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Beschluss

5 Ws 227/20 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0316.5WS227.20VOLLZ.00
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Leitsätze
Die Mitteilung der Aufnahme eines Gefangenen nach § 27 Abs. 4 Satz 2 MeldeG stellt keine Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG dar.(Rn.12)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 6. November 2020 wird als unzulässig verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Gefangenen gegen die in dem vorgenannten Beschluss getroffene Kostenentscheidung wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Mitteilung der Aufnahme eines Gefangenen nach § 27 Abs. 4 Satz 2 MeldeG stellt keine Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG dar.(Rn.12) 1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 6. November 2020 wird als unzulässig verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Gefangenen gegen die in dem vorgenannten Beschluss getroffene Kostenentscheidung wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. I. Der Beschwerdeführer verbüßt seit dem 19. Oktober 2017 nacheinander mehrere (Gesamt-)Freiheitsstrafen wegen Betruges. Der gemeinsame Zwei-Drittel-Zeitpunkt ist auf den 17. April 2022, das voraussichtliche Strafende auf den 18. Juli 2024 notiert. Der Beschwerdeführer befand sich von November 2017 bis zum 30. September 2020 in der Justizvollzugsanstalt H.. Bis zum 22. Februar 2018 war er bei der Meldebehörde mit einer Wohnung in der P.-Str. 112 in Berlin-Pankow gemeldet. Am selben Tag wurde er melderechtlich unter der Anschrift E.-S.-A. 1 in x G., dem Standort der Justizvollzugsanstalt H., erfasst, was ihm mit Meldebescheinigung vom 31. August 2018 durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin bestätigt wurde. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. September 2020 beantragte der Beschwerdeführer zunächst, die Rechtswidrigkeit der Nichtzulassung an den Berliner Wahlen festzustellen. Hilfsweise begehrte er die Zulassung zu Berliner Wahlen, sofern seiner beantragten Verlegung nach Berlin nicht entsprochen werde. In der Sache beanstandete er, dass die Justizvollzugsanstalt H. ihn am 22. Februar 2018 von Amts wegen bei der Gemeinde G. angemeldet habe, obgleich die Justizvollzugsanstalt H. hoheitlich von Berlin verwaltet werde und er überdies noch bis April 2018 Mieter seiner in Berlin gelegenen Wohnung gewesen sei. Am 1. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer antragsgemäß in die Justizvollzugsanstalt P. verlegt. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 14. Oktober 2020, den Antrag des Gefangenen als unbegründet zurückzuweisen, und verwies darauf, dass der Gefangene nicht von der Justizvollzugsanstalt bei der Gemeinde G. angemeldet werde. Vielmehr erhalte diese von der Justizvollzugsanstalt lediglich eine Aufnahmemitteilung von den betroffenen Gefangenen. Die Gemeinde G. entscheide anschließend nach Überprüfung der polizeilichen Meldeadressen, ob ein Gefangener mit dem Wohnsitz in der Justizvollzugsanstalt H. angemeldet werde. Dies geschehe, sofern keine polizeiliche Meldeadresse mehr bestehe. Überdies verwies sie auf die mit der Verlegung nach Berlin eingetretene Erledigung des Antragsbegehrens. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer festzustellen, dass seine „Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H. (B.) vom 22. Februar 2018 bis 30. September 2020 mit der Aufenthaltsmeldung zur Meldebehörde G. rechtswidrig gewesen“ sei. Ein fortdauerndes Feststellungsinteresse bestehe wegen der Schwere des Grundrechtseingriffs sowie wegen Wiederholungsgefahr. Zudem diene die begehrte Entscheidung der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück, legte dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Verfahrenswert auf 300,00 Euro fest. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der Antrag unzulässig sei, weil es sich bei der beanstandeten Mitteilung der Justizvollzugsanstalt H. an die Gemeinde G. nicht um eine Maßnahme handele. Sie diene lediglich der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach § 27 Abs. 4 MeldeG und entfalte keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Ob eine Anmeldung im Melderegister erfolge, entscheide die Meldebehörde der Gemeinde G. selbst. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer am 17. November 2020 zu Protokoll des Urkundsbeamten des Amtsgerichts Charlottenburg Rechtsbeschwerde sowie sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 200,00 Euro. Zudem macht er geltend, seit Beginn des Vollzuges mittellos zu sein, so dass die Kostenüberbürdung auf ihn unzumutbar sei. Wegen des weiteren Vorbringens verweist der Senat auf die protokollierte Rechtsmittelbegründung. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen. a) Die Rechtsbeschwerde ist das nach § 116 StVollzG statthafte Rechtsmittel, das form- und fristgerecht (§ 118 Abs. 1 und 3 StVollzG) eingelegt wurde. Die Rechtsbeschwerde ist im konkreten Fall auch nicht wegen der mit Verlegung des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt P. eingetretenen Erledigung unzulässig, da diese bereits vor Erlass der erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidung durch die mit dem Fortsetzungsfeststellungsbegehren befasste Strafvollstreckungskammer erfolgt ist und die angefochtene Entscheidung auf einer vollständig geklärten Tatsachengrundlage ergangen ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. August 2014 – 1 Ws 213/14 – juris Rn. 27; Arloth/Kräh, StVollzG 4. Aufl., § 116 Rn. 2). b) Das Rechtsmittel ist indes unzulässig, weil es an der im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzung eines zulässigen Antrages auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 109 Abs. 1, 115 Abs. 3 StVollzG fehlt (std. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 – 5 Ws 65/19 Vollz – m.w.N. und 29. September 2016 – 5 Ws 101/16 Vollz – juris). aa) Gegenstand eines solchen Antrags kann nur eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung sein, § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG. Dabei reicht der Maßnahmenbegriff weiter als der des Verwaltungsaktes, da er auch schlichtes Verwaltungshandeln (sog. Realakte) mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen erfasst (vgl. Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 109 Rn. 6 f.; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 7. Aufl., § 109 Rn. 8, 11), sofern dieses geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten zu verletzen (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 12. März 2019 – 2 BvR 2255/17 – juris Rn. 21 und 3. Juli 2006 – 2 BvR 1383/03 – juris Rn. 13). bb) Nach diesen Maßstäben stellt die Mitwirkung der Justizvollzugsanstalt H. an der melderechtlichen Erfassung des Beschwerdeführers in der Gemeinde G. keine Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar. (1) Es fehlt ihr bereits an dem erforderlichen Regelungscharakter, da die bloße Aufenthaltsmitteilung der Haftanstalt die von dem Beschwerdeführer angegriffene melderechtliche Erfassung in G. nicht begründete und damit nicht unmittelbar in den Rechtskreis des Beschwerdeführers eingriff. Vielmehr oblag die hierzu getroffene Entscheidung gemäß §§ 2 Abs. 1, 1 BMG, 1 BbgMeldeG ausschließlich der Meldebehörde der Gemeinde G. (vgl. § 6 Abs. 3 BMG, § 9 BbgMeldeG, Art. 1 Abs. 3 des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb der Justizvollzugsanstalt Heidering vom 25. August 2011). (2) Überdies betrifft die Mitwirkung der Justizvollzugsanstalt an der beanstandeten melderechtlichen Erfassung nicht das Gebiet des Strafvollzuges. Darunter fallen nur solche Maßnahmen einer Vollzugsbehörde, die in das Rechtsverhältnis zwischen einem Gefangenen und dem Staat auf der Grundlage der Strafvollzugsgesetze eingreifen (vgl. Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz 7. Aufl., 12. Kapitel Rechtsbehelfe, B. Antrag auf gerichtliche Entscheidung Rn. 10; Spaniol, a.a.O., Rn. 20). Entscheidend ist danach, welchem Rechtsgebiet die beanstandete Maßnahme inhaltlich zuzuordnen ist (Senat, Beschluss vom 9. Januar 1986 – 5 Ws 270/85 Vollz – GA 1986, 456, 457). Nach diesen Grundsätzen wirkt sich die Mitteilung des Aufenthalts des Beschwerdeführers an die Meldebehörde nicht auf die Ausgestaltung des Strafvollzuges aus. Denn die Inhaftierung des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt H. war zwar ihr Anlass. Ihre rechtliche Grundlage fand sie indes in melderechtlichen Bestimmungen. Die Bekanntgabe des Aufenthalts des Beschwerdeführers an die Gemeinde G. beruht unmittelbar auf § 27 Abs. 4 Satz 2 BMG, wobei den Vollzugsbehörden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der dort normierten Mitteilungspflicht kein Entschließungsermessen zusteht (vgl. Nr. 27 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes). Die vollzugsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers wurde daher weder durch die Mitteilung der Justizvollzugsanstalt noch durch die beanstandete melderechtliche Erfassung in G. berührt. Allenfalls kann umgekehrt eine Verlegung als vollzugsrelevante Maßnahme melderechtliche Konsequenzen haben. cc) Eine den Anwendungsbereich des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG erweiternde Auslegung des Maßnahmenbegriffs ist auch im Lichte der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, der einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt gewährleistet (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. März 2019, a.a.O., Rn. 20), nicht geboten. Denn der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der von ihm beanstandeten melderechtlichen Erfassung in G. nicht rechtsschutzlos gestellt. Vielmehr konnte er einen Berichtigungsantrag gegenüber der Meldebehörde nach Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) stellen. Gegen einen ablehnenden Bescheid der Meldebehörde wäre der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wobei der Beschwerdeführer sein Begehren im Wege der Verpflichtungsklage geltend machen kann (vgl. [zu § 10 rheinland-pfälzisches Meldegesetz a.F.] Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 1993 – 7 A 11526/92 – juris Rn. 19). Für den Bereich des Wahlrechts, für den das Melderegister nur eine interne Grundlage bildet (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 WahlG BE; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 20), hätte der Beschwerdeführer die Aufnahme in das Berliner Wahlverzeichnis bei einer konkret bevorstehenden Wahl mittels der in § 17 LWO vorgesehenen Rechtsbehelfe und außerhalb eines laufenden Wahlverfahrens durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO verfolgen können (vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 26. Juni 2009 – 11 L 527/09 – juris Rn. 2; Hahlen in: Schreiber, Kommentar zum Bundeswahlgesetz 10. Aufl., § 17 Rn. 6, § 49 Rn. 4 m.w.N.). 2. Eine Streitwertänderung hat der Senat nicht vorgenommen. Dabei konnte im konkreten Fall dahinstehen, ob die in § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG normierte Änderungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts die Zulässigkeit des in der Hauptsache erhobenen Rechtsmittels voraussetzt (bejahend: Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 50. Aufl., § 63 GKG Rn 77 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Meyer, GKG/FamGKG 17. Aufl., § 63 GKG Rn. 42; KG [jeweils lediglich feststellend in Fällen zulässiger Rechtsbeschwerden], Beschlüsse vom 14. April 2010 – 2 Ws 8-9/10 Vollz –, 7. September 2009 – 2 Ws 364/09 Vollz – und 8. Juni 2009 – 2 Ws 20/09 Vollz –; verneinend: Schneider in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GKG § 63 Rn. 95 und Dorndörfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG 4. Aufl., GKG § 63 Rn. 10, beide zitiert nach beck-online). Denn die von dem Beschwerdeführer begehrte Herabsetzung war bereits mangels gebührenrechtlicher Auswirkung nicht veranlasst. Sowohl bei dem von der Strafvollstreckungskammer festgesetzten Streitwert in Höhe von 300,00 Euro als auch bei dem vom Beschwerdeführer für angemessen erachteten Streitwert in Höhe von 200,00 Euro entsteht gemäß § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 GKG die Mindestgebühr von 38,00 Euro (1,0 Gebühr nach Nr. 3810 KV GKG). III. Die nach § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 464 Abs. 3 StPO statthafte und rechtzeitig (§ 311 Abs. 2 StPO) erhobene sofortige Beschwerde gegen die von der Strafvollstreckungskammer getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes die in § 304 Abs. 3 StPO normierte Wertgrenze von 200,00 Euro nicht übersteigt. Der Beschwerdewert bemisst sich hier nach der Gesamthöhe der dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung auferlegten Kostentragungspflicht, da er von dieser vollständig befreit werden möchte (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 5 Ws 106/20 Vollz – juris Rn. 14; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 304 Rn. 9). Sie beträgt den vorangegangenen Ausführungen entsprechend im konkreten Fall indes lediglich 38,00 Euro. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.