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Beschluss

(5) 161 Ss 74/20 (31/20)

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0730.5.161SS74.20.31.2.00
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Leitsätze
1. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein als abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltetes (persönliches) Äußerungsdelikt. Schutzgut ist im Wesentlichen der öffentliche Friede, wobei die Tat zumindest einen Inlandsbezug aufweisen muss.(Rn.20) 2. Die (konkrete) Eignung zur Friedensstörung ist ein Tatbestandsmerkmal des § 130 Abs. 1 StGB, das zu der Äußerung hinzutreten muss und zu dem der Tatrichter unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen die erforderlichen Feststellungen zu treffen hat. Sie ist zu bejahen, wenn aus der Sicht eines objektiven Beobachters die begründete Besorgnis besteht, es werde zu einer Friedensstörung in der Form der Erschütterung des Vertrauens in die öffentliche Rechtssicherheit kommen, wobei dem Begriff des öffentlichen Friedens im Hinblick auf den durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz der Meinungsfreiheit ein eingegrenztes Verständnis zugrunde zu legen ist.(Rn.31) 3. § 130 Abs. 2 StGB ist abstraktes Gefährdungsdelikt, das in Nr. 1 als Schriftenverbreitungstatbestand ausgestaltet ist, den Charakter eines allgemeinen Antidiskriminierungstatbestandes hat und vor allem der Schaffung oder Intensivierung eines für fremdenfeindliche Aktionen gedeihlichen Klimas und einer für die betroffenen Gruppen gefährlichen emotionellen Aufladung entgegenwirken soll. Im Unterschied zu Absatz 1 setzen die Tathandlungen des Absatzes 2 nicht voraus, dass der Täter sich den Inhalt der Schrift zu eigen macht.(Rn.40) 4. Die Auslegung einer strafverfahrensgegenständlichen Erklärung auf ihren tatsächlichen Gehalt ist allein Sache des Tatrichters. Dem Revisionsgericht ist eine eigene Würdigung selbst dann verwehrt, wenn der Inhalt der Äußerung wörtlich und vollständig im Urteil festgestellt ist. Aufgabe des Revisionsgerichts ist es, die Schlussfolgerungen, auf denen die Auslegung beruht, darauf zu überprüfen, ob sie einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lassen.(Rn.46) 5. Der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit ist auch auf der Ebene der Auslegung Rechnung zu tragen. Die Gerichte dürfen im Fall der Mehrdeutigkeit einer Erklärung nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgehen, ehe sie andere Auslegungsvarianten oder Deutungsmöglichkeiten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen ausgeschlossen haben. Auf eine im Zusammenspiel mit der offenen Aussage verdeckt enthaltene zusätzliche Aussage darf die Verurteilung zu einer Sanktion oder vergleichbar einschüchternd wirkenden Rechtsfolge nur gestützt werden, wenn sich die verdeckte Aussage dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt.(Rn.50) 6. Die Einziehung eines Tatmittels nach § 74 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm gehörender oder zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung angemessen zu berücksichtigen.(Rn.64) 7. Bei der Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Der Tatrichter hat Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB, zum Marktwert oder zu wertbestimmenden Faktoren des Gegenstandes im Zeitpunkt der Entscheidung und zu einer etwaigen Erklärung des Verzichts des Angeklagten auf die Rückgabe eines Gegenstandes und des Einverständnisses mit der „außergerichtlichen Einziehung“ zu treffen.(Rn.65)
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. März 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein als abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltetes (persönliches) Äußerungsdelikt. Schutzgut ist im Wesentlichen der öffentliche Friede, wobei die Tat zumindest einen Inlandsbezug aufweisen muss.(Rn.20) 2. Die (konkrete) Eignung zur Friedensstörung ist ein Tatbestandsmerkmal des § 130 Abs. 1 StGB, das zu der Äußerung hinzutreten muss und zu dem der Tatrichter unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen die erforderlichen Feststellungen zu treffen hat. Sie ist zu bejahen, wenn aus der Sicht eines objektiven Beobachters die begründete Besorgnis besteht, es werde zu einer Friedensstörung in der Form der Erschütterung des Vertrauens in die öffentliche Rechtssicherheit kommen, wobei dem Begriff des öffentlichen Friedens im Hinblick auf den durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz der Meinungsfreiheit ein eingegrenztes Verständnis zugrunde zu legen ist.(Rn.31) 3. § 130 Abs. 2 StGB ist abstraktes Gefährdungsdelikt, das in Nr. 1 als Schriftenverbreitungstatbestand ausgestaltet ist, den Charakter eines allgemeinen Antidiskriminierungstatbestandes hat und vor allem der Schaffung oder Intensivierung eines für fremdenfeindliche Aktionen gedeihlichen Klimas und einer für die betroffenen Gruppen gefährlichen emotionellen Aufladung entgegenwirken soll. Im Unterschied zu Absatz 1 setzen die Tathandlungen des Absatzes 2 nicht voraus, dass der Täter sich den Inhalt der Schrift zu eigen macht.(Rn.40) 4. Die Auslegung einer strafverfahrensgegenständlichen Erklärung auf ihren tatsächlichen Gehalt ist allein Sache des Tatrichters. Dem Revisionsgericht ist eine eigene Würdigung selbst dann verwehrt, wenn der Inhalt der Äußerung wörtlich und vollständig im Urteil festgestellt ist. Aufgabe des Revisionsgerichts ist es, die Schlussfolgerungen, auf denen die Auslegung beruht, darauf zu überprüfen, ob sie einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lassen.(Rn.46) 5. Der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit ist auch auf der Ebene der Auslegung Rechnung zu tragen. Die Gerichte dürfen im Fall der Mehrdeutigkeit einer Erklärung nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgehen, ehe sie andere Auslegungsvarianten oder Deutungsmöglichkeiten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen ausgeschlossen haben. Auf eine im Zusammenspiel mit der offenen Aussage verdeckt enthaltene zusätzliche Aussage darf die Verurteilung zu einer Sanktion oder vergleichbar einschüchternd wirkenden Rechtsfolge nur gestützt werden, wenn sich die verdeckte Aussage dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt.(Rn.50) 6. Die Einziehung eines Tatmittels nach § 74 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm gehörender oder zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung angemessen zu berücksichtigen.(Rn.64) 7. Bei der Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Der Tatrichter hat Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB, zum Marktwert oder zu wertbestimmenden Faktoren des Gegenstandes im Zeitpunkt der Entscheidung und zu einer etwaigen Erklärung des Verzichts des Angeklagten auf die Rückgabe eines Gegenstandes und des Einverständnisses mit der „außergerichtlichen Einziehung“ zu treffen.(Rn.65) Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. März 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Tiergarten sprach die Angeklagte durch Urteil vom 15. November 2018 wegen Volksverhetzung in zwei Fällen gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB (Fall 1) und § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Fall 2) schuldig, erkannte auf Einzelstrafen von 50 Tagessätzen sowie drei Monaten und 10 Tagen – letztere wandelte es um in eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen – und bildete daraus eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen; die Höhe des einzelnen Tagessatzes setzte es auf 40,00 Euro fest. Darüber hinaus zog es gemäß § 74 Abs. 1 und 3 StGB ein im Eigentum der Angeklagten stehendes Mobiltelefon, das sie bei den Taten verwendet habe, ein. Die dagegen von der Angeklagten mit dem Ziel des Freispruchs eingelegte Berufung hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil verworfen. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Landgericht hat festgestellt: „1. Am 15.04.2016 teilte die Angeklagte über ihr Profil bei Facebook ein Foto von mehreren Frauen in Vollverschleierung mit folgender Bildunterschrift: ‘Europäer müssen ihre Frauen nicht in einer Burka einsperren, denn sie haben ihre Triebe unter Kontrolle und sind keine Tiere!“‘ Durch diese Veröffentlichung setzte die Angeklagte bewusst auch in Deutschland lebende männliche Muslime mit Tieren auf eine Ebene. 2. Am 08.06.2017 schrieb die Angeklagte selbst unter Nutzung ihres Profils auf Facebook um 13.03 Uhr: ‘WAS FÜR EIN DEGENERIERTES GESCHMEISS Für Muslime ist es erlaubt, Sex mit Tieren zu haben. So sagt es der Islam … Das Tier ist dann aber unrein geworden. So sagt es der Islam. Sogar die Milch des Tieres (z. B. bei einer Kuh) ist dann unrein geworden. So sagt es der Islam …‘ Durch diese Aussagen, die die Angeklagte anderen Nutzern über Facebook zugänglich machte, stellte sie bewusst auch in Deutschland lebende Muslime mit Tieren auf eine Ebene.“ Zum subjektiven Tatbestand hat das Landgericht, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, ausgeführt: „Aus den objektiven Gegebenheiten lässt sich zur Überzeugung der Kammer ohne weiteres auch herleiten, dass der Angeklagte[n] die entsprechende Wirkung der Posts, nämlich der Angriff auf die Menschenwürde von in Deutschland lebenden Muslimen, bewusst war und sie diese[n] zumindest billigend in Kauf nahm. Ihre Beteuerung in der mündlichen Verhandlung, dass sie Muslime nicht mit Tieren gleichsetzen wollte, ist angesichts des objektiven Bedeutungsgehalts ihrer Äußerungen als reine Schutzbehauptung zu werten. (…) Die Angeklagte handelte in beiden Fällen zumindest bedingt vorsätzlich. Sie hat zumindest billigend in Kauf genommen, dass die von ihr veröffentlichten bzw. verfasst und veröffentlichten Angaben geeignet sind, bestimmte Teile der Bevölkerung bzw. religiöse Gruppen – hier Menschen muslimischen Glaubens – in ihrer Menschenwürde zu verletzen. So ist das Gericht überzeugt, dass (…) die Angeklagte (…) den oben dargestellten objektiven Aussagegehalt zumindest in Erwägung gezogen haben muss, sie also eine pauschale Diffamierung muslimischer Menschen durch ihre Angaben jedenfalls für möglich gehalten hat.“ II. Die statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Revision hat mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg. 1. Entgegen dem Revisionsvorbringen besteht im Fall 2 (Tat vom 8. Juni 2017) nicht das Verfahrenshindernis der unwirksamen Anklage. a) Die Anklage stellt, wie die Bestimmungen der §§ 151, 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO zeigen, die Grundlage und unabdingbare Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren insgesamt dar (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2000 – 4 StR 245/00 –, juris Rdnr. 14 = BGHSt 46, 130 ff.; KG, Beschluss vom 29. November 2019 – [4] 161 Ss 115/19 [203/19] –). Ihr Inhalt bestimmt zusammen mit dem Eröffnungsbeschluss den Gegenstand der Hauptverhandlung. Aus ihr müssen die Verfahrensbeteiligten, namentlich der Angeklagte zum Zwecke seiner Verteidigung, zweifelsfrei entnehmen können, innerhalb welcher tatsächlicher Grenzen sich die Hauptverhandlung und die Urteilsfindung zu bewegen haben (vgl. BGH, a. a. O., juris Rdnr. 9; KG, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.), d. h. über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 2020 – 2 StR 478/19 –, juris Rdnr. 10, und 2. März 2011 – 2 StR 524/10 –, juris Rdnr. 6 = BGHSt 56, 183 ff.; jeweils m. w. Nachw.). Insoweit hat die Anklage im Rahmen ihrer Umgrenzungsfunktion die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie die Zeit und den Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich als historisches Ereignis von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Hierbei muss die konkrete Tat durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Die Schilderung muss umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat. Fehlt es an den danach erforderlichen Angaben, betreffen Mängel die Umgrenzungsfunktion, sodass die Anklage unwirksam ist (ständ. Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 10. April 2019 – 2 StR 430/17 –, juris Rdnr. 5, Urteile vom 9. Januar 2018 – 1 StR 370/17 –, juris Rdnr. 9 f., 2. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 6, und 11. März 2000, a. a. O., juris Rdnr. 9 f.; KG, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nicht abstrakt bestimmbar, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Umstände, welche die gesetzlichen Merkmale der Straftat ausfüllen, gehören – wie sich schon aus dem Wortlaut des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO ergibt – nicht zur Bezeichnung der Tat (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2020, a. a. O., juris Rdnr. 10 m. w. Nachw.). Mängel der Informationsfunktion der Anklage berühren hingegen deren Wirksamkeit nicht (ständ. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 2. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 6, und 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98 –, juris Rdnr. 10). b) Den dargelegten Anforderungen an die Umgrenzungsfunktion wird die Anklageschrift vom 2. Februar 2018 hinsichtlich der Tat vom 8. Juni 2017 (dort Anklagepunkt 5) gerecht. Die der Angeklagten angelastete Tat ist nach Ort, Zeit und Begehungsweise hinreichend konkret gefasst. Es wird ihr zur Last gelegt, die Tat in Berlin am 8. Juni 2017 um 13.03 Uhr dadurch begangen zu haben, dass sie unter Nutzung ihres Facebook-Profils auf [der Internetplattform] Facebook eine von ihr verfasste Äußerung veröffentlichte, die als Zitat wiedergegeben ist. Zwar lautet das Zitat „WAS FÜR EIN DEGENIERTES GESCHMEISS (…)“ (Unterstreichung durch den Senat) und enthält damit ein Wort, das es in der deutschen Sprache nicht gibt (vgl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 27. Aufl. 2017). Diese sprachliche Ungenauigkeit stellt jedoch keinen Mangel der Umgrenzungsfunktion der Anklage, sondern einen Mangel deren Informationsfunktion dar, der nicht zur Unwirksamkeit der Anklage führt. So ist aufgrund der weiteren, bereits erwähnten Angaben und des Inhaltes des vollständigen Zitates für jeden Verfahrensbeteiligten einschließlich der Angeklagten ohne weiteres erkennbar, welche Tat als geschichtlicher Vorgang im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO Gegenstand der Anklage ist. Infolge des lexikalisch fehlerhaften Zitats ist auch nicht etwa die (mögliche) Strafbarkeit der wiedergegebenen Äußerung entfallen. Denn „degeniert“ bezieht sich als Adjektiv auf das Substantiv „Geschmeiss“, auf dem offensichtlich der Kern, der wesentliche Inhalt der von der Staatsanwaltschaft als Straftat nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB angeklagten Äußerung liegt. c) Abgesehen davon liegt hinsichtlich des Wortes „degeniertes“ in der Anklage ein offensichtliches Schreibversehen vor. Wie sich aus dem Urteil des Landgerichts ergibt (UA LG S. 3 f.), beruht die Feststellung, die Äußerung habe tatsächlich – lexikalisch korrekt – „WAS FÜR EIN DEGENERIERTES GESCHMEISS (…)“gelautet (Unterstreichung durch den Senat), auf der zu den objektiven Tatumständen geständigen Einlassung der Angeklagten. 2. Die in das Vorbringen zur Sachrüge eingestreute Verfahrensrüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) hinsichtlich der aufgehobenen oder zumindest erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten zu den Tatzeitpunkten verletzt, ist, wie die Generalstaatsanwaltschaft Berlin in ihrer der Angeklagten bekannten Stellungnahme vom 25. Juni 2020 ausgeführt hat, unzulässig, da sie nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt ist. 3. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB (Fall 1) – nachfolgend 4. a) – und § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Fall 2) – nachfolgend 4. b) – nicht. a) Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Bei § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt es sich um ein (persönliches) Äußerungsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 – 1 StR 184/00 –, juris Rdnr. 42 = BGHSt 46, 212 ff.; Krauß in Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 130 Rdnrn. 16, 37 m. w. Nachw.), das nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt (vgl. BGH, a. a. O., juris Rdnrn. 48, 58; Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 15; Fischer, StGB 67. Aufl., § 130 Rdnr. 2a; jeweils m. w. Nachw.) ausgestaltet ist. aa) Schutzgut der Vorschrift ist (im Wesentlichen) der öffentliche Friede (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 –, juris Rdnr. 78 = BVerfGE 124, 300 ff. [Wunsiedel-Versammlung]; jeweils auch zum Streitstand: Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 2 ff.; Fischer, a. a. O., § 130 Rdnr. 2 ff.; jeweils m. w. Nachw.), wobei die Tat zumindest einen Inlandsbezug aufweisen muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2018 – 3 StR 167/18 –, juris Rdnr. 11, und 3. Mai 2016 – 3 StR 449/15 –, juris Rdnr. 8 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Juli 2018 – 2 Rv 4 Ss 192/18 –, juris Rdnr. 13; vgl. auch Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 28, und Fischer, a. a. O., § 130 Rdnr. 4a, die als taugliche Angriffsobjekte nur inländische Personenmehrheiten ansehen; jeweils m. w. Nachw.). bb) Die drei Tatbestandsvarianten des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB – ebenso wie die des insoweit inhaltsgleichen § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB –, denen nicht die Funktion eines erweiterten Ehrenschutzes zukommt (vgl. KG, Beschluss vom 27. Dezember 2001 – [4] 1 Ss 297/01 [166/01] –, juris Rdnr.9; Senat, Beschluss vom 5. Juni 2002 – [5] 1 Ss 247/98 [66/98] –, juris Rdnr. 51; Fischer, a. a. O., § 130 Rdnr. 12), unterscheiden sich wie folgt: Beschimpfen ist eine über das Beleidigen hinausgehende besonders verletzende Äußerung der Missachtung (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 – 3 StR 394/07 –, juris Rdnr. 17 und Urteil vom 12. Dezember 2000, a. a. O., juris Rdnr. 42; Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 47; Fischer, a. a. O., § 90a Rdnr. 4; jeweils m. w. Nachw.) durch Behauptung besonders nachteiliger Tatsachen oder Äußerung besonders abfälliger Werturteile (vgl. KG, Beschlüsse vom 30. August 2019 – [4] 121 Ss 62/19 [123/19] – und 13. Juni 2018 – [4] 121 Ss 23/18 [63/18] –). Nicht ausreichend sind allgemeine beschimpfende Charakterisierungen, desgleichen genügt eine harte politische Kritik, sei sie auch offenkundig unberechtigt, unsachlich oder uneinsichtig, nicht (vgl. Fischer, a. a. O., § 90a Rdnr. 4 m. w. Nachw.). Unter Verächtlichmachen ist jede Äußerung zu verstehen, durch die jemand als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig hingestellt wird, sei es durch eine Tatsachenbehauptung oder durch ein Werturteil (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 2008, a. a. O., juris Rdnr. 17, und 15. Dezember 2005 – 4 StR 283/05 –, juris Rdnr. 18; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. März 1995 – 2 Ss 21/94 –, juris Rdnr. 20; KG, jeweils a. a. O.; Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 49; Fischer, a. a. O., § 90a Rdnr. 5; jeweils m. w. Nachw.). Das zusätzliche, dem inneren Tatbestand – dazu im Übrigen nachfolgend 3. a] ff] – zuzuordnende Erfordernis der Böswilligkeit hat strafbarkeitseinschränkende Funktion (vgl. Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 49 m. w. Nachw.) und liegt nur vor, wenn die Äußerung aus niederträchtiger, bewusst feindseliger Gesinnung in der Absicht zu kränken vorgebracht wird (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.; KG, jeweils a. a. O.; Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 128; jeweils m. w. Nachw.), mithin aus verwerflichen Beweggründen erfolgt (vgl. Krauß, a. a. O., m. w. Nachw.). Die Beweggründe des Äußernden können sich unmittelbar aus dem Aussagegehalt der Äußerung als solcher sowie aus den Begleitumständen der Äußerung ergeben (vgl. Krauß, a. a. O., m. w. Nachw.). Verleumden schließlich erfordert in Anlehnung an § 187 StGB, dass unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt oder verbreitet werden, die das Ansehen der betroffenen Personenmehrheit herabzuwürdigen bzw. herabzusetzen geeignet sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008, a. a. O., juris Rdnr. 17; Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 50; Fischer, a. a. O., § 130 Rdnr. 11; jeweils m. w. Nachw.), wobei der Täter wider besseres Wissen handeln muss (vgl. BGH, a. a. O.; Krauß, a. a. O., m. w. Nachw.). Eine Diffamierung nur durch Werturteile genügt nicht (vgl. Krauß, a. a. O., m. w. Nachw.). cc) Weiteres, den Tatbestand maßgeblich einschränkendes Merkmal (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15. Mai 2006 – 1 Ws 75/06, 1 Ws 76/06 –, juris Rdnr. 19; Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 51; Fischer, a. a. O., § 130 Rdnr. 12; jeweils m. w. Nachw.) ist das Erfordernis, dass die Äußerung des Täters die Menschenwürde anderer angreift. Es stellt sicher, dass nur massive Diskriminierungen und Diffamierungen als strafbar angesehen werden (vgl. KG, Beschluss vom 27. Dezember 2001, a. a. O., juris Rdnr. 9; Senat, Beschluss vom 5. Juni 2002, a. a. O., juris Rdnr. 51; Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 51 m. w. Nachw.). Nicht jede Verletzung der Ehre, Beleidigung, plakative und heftige Schmähung oder moralische Abqualifizierung allein, das bloße Zuschreiben bestimmter ehrenrühriger Verhaltensweisen, selbst schwerere Ehrverletzungen, unter Umständen auch die Bezichtigung mit einer gewichtigeren Straftat, erfüllt den Tatbestand, sondern nur ein besonders qualifizierter, etwa durch ein gesteigertes Maß an Gehässigkeit und Rohheit gekennzeichneter, der Menschenwürde feindlicher Angriff gegen die Ehre ist tatbestandsmäßig (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschlüsse vom 4. Februar 2010 – 1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04 –, juris Rdnr. 31, und 25. März 2008 – 1 BvR 1753/03 –, juris Rdnr. 39; BGH, Urteile vom 3. April 2008, a. a. O., juris Rdnr. 18, und 15. März 1994 – 1 StR 179/93 –, juris Rdnr. 15 = BGHSt 40, 97 ff.; Brandenburgisches OLG, a. a. O.; KG, jeweils a. a. O.; Senat, a. a. O.; Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 52; Fischer, a. a. O., § 130 Rdnr. 12b; jeweils m. w. Nachw.). Mit dem Begriff der Menschenwürde ist der soziale Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, einen Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Angriffe auf die Menschenwürde können in Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und damit in allen Verhaltensweisen bestehen, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Februar 2010, a. a. O., juris Rdnr. 31 m. w. Nachw.). Erforderlich ist, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minder- bzw. unterwertiges Wesen behandelt wird (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Februar 2010, a. a. O., juris Rdnr. 31, Nichtannahmebeschluss vom 24. September 2009 – 2 BvR 2179/09 –, juris Rdnr. 11; BGH, Urteile vom 3. April 2008, a. a. O., juris Rdnr. 17, und 15. März 1994, a. a. O., juris Rdnr. 15; KG, jeweils a. a. O.; Senat, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Der Angriff muss sich mithin gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, richten (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Februar 2010, a. a. O.; BGH, jeweils a. a. O.; KG, jeweils a. a. O.; Senat, a. a. O.; Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 52; Fischer, a. a. O., § 130 Rdnr. 12a; jeweils m. w. Nachw.). dd) Schließlich ist es erforderlich, dass die Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. aaa) Der Bundesgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000, a. a. O., juris Rdnrn. 47, 49 ff. m. w. Nachw.) die Eignung zur Friedensstörung als Tatbestandsmerkmal des § 130 Abs. 1 StGB an, das zusätzlich zu der Äußerung hinzutreten muss und zu dem der Tatrichter die erforderlichen Feststellungen zu treffen hat. Eine Änderung dieser Rechtsprechung aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsrechts zu § 130 Abs. 3 StGB hinsichtlich der Indizierung der Störung des öffentlichen Friedens durch die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsvarianten (vgl. [bejahend betreffend Billigung und Leugnung] Nichtannahmebeschluss vom 22. Juni 2018 – 1 BvR 673/18 –, juris Rdnrn. 26, 31 ff., [verneinend betreffend Verharmlosung] stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Juni 2018 – 1 BvR 2083/15 –, juris Rdnr. 23 ff.) und zu § 130 Abs. 4 StGB (vgl. [insoweit grundlegend] Beschluss vom 4. November 2009, a. a. O., juris Rdnr. 93 ff.) – dazu nachfolgend bbb] – hat der Bundesgerichtshof, soweit ersichtlich, bislang nicht vorgenommen. Entscheidungen, in denen er diese neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgegriffen hat, betrafen § 130 Abs. 3 bzw. 5 StGB in der Tatbestandsvariante des Leugnens (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 2018, a. a. O., juris Rdnr. 11, und 3. Mai 2016, a. a. O., juris Rdnr. 11). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zwar der Eintritt einer konkreten Gefahr für den öffentlichen Frieden nicht erforderlich. Vom Tatrichter verlangt wird aber die Prüfung, ob die jeweilige Handlung bei genereller Betrachtung gefahrengeeignet ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000, a. a. O., juris Rdnr. 49 m. w. Nachw.). Notwendig ist eine konkrete Eignung zur Friedensstörung; sie darf nicht nur abstrakt bestehen und muss – wenn auch aufgrund generalisierender Betrachtung – konkret festgestellt sein (vgl. BGH, a. a. O., juris Rdnr. 50). Erforderlich ist danach eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, zu denen unter anderem die inhaltliche Intensität und die Art des Angriffs, die mögliche Breitenwirkung, Art und Zusammensetzung des Kreises der unmittelbaren Erklärungsempfänger, gruppenbezogene Umstände, Empfänglichkeit der Öffentlichkeit für derartige Angriffe aufgrund des politischen Klimas und der gesellschaftlichen Situation zur Zeit der Tat sowie Bezüge zu den die Bevölkerung oder die Bevölkerungsteile beunruhigenden radikalen Strömungen und Erscheinungen neonazistischer, rassistischer oder fremdenfeindseliger Art gehören können (vgl. Krauß, a. a. O., juris Rdnr. 66 m. w. Nachw.). bbb) Das Bundesverfassungsgericht hat – erstmals im Rahmen der Prüfung des § 130 Abs. 4 StGB (Beschluss vom 4. November 2009, a. a. O., juris Rdnr. 93 ff.) – hinsichtlich der Störung des öffentlichen Friedens als allein strafbegründendes Tatbestandsmerkmal oder als ergänzendes Tatbestandsmerkmal in Straftatbeständen, die nicht schon durch andere Tatbestandsmerkmale grundsätzlich tragfähige und hinreichend begrenzte Konturen erhalten, verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG erhoben. Für Straftatbestände, in denen die vom Gesetzgeber als strafwürdig beurteilte Störung des öffentlichen Friedens durch andere, ihrerseits hinreichend bestimmte Tatbestandsmerkmale konkret umschrieben wird, die bereits für sich die Strafandrohung jedenfalls grundsätzlich zu tragen vermögen, hat es hingegen solche Bedenken verneint. Es hat den öffentlichen Frieden in diesen Fällen als ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal angesehen, dessen Inhalt sich aus dem jeweiligen Normenzusammenhang je eigens bestimmt und das dabei nur noch die Funktion eines Korrektivs hat (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 94), das es als „Wertungsformel zur Ausscheidung nicht strafwürdig erscheinender Fälle“ (BVerfG, a. a. O.; Fischer, a. a. O., § 130 Rdnr. 14a) insbesondere erlaubt, auch grundrechtlichen Wertungen im Einzelfall Geltung zu verschaffen. Demzufolge begründet grundsätzlich bereits die Verwirklichung der anderen Tatbestandsmerkmale die Strafbarkeit, bei deren Erfüllung auch die Störung des öffentlichen Friedens (beziehungsweise die Eignung hierzu) vermutet werden kann (vgl. BVerfG, a. a. O.). Das Bundesverfassungsgericht hat – zu § 130 Abs. 3 StGB (vgl. [betreffend die Verharmlosung] stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Juni 2018, a. a. O., juris Rdnr. 23) ergänzend dazu ferner ausgeführt, dass diese Vermutung aber umgekehrt voraussetzt, dass die weiteren Tatbestandsmerkmale ihrerseits im Lichte der Friedensstörung ausgelegt werden. Ergibt sich bei der die Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG beachtenden Auslegung der Äußerung die (Eignung zur) Friedensstörung aus den weiteren Tatbestandsmerkmalen selbst nicht eindeutig, ist die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens eigens festzustellen. ccc) Die konkrete Eignung ist zu bejahen, wenn aus der Sicht eines objektiven Beobachters die begründete Besorgnis besteht, es werde zu einer Friedensstörung in der Form der Erschütterung des Vertrauens in die öffentliche Rechtssicherheit kommen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000, a. a. O., juris Rdnr. 52; Krauß, a. a. O., Rdnr. 64; jeweils m. w. Nachw.). Dabei ist zu beachten, dass im Hinblick auf den durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz der Meinungsfreiheit dem Begriff des öffentlichen Friedens ein eingegrenztes Verständnis zugrunde zu legen ist (vgl. [betreffend § 130 Abs. 4 StGB] BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009, a. a. O., juris Rdnr. 76). Danach wird das Ziel des Schutzes vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien oder der Wahrung von als grundlegend angesehenen sozialen oder ethischen Anschauungen nicht vom Begriff erfasst. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer Beeinträchtigung des „allgemeinen Friedensgefühls“ oder der „Vergiftung des geistigen Klimas“ sind ebenso wenig ein Eingriffsgrund [in die Meinungsfreiheit] wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Auch das Ziel, die Menschenrechte im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung zu festigen, erlaubt es nicht, zuwiderlaufende Ansichten zu unterdrücken (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 77). Maßgeblich ist hingegen das Verständnis des öffentlichen Friedens als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind, das heißt den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern. Der Schutz des öffentlichen Friedens richtet sich auf die Aufrechterhaltung des friedlichen Miteinanders. Es geht um einen vorgelagerten Rechtsgüterschutz, der an sich abzeichnende Gefahren anknüpft, die sich in der Wirklichkeit konkretisieren. In diesem Sinne ist der öffentliche Friede ein unter anderem durch § 130 Abs. 1 StGB seit jeher geschütztes Rechtsgut (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 78). ddd) In Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Tatbestandsmerkmal der Störung des öffentlichen Friedens nicht primär der Erfassung atypischer Situationen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009, a. a. O., juris Rdnrn. 94, 103), ist es nach alldem (weiterhin) geboten, dass der Tatrichter Feststellungen nicht nur zu den weiteren Tatbestandsmerkmalen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern auch zur Eignung der Tathandlung zur Störung des öffentlichen Friedens trifft und diese im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung nachvollziehbar erörtert. Denn die Verwirklichung der weiteren Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift belegt für sich genommen (noch) nicht die Eignung einer Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens. ee) Voraussetzung ist nicht, dass die Tat öffentlich begangen wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob nach den konkreten Umständen damit zu rechnen ist, der Angriff werde einer breiteren Öffentlichkeit bekannt werden oder die Kundgabe werde zum Gegenstand öffentlicher, friedensstörender Auseinandersetzung gemacht werden (vgl. Krauß, a. a. O., juris Rdnr. 68 m. w. Nachw.). Werden Texte abrufbar ins Internet gestellt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie einer breiteren Öffentlichkeit bekannt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000, a. a. O., juris Rdnr. 54; kritisch dazu BGH, Urteil vom 8. August 2006 – 5 StR 405/05 –, juris Rdnr. 14; Krauß, a. a. O., juris Rdnr. 70 m. w. Nachw.). ff) Für den subjektiven Tatbestand ist Vorsatz erforderlich, der sich auf alle Tatbestandsmerkmale erstrecken muss, auch auf die Eignung zur Friedensstörung. Eine besondere Absicht, den öffentlichen Frieden zu stören, ist nicht erforderlich (vgl. Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 122 m. w. Nachw.). Da im Rahmen des § 130 StGB bedingter Vorsatz (grundsätzlich) ausreicht, kommt es darauf an, ob der Täter das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008, a. a. O., juris Rdnr. 28; Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 122 f.). Bei normativ geprägten Tatbestandsmerkmalen – wie etwa dem „Beschimpfen“ in § 130 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB – braucht der Täter nicht die aus den Gesetzesbegriffen folgende rechtliche Wertung nachzuvollziehen; insofern genügt die Parallelwertung in der Laiensphäre, die voraussetzt, dass der Täter die Tatsachen kennt, die dem normativen Begriff zugrunde liegen, und auf der Grundlage dieses Wissens den sozialen Sinngehalt des Tatbestandsmerkmals richtig begreift (vgl. BGH, a. a. O., juris Rdnr. 30; Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 123). Das Tatgericht muss die maßgebende Vorstellung des Täters zum Zeitpunkt der Begehung der Tat feststellen und würdigen. Dabei hat es darauf Bedacht zu nehmen, dass der Täter sich zurzeit der Handlung des Vorliegens aller Umstände des äußeren Tatbestands bewusst ist (vgl. BGH, a. a. O., juris Rdnr. 29). b) Gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB macht sich unter anderem strafbar, wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, die die Menschenwürde einer Person oder von Personenmehrheiten im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden. Bei § 130 Abs. 2 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 73 m. w. Nachw.), das in Nr. 1 als Schriftenverbreitungstatbestand ausgestaltet ist (vgl. Krauß, a. a. O.; Fischer, a. a. O., § 130 Rdnr. 18), den Charakter eines allgemeinen Antidiskriminierungstatbestandes hat und vor allem der Schaffung oder Intensivierung eines für fremdenfeindliche Aktionen gedeihlichen Klimas und einer für die betroffenen Gruppen gefährlichen emotionellen Aufladung entgegenwirken soll (vgl. Krauß, a. a. O., m. w. Nachw.). Im Gegensatz zum persönlichen Äußerungsdelikt des Absatzes 1 setzen die Tathandlungen des Absatzes 2 nicht voraus, dass der Täter sich den Inhalt der Schrift zu Eigen macht (vgl. Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 86 m. w. Nachw.). aa) Die Tatbestandsmerkmale des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB – Angriff auf die Menschenwürde, beschimpfen, verächtlich machen, verleumden – entsprechen denen in § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 79; ähnlich Fischer, a. a. O., § 130 Rdnr. 20); der Senat verweist insoweit auf die vorstehenden diesbezüglichen Ausführungen (oben II. a] bb] und cc]) . Der Begriff der Schriften erfasst gemäß § 11 Abs. 3 StGB unter anderem Datenspeicher und damit auch in das Internet eingestellte, als Daten gespeicherte digitalisierte Bilder (vgl. [zu § 184 Abs. 3 StGB a. F.] BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 – 1 StR 66/01 –, juris Rdnr. 28 = BGHSt 47, 55 ff.) und Texte (vgl. [zu § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB] BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 3 StR 490/14 –, juris Rdnr. 7; Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 78; jeweils m. w. Nachw.). Für die Datenübertragung im Internet ist von einem spezifischen Verbreitensbegriff auszugehen. Ein Verbreiten im Internet liegt danach dann vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internutzers – sei es im (flüchtigen) Arbeitsspeicher oder auf einem (permanenten) Speichermedium – angekommen ist. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt oder ob der Anbieter die Daten übermittelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2001, a. a. O., juris Rdnr. 34 f.). Das tatbestandlich alternative Zugänglichmachen muss öffentlich erfolgen und ist dann gegeben, wenn die Möglichkeit der Wahrnehmung durch eine unbestimmte Vielzahl von – innerlich nicht notwendigerweise verbundenen – Personen eröffnet ist (vgl. Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 90 m. w. Nachw.). Im Fall der Nutzung des Internets liegt ein Zugänglichmachen bereits dann vor, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt wird. Hierfür reicht die bloße Zugriffsmöglichkeit aus; nicht erforderlich ist, dass auch ein Zugriff des Internetnutzers erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2001, a. a. O., juris Rdnr. 36 f.; Krauß, a. a. O.). Insoweit unterscheidet sich das Zugänglichmachen vom Verbreiten, bei dem der Nutzer die heruntergeladene Datei vervielfältigen und weitergeben kann (vgl. BGH, a. a. O., juris Rdnr. 37; Krauß, a. a. O.). bb) Der Vorsatz – auch im Fall des § 130 Abs. 2 StGB genügt der bedingte Vorsatz – muss auf die Verbreitung (oder das Zugänglichmachen) der Schrift in Kenntnis ihres Inhalts gerichtet sein, im Fall des Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c mithin auf die verunglimpfend menschenwürdefeindlichen Tendenzen (vgl. Krauß, a. a. O., § 130 Rdnr. 129). Im Übrigen verweist der Senat auf die Ausführungen unter II. 3. a) ff). c) Die Auslegung einer strafverfahrensgegenständlichen Erklärung auf ihren tatsächlichen Gehalt ist allein Sache des Tatrichters, wobei auch sämtliche nach außen hervortretende Begleitumstände zu berücksichtigen sind (ständ. Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2016, a. a. O., juris Rdnr. 5, Urteil vom 15. März 1994, a. a. O., juris Rdnrn. 19, 21; KG, Beschluss vom 30. August 2019, a. a. O., m. w. Nachw.). Dem Revisionsgericht ist eine eigene Würdigung selbst dann verwehrt, wenn der Inhalt der Äußerung wörtlich und vollständig im Urteil festgestellt ist (vgl. KG, a. a. O., m. w. Nachw.). Aufgabe des Revisionsgerichts ist es, die Schlussfolgerungen, auf denen die Auslegung beruht, darauf zu überprüfen, ob sie einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lassen. Als Verstoß gegen ein Denkgesetz gilt auch, wenn der Tatrichter verkannt hat, dass mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, und es unterlassen hat, sie gegeneinander abzuwägen (vgl. KG, a. a. O, m. w. Nachw.). aa) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen – oder von Schriften – ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Februar 2010, a. a. O., juris Rdnr. 28, Nichtannahmebeschluss vom 24. September 2009, a. a. O., juris Rdnr. 7, stattgebender Kammerbeschluss vom 25. März 2008, a. a. O., juris Rdnr. 32; BGH, Urteil vom 20. September 2011 – 4 StR 129/11 –, juris Rdnr. 23; jeweils m. w. Nachw.). Umstände, die in der Äußerung oder Schrift selbst keinen Niederschlag gefunden haben, bleiben grundsätzlich außer Betracht. Insbesondere subjektive Zielsetzungen, Motive, Absichten, Vorstellungen oder Neigungen des Täters müssen zumindest „zwischen den Zeilen“ erkennbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2004, a. a. O., juris Rdnr. 8). bb) Es ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Der objektive Sinn wird vielmehr auch vom Kontext und den Begleitumständen der Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. September 2009, a. a. O., juris Rdnr. 7, stattgebender Kammerbeschluss vom 25. März 2008, a. a. O., juris Rdnr. 32; BGH, Urteil vom 20. September 2009, a. a. O., juris Rdnr. 23; jeweils m. w. Nachw.). Die Notwendigkeit der Berücksichtigung begleitender Umstände ergibt sich in besonderer Weise dann, wenn die betreffende Formulierung ersichtlich ein Anliegen nur in schlagwortartiger Form zusammenfasst (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 7 m. w. Nachw.). Die Gerichte dürfen der (Meinungs-)Äußerung – oder der Schrift – keine Bedeutung beilegen, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgehen, ehe sie andere Auslegungsvarianten bzw. Deutungsmöglichkeiten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen ausgeschlossen haben (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Februar 2010, a. a. O., juris Rdnr. 28, Nichtannahmebeschluss vom 24. September 2009, a. a. O., juris Rdnr. 8; BGH, Urteil vom 20. September 2009, a. a. O., juris Rdnr. 24; jeweils m. w. Nachw.). Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen schließen zwar nicht aus, dass die Verurteilung auf ein Auseinanderfallen von sprachlicher Fassung und objektivem Sinn gestützt wird, wie dies insbesondere auf in der Äußerung verdeckt enthaltene Aussagen zutrifft. Eine solche Interpretation muss aber unvermeidlich über die reine Wortinterpretation hinausgehen und bedarf daher der Heranziehung weiterer, dem Text nicht unmittelbar zu entnehmender Gesichtspunkte und Maßstäbe. Diese müssen ihrerseits mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar sein. Auf eine im Zusammenspiel mit der offenen Aussage verdeckt enthaltene zusätzliche Aussage darf die Verurteilung zu einer Sanktion oder vergleichbar einschüchternd wirkenden Rechtsfolge daher nur gestützt werden, wenn sich die verdeckte Aussage dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt (vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 4. Februar 2010, a. a. O., juris Rdnr. 28, und 25. März 2008, juris Rdnr. 33; BGH, Urteil vom 20. September 2009, a. a. O., juris Rdnr. 25; jeweils m. w. Nachw.). cc) Zum anderen ist der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit auch auf der Ebene der Auslegung Rechnung zu tragen. Die Wahrung dieser wertsetzenden Bedeutung erfordert es grundsätzlich, dass eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsguts stattfindet (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Februar 2010, a. a. O., juris Rdnr. 29, Nichtannahmebeschluss vom 24. September 2009, a. a. O., juris Rdnr. 9, jeweils m. w. Nachw.). Bei der Abwägung ist von Bedeutung, ob es sich bei den beanstandeten Äußerungen um Werturteile oder Tatsachenbehauptungen handelt. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab; wahre Tatsachen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Bei tatsachenhaltigen Werturteilen spielt die Wahrheit der tatsächlichen Bestandteile eine Rolle. Eine mit erwiesen unwahren Annahmen vermengte Meinung ist weniger schutzwürdig als eine auf zutreffende Annahmen gestützte (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2011, a. a. O., juris Rdnr. 26; jeweils m. w. Nachw.). Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. September 2009, a. a. O., juris Rdnr. 9, m. w. Nachw.). Die Meinungsfreiheit muss jedoch stets zurücktreten, wenn die Äußerung einer Meinung die Menschenwürde eines anderen antastet. Denn die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig (vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 4. Februar 2010, a. a. O., juris Rdnr. 29, und 25. März 2008, a. a. O., juris Rdnr. 38, jeweils m. w. Nachw.). Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt. Die Gerichte haben diesen die Belange der Meinungsfreiheit verdrängenden Effekt bei der Normauslegung insbesondere von Straftatbeständen zu beachten (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Februar 2010, a. a. O., juris Rdnr. 30, Nichtannahmebeschluss vom 25. März 2008, a. a. O., juris Rdnr. 38, jeweils m. w. Nachw.). 4. Ausgehend von den vorstehend dargelegten Grundsätzen hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Im Fall 1 (Tat vom 15. April 2016), den das Landgericht rechtlich als strafbar nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB gewürdigt hat, fehlt es bereits an der erforderlichen nachvollziehbaren Auslegung der in der Schrift enthaltenen Äußerung der Angeklagten. Die knappen Ausführungen des Landgerichts sind lediglich als Mitteilung des Ergebnisses eines (möglicherweise vorgenommenen) Deutungs- und Abwägungsprozesses anzusehen. Im Hinblick darauf, dass der Wortlaut als solcher sich auf „Europäer“ bezieht, bedurfte es insbesondere der – die Maßstäbe der vorstehend wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beachtenden – im Einzelnen nachvollziehbaren Erörterung, ob bzw. dass es sich bei der als strafbar erachteten Äußerung um eine verdeckt enthaltene zusätzliche Aussage handelt, welchen Inhalt diese konkret hat, ob sie sich dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt, ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt, der Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gilt oder ein diesen verdrängender Angriff auf die Menschenwürde anderer vorliegt. In die Auslegung ist gegebenenfalls auch die Darstellung „mehrerer vollverschleierter Frauen“ – unter genauerer Beschreibung der Art der „Vollverschleierung“ – einzubeziehen. Das Landgericht hat ferner weder die erforderlichen Feststellungen dazu getroffen noch im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erörtert und gewürdigt, welche der drei Tatbestandsvarianten der Vorschrift – angeklagt waren die Varianten des Beschimpfens und des böswilligen Verächtlichmachens – die Angeklagte verwirklicht hat. Dessen bedurfte es zum einen angesichts der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, zum anderen im Hinblick darauf, dass die Varianten sich (auch) hinsichtlich des Wissens- und Wollenselementes voneinander unterscheiden. So erfordert etwa das Beschimpfen als normativ geprägtes Tatbestandsmerkmal jedenfalls eine Parallelwertung in der Laiensphäre, und das Verächtlichmachen muss böswillig erfolgen, d. h. aus niederträchtiger, bewusst feindseliger Gesinnung in der Absicht zu kränken; das Verleumden liegt nur vor, wenn der Täter wider besseres Wissen handelt (vgl. zu alldem vorstehend 3. a] bb]). Die allein auf den Angriff auf die Menschenwürde bezogenen Ausführungen des Landgerichts zu der zumindest bedingt vorsätzlichen Verwirklichung des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB genügen bereits deshalb nicht den rechtlichen Anforderungen. Sie sind zudem in sich nicht widerspruchsfrei. Denn die im Rahmen der rechtlichen Würdigung verwendete Formulierung, die Angeklagte müsse den objektiven Aussagegehalt zumindest in Erwägung gezogen haben, lässt befürchten, dass das Landgericht die Voraussetzungen bedingt vorsätzlichen Handelns nicht hinreichend deutlich von denen (bewusst) fahrlässigen Handelns unterschieden hat, das für die Tatbestandsverwirklichung nicht genügt. b) Im Fall 2 (Tat vom 8. Juni 2017) ist die Auslegung der Äußerung „WAS FÜR EIN DEGENERIERTES GESCHMEISS“ im Zusammenhang mit der Behauptung, „Für Muslime ist es erlaubt, Sex mit Tieren zu haben. So sagt es der Islam“, als Gleichsetzung von Muslimen mit Tieren, nämlich Ungeziefer, aufgrund des Wortlauts nachvollziehbar. Es spricht auch vieles dafür, dass das Landgericht dieses mit einer Tatsachenbehauptung verbundene Werturteil – ungeachtet der nicht erörterten Frage, ob es sich um die Behauptung einer wahren oder einer unwahren Tatsache handelt – in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen Angriff auf die Menschenwürde der (auch) in Deutschland lebenden Muslime angesehen hat. Denn durch die Gleichsetzung mit Ungeziefer wird den Muslimen im Sinne der vorstehend dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung ihr Achtungsanspruch als Mensch, ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und werden sie als minderwertige Wesen behandelt (vgl. Schmitt, a. a. O., § 130 Rdnr. 12a m. w. Nachw.). Es fehlen jedoch auch für diese Tat Feststellungen und Ausführungen dazu, welche der (angeklagten) Tatbestandsvarianten des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. dazu oben 3. a] bb]) die Angeklagte verwirklicht hat. Das angefochtene Urteil enthält zudem keine Feststellungen und Erörterungen dazu, dass die verfahrensgegenständliche Äußerung im Sinne der vorstehend dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. oben 3. a] dd]) konkret geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Desgleichen genügen die Feststellungen und Ausführungen zur vorsätzlichen Begehung der Tat im Fall 2 aus denselben Gründen wie im Fall 1 nicht den rechtlichen Anforderungen. 5. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Weder liegen der gemäß „§ 74 StGB“ getroffenen Einziehungsentscheidung zum Mobiltelefon der Angeklagten die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zugrunde, die das Landgericht als Berufungsgericht vorliegend selbst erneut zu treffen hatte, noch ist die Entscheidung begründet worden. a) Die Einziehung eines Tatmittels nach § 74 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (ständige Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 – 4 StR 525/19 –, juris Rdnr. 3, 5. November 2019 – 2 StR 447/19 –, juris Rdnr. 4, 19. März 2019 – 3 StR 522/18 –, juris Rdnr. 3, und 3. Mai 2018 – 3 StR 8/18 –, juris Rdnr. 3; Fischer, a. a. O., § 74 Rdnr. 3; jeweils m. w. Nachw.). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm gehörender oder zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, jeweils a. a. O.; KG, Beschluss vom 29. November 2019, a. a. O.; Fischer, a. a. O., § 74 Rdnr. 22; jeweils m. w. Nachw.). Daran ist auch nach der Änderung des § 74 StGB durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I, S. 872) festzuhalten (vgl. BGH, jeweils a. a. O.) Im Fall der Einziehung eines Gegenstandes von nicht unerheblichem Wert besteht ein untrennbarer innerer Zusammenhang zwischen Einziehungsentscheidung und Strafbemessung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2020, a. a. O., juris Rdnr. 5, 5. November 2019, a. a. O., juris Rdnr. 6, 19. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 5, und 3. Mai 2018, a. a. O., juris Rdnr. 5; BayObLG, Beschluss vom 23. April 2020 – 207 StRR 138/20 –, juris Rdnr. 29; jeweils m. w. Nachw.). Einer ausdrücklichen Erörterung der Einziehung bedarf es allenfalls dann nicht, wenn die Einziehung angesichts des geringen Werts des Gegenstandes die Bemessung der Hauptstrafe nicht wesentlich beeinflussen kann (vgl. KG, Beschlüsse vom 29. November 2019, a. a. O., und 21. August 2018 – [3] 121 Ss 135/18 [19/18] –, juris Rdnr. 3, jeweils m. w. Nachw.). Die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB ist in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters gestellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020, a. a. O., juris Rdnr. 8, und 24. Oktober 2019 – 4 StR 200/19 –, juris Rdnr. 10; KG, Beschluss vom 29. November 2019, a. a. O.; Fischer, a. a. O., § 74 Rdnr. 22; jeweils m. w. Nachw.), der gemäß § 74f Abs. 1 Satz 1 StGB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat, wenn – in Fällen wie dem vorliegenden – die Einziehung des Gegenstandes nicht vorgeschrieben ist. Den Tatrichter trifft diesbezüglich eine Darlegungs- und Begründungspflicht, d. h., das Urteil muss erkennen lassen, dass sich der Tatrichter der Befugnis, nach seinem Ermessen zu entscheiden, bewusst gewesen ist. Die Erwägungen, die der Ermessensentscheidung zugrunde liegen, sind in dem Urteil dazulegen (vgl. KG, Beschluss vom 14. Januar 2009 – [3] 1 Ss 481/08 [141/08] –, juris Rdnr. 3 [betreffend Sicherungseinziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB a. F.]). Um dem Revisionsgericht die Prüfung der Einziehungsentscheidung zu ermöglichen, sind Feststellungen dazu zu treffen, dass es sich bei dem Gegenstand um ein Tatprodukt oder ein Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB handelt – der Gegenstand also z. B. bei der Begehung der festgestellten Tat gebraucht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2004 – 2 StR 209/04 –, juris Rdnr. 6 [betreffend Mobiltelefon]; BayObLG, Beschluss vom 23. April 2020, a. a. O., juris Rdnr. 40 f. [betreffend elektronische Speichermedien beim Betäubungsmittelhandel]) – und dieses zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB gehört oder zusteht. Ferner sind Feststellungen zum Marktwert oder zu wertbestimmenden Faktoren des Gegenstandes (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2019, a. a. O., juris Rdnr. 5), bezogen auf diesen Zeitpunkt, erforderlich. Verzichtet der Angeklagte – anders als im vorliegenden Fall die Angeklagte (zur revisionsgerichtlichen Prüfung der Abgabe einer Verzichtserklärung als Verfahrensvoraussetzung vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 4. September 2006 – 1 Ss 241/06 –, juris Rdnr. 8 m. w. Nachw.; BayOblG, Beschluss vom 8. Juli 1996 – 4 St RR 76/96 –, juris Rdnr. 8) – auf die Rückgabe beschlagnahmter, ihm gehörender oder zustehender, der Einziehung unterliegender Gegenstände und erklärt er sich mit deren „außergerichtlicher Einziehung“ einverstanden (vgl. zur Rechtsnatur des Verzichts grundlegend BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18 –, juris Rdnr. 11 ff. = BGHSt 63, 305 ff. [betreffend Einziehung nach § 73c StGB]), sind die auch insoweit beachtlichen Umstände in die Feststellungen aufzunehmen (vgl. BGH, a. a. O., juris Rdnr. 32). Dem Revisionsgericht wird damit die Nachprüfung ermöglicht, ob aufgrund eines rechtswirksamen Verzichts des Angeklagten zu Recht von einer Einziehungsentscheidung abgesehen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1965 – 6 StE 1/65 –, juris Rdnr. 11 = BGHSt 20, 253 ff. [betreffend Gegenstände von geringem Wert; selbständiges Einziehungsverfahren]; OLG Koblenz, a. a. O., juris Rdnr. 8) oder eine gleichwohl getroffene Einziehungsentscheidung als rein deklaratorische Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2018 – 4 StR 297/18 –, juris Rdnr. 9 [betreffend Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB]; BayObLG, a. a. O., juris Rdnr. 13) den Angeklagten jedenfalls nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2018, a. a. O., juris Rdnr. 11 f.; BayObLG, a. a. O., juris Rdnr. 13 m. w. Nachw.) und es insoweit einer Sachprüfung nicht (mehr) bedarf (vgl. OLG Koblenz, a. a. O., juris Rdnr. 9; BayObLG, a. a. O., juris Rdnr. 13). Zudem wird dem Revisionsgericht damit auch die Prüfung ermöglicht, ob der wirksam erklärte Verzicht auf die Rückgabe des Tatmittels gegebenenfalls als Umstand im Verhalten nach der Tat gemäß § 46 Abs. 2 StGB bei der Strafzumessung als strafmildernder Umstand (vgl. dazu z. B. BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 – 4 StR 552/19 –, juris Rdnr. 13) zu berücksichtigen gewesen wäre. In der Einziehungsentscheidung ist der Gegenstand darüber hinaus so genau zu bezeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 2 OLG 4 Ss 186/16 –, juris Rdnr. 15), die Entscheidung mithin einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. April 2020, a. a. O., juris Rdnrn. 41, 46; KG, Beschluss vom 21. August 2018, a. a. O., juris Rdnr. 3 [betreffend Individualisierung eines Kfz durch Feststellung des amtlichen Kennzeichens und der FIN]). b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Angeklagte zur Verwirklichung der angeklagten Taten ein ihr gehörendes Mobiltelefon als Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB genutzt hat. Letzteres versteht sich bei der festgestellten Nutzung des Profils der Angeklagten auf Facebook für die Taten auch nicht von selbst, denn in Betracht kommt grundsätzlich auch die Nutzung eines – der Angeklagten (gegebenenfalls) gehörenden – Computers. Dass die Angeklagte einen solchen zu den Tatzeitpunkten weder besessen noch für die Begehung der Taten gebraucht hat, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Es fehlen darüber hinaus Feststellungen zum Marktwert des Einziehungsgegenstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung. Dafür, dass das Landgericht sich des ihm nach § 74 Abs. 1 StGB eröffneten Ermessens überhaupt bewusst war, lässt sich den Urteilsgründen nichts entnehmen. 6. Da das Urteil auf den vorstehend dargelegten Rechtsfehlern beruht, war es gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben. Die Sache war, weil die für eine abschließende Sachentscheidung notwendigen Feststellungen noch nicht getroffen worden sind, gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen. 7. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Wird – wie vorliegend betreffend Fall 1 – in die Feststellungen aufgenommen, dass bei der Tat (auch) ein „Foto“ verwendet worden ist, das „mehrere vollverschleierte Frauen“ zeige, und wird im Rahmen der Beweiswürdigung – zu beiden angeklagten Taten – dazu nur ausgeführt (UA LG S. 4), die „Feststellungen zum genauen Inhalt der beiden Posts auf den Facebook-Seiten der Angeklagten ergeben sich aus entsprechender Inaugenscheinnahme dieser Seiten“, begegnet dies rechtlichen Bedenken. Die bloße Mitteilung des Landgerichts, wonach „Posts auf den Facebook-Seiten“ in Augenschein genommen worden sind, stellt keine ordnungsgemäße Bezugnahme im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO dar, die die „Posts“ zum Gegenstand der Urteilsgründe gemacht und es dem Senat erlaubt hätte, die Abbildungen der „Posts“ aus eigener Anschauung zu würdigen. Denn eine Verweisung gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO muss der Tatrichter deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck bringen; sie muss die Zielsetzung erkennen lassen, die Abbildung durch Inbezugnahme zum Bestandteil der Urteilsurkunde zu machen (ständ. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 – 3 StR 425/15 –, juris Rdnr. 15, Beschluss vom 19. Dezember 1995 – 4 StR 170/95 –, juris Rdnr. 22 = BGHSt 41, 376 ff.; Senat, Beschluss vom 17. August 2018 – [5] 121 Ss 143/18 [63/18] –; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 267 Rdnr. 8; jeweils m. w. Nachw.). Abgesehen davon lassen sich im Wege der Augenscheinseinnahme nur das Vorhandensein eines Textes (in einer Urkunde) und dessen äußere, formale Beschaffenheit, nicht aber dessen Inhalt selbst feststellen. Für letzteres bedarf es grundsätzlich der Verlesung nach § 249 Abs. 1 StPO, sofern und soweit nicht § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO zur Anwendung kommt oder der Inhalt durch personale Beweismittel in die Hauptverhandlung eingeführt wird.