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Beschluss

5 Ws 67/20, 5 Ws 67/20 - 121 AR 70/20

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0611.5WS67.20.00
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Leitsätze
1. Die Begründung eines Wohnsitzes in Österreich steht der Führungsaufsicht und der Anordnung von Weisungen grundsätzlich nicht entgegen. Bei einem Auslandswohnsitz kann es sinnvoll sein - und ist auch vom Wortlaut des § 68b StGB gedeckt -, die Weisungen auslandsbezogen auszugestalten.(Rn.14) 2. Eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB soll die Möglichkeit schaffen, kritische Entwicklungen bei dem Verurteilten rechtzeitig zu erkennen. Dabei ist jedoch auf die Lebenssituation des Verurteilten Rücksicht zu nehmen. Hat dieser seinen Wohnsitz in Österreich und steht dort in einem Arbeitsverhältnis, ist es angezeigt, die Vor- und Nachteile der Anordnung persönlichen Kontakts im Verhältnis zu einem anderweitigen (etwa ausschließlich telefonischen Kontakt) zum Bewährungshelfer gegeneinander abzuwägen.(Rn.16) 3. Der Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und "alternativen Sanktionen" umfasst nicht die Fälle, in denen Führungsaufsicht eintritt, weil eine Unterbringung erst nachträglich zur Bewährung ausgesetzt wurde oder die Unterbringung für erledigt erklärt wurde, die Führungsaufsicht vom Gericht angeordnet wurde oder sie wegen vollständiger Vollstreckung einer Freiheitsstrafe eintritt. Folgerichtig betreffen die §§ 90l ff. IRG ausdrücklich nur die Abgabe der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, deren Vollstreckung entweder zugleich mit ihrer Anordnung oder in Bezug auf die Vollstreckung des jeweiligen Restes nachträglich zur Bewährung ausgesetzt wurde.(Rn.17)
Tenor
1. Auf die als (einfache) Beschwerde zu behandelnde sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 9. März 2020 insoweit aufgehoben, als der Verurteilte angewiesen worden ist, „sich einmal monatlich bei dem Bewährungshelfer zu dem von diesem oder der Führungsaufsichtsstelle nach Tag und Stunde zu bestimmenden Zeitpunkten zu melden – wenigstens telefonisch, mindestens zweimal im Jahr persönlich – (§ 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB)“. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Begründung eines Wohnsitzes in Österreich steht der Führungsaufsicht und der Anordnung von Weisungen grundsätzlich nicht entgegen. Bei einem Auslandswohnsitz kann es sinnvoll sein - und ist auch vom Wortlaut des § 68b StGB gedeckt -, die Weisungen auslandsbezogen auszugestalten.(Rn.14) 2. Eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB soll die Möglichkeit schaffen, kritische Entwicklungen bei dem Verurteilten rechtzeitig zu erkennen. Dabei ist jedoch auf die Lebenssituation des Verurteilten Rücksicht zu nehmen. Hat dieser seinen Wohnsitz in Österreich und steht dort in einem Arbeitsverhältnis, ist es angezeigt, die Vor- und Nachteile der Anordnung persönlichen Kontakts im Verhältnis zu einem anderweitigen (etwa ausschließlich telefonischen Kontakt) zum Bewährungshelfer gegeneinander abzuwägen.(Rn.16) 3. Der Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und "alternativen Sanktionen" umfasst nicht die Fälle, in denen Führungsaufsicht eintritt, weil eine Unterbringung erst nachträglich zur Bewährung ausgesetzt wurde oder die Unterbringung für erledigt erklärt wurde, die Führungsaufsicht vom Gericht angeordnet wurde oder sie wegen vollständiger Vollstreckung einer Freiheitsstrafe eintritt. Folgerichtig betreffen die §§ 90l ff. IRG ausdrücklich nur die Abgabe der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, deren Vollstreckung entweder zugleich mit ihrer Anordnung oder in Bezug auf die Vollstreckung des jeweiligen Restes nachträglich zur Bewährung ausgesetzt wurde.(Rn.17) 1. Auf die als (einfache) Beschwerde zu behandelnde sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 9. März 2020 insoweit aufgehoben, als der Verurteilte angewiesen worden ist, „sich einmal monatlich bei dem Bewährungshelfer zu dem von diesem oder der Führungsaufsichtsstelle nach Tag und Stunde zu bestimmenden Zeitpunkten zu melden – wenigstens telefonisch, mindestens zweimal im Jahr persönlich – (§ 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB)“. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zurückverwiesen. I. Das Landgericht Göttingen hat den Beschwerdeführer am 18. März 2015, rechtskräftig seit dem 11. November 2015, wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Diese Strafe hat er bis zum 14. August 2019 vollständig verbüßt, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin. Der Verurteilung lag Folgendes zugrunde: Am späten Abend des 31. August 2013 begab sich der Verurteilte zusammen mit seinem Cousin S M zu der in seinem Dorf (S) unbeliebten Familie L. Auf dem Weg von der Gaststätte K zum Haus der Familie L zogen der Verurteilte und sein Cousin sich die Kapuzen ihrer Sweatshirts über den Kopf. Sie hatten Baseballschläger dabei, die sie im Falle einer körperlichen Auseinandersetzung einsetzen wollten. Dabei war ihnen bewusst, dass Schläge mit den Baseballschlägern lebensbedrohliche Verletzungen und dauerhaft verbleibende Schäden hervorrufen können. Als der Verurteilte und sein Cousin mit übergezogenen Kapuzen und den Baseballschlägern am Körper vor dem Haus des Geschädigten P L in S ankamen, zündete er etwa vier bis fünf Feuerwerkskörper in kurzen Abständen, die er zuvor von seinem Cousin S M zu diesem Zweck übergeben bekommen hatte, und warf diese unmittelbar vor das Wohnhaus. Entsprechend ihrem gemeinsamen Tatplan erschraken die sich im Wohnhaus der Familie L befindlichen Familienmitglieder heftig über die in der Nacht – es war kurz nach Mitternacht – besonders deutlich wahrnehmbaren Detonationen der Feuerwerkskörper. Da die Familie bereits in der Vergangenheit durch das Werfen von Gegenständen gegen ihr Haus provoziert worden war, wollten die Zeugen M L sowie der zu diesem Zeitpunkt 69jährige Geschädigte P L nachsehen, von wem die Detonationen veranlasst worden waren. Der Geschädigte begab sich deshalb vor sein Haus. Der Verurteilte sah den 69-Jährigen und die Zeugin M L, die er als ältere Personen wahrnahm und insbesondere auch erkannte, dass es sich nicht um die Söhne der Familie handelte, zeigte diesen den erhobenen Mittelfinger und lief mit dem Baseballschläger in der Hand auf den Geschädigten P L zu, um sich mit diesem körperlich auseinanderzusetzen. Als der Geschädigte versuchte, dem Verurteilten seinen Baseballschläger zu entreißen, griff sein Cousin S M gemäß dem vorgefassten Tatplan ein und versetzte dem Geschädigten mit seinem Baseballschläger einen kräftigen Schlag gegen dessen rechte Kopfseite. Daraufhin fiel der Geschädigte sofort zu Boden. Durch den Schlag erlitt der Geschädigte lebensbedrohliche Kopfverletzungen, nämlich einen mehrfragmentären Impressionsbruch des Schädelknochens, eine etwa 4 cm lange Hautdurchtrennung am rechten Schädelbereich, eine Jochbogenfraktur, eine Fraktur der rechten Kieferhöhlenwand sowie Einblutungen im Schädelbereich. Der Geschädigte musste fast einen Monat lang auf der Intensivstation behandelt werden und ist seit dem Vorfall ein Pflegefall. Die Strafvollstreckungskammer hat den Verurteilten vor der Entscheidung zur Führungsaufsicht am 4. März 2020 angehört. In dem Anhörungstermin hat er erklärt, dass er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in Österreich stehe. Er beabsichtige derzeit, in Österreich zu bleiben und gegebenenfalls dort eine Ausbildung zum Schlosser zu machen. Zurzeit lebe er bei seiner Familie, überlege aber, in eine eigene Wohnung im Ort zu ziehen. Mit dem Alkohol habe er keine Probleme mehr. Er trinke nur gelegentlich ein Bier, könne aber hierauf auch verzichten. In dem angefochtenen Beschluss vom 9. März 2020 hat die Strafvollstreckungskammer das Nichtentfallen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht angeordnet, es abgelehnt, deren Dauer von fünf Jahren abzukürzen, und den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen Bewährungshelfers unterstellt. Zudem hat das Landgericht ihm unter Nr. 4 der Entscheidungsformel unter anderem die Weisung erteilt, „sich einmal monatlich bei dem Bewährungshelfer zu dem von diesem oder der Führungsaufsichtsstelle nach Tag und Stunde zu bestimmenden Zeitpunkten zu melden – wenigstens telefonisch, mindestens zweimal im Jahr persönlich – (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB)“. Gegen den Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 27. März 2020 „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Zur Begründung hat er in Bezug auf die Weisung unter Ziff. 4 des angefochtenen Beschlusses vorgetragen, er sei bereit, sich telefonisch beim Bewährungshelfer zu melden. Eine persönliche Vorsprache sei für ihn weder gesundheitlich noch finanziell machbar. Wegen der weiteren Begründung wird auf das Schreiben vom 27. März 2020 verwiesen. II. Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist, da das Beschwerdevorbringen sich ausdrücklich nur zu der Weisung unter Ziff. 4 des angefochtenen Beschlusses nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB verhält, nach der der Verurteilte (unter anderem) mindestens zweimal im Jahr persönlich Kontakt zum Bewährungshelfer aufnehmen soll, als (einfache) Beschwerde zu behandeln (§ 300 StPO), die sich allein gegen die vorbezeichnete Weisung richtet. Der Verurteilte hat auch auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, die das Rechtsmittel ebenso als (einfache) Beschwerde nur gegen die Weisung unter Ziff. 4 des Beschlusses ausgelegt hat, nicht mitgeteilt, den Beschluss noch darüber hinaus anfechten zu wollen. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere formwirksam eingelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 –, XII ZB 424/14 –, juris Rdnr. 10; Beschluss vom 8. Mai 2019, – XII ZB 8/19 –, juris Rdnr. 12) und gemäß den §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft. Sie ist auch begründet. 1. Die nach §§ 68a bis 68d StGB zu treffenden Entscheidungen unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2018 – 5 Ws 126/18 –, juris Rdnr. 9 m.w.N.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass die erteilte Weisung geeignet sein muss, den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. März 2016 – 2 BvR 496/12 –, juris Rdnr. 18 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 14. April 2020 – 5 Ws 222/19). Ferner muss sie erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Letzteres bedeutet, dass sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten darf, sondern diesem zumutbar sein muss; insoweit stellt § 68b Abs. 3 StGB eine einfachgesetzliche Ausprägung der sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen dar. Die Feststellung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne setzt eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung es erforderlich ist, in die Grundrechte einzugreifen, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter des Betroffenen voraus (zum Ganzen vgl. BVerfG a.a.O., juris Rdnr. 19 ff. m.w.N.; Senat a.a.O. m.w.N.). Erteilte Weisungen bedürfen grundsätzlich – soweit es sich nicht um offensichtlich gebotene Weisungen handelt, die regelmäßig auch ohne nähere (über die Mitteilung der gesetzlichen Grundlage hinausgehende) Begründung rechtmäßig sind (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2018 – 5 Ws 126/18 –, juris Rdnr. 20 m.w.N.) − jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung, da ihre Anordnung den Verurteilten belastet. Die Beschlussgründe müssen es dem Beschwerdegericht im Rahmen der nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StGB vorzunehmenden Würdigung ermöglichen, die Gesetzmäßigkeit der Weisung und insoweit auch die Ausübung und Einhaltung des Ermessens zu prüfen. Fehlen die erforderlichen Darlegungen im Beschluss, kann das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung – oder deren Ablehnung – nicht überprüfen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 − 2 Ws 37-38/14 −, juris Rdnr. 28; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 5 Ws 201/19 – m.w.N.). 2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hält die Entscheidung, soweit sie angefochten worden ist, rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Es fehlt bereits an einer hinreichenden Darlegung der tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung. Dem Zusammenhang der Beschlussgründe lässt sich lediglich entnehmen, dass der Verurteilte eine Freiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. März 2015 wegen schwerer Körperverletzung [u. a.] vollständig verbüßt haben werde. Weitere tatsächliche Angaben enthält der Beschluss nicht. Es fehlen jegliche Ausführungen zu Umständen, die als beachtlich für die vorzunehmende Entscheidung über einzelne Weisungen in Betracht kommen und konkret heranzuziehen, zu bewerten und zu gewichten sind, etwa zur Person des Verurteilten, seinen derzeitigen Lebensverhältnissen, zu der im Urteil vom 18. März 2015 festgestellten Tat, etwaigen früheren Straftaten, zum Vollzugsverlauf und zur Legal- und Sozialprognose. b) Anknüpfend an die fehlende Feststellung der beachtlichen Umstände enthält der Beschluss der Strafvollstreckungskammer betreffend die angefochtene Weisung keine Abwägung dieser Umstände und damit bereits keine Ausübung des Ermessens im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 1 StGB. Es fehlt insgesamt eine nachvollziehbare Begründung für die angefochtene Weisung, obwohl diese erforderlich war. Denn die Strafvollstreckungskammer hat jedenfalls im Hinblick darauf, dass der Verurteilte seinen Wohnsitz in Österreich hat, das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Dass der Verurteilte nach der Haftentlassung seinen Wohnsitz in Österreich genommen hat, steht der Führungsaufsicht und der Anordnung von Weisungen grundsätzlich nicht entgegen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2013 – 1 Ws 333/13 –, juris Rdnr. 15; OLG München, Beschluss vom 8. März 2013 – 1 Ws 84-88/13 –, juris Rdnr. 16). Bei einem Auslandswohnsitz kann es sinnvoll sein – und ist auch vom Wortlaut des § 68b StGB gedeckt –, die Weisungen auslandsbezogen auszugestalten (OLG München, a. a. O. –, juris Rdnr. 17). Bei einem Verurteilten, der seinen Wohnsitz bei seiner Familie in Österreich hat und dort in einem Arbeitsverhältnis steht, wäre die Strafvollstreckungskammer gehalten gewesen, die Vor- und Nachteile der Anordnung persönlichen Kontakts im Verhältnis zu einem anderweitigen (etwa ausschließlich telefonischen Kontakt) zum Bewährungshelfer gegeneinander abzuwägen. aa) Das Institut der Führungsaufsicht nach den §§ 68 ff. StGB hat die Aufgabe, gefährliche und (rückfall-)gefährdete Täter in ihrer Lebensführung in Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten (BVerfG, Dreiausschussbeschluss vom 15. August 1980 – 2 BvR 495/80 –, juris Rdnr. 3 m. w. Nachw. – BVerfGE 55, 28 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2018 – III-5 Ws 528-530/17 –, juris Rdnr. 27; KG, Beschluss vom 22. Juni 2015 – 2 Ws 136/15 –, juris Rdnrn. 11, 14 m. w. Nachw.). Die Führungsaufsicht soll damit nicht nur Lebenshilfe für den Übergang von der Freiheitsentziehung in die Freiheit geben, sondern auch den Verurteilten führen und überwachen. Soll diese umfassende Sozialisierungshilfe wirksam sein, setzt dies Weisungen voraus, die auf den Täter, die Taten, derentwegen er verurteilt wurde, und damit zusammenhängend auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten möglichst genau abzustimmen sind (OLG Hamm, a.a.O., juris Rdnr. 28 m. w. Nachw.). bb) Eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB soll die Möglichkeit schaffen, kritische Entwicklungen bei dem Verurteilten rechtzeitig zu erkennen, wozu Bewährungshelfer wegen ihrer fachlichen Qualifikation und des intensiven Kontakts zum Verurteilten am ehesten in der Lage sind (vgl. BT-Drs. 16/1993 S. 19). Dabei ist dennoch auf die Situation des Verurteilten, wie etwa seine berufliche Tätigkeit (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. März 2009 – 1 Ws 94/09 –, juris Rdnr. 10) oder einen Wohnsitz im Ausland, Rücksicht zu nehmen. Die Strafvollstreckungskammer hätte sich daher einerseits mit der Eignung telefonischer Kontakte zur Erreichung des angestrebten Zwecks – gerade im Hinblick auf die tatursächliche Alkoholproblematik des Verurteilten – und andererseits mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob und aus welchem Grund in diesem Fall ein persönlicher Kontakt des Verurteilten zum Bewährungshelfer für erforderlich erachtet wird. Insoweit war auch zu berücksichtigen, ob zwei persönliche Kontakte im Jahr die Erkenntnismöglichkeiten gegenüber regelmäßigen telefonischen Kontakten (vgl. hierzu Schönke/Schröder/Kinzig, StGB 30. Aufl. 2019, § 68b Rdnr. 12) in einem Ausmaß erhöhen, das den erheblichen Aufwand bei dem Verurteilten rechtfertigt. Während bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Zuständigkeit auf den Bewährungshelfer des neuen Wohnorts übergeht, um zu verhindern, dass der Verurteilte unzumutbar lange Wegstrecken zurücklegen muss, hätte hier der Umstand, dass der Verurteilte, unter Inanspruchnahme seines Rechts auf Freizügigkeit, zulässigerweise seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, zur Folge, dass es bei der größeren Entfernung verbleibt, da ein entsprechender Zuständigkeitswechsel gesetzlich nicht vorgesehen ist. Daher wäre auch die Zumutbarkeit des persönlichen Kontaktes für den Verurteilten im Sinne des § 68b Abs. 3 StGB zu erörtern gewesen. c) Soweit die Kammer nicht in Betracht gezogen hat, österreichische Stellen um Überwachung im Wege der Rechtshilfe in Strafsachen zu ersuchen (dazu vgl. OLG München, a. a. O., juris Rdnr. 18; OLG Braunschweig, a. a. O., juris Rdnr. 17), ist dies nicht zu beanstanden; denn ein solches Vorgehen dürfte nicht ohne weiteres möglich sein. Der Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und unter Art. 2 Nr. 4 aufgeführten „alternativen Sanktionen“ umfasst nicht die Fälle, in denen Führungsaufsicht eintritt, weil eine Unterbringung erst nachträglich von Beginn an zur Bewährung ausgesetzt wurde (§ 67c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4 StGB) oder die Unterbringung für erledigt erklärt wurde (§ 67d Abs. 3 bis 6 StGB), die Führungsaufsicht vom Gericht angeordnet wurde (§ 68 Abs. 1 StGB) oder sie wegen vollständiger Vollstreckung einer Freiheitsstrafe eintritt (§ 68f Abs. 1 StGB; vgl. BT-Drs. 18/4347 S. 61 f.). Folgerichtig betreffen die durch das Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen (...) vom 17. Juli 2015 (BGBl I 2015, 1349 ff.) neu geschaffenen Regelungen der §§ 90l ff. IRG ausdrücklich nur die Abgabe der Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, mit denen eine Freiheitsentziehung verbunden ist (§§ 63, 64 und 66 StGB), deren Vollstreckung entweder zugleich mit ihrer Anordnung (§ 67b StGB) oder in Bezug auf die Vollstreckung des jeweiligen Restes nachträglich zur Bewährung ausgesetzt wurde (§ 67d Abs. 2 StGB; vgl. BT-Drs. 18/4347 S. 82). Für eine analoge Anwendung der §§ 90l ff. IRG besteht kein Raum, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. d) Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer erst etwa sieben Monate nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers entschieden hat, steht der Anordnung, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt, und damit auch der angefochtenen Weisung grundsätzlich nicht entgegen. Nach § 54a Abs. 2 StVollstrO soll die Vollstreckungsbehörde drei Monate vor der Entlassung des Verurteilten die Akten dem Gericht vorlegen, damit es über die Führungsaufsicht entscheiden kann. Die Einhaltung der Frist ist aber keine zwingende Verfahrensvoraussetzung; § 54a StVollstrO enthält nur eine Ordnungsvorschrift. Ist zwischen der Entlassung und der Entscheidung des Gerichts ein längerer Zeitraum vergangen, so ist allerdings im Regelfall eine sorgfältige Prüfung notwendig, weil der Proband in der Freiheit gezeigt haben kann, dass die Führungsaufsicht oder eine bestimmte Weisung nicht erforderlich ist (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 17. Juli 2009 – Ws 66/09 –, juris Rdnr. 9; Senat, Beschluss vom 6. Februar 2002 – 5 Ws 76/02 –, juris Rdnr. 7, jeweils m. w. N.). Hierfür bestehen im Fall des Beschwerdeführers indes bislang keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht bekannt, dass der Verurteilte etwa die (für die Anlasstat jedenfalls mitursächliche) Alkoholproblematik über den bekundeten Vorsatz hinaus, abstinent bleiben zu wollen, weiter behandelt hat. 3. Da der Senat vorliegend nicht nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden darf, war der angefochtene Beschluss in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Diese wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.