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Beschluss

5 Ws 53/20, 5 Ws 53/20 - 161 AR 45/20

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0513.5WS53.20.00
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Leitsätze
1. Das Festhalten des Beschuldigten im Sinne der §§ 163b, 163c StPO stellt keine Verhaftung im Sinne des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO dar.(Rn.4) 2. Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Identitätsfeststellung darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten (§ 163c Abs. 2 StPO).(Rn.4)
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Festhalten des Beschuldigten im Sinne der §§ 163b, 163c StPO stellt keine Verhaftung im Sinne des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO dar.(Rn.4) 2. Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Identitätsfeststellung darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten (§ 163c Abs. 2 StPO).(Rn.4) Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. In dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts gemeinschädlicher Sachbeschädigung und anderem hat der Beschuldigte am 22. Juni 2017 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit seines Festhaltens zum Zwecke der Identitätsfeststellung gestellt, auch hinsichtlich der Dauer und der Art und Weise seiner Behandlung während des Festhaltens. Er hat außerdem Akteneinsicht und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt. Daraufhin hat das Amtsgericht Tiergarten mit Beschluss vom 29. November 2017 die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen festgestellt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten vom 11. Dezember 2017, mit der er außerdem gerügt hat, dass keine Entscheidungen über den Beiordnungsantrag sowie den Antrag auf Akteneinsicht getroffen worden seien. Auf die Beschwerde hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Berlin mit Beschluss vom 17. Februar 2020 die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Beschwerdeverfahren abgelehnt und die Beschwerde verworfen. In der Beschlussbegründung hat das Landgericht außerdem ausgeführt, dass dem Beschuldigten zwischenzeitlich mehrfach Akteneinsicht gewährt worden sei und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Ausgangsverfahren nicht erforderlich gewesen sei. Gegen diese Beschwerdeentscheidung des Landgerichts richtet sich das als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel des Beschuldigten vom 24. Februar 2020. II. Das Rechtsmittel des Beschuldigten richtet sich nach seiner Begründung ausschließlich gegen die Verwerfung der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. November 2017 und nicht gegen die abgelehnte Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Beschwerdeverfahren. 1. Das bezüglich der Verwerfungsentscheidung als (weitere) Beschwerde auszulegende Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher – auch bezüglich der Anträge auf Akteneinsicht und Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Ausgangsverfahren – unzulässig (§ 310 Abs. 2 StPO), weil eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde hin ergangenen Entscheidung des Landgerichts nicht stattfindet, wenn sie – wie vorliegend – weder eine Verhaftung noch eine einstweilige Unterbringung oder eine Anordnung des Vermögensarrests nach § 111e StPO über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro betrifft. Das Festhalten des Beschuldigten im Sinne der §§ 163b, 163c StPO – die hier anzuwenden sind (vgl. OLG München, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 5 St RR 233/08 – juris Rdn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 127 Rdn. 7) – stellt keine Verhaftung im Sinne des § 310 Abs. 1 StPO dar. Nur diejenigen Beschlüsse betreffen die Verhaftung, mit denen unmittelbar entschieden wird, ob ein Beschuldigter in Haft zu nehmen oder zu halten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 1976 – StB 1/76 –, NJW 1976, 721). Angesichts der klaren Unterscheidung des Gesetzes zwischen Haft und Verhaftung einerseits und Vorführung, Festnahme, Festhalten usw. andererseits, ist das Festhalten ebenso wie die vorläufige Festnahme der weiteren Beschwerde entzogen (vgl. zur vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO: OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. August 2009 – 3 Ws 687/09 – juris). Auch hinsichtlich der weiteren Gesichtspunkte des Beschlusses des Landgerichts – der Beiordnung eines Pflichtverteidigers und der Gewährung von Akteneinsicht – ist die weitere Beschwerde nicht statthaft. Unerörtert muss daher bleiben, dass der angefochtene Beschluss ebenso wie die Entscheidung des Amtsgericht Tiergarten ersichtlich übersehen hat, dass eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Identitätsfeststellung die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten darf (§ 163c Abs. 2 StPO). 2. Bei verständiger Würdigung und Auslegung der Beschwerdebegründung ist – ohne Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer – die abgelehnte Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Beschwerdeverfahren vom Anfechtungswillen des Beschuldigten nicht umfasst und nicht zu bescheiden. Das Beschwerdevorbringen enthält ausschließlich eine Auseinandersetzung mit der Sachentscheidung des Landgerichts (Tenor zu 1.) ohne jeglichen unmittelbaren oder auch nur mittelbaren Bezug zu der Frage notwendiger Verteidigung im Beschwerdeverfahren. Zudem ist – wie dem nicht rechtsunkundigen Beschuldigten möglicherweise auch bewusst war – eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Abschluss des Verfahrens nicht zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 9. März 2006, 1 AR 1407/05 – 5 Ws 563/05 –, juris Rn. 11). Das Beschwerdeverfahren ist bereits – wie ausgeführt – mit der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts abgeschlossen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.