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Beschluss

5 Ws 209/20, 5 Ws 209/20 - 121 AR 219/20

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:1124.5WS209.20.00
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Leitsätze
1. Gegen die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht nach § 68c Abs. 3 StGB ist gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO die (einfache) Beschwerde statthaft.(Rn.4) 2. Die Anordnung der unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht (nicht aber deren Ablehnung) unterliegt der unbeschränkten Nachprüfung durch das Beschwerdegericht; die Einschränkungen nach §§ 453 Abs. 2 Satz 2 1. Alt., 463 Abs. 2 StPO für Beschwerden gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht gelten insoweit nicht. An seiner anderslautenden Rechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 5 Ws 221/18 –, juris Rn. 6) hält der Senat nicht länger fest.(Rn.5) 3. Anders als für den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung bedarf es für die Entfristung der Führungsaufsicht keines rechtskräftigen Schuldnachweises oder glaubhaften richterlichen Geständnisses.(Rn.12)
Tenor
1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 23. September 2020 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht nach § 68c Abs. 3 StGB ist gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO die (einfache) Beschwerde statthaft.(Rn.4) 2. Die Anordnung der unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht (nicht aber deren Ablehnung) unterliegt der unbeschränkten Nachprüfung durch das Beschwerdegericht; die Einschränkungen nach §§ 453 Abs. 2 Satz 2 1. Alt., 463 Abs. 2 StPO für Beschwerden gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht gelten insoweit nicht. An seiner anderslautenden Rechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 5 Ws 221/18 –, juris Rn. 6) hält der Senat nicht länger fest.(Rn.5) 3. Anders als für den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung bedarf es für die Entfristung der Führungsaufsicht keines rechtskräftigen Schuldnachweises oder glaubhaften richterlichen Geständnisses.(Rn.12) 1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 23. September 2020 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1. Mit Urteil vom 10. Januar 2008 verhängte das Landgericht Berlin gegen den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung in 47 Fällen, jeweils in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, davon in 45 Fällen in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 172 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 17 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten, die der Beschwerdeführer vollständig verbüßte. Mit Beschluss vom 10. März 2015 ordnete das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – an, dass die mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt (vgl. § 68f Abs. 2 StGB). Für die Dauer der Führungsaufsicht, deren Höchstfrist von fünf Jahren die Kammer nicht abkürzte (vgl. § 68c Abs. 1 StGB), unterstellte sie den Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers und erteilte ihm die Weisungen, sich einmal monatlich bei dem Bewährungshelfer zu den von diesem oder der Führungsaufsichtsstelle nach Tag und Stunde zu bestimmenden Zeitpunkten zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB), jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle mitzuteilen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB) und sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StGB). Außerdem wurde der Verurteilte angewiesen, ohne vorherige Zustimmung der Führungsaufsichtsstelle zu Kindern und Jugendlichen keinen Kontakt aufzunehmen und mit ihnen nicht zu verkehren, solange nicht ständig ein Erziehungsberechtigter anwesend ist, sowie Kinder und Jugendliche nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen (§ 68b Abs.1 Nr. 3 StGB). 2. Mit dem hier angefochtenen Beschluss ordnete die Strafvollstreckungskammer gegen den Beschwerdeführer gemäß § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB die unbefristete Führungsaufsicht an. Es sei eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten. Nach den bisherigen Erkenntnissen aus einem von der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschwerdeführer geführten neuen Ermittlungsverfahren (…) habe dieser ‒ wenngleich zumeist im Beisein der erziehungsberechtigten Mütter – intensiveren Kontakt zu minderjährigen Kindern aufgenommen. Die in der Haft unterbliebene Straftataufarbeitung habe der die Anlasstaten bestreitende Beschwerdeführer auch während der bisherigen Führungsaufsicht nicht nachgeholt. Die Kammer schloss sich der Einschätzung des von ihr herangezogenen Sachverständigen (…) Dr. H. an, wonach bei dem Beschwerdeführer die Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie die auf Mädchen im Alter von etwa neun bis 14 Jahren gerichtete Pädophilie als sexuelle Nebenströmung unbehandelt fortbestehe, die ursächlich für die Anlassdelinquenz gewesen sei. Der Sachverständige gehe insoweit von einem mittleren bis hohen Rückfallrisiko aus. Von dem Beschwerdeführer, bei dem außerdem eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung bestehe und bei dem das Thema der Rache sehr stark im Sinne der Selbstwertstabilisierung besetzt sei, seien auch reale Rachehandlungen etwa in Form eines erweiterten Suizids oder einer Amoktat gegen seine frühere Familie zu befürchten. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. 3. Mit seiner gegen die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht gerichteten Beschwerde macht der Verurteilte geltend, er sei schwerwiegend an Krebs erkrankt und kaum mehr in der Lage, seine Wohneinrichtung zu verlassen. Bei der Chemotherapie habe er einer Begleitung bedurft. Auch habe er psychische Probleme und wünsche sich, zu sterben. Sofern er keine Termine wahrnehmen könne, sei der Zweck der Führungsaufsicht nicht zu erreichen. Er regt an, eine medizinische Stellungnahme einzuholen. Ohnehin sehe er sich zu Unrecht verurteilt und lehne das Institut der Führungsaufsicht insgesamt ab. II. Das gegen die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht gerichtete Rechtsmittel ist gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO als (einfache) Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 304 StPO). In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg. 1. Die angefochtene Entscheidung unterliegt der unbeschränkten Nachprüfung durch das Beschwerdegericht; die Einschränkungen nach § 453 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. in Verbindung mit § 463 Abs. 2 StPO für Beschwerden gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht gelten insoweit nicht. An seiner anderslautenden Rechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 5 Ws 221/18 –, juris Rn. 6) hält der Senat nicht länger fest. Für Entscheidungen nach den §§ 68a bis 68d – und damit auch nach dem hier in Rede stehenden § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB – verweist § 463 Abs. 2 StPO wegen des Verfahrens und der Rechtsmittel auf § 453 StPO. Dessen Abs. 2 Satz 2 1. Alt. StPO beschränkt die Überprüfung von Anordnungen auf die Frage, ob sie gesetzwidrig sind. Von dieser Einschränkung ausgenommen ist gemäß § 453 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. StPO allerdings explizit der Sonderfall einer Verlängerung der Bewährungszeit (vgl. eingehend OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. Januar 2019 ‒ 2 Ws 855/18 –, juris Rn. 13, 18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. Dezember 1999 – 3 Ws 252/99 –, juris Rn. 4). Einzig diese den Verurteilten besonders belastende Entscheidung – nicht hingegen eine Ablehnung der Verlängerung oder dergleichen – stellt das Gesetz zur umfassenden Überprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. OLG Nürnberg, a. a. O.; OLG Stuttgart, a. a. O.; Appl in: Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 453 Rn. 15; Coen, BeckOK StPO 37. Edition, § 453 Rn. 12; Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl. 2010, § 453 Rn. 39; Hanft in: Satzger/Schluckebier, StPO 4. Aufl., § 453 Rn. 7; Nestler in: Münchener Kommentar, StPO, § 453 Rn. 26; Paeffgen/Greco in: SK-StPO 5. Aufl., § 453 Rn. 22; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 453 Rn. 11). Entsprechendes gilt über § 463 Abs. 2 StPO für die nachträgliche unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht (vgl. OLG Nürnberg, a. a. O.; OLG Rostock, Beschluss vom 2. Mai 2013 – Ws 119/13 –, juris Rn. 5; KG, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 2 Ws 19/20 –; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 68d Rn. 8). 2. Der Senat teilt die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass eine unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht nach § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB angezeigt ist. Das Beschwerdevorbringen steht dem nicht entgegen. a) Die formellen Voraussetzungen der genannten Vorschrift sind erfüllt. Der Beschwerdeführer war unter anderem wegen – von § 181b StGB erfasster – Straftaten nach den §§ 174 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB in der zur Zeit des Anlassurteils geltenden Fassung verurteilt worden und stand nach vollständiger Verbüßung der deshalb gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von – erheblich – mehr als zwei Jahren seit dem 24. Februar 2015 unter Führungsaufsicht. Deren unbefristeter Verlängerung steht auch nicht entgegen, dass ihre ursprüngliche (Höchst-)Dauer von fünf Jahren am 23. Februar 2020 abgelaufen ist. Der Verurteilte ist bereits vor dem Ende der Führungsaufsicht über die Möglichkeit einer Verlängerung in Kenntnis gesetzt worden (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Januar 2019, a. a. O., Rn. 16, m. w. Nachw.). So ist er mit richterlichem Schreiben vom 18. Februar 2020 unter Hinweis auf die Anregung der Führungsaufsichtsstelle und des Bewährungshelfers, nach § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) StGB zu verfahren, zu einem Anhörungstermin geladen worden. Das Schreiben hat ihn ausweislich seines Antwortschreibens vom Folgetag spätestens an diesem erreicht. Das weitere Verlängerungsverfahren ist ohne wesentliche Verzögerungen betrieben worden (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). Nachdem der Beschwerdeführer zwei anberaumte Anhörungstermine unter Berufung auf eine Erkrankung nicht wahrgenommen und die Strafvollstreckungskammer einen weiteren, auf den 2. April 2020 festgesetzten Termin mit Blick auf die Corona-Pandemie (SARS-CoV-2) aufgehoben hatte, teilte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 8. Juni 2020 mit, dass gegen den Beschwerdeführer ein neues Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen Weisungen währen der Führungsaufsicht und des Besitzes kinderpornographischer Schriften geführt werde. Das von der Kammer daraufhin mit Beschluss vom 23. Juni 2020 erforderte kriminalprognostische Sachverständigengutachten lag dieser am 26. August 2020 vor. Am 23. September 2020 hat die Kammer in der Sache entschieden. b) Es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass von dem Beschwerdeführer eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist. aa) Aus dem Verlauf der Führungsaufsicht ergeben sich konkrete Erkenntnisse, die eine derartige Erwartung rechtfertigen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 berichtete der Bewährungshelfer, der Beschwerdeführer stelle seine Anlasstaten in Abrede und habe versucht, über die Internetplattform „facebook“ zu den Geschädigten Kontakt aufzunehmen. Nach einem weiteren Bericht des Bewährungshelfers vom 1. März 2018 kam es in der betreuten Wohneinrichtung des Beschwerdeführers zwischen diesem und sozial benachteiligten Mitbewohnern zu als problematisch eingestuften sexuellen Kontakten, über die der Beschwerdeführer von sich aus nicht berichtet hatte. Im Folgejahr teilte der Bewährungshelfer mit, der Beschwerdeführer sehe sich nach wie vor ausschließlich in einer Opferrolle und könne kein Täterbewusstsein entwickeln; seine vorübergehende Anbindung an die Forensisch-Therapeutische Ambulanz und eine in Aussicht genommene Therapie ließen die Prognose jedoch etwas günstiger erscheinen. Diese Einschätzung stelle sich jedoch wieder ungünstiger dar, seitdem der Beschwerdeführer – so der Abschlussbericht des Bewährungshelfers vom 11. Februar 2020 – im April 2019 in eine neue Wohneinrichtung (unter der im Rubrum genannten Anschrift) umgezogen sei. Dort sei er auf mit erheblichen Einschränkungen belastete und teilweise widerstandsunfähige Mitbewohner und Mitbewohnerinnen getroffen, die er bedrängt und mit seinen Problemen konfrontiert und so in negativer Weise beeinflusst habe. Eine Mitbewohnerin sei Mutter eines vom Jugendamt betreuten Kindes, das sich zeitweise bei ihr aufgehalten habe, um ihre Erziehungsfähigkeit zu erproben. Der Beschwerdeführer sei von einer Betreuerin gemeinsam mit der Mutter und ihrer sechsjährigen Tochter in deren Zimmer angetroffen worden, wo er nach seinen Angaben den Internetzugang nutze. Ungefragt habe er dabei gegenüber der Betreuerin erklärt, nie allein mit dem Kind gewesen zu sein. Er habe den Kontakt jedoch weder bei der Bewährungshilfe oder der Führungsaufsichtsstelle angemeldet noch – wie sonst üblich – den Betreuern mitgeteilt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in einem Schrebergarten entgegen der ihm auf der Grundlage des § 68b Abs.1 Satz 1 Nr. 3 StGB erteilten Weisung Kontakt zu Kindern und Jugendlichen aufgenommen. Nachdem die Führungsaufsichtsstelle insoweit Strafantrag gestellt hat, führt die Staatsanwaltschaft Berlin gegen ihn (…) ein Ermittlungsverfahren, das noch nicht abgeschlossen ist. Nach den polizeilichen Ermittlungen in dem genannten Verfahren nutzte der Beschwerdeführer in den Jahren 2018 und 2019 regelmäßig die Parzelle einer Bekannten in einer Kleingartenanlage, wo er ohne Rücksprache mit seinen Betreuern Kontakt zu einer Familie mit zwei Töchtern im Alter von (seinerzeit) acht und zwölf Jahren knüpfte. Von der Polizei vernommene Zeugen aus der Anlage bekundeten, dass sich bei einer Feier im Juni oder Juli 2019 im Garten des Beschwerdeführers zwei Mädchen aufgehalten hätten und dass dieser dort Ende Juni 2019 ein Zelt aufgebaut habe, in dem sich Kinderkleidung und Stofftiere befunden hätten. Von Mitarbeitern des Landeskriminalamtes auf die Vorfälle angesprochen, die das Zelt wie beschrieben in dem Garten vorgefunden hatten, verneinte der Beschuldigte aufgebracht jeglichen Aufenthalt von Kindern in dem Garten. Einem Nachbarn gegenüber hatte er hingegen erklärt, das Zelt für sich und seine Tochter aufgebaut zu haben, um dort gemeinsam zu nächtigen. Die Polizei befragte auch die von dem Beschwerdeführer aufgesuchte Mitbewohnerin in der Wohneinrichtung, die Zeugin T. Diese erklärte, der Beschwerdeführer habe sie im Jahre 2019 regelmäßig und teilweise ungebeten aufgesucht, wenn sie Besuch von ihrer damals siebenjährigen Tochter oder ihrer weiteren, am 21. Dezember 2001 geborenen Tochter gehabt habe. Dabei habe sie den Eindruck gewonnen, dass er vorwiegend wegen der Kinder zu ihr komme, denen er regelmäßig Geschenke mitgebracht habe. Mit ihrer älteren Tochter habe er über das Internet in Kontakt gestanden, bis sie ihr dies untersagt habe. Sie habe allerdings den Verdacht, dass der Kontakt weiter bestehe. Mit der jüngeren Tochter habe der Beschwerdeführer gerne spielerisch gerangelt, sie gekitzelt und ihr angeboten, in seinem Garten zu schwimmen, was die Zeugin allerdings nicht erlaubt habe. Die ältere Tochter hat zeugenschaftlich angegeben, auch mit dem Beschwerdeführer allein gewesen zu sein; dieser habe sie mehrfach mit Fragen über ihre Sexualität bedrängt. Auch habe er sie auf die Wange geküsst, sie umarmt und in sexuell anzüglicher Weise angesprochen. Auf seinem Notebook habe sie Bilder nackter junger Mädchen wahrgenommen. Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2019 wurden Datenträger sichergestellt, auf denen sich 22 Bilddateien mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten fanden, darunter Abbildungen von Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen beim Posieren und bei sexuellen Handlungen bis hin zur Penetration. Darüber hinaus konnten Chat-Verläufe gesichert werden, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer – weisungswidrig – Kontakte zu Frauen suchte, deren minderjährige Kinder er sodann allein beaufsichtigte. bb) Aufgrund dieser Tatsachen besteht vor dem Hintergrund der bisherigen Entwicklung und Delinquenz des Beschwerdeführers die Gefahr, dass dieser erneut mit den Anlasstaten vergleichbare Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern begehen wird. (1) Der Verwertung der Erkenntnisse aus dem vorgenannten Ermittlungsverfahren steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer deswegen bislang nicht verurteilt worden ist. Den Vollstreckungsgerichten ist es nicht verwehrt, im Rahmen der von ihnen zu treffenden Prognoseentscheidungen ein die Rechtsordnung möglicherweise verletzendes Verhalten des Betroffenen zu berücksichtigen, wenn und soweit der Anknüpfungspunkt das Verhalten als solches und nicht dessen strafrechtlicher Gehalt ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2020 – 2 BvR 2473/17 –, juris Rn. 54, und vom 16. Juni 2005 – 2 BvR 841/05 –, juris Rn. 5). Anders als für den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung bedarf es für die Entfristung der Führungsaufsicht keines rechtskräftigen Schuldnachweises oder glaubhaften richterlichen Geständnisses (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Januar 2019, a. a. O., Rn. 20 ff.). Die dargelegten Erkenntnisse stehen für den Zweck der Prognoseentscheidung aufgrund der polizeilich dokumentierten Beweismittel hinreichend sicher fest. (2) Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zu stellenden negativen Legalprognose folgt der Senat – wie bereits die Strafvollstreckungskammer – den überzeugenden Ausführungen des von der Kammer beauftragten Sachverständigen Dr. H. in dessen schriftlichem Gutachten vom 23. August 2020, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Sachverständige hat sich unter Berücksichtigung des Verlaufs der bisherigen Führungsaufsicht, der Erkenntnisse aus dem vorgenannten Ermittlungsverfahren, der Delinquenz- und Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers sowie der Ergebnisse einer persönlichen Exploration nachhaltig für die Entfristung der Führungsaufsicht ausgesprochen. Dem schließt sich der Senat an. Diagnostisch geht der Sachverständige davon aus, dass bei dem Beschwerdeführer eine unbehandelte, bereits im Jugendalter entwickelte Pädophilie (ICD-10: F65.4), gerichtet auf Mädchen im Alter von etwa neun bis 14 Jahren, als sexuelle Nebenströmung neben anderen Präferenzen besteht. Außerdem leide der Beschwerdeführer an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) mit einer Neigung zu Konflikten und unkontrollierten Ausbrüchen von Wut und Gewalt, einem geringen Vermögen zur Beibehaltung von Handlungsstrukturen ohne unmittelbare Belohnung sowie einer Tendenz zu Selbstschädigung und instabilen Beziehungen mit der Folge emotionaler Krisen. Dem lägen Störungen im Selbstbild und der sexuellen Präferenz zugrunde, die der Sachverständige auf traumatische eigene sexuelle Missbrauchserfahrungen des Beschwerdeführers in dessen Kindheit zurückführt. Gegenwärtig hat der Sachverständige dem Beschwerdeführer außerdem eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) bescheinigt, aus der sich möglicherweise Einschränkungen in seinem an sich durchschnittlichen Intelligenzniveau ergäben. Die Anlassdelinquenz interpretiert der Sachverständige als möglicherweise zwanghafte Wiederholung des persönlichen Missbrauchserlebens zum Zwecke der Hebung des eigenen Selbstwertgefühls. Begünstigend hinzu kämen verfestigte dissoziale Persönlichkeitszüge mit einer Bereitschaft zum Bruch sozialer Regeln und mangelnder Verantwortungsübernahme. Als prognostisch günstig bewertet es der Sachverständige, dass der Beschwerdeführer sich von seiner langjährigen Inhaftierung deutlich beeindruckt zeige und nicht zuletzt aufgrund seiner Krebserkrankung eine neuerliche Haftstrafe vermeiden wolle. Außerdem befinde er sich seit November 2019 in psychotherapeutischer Behandlung, in der er erstmals auch mit einer Aufarbeitung seiner Lebensgeschichte begonnen habe. Dem stehen jedoch zahlreiche und gewichtige Aspekte gegenüber, die eine neuerliche Delinquenz des Beschwerdeführers befürchten lassen. Zu nennen sind hier vor allem die Pädophilie und die Borderline-Störung, die abgesehen von der jüngst begonnenen Psychotherapie gänzlich unbehandelt sind, nachdem sich der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung einer Therapie verweigerte. Auch eine Straftatauseinandersetzung hat er nicht geleistet; vielmehr hat er die Anlasstaten durchgehend bestritten und eine differenzierte Aufarbeitung abgelehnt. Sein Persönlichkeitsbild stellt sich damit trotz der langen Haftzeit im Wesentlichen unverändert dar. Die festzustellenden dissozialen Strukturen reichen zudem weit in die Vergangenheit zurück. Bereits als Kind und Jugendlicher zeigte der Beschwerdeführer deviantes Verhalten auch – gegenüber seiner jüngeren Schwester – im sexuellen Bereich. Vorwiegend wegen Eigentums- und Verkehrsdelikten wurde er bereits in der ehemaligen DDR verurteilt und verbüßte auch Freiheitsstrafen. Stabile persönliche Beziehungen konnte er kaum aufbauen; über viele Jahre war er zumeist institutionell untergebracht und sieht seine Zukunft auch in betreuten Wohneinrichtungen. Als prognostisch ungünstig ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen auch zu bewerten, dass der Beschwerdeführer die zahlreichen und schwerwiegenden Anlasstaten nahezu zwanghaft beging, obwohl ihm das Unrecht seines Verhaltens ausweislich der in den Urteilsgründen wiedergegebenen zeugenschaftlichen Äußerungen der Geschädigten ebenso bewusst war wie der Umstand, dass er diesen schweres Leid zufügte. Hinzu kommt, dass sich die Delikte über viele Jahre erstreckten und nicht nur gegen Mitglieder der Kernfamilie richteten, sondern auch gegen die Nichte seiner früheren Ehefrau. Die Anwendung statistischer Prognoseinstrumente ergab bei dem Beschwerdeführer zudem mittlere bis hohe Rückfallrisiken. Seine mehrfachen und teilweise eindeutig sexuell konnotierten Kontaktaufnahmen zu Kindern, wie sie während laufender Führungsaufsicht insbesondere im Jahre 2019 vorkamen, lassen vor diesem Hintergrund befürchten, dass der Beschwerdeführer an sein Verhalten bei den Anlasstaten anknüpfen wird, wenn sich ihm die Gelegenheit dazu bietet. Darüber hinaus besteht – wie von dem Sachverständigen dargelegt – auch eine nicht unerhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer an seiner früheren Frau und seinen Stieftöchtern, von denen er sich zu Unrecht der Anlasstaten bezichtigt sieht, in Form einer Amoktat oder eines erweiterten Suizids Rache übt. Nach seiner Haft empfand er erklärtermaßen derartige Racheimpulse, die er nicht selbst verwarf, sondern von denen ihn nur seine „Kumpel“ abbrachten. Zudem bedrohte er aus der Haft heraus eine seiner Stieftöchter, denen er bereits während der Anlasstaten die Tötung ihrer Mutter in Aussicht gestellt hatte, falls sie ihn verraten würden. Auch wenn die konkreten Racheimpulse derzeit nicht erkennbar im Vordergrund stehen, ist mit einer Reaktivierung insbesondere für den Fall zu rechnen, dass sich die Idee eines Wiederaufnahmeverfahrens, auf die sich der Beschwerdeführer – ohne jede konkrete Erfolgsaussicht – derzeit fixiert, als Illusion herausstellt. Die Krebserkrankung des Beschwerdeführers rechtfertigt demgegenüber keine abweichende Gefahrprognose. Der Sachverständige hat diese mit berücksichtigt und sieht sie in Verbindung mit der depressiven Störung und den Rachegedanken des Beschwerdeführers eher als zusätzliches Risiko für Gewalthandlungen gegenüber seiner früheren Familie. Zwar hat die Forensisch-Therapeutische Ambulanz die onkologische Erkrankung im Jahre 2019 eher als protektiven Faktor bewertet. Dem kommt jedoch erkennbar kein maßgebliches Gewicht zu. Denn ungeachtet der von dem Beschwerdeführer – ohnehin ohne jede nähere Substantiierung – geltend gemachten krankheitsbedingten Einschränkungen kam es gerade im Jahr 2019 zu den vorgenannten Verhaltensweisen, die erst den Anstoß für die Verlängerung der Führungsaufsicht gaben und die maßgeblich zur Annahme einer Rückfallgefahr beitragen. Auf dahingehendes Befragen der Polizei erklärte seinerzeit eine Betreuerin seiner Wohneinrichtung, nach ihrer Einschätzung setze der Beschwerdeführer seine Erkrankung vor allem ein, um Aufmerksamkeit zu erhalten. So fordere er für Arztbesuche und Behördengänge die Begleitung durch einen Betreuer ein; hingegen sei er etwa im Zusammenhang mit dem Kleingarten durchaus zu körperlich anstrengenden Tätigkeiten in der Lage. Anhaltspunkte, die nunmehr eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten, bestehen nicht. Zu seinem konkreten Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen und auch keine medizinischen Nachweise beigebracht, obwohl ihm dies jederzeit möglich gewesen wäre. Angesichts dessen war die von der Verteidigerin angeregte Einholung einer medizinischen Stellungnahme auch unter dem Gesichtspunkt der Sachaufklärung nicht geboten. Einer eventuellen künftigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes wäre bei der nach § 68e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StGB gebotenen regelmäßigen Überprüfung der Führungsaufsicht Rechnung zu tragen. cc) Damit ist dem Senat ein (eigenes) Ermessen nach § 68c Abs. 3 Satz 1 StGB eröffnet; denn angesichts des unbeschränkten Prüfungsumfangs (vgl. oben 1.) tritt an die Stelle der von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Ermessensentscheidung eine (erneute) Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. Appl, a. a. O., § 453 Rn. 15; Zabeck, Karlsruher Kommentar, a. a. O., § 309 Rn. 6; Graalmann-Scheerer, a. a. O., § 453 Rn. 39). Der Senat übt sein Ermessen im Sinne einer unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht aus. Eine abweichende Entscheidung erscheint insbesondere angesichts des hohen Rückfallrisikos nicht vertretbar, nachdem der zuletzt kaum zu einer Kooperation bereite Beschwerdeführer bereits wieder in erheblichem Umfang strafbare oder zumindest deliktsnahe Verhaltensweisen in Bezug auf Kinder gezeigt hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.