Beschluss
(5) 161 HEs 3/21 (2/21)
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0216.5HES2.21.00
15Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Grundtatbestand des § 29 BtMG einschließlich der in § 29 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BtMG enthaltenen Strafzumessungsregel wird von dem Verbrechenstatbestand des § 30a BtMG mit umfasst (Gesetzeskonkurrenz). (Rn.18)
2. Eine tateinheitliche Verwirklichung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit dem Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG kommt nicht in Betracht. (Rn.18)
3. Setzt sich das Handeltreiben aus mehreren Einzelakten an unterschiedlichen Orten zusammen, reicht es zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist. (Rn.21)
4. Die Annahme eines „anderen wichtigen Grundes“ im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen, und das Verfahren ausschließlich durch Umstände verzögert wird, denen die Strafverfolgungsbehörden durch geeignete Maßnahmen nicht haben entgegenwirken können. Dabei müssen die verfahrensverzögernden Umstände von ihrem Gewicht her den in § 121 Abs. 1 StPO namentlich genannten Gründen gleichstehen. (Rn.31)
5. Einen wichtigen Grund bilden beispielsweise nicht behebbare und unabwendbare Schwierigkeiten oder unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse wie etwa die krankheits- oder quarantänebedingte Verhinderung unentbehrlicher Verfahrensbeteiligter, die Erkrankung eines Verfahrensbeteiligten mit einer hochansteckenden Krankheit, die an sich keinen Hinderungsgrund darstellt, aber eine erhebliche Gefährdung anderer in sich birgt, oder eine zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie getroffene Quarantäneanordnung für eine Ermittlungsgruppe. (Rn.31)
(Rn.32)
Tenor
Die Untersuchungshaft des Angeschuldigten dauert fort.
Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch das Kammergericht findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Landgericht Berlin übertragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Grundtatbestand des § 29 BtMG einschließlich der in § 29 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BtMG enthaltenen Strafzumessungsregel wird von dem Verbrechenstatbestand des § 30a BtMG mit umfasst (Gesetzeskonkurrenz). (Rn.18) 2. Eine tateinheitliche Verwirklichung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit dem Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG kommt nicht in Betracht. (Rn.18) 3. Setzt sich das Handeltreiben aus mehreren Einzelakten an unterschiedlichen Orten zusammen, reicht es zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist. (Rn.21) 4. Die Annahme eines „anderen wichtigen Grundes“ im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen, und das Verfahren ausschließlich durch Umstände verzögert wird, denen die Strafverfolgungsbehörden durch geeignete Maßnahmen nicht haben entgegenwirken können. Dabei müssen die verfahrensverzögernden Umstände von ihrem Gewicht her den in § 121 Abs. 1 StPO namentlich genannten Gründen gleichstehen. (Rn.31) 5. Einen wichtigen Grund bilden beispielsweise nicht behebbare und unabwendbare Schwierigkeiten oder unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse wie etwa die krankheits- oder quarantänebedingte Verhinderung unentbehrlicher Verfahrensbeteiligter, die Erkrankung eines Verfahrensbeteiligten mit einer hochansteckenden Krankheit, die an sich keinen Hinderungsgrund darstellt, aber eine erhebliche Gefährdung anderer in sich birgt, oder eine zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie getroffene Quarantäneanordnung für eine Ermittlungsgruppe. (Rn.31) (Rn.32) Die Untersuchungshaft des Angeschuldigten dauert fort. Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch das Kammergericht findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Landgericht Berlin übertragen. I. 1. Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeschuldigten mit der am 25. Januar 2021 erhobenen Anklage vom 22. Januar 2021 zwei Fälle des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last. Ihm wird vorgeworfen, „tateinheitlich“ mit den Mitangeschuldigten K. M. und B. O. gemeinschaftlich und „gewerbsmäßig“ mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben und dabei sonstige Gegenstände bei sich geführt zu haben, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind sowie durch eine weitere Handlung „gewerbsmäßig handelnd“ unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben (Verbrechen und Vergehen, strafbar gemäß §§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anlagen I und III, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 53 StGB). a) Im Fall 1 soll sich der Angeschuldigte spätestens seit dem 23. Oktober 2019 mit dem Mitangeschuldigten K. M. zum gemeinsamen Verkauf von Betäubungsmitteln zusammengeschlossen haben. Hierfür habe der Mitangeschuldigte M. den Angeschuldigten unter anderem über den Messengerdienst Facebook kontaktiert und ihn darüber instruiert, in welchen Mengen er welche Betäubungsmittel zu verpacken habe beziehungsweise wo sich diese befänden. Den Großteil ihrer Betäubungsmittelvorräte sollen der Angeschuldigte, der Mitangeschuldigte M. und der spätestens ab dem 17. Juli 2020 zeitweilig die Betäubungsmittelvorräte allein beaufsichtigende Mitangeschuldigte O. einem gemeinsamen Tatplan entsprechend in dem von dem Angeschuldigten seit dem 10. November 2019 angemieteten Tonstudio in der K. Straße x in x Berlin aufbewahrt haben. Über teils verschlüsselte Kommunikationsdienste habe zumindest der Angeschuldigte Bestellungen von potentiellen Erwerbern entgegengenommen und diese teilweise selbst beliefert, wobei die vorgenannten Räumlichkeiten zur Aufbewahrung und Portionierung von Betäubungsmitteln sowie als Ausgangspunkt von Kurierfahrten für Verkaufsverhandlungen gedient haben sollen. Am 5. August 2020 sollen die Angeschuldigten in Ausführung eines gemeinsamen Tatplans zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs in dem Tonstudio - ca. 1.477,4 Gramm eines Amfetamingemischs mit einem nachgewiesenen Wirkstoffgehalt von 171,7 Gramm Amfetaminbase, - ca. 57,81 Gramm eines Kokaingemischs mit einem nachgewiesenen Wirkstoffgehalt von 55,63 Gramm Cocain-Hydrochlorid, - 49 Tabletten mit einem Gesamtgewicht von 23,46 Gramm sowie weitere 757,99 Gramm eines kristallinen MDMA-Gemischs mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 573,8 Gramm MDMA Base, - ca. 151,63 Gramm eines Mephedrongemischs mit einem nachgewiesenen Wirkstoffgehalt von 99,36 Gramm 4-Methylmethcatinonbase, - ca. 15,96 Gramm 3-Methylmethcatinongemisch mit einem nachgewiesenen Wirkstoffgehalt von 13,36 Gramm 3-Methylmethcatinonbase, - ca. 1.085,89 Gramm Blütenstände der Cannabispflanze mit einem Wirkstoffgehalt von 122,4 Gramm THC (Tetrahydrocannabinol) und - ca. 18 Milliliter eines LSD-Gemischs mit dem Wirkstoff Lysergsäurediethylamid sowie griffbereit einen direkt neben den Betäubungsmitteln befindlichen Baseballschläger, diverse Verpackungsmaterialien, zwei Vakuumiergeräte, drei Feinwaagen, eine Cannabismühle, handschriftliche Aufzeichnungen zu Verkaufsverhandlungen und mehrere Mobiltelefone aufbewahrt haben. Darüber hinaus sollen die Mitangeschuldigten M. und O. mit Billigung des Angeschuldigten am gleichen Tag in der von ihnen bewohnten Wohnung in der P. Straße x in x Berlin in Verwirklichung des gemeinsamen Tatplans zum gewinnbringenden Weiterkauf ca. 793,7 Gramm Blütenstände von Cannabispflanzen mit einem Wirkstoffgehalt von 146,6 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) sowie eine Holzkiste mit einer kleinen Menge Marihuana und einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7,8 cm aufbewahrt haben. Im gleichen Zimmer wie die Betäubungsmittel - dem Schlafzimmer des Zeugen P. - sollen sie zudem griffbereit ein Umhängemesser (sog. „neck knife“) mit einer Klingenlänge von 7,1 cm, Handelserlöse in Höhe von insgesamt 205.355 Euro und einen Buchsafe aufbewahrt haben. b) Im Fall 2 habe sich der Angeschuldigte spätestens seit dem 20. November 2019 mit dem unbekannt gebliebenen „M./M.“ zusammengeschlossen, der über den Messengerdienst Telegram diverse Betäubungsmittel zum Kauf angeboten habe. Am 6. Februar 2020 habe der Angeschuldigte in seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen x an einen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten in der M. Straße x in x Berlin 5,8 Gramm Amphetamin sowie 2,019 Gramm 3,4-Methylendioxymetamfetamin für 130 Euro verkauft, nachdem zuvor über den von „Mizo“ betriebenen Telegram Channel die abgenommene Menge, der Preis sowie die Übergabeörtlichkeit vereinbart worden seien. Der Angeschuldigte habe gewusst, dass er nicht über die erforderliche Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Umgang mit den oben genannten Stoffen verfügt. Er habe sich in beiden Fällen durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen wollen. 2. Der Angeschuldigte wurde am 5. August 2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 6. August 2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten - 351 Gs 2439/20 - vom selben Tag durchgehend in Untersuchungshaft. Gegenstand des auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls sind die angeklagten Taten, allerdings mit teilweise abweichender rechtlicher Würdigung (dazu vgl. nachfolgend II. 1.). Der stellvertretende Vorsitzende der 44. großen Strafkammer ordnete am 27. Januar 2021, einen Tag nach Eingang der Anklage bei der Kammer, die Zustellung der Anklageschrift unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von vierzehn Tagen an. Die Verfügung wurde von der Geschäftsstelle des Landgerichts taggleich ausgeführt. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist noch nicht entschieden. Die Strafkammer hat dem Senat die Akten zur Durchführung der Haftprüfung nach den §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO vorgelegt. II. Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. 1. Der Angeschuldigte ist der ihm in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. August 2020 zur Last gelegten Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall 1 des Haftbefehls/Fall 2 der Anklage) und des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall 2 des Haftbefehls/Fall 1 der Anklage) nach dem in der Anklageschrift sorgfältig dargestellten Ermittlungsergebnis aufgrund der dort aufgeführten Beweismittel dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Soweit dem Angeschuldigten hiervon teilweise abweichend mit der Anklageschrift vom 22. Januar 2021 die „gewerbsmäßige“ Begehung des bewaffneten Handeltreibens zur Last gelegt wird, weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass der Grundtatbestand einschließlich der in § 29 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BtMG enthaltenen Strafzumessungsregel von dem Verbrechenstatbestand des § 30a BtMG mit umfasst wird und hinter diesen im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. November 2019 - [5] 121 HEs 49/19 [8/19] - und 3. Dezember 2019 - [5] 161 HEs 62/19 [9/19] -; Patzak in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG 9. Aufl., § 30a Rn. 127). Ferner weist der Senat hinsichtlich des Anklagevorwurfes zu 1. (Fall 2 des Haftbefehls) klarstellend darauf hin, dass es sich bei dem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG um eine Qualifikation gegenüber § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG handelt und eine tateinheitliche Verwirklichung beider Tatbestände daher nicht in Betracht kommt (vgl. Patzak, a.a.O., Rn. 61). a) Im Fall 1 des Haftbefehls beruht der dringende Tatverdacht maßgebend auf den Angaben des nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten T., der den Angeschuldigten als Verkäufer der von ihm via Telegram bei „M.“ bestellten Betäubungsmittel bei einer Wahllichtbildvorlage sicher wiedererkannte. Er beruht zudem auf den Screenshots der per Messengerdienst durch den verdeckt ermittelnden Beamten mit der Person „M.“ am 5. und 6. Februar 2020 durchgeführten Kommunikation, der Halterabfrage für das zur Auslieferung der Betäubungsmittel genutzte Fahrzeug sowie dem kriminaltechnischen Gutachten zu den Inhaltsstoffen der am Tattag übergebenen Substanzen. b) Im Fall 2 des Haftbefehls folgt der dringende Tatverdacht insbesondere aus den am 5. August 2020 in der K. Straße x und in der P. Straße x aufgefundenen Betäubungsmitteln und Händlerutensilien sowie den weiteren dabei sichergestellten Gegenständen sowie aus den Observationsergebnissen, dem Auswertergebnis der Video-, Bild- und Chatdateien auf den Mobiltelefonen des Angeschuldigten und des Mitangeschuldigten Mo..., den Angaben des Mitangeschuldigten O. in seiner Vernehmung vom 5. August 2020, dem Mietvertrag für das Tonstudio vom 5./6. November 2019 und den Ergebnissen der kriminaltechnischen Untersuchungen der aufgefundenen Betäubungsmittel. Dabei rechtfertigt der in dem vom Angeschuldigten angemieteten Tonstudio in unmittelbarer Nähe zu den aufgefundenen Betäubungsmitteln abgestellte Baseballschläger den dringenden Tatverdacht eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Denn setzt sich das Handeltreiben - wie hier - aus mehreren Einzelakten an unterschiedlichen Orten zusammen, reicht es zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96 - juris Rn. 9 m.w.N.). Daher ist es nicht erforderlich, dass der Täter die Schusswaffe oder den gefährlichen Gegenstand bei der jeweiligen Übergabe des Betäubungsmittels dabeihat. Es genügt vielmehr, dass er ihn lediglich bei einem Einzelakt zugleich mit dem Betäubungsmittel griffbereit zur Verfügung hat, etwa wenn er die Betäubungsmittel zum Weiterverkauf vorrätig hält oder portioniert (vgl. BGH a.a.O.). Denn auch dies stellt eine eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit dar. Es ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zudem davon auszugehen, dass der Angeschuldigte, der das Tonstudio angemietet und sich dort ausweislich der Observationsberichte regelmäßig aufgehalten hat, um den Baseballschläger wusste, was gleichermaßen für die ebenfalls über Schlüssel zu den Räumlichkeiten verfügenden Mitangeschuldigten dringend anzunehmen ist und daher auch den Vorwurf der gemeinschaftlichen Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes stützt. Da ein nachvollziehbarer Grund für das Bereithalten des Baseballschlägers in einem Musikstudio derzeit nicht ersichtlich ist, liegt ebenfalls die Annahme einer Zweckbestimmung im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nahe (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 StR 547/17 - juris Rn. 30 m.w.N.). 2. Es besteht bei dem Angeschuldigten der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Fluchtgefahr ist gegeben, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren zur Verfügung halten (vgl. nur KG, Beschluss vom 3. November 2011 - 4 Ws 96/11 - juris Rn. 4 m.w.N., StV 2012, 350 = StRR 2012, 154 mit zust. Anm. Burhoff). Der Angeschuldigte ist zwar bislang unbestraft. Er hat aber im Falle der Erweislichkeit der Tatvorwürfe mit der Verhängung einer langjährigen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen. Allein das dem Angeschuldigten zur Last gelegte Verbrechen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) ist mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht. Die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG liegt angesichts der Vielzahl der gehandelten Betäubungsmittel und des überwiegend um ein Vielfaches überschrittenen Grenzwertes zur nicht geringen Menge der verschiedenen Rauschmittel eher fern. Hinzu kommt, dass es sich jedenfalls bei dem aufgefundenen Kokain um eine harte Droge handelt. Eine Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB ist derzeit nicht - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08 - juris Rn. 37) - konkret zu erwarten, obwohl der Angeschuldigte Erstverbüßer wäre. Denn an eine günstige Sozialprognose wären aufgrund der Gefährlichkeit von Betäubungsmitteldelikten und der besonderen Schutzwürdigkeit des von einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Juli 2006 - 5 Ws 273/06 - juris Rn. 4 und 11. Mai 2017 - [5] 161 HEs 17-18/17 [8-9/17] - m.w.N.), für deren Vorliegen derzeit nichts ersichtlich ist. Dem danach - auch unter Berücksichtigung der anzurechnenden Untersuchungshaft - gegebenen erheblichen Fluchtanreiz stehen keine beruflichen oder sozialen Bindungen gegenüber, die ihn entscheidend mindern. Vielmehr überwiegt aufgrund der bekanntgewordenen Lebensverhältnisse bei der gebotenen Gesamtwürdigung die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte im Falle seiner Freilassung dem weiteren Verfahren durch Flucht entziehen würde. Der Angeschuldigte ist ledig und kinderlos. Erst kurz vor seiner Verhaftung hat er sich mit der Zeugin O. verlobt, mit der er aber nicht zusammenlebte. Zuvor war er noch bis Ende April 2020 etwa drei Monate lang mit der Zeugin F. liiert. Er geht zwar zumindest zeitweise einer Beschäftigung im Werkstattbetrieb seines Vaters in der R.straße x in x Berlin nach und ist eigenen - nicht belegten - Angaben zufolge Werkstudent. Ungeachtet seiner Meldeanschrift in O. - seinem Elternhaus, wo im Rahmen der Durchsuchung am 5. August 2020 keinerlei persönliche Gegenstände des Angeklagten aufgefunden wurden - hält er sich tatsächlich an unterschiedlichen Anschriften in Berlin auf, unter anderem im P. Weg x und der K. Straße x. Daher ist bei ihm von leicht löslichen Wohn- und Arbeitsverhältnissen auszugehen. Angesichts des Bargeldbetrages in Höhe von 85.355 Euro und der Rolex Armbanduhr „Datejust“, die ausweislich der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle bei der Durchsuchung der von den Mitangeschuldigten genutzten Wohnung in der P. Straße aufgefunden wurden, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch der Angeschuldigte über erhebliche, aus den Betäubungsmittelgeschäften erlangte Handelserlöse verfügt, die ihm ein Absetzen ins Ausland oder ein Untertauchen in Deutschland ermöglichen. Zudem verfügt er über einen gültigen aserbaidschanischen Pass und persönliche Verbindungen zu dem unbekannt gebliebenen, einen lieferserviceähnlichen Internetvertrieb diverser Betäubungsmittel betreibenden „M.“ und damit offenbar über Kontakte in gut organisierte kriminelle Strukturen, was ihm ein Untertauchen ebenfalls erleichtern würde. 3. Mildere Mittel als der Vollzug der Untersuchungshaft sind nicht geeignet, deren Zweck in gleicher Weise zu erreichen. Voraussetzung für eine Haftverschonung im Sinne von § 116 Abs. 1 StPO wären nicht nur eine tragfähige Grundlage für mögliche Auflagen und die Gewissheit, sich auf den Angeschuldigten verlassen zu können (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Februar 2016 - 5 Ws 12/16 - juris Rn. 20), sondern etwaige Auflagen müssten auch geeignet sein, die Fluchtgefahr in so erheblichem Maße zu mindern, dass mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden könnte, der Angeschuldigte würde sich dem weiteren Verfahren nicht entziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017, a.a.O., m.w.N.; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 116 Rn. 4). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, denn es sind derzeit keine Sicherungsmaßnahmen ersichtlich, die ein Untertauchen des Angeschuldigten hinreichend sicher verhindern könnten. 4. Wichtige Gründe haben ein Urteil bislang nicht zugelassen und rechtfertigen die Untersuchungshaft über die Dauer von sechs Monaten hinaus, § 121 Abs. 1 StPO. Das Verfahren ist mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden. a) Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren ohne vermeidbare Verzögerungen zügig betrieben und in angemessener Frist abgeschlossen. aa) Die Ermittlungen in dem zu einem größeren Sachkomplex gehörenden Verfahren, das sich zwischenzeitlich gegen acht Beschuldigte richtete, waren schwierig und zeitaufwändig. Der Ermittlungsaufwand spiegelt sich in mehreren Sonderbänden wider, die die Ergebnisse verdeckter Überwachungs- und Observationsmaßnahmen sowie der technisch teilweise aufwändigen Auswertung verschiedener elektronischer Speichermedien beinhalten. Anlass der Ermittlungen gegen den Angeschuldigten bot der unter Fall 1 des Haftbefehls dargestellte Vertrauensverkauf vom 6. Februar 2020. Durch eine Halterabfrage für das bei der Lieferung der Betäubungsmittel benutzte Fahrzeug, eine kurzzeitige Observation der Autowerkstatt seines Vaters und die Vernehmung des den Testkauf durchführenden, nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten gelang es den Ermittlungsbehörden bereits im Februar 2020, den Angeschuldigten als mutmaßlichen Lieferanten von Betäubungsmitteln zu identifizieren. Zusätzlich zur weiteren Überwachung der über den Messengerdienst Telegram durch den unbekannt gebliebenen „M.“ betriebenen Verkaufsplattform für Betäubungsmittel und den gegen den vormals Mitbeschuldigten Moustafa am 21. Februar 2020 und 3. März 2020 ermittlungsrichterlich genehmigten Telekommunikationsüberwachungs- und Observationsmaßnahmen erwirkte die Staatsanwaltschaft am 7. Mai 2020 auch gegen den Angeschuldigten die Anordnung der längerfristigen Observation. Die hieraus binnen der folgenden drei Monate gewonnenen Erkenntnisse, die insbesondere zur Identifizierung weiterer Tatverdächtiger und Handelstätigkeiten sowie des von dem Angeschuldigten angemieteten Tonstudios als sog. „Bunker“ für die gehandelten Betäubungsmittel führten, waren Grundlage der am 29. Juli sowie 4. August 2020 und ergänzend am 5. August 2020 durch das Amtsgericht Tiergarten erlassenen Durchsuchungsbeschlüsse. Bei den Durchsuchungen am 5. August 2020 - dem Tag der Festnahme des Angeschuldigten - sind in zehn Durchsuchungsobjekten zahlreiche Beweismittel, darunter verschiedenartige Betäubungsmittel und eine Vielzahl an Mobiltelefonen sichergestellt worden, deren Auswertung und teilweise aufwendige kriminaltechnische Untersuchung ebenso wie die abschließende Auswertung der Überwachungsmaßnahmen vor Anklageerhebung zu erfolgen hatte, um die Einordnung der Beschuldigten in das kriminelle Geflecht zu ermöglichen und die Strukturen innerhalb der Händlergruppierung um den Angeschuldigten (weiter) aufklären zu können, insbesondere weil nach dem damaligen Stand der Ermittlungen der Verdacht einer bandenmäßigen Begehung des Betäubungsmittelhandels im Raum stand (vgl. KG, Beschluss vom 10. Februar 2012 - [2] 141 HEs 6/12 [3-6/12] - m.w.N.). Das Auslesen der technischen Daten auf dem Mobiltelefon des zu diesem Zeitpunkt noch Mitbeschuldigten N. M. konnte dabei erst nach technischen Neuerungen im Kriminaltechnischen Institut des Landeskriminalamtes im November 2020 erfolgen. Parallel zu den kriminaltechnischen Untersuchungen beauftragte die Staatsanwaltschaft eine Haaranalyse, um zu klären, ob der Angeschuldigte regelmäßig Betäubungsmittel konsumiert. Zudem sind Zeugenvernehmungen durchgeführt worden. bb) Soweit das Verfahren zwischen dem 7. und 21. Dezember 2020 durch das sachbearbeitende Dezernat 43 des Landeskriminalamtes nicht betrieben worden ist, beruht dies auf einem anderen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs.1 StPO, der die Fortdauer der Untersuchungshaft trotz der hierdurch eingetretenen Verzögerung rechtfertigt. (1) Die Annahme eines „anderen wichtigen Grundes“ setzt voraus, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen, und das Verfahren ausschließlich durch Umstände verzögert wird, denen die Strafverfolgungsbehörden durch geeignete Maßnahmen nicht haben entgegenwirken können (KG, Beschluss vom 6. August 2013 - 4 Ws 100/13 - juris Rn. 14 m.w.N.; Böhm in: Münchener Kommentar, StPO 1. Aufl., § 121 Rn. 45). Dabei müssen die verfahrensverzögernden Umstände von ihrem Gewicht her den in § 121 Abs. 1 StPO namentlich genannten Gründen gleichstehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. April 2020 - H 4 Ws 71/20 - juris Rn. 26; Schmitt, a.a.O, § 121 Rn. 18; Schultheis in: Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 121 Rn. 15). Einen wichtigen Grund bilden beispielsweise nicht behebbare und unabwendbare Schwierigkeiten oder unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse (OLG Stuttgart a.a.O.), wie etwa die Erkrankung des allein eingearbeiteten Staatsanwalts in umfangreichen Sachen (OLG Hamm, NJW 1972, 550) sowie die krankheits- oder quarantänebedingte Verhinderung unentbehrlicher Verfahrensbeteiligter (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 26 f.; Schultheis a.a.O. Rn. 16 m.w.N.). Auch die Erkrankung eines Verfahrensbeteiligten mit einer hochansteckenden Krankheit, die an sich keinen Hinderungsgrund darstellt, aber eine erhebliche Gefährdung anderer in sich birgt, kann einen solchen Grund darstellen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. März 2020 - HEs 1 Ws 84/20 - juris Rn. 11 m.w.N.). (2) Nach diesen Maßstäben beruht die im Dezember 2020 eingetretene Verfahrensverzögerung ebenfalls auf einem unvorhersehbaren wie unabwendbaren Ereignis. Denn sie ist ausschließlich der für die gesamte Ermittlungsgruppe des sachbearbeitenden Dezernats des Landeskriminalamtes zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie angeordneten vierzehntägigen Quarantäne geschuldet, deren Anlass zwei Positivtestungen von Mitarbeitern des Kommissariats waren und die auf Grundlage der geltenden Allgemeinverfügungen der Berliner Bezirksämter für positiv auf das Coronavirus getestete Personen sowie für Kontaktpersonen der Gruppe I erging. Bei der Quarantäneanordnung handelte es sich mithin um einen außerhalb des Einwirkungsbereichs der staatlichen Ermittlungsbehörden liegenden Umstand. Der auf der Quarantäneanordnung beruhenden Verzögerung konnte im konkreten Fall auch nicht durch geeignete Maßnahmen zumutbar begegnet werden. Die für die weitere Sachbearbeitung unter Quarantänebedingungen im Homeoffice vorgesehene Ermittlungsbeamtin wurde bereits am 8. Dezember 2020 ebenfalls positiv auf das Coronavirus getestet und galt damit desgleichen als arbeitsunfähig. Die (vorübergehende) Übertragung des Verfahrens auf eine andere Ermittlungsgruppe oder ein anderes Dezernat des Landeskriminalamtes war im konkreten Fall nicht veranlasst, denn sie hätte zu keinem nennenswerten Zeitgewinn geführt. Vielmehr wäre in Anbetracht des Verfahrensumfangs mit einer mehrtägigen Einarbeitungszeit der neu mit der Sache befassten Ermittlungsbeamten zu rechnen und die Beschleunigung des Ermittlungsabschlusses daher allenfalls geringfügig gewesen. Dies gilt vor allem mit Blick darauf, dass die Dauer der Quarantäne auf vierzehn Tage beschränkt und daher bereits bei deren Anordnung ein Ende des ermittlungshindernden Ereignisses in überschaubarer Zeit konkret absehbar war. cc) Zudem sind durch die Staatsanwaltschaft im Januar 2021, auch zum Ausgleich der quarantänebedingten Bearbeitungsverzögerung, mehrere Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung getroffen worden. So wurde das Verfahren am 7. Januar 2021 einem Dezernenten der Staatsanwaltschaft übertragen, der zu diesem Zeitpunkt keine anderweitigen Haftsachen in Bearbeitung hatte. Ihm war es nach einer ebenfalls aus Beschleunigungserwägungen vorgenommenen Verfahrensabtrennung der vormals weiteren fünf Mitbeschuldigten möglich, die Anklageschrift nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen gegen den Angeschuldigten und die Mitangeschuldigten M. und O. am 20. Januar 2021 binnen zwei Tagen bis zum 22. Januar 2021 fertigzustellen. b) Auch das Landgericht hat das Verfahren bislang ohne maßgebliche Verzögerung gefördert. Die Zustellung der Anklageschrift hat der Vertreter des Vorsitzenden am Tag nach Eingang der Akten bei der Kammer verfügt und den Angeschuldigten eine vierzehntägige Stellungnahmefrist eingeräumt. Die Verfügung wurde taggleich ausgeführt. Zwar sind mit den Verteidigern noch keine konkreten Verhandlungstermine für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens abgestimmt worden. Der durch den Vertreter des Vorsitzenden für Ende März 2021 in Aussicht genommene Hauptverhandlungsbeginn fällt indes in die regelmäßig zu beachtenden Fristen von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08 - juris Rn. 40 m.w.N.), wobei der Zeitpunkt der Eröffnungsreife maßgebend ist (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2016 - [5] 141 HEs 32/16 [5/16] - m.w.N.), und von vier Monaten ab Anklageerhebung (vgl. KG, Beschluss vom 23. September 2009 - 4 Ws 102/09 - juris Rn. 12 m.w.N.; Senat a.a.O.). Dies wäre selbst dann der Fall, wenn mit der Hauptverhandlung wegen der durch den Vertreter des Vorsitzenden mit Verfügung vom 29. Januar 2021 dargestellten laufenden Hauptverhandlungen in anderen Haftsachen sowie der Bearbeitung einer weiteren, zuvor bei der Kammer eingegangenen Haftsache erst im April begonnen werden könnte. Für einen späteren Hauptverhandlungsbeginn liegen derzeit keine Anhaltspunkte vor. 5. Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). 6. Die befristete Übertragung der weiteren Haftprüfung auf das Landgericht beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.