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Beschluss

5 Ws 52/21, 5 Ws 52/21 - 121 AR 44/21

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0407.5WS52.21.00
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Leitsätze
1. Im Diagnostikverfahren nach § 8 StVollzG Bln gewonnene Erkenntnisse sind naturgemäß nicht geeignet, eine (erst nachfolgend festzustellende) günstige Entwicklung während des Vollzuges zu belegen und damit eine positive Prognose nach § 57 Abs. 1 StGB zu begründen. Insbesondere kann die prognostisch regelmäßig bedeutsame Aufarbeitung der Straftaten und ihrer Ursachen zum Zeitpunkt des Diagnostikverfahrens noch nicht erfolgt sein.(Rn.9) 2. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung des Verurteilten und ihre Entscheidung für ein Vorgehen nach § 456a Abs. 1 StPO erlauben keine Rückschlüsse auf eine günstige Kriminalprognose.(Rn.20) 3. Die Anordnung, aus Deutschland auszureisen, stellt keine zulässige Bewährungsweisung dar und vermag im Übrigen eine günstige Prognose nach § 57 Abs. 1 StGB weder zu begründen noch zu ersetzen.(Rn.21)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 15. Januar 2021 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Diagnostikverfahren nach § 8 StVollzG Bln gewonnene Erkenntnisse sind naturgemäß nicht geeignet, eine (erst nachfolgend festzustellende) günstige Entwicklung während des Vollzuges zu belegen und damit eine positive Prognose nach § 57 Abs. 1 StGB zu begründen. Insbesondere kann die prognostisch regelmäßig bedeutsame Aufarbeitung der Straftaten und ihrer Ursachen zum Zeitpunkt des Diagnostikverfahrens noch nicht erfolgt sein.(Rn.9) 2. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung des Verurteilten und ihre Entscheidung für ein Vorgehen nach § 456a Abs. 1 StPO erlauben keine Rückschlüsse auf eine günstige Kriminalprognose.(Rn.20) 3. Die Anordnung, aus Deutschland auszureisen, stellt keine zulässige Bewährungsweisung dar und vermag im Übrigen eine günstige Prognose nach § 57 Abs. 1 StGB weder zu begründen noch zu ersetzen.(Rn.21) 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 15. Januar 2021 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Am 11. Oktober 2018, rechtskräftig seit dem 10. April 2019, verurteilte das Amtsgericht Tiergarten – Schöffengericht – den Beschwerdeführer wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in zwölf Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, dass in acht Fällen der – vom Amtsgericht offenbar als Strafzumessungsregel gewertete – Qualifikationstatbestand der gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b Abs. 2 StGB) erfüllt war. Nach den Feststellungen in dem Urteil haben sich der Beschwerdeführer und sein Mittäter im Jahr 2018 aus wirtschaftlicher Not aus ihrem Heimatland Venezuela nach Spanien begeben. Dort erhielten sie, wie von Anfang an geplant, von weiteren Mittätern aus Venezuela gefälschte Kreditkarten, um mit diesen hochwertige Waren, insbesondere Apple I-Phones, in Deutschland zu kaufen. Der Beschwerdeführer sollte 25% des Erlöses aus dem geplanten Weiterverkauf der so erlangten Waren erhalten. Zunächst reiste er Ende April 2018 nach Frankfurt am Main und setzte die Kreditkarten bei einer Vielzahl von Zahlungsvorgängen ein. Danach kehrte er nach Spanien zurück, um dann Anfang Mai 2018 mit seinem Mittäter erneut nach Deutschland einzureisen. Gemeinsam setzten sie wiederum die totalgefälschten Kreditkarten ein. Der Beschwerdeführer wollte seinen Anteil für den Lebensunterhalt seiner Familie in Venezuela nutzen. Dort lebte er vor den Anlasstaten mit seiner krebskranken Mutter, seiner Ehefrau und drei kleinen Kindern in sehr ärmlichen Verhältnissen. In dieser Sache wurde er am 11. Mai 2018 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Mai 2018 seit diesem Tag in Untersuchungshaft. Seit dem 10. April 2019 befindet er sich in Strafhaft, zwei Drittel der Strafe waren am 8. September 2020 verbüßt, das Strafende ist auf den 9. November 2021 notiert. Aufgrund der bestandskräftigen Ausweiseverfügung des Landesamtes für Einwanderung vom 22. Januar 2020 ist er vollziehbar ausreisepflichtig. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat mit Schreiben vom 24. Juni 2020 gegenüber dem Landesamt für Einwanderung ihr Einverständnis mit einer sofortigen Abschiebung erteilt und angekündigt, im Fall einer Abschiebung nach § 456a Abs. 1 StPO von einer weiteren Vollstreckung abzusehen. Eine Abschiebung konnte bisher nicht durchgeführt werden, da Direktflüge nach Venezuela ausgesetzt wurden und eine Abschiebung über die Türkei mangels einer Genehmigung der Durchbeförderung durch die türkischen Behörden nicht möglich war. Der Beschwerdeführer beantragte daher die Reststrafenaussetzung und kündigte für diesen Fall seine freiwillige Ausreise an. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Januar 2021 hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – es abgelehnt, die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. II. Die gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer gerichtete sofortige Beschwerde ist nach § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und rechtzeitig (§ 311 Abs. 2 StPO) erhoben. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 1. Der Senat teilt die Ansicht der Strafvollstreckungskammer, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht gewährt werden kann, weil dem Beschwerdeführer die für eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft nach § 57 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erforderliche günstige Prognose nicht gestellt werden kann. a) Die Strafvollstreckungskammer hat die erforderliche Prognoseentscheidung auf eine zureichende Tatsachengrundlage gestützt. Bei einer Entscheidung über den weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB gilt für die tatsächlichen Grundlagen der zu treffenden Prognoseentscheidung das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 2 GG. Es verlangt, dass das Gericht sich um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemüht und sich so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft und alle prognoserelevanten Umstände sorgfältig klärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 2 BvR 343/19 –, juris Rdnr. 23 f, m.w.N; Senat, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 5 Ws 3-4/21 – m.w.N.). Die Sachaufklärungspflicht gebietet es zudem, auf aktueller Tatsachengrundlage zu entscheiden (vgl. Senat a.a.O.). Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Entscheidung insbesondere nach Durchführung eines Anhörungstermins am 15. Januar 2021 und Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt H vom 1. Dezember 2020 getroffen. Eine weitere oder erneute Anhörung der Justizvollzugsanstalt war wegen der kurzen Zeitspanne, die zwischen der Stellungnahme und der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer liegt, nicht erforderlich, zumal sich nach Aktenlage keine Hinweise auf prognostisch relevante Veränderungen ergaben. Auch der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass sich in dieser Zeit Grundlegendes geändert hätte. Soweit er vortragen lässt, die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt H weiche von einer günstigen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Moabit vom 20. Januar 2020 ab und die Mitarbeiterin aus H kenne den Beschwerdeführer nicht ausreichend, dringt er nicht durch. Zum einen handelt es sich bei der Stellungnahme vom 20. Januar 2020 um eine solche im Diagnostikverfahren nach § 8 StVollzG Bln. Wie sich bereits aus der Bestimmung ergibt, dient diese Diagnostik nach dem Aufnahmeverfahren zur Vorbereitung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung. In dem Zusammenhang wird zwar auf die Persönlichkeit des Gefangenen und die Ursachen und Umstände der Straftaten eingegangen, jedoch um hieraus Erfordernisse für eine wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung abzuleiten. Ob es im Verlauf des Vollzugs zu einer tatsächlich vorteilhaften Entwicklung kommt, die eine günstige Prognose nach § 57 Abs. 1 StGB trägt, kann in einer Diagnostik nach § 8 StVollzG Bln nicht festgestellt werden. Insbesondere kann die prognostisch regelmäßig bedeutsame Aufarbeitung der Straftaten und ihrer Ursachen zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt sein. Zum anderen ist die Stellungnahme vom 20. Januar 2020 nicht aktuell und kann keine Feststellungen über den Vollzugsverlauf bis zum Entscheidungszeitpunkt im Januar 2021 treffen. Schließlich verstößt es auch nicht gegen den Sachaufklärungsgrundsatz, wenn die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt H aufgrund des Wechsels der für den Beschwerdeführer zuständigen Mitarbeiterin vorrangig auf der Aktenlage basiert; denn hieraus ergibt sich vorliegend kein Informationsdefizit. So enthält die Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 eine detaillierte Darstellung der Anlasstaten und der delinquenzrelevanten Aspekte, wie sie sich beim Beschwerdeführer während der gesamten Vollzugsdauer zeigen. Die nunmehr zuständige Mitarbeiterin hat ergänzend zu dem in den Akten dokumentierten Vollzugsverlauf ausgeführt, dass sie noch keine neuen – gemeint offenbar: inhaltlich neuen – Erkenntnisse habe gewinnen können. Relevante Veränderungen sind im Übrigen auch von dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer weder im Anhörungstermin noch sonst im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer oder im Beschwerdeverfahren vorgetragen worden. b) Zu Recht ist die Strafvollstreckungskammer zum Ergebnis gekommen, dass eine günstige Prognose nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB nicht gestellt werden kann. aa) Eine solche ist nur gegeben, wenn unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung auszusetzen. Hierfür ist eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten in Freiheit einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2003 – StB 4/03 – juris, Rdnr. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juli 2006, – 3 Ws 213/06 –, juris Rdnr. 9; Senat, Beschluss vom 18. März 2016 – 5 Ws 8/16 –; Heintschel-Heinegg in: BeckOK StGB, 49. Edition, § 57 Rdnr. 7). Welches Maß der Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erforderlich ist, hängt von den Eigenheiten der Persönlichkeit des Verurteilten und dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter ab (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; Senat, Beschlüsse vom 6. Februar 2020 – 5 Ws 215/19 – juris Rdnr. 9; 11. Juli 2018 – 5 Ws 74/18 – und 18. März 2016 a.a.O.). bb) Gemessen an diesen Anforderungen kann dem Beschwerdeführer derzeit keine günstige Prognose gestellt werden. (1) Der Grundsatz, dass bei einem Täter, der sich – wie der Beschwerdeführer – (zumindest in Deutschland) zum ersten Mal in Strafhaft befindet, angenommen werden kann, dass die Strafvollstreckung ihn beeindruckt hat und der Begehung neuer Straftaten entgegenwirkt, gilt nicht uneingeschränkt. Er erfährt wegen der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine Einschränkung, wenn besondere Umstände vorliegen. Solche Umstände können sich bereits aus der besonderen Gefährlichkeit der Anlassdelikte ergeben. Beteiligt sich der Täter aus reinem Gewinnstreben an gut organisierten Formen der Kriminalität, so belegt dies regelmäßig die besondere Gefährlichkeit des Täters, die wegen der Persönlichkeitsdefizite, die sie offenbart, zu einer strengeren Prüfung zwingt (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 2020 a.a.O juris Rdnr. 11 m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat sich zur Begehung der Anlasstaten aufgrund seiner finanziell und sozial desolaten Lebenssituation in Venezuela entschieden. Er hat keinen Beruf erlernt, lebte zuletzt mit seiner krebskranken Mutter, seiner Ehefrau und drei Kindern zusammen. Die Familie verfügte über gar kein oder nur geringes Einkommen, sodass er sich durch die Begehung der Anlasstaten eine schnelle und effektive Methode versprach, die finanzielle Situation seiner Familie zu verbessern. Um dieses Ziel zu erreichen, hat er eine besonders hohe kriminelle Energie entwickelt, indem er sich als Teil einer international agierenden Gruppe, deren Wurzeln in Venezuela sind, nach Europa begeben hat und ausschließlich zur Begehung von Straftaten nach Deutschland eingereist ist. Die Strukturen der Organisation waren auf eine hohe Gewinnerzielung und verdeckte Begehungsweise ausgerichtet. Die Tatbeteiligten wurden gezielt und nur für eine sehr kurze Zeitspanne von drei Tagen nach Deutschland geschickt, um die Kreditkarten für den Erwerb von einer Vielzahl höherwertiger Güter einzusetzen. Hierbei lag der Schwerpunkt auf I-Phones, die weiterveräußert werden sollten. (2) Danach könnte eine Reststrafenaussetzung nur verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen belegt wäre, dass die Persönlichkeitsmängel und sonstigen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, dass die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (std. Rspr. vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 6. Februar 2020 a.a.O. juris Rdnr. 15 und 11. Juli 2018 – 5 Ws 74/18 – jeweils m.w.N.) Allein der Wille, sich künftig straffrei zu führen, reicht hierfür ebenso wenig aus wie ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten (vgl. Senat a.a.O.; KG, Beschluss vom 21. März 2012 – 2 Ws 33/12 –). Maßgebend ist vielmehr eine günstige Entwicklung während des Vollzuges, die von besonderem Gewicht sein muss und sich nicht nur als taktische Anpassung darstellt, sondern Beleg für einen Wandlungsprozess der Persönlichkeit oder Einstellung ist. Dazu zählt etwa die Beseitigung von Defiziten im Sozialverhalten, vor allem aber die Behebung von tatursächlichen Persönlichkeitsmängeln (vgl. KG, Beschluss vom 20. November 2007 – 2 Ws 505-506/07 –, juris) wie sie bei dem Beschwerdeführer zutage getreten sind. (3) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Taten zwar als schweren Fehler und möchte nun straffrei in Venezuela leben, eine tiefergehende Auseinandersetzung mit den Anlasstaten und deren Ursachen ist zu keinem Zeitpunkt während des Vollzugs erfolgt. Nach der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt H vom 1. Dezember 2020 ist sein vorrangiges Ziel die zügige Abschiebung nach Venezuela. Die Ursache seines delinquenten Verhaltens, nämlich seine unzureichende finanzielle Situation, besteht allerdings fort. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt, die soziale und politische Situation in Venezuela ist weiterhin höchst problematisch, sodass er weiterhin Probleme haben wird, seine Familie durch eine eigene Berufstätigkeit zu versorgen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass möglicherweise seine Ehefrau nunmehr mit zwei Kindern legal in Spanien lebt und über ein Einkommen verfügt. Zum einen bleibt hier bereits offen, ob dieser Verdienst ansatzweise ausreicht, eine größere Familie und eine krebskranke Verwandte in Europa und Südamerika zu ernähren. Zum anderen sind hierdurch die schwerwiegenden Persönlichkeitsmängel des Beschwerdeführers nicht beseitigt. Mangels einer nachhaltigen Aufarbeitung der Anlasstaten und deren Ursachen besteht vielmehr die Gefahr, dass er erneut im Fall einer finanziellen Unterversorgung seiner Familie Straftaten entsprechend den Anlasstaten begeht. Eine legale Lebensperspektive hat der Beschwerdeführer bislang ebenso wenig entwickelt wie Strategien zur Vermeidung eines Rückfalls in kriminelles Verhalten bei sich bietender Gelegenheit. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der bestehenden Ausreisepflicht und des damit verbunden Einreise- und Aufenthaltsverbots in allen Schengen-Staaten sei er für die Hintermänner der Anlasstaten nicht mehr interessant, kann nicht überzeugen. Da es sich um eine international tätige Organisation handelt, kann der Beschwerdeführer durchaus in anderen Ländern – außerhalb des Schengenraums – eingesetzt werden. Eine Behebung seiner charakterlichen Mängel kann schließlich nicht aus seinem durchgehend beanstandungsfreien Vollzugsverhalten hergeleitet werden. Vielmehr zeigt sich hierin nur, dass er in der Lage ist, sich den strengen Regeln anzupassen. Rückschlüsse auf sein Verhalten in Freiheit können hieraus nicht gezogen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2018 a.a.O. m.w.N.). (4) Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich eine günstige Prognose nicht daraus, dass die Staatsanwaltschaft Berlin einer Abschiebung zugestimmt hat und in diesem Fall nach § 456a StPO von einer weiteren Vollstreckung absehen möchte. So kommt es bei einer Entscheidung nach § 456a StPO grundsätzlich nicht auf eine Kriminalprognose an (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2013 – 2 VAs 5/13 – NStZ-RR, 227). Vielmehr ist im Rahmen der Ermessensentscheidung durch die Vollstreckungsbehörde abzuwägen, ob die Vollstreckung der Strafe gegen Ausländer, die ausgewiesen werden sollen, unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung und Sicherung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern sinnvoll ist (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 456a Rdnr. 1, Appl in KK, StPO, 8. Aufl., § 456a Rdnr. 1 jeweils m.w.N). Die Vollstreckungsbehörde will zwar zugunsten des Beschwerdeführers von der weiteren Vollstreckung absehen im Fall einer Abschiebung, hält aber ausdrücklich für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers an einer weiteren Vollstreckung fest. Bereits hierin zeigt sich, dass eine günstige Legalprognose mit der Entscheidung nach § 456a StPO nicht einhergeht. Unerheblich ist ferner, dass die Abschiebung noch nicht durchgeführt werden konnte, da dies allein seinen Grund im (außen)politischen Bereich hat. Es ist ohne Bedeutung, ob der Beschwerdeführer auf eigene Kosten einen Flug über die Türkei nach Venezuela durchführen könnte, da die Durchführung der Abschiebung eine hoheitliche Aufgabe ist. Die Anregung, dem Beschwerdeführer im Fall einer Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe eine „Bewährungsauflage“ zu erteilen, Deutschland binnen zwei Wochen zu verlassen, liegt neben der Sache. Damit wird bereits die erforderliche Prognose nach § 57 Abs. 1 StGB nicht ersetzt. Außerdem handelt es sich hierbei um eine unzulässige Weisung nach §§ 57 Abs. 3, 56c Abs. 1 StGB (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl. § 56c Rdnr. 4 m.w.N.). Es liegt ebenso neben der Sache, darauf hinzuweisen, dass Straftäter anderer Nationalität bereits abgeschoben worden seien. Inwieweit der Beschwerdeführer hierin eine günstige Prognose für sich nach § 57 Abs. 1 StGB in Anspruch nehmen will, ist nicht nachvollziehbar. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.