Beschluss
5 Ws 173/20, 5 Ws 173/20 - 161 AR 180/20
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:1104.5WS173.20.00
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Leitsätze
1. Nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn dem Beschuldigten entweder der von ihm bezeichnete Verteidiger aus wichtigem Grund nicht bestellt werden konnte oder ihm nur eine kurze Frist zur Verteidigerbenennung gesetzt wurde.(Rn.9)
2. Der Grund für die Nichtbestellung des bezeichneten Verteidigers hat für den Anspruch auf Auswechslung keine Bedeutung, kann sich aber auf die Frage auswirken, ob der zunächst bestellte Verteidiger gerade durch den ursprünglich bezeichneten ausgewechselt werden kann. Letzteres ist nur bei einem behebbaren Versagungsgrund, nicht also etwa bei einem Interessenkonflikt der Fall.(Rn.9)
3. Der Rechtsmittelausschluss nach § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO gilt nicht, wenn das Ausgangsgericht einen der Bestellung des gewünschten Verteidigers entgegenstehenden wichtigen Grund angenommen hat, der auf einer unverändert fortbestehenden Tatsachengrundlage beruht.(Rn.10)
4. Der Begriff des wichtigen Grundes nach § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO ist mit Blick auf das vorrangige Auswahlrecht des Beschuldigten restriktiv auszulegen. Die fehlende Ortsnähe des bezeichneten Verteidigers allein stellt nicht ohne weiteres einen wichtigen Grund dar; ebenso hat der Auswahlgesichtspunkt des Interesses an der Einsparung zusätzlicher Kosten gegenüber der früheren Rechtslage an Gewicht verloren.(Rn.15)
5. Ob ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Beschuldigtem besteht, hängt unter anderem von der bisherigen Dauer des Wahlmandats, einer bereits erfolgten Verteidigung in anderer Sache sowie der Häufigkeit und Intensität des Kontakts ab.(Rn.16)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 26. August 2020 aufgehoben.
Dem Untergebrachten wird unter Entpflichtung von Rechtsanwältin P. Rechtsanwältin F. als Pflichtverteidigerin für den aktuellen Vollstreckungsabschnitt beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn dem Beschuldigten entweder der von ihm bezeichnete Verteidiger aus wichtigem Grund nicht bestellt werden konnte oder ihm nur eine kurze Frist zur Verteidigerbenennung gesetzt wurde.(Rn.9) 2. Der Grund für die Nichtbestellung des bezeichneten Verteidigers hat für den Anspruch auf Auswechslung keine Bedeutung, kann sich aber auf die Frage auswirken, ob der zunächst bestellte Verteidiger gerade durch den ursprünglich bezeichneten ausgewechselt werden kann. Letzteres ist nur bei einem behebbaren Versagungsgrund, nicht also etwa bei einem Interessenkonflikt der Fall.(Rn.9) 3. Der Rechtsmittelausschluss nach § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO gilt nicht, wenn das Ausgangsgericht einen der Bestellung des gewünschten Verteidigers entgegenstehenden wichtigen Grund angenommen hat, der auf einer unverändert fortbestehenden Tatsachengrundlage beruht.(Rn.10) 4. Der Begriff des wichtigen Grundes nach § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO ist mit Blick auf das vorrangige Auswahlrecht des Beschuldigten restriktiv auszulegen. Die fehlende Ortsnähe des bezeichneten Verteidigers allein stellt nicht ohne weiteres einen wichtigen Grund dar; ebenso hat der Auswahlgesichtspunkt des Interesses an der Einsparung zusätzlicher Kosten gegenüber der früheren Rechtslage an Gewicht verloren.(Rn.15) 5. Ob ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Beschuldigtem besteht, hängt unter anderem von der bisherigen Dauer des Wahlmandats, einer bereits erfolgten Verteidigung in anderer Sache sowie der Häufigkeit und Intensität des Kontakts ab.(Rn.16) Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 26. August 2020 aufgehoben. Dem Untergebrachten wird unter Entpflichtung von Rechtsanwältin P. Rechtsanwältin F. als Pflichtverteidigerin für den aktuellen Vollstreckungsabschnitt beigeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last. I. Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 19. Juli 1999 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und wegen Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren. Zugleich ordnete es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Untergebrachte zunächst Kleidungsstücke seiner Nachbarin aus deren Wohnung entwendet, die Frau später getötet und zur Verwirklichung seiner sexuellen Fantasien verschiedene Handlungen an ihrem Leichnam vorgenommen. Nach den Feststellungen der sachverständig beratenden Strafkammer war die Steuerungsfähigkeit des damaligen Angeklagten aufgrund einer schweren schizoiden Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter Störung der Sexualpräferenz bei Begehung der Taten erheblich vermindert. Aufgrund dieses Urteils befindet sich der Untergebrachte seit dem 27. Juli 1999 im Maßregelvollzug. Zuvor war er seit dem 1. Juli 1999 einstweilen untergebracht. Nachdem die dem Untergebrachten bis dahin beigeordnete Verteidigerin wegen Wegfalls des Vertrauensverhältnisses um ihre Entpflichtung gebeten hatte, ließ der Untergebrachte dem Vorsitzenden der für die anstehende Überprüfungsentscheidung zuständigen 84. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin am 9. September 2019 aus dem Maßregelvollzug per E-Mail übermitteln, dass er die Beiordnung seiner neuen Verteidigerin Rechtsanwältin F. für den aktuellen Vollstreckungsabschnitt wünsche. In einem taggleich geführten Telefonat mit dem Vorsitzenden erklärte er, dass die vorgenannte Rechtsanwältin in Saarbrücken ansässig sei. Auf den Hinweis, dass die Auswahl eines ortsnäheren Rechtsanwalts angezeigt sein könnte, bekräftigte er den Wunsch nach Bestellung der Rechtsanwältin F. Ebenfalls am 9. September 2019 ordnete der Vorsitzende sodann die Beiordnung der in Berlin ansässigen Rechtsanwältin P. an. Zur Begründung verwies er auf den nahen Anhörungstermin, bis zu dem eine Ver- und Rücksendung der Akten nach Saarbrücken zur Einarbeitung nicht gewährleistet sei. Überdies sei ein bereits etabliertes Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwältin F. nicht dargelegt worden. Am 27. September 2019 ordnete die Strafvollstreckungskammer sodann die Fortdauer der Unterbringung an, nachdem der Untergebrachte seine Teilnahme an dem anberaumten Anhörungstermin verweigert hatte, dort aber durch die bestellte Rechtsanwältin P. vertreten worden war. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 27. September 2019 zeigte Rechtsanwältin F. die Verteidigung des Untergebrachten unter Vorlage einer Vollmacht vom 16. September 2019 an. Sie beantragte die Gewährung von Akteneinsicht und ihre Beiordnung für den nächsten Überprüfungsabschnitt „(Anhörungstermin im Oktober 2020)“. Für den Fall der Beiordnung stellte sie die Niederlegung ihres Wahlmandats in Aussicht. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 wies der Vorsitzende der 84. Strafvollstreckungskammer die Rechtsanwältin darauf hin, dass im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich kein Anspruch auf Beiordnung einer nicht ortsansässigen Rechtsanwältin bestehe. Am 13. Januar 2020 beantragte Rechtsanwältin F. erneut ihre Beiordnung für den kommenden Überprüfungsabschnitt und verwies auf häufige telefonische Kontakte mit dem Untergebrachten während der letzten Monate. Zum Nachweis ihrer Tätigkeit für den Untergebrachten fügte sie einen von ihr verfassten Schriftsatz an das Krankenhaus des Maßregelvollzugs vom 13. Januar 2020 bei, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Schließlich erklärte sie, auf die Geltendmachung von Übernachtungskosten in dieser Sache zu verzichten. Nachdem die Staatsanwaltschaft beantragt hatte, die Fortdauer der Unterbringung gegen den Verurteilten anzuordnen, bat der Vorsitzende der 84. Strafvollstreckungskammer Rechtsanwältin F. am 6. August 2020 um Mitteilung, ob sie im Fall ihrer Beiordnung auch auf die Erstattung von Reisekosten verzichte, was sie mit Schriftsatz vom 13. August 2020 verneinte und zugleich an dem Beiordnungsantrag festhielt. Mit Beschluss vom 26. August 2020 bestellte die 84. Strafvollstreckungskammer dem Untergebrachten in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO Rechtsanwältin P. zur Pflichtverteidigerin. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass eine Beiordnung der auswärtigen Rechtsanwältin F. wegen der dann anfallenden hohen Fahrtkosten auch unter Abwägung der Belange des Verurteilten nicht in Betracht komme. Der Beschluss ist dem Untergebrachten am 3. September 2020 zugestellt worden. Gegen ihn wendet er sich mit seiner am 8. September 2020 durch anwaltlichen Schriftsatz der Rechtsanwältin F. eingelegten sofortigen Beschwerde und begehrt die Beiordnung von Rechtsanwältin F. unter Entpflichtung von Rechtsanwältin P.. Zur Begründung lässt er ausführen, dass Rechtsanwältin P. ihn – anders als Rechtsanwältin F. – bisher noch nie persönlich oder telefonisch kontaktiert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung verweist der Senat auf den vorgenannten Schriftsatz sowie dem ergänzenden Vortrag vom 5. Oktober 2020. II. 1. Die nach § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO statthafte und fristgerecht erhobene (§ 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist sie vorliegend nicht nach § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO ausgeschlossen. a) Ein Rechtsmittelausschluss ist nach der durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 neugefassten Rechtsnorm in den Fällen vorgesehen, in denen der Beschuldigte einen Antrag nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 StPO stellen kann. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 StPO normiert, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn der Beschuldigte, dem ein anderer als der von ihm innerhalb der nach § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO bestimmten Frist bezeichnete Verteidiger beigeordnet wurde oder dem zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt wurde, innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung beantragt, ihm einen anderen von ihm bezeichneten Verteidiger zu bestellen, und dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Die Vorschrift regelt damit zwei Fälle des zwingenden Pflichtverteidigeraustauschs. Die bestehende Bestellung ist aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn dem Beschuldigten entweder der von ihm bezeichnete Verteidiger aus wichtigem Grund nicht bestellt werden konnte oder ihm nur eine kurze Frist zur Verteidigerbenennung gesetzt wurde, er mithin eine Auswahlentscheidung unter hohem zeitlichen Druck treffen musste (vgl. BT-Drs. 19/13829, 47). Dabei spielt im erstgenannten Fall der Grund für die Nichtbestellung des bezeichneten Verteidigers für den Anspruch auf Auswechslung keine Rolle (vgl. BT-Drs. 19/13829 a.a.O.). Er kann sich aber auf die Frage auswirken, ob der zunächst bestellte Verteidiger gerade durch den ursprünglich bezeichneten ausgewechselt werden kann. War der Versagungsgrund ein behebbarer, wie etwa bei vorübergehender Verhinderung oder fehlender rechtzeitiger Erreichbarkeit des Wunschverteidigers, so kommt eine Auswechslung des an seiner Stelle zunächst bestellten Verteidigers in Betracht (Krawczyk in: BeckOK StPO, 37. Edition 01.07.2020, § 143a Rn. 9). Lagen dem wichtigen Grund hingegen andere, bis auf weiteres nicht behebbare Umstände zugrunde (wie etwa ein Interessenkonflikt), so kommt eine Bestellung des ursprünglich bezeichneten Verteidigers auch weiterhin nicht in Betracht (vgl. Krawczyk a.a.O., BT-Drs. 19/13829 a.a.O.). b) Unter Berücksichtigung dessen ist auch bei der Prüfung des Rechtsmittelausschlusses nach § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO im Falle der Bestellung eines anderen als des genannten Verteidigers auf den vom Ausgangsgericht dafür als maßgeblich erachteten Grund abzustellen. Jedenfalls in Fällen, in denen die erste Instanz einen der Bestellung des Wunschverteidigers entgegenstehenden wichtigen Grund angenommen hat, der auf einer unverändert fortbestehenden Tatsachengrundlage beruht, bleibt die Anrufung der Rechtsmittelinstanz zulässig. Denn bei unveränderter Tatsachengrundlage wäre die erneute Befassung der Ausgangsinstanz mit der Bestellung des benannten Verteidigers, nunmehr lediglich im Gewand des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO, bloße Förmelei, da mit einer abweichenden rechtlichen Beurteilung desselben Lebenssachverhalts durch die Ausgangsinstanz regelmäßig nicht zu rechnen ist. Der Rechtsmittelausschluss zielt aber ersichtlich auf Fälle, die offenkundig der Regelung des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 StPO unterfallen und damit im Sinne der Verfahrensbeschleunigung zu einer schnellen „Abhilfeentscheidung“ durch die Ausgangsinstanz führen. c) Nach diesen Grundsätzen ist die sofortige Beschwerde hier zulässig. Der der Bestellung von Rechtsanwältin F. nach Auffassung des Landgerichts entgegenstehende wichtige Grund ist nicht behoben, da sie ihren Kanzleisitz weiterhin in Saarbrücken hat. Der Beschwerdeführer, der dem Gericht seine Pflichtverteidigerwahl bereits am 9. September 2019 mitgeteilt und an dieser offensichtlich auch für den aktuellen Vollstreckungsabschnitt festgehalten hat, konnte diese Wahl mit ausreichend Vorlauf und ohne zeitlichen Druck treffen. 2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. a) Wie in der angefochtenen Entscheidung im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, liegt hier in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO ein Fall notwendiger Verteidigung vor, weil die Sach- und Rechtslage schwierig ist und die anstehende Entscheidung zur Fortdauer der – zumal hier schon langjährig vollzogenen – Unterbringung von Gewicht ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 1985 – 2 BvR 1150/80 – juris Rn. 62, BVerfGE 70, 297, 323, NJW 1986, 767, 771 und 3. Juni 1992 – 2 BvR 1041/88 – juris Rn. 160, BVerfGE 86, 288-369, NJW 1992, 2947, 2954; Senat, Beschluss vom 13. April 2018 – 5 Ws 37/18 und 48/18 – m.w.N.; KG, Beschluss vom 15. April 2019 – 2 Ws 71/19 – m.w.N.). b) Nach § 142 Abs. 3 Nummer 3, Abs. 5 Satz 3 StPO hat der Vorsitzende – nicht wie hier geschehen die Kammer – den von dem Beschuldigten beziehungsweise Verurteilten innerhalb der Anhörungsfrist bezeichneten Verteidiger zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Ein solcher liegt der mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung eingefügten beispielhaften Aufzählung zufolge auch vor, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Der Begriff des wichtigen Grundes ist mit Blick auf das vorrangige Auswahlrecht des Beschuldigten beziehungsweise des Verurteilten im Vollstreckungsverfahren restriktiv auszulegen (Krawczyk, a.a.O., § 142 Rn. 32; vgl. auch BT-Drs. 19/13829, 43). Ausweislich der beiden nunmehr ausdrücklich gesetzlich geregelten Beispielfälle liegt ein die wunschgemäße Bestellung hindernder Grund regelmäßig nur dann vor, wenn die konkrete Beiordnung dem Sinn und Zweck der Institution der notwendigen Verteidigung zuwiderliefe (vgl. Krawczyk a.a.O.). Die fehlende Ortsnähe des bezeichneten Verteidigers allein stellt daher nicht ohne weiteres einen wichtigen Grund dar. Die frühere gesetzliche Einschränkung, dass der Verteidiger möglichst aus der Zahl der in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte zu wählen ist, ist bereits durch das 2. Opferrechtsreformgesetz am 1. Oktober 2009 entfallen. Die fehlende Ortsansässigkeit kann der Bestellung aber weiterhin in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit unter dem Gesichtspunkt der Verfahrenssicherung entgegenstehen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. August 2016 – 1 Ws 198/16 – juris Rn. 9; Krawczyk a.a.O. Rn. 36), wenn etwa zeitaufwendige, verfahrensverzögernde Aktenversendungen erforderlich würden, eine rechtzeitige Teilnahme an kurzfristig anzuberaumenden Terminen wegen der Entfernung nicht möglich wäre oder sonst aufgrund einer erheblichen Entfernung zwischen dem Sitz des gewählten Anwalts und dem Gerichtsort bzw. der Vollzugsanstalt eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich ist. Jenseits dieser Fälle hat die Rücksicht auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem bezeichneten Verteidiger und dem Beschuldigten beziehungsweise Verurteilten grundsätzlich Vorrang vor der Ortsnähe (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O., KG, Beschluss vom 10. Dezember 2015 – 2 Ws 295/19 – juris Rn. 7; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 1 Ws 3/16 – juris Rn. 6; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 142 Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung vom 24. August 2010 – 40451/06 – juris Rn. 55). Vor diesem Hintergrund hat auch der in der früheren Beschränkung zum Ausdruck gekommene Auswahlgesichtspunkt des Interesses der Rechtspflege an der Einsparung zusätzlicher Kosten an Gewicht verloren (OLG Zweibrücken a.a.O.; KG, Beschluss vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 10), wenngleich auch dieser Gesichtspunkt weiterhin in die vorzunehmende Gesamtabwägung bei der Verteidigerauswahl eingestellt werden darf (KG, Beschlüsse vom 8. Juli 2013 – 2 Ws 349/13 – juris Rn. 7 ff., 5. November 2015 – 2 Ws 271/15 – und 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 10; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 54). Ob ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Beschuldigtem beziehungsweise Verurteiltem besteht, ist anhand der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen und hängt unter anderem von der bisherigen Dauer des Wahlmandats, einer bereits erfolgten Verteidigung in anderer Sache sowie der Häufigkeit und Intensität des Kontakts ab (vgl. KG, Beschlüsse vom 5. November 2015, a.a.O, 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 8 und 17. Februar 2006 – 4 Ws 15/06 –). c) Nach diesen Maßstäben ist hier von einem solchen Vertrauensverhältnis auszugehen. Dies folgt zum einen aus dem inzwischen seit über einem Jahr bestehenden Wahlmandat sowie den von Rechtsanwältin F. schriftsätzlich dargelegten häufigen telefonischen Kontakten mit dem Untergebrachten in Fragen der Ausgestaltung der Unterbringung, die exemplarisch durch einen hierzu eingereichten Schriftsatz der Wahlverteidigerin an das Krankenhaus des Maßregelvollzugs vom 13. Januar 2020 belegt wurden. Daran, dass durch regelmäßige telefonische Kontakte auch ohne persönliche Mandantenbesuche ein Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant entstehen kann, hegt der Senat keine Zweifel. Für das gewachsene Vertrauensverhältnis zwischen der Wahlverteidigerin und dem Untergebrachten streitet zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch für den aktuellen Vollstreckungsabschnitt an dem Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin F. festhält, obwohl ihm vor der letzten Fortdauerentscheidung Rechtsanwältin P. zur Pflichtverteidigerin bestellt worden ist und so die Gelegenheit bestand, zu dieser ortsansässigen Pflichtverteidigerin ebenfalls einen vertrauensvollen Kontakt aufzubauen. Ein wichtiger Grund, der der Bestellung der Wahlverteidigerin entgegensteht, ist letztlich trotz der erheblichen Entfernung zwischen ihrem Kanzleisitz und dem Gerichts- beziehungsweise Unterbringungsort nicht ersichtlich. Insbesondere liegt keiner der beiden gesetzlich geregelten Ausschlussgründe vor. Anhaltspunkte dafür, dass die benannte Verteidigerin zu einem nach Eingang des beauftragten Sachverständigengutachtens anzuberaumenden Anhörungstermin nicht zu Verfügung steht, liegen nicht vor. Da mit der Gutachtenfertigstellung ausweislich einer Verfügung des Vorsitzenden vom 13. August 2020 erste Ende November zu rechnen ist, besteht auch die Möglichkeit einer kurzzeitigen Aktenversendung an die Verteidigerin, ohne dass es dadurch zu einer Verfahrensverzögerung kommen dürfte. Schließlich stehen der antragsgemäßen Beiordnung auch nicht die mit der Entfernung einhergehenden Mehrkosten entgegen. Denn der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung geht regelmäßig lediglich ein Anhörungstermin voraus, sodass Reisekosten auch nur einmal anfallen dürften. Zudem hat die Wahlverteidigerin für den Fall ihrer Beiordnung bereits den Verzicht auf die Erstattung von Übernachtungskosten erklärt. d) Der Senat konnte die gewählte Verteidigerin abweichend von § 142 Abs. 3 StPO selbst beiordnen (§ 309 Abs. 2 StPO). Das Auswahlermessen des Vorsitzenden war „auf Null“ reduziert, denn die Ablehnung der fachkundigen Wahlverteidigerin bezog sich nicht auf deren Person, sondern ausschließlich auf deren Ansässigkeit in Saarbrücken (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O., Rn. 10; KG, Beschluss vom 17. Februar 2006, a.a.O.). 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.