Beschluss
5 Ws 151 - 152/20, 5 Ws 151/20, 5 Ws 152/20, 5 Ws 151 - 152/20 - 161 AR 159 - 160/20, 5 Ws 151/20 - 161 AR 159/20 ... mehr
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0918.5WS151.20.00
10Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Zustellung eines Widerrufsbeschlusses kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 StPO im Wege der öffentlichen Zustellung bewirkt werden.(Rn.3)
2. Der Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung steht nicht entgegen, dass die nach § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO gebotene vorherige Anhörung des Beschwerdeführers zu dem beabsichtigten Bewährungswiderruf unterblieben ist.(Rn.4)
3. Der Widerrufsbeschluss kann ohne vorherige Anhörung erlassen werden, wenn der Verurteilte sich ohne Angabe einer (gültigen) Anschrift abgesetzt hat und sein Aufenthaltsort trotz zumutbarer Nachforschungen nicht zu ermitteln ist.(Rn.4)
4. Konnte dem Beschwerdeführer vor Erlass des Widerrufsbeschlusses kein rechtliches Gehör gewährt werden, so ist - wenn er die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht gegeben sind - seinem Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch Rechnung zu tragen, dass die vor der Widerrufsentscheidung nicht durchführbare Anhörung in entsprechender Anwendung des § 33a StPO im Rahmen eines Nachverfahrens von dem Gericht nachgeholt wird, das den Widerrufsbeschluss erlassen hat.(Rn.8)
Tenor
Die Anträge des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerden gegen die gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer − vom 2. März 2020 werden als unzulässig verworfen.
Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten gegen die gleichlautenden vorbenannten Beschlüsse werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zustellung eines Widerrufsbeschlusses kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 StPO im Wege der öffentlichen Zustellung bewirkt werden.(Rn.3) 2. Der Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung steht nicht entgegen, dass die nach § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO gebotene vorherige Anhörung des Beschwerdeführers zu dem beabsichtigten Bewährungswiderruf unterblieben ist.(Rn.4) 3. Der Widerrufsbeschluss kann ohne vorherige Anhörung erlassen werden, wenn der Verurteilte sich ohne Angabe einer (gültigen) Anschrift abgesetzt hat und sein Aufenthaltsort trotz zumutbarer Nachforschungen nicht zu ermitteln ist.(Rn.4) 4. Konnte dem Beschwerdeführer vor Erlass des Widerrufsbeschlusses kein rechtliches Gehör gewährt werden, so ist - wenn er die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht gegeben sind - seinem Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch Rechnung zu tragen, dass die vor der Widerrufsentscheidung nicht durchführbare Anhörung in entsprechender Anwendung des § 33a StPO im Rahmen eines Nachverfahrens von dem Gericht nachgeholt wird, das den Widerrufsbeschluss erlassen hat.(Rn.8) Die Anträge des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerden gegen die gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer − vom 2. März 2020 werden als unzulässig verworfen. Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten gegen die gleichlautenden vorbenannten Beschlüsse werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen. I. Mit den angefochtenen Beschlüssen hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – die dem Beschwerdeführer durch die gleichlautenden Beschlüsse der Kammer vom 12. Januar 2018 gewährte Reststrafenaussetzung gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB widerrufen. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden des Verurteilten sind unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden sind. Dem hilfsweise erhobenen Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der versäumten Rechtsmittelfrist ist ebenfalls der Erfolg versagt. 1. Die nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthaften sofortigen Beschwerden wären binnen einer Woche nach der Bekanntmachung der Entscheidungen einzulegen gewesen (§ 311 Abs. 2 StPO). Diese Frist hat der Verurteilte versäumt. a) Die erforderliche Zustellung der Entscheidungen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist hier in zulässiger Weise im Wege der öffentlichen Zustellung gemäß § 40 Abs. 1 StPO bewirkt worden. Die Strafvollstreckungskammer hat diese am 2. März 2020 angeordnet. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 StPO waren dabei erfüllt, weil der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war (vgl. dazu Maul in: Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 40 Rn. 2, 4 f.; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 40 Rn. 3). Das im Verfahren über den Widerruf der Reststrafenaussetzung gefertigte Anhörungsschreiben vom 22. August 2019 erreichte den Beschwerdeführer unter seiner damaligen Meldeanschrift nicht; denn es wurde aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg vom 22. Juli 2019 in dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers an den zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Rechtsanwalt S. weitergeleitet. Daraufhin teilte dieser dem Landgericht Berlin am 5. September 2019 mit, dass der Aufenthalt des Verurteilten unbekannt und dieser unter der bekannten Meldeanschrift (…) nicht angetroffen worden sei. Am 17. September 2019 berichtete die Bewährungshelferin des Verurteilten, dass dieser nach eigener fernmündlicher Auskunft kurzfristig seine Wohnung gekündigt habe und binnen zwei Wochen in die Schweiz verziehen werde, wo er voraussichtlich „im Hotel“ wohnen werde. Er habe versichert, den Kontakt zu ihr zu halten und seine neue Wohnanschrift mitzuteilen. Eine gerichtliche Anfrage beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 17. Dezember 2019 ergab, dass der Verurteilte unbekannt verzogen war. Ausweislich der weiteren Schreiben der Bewährungshelferin vom 7. und 30. Januar 2020 sowie der Mitteilung des Rechtsanwalts S. vom 30. Januar 2020 hat der Verurteilte eine aktuelle Anschrift weder im Rahmen der Bewährungsüberwachung noch in dem Insolvenzantragsverfahren mitgeteilt. Den Kontakt zur Bewährungshelferin hat er nach dem 2. Oktober 2019 endgültig abgebrochen und war für diese auch telefonisch nicht mehr erreichbar. Sonstige Anhaltspunkte zur Ermittlung einer Anschrift, unter welcher eine Zustellung an den Beschwerdeführer hätte bewirkt werden können, waren nicht ersichtlich. Der Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung steht auch nicht entgegen, dass die nach § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO gebotene vorherige Anhörung des Beschwerdeführers zu dem beabsichtigten Bewährungswiderruf unterblieben war. Vielmehr kann der Widerrufsbeschluss auch ohne vorherige Anhörung erlassen und öffentlich zugestellt werden, wenn der Verurteilte sich – wie hier – ohne Angabe einer (gültigen) Anschrift abgesetzt hat und sein Aufenthaltsort trotz zumutbarer Nachforschungen nicht zu ermitteln ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1975 – StB 8/75 –, juris Rn. 3 [= BGHSt 26, 127 ff.], und vom 19. Mai 1989 – StB 11/89 –, juris Rn. 3; KG, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 – 2 Ws 35/18 – und vom 24. Oktober 2000 – 5 Ws 446/99 –, juris Rn. 2; Senat, Beschlüsse vom 24. Januar 2020 – 5 Ws 10-12/20 – und 20. August 2018 – 5 Ws 103/18 –; Appl in: Karlsruher Kommentar, a. a. O., § 453 Rn. 8; Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 453 Rn. 50; Schmitt, a. a. O., § 453 Rn. 6; jew. m. w. Nachw.); denn derjenige, der seine Anhörung durch sein eigenes Verhalten schuldhaft unmöglich macht, verwirkt das Recht auf vorheriges rechtliches Gehör (vgl. KG, a. a. O., Senat, a. a. O.; Graalmann-Scheerer, a. a. O.; jew. m. w. Nachw.). b) Die öffentliche Zustellung gilt als bewirkt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 40 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Widerrufsbeschlüsse vom 2. März 2020 sind am 3. März 2020 an die Gerichtstafel geheftet worden, so dass die Beschwerdefrist am 18. März 2020 zu laufen begann. Die Rechtsmittel des Beschwerdeführers sind hingegen erst am 6. August 2020 – also weit nach Ablauf der Frist – bei Gericht eingegangen. 2. Hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist ist dem Beschwerdeführer keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sein zugleich mit der Beschwerde gestellter Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrags gehört, dass der Antragsteller Umstände darlegt, nach denen er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war, und die Tatsachen zur Antragsbegründung glaubhaft macht (§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO). Erforderlich ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumnis wesentlichen Tatsachen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 2 BvR 162/16 –, juris Rn. 26). Die insoweit erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Februar 2017 – 5 Ws 222/16 Vollz –; Schmitt a. a. O., § 45 Rn. 5; jew. m. w. Nachw.). Der Beschwerdeführer lässt lediglich vortragen, dass ihm die „schriftliche Verfügung“ nicht an seine aktuelle Adresse zugestellt worden sei, weshalb er von ihr auch keine Kenntnis habe nehmen können. In Anbetracht der vorbenannten Umstände genügt er damit nicht den Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines anzuerkennenden Wiedereinsetzungsgrundes. Vielmehr hat er seine Unkenntnis von dem Widerrufsbeschluss und vom Lauf der Rechtsmittelfrist selbst zu vertreten, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht erfüllt sind. Abweichendes gilt hier auch nicht deshalb, weil dem Beschwerdeführer vor Erlass der Widerrufsbeschlüsse kein rechtliches Gehör gewährt werden konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1975, a. a. O., Rn. 4 ff., auch zur früher vertretenen Gegenauffassung, und vom 19. Mai 1989, a. a. O., Rn. 4; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Oktober 1998 – Ws 1264/98 –, juris Rn. 9). Dem Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör ist in derartigen Fällen vielmehr dadurch Rechnung zu tragen, dass die vor der Widerrufsentscheidung nicht durchführbare Anhörung in entsprechender Anwendung des § 33a StPO im Rahmen eines Nachverfahrens nachgeholt wird (vgl. BGH Beschluss vom 6. Mai 1975, a. a. O., Rn. 7; OLG Nürnberg, a. a. O., Rn. 10; KG, Beschluss vom 3. Mai 2018, a. a. O.; Appl, a. a. O.; Graalmann-Scheerer, a. a. O., Rn. 51; Schmitt, a. a. O., § 453 Rn. 6). Die Anhörung ist von dem Gericht durchzuführen, das den Widerrufsbeschluss erlassen hat – hier also von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin. Dem Beschwerdeführer wird dabei Gelegenheit zu geben sein, nachträglich Einwendungen gegen die Widerrufsentscheidungen vorzubringen. Für das Nachverfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die von dem Beschwerdeführer bislang mit seinen Rechtsmitteln vom 5. August 2020 geltend gemachten Einwendungen dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht entgegenstehen dürften. Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft dazu ausgeführt (ergänzende Anmerkungen des Senats in eckigen Klammern): „Familiäre Belange vermochten den Verurteilten auch in der Vergangenheit nicht von der Begehung neuer Straftaten abzuhalten; das Gleiche gilt in besonderem Maße auch für selbständiges Unternehmertum, [in dessen Ausübung die zum Widerruf der Strafaussetzung führende Tat der Insolvenzverschleppung begangen wurde]. Der allgemein anerkannte Grundsatz, dass sich das für den Widerruf einer Strafaussetzung zuständige Gericht in der Regel der zeitnahen Prognose eines Tatrichters anschließen soll, weil diesem aufgrund der Hauptverhandlung bessere Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen, ist hier nicht anwendbar. Zum einen wurde über die Anlasstat im Strafbefehlsverfahren und nicht aufgrund einer Hauptverhandlung entschieden. Zum anderen nimmt das Tatgericht bei der Verhängung einer Geldstrafe keine Einschätzung der Legalprognose vor, weshalb die Verhängung einer Geldstrafe für die Legalprognose ohne Bedeutung ist […]“ (vgl. KG, Beschlüsse vom 17. Juni 2019 – 2 Ws 79/19 – und 5. April 2019 – 2 Ws 276/18 –). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.