Beschluss
(5) 161 Ss 155/20 (47/20)
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:1127.5.47.20.00
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Leitsätze
1. § 145a Abs. 1 StPO gestattet Zustellungen an den Verteidiger, begründet jedoch keine Rechtspflicht, entsprechend zu verfahren.(Rn.4)
2. An den Angeklagten anstelle des zustellungsbevollmächtigten Verteidigers gerichtete Zustellungen sind wirksam und setzen Rechtsmittelfristen in Lauf; dies gilt auch bei einem Verstoß gegen die in § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO normierte Benachrichtigungspflicht.(Rn.4)
3. Das Unterbleiben der Benachrichtigung des Verteidigers begründet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Fristversäumnis darauf beruht und nicht besondere Umstände vorliegen, die dem Betroffenen Anlass geben mussten, für die Einhaltung der Frist auch selbst Sorge zu tragen.(Rn.8)
4. Der Angeklagte darf regelmäßig darauf vertrauen, dass sein Verteidiger, der bereits die Revision eingelegt hat, ohne sein – des Angeklagten – Zutun auch die Rechtsmittelbegründung innerhalb der vorgeschriebenen Frist anfertigen und einreichen wird.(Rn.9)
Tenor
Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2020 gewährt.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. Oktober 2020 gegenstandslos.
Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Angeklagten zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 145a Abs. 1 StPO gestattet Zustellungen an den Verteidiger, begründet jedoch keine Rechtspflicht, entsprechend zu verfahren.(Rn.4) 2. An den Angeklagten anstelle des zustellungsbevollmächtigten Verteidigers gerichtete Zustellungen sind wirksam und setzen Rechtsmittelfristen in Lauf; dies gilt auch bei einem Verstoß gegen die in § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO normierte Benachrichtigungspflicht.(Rn.4) 3. Das Unterbleiben der Benachrichtigung des Verteidigers begründet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Fristversäumnis darauf beruht und nicht besondere Umstände vorliegen, die dem Betroffenen Anlass geben mussten, für die Einhaltung der Frist auch selbst Sorge zu tragen.(Rn.8) 4. Der Angeklagte darf regelmäßig darauf vertrauen, dass sein Verteidiger, der bereits die Revision eingelegt hat, ohne sein – des Angeklagten – Zutun auch die Rechtsmittelbegründung innerhalb der vorgeschriebenen Frist anfertigen und einreichen wird.(Rn.9) Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2020 gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. Oktober 2020 gegenstandslos. Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Angeklagten zur Last. I. Mit Urteil vom 20. November 2019 verhängte das Amtsgericht Tiergarten gegen den Angeklagten wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Die hiergegen gerichtete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten, dem bereits in erster Instanz ein Verteidiger beigeordnet worden war, verwarf das Landgericht Berlin am 22. Juni 2020. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Berufungsurteil legte der Angeklagte form- und fristgerecht Revision ein. Das schriftliche Urteil wurde ihm am 31. August 2020 zugestellt. Seinem Pflichtverteidiger sowie seiner Wahlverteidigerin, die sich lediglich einmalig im Berufungsverfahren gemeldet und keine Vollmacht zu den Akten gereicht hat, wurde jeweils formlos eine beglaubigte Abschrift der Urteilsgründe übersandt. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 hat die Berufungskammer die Revision als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte diese bis zu diesem Zeitpunkt nicht begründet hatte. Der Beschluss ist dem Angeklagten am 19. Oktober 2020 und seinem Pflichtverteidiger am 22. Oktober 2020 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2020 hat der Pflichtverteidiger beantragt, ihm eine Urteilsausfertigung zu übersenden; eine solche habe er bislang nicht erhalten. Vorsorglich hat er für den Angeklagten einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist gestellt. Zugleich hat er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung an das Landgericht beantragt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. II. Der Rechtsbehelf führt zur Wiedereinsetzung des Angeklagten in die Revisionsbegründungsfrist; zugleich wird dadurch der Beschluss des Landgerichts vom 13. Oktober 2020 gegenstandslos. 1. Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Revisionsbegründungsfrist versäumt hat, weil er innerhalb eines Monats nach Zustellung des Berufungsurteils weder einen Revisionsantrag noch dessen Begründung angebracht hatte (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die genannte Frist wurde mit der richterlich verfügten Zustellung des Urteils an den Angeklagten in Lauf gesetzt, die ausweislich der Zustellungsurkunde vom 31. August 2020 an diesem Tag durch Einlegen des Schriftstücks in den zur Wohnung des Angeklagten gehörenden Briefkasten bewirkt worden ist. Der Wirksamkeit dieser Zustellung steht nicht entgegen, dass sie an den Angeklagten und nicht an dessen bestellten Verteidiger gerichtet war. Zwar gilt dieser gemäß § 145a Abs. 1 StPO als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Angeklagten in Empfang zu nehmen. Die Vorschrift gestattet demnach Zustellungen an den Verteidiger; sie begründet jedoch keine Rechtspflicht, entsprechend zu verfahren. Daher sind an den Angeklagten persönlich gerichtete Zustellungen gleichwohl wirksam und setzten die Rechtsmittelfristen in Lauf (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 145a Rn. 6, m. w. Nachw.). Nichts anderes folgt daraus, dass die Zustellung an den Angeklagten der Regelung in Nr. 154 Abs. 1 RiStBV widersprach (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. September 2018 – 3 StR 92/18 –, juris Rn. 2, und vom 12. Februar 2014 – 4 StR 556/13 –, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. September 1988 – 1 Ws 868/88 –, NStZ 1989, 88; Schmitt, a. a. O.), die als bloße Verwaltungsvorschrift den Richter nicht bindet (OLG Düsseldorf, a. a. O.). Auch ein Verstoß gegen die in § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO normierte Verpflichtung, den Verteidiger von der Zustellung an den Angeklagten zu unterrichten (s. dazu sogleich unten 2.), begründet nicht die Unwirksamkeit der Zustellung, sondern kann lediglich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2006 – 4 StR 403/05 –, juris Rn. 8; KG, Beschluss vom 9. Januar 2014 – 2 Ws 2/14 –, juris Rn. 5; Willnow in: Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 145a Rn. 6; Schmitt, a. a. O., Rn. 14). Zum Zeitpunkt der Verwerfung der Revision durch das Landgericht am 13. Oktober 2020 sowie bei Eingang der Revisionsbegründung vom 25. Oktober 2020 war die Revisionsbegründungsfrist daher bereits verstrichen. 2. Dem Beschwerdeführer war jedoch wegen einer Verletzung der Benachrichtigungspflicht nach § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. Insoweit ist der Senat zur Entscheidung berufen (§ 46 Abs. 1 StPO). a) Bei der Zustellung des Berufungsurteils wurde gegen die Benachrichtigungspflicht aus § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen. Nach der genannten Vorschrift wird der Verteidiger über die Zustellung einer Entscheidung an den Angeklagten unterrichtet; dies gilt selbst dann, wenn sich keine Vollmacht bei den Akten befindet. Zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Demnach wäre sowohl dem Pflichtverteidiger als auch der Wahlverteidigerin nicht nur eine Abschrift des mit der Revision angefochtenen Urteils zu übersenden gewesen; vielmehr wären beide Verteidiger darüber hinaus über die Zustellung an den Angeklagten zu benachrichtigen gewesen. Dies ist hier nicht geschehen. Dabei kann dahinstehen, ob dem Pflichtverteidiger, wie von diesem vorgetragen, das Urteil nicht zugegangen ist; denn jedenfalls lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die Verteidiger mit der Übersendung der Urteilsabschrift – wie geboten – über die an den Angeklagten bewirkte Zustellung unterrichtet worden sind. b) Diese Verletzung des § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO begründet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. aa) Die an einem Strafverfahren Beteiligten dürfen regelmäßig darauf vertrauen, dass das mit der Sache befasste Gericht alle verfahrensrechtlichen Bestimmungen beachtet. Das gilt uneingeschränkt auch für § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO, wenngleich der Norm lediglich die Funktion einer Ordnungsvorschrift zuerkannt wird. Die dort getroffenen Regelungen dienen dem Zweck, dem bevollmächtigten oder bestellten Verteidiger die Fristenkontrolle zu übertragen. Der Angeklagte soll sich darauf verlassen können, dass der Verteidiger Kenntnis von der Zustellung der Entscheidung erhält, nach der er sich ohne zusätzliche Rückfragen bei dem Angeklagten richten kann (vgl. KG, Beschlüsse vom 9. Januar 2014, a. a. O., Rn. 7, und vom 20. November 2001 – 5 Ws 702/01 –, juris Rn. 5, jew. mit zahlreichen weit. Nachw.; Willnow, a. a. O., § 145a Rn. 6). Demgemäß begründet das Unterbleiben der Benachrichtigung des Verteidigers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Fristversäumnis darauf beruht und nicht besondere Umstände vorliegen, die dem Betroffenen Anlass geben mussten, für die Einhaltung der Frist auch selbst Sorge zu tragen (KG, a. a. O., jew. m. w. Nachw.; Willnow, a. a. O.). bb) Solche Umstände, die das Vertrauen des Angeklagten in ein selbständiges Tätigwerden seines Verteidigers hätten erschüttern können, sind hier jedenfalls mit Blick auf den Pflichtverteidiger nicht erkennbar. Anders als die lediglich mit einem einzelnen Schriftsatz im Vorfeld der Berufungshauptverhandlung in Erscheinung getretene Wahlverteidigerin (vgl. zum Wegfall des Vertrauens des Angeklagten in derartigen Konstellationen etwa KG, Beschluss vom 3. Mai 2006 – 5 Ws 233/06 –) hatte der Pflichtverteidiger seit seiner Bestellung durch das Amtsgericht Tiergarten, die gemäß § 143 Abs. 1 StPO grundsätzlich für das gesamte Erkenntnisverfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss wirkt, durchgehend die Interessen des Angeklagten wahrgenommen. Insbesondere war er in beiden Instanzen in der Hauptverhandlung aufgetreten und hatte die jeweils ergangenen Urteile für den Angeklagten mit Rechtsmitteln angefochten. Der Angeklagte darf indes regelmäßig darauf vertrauen, dass sein Verteidiger, der bereits die Revision eingelegt hat, ohne sein – des Angeklagten – Zutun auch die Rechtsmittelbegründung innerhalb der vorgeschriebenen Frist anfertigen und einreichen wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 28. Juli 1992 ‒ 2 ObOWi 198/92 –, juris Rn. 7, für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde nach § 79 OWiG). Anlass für entsprechende Rückfragen oder eine gesonderte Aufforderung an den Verteidiger hatte der Angeklagte auch nach den hier erkennbaren konkreten Umständen nicht. Angesichts dessen ist es auch unschädlich, dass der Angeklagte nach dem Vorbringen seines Verteidigers zu diesem seit der Zustellung des Urteils bislang keinen Kontakt aufgenommen hat. 3. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird die Verwerfung der Revision durch des Beschluss des Landgerichts vom 13. Oktober 2020 gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 6. August 2013 ‒ 1 StR 245/13 –, juris Rn. 3; KG, Beschluss vom 9. Januar 2014, a. a. O., Rn. 14; Schmitt, a. a. O., § 346 Rn. 17). Nach Antragstellung durch die Generalstaatsanwaltschaft wird der Senat über die – von dem Angeklagten bereits begründete – Revision zu entscheiden haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO.