten Argumenten bedurfte es auch angesichts dessen nicht. cc) Die weitere Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, die Strafvollstreckungskammer habe ihrer Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO (i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) nicht genügt, ist entgegen § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht hinreichend ausgeführt und war demnach ebenfalls unzulässig. Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris Rn. 24) - regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, sowie die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 - 5 Ws 186/18 Vollz -, juris Rn. 10, und vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz -, juris Rn. 14, jew. m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Rügevorbringen nicht gerecht. Der Beschwerdeführer hat beanstandet, die Kammer habe es versäumt, „die Räumlichkeiten der Justizvollzugsanstalt T. persönlich in Augenschein zu nehmen“; daraus hätte sich ergeben, „dass es durchaus Räume gibt, die umgenutzt werden könnten[, so dass] durchaus Platz für weitere Kühlmöglichkeiten vorhanden“ wäre. Insoweit fehlte es bereits an der Mitteilung, aufgrund welcher Umstände sich die Kammer zu der Inaugenscheinnahme hätte veranlasst sehen müssen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht vorgetragen, dass er im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer einen entsprechenden Antrag gestellt oder anderweitig auf die Inaugenscheinnahme hingewirkt hat. Hinzu kommt, dass die begehrte Beweiserhebung für die Entscheidung ersichtlich ohne Bedeutung war und daher unterbleiben durfte. Nach der von der Kammer übernommenen Rechtsauffassung des Senats in dem Beschluss vom 18. März 2019 - 5 Ws 8/19 Vollz - betreffend die Bereitstellung von Kühlfächern unterfällt es der Entscheidungskompetenz der Justizvollzugsanstalt, inwieweit sie vorhandene Ressourcen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einsetzt, soweit dabei - wie hier - keine Rechte der Gefangenen verletzt werden. Aus der abstrakten Möglichkeit, Räume in der von dem Beschwerdeführer gewünschten Weise zu nutzen, konnte dieser daher von vornherein keinen entsprechenden Anspruch herleiten. b) Für eine von dem Beschwerdeführer begehrte Feststellung nach § 115 Abs. 3 StVollzG dahingehend, dass die Versagung rechtswidrig gewesen sei, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung kein Raum (vgl. die Nachweise bei BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 2 BvR 244/08 -, juris Rn. 7; s. auch OLG Hamm, Beschluss vom 22. November 2017 - 1 Vollz (Ws) 64-65/17 -, juris Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 1 Ws 27/03 -, juris Rn. 3; Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2018 - 5 Ws 109/18 Vollz -; jew. m.w.N.; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 116 StVollzG Rn. 2). Denn die Vorschrift des § 115 Abs. 3 StVollzG setzt nach ihrem Sinn und Zweck eine Tatsacheninstanz voraus; eine entsprechende Anwendung auf das Rechtsbeschwerdeverfahren widerspräche der in § 116 Abs. 1 StVollzG normierten Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts, dessen Zuständigkeit sich auf die Überprüfung bereits getroffener Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer beschränkt (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Senat; a.a.O.). Abweichendes kann allenfalls dann gelten, wenn der Betroffene - insbesondere aufgrund eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs - ein besonders schutzwürdiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, juris Rn. 12, für eine die Menschenwürde verletzende Unterbringungssituation; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 10; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 4; Arloth/Krä, a.a.O.). Entsprechendes liegt hier fern. Die Beschränkung der von einem Gefangenen zulässigerweise monatlich zu erwerbenden Menge an Frischfleisch auf ein - anstelle der begehrten zwei - Kilogramm berührt weder die Menschenwürde noch beeinträchtigt sie sonst in tiefgreifender Weise ein Grundrecht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Begehren des Beschwerdeführers nicht seine Grundversorgung betraf (vgl. dazu OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 Ws 107/15 Vollz -, juris Rn. 10, zum Erhalt von Taschengeld). Vielmehr ging es lediglich um einen der Vorschrift des § 59 StVollzG Bln unterfallenden Einkauf von Lebensmitteln, die der Beschwerdeführer zusätzlich zu der bereits nach Maßgabe des § 58 Sätze 1 bis 3 StVollzG Bln gesondert gewährleisteten Anstaltsverpflegung erwerben wollte. Nach der genannten Vorschrift hat die Anstaltsverpflegung nach Zusammensetzung und Nährwert den Anforderungen an eine gesunde Ernährung ebenso zu entsprechen wie eventuellen medizinischen Erfordernissen des betreffenden Gefangenen; auch auf Speisevorschriften von Religionsgemeinschaften ist Rücksicht zu nehmen. Der Einkauf von Lebensmitteln auf der Grundlage des § 59 StVollzG Bln geht damit über die ernährungsbezogene Grundversorgung hinaus, so dass insbesondere eine Beeinträchtigung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 4 Abs. 1 GG fern liegt. Entsprechendes hat der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die von ihm ohne nähere Darlegung behaupteten Gefahren für seine Resozialisierung vermag der Senat im Zusammenhang mit der in Rede stehenden moderaten Beschränkung des Fleischeinkaufs bereits im Ansatz nicht zu erkennen. Hinsichtlich der von dem Beschwerdeführer monierten Ungleichbehandlung mit Gefangenen in anderen Teilanstalten zeigt er einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf (vgl. dazu unten 2.b)). 2. Der Senat hatte daher gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG unter Feststellung der Erledigung nur noch nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu befinden, wobei der Sach- und Streitstand zur Zeit der Erledigung, insbesondere die Erfolgsaussichten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung und der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen waren (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. August 2017 - 3 Ws 102/17 (StVollz) -, juris Rn. 1, m.w.N.). Danach entspricht die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung der Billigkeit, weil dem Rechtsmittel absehbar der Erfolg versagt geblieben wäre. Die Verfahrensrügen waren bereits nicht in zulässiger Weise erhoben (s. oben 1. a) bb) und cc)). Mit der Sachrüge wäre der Beschwerdeführer nach der insoweit lediglich gebotenen summarischen Prüfung (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.) ebenfalls nicht durchgedrungen. a) Der Einkauf durch Gefangene richtet sich nach § 59 StVollzG Bln. Die Vollzugsanstalt ermöglicht es den Gefangenen, einzukaufen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln). Insoweit steht ihr bereits bei der Ausgestaltung des Einkaufsangebots, das nach § 59 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt, ein Ermessen zu (vgl. Nestler in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Vettel, a.a.O., Abschnitt F Rn. 10; Knauer in: Feest/Lesting/Lindemann, a.a.O., Teil II § 53 LandesR Rn. 12). Dasselbe gilt, soweit einem Gefangenen im Einzelfall gestattet wird, andere Gegenstände als jene aus dem üblichen Angebot zu erwerben (vgl. Nestler, a.a.O., Rn. 11). Gegenstände, die nach ihrer Art oder Menge geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen oder mengenmäßig zu beschränken (§ 59 Abs. 1 Satz 4 StVollzG Bln). Die Regelung des § 59 StVollzG Bln entspricht insoweit im Wesentlichen dem bundesrechtlichen § 22 StVollzG, der es den Gefangenen gestattet, sich aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nehmen soll, Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege zu kaufen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVollzG). Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen werden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 StVollzG). Hiervon als erfasst angesehen werden in der obergerichtlichen Kasuistik insbesondere Gegenstände, die als Waffen oder gefährliche Werkzeuge einsetzbar sind oder von denen eine erhebliche Verletzungs- oder Brandgefahr ausgeht, sowie Substanzen, die Alkohol oder Betäubungsmittel enthalten oder zu deren Herstellung verwendet werden können (vgl. etwa die Rechtsprechungsnachweise bei Arloth/Krä, a.a.O., § 22 StVollzG Rn. 4; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 6. Aufl., § 22 Rn. 5). Hieran hat sich der Landesgesetzgeber bei der Schaffung des § 59 Abs. 1 Satz 4 StVollzG Bln ersichtlich orientiert; die Begründung des Gesetzentwurfs nimmt ausdrücklich auf die letztgenannte Fundstelle Bezug (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin Drs. 17/2442, S. 237). Die in § 59 Abs. 1 Satz 4 StVollzG Bln ausdrücklich vorgesehene mengenmäßige Beschränkung wird - neben dem dort allein geregelten vollständigen Ausschluss - auch nach § 22 Abs. 2 Satz 1 StVollzG für zulässig erachtet (vgl. Arloth/Krä, a.a.O.; Laubenthal, a.a.O.). Nicht erforderlich ist es, dass die Gefährdung gerade in der Person des konkreten Gefangenen begründet ist (vgl. Arloth/Krä, a.a.O., m.w.N.). Unter den Begriff der Sicherheit der Anstalt, bei deren Gefährdung sowohl nach der bundes- als auch der landesrechtlichen Vorschrift eine Beschränkung des Einkaufs zulässig - beziehungsweise nach dem Wortlaut des § 59 Abs. 1 Satz 4 StVollzG Bln sogar geboten - ist, fällt nicht zuletzt die Gefahr einer Gesundheitsschädigung für den Gefangenen selbst oder für Mitgefangene und Anstaltsbedienstete (vgl. Goerdeler in: Feest/Lesting/Lindemann, a.a.O., Teil II Vor § 72 LandesR Rn. 9; Ullenbruch in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., § 81 Rn. 7). Anerkannt ist im Zusammenhang mit dem Einkauf auch ein Interesse der Anstalt zu verhindern, dass verdorbene Genussmittel geliefert werden (vgl. Laubenthal, a.a.O., Rn. 3). b) Nach diesen Maßstäben hat der angefochtene Beschluss den Antrag des Beschwerdeführers gegen die Versagung der Erlaubnis zum Erwerb einer über monatlich ein Kilogramm hinausgehenden Menge Frischfleisch rechtsfehlerfrei als unbegründet angesehen. Ausweislich der Beschlussgründe hat die Anstalt die Versagung maßgeblich darauf gestützt, dass in der Teilanstalt II, in welcher der Beschwerdeführer untergebracht war, angesichts der dort jedem Gefangenen zur Verfügung stehenden Kühlkapazitäten eine hygienische Lagerung von mehr als einem Kilogramm Frischfleisch nicht möglich sei. In der Vergangenheit sei es dort - was der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer noch mit der Rechtsbeschwerde in Abrede gestellt hat - bereits mehrfach zu Verunreinigungen von Kühlschränken durch überlagerte Fleischwaren gekommen, so dass die Gefahr einer Salmonellenbildung bestanden habe. Hiervon ausgehend hat die Strafvollstreckungskammer die vorgenommene mengenmäßige Beschränkung des Einkaufs von Frischfleisch zutreffend als nach § 59 Abs. 1 Satz 4 StVollzG Bln zulässige Maßnahme zur Abwehr einer drohenden Gesundheitsgefährdung angesehen. Die Strafvollstreckungskammer hat sodann ohne Rechtsfehler auch erörtert, dass die Anstalt von den in der genannten Vorschrift vorgesehenen Möglichkeiten - Ausschluss und Mengenbegrenzung - die mildere Maßnahme gewählt und auch bei der Bestimmung der Obergrenze ermessensfehlerfrei gehandelt habe. Das weitere Rügevorbringen stellte den Bestand des angefochtenen Beschlusses ebenfalls nicht in Frage. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG geltend gemacht hat, weil den Gefangenen in anderen organisatorischen Einheiten der Anstalt größere Kühlkapazitäten zur Verfügung gestellt und deshalb der Einkauf einer größeren Menge Frischfleisch ermöglicht werde, verkennt er, dass die in den anderen Abteilungen der Teilanstalt II und erst recht die in den anderen Teilanstalten bestehenden abweichenden Gegebenheiten einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung der dort jeweils untergebrachten Gefangenen darstellen. Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen in seinem gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen, bereits zitierten Beschluss vom 18. März 2019 - 5 Ws 8/19 Vollz - betreffend die Bereitstellung von Kühlfächern Bezug. Einen derartigen Anspruch kann der Beschwerdeführer schließlich auch nicht aus dem von ihm herangezogenen § 101 Abs. 3 StVollzG Bln herleiten; denn die Vorschrift richtet sich allein an die Vollzugsanstalten und vermittelt den Gefangenen keine subjektiven Rechte (vgl. ebenfalls Senat, a.a.O., m.w.N.).