OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 Ws 63/21 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0712.5WS63.21VOLLZ.00
5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 112 Abs. 1 StVollzG ist gemäß § 112 Abs. 3 Satz 1 StVollzG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Der Antragsteller muss innerhalb dieser Frist einen Sachverhalt schlüssig und vollständig vortragen, der sein Verschulden an der Säumnis ausschließt. Er muss ferner die für die Wiedereinsetzung maßgebenden Tatsachen glaubhaft machen.(Rn.6) 2. Der Gefangene muss in Strafvollzugssachen das Verschulden seines Bevollmächtigen und der von diesem mit der Besorgung seiner Geschäfte beauftragten Mitarbeiter gegen sich gelten lassen.(Rn.7)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 4. März 2021 wird auf seine Kosten verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 112 Abs. 1 StVollzG ist gemäß § 112 Abs. 3 Satz 1 StVollzG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Der Antragsteller muss innerhalb dieser Frist einen Sachverhalt schlüssig und vollständig vortragen, der sein Verschulden an der Säumnis ausschließt. Er muss ferner die für die Wiedereinsetzung maßgebenden Tatsachen glaubhaft machen.(Rn.6) 2. Der Gefangene muss in Strafvollzugssachen das Verschulden seines Bevollmächtigen und der von diesem mit der Besorgung seiner Geschäfte beauftragten Mitarbeiter gegen sich gelten lassen.(Rn.7) Die sofortige Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 4. März 2021 wird auf seine Kosten verworfen. I. Die Justizvollzugsanstalt Tegel erstellte am 7. Dezember 2020 einen Vollzugs- und Eingliederungsplan, in welchem dem Beschwerdeführer u.a. wegen befürchteter Missbrauchs- und Fluchtgefahr die Zulassung zu Lockerungen verwehrt wurde. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 22. Dezember 2020, gerichtet an das Landgericht Berlin, Strafvollstreckungskammer, beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 109 StVollzG, den Vollzugs- und Eingliederungsplan mit der Maßgabe aufzuheben, dass der Antragsteller zu ersten Lockerungen zuzulassen sei. Der Schriftsatz trägt den Eingangsstempel der gemeinsamen Postannahmestelle der Justizbehörden Berlin-Moabit, Turmstraße, vom 23. Dezember 2020; neben dem Datumsstempel befindet sich der Aufdruck „08-15“, aus dem sich der Eingang des Schriftsatzes im Zeitraum zwischen 8:00 und 15:00 Uhr ergibt. In seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2021 führte der Leiter der Justizvollzugsanstalt Tegel aus, dass der schriftliche Bescheid dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2020 ausgehändigt worden und die Zweiwochenfrist des § 112 Abs. 1 StVollzG am 22. Dezember 2020 abgelaufen sei. Die Strafvollstreckungskammer leitete diese Stellungnahme dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 18. Februar 2021 mit dem Hinweis zu, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst am 23. Dezember 2020 bei Gericht eingegangen und somit wegen Versäumung der Frist nach § 112 Abs. 1 StVollzG unzulässig sei. Mit Schreiben vom 2. März 2020, bei Gericht eingegangen am selben Tage, beantragte der Verfahrensbevollmächtigte für den Beschwerdeführer, ihm gemäß § 112 Abs. 2 StVollzG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er beruft sich hierbei unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung seiner Kanzleikraft darauf, dass die als Botin eingesetzte und bis dahin als zuverlässig bekannte Mitarbeiterin den ihr erteilten Auftrag fehlerhaft erledigt und den Schriftsatz versehentlich erst nach Mitternacht des 22. Dezember 2020 in den Briefkasten des Landgerichts Berlin eingeworfen habe. Mit Beschluss vom 4. März 2021, dem Beschwerdeführer zugestellt am 15. März 2021, wies die Strafvollstreckungskammer den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurück, weil sich der Beschwerdeführer im Strafvollzugsrecht das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten bzw. dasjenige der von ihm beauftragten Personen nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Soweit der Beschwerdeführer den Wiedereinsetzungsantrag damit begründe, der als Botin fungierenden Kanzleikraft seines Prozessbevollmächtigten sei ein Fehler unterlaufen, fehle es an einem glaubhaft gemachten Vorbringen zum konkreten Ablauf des zu der Fristversäumnis führenden Geschehens sowie zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts hinsichtlich der Organisation seiner Kanzlei. II. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist lediglich die Entscheidung des Landgerichts Berlin über die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die gemäß §§ 112 Abs. 2, 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 46 Abs. 3 StPO statthafte, insbesondere fristgemäß erhobene sofortige Beschwerde (§ 311 Abs. 2 StPO) hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 112 Abs. 1 StVollzG ist auf Antrag zu gewähren, wenn der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, § 112 Abs. 2 StVollzG. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 112 Abs. 3 Satz 1 StVollzG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Der Antragsteller muss innerhalb dieser Frist einen Sachverhalt schlüssig und vollständig vortragen, der sein Verschulden an der Säumnis ausschließt. Er muss ferner die für die Wiedereinsetzung maßgebenden Tatsachen glaubhaft machen, § 112 Abs. 3 Satz 2 StVollzG (Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, Rn. 10). An letzterem fehlt es vorliegend. 2. a) Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung wäre ein fehlendes Verschulden des Beschwerdeführers an der Fristversäumung, welches sich hier nicht allein an seinem eigenen Verhalten, sondern demjenigen seines Rechtsanwalts bemisst. Denn der Gefangene muss in Strafvollzugssachen nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Vertreters bzw. der von diesem mit der Besorgung seiner Geschäfte beauftragten Mitarbeiter gegen sich gelten lassen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. September 2015 – III-1 Vollz (Ws) 275/15 –, juris Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 1 Ws 290/15 (StrVollz) –, juris Rn. 8; OLG Frankfurt NStZ 1981, 408; KG Beschluss vom 6. August 2015 – 2 Ws 109/15 Vollz –; Senat, Beschluss vom 1. März 2017 – 5 Ws 66/17 Vollz –; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 44 Rn. 19). In Strafvollzugsangelegenheiten entfällt der den Strafprozess kennzeichnende Grundsatz der fehlenden Zurechnung von Anwaltsverschulden, der daraus resultiert, dass ein Bürger nicht durch Fristversäumnisse seines Verteidigers in die Gefahr einer möglicherweise ungerechten Bestrafung oder eines ungerechtfertigten Entzuges seiner Freiheit geraten dürfe (OLG Frankfurt, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.). b) Der auf ein fehlendes Verschulden von Rechtsanwalt F hinweisende Sachverhalt, auf den sich das Wiedereinsetzungsbegehren stützt, ist indes nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs führte der Verfahrensbevollmächtigte u.a. aus, er habe den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 22. Dezember 2020 diktiert und seiner versierten, korrekten und jederzeit ordnungsgemäß arbeitenden Kanzleimitarbeiterin zur Ausfertigung übergeben. Diese habe den Schriftsatz „selbst und rechtzeitig in den Briefkasten des Landgerichts Berlin einwerfen“ wollen. Wegen der näheren Umstände des letztlich verspäteten Einwurfs des Schriftsatzes verwies der Verfahrensbevollmächtigte auf eine zur Glaubhaftmachung eingereichte eidesstattliche Erklärung seiner Mitarbeiterin, in welcher sie versicherte, trotz Kenntnis des Fristablaufs am 22. Dezember 2020 versehentlich den Schriftsatz wohl erst „ganz knapp nach Mitternacht“ dieses Tages in den Briefkasten in der Turmstraße 91 in Berlin-Moabit eingeworfen zu haben. Sie habe allerdings bis zum Eintreffen des Hinweisschreibens der Strafvollstreckungskammer vom 18. Februar 2021 gehofft, es noch rechtzeitig geschafft zu haben. Dem Beschwerdeführer wäre zwar grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine geschulte und zuverlässige Kanzleikraft seines Verfahrensbevollmächtigten trotz entsprechender Anweisungen des Anwalts einen fristwahrenden Schriftsatz versehentlich zu spät einwirft. Denn bei einem solchen Botengang handelt es sich um eine einfache Tätigkeit, mit der ein Rechtsanwalt auch einen Auszubildenden oder einen zuverlässigen Praktikanten betrauen darf, sofern von der beauftragten Person eine gewissenhafte Ausführung des Auftrags erwartet werden kann (BGH, Beschluss vom 21. September 2010 – VIII ZB 14/09 –, juris Rn. 13). Allerdings ist der solchermaßen behauptete Ablauf, wonach der Schriftsatz aufgrund eines Versehens seiner Mitarbeiterin nur um wenige Minuten zu spät in den Briefkasten der gemeinsamen Postannahmestelle der Justizbehörden in der Turmstraße eingeworfen sei, nicht glaubhaft gemacht. Dem steht die sich aus § 418 Abs. 1 ZPO ergebende Beweiskraft des Eingangsstempels der Postannahmestelle der Justizbehörden des Kriminalgerichts entgegen. Aus diesem ergibt sich ein Einwurf des Schriftsatzes in den Außenbriefkasten des Kriminalgerichts am 23. Dezember 2020 in der Zeit zwischen 8:00 und 15:00 Uhr, so dass der an Eides statt versicherte Geschehensablauf, wonach das Schreiben bereits am 23. Dezember 2020 kurz nach 00:00 Uhr eingeworfen worden sei, auf durchgreifende Zweifel stößt. Denn unter Zugrundelegung des dargestellten Ablaufs hätte der Stempel – wie die Leiterin der Briefannahmestelle ausweislich eines Vermerks des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer bestätigt hat – den Aufdruck „00-08“ getragen. Dass der Schriftsatz, etwa durch ein Versehen der in der Briefannahmestelle tätigen Mitarbeiter, irrtümlich mit einem falschen Zeitstempel versehen worden wäre, trägt auch der Beschwerdeführer nicht vor; für einen derart ungewöhnlichen Geschehensablauf sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Somit fehlt es vorliegend bereits an der Glaubhaftmachung eines Sachverhalts, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes, dem Rechtsanwalt zuzurechnendes, Verschulden der Kanzleikraft ausschließen könnte. Die Mitteilung der Säumnisgründe durch den Verfahrensbevollmächtigten reichte insofern zur Glaubhaftmachung nicht aus, weil es sich bei den näheren Umständen hinsichtlich des verspäteten Einwurfs des Schreibens in den Außenbriefkasten um Tatsachen handelt, die nicht dessen eigene Wahrnehmung betrafen (Maul in: Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 45 Rn. 11 m.w.N.). c) Es bedarf nach alldem vorliegend keiner Erörterung, ob es im Wiedereinsetzungsvorbringen näherer Ausführungen dazu bedurft hätte, warum dem Verfahrensbevollmächtigten im konkreten Fall bei der Organisation des Rechtsanwaltsbüros, insbesondere bei der Auswahl und Überwachung des Kanzleipersonals sowie hinsichtlich der Fristenkontrolle, kein Vorwurf gemacht werden kann. III. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 121 Abs. 4 StVollzG.