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Beschluss

5 Ws 93/20, 5 Ws 93/20 - 161 AR 94/20

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0610.5WS93.20.161AR94.00
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Leitsätze
1. Mit dem gesetzlich nicht vorgesehenen Begriff „Organisationshaft“ wird die problematische Tatsache umschrieben, dass der sich bis dahin in Untersuchungshaft befindende Gefangene ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils, in dem gegen ihn ausschließlich oder neben einer anschließend (§ 67 Abs. 1 StGB) zu vollziehenden Freiheitsstrafe auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 63, 64 StGB erkannt worden ist, entgegen dem richterlichen Erkenntnis zunächst zwangsläufig mindestens einige Tage oder Wochen in Strafhaft befindet. (Rn.11) 2. Die „Organisationshaft“ verletzt nicht per se das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. (Rn.12) 3. Die Dauer einer zulässigen „Organisationshaft“ ist nicht generell, sondern im Einzelfall zu bestimmen. (Rn.13) 4. Eine gesetzwidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge liegt vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich - unter Beachtung des auch sonst in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebotes - die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und herbeiführt. (Rn.14) 5. Es ist zwar von Verfassungs wegen nicht geboten, dass bereits zum Zeitpunkt des im Einzelfall nicht voraussehbaren Vollstreckungsbeginns ein für den jeweiligen Verurteilten geeigneter Platz in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs vorgehalten wird, wohl aber geboten, dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung, welche sich unter Umständen auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes befinden kann, herbeiführen. (Rn.16) 6. Erhält die Vollstreckungsbehörde Kenntnis davon, dass - gegebenenfalls in einem anderen Bundesland - ein Therapieplatz für den Verurteilten derzeit nicht oder nicht binnen kurzer Zeit zur Verfügung steht, genügt das Abwarten des Freiwerdens eines Therapieplatzes nicht der gebotenen beschleunigten Herbeiführung der Überführung in den Maßregelvollzug. (Rn.18) 7. Die Maßregeleinrichtung trifft die Pflicht, die eigenen (Verwaltungs-)Abläufe so zu organisieren, dass sie innerhalb kurzer Zeit auf das Aufnahmeersuchen antworten kann. (Rn.18) 8. Die Exekutive (und damit auch der Haushaltsgesetzgeber) hat die zur Vollstreckung eines Urteilsspruchs erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen. Kommt sie dieser Rechtspflicht nicht nach, darf dies dem Verurteilten nicht zum Nachteil gereichen. (Rn.17) 9. Eine „Abwägung aller relevanten Aspekte“ wie etwa der Gefährlichkeit des Verurteilten findet bei der Beurteilung der Zulässigkeit der (weiteren) Vollstreckung der „Organisationshaft“ nicht statt. (Rn.19) 10. Der Verbleib eines Verurteilten in der „Organisationshaft“ nach Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Urteils lässt sich dadurch vermeiden, dass der Tatrichter bei der gemäß § 268b Satz 1 StPO zu treffenden Entscheidung nicht den nach § 112 StPO erlassenen Haftbefehl aufrecht erhält, sondern ihn in einen Unterbringungsbefehl nach § 126a StPO umwandelt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, und diesen vor Eintritt der Rechtskraft vollziehen lässt. (Rn.32)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 11. Mai 2020 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem gesetzlich nicht vorgesehenen Begriff „Organisationshaft“ wird die problematische Tatsache umschrieben, dass der sich bis dahin in Untersuchungshaft befindende Gefangene ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils, in dem gegen ihn ausschließlich oder neben einer anschließend (§ 67 Abs. 1 StGB) zu vollziehenden Freiheitsstrafe auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 63, 64 StGB erkannt worden ist, entgegen dem richterlichen Erkenntnis zunächst zwangsläufig mindestens einige Tage oder Wochen in Strafhaft befindet. (Rn.11) 2. Die „Organisationshaft“ verletzt nicht per se das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. (Rn.12) 3. Die Dauer einer zulässigen „Organisationshaft“ ist nicht generell, sondern im Einzelfall zu bestimmen. (Rn.13) 4. Eine gesetzwidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge liegt vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich - unter Beachtung des auch sonst in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebotes - die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und herbeiführt. (Rn.14) 5. Es ist zwar von Verfassungs wegen nicht geboten, dass bereits zum Zeitpunkt des im Einzelfall nicht voraussehbaren Vollstreckungsbeginns ein für den jeweiligen Verurteilten geeigneter Platz in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs vorgehalten wird, wohl aber geboten, dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung, welche sich unter Umständen auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes befinden kann, herbeiführen. (Rn.16) 6. Erhält die Vollstreckungsbehörde Kenntnis davon, dass - gegebenenfalls in einem anderen Bundesland - ein Therapieplatz für den Verurteilten derzeit nicht oder nicht binnen kurzer Zeit zur Verfügung steht, genügt das Abwarten des Freiwerdens eines Therapieplatzes nicht der gebotenen beschleunigten Herbeiführung der Überführung in den Maßregelvollzug. (Rn.18) 7. Die Maßregeleinrichtung trifft die Pflicht, die eigenen (Verwaltungs-)Abläufe so zu organisieren, dass sie innerhalb kurzer Zeit auf das Aufnahmeersuchen antworten kann. (Rn.18) 8. Die Exekutive (und damit auch der Haushaltsgesetzgeber) hat die zur Vollstreckung eines Urteilsspruchs erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen. Kommt sie dieser Rechtspflicht nicht nach, darf dies dem Verurteilten nicht zum Nachteil gereichen. (Rn.17) 9. Eine „Abwägung aller relevanten Aspekte“ wie etwa der Gefährlichkeit des Verurteilten findet bei der Beurteilung der Zulässigkeit der (weiteren) Vollstreckung der „Organisationshaft“ nicht statt. (Rn.19) 10. Der Verbleib eines Verurteilten in der „Organisationshaft“ nach Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Urteils lässt sich dadurch vermeiden, dass der Tatrichter bei der gemäß § 268b Satz 1 StPO zu treffenden Entscheidung nicht den nach § 112 StPO erlassenen Haftbefehl aufrecht erhält, sondern ihn in einen Unterbringungsbefehl nach § 126a StPO umwandelt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, und diesen vor Eintritt der Rechtskraft vollziehen lässt. (Rn.32) Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 11. Mai 2020 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last. I. Das Landgericht Berlin – große Strafkammer – verurteilte den damaligen Angeklagten am (…) wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen, versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, räuberischer Erpressung in drei Fällen, Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Nötigung und wegen Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Zugleich ordnete es unter anderem die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) an. Die sachverständig beratene Strafkammer stellte fest, dass bei ihm eine ausgeprägte Suchterkrankung in Bezug auf Cannabis, Kokain und Subutex vorliege, die abgeurteilten Taten sich sämtlich als infolge Suchtdrucks begangene Beschaffungsdelikte darstellten und der trotz Abstinenz in der Untersuchungshaft fortbestehende Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren, die Gefahr weiterer, mit den Anlasstaten vergleichbarer Straftaten begründe; der Angeklagte sei therapiebereit und nach seiner individuellen Befähigung in der Lage, den Anforderungen an eine Therapie zu genügen, deren Dauer mit voraussichtlich zwei Jahren zu veranschlagen sei. Eine Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB traf die Strafkammer nicht. Für dieses Verfahren befand sich der Verurteilte nach seiner vorläufigen Festnahme am (…) seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft. Das Urteil ist seit dem 26. September 2019 rechtskräftig. Das Landgericht fertigte am 17. Dezember 2019 den Rechtskraftvermerk und übersandte die Akten mit Verfügung vom 6. Januar 2020 an die Staatsanwaltschaft, bei der sie am 9. Januar 2020 der zuständigen Rechtspflegerin vorgelegt wurden. Diese fertigte am selben Tag das Ersuchen um Aufnahme des Verurteilten in das Krankenhaus des Maßregelvollzugs sowie das Ersuchen um Überführung dorthin, um die er ausweislich eines Vermerks der Rechtspflegerin bereits am 26. November 2019 „gebeten“ hatte. Mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 15. Januar 2020 beantragte der Verteidiger des Verurteilten die unverzügliche Übersendung des Aufnahmeersuchens an das Krankenhaus des Maßregelvollzugs. Unter dem 20. Januar 2020 teilte die Rechtspflegerin ihm mit, dass das Aufnahmeersuchen am 9. Januar 2020 gefertigt und an das Krankenhaus des Maßregelvollzugs abgesandt worden sei, dessen Aufnahmekapazitäten „derzeit weitestgehend ausgeschöpft“ seien. Nach dem Hinweis des Verteidigers vom 6. Februar 2020, dass das Aufnahmeersuchen noch immer nicht im Krankenhaus des Maßregelvollzugs, örtlicher Bereich Berlin-B., vorliege, bestätigte eine telefonische Nachfrage der Rechtspflegerin dort diese Tatsache, wobei, wie sich aus ihrem Vermerk vom 6. Februar 2020 ergibt, mitgeteilt wurde, die Übersendung eines solchen Ersuchens vom Standort in Berlin-R. könne erfahrungsgemäß „einige Wochen dauern“. In einem Vermerk vom 11. Februar 2020 verwies der zuständige Hauptabteilungsleiter (…) der Staatsanwaltschaft zur Belegungssituation des Krankenhauses des Maßregelvollzugs auf eine E-Mail des Aufsichtsreferenten der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung vom 13. Dezember 2019 sowie eine „Warteliste“ der Vollzugseinrichtung. Es sei daher „vorliegend eine Erinnerung in Richtung des KMV nicht (mehr) erforderlich“, die Aufnahmen würden dort „in der Reihenfolge des Eingangs der Überführungsersuchen sukzessive abgearbeitet“; der Verurteilte befinde sich noch nicht auf dieser Liste. Die „insgesamt unbefriedigende Situation“ sei „von hier aus bereits an die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung berichtet worden“. Weiteres könne „derzeit von hiesiger Seite nicht veranlasst werden“ mit Ausnahme der am selben Tag an das Krankenhaus des Maßregelvollzugs gerichteten E-Mail. In dieser wies der Hauptabteilungsleiter unter anderem darauf hin, dass „die interne Organisation einer zeitnahen Aufnahme auf die Warteliste“ für die Staatsanwaltschaft „von hohem Interesse“ sei, und bat um Mitteilung, ob das Ersuchen vom 9. Januar 2020 dort [inzwischen] angekommen sei oder neu gestellt werden müsse. Am 9. März 2020 vermerkte die Rechtspflegerin, der Verurteilte stehe nach Eingang des Aufnahmeersuchens im Krankenhaus des Maßregelvollzugs nunmehr auf Platz 26 der Warteliste. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. März 2020, gerichtet an das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer –, beantragte der Verurteilte, die weitere Vollstreckung der „Organisationshaft“ für unzulässig zu erklären und seine sofortige Entlassung aus der Haft anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft erhielt von diesem Antrag am 16. März 2020 Kenntnis sowie nochmals durch den weiteren, ebenfalls mittels Fernkopie übermittelten Schriftsatz des Verteidigers vom 20. März 2020, in dem dieser mitteilte, der Verurteilte sei am 18. März 2020 in die Justizvollzugsanstalt X, Haus 2, verlegt worden, wo ihm von Mitgefangenen „sogleich Betäubungsmittel aller Art angeboten worden“ seien. Auf den in dem gleichfalls übermittelten Schriftsatz vom 13. März 2020 enthaltenen Antrag auf Akteneinsicht antwortete eine Rechtspflegerin mit Schreiben vom 26. März 2020. Unter dem 7. April 2020 vermerkte eine andere Rechtspflegerin, dass es im Krankenhaus des Maßregelvollzugs „momentan keine freien Betten“ gebe, die Situation dort sei aufgrund der Corona-Pandemie „sehr prekär“. Mit Verfügung vom 7. April 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zu dem Antrag vom 13. März 2020 und beantragte, diesen abzulehnen. Es werde regelmäßig überprüft, ob der Verurteilte in den Maßregelvollzug überführt werden könne, dies sei wegen der derzeit prekären Situation dort aber nicht möglich. Die Akten gingen am 9. April 2020 bei der Eingangsgeschäftsstelle des Landgerichts Y und am 14. April 2020 bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer ein, die dem Verteidiger zunächst die beantragte Akteneinsicht gewährte. Nach Rückgabe der Akten am 20. April 2020 und Eingang eines weiteren Schriftsatzes des Verteidigers vom 21. April 2020, mit dem dieser eine Erklärung des Vaters des Verurteilten mit dem Inhalt vorlegte, sein Sohn könne sofort bei ihm wohnen und sich anmelden, übersandte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer das Vollstreckungsheft mit Verfügung vom 23. April 2020 an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Stellungnahme zum Schriftsatz vom 21. April 2020 und zu einer Entscheidung nach § 455a StPO sowie um Mitteilung, ob nunmehr ein Platz für den Verurteilten im Krankenhaus des Maßregelvollzugs oder einer entsprechenden Einrichtung in einem anderen Bundesland zur Verfügung stehe. Nach Eingang der Akten am 28. April 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom Folgetag mit, dass „noch kein Platz für den VU zur Verlegung ins KMV oder eine andere Einrichtung vorhanden“ sei; die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 455a StPO lägen nicht vor. Unter dem 4. Mai 2020 vermerkte die Rechtspflegerin, der Verurteilte stehe derzeit auf Platz 19 der Warteliste, und verfügte eine Wiedervorlage in vier Wochen. Das Vollstreckungsheft ging bei dem Landgericht am 7. Mai 2020 wieder ein. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass die weitere Vollstreckung einer Organisationshaft auf der Grundlage des Landgerichts Berlin vom 18. September 2019 unzulässig ist, und angeordnet, dass der Verurteilte aus der Haft zu entlassen ist. Sie hat unter Berücksichtigung der vorliegend einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und von Obergerichten im Wesentlichen ausgeführt, dass die von Verfassungs wegen noch vertretbare Organisationsfrist für die Überführung eines Verurteilten in den Maßregelvollzug im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen sei. Ein Verurteilter dürfe nur während der Zeit in Organisationshaft gehalten werden, die der technischen Durchführung der Maßregelvollstreckung nach unverzüglicher Vollstreckungseinleitung durch die Vollstreckungsbehörde diene, die – gleichfalls unverzüglich – die für den Vollzug notwendigen Maßnahmen treffe. Sobald feststehe, dass mangels eines zur Verfügung stehenden Therapieplatzes eine Überführung in den Maßregelvollzug jedenfalls nicht innerhalb der Regelzeitspanne von nicht mehr als sechs Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils möglich sei, stelle sich das bloße Zuwarten auf einen Therapieplatz als unzulässig vollzogene Organisationshaft dar. Vorliegend befinde sich der Verurteilte „jedenfalls seit Anfang Dezember 2019, zumindest aber Mitte Februar 2020“ zu Unrecht in Organisationshaft. Eine verspätete Übersendung der Urteilsakten hätte durch eine beschleunigte und überwachte Bearbeitung der Überstellung ausgeglichen werden müssen, die aber nicht erfolgt sei; die Vollstreckung in einem anderen Bundesland sei von der Staatsanwaltschaft nicht geprüft worden. Eine zeitnahe Überstellung sei nicht zu erwarten, weshalb der Verurteilte aus der Haft zu entlassen sei. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat Bezug auf den angefochtenen Beschluss. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 12. Mai 2020 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Verfügung vom 13. Mai 2020 begründet. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Vollstreckungsbehörde habe das ihrerseits Mögliche [hinsichtlich der Überstellung des Verurteilten] zeitnah veranlasst, es seien aber „allein maßregelvollzugsorganisatorische Gründe“, die außerhalb ihrer Einflussmöglichkeit begründet seien, die zur Verzögerung geführt hätten und führten. So sei, „trotz vielfacher Erörterung der Lage in der Aufnahmepraxis im Maßregelvollzug innerhalb zuständiger Stellen“, die „Verzögerung allein durch fehlende Aufnahmekapazitäten und nicht durch zögerliche Vollstreckungseinleitung oder -durchführung bedingt“. Unter Berücksichtigung dieser zentralen Umstände lasse die angefochtene Entscheidung die gebotene eingehende Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, inwieweit eine Abwägung aller relevanten Aspekte, insbesondere auch des Umstandes, dass der Verurteilte wegen mehrerer besonders schwerer Straftaten verurteilt und seine hohe Gefährlichkeit dokumentiert worden sei, erforderlich sei. Die Strafvollstreckungskammer habe des Weiteren nicht berücksichtigt, dass aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt sei, dass im Bundesland Brandenburg Plätze in Maßregelvollzugseinrichtungen „ebenfalls nicht in hinreichender Menge zur Verfügung“ stünden; generell sei der Vollzug regelmäßig in der Nähe des Wohnortes durchzuführen. In die Abwägung sei ferner nicht einbezogen worden, dass angesichts der COVID-19-Pandemie Aufnahmen Verurteilter (auch) im Maßregelvollzug „generell anderen, weitaus mehr eingeschränkten Vorgaben“ unterlägen als zuvor, „so dass Verzögerungen jedenfalls seit Mitte März 2020 unabdingbar“, seien. Der Senat verweist wegen der Einzelheiten auf die Begründungsschrift und nimmt im Übrigen Bezug auf den aktenkundigen Vermerk des Hauptabteilungsleiters (…) vom 15. Mai 2020, in dem dieser zur Vollstreckung von Maßregeln gemäß § 64 StGB hinsichtlich der Aufnahmesituation im Krankenhaus des Maßregelvollzugs eine „Zusammenfassung der bisherigen Bemühungen der Vollstreckungsbehörde zur Beschleunigung der Unterbringung und Verkürzung der Organisationshaften“ niedergelegt hat. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2020 hat der Verteidiger des Verurteilten mitgeteilt, dieser werde im Fall seiner Entlassung aus der Organisationshaft bis zur Aufnahme im Krankenhaus des Maßregelvollzugs „suchtmedizinisch wöchentlich“ in der Praxis eines – namentlich benannten – Arztes betreut und könne weiterhin bei einer – näher bezeichneten – Suchtberatung wöchentlich Gespräche mit einer ihm bereits seit längerem bekannten Sozialarbeiterin führen. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2020, eingegangen bei dem Senat am 8. Juni 2020, beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. II. Die statthafte sofortige Beschwerde (§ 462 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit § 458 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung) ist zulässig (kritisch zum Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde und [wohl] bejahend das Rechtsmittel der [einfachen] Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO: OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019 – III-1 Ws 209/19 –, juris Rdnr. 8 f.), insbesondere fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) erhoben. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Hat das Tatgericht – wie im Fall des Verurteilten – nicht den Vorwegvollzug eines Teils der verhängten (Gesamt-)Freiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 2 StGB angeordnet, liegt eine gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge bei der „Organisationshaft“ vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und herbeiführt (vgl. OLG Hamm, a. a. O., juris Rdnr. 30). Das ist vorliegend der Fall. Wie die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung zutreffend dargelegt hat, bilden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die im Fall des Verurteilten vollstreckte „Organisationshaft“ Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG sowie Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG die verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 – 2 BvR 1019/01 –, juris Rdnr. 18 ff. m. w. Nachw.). Den sich daraus ergebenden Anforderungen genügt die Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft Berlin als zuständige Vollstreckungsbehörde jedenfalls seit dem 11. Februar 2020 nicht. Die seither gleichwohl weiter vollzogene „Organisationshaft“ ist deshalb unzulässig. 1. a) Mit dem gesetzlich nicht vorgesehenen Begriff „Organisationshaft“ wird die problematische Tatsache umschrieben, dass der sich bis dahin in Untersuchungshaft befindende Gefangene ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils, in dem gegen ihn ausschließlich oder neben einer anschließend (§ 67 Abs. 1 StGB) zu vollziehenden Freiheitsstrafe auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 63, 64 StGB erkannt worden ist, entgegen dem richterlichen Erkenntnis zunächst – selbst bei bester Organisation und freien Kapazitäten der Maßregelvollzugseinrichtung zwangsläufig – mindestens einige Tage oder Wochen in Strafhaft befindet (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2001 – 5 Ws 199/01 –, juris Rdnr. 5). Dies ist eine Folge der in der Strafprozessordnung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen angelegten – durch Anrechnung auf die Zeit der Freiheitsentziehung auszugleichenden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juni 1997 – 2 BvR 2422/96 –, juris Rdnr. 10 f. und stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a. a. O., juris Rdnr. 27 f.) – zeitlichen Verzögerung der Vollstreckung eines Strafurteils (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a. a. O., juris Rdnr. 31). So bedarf es unter anderem eines verwaltungstechnischen Vollzugs der Überstellung des Verurteilten in die Maßregeleinrichtung. Bei den hierfür erforderlichen Abläufen ist in Rechnung zu stellen, dass die Maßregeleinrichtungen nicht der für die Strafvollstreckung zuständigen Justizverwaltung unterstellt sind (vgl. BVerfG, a. a. O., Rdnr. 31). In Berlin ist die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung die für das Krankenhaus des Maßregelvollzugs zuständige Aufsichtsbehörde. b) Die „Organisationshaft“ stellt sich danach zwar – im Hinblick auf die gesetzliche Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 1 StGB – als regelwidriger teilweiser Vorwegvollzug von Strafhaft dar (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juni 1997, a. a. O., juris Rdnr. 10), verletzt aber – wie sich aus dem vorstehend auszugsweise zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2005 ergibt – nicht per se das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Dass es für die „Organisationshaft“ als solche keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 i. V. mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG gibt (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 – III-1 Ws 209/19 –, juris Rdnr. 11, und 25. November 2003 – 4 Ws 537/03, 4 Ws 569/03 –, juris Rdnrn. 11, 16; OLG Celle, Beschluss vom 19. August 2002 – 1 Ws 203/02 –, juris Rdnr. 21; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2000 – 2 Ws 337/99 –, juris Rdnr. 13), steht dem nicht entgegen. Denn die „Organisationshaft“ dient (auch) vorbereitend der Durchführung der Maßregel (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a. a. O., juris Rdnr. 29) und ist (deshalb) grundsätzlich durch die richterliche Anordnung der Maßregel gedeckt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2003, a. a. O., juris Rdnr. 17). c) Die Dauer einer zulässigen „Organisationshaft“ ist nicht generell, sondern im Einzelfall zu bestimmen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a. a. O., juris Rdnr. 36; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 3 Ws 258/19 –, juris Rdnr. 2; OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 12, und 25. November 2003, a. a. O., juris Rdnr. 18; OLG Celle, a. a. O., juris Rdnr. 22; Brandenburgisches OLG, Beschlüsse vom 2. März 2000 – 2 Ws 24/00 –, juris Rdnr. 7, und 8. Februar 2000, a. a. O., Rdnr. 22). aa) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Dauer der „Organisationshaft“ ist zu berücksichtigen, dass diese mit wachsender Dauer einer der Gesetzeslage und der richterlichen Anordnung widersprechenden Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge mit dem Risiko von deren Zweckverfehlung nahe kommen kann, da die durch Maßregelanordnung bezweckte, sowohl der Resozialisierung des Verurteilten als auch der Sicherheit der Allgemeinheit dienende Behandlung des Verurteilten (vgl. § 137 StVollzG) in der Justizvollzugsanstalt nicht gewährt werden kann (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a. a. O., juris Rdnr. 32; zu letzterem Aspekt auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2000, a. a. O., juris Rdnr. 11; OLG Dresden, Beschluss vom Beschluss vom 25. Mai 1993 – 2 Ws 186/93 –, NStZ 1993, 511). Eine solche gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge liegt dann vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich – unter Beachtung des auch sonst in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebotes – die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und herbeiführt (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 30; OLG Karlsruhe, a. a. O., juris Rdnr. 2; OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 12, und 25. November 2003, a. a. O., juris Rdnr. 17; OLG Celle, a. a. O., juris Rdnr. 23; Brandenburgisches OLG, Beschlüsse vom 2. März 2000, a. a. O., juris Rdnr. 7, und 8. Februar 2000, a. a. O., juris Rdnr. 22). bb) Die Bestimmung einer konkreten Frist, mit deren Ablauf die weitere Vollstreckung der „Organisationshaft“ unzulässig wird, ist wegen der in jedem Einzelfall gesondert zu beachtenden, nicht sämtlich vorhersehbaren Umstände auch unter Berücksichtigung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG weder geboten noch tunlich. Soweit das Landgericht zwar von einer Einzelfallprüfung der zulässigen Dauer ausgegangen ist, dann jedoch für den Regelfall – sofern nicht besondere Umstände vorlägen – eine Frist von nicht mehr als sechs Wochen ab Rechtskraft des Urteils als zulässig benannt hat (so auch – allerdings letztlich offen gelassen – OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr 12 f.), vermag der Senat dem wegen der für jeden Einzelfall gesondert vorzunehmenden Prüfung, der die Festlegung einer „festen“ Frist zuwiderliefe, nicht zu folgen. Das gilt auch für die in der früheren obergerichtlichen Rechtsprechung benannte, inzwischen ausdrücklich nicht aufrecht erhaltene Höchstfrist von drei Monaten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2003, a. a. O., juris Rdnr. 18; OLG Celle, a. a. O., juris Rdnr. 22). cc) Da die Vollstreckung der Maßregel nur in einer dafür vorgesehenen Vollzugseinrichtung – im Land Berlin im Krankenhaus des Maßregelvollzugs – erfolgen darf, hat auf die Dauer der „Organisationshaft“ – wie der vorliegende Fall deutlich zeigt – insbesondere Einfluss, ob freie Kapazitäten in dieser Einrichtung vorhanden sind. Es ist zwar von Verfassungs wegen im Hinblick auf das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht geboten, dass bereits zum Zeitpunkt des im Einzelfall nicht voraussehbaren Vollstreckungsbeginns ein für den jeweiligen Verurteilten geeigneter Platz in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs vorgehalten wird. Denn von den Vollstreckungsbehörden sowie der für die Maßregeleinrichtung zuständigen Verwaltung kann der auf den konkreten Einzelfall bezogene Behandlungsbedarf nicht ohne weiteres antizipiert werden (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a. a. O., juris Rdnr. 33). Es ist jedoch verfassungsrechtlich geboten, dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung, welche sich unter Umständen auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes befinden kann, herbeiführen (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 34; OLG Karlsruhe, a. a. O., juris Rdnr. 2 f.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 12, und 25. November 2003, a. a. O., juris Rdnr. 17 f.; OLG Celle, a. a. O., juris Rdnr. 23; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2000, a. a. O., juris Rdnr. 22; OLG Dresden NStZ 1993, 511 f.). Unabhängig von dieser Verpflichtung der Vollstreckungsbehörde besteht für die Exekutive (und den Haushaltsgesetzgeber) die Rechtspflicht, die zur Durchführung eines eindeutigen Gesetzesbefehls erforderlichen Mittel bereitzuhalten, d. h. die zur Vollstreckung eines Urteilsspruchs erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78 –, juris Rdnr. 9 = BGHSt 28, 327 ff. [betreffend die Anordnung einer Behandlung nach § 64 StGB]; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a. a. O., juris Rdnr. 33; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 11; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2000, a. a. O., juris Rdnr. 22). Kommt sie dieser Rechtspflicht nicht nach, darf dies dem Verurteilten nicht zum Nachteil gereichen (vgl. Brandenburgisches OLG, a. a. O.) dd) Erhält die Vollstreckungsbehörde Kenntnis davon, dass – gegebenenfalls in einem anderen Bundesland – ein Therapieplatz für den Verurteilten derzeit nicht oder nicht binnen kurzer Zeit zur Verfügung steht, genügt das Abwarten des Freiwerdens eines Therapieplatzes nicht der gebotenen beschleunigten Herbeiführung der Überführung in den Maßregelvollzug (vgl. [jeweils zur Frist zwischen Kenntnis und [[voraussichtlichem]] Aufnahmetermin] OLG Karlsruhe, a. a. O., juris Rdnr. 3 [knapp zweieinhalb Monate]; OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 15 [gut fünf Wochen], und 25. November 2003, a. a. O., juris Rdnr. 18 f. [etwa sechs Wochen]; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2000, a. a. O., juris Rdnrn. 3, 10 [nicht absehbare Zeit – voraussichtlich mehr als drei Monate]). In diesem Zusammenhang ist von der Vollstreckungsbehörde auch zu überwachen, ob zeitnah zur Stellung ihrer Überführungs- und Aufnahmeersuchen eine Antwort der Maßregeleinrichtung eintrifft; gegebenenfalls hat sie dort nachzufragen. Denn auch die Einrichtung trifft die Pflicht, die eigenen (Verwaltungs-)Abläufe so zu organisieren, dass sie innerhalb kurzer Zeit auf das Aufnahmeersuchen antworten kann. Welche Frist dafür längstens als (noch) sachgerecht anzusehen ist (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 2. März 2000, a. a. O., Rdnr. 12, das eine Bearbeitungsdauer von drei Tagen nennt), bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass eine Frist von mehreren Wochen, die die Übersendung eines im Krankenhaus des Maßregelvollzugs am Standort in Berlin-R. zuständigkeitshalber eingegangenen Aufnahmeersuchens an den Standort in Berlin-B. „erfahrungsgemäß“ zumindest dauern kann – wie sich aus dem Vermerk der Rechtspflegerin vom 6. Februar 2020 ergibt –, den Anforderungen nicht entspricht und nicht hinnehmbar ist. Dies gilt umso mehr, als der Eingang des Aufnahmeersuchens am Standort Berlin-B. maßgeblich für die Eintragung des Verurteilten in die für diese Einrichtung geltende Warteliste ist. d) Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt eine Abwägung „aller relevanten Aspekte“ bei der Beurteilung der Zulässigkeit der (weiteren) Vollstreckung der „Organisationshaft“ nicht in Betracht. Die gesetzliche Regelung des § 67 Abs. 1 StGB, die in Fällen wie dem vorliegenden zur Anwendung kommt, enthält einen eindeutigen Gesetzesbefehl – „ (…) so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen“ – und lässt eine solche Abwägung bereits ihrem Wortlaut nach nicht zu. Aus § 67 Abs. 3 Satz 1 StGB kann die Zulässigkeit oder gar das Erfordernis einer Abwägung der „relevanten Aspekte“ nicht hergeleitet werden. Denn nach dem wiederum eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift kommt eine nachträgliche Änderung der sich aus dem Urteil ergebenden Vollstreckungsreihenfolge durch (allein) dem Gericht vorbehaltene Entscheidung nur in Betracht, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Diese Voraussetzung ist in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es an freien Kapazitäten in der Maßregeleinrichtung mangelt, ersichtlich nicht erfüllt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Februar 2000, a. a. O., juris Rdnr. 20 m. w. Nachw.). Auch mit anderen Erwägungen – etwa dem Vorliegen eines übergesetzlichen Notstands (vgl. dazu [ablehnend] OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2003, a. a. O., juris Rdnr. 12 ff.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, a. a. O., juris Rdnr. 18) – lässt sich die Zulässigkeit einer solchen Abwägung nicht begründen. Der Senat verkennt nicht, dass der Verurteilte wegen schwerwiegender Straftaten schuldig gesprochen worden ist und von ihm nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Tatgerichts wegen seines Hangs zum übermäßigen Konsum von Betäubungsmitteln die Gefahr der Begehung weiterer, vergleichbarer schwerwiegender Taten ausgeht. Durch die unverzügliche Einleitung und Herbeiführung der Vollstreckung der nach § 64 StGB angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 2 StGB) soll aber gerade der feststehenden Gefährlichkeit des Verurteilten entgegengewirkt sowie den sich aus dieser Gefährlichkeit ergebenden Belangen des Schutzes der Allgemeinheit sowie der Notwendigkeit der Sicherstellung der mit Verfassungsrang ausgestatteten staatlichen Pflicht zur effektiven Strafverfolgung (vgl. zu diesen Belangen Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2000, a. a. O., Rdnr. 18) Rechnung getragen werden. Für die Fortdauer der „Organisationshaft“ über die – wie vorstehend dargelegt – aus rechtlichen und beachtlichen tatsächlichen, insbesondere (verwaltungs-)technischen (s. dazu auch OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 12) Gründen erforderliche und deshalb zulässige Zeitspanne hinaus sind die genannten Belange aber rechtlich außer Betracht zu lassen (vgl. OLG Hamm, a. a. O., juris Rdnrn. 12 f., 15; Brandenburgisches OLG, a. a. O., juris Rdnr. 18 f.). 2. Ausgehend von den diesen Grundsätzen ist die gegen den Verurteilten vollstreckte „Organisationshaft“ jedenfalls seit dem 11. Februar 2020 unzulässig. a) Zu einer ersten Verzögerung bei der Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde ist es gekommen, weil die Rechtspflegerin erst am 9. Januar 2020 aufgrund der Vorlage der Verfahrensakten, die am 6. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen waren, das Überführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt Y, in der der Verurteilte damals noch inhaftiert war, und das Aufnahmeersuchen an das Krankenhaus des Maßregelvollzugs gefertigt und abgesandt hat. Zwar hat die Rechtspflegerin sofort und unter Beachtung der gebotenen besonderen Beschleunigung auf die Vorlage der Verfahrensakten reagiert. Es wäre jedoch angezeigt gewesen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a. a. O., juris Rdnr. 36), dass die Staatsanwaltschaft bereits binnen weniger Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 25. September 2019 bei dem Landgericht die Erkundigung darüber einholt hätte, ob ein Rechtsmittel eingelegt worden ist oder nicht. Eine solche Anfrage hat die Staatsanwaltschaft nicht vorgenommen. Ob die Staatsanwaltschaft darüber hinaus gehalten war, zumindest zu versuchen, auf die beschleunigte Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zur Einleitung der Vollstreckung (§ 451 Abs. 1 StPO) hinzuwirken, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Der Senat vermag, da ihm nur das Vollstreckungsheft, nicht aber die Verfahrensakten zur Entscheidung vorgelegt worden sind, nicht nachzuvollziehen, warum die Vollstreckbarkeitsbescheinigung (§ 451 Abs. 1 StPO) seitens der Geschäftsstelle des Landgerichts nicht bereits kurze Zeit nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 26. September 2019, sondern erst am 17. Dezember 2019 erteilt worden ist. Der Senat weist darauf hin, dass die beglaubigte Abschrift der Urteilsformel mit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung – unabhängig vom Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 2. März 2000, a. a. O., juris Rdnr. 9) – Voraussetzung für die Einleitung der Vollstreckung durch die Staatsanwaltschaft und ihre beschleunigte Erteilung deshalb (auch) für die Dauer der „Organisationshaft“ von besonderer Bedeutung ist. Zu der kurzfristigen Erteilung bestand vorliegend umso mehr Anlass, nachdem der Verurteilte, wie sich aus dem Vermerk der Rechtspflegerin vom 9. Januar 2020 ergibt, bei dem Landgericht am 26. November 2019 seine Überführung in das Krankenhaus des Maßregelvollzugs „erbeten“ hatte. b) Es erscheint dem Senat bedenklich, dass die Rechtspflegerin nach Fertigung und Absendung des Überführungs- und des Aufnahmeersuchens keine deutlich kürzere als die von ihr verfügte Frist von einem Monat zur Wiedervorlage zwecks Überprüfung des Fortgangs der Vollstreckung gesetzt hat. Denn eine früher erfolgende Nachfrage bei dem Krankenhaus des Maßregelvollzugs hätte – zumal im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bekannten geringen Kapazitäten der Einrichtung für Neuaufnahmen – zu einem früheren Zeitpunkt als dem 6. Februar 2020 die Erkenntnis erbracht, dass das Aufnahmeersuchen in der vorliegend für die Unterbringung des Verurteilten nach § 64 StGB zuständigen Geschäftsstelle am Standort in Berlin-B. noch nicht eingegangen war. c) Die in dem Vermerk vom 11. Februar 2020 niedergelegte Auffassung des Hauptabteilungsleiters (…) der Staatsanwaltschaft, „eine Erinnerung in Richtung des KMV [sei] nicht (mehr) erforderlich“ im Hinblick auf die Belegungssituation des Krankenhauses des Maßregelvollzugs sowie die dort geführte Warteliste, begegnet erheblichen Bedenken. Diese ergeben sich bereits daraus, dass der Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass der Verurteilte – mangels Eingangs des Aufnahmeersuchens im Standort Berlin-B. – noch gar nicht auf der Warteliste stand. Zwar hat sich der Hauptabteilungsleiter mit einer E-Mail vom selben Tag an die ärztliche Leiterin des Krankenhauses des Maßregelvollzugs gewandt mit der Bitte um Auskunft, ob das Ersuchen dort [inzwischen] angekommen sei oder neu gestellt werden müsse. Eine kurze Frist zur Überwachung hat er jedoch nicht gesetzt, sondern die (erneute) einmonatige Frist der Rechtspflegerin zur Wiedervorlage übernommen. Dementsprechend hat die Rechtspflegerin erst am 9. März 2020 vermerkt, dass der Verurteilte nunmehr auf Platz 26 der Warteliste des Krankenhauses des Maßregelvollzugs stehe; unter dem 11. März 2020 hat sie sodann wiederum die Wiedervorlage in einem Monat verfügt zwecks Überprüfung, ob der Verurteilte überführt und aufgenommen worden sei. Diese Verfahrensweise mit der Setzung einmonatiger Wiedervorlagefristen trägt dem Gebot der unverzüglichen Einleitung und Herbeiführung der Vollstreckung nicht in ausreichendem Maße Rechnung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in dem Vermerk vom 11. Februar 2020 in Bezug genommenen E-Mail des Aufsichtsreferenten der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung vom 13. Dezember 2019. Letztlich hat der Aufsichtsreferent dort unter Hinweis auf beabsichtigte, ab Januar 2020 wirksam werdende Steuerungsmaßnahmen sowie seitens des Krankenhauses des Maßregelvollzugs „angeregte Erledigungen“ – damit dürften insbesondere solche nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB gemeint sein – nur seine „gute Hoffnung“ ausgesprochen, dass es gelingen werde, „den gegenwärtig eingetretenen Engpass zu bewältigen, ohne dass es zu Entlassungen aus der Organisationshaft kommt“. Konkrete Aussichten auf eine vorzeitige Aufnahme einzelner Verurteilter lassen sich dem Schreiben nicht entnehmen, auch wenn der Aufsichtsreferent diesbezüglich ergänzend ausgeführt hat, „selbstverständlich wird ein so gearteter Fall sofort aufgenommen (werden müssen)“. Auf eine solche „außerplanmäßige“ Aufnahme hat die Staatsanwaltschaft aber am 11. Februar 2020 nicht hingewirkt, obwohl ihr seit dem 6. Februar 2020 bekannt war, dass der Verurteilte sich – inzwischen etwa viereinhalb Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils – noch nicht einmal auf der Warteliste für den Standort in Berlin-B. befand, seine Aufnahme dort unter Berücksichtigung der geringen (freien) Kapazitäten mithin zeitlich völlig ungewiss war. d) Auch im weiteren Verlauf stand die Verfahrensweise der Staatsanwaltschaft mit dem Gebot der beschleunigten Behandlung nicht in Einklang. Seit dem Eingang des Schriftsatzes des Verteidigers vom 13. März 2020, der (spätestens) am 16. März 2020 dem Hauptabteilungsleiter (…) und (spätestens) am 24. März 2020 dem zuständigen Dezernenten vorlag, hatte die Staatsanwaltschaft Kenntnis von dem Antrag des Verurteilten auf Feststellung der Unzulässigkeit der weiteren Vollstreckung der „Organisationshaft“ und sofortige Entlassung aus der Haft. Der zuständige Dezernent verfügte unter dem 24. März 2020 zwar die Wiedervorlage mit einer Genau-Frist von einer Woche und dem Zusatz „(Bescheid!)“, es ist dem Vollstreckungsheft jedoch nicht zu entnehmen, dass ihm dieses nach Ablauf der Frist wieder vorgelegt wurde. Die nächsten beachtlichen Tätigkeiten der Rechtspflegerin sind zum einen (erst) durch deren Verfügung vom 6. April 2020 dokumentiert, mit der sie die Wiedervorlage an den Dezernenten zur weiteren Veranlassung mit den Zusätzen „ggfls. hat ein Bericht an Herrn HAL zu erfolgen“ sowie „Der VU befindet sich seit über sechs Monaten in Organisationshaft“ anordnete, und zum anderen durch den Vermerk vom 7. April 2020 über die telefonische Rücksprache mit dem Krankenhaus des Maßregelvollzugs, der zufolge es dort „momentan keine freien Betten“ gebe und die derzeitige Situation aufgrund der Corona-Pandemie „sehr prekär“ sei. Erst nach Wiedervorlage der Akten am 7. April 2020 nahm der zuständige Dezernent zu dem Antrag vom 13. März 2020 unter Hinweis darauf, dass die Überführung in das Krankenhaus des Maßregelvollzugs „regelmäßig“ überprüft werde und die Situation dort „prekär“ sei, ablehnend Stellung und verfügte die Übersendung des Vollstreckungsheftes an das Landgericht – Strafvollstreckungskammer –. e) Die Staatsanwaltschaft hat betreffend den Verurteilten keine Versuche unternommen, ihn außerhalb des Landes Berlin in eine Maßregeleinrichtung zu überführen. Dieses Vorgehen ist hinsichtlich des Landes Brandenburg nachvollziehbar. Dem Vermerk des Hauptabteilungsleiters (…) vom 15. Mai 2020 ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft sich Ende des Jahres 2019 in einem anderen Vollstreckungsverfahren um die Aufnahme eines Verurteilten in eine Einrichtung im Land Brandenburg bemüht hatte, jedoch keine weiteren Anstrengungen, dort nach Unterbringungsmöglichkeiten zu forschen, unternommen hat, nachdem der Geschäftsleiter des Berliner Krankenhauses des Maßregelvollzugs mit E-Mail vom 23. Januar 2020 seine Erkenntnisse mitgeteilt hatte, dass nach Auskunft des zuständigen Dezernatsleiters des Brandenburger Amtes für Soziales und Versorgung vom 13. Januar 2020 „nunmehr gar keine Plätze für Berliner Patienten zur Verfügung“ stünden. Hinsichtlich der Unterbringung des Verurteilten in einem anderen Bundesland findet sich in dem Vermerk vom 15. Mai 2020 (lediglich) die Bemerkung, es sei dienstlich bekannt, dass „die Unterbringungssituation in anderen Bundesländern ebenfalls prekär“ sei. Der Senat vermag allein aufgrund dieser Angabe nicht nachzuvollziehen, seit wann die entsprechenden Erkenntnisse bei der Staatsanwaltschaft vorliegen und ob beispielsweise überhaupt (zumindest) in anderen Vollstreckungsverfahren mit welchem Ergebnis Bemühungen stattgefunden haben, Verurteilte in den Maßregelvollzug in einem anderen Bundesland als Berlin oder Brandenburg zu überführen. Darauf kommt es im hiesigen Fall jedoch auch nicht entscheidend an. f) Für das vorliegende Verfahren ist gleichfalls nicht beachtlich, dass sich der Hauptabteilungsleiter (…) mit E-Mail vom 13. Mai 2020 (erneut) an den Aufsichtsreferenten der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung gewandt und darin hinsichtlich aller gegenwärtig auf der Warteliste stehenden Verurteilten darauf bestanden hat, dass dieser eine Anweisung an das Krankenhaus des Maßregelvollzugs zur Umsetzung der in der E-Mail vom 13. Dezember 2019 zugesagten „sofortigen Aufnahme“ der ansonsten aus der „Organisationshaft“ zu entlassenden Verurteilten durch unverzügliche Aufnahme und Vorlage einer konkreten Zeitplanung erteile. Abgesehen davon, dass die „Organisationshaft“ des Verurteilten – wie dargelegt – jedenfalls seit dem 11. Februar 2020 unzulässig ist, hat das Krankenhaus des Maßregelvollzugs offenbar die bislang geübte Verfahrensweise nicht geändert. Der Senat hat auf telefonische Nachfrage bei der Geschäftsstelle im Standort Berlin-B. die Auskunft erhalten, dass der Verurteilte zurzeit auf Platz 15 der Warteliste stehe und ein Termin für seine Aufnahme „nicht absehbar“ sei; zuletzt seien Verurteilte aufgenommen worden, deren Aufnahmeersuchen im Oktober 2019 gefertigt/eingegangen seien. Nach alldem war die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin zu verwerfen. Etwaige Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ab März 2020, wie sie mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht worden sind, waren für die vorliegende Entscheidung nicht von Bedeutung. 3. Der Senat weist (erneut) darauf hin, dass sich der Verbleib eines Verurteilten in der „Organisationshaft“ nach Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Urteils dadurch vermeiden lässt, dass der Tatrichter, der auf eine Maßregel nach § 63 StGB oder § 64 StGB erkennt, bei der gemäß § 268b Satz 1 StPO zu treffenden Entscheidung nicht den nach § 112 StPO erlassenen Haftbefehl aufrecht erhält, sondern ihn in einen Unterbringungsbefehl nach § 126a StPO umwandelt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, und diesen vor Eintritt der Rechtskraft vollziehen lässt (vgl. Senat, a. a. O., juris Rdnr. 6). Der Senat verkennt nicht, dass eine solche Vorgehensweise nicht das seit längerem bestehende Problem der mangelnden Kapazitäten im Maßregelvollzug des Landes Berlin löst und einstweilige Unterbringungen nach § 126a StPO (möglicherweise) Plätze im Krankenhaus des Maßregelvollzugs „blockieren“, die ansonsten für rechtskräftig Verurteilte zur Verfügung stünden. Die Anordnung der einstweiligen Unterbringung darf aber, wenn ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, nicht mit Rücksicht auf insgesamt unzureichende Kapazitäten der Maßregeleinrichtung unterbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979, a. a. O., juris Rdnr. 9 [zur Anordnung nach § 64 StGB]). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.