Beschluss
5 Ws 146/21, 5 Ws 146/21 - 161 AR 118/21
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0713.5WS146.21.00
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Leitsätze
1. Die Strafvollstreckungskammer hat bei mehreren nacheinander zu vollstreckenden Freiheitsstrafen zwingend gemeinsam über alle noch zur Vollstreckung anstehenden Strafreste nach § 57 Abs. 1 StGB zu entscheiden. Die Zuständigkeitskonzentration dient der Vermeidung einer Entscheidungszersplitterung.(Rn.9)
2. Ungeachtet dessen findet eine Konzentration bezüglich der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft insoweit nicht statt und kann trotz der einheitlichen gerichtlichen Entscheidung über mehrere Reststrafen jeder einzelne dieser Aussetzungsfälle durch die Vollstreckungsbehörde gesondert angefochten werden. Insoweit kann die nach § 454b Abs. 4 StPO getroffene einheitliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren wieder auseinanderfallen, wenn die beteiligten Vollstreckungsbehörden unterschiedlich von ihrem Beschwerderecht Gebrauch machen.(Rn.9)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg wird der in dem Verfahren 595 StVK 87/21 ergangene Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 20. Mai 2021 aufgehoben.
2. Der Antrag des Verurteilten, die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg vom 2. Oktober 2015 zur Bewährung auszusetzen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Strafvollstreckungskammer hat bei mehreren nacheinander zu vollstreckenden Freiheitsstrafen zwingend gemeinsam über alle noch zur Vollstreckung anstehenden Strafreste nach § 57 Abs. 1 StGB zu entscheiden. Die Zuständigkeitskonzentration dient der Vermeidung einer Entscheidungszersplitterung.(Rn.9) 2. Ungeachtet dessen findet eine Konzentration bezüglich der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft insoweit nicht statt und kann trotz der einheitlichen gerichtlichen Entscheidung über mehrere Reststrafen jeder einzelne dieser Aussetzungsfälle durch die Vollstreckungsbehörde gesondert angefochten werden. Insoweit kann die nach § 454b Abs. 4 StPO getroffene einheitliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren wieder auseinanderfallen, wenn die beteiligten Vollstreckungsbehörden unterschiedlich von ihrem Beschwerderecht Gebrauch machen.(Rn.9) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg wird der in dem Verfahren 595 StVK 87/21 ergangene Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 20. Mai 2021 aufgehoben. 2. Der Antrag des Verurteilten, die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg vom 2. Oktober 2015 zur Bewährung auszusetzen, wird abgelehnt. I. Der Beschwerdegegner befindet sich seit dem 23. November 2018 in Strafhaft. Er hat bzw. hatte die folgenden Strafen zu verbüßen: a) eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. November 2016 (523 KLs) 257/255 Js 677/15 (19/16) wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen und b) eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die gemäß § 460 StPO mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg vom 2. Oktober 2015 aus einer Einzelstrafe von zehn Monaten wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 10. Oktober 2013 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Hannover vom 28. Juli 2014 und einer durch das Amtsgericht Hamburg - St. Georg mit Strafbefehl vom 14. April 2014 verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Diebstahls gebildet wurde. Die dem Beschwerdegegner zunächst gewährte Strafaussetzung zur Bewährung wurde wegen seiner erneuten Straffälligkeit in der Bewährungszeit, die Gegenstand der unter a) aufgeführten Verurteilung ist, am 24. November 2017 widerrufen. Der Beschwerdegegner hat die Strafe zu b) zunächst bis zum Zweidrittelzeitpunkt verbüßt. Seit dem 23. April 2019 wurde die Strafe zu a) vollstreckt, deren Strafende am 4. Juli 2021 erreicht war. Seit dem 5. Juli 2021 wird die restliche Strafe zu b) vollstreckt, deren Strafende auf den 4. Dezember 2021 notiert ist. Mit gleichlautenden Beschlüssen vom 20. Mai 2021 setzte das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – die Vollstreckung beider Reststrafen ab dem 25. Mai 2021 (Tagesende) für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus, unterstellte den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers und erteilte ihm näher bezeichnete Weisungen. Die Staatsanwaltschaft Berlin erklärte einen Rechtsmittelverzicht. Die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zu a) zur Bewährung wurde daher rechtskräftig und ist einer Nachprüfung durch den Senat entzogen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 1994 – 3 Ws 310-311/94 –, NStE Nr. 17 zu § 454b StPO). 1. Die gegen die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg vom 2. Oktober 2015 gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg ist zulässig (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO), insbesondere rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Der Rechtsmittelverzicht der Staatsanwaltschaft Berlin macht die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg nicht unzulässig. Zwar hatte die Strafvollstreckungskammer entsprechend dem in § 454b Abs. 4 StPO normierten Grundsatz der Entscheidungskonzentration bei mehreren nacheinander zu vollstreckenden Freiheitsstrafen zwingend gemeinsam über alle noch zur Vollstreckung anstehenden Strafreste nach § 57 Abs. 1 StGB zu entscheiden (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 21. April 2021 – 5 Ws 77/21 – m.w.N.). Die für das zur Entscheidung über die Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB berufene Gericht geltende Zuständigkeitskonzentration dient dazu, eine Entscheidungszersplitterung zu vermeiden und insbesondere unterschiedliche Beurteilungen hinsichtlich der für die Aussetzung maßgeblichen Sozialprognose auszuschließen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Auflage, § 462a StPO Rn. 30). Diese Regelung hat indes keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde; eine Konzentration bezüglich der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft findet insoweit nicht statt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., Rn. 24, 35; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juni 2020 – 5 Ws 140/20 –, juris Rn. 11). Aus diesem Grund kann trotz der einheitlichen gerichtlichen Entscheidung über mehrere Reststrafen jeder einzelne dieser Aussetzungsfälle durch die Vollstreckungsbehörde gesondert angefochten werden (vgl. KG, Beschluss vom 28. März 2013 – 2 Ws 122/13 –; Senat, Beschluss vom 11. Januar 2017 – 5 Ws 214/16 –; Appl in: Karlsruher Kommentar, StPO 8. Auflage, § 454b Rn. 24). Jede Staatsanwaltschaft kann aus einer Mehrzahl durch einheitlichen Beschluss getroffener Aussetzungsentscheidungen auch (nur) die Aussetzung der Strafe anfechten, für die sie als Vollstreckungsbehörde zuständig ist (Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 Ws 22-25/19 –, juris Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2008 – 3 Ws 323-324/08 –, juris Rn. 7; jeweils m.w.N.). Insoweit kann die nach § 454b Abs. 4 StPO getroffene einheitliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren wieder auseinanderfallen, wenn die beteiligten Vollstreckungsbehörden unterschiedlich von ihrem Beschwerderecht Gebrauch machen (Coen in: BeckOK StPO 39. Ed. 1. Januar 2021, § 454 Rn. 16). Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt mit dem Verweis auf das in § 454b StPO zum Ausdruck kommende Interesse, einer Entscheidungszersplitterung in Bezug auf die weitere Vollstreckung mehrerer Strafreste entgegenzuwirken, eine Erstreckung der sofortigen Beschwerde durch eine der beteiligten Staatsanwaltschaften auf sämtliche in einem Beschluss und aufgrund einer einheitlichen Sozialprognose getroffenen Aussetzungsentscheidungen der Strafvollstreckungskammer angenommen wird (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O, Rn. 13 ff. für die Konstellation eines verfristeten Rechtsmittels einer der beteiligten Staatsanwaltschaften; offen gelassen für die hier einschlägige Konstellation des Rechtsmittelverzichts einer der beteiligten Vollstreckungsbehörden), vermag der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen. Denn eine derartige Erstreckungswirkung würde dem Grundsatz des Vollstreckungsrechts widersprechen, wonach gerichtliche Entscheidungen nicht von irgendeiner deutschen Staatsanwaltschaft, sondern nur von der hierfür jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft bei dem Gericht des ersten Rechtszugs (§ 143 Abs. 1 GVG, § 7 Abs. 1 StVollstrO) angefochten werden können (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 16. März 2021 – 1 Ws 75/21 –, juris Rn. 18; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., Rn. 35). Eine solche Auswirkung würde – gerade im vorliegend zu entscheidenden Fall des explizit erklärten Rechtsmittelverzichts durch die Staatsanwaltschaft Berlin – einen Eingriff in die Anfechtungsbefugnis der anderen Staatsanwaltschaft darstellen (OLG Bamberg, a.a.O.). Dass dies nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass dieser von der Schaffung einer einheitlichen Vollstreckungsstaatsanwaltschaft abgesehen hat (OLG Bamberg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 1994, a.a.O.). 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die vorzeitige Entlassung zu Unrecht bewilligt, da dem Verurteilten unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit keine günstige Prognose gestellt werden kann (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). a) Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet, waren an die nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu stellende Legalprognose vorliegend strenge Anforderungen anzulegen. Denn der Verurteilte ist nicht nur mehrfach und einschlägig vorbestraft und verfügt über Hafterfahrung, welche ihn gleichwohl von der erneuten Begehung (einschlägiger) Straftaten nicht abzuhalten vermochte. Er ist auch bewährungsbrüchig geworden und hat dadurch bewiesen, dass der von ihm damals vermittelte günstige Eindruck falsch war und selbst die Vollstreckung von Freiheitsstrafe nicht zu einer Änderung seines Verhaltens geführt hat (std. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 2018 – 5 Ws 74/18 – und 9. September 2020 – 5 Ws 138-140/20 –, juris Rn. 8; jeweils m.w.N.). Ausweislich der Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. November 2016 ist der Beschwerdegegner seit 1991 vielfach durch Straftaten, namentlich durch Eigentums- und Vermögensdelikte, Steuerhinterziehung, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung, in Erscheinung getreten und dabei mehrfach mit bedingten Freiheitsstrafen belegt worden; zudem hat er bereits die Erfahrung einer Freiheitsentziehung gemacht, ohne dass dies ihn nachhaltig beeindruckt und der Begehung neuer Straftaten entgegengewirkt hätte. Dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg vom 14. April 2014, mit welchem eine – zunächst zur Bewährung ausgesetzte – zehnmonatige Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt worden war, lag die Entwendung eines Pkw Porsche (Tatzeit: 23. Januar 2014) zugrunde. Am 28. Juli 2014 verurteilte ihn das Landgericht Hannover als Berufungsgericht wegen des Tatvorwurfs der Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung, dem ebenfalls der Ankauf und das Verschieben eines im April 2012 illegal erlangten hochwertigen Kraftfahrzeugs nach Osteuropa zugrunde lag, zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe, die er bis zum 1. August 2015 verbüßte. Obwohl der Strafrest mit Beschluss vom 27. Juli 2015 zum Halbstrafenzeitpunkt zur Bewährung ausgesetzt wurde, konnte er die ihm hiermit eingeräumte Bewährungschance nicht nutzen. Vielmehr beging er innerhalb der Bewährungszeit die der Verurteilung durch das Landgericht Berlin vom 4. November 2016 zugrundeliegenden drei weiteren Straftaten – die erneut das mittäterschaftlich und organisiert betriebene Verschieben hochwertiger gestohlener Fahrzeuge in das osteuropäische Ausland betrafen –, die erste davon bereits am 11. August 2015, mithin nur zehn Tage nach seiner bewährungsweisen Haftentlassung. Diese Verurteilung zog sodann den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem unter b) bezeichneten Gesamtstrafenbeschluss nach sich. Die vorgenannten zahlreichen und teils einschlägigen Straftaten des Verurteilten, die zudem teilweise eine hohe Rückfallgeschwindigkeit sowie eine erhebliche Steigerung der an den Tag gelegten kriminellen Energie aufweisen und mit einem Bewährungsbruch einhergegangen sind, deuten auf ein eingeschliffenes Verhaltensmuster und entsprechende Persönlichkeitsmängel hin (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. August 2018 – 5 Ws 125/18 – und vom 18. Mai 2016 – 5 Ws 60-61/16 –). b) Hiervon abgesehen sind auch im Hinblick auf die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit schon deshalb erhöhte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Straffreiheit zu stellen, weil das eingeschliffene Fehlverhalten den Bereich der Verschiebung hochwertiger Kraftfahrzeuge ins Ausland betraf. Der Beschwerdegegner hat sich seit 2011 mehrfach aus Gewinnstreben an Strukturen der organisierten Kriminalität beteiligt, wobei er auf mittlerer Hierarchiestufe fest in die kriminelle Gruppierung eingebunden war. Das der Ausgangsverurteilung zugrundeliegende Tatgeschehen ist − ebenso wie das Tatgeschehen, das Gegenstand der Verurteilung durch das Landgericht Berlin war − durch präzise Planung, eine professionelle, konspirative und qualifizierte Tatdurchführung, arbeitsteiliges Zusammenwirken und stark profitorientiertes Handeln geprägt. Diese Umstände belegen eine erhöhte Gefährlichkeit des Beschwerdegegners, zumal die Taten nicht nur lebensphasischen, situativen Faktoren entsprangen, sondern vor allem Ausdruck erheblicher Persönlichkeitsdefizite sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2018 – 5 Ws 247-248/17 – und 9. Mai 1997 – 5 Ws 252/97 –, juris Rn. 3). c) Eine Reststrafenaussetzung könnte daher nur dann verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen, die sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen dürfen, belegt wäre, dass die Persönlichkeitsmängel und sonstigen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, dass die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2018 – a.a.O.–; vom 29. November 2017 – 5 Ws 230/17 – und vom 18. Mai 2016 – a.a.O. –; jeweils m.w.N.). Allein der Wille, sich künftig straffrei zu führen, reicht ebenso wenig aus wie ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. November 2017 – a.a.O. – und vom 18. Mai 2016 – a.a.O. –; jeweils m.w.N.). Maßgebend ist vielmehr eine günstige Entwicklung während des Vollzugs, die von besonderem Gewicht sein muss und sich nicht nur als taktische Anpassungsleistung darstellt, sondern Beleg für einen Wandlungsprozess der Persönlichkeit oder Einstellung ist (vgl. KG, Beschluss vom 22. Mai 2017 – 2 Ws 426-428/12 –; Senat, Beschlüsse 11. Juli 2018 – a.a.O. – und 6. Oktober 2017 – 5 Ws 182-183/17 –; jeweils m.w.N.). Dazu zählt etwa die Beseitigung von Defiziten im Sozialverhalten, vor allem aber die Behebung von tatursächlichen Persönlichkeitsmängeln, wie sie bei dem Verurteilten zutage getreten sind. Dieser Prozess der Auseinandersetzung muss durch Tatsachen belegt und nachvollziehbar sein. Erforderlich ist, dass sich der Verurteilte aktiv mit seiner Tat und deren Ursachen auseinandergesetzt hat. Er muss die Tat als Fehlverhalten erkannt und sie sich in ihrer konkreten Bedeutung, ihren Ursachen und Folgen so bewusst gemacht haben, dass eine Wiederholung dieses oder anderer Gesetzesverstöße wenig wahrscheinlich ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2018 – a.a.O. – und vom 18. Mai 2016 – a.a.O. –; jeweils m.w.N.). Zweifel bei der Prognosebeurteilung gehen dabei zu Lasten des Verurteilten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 – 2 BvR 2009/08 –, juris Rn. 26; Senat, Beschluss vom 17. August 2017 – 5 Ws 167/17 –). Gemessen an diesen Rechtsgrundsätzen kann dem Beschwerdegegner – selbst bei Unterstützung durch einen Bewährungshelfer und unter Erteilung von Auflagen oder Weisungen – trotz positiver Ansätze noch keine günstige Prognose gestellt werden. aa) Die bisher erreichten Fortschritte rechtfertigen nicht die Erwartung, dass eine erneute Straffälligkeit des Beschwerdegegners wenig wahrscheinlich ist; denn die hierfür unerlässliche Aufarbeitung der früheren Delinquenz und ihrer Ursachen ist noch nicht abgeschlossen: So hat der Beschwerdegegner zwar ein soziales Kompetenztraining absolviert sowie an Gesprächen zur Straftataufarbeitung teilgenommen und dort glaubhaft vermittelt, dass er ein Leben ohne einen Rückfall in delinquente Verhaltensmuster anstrebe. Er ist inzwischen in der Lage, nicht nur äußere Umstände, sondern auch eigene Persönlichkeitsanteile als Straftatursachen zu erkennen und insbesondere zu benennen, welche alternativen Handlungsmöglichkeiten zu seinen Taten bestanden hätten. Die selbstkritische Erfassung und Würdigung der zu der Straffälligkeit führenden Persönlichkeitsanteile kann jedoch nur als ein (erster) erforderlicher Schritt für eine erfolgreiche Straftataufbereitung gewertet werden, sie erlaubt (noch) nicht den Rückschluss auf eine nachhaltige Abkehr des Beschwerdegegners von seinen strafbaren Verhaltensmustern. Die Justizvollzugsanstalt Tegel bescheinigt dem Beschwerdegegner in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2021 insoweit, dass er sich zwar mittlerweile auf einem guten Weg befinde. Die Vollziehung eines nachhaltigen inneren Wandlungsprozesses dergestalt, dass er auch zukünftig in der Lage sein wird, sein Verhalten an der Einsicht in die Sozialschädlichkeit und Verwerflichkeit strafrechtlicher Delinquenz auszurichten und sich dauerhaft von dem früheren kriminogenen Umfeld loszusagen, ist derzeit aber auch nach Einschätzung der Haftanstalt noch ungewiss. Insbesondere werde die Verortung legaler Handlungsalternativen in der Realität noch den restlichen Haftzeitraum in Anspruch nehmen. Aus diesen Gründen kann eine gefestigte und tragfähige Auseinandersetzung des Verurteilten mit seinen tatursächlichen Persönlichkeitsdefiziten und die daraus resultierende Entwicklung neuer Verhaltensmuster im Rahmen seiner bisherigen Entwicklung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die Befürwortung der vorzeitigen Haftentlassung durch die Justizvollzugsanstalt Tegel ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. bb) Eine günstige Prognose kann auch nicht auf das weitgehend beanstandungsfreie Vollzugsverhalten – der Verurteilte ist bei ansonsten unauffälligem Vollzugsverlauf zweimal negativ durch den Besitz eines Mobiltelefons aufgefallen – gestützt werden, da selbst ein beanstandungsfreies Agieren unter den strengen Regeln des Vollzuges nur eine bedingt tragfähige prognostische Aussagekraft für seine Lebensführung in Freiheit zu entfalten vermag (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 5 Ws 127 und 136/15 –; std. Rspr.). cc) Der soziale Empfangsraum kann vorliegend allenfalls als prognoseneutral gewertet werden. Eine fortbestehende Bindung eines Verurteilten zur Familie kann zwar grundsätzlich eine prognostisch günstige Wirkung haben, aber nur dann, wenn diese Beziehungen geeignet sind, ihn zu stabilisieren und von Straftaten abzuhalten (vgl. KG, Beschluss vom 7. Mai 2019 – 2 Ws 77-78/19 –). Die Rahmenbedingungen, die den Verurteilten in der Freiheit erwarten, sind vorliegend jedoch im Wesentlichen dieselben wie zum Zeitpunkt der Begehung der Straftaten. Der Beschwerdegegner hat bereits gezeigt, dass familiäre Bindungen ihm keinen hinreichenden Anreiz geben konnten, sich in der Rolle eines verantwortungsbewussten Familienvaters rechtstreu zu verhalten, denn weder seine Ehefrau noch der – damals schon geborene – gemeinsame Sohn vermochten ihn von der Begehung der zuletzt abgeurteilten Straftaten abzuhalten. Soweit der Verurteilte angegeben hat, nach seiner Entlassung in einem Malereibetrieb seines Schwagers in Hannover arbeiten zu wollen, liegen für diese beruflichen Pläne – worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist – keinerlei Nachweise vor, zumal der Beschwerdegegner sich gegenüber der Haftanstalt noch anderslautend geäußert hat, als er seinen Lebensmittelpunkt in Berlin sehe und sich dort eine neue Existenz aufzubauen wünsche. Angesichts dessen sind seine im Anhörungstermin geäußerten beruflichen Vorstellungen jedenfalls nicht geeignet, die Bedenken zu zerstreuen, der Verurteilte werde sich nach der Entlassung erneut durch die Begehung von Straftaten eine lukrative Einnahmequelle zur Finanzierung seines gewünschten Lebensstandards verschaffen. Gegen die Erwartung, dass er durch eine familiäre und berufliche Einbindung nach einer vorzeitigen Haftentlassung straffrei bleiben und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt würde, spricht nicht zuletzt, dass auch schon die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim in ihrer Entscheidung vom 27. Juli 2015 mit Blick auf die stabile familiäre Situation und seine Arbeitsstelle als Hausmeister ein vermeintlich günstiges Entlassungssetting angenommen und dem Beschwerdegegner eine Reststrafenaussetzung gewährt hat, die er keine zwei Wochen nach der Entlassung zur Begehung einer Serie erneut einschlägiger Taten missbrauchte. dd) Auch die finanzielle Situation des Beschwerdegegners stellt sich als prognostisch ungünstig dar. Das Tatgeschehen belegt ein profitorientiertes Handeln des Verurteilten, der in der Vergangenheit immer wieder mit Eigentums- und Vermögensdelikten in Erscheinung trat und seine finanziellen Nöte als Triebfeder seines Handelns benannte. Die Ursache seiner Delinquenz – seine unzureichende finanzielle Situation – besteht nicht nur fort, sondern hat sich überdies verschlechtert, denn ausweislich der Stellungnahme der Haftanstalt vom 10. Juni 2020 beliefen sich die Schulden des Beschwerdegegners, insbesondere in Bezug auf die Gerichtskosten, auf mehr als 241.000,- Euro, von denen der Betroffene Teilforderungen mit monatlichen Raten von 20,- Euro abzahlt. 3. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des zu Ungunsten des Verurteilten eingelegten Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft gehören zu den Verfahrenskosten, die dieser nach § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO zu tragen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Januar 2017 – a.a.O. – m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Auflage, § 473 Rn. 15). Die im Prüfungsverfahren nach § 57 StGB getroffene Entscheidung ist lediglich eine Nachwirkung des ergangenen Urteils einschließlich der dort ausgesprochenen Kostenfolge (vgl. Gieg in: Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 465 Rn. 3; Senat, a.a.O.). Von seinen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen wird der Verurteilte nicht entlastet (vgl. Senat, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.).