OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 Ws 171/21, 5 Ws 171/21 - 121 AR 145/21

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0805.5WS171.21.121AR14.00
7Zitate
21Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 21 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gegen den Beschluss, mit dem gemäß § 397b Abs. 1 StPO mehreren Nebenklägern ein gemeinschaftlicher Rechtsanwalt als Beistand bestellt wird, ist die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft. (Rn.6) 2. Mit der durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 eingeführten Vorschrift des § 397b StPO soll - bei schonendem Eingriff in die Rechte des Nebenklägers - eine Bündelung der Nebenklagevertretung ermöglicht werden. Der Anwendungsbereich ist nicht auf Großverfahren beschränkt. (Rn.9) 3. Gleichgelagerte Interessen im Sinne des § 397b Abs. 1 StPO setzen keine Interessengleichheit oder vollständige Einigkeit der Nebenkläger voraus. Unterschiedliche Auffassungen über die Art und Weise der Verfahrensführung können gegebenenfalls im Rahmen der Gruppenvertretung dadurch Berücksichtigung finden, dass der Nebenklagevertreter im Namen nur einzelner Nebenkläger Anträge stellt oder Erklärungen abgibt. (Rn.13) 4. Gegenläufige, widersprüchliche und unvereinbare Interessen von Nebenklägern stehen der Annahme gleichgelagerter Interessen entgegen, sofern deren gleichzeitige Wahrnehmung dem Mehrfachvertreter wegen widerstreitender Interessen gemäß § 43a Abs. 4 BRAO berufsrechtlich untersagt wäre oder ihn der Gefahr der Strafverfolgung wegen Parteiverrats aussetzen würde. (Rn.12) 5. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 397b Abs. 1 Satz 1 StPO steht dem Gericht auf der Rechtsfolgenseite sowohl ein Entschließungs- als auch ein Auswahlermessen zu. (Rn.15) Bei der Frage, ob die Mehrfachvertretung überhaupt in Betracht zu ziehen ist, soll das Gericht neben der Interessenlage der Nebenkläger weitere Gesichtspunkte wie die Wahrung der Rechte des Angeklagten, den Resozialisierungsgedanken oder die voraussichtliche Dauer und Komplexität des Verfahrens berücksichtigen. (Rn.16) Hinsichtlich des Auswahlermessens können beispielsweise der Wille (der Mehrheit) der Nebenkläger, der Zeitpunkt des Bestellungs- oder Beiordnungsantrags (Prioritätsprinzip), die Ortsnähe des Kanzleisitzes zum Gerichtsort oder etwaige Verhinderungen des vorgeschlagenen Nebenklagevertreters infolge von Terminkollisionen sachliche Auswahlkriterien darstellen. (Rn.17) 6. Persönliche Differenzen, die nicht konkret die Nebenklagerechte betreffen, sind erst bei der Entscheidung, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 397b Abs. 1 Satz 1 StPO die Bestellung eines gemeinsamen Rechtsanwalts erfolgen soll, zu berücksichtigen. (Rn.14)
Tenor
1. Die Beschwerde der Nebenklägerin S L gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Schwurgerichtskammer - vom 14. Juli 2021 wird verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen den Beschluss, mit dem gemäß § 397b Abs. 1 StPO mehreren Nebenklägern ein gemeinschaftlicher Rechtsanwalt als Beistand bestellt wird, ist die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft. (Rn.6) 2. Mit der durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 eingeführten Vorschrift des § 397b StPO soll - bei schonendem Eingriff in die Rechte des Nebenklägers - eine Bündelung der Nebenklagevertretung ermöglicht werden. Der Anwendungsbereich ist nicht auf Großverfahren beschränkt. (Rn.9) 3. Gleichgelagerte Interessen im Sinne des § 397b Abs. 1 StPO setzen keine Interessengleichheit oder vollständige Einigkeit der Nebenkläger voraus. Unterschiedliche Auffassungen über die Art und Weise der Verfahrensführung können gegebenenfalls im Rahmen der Gruppenvertretung dadurch Berücksichtigung finden, dass der Nebenklagevertreter im Namen nur einzelner Nebenkläger Anträge stellt oder Erklärungen abgibt. (Rn.13) 4. Gegenläufige, widersprüchliche und unvereinbare Interessen von Nebenklägern stehen der Annahme gleichgelagerter Interessen entgegen, sofern deren gleichzeitige Wahrnehmung dem Mehrfachvertreter wegen widerstreitender Interessen gemäß § 43a Abs. 4 BRAO berufsrechtlich untersagt wäre oder ihn der Gefahr der Strafverfolgung wegen Parteiverrats aussetzen würde. (Rn.12) 5. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 397b Abs. 1 Satz 1 StPO steht dem Gericht auf der Rechtsfolgenseite sowohl ein Entschließungs- als auch ein Auswahlermessen zu. (Rn.15) Bei der Frage, ob die Mehrfachvertretung überhaupt in Betracht zu ziehen ist, soll das Gericht neben der Interessenlage der Nebenkläger weitere Gesichtspunkte wie die Wahrung der Rechte des Angeklagten, den Resozialisierungsgedanken oder die voraussichtliche Dauer und Komplexität des Verfahrens berücksichtigen. (Rn.16) Hinsichtlich des Auswahlermessens können beispielsweise der Wille (der Mehrheit) der Nebenkläger, der Zeitpunkt des Bestellungs- oder Beiordnungsantrags (Prioritätsprinzip), die Ortsnähe des Kanzleisitzes zum Gerichtsort oder etwaige Verhinderungen des vorgeschlagenen Nebenklagevertreters infolge von Terminkollisionen sachliche Auswahlkriterien darstellen. (Rn.17) 6. Persönliche Differenzen, die nicht konkret die Nebenklagerechte betreffen, sind erst bei der Entscheidung, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 397b Abs. 1 Satz 1 StPO die Bestellung eines gemeinsamen Rechtsanwalts erfolgen soll, zu berücksichtigen. (Rn.14) 1. Die Beschwerde der Nebenklägerin S L gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Schwurgerichtskammer - vom 14. Juli 2021 wird verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. I. Die Staatsanwaltschaft Berlin legt den Angeklagten Fi und Fr mit der Anklageschrift vom 7. Mai 2021 einen mittäterschaftlich begangenen Mord in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei und den Angeklagten T und K eine mittäterschaftlich begangene Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zum Nachteil des aufgrund der Tat am 31. Januar 2021 verstorbenen Geschädigten L zur Last. Wegen der Einzelheiten wird auf die durch Beschluss der Schwurgerichtskammer vom 10. Juni 2021 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage Bezug genommen. Mit Beschluss von demselben Tag hat die Schwurgerichtskammer festgestellt, dass sich die Mutter des Geschädigten, S L, als Nebenklägerin wirksam der öffentlichen Klage angeschlossen hat; zugleich wurde dieser Rechtsanwalt M als Beistand bestellt (§ 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO). Mit Beschlüssen vom 6. Juli 2021 hat die Schwurgerichtskammer festgestellt, dass sich der Vater des Geschädigten, Y Ö, und sein Halbbruder, B Ö, deren Anschlusserklärungen am 22. sowie am 23. Juni 2021 bei Gericht eingegangen waren, wirksam der öffentlichen Klage angeschlossen haben. Von einer Bestellung der die beiden vorgenannten Nebenkläger vertretenden Rechtsanwältin G als Beistand hat die Strafkammer zu diesem Zeitpunkt abgesehen und stattdessen mitgeteilt, dass die Bestellung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwalts als Beistand beabsichtigt sei. Sowohl der Beistand der Nebenklägerin L als auch die anwaltliche Vertreterin der Nebenkläger Ö lehnten im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs die Bestellung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwalts als Beistand ab. Die Nebenkläger Ö ließen jedoch vortragen, für den Fall der Bestellung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwalts werde um die Beiordnung von Rechtsanwalt M gebeten, da zwischen der Nebenklägerin und diesem bereits ein besonderes Vertrauensverhältnis entstanden sei. Wegen des weiteren Vortrags der Nebenkläger nimmt der Senat Bezug auf die Schriftsätze der Beistände der Nebenklägerin sowie der Nebenkläger Y und B Ö vom 12. Juli 2021. Mit Beschluss vom 14. Juli 2021 hat die Schwurgerichtskammer den drei Nebenklägern Rechtsanwalt M als gemeinschaftlichen Beistand gemäß § 397b Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt und gemäß § 397b Abs. 3 StPO zugleich festgestellt, dass Rechtsanwältin G als Beistand der Nebenkläger Y und B Ö hätte bestellt werden können. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Nebenklägerin L mit ihrer Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Wegen der Begründung der Beschwerde verweist der Senat auf den Schriftsatz des Beistands der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2021. II. Das Rechtsmittel ist statthaft und nicht nach § 305 StPO ausgeschlossen. Gegen den Beschluss, mit dem gemäß § 397b Abs. 1 StPO mehreren Nebenklägern ein gemeinschaftlicher Rechtsanwalt als Beistand bestellt wird, ist die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO das statthafte Rechtsmittel (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Mai 2020 - 2 Ws 94/20 - juris Rn. 14; KG, Beschluss vom 26. April 2021 - 2 Ws 33/21 - juris Rn. 5; Weiner in: BeckOK StPO, 39. Edition, Stand 1.1.2021, § 397b Rn. 25 i.V.m. § 397a Rn. 36; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 397b Rn. 10). Der Statthaftigkeit steht die Vorschrift des § 305 StPO nicht entgegen, da die Bestellung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwalts als Beistand mehrerer Nebenkläger eine über die bloße Vorbereitung des späteren Urteils hinausgehende selbständige Bedeutung entfaltet (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 2 Ws 175/12 - juris Rn. 7). 1. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde - wie von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten - bereits unzulässig ist. Nach § 304 Abs. 2 StPO ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer durch die beanstandete Maßnahme betroffen ist, mithin wer durch diese in der Wahrnehmung geschützter Rechte und Interessen beschränkt wird, wobei für die Zulässigkeit des Rechtsmittels die Möglichkeit einer Rechtsgutbeeinträchtigung ausreicht (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - StB 8/20 - juris Rn. 8 m.w.N.). Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob die sich aus § 397 StPO ergebenden Rechte der Beschwerdeführerin durch die Bestellung des von ihr gewählten (und ihr bereits zuvor bestellten) Beistands als gemeinschaftlicher Rechtsanwalt für mehrere Nebenkläger beeinträchtigt werden (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 20). Dieser vertritt weiterhin die Interessen jedes einzelnen Nebenklägers, ohne dass durch die Bestellung nach § 397b Abs. 1 Satz 1 StPO eine Beschränkung auf die Wahrnehmung ausschließlich vollumfänglich kongruenter Interessen der durch den gemeinsamen Rechtsanwalt vertretenen Nebenkläger erfolgt. Die Zulässigkeit der Beschwerde bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung. 2. Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. a) Mit der durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 eingeführten Vorschrift des § 397b StPO soll - bei schonendem Eingriff in die Rechte des Nebenklägers - eine Bündelung der Nebenklagevertretung ermöglicht werden (vgl. BT-Drs. 19/14747, S. 38; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 17 f.). Die Neuregelung knüpft dabei an das Recht der Bestellung oder Beiordnung gemäß § 397a StPO an; gemäß § 397a Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 142 StPO war es bereits nach früherer Gesetzeslage möglich, mehreren Nebenklägern denselben Rechtsbeistand zu bestellen (vgl. BT-Drs. 19/14747, a.a.O.). Ein dem Verbot der Mehrfachverteidigung gemäß § 146 StPO entsprechendes Verbot bestand für die Nebenkläger nicht, weil anders als bei der Verteidigung mehrerer Beschuldigter die Vertretung mehrerer Nebenkläger regelmäßig keine Interessenskonflikte birgt (vgl. BT-Drs. 19/14747, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 1999 - 3 Ws 393/99 - juris Rn. 10 ff.; Velten/Deiters in: SK-StPO 5. Aufl., § 397b Rn. 2; Berger, NStZ 2019, 251, 252). Wenn auch die Einzelheiten zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bestellung oder Beiordnung eines Vertreters für mehrere Nebenkläger zulässig sein sollte, in der Rechtsprechung umstritten waren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. März 2015 - III-1 Ws 40-41/15 - juris Rn. 10, 12; OLG Köln, Beschluss vom 18. April 2013 - III-2 Ws 207/13 - juris Rn. 10 ff.; OLG Hamburg, a.a.O, Rn. 14, 17; zusammenfassend: Berger, a.a.O., S. 254 f.), so bestand jedenfalls insoweit Übereinstimmung, dass bei mehreren Hinterbliebenen eines einzelnen Tatopfers eine Mehrfachvertretung in Betracht kommt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 12; OLG Köln, a.a.O., Rn. 11; OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 17). Die neu geschaffene Vorschrift des § 397b StPO baut insoweit auf dieser Rechtsprechung auf und schafft für die Bestellung oder Beiordnung eines gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters eine eigenständige Regelung (vgl. BT-Drs. 19/14747, S. 39; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 17; Velten/Deiters, a.a.O.). b) Entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die Anwendung des § 397b StPO nicht auf Großverfahren wie etwa den „NSU-Prozess“ vor dem OLG München oder den „Love-Parade-Fall“ vor dem LG Duisburg beschränkt. Die gesetzliche Neuregelung der Vertretung mehrerer Nebenkläger durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt ist - wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2021 zutreffend ausgeführt hat - zwar auf die vorgenannten Verfahren zurückzuführen; gleichwohl ist sie nicht auf derartige Verfahren beschränkt, wie bereits dem Wortlaut der Vorschrift, die entsprechende einschränkende Formulierungen nicht aufweist, zu entnehmen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den durch den Beistand der Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme nach § 397b Abs. 2 Satz 1 StPO referierten (Wort-)Beiträgen der an dem Gesetzgebungsverfahren Beteiligten. So wurde etwa der Vorschlag des Sachverständigen Prof. Dr. J., sich an dem unbestimmten Rechtsbegriff der „großen Zahl“ bzw. an einer Mindestzahl von 20 Verletzten zu orientieren, von dem Gesetzgeber gerade nicht aufgegriffen und umgesetzt. Der Gesetzesbegründung ist vielmehr zu entnehmen, dass die Neuregelung - wie vorstehend dargelegt - auf der bisherigen Rechtsprechung aufbaut; dieser ist eine Einschränkung der Mehrfachvertretung nach den vorgenannten Kriterien nicht zu entnehmen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.). c) Nach § 397b Abs. 1 Satz 1 StPO kann das Gericht einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand bestellen oder beiordnen, wenn mehrere Nebenkläger gleichgelagerte Interessen verfolgen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift liegen gleichgelagerte Interessen in der Regel bei mehreren Angehörigen eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO vor. aa) Das Vorliegen gleichgelagerter Interessen ist anhand der jeweiligen Umstände zu ermitteln. Die von der Nebenklage üblicherweise verfolgten Interessen lassen sich grundsätzlich grob in drei Gruppen unterteilen (vgl. Berger, a.a.O., S. 252), nämlich Genugtuung durch die Teilnahme am Strafprozess und Möglichkeit, dort seine besonderen Belastungen gegenüber den Verfahrensbeteiligten darzulegen, Verfolgung des eigenen Rehabilitations- und Vergeltungsinteresses durch das Bemühen, eine möglichst hohe Bestrafung für den Angeklagten zu erreichen, und weitgehende und umfassende Aufklärung des Sachverhalts. Diese Interessen können zwar bei den einzelnen Nebenklägern unterschiedlich ausgeprägt sein, als gänzlich verschieden oder gar entgegengesetzt lassen sie sich jedoch nur in Ausnahmefällen ansehen (vgl. Berger, a.a.O.). Gleichgelagerte Interessen können insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Befugnis zur Führung der Nebenklage für alle Berechtigten gemeinsam auf eine zum Taterfolg führende Tathandlung zurückzuführen ist (Weiner a.a.O., § 397b Rn. 9). Darüber hinaus muss die auf die Nebenklagerechte bezogene Interessenlage gleichartig sein, d.h. es dürfen von den Nebenklägern keine grundlegend unterschiedlichen Verfahrensziele erstrebt werden (Weiner, a.a.O., § 397b Rn. 10). Gegenläufige, widersprüchliche und unvereinbare Interessen von Nebenklägern stehen der Annahme gleichgelagerter Interessen entgegen, sofern deren gleichzeitige Wahrnehmung dem Mehrfachvertreter wegen widerstreitender Interessen gemäß § 43a Abs. 4 BRAO berufsrechtlich untersagt wäre (vgl. BT-Drs.19/14747, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 20; OLG Düsseldorf, a.a.O.) oder ihn der Gefahr der Strafverfolgung wegen Parteiverrats (§ 256 StGB) aussetzen würde (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Allerdings begründet nicht jeder Interessenunterschied bereits einen Interessenwiderstreit. Gleichgelagerte Interessen im Sinne des § 397b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO setzen keine Interessengleichheit oder vollständige Einigkeit der Nebenkläger voraus. Unterschiedliche Auffassungen unter den Nebenklägern über die Art und Weise der Verfahrensführung können gegebenenfalls im Rahmen der Gruppenvertretung dadurch Berücksichtigung finden, dass der Nebenklagevertreter im Namen nur einzelner Nebenkläger Anträge stellt oder Erklärungen abgibt. Durch die Zuordnung eines Nebenklägers zu einer Gruppe muss sichergestellt sein, dass dessen Interessen durch den gemeinschaftlichen Nebenklagevertreter hinreichend wahrgenommen werden können, wobei stets die Umstände des Einzelfalles maßgeblich sind (vgl. BT-Drs. 19/14747, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Sofern darüber hinaus vertreten wird, die Annahme gleichgelagerter Interessen sei ausgeschlossen, wenn die Nebenkläger persönliche Differenzen von einigem Gewicht haben oder sie untereinander persönliche Kontakte oder Gespräche verweigern (vgl. Weiner, a.a.O., § 397b Rn. 11), findet dies im Gesetz oder den Gesetzgebungsmaterialien keine Stütze. Vielmehr liegen sie - wie vorstehend dargelegt - erst dann nicht mehr vor, wenn die Anwendung des § 43a Abs. 4 BRAO in Betracht käme. Ein Interessenwiderstreit im Sinne dieser Vorschrift erfordert, dass die Verwirklichung des einen Interesses unmittelbar zu Lasten des anderen geht (vgl. Henssler in: Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 43a Rn. 171). Die möglicherweise kollidierenden Interessen müssen dabei rechtlich relevanter Art sein, der Interessengegensatz muss im Hinblick auf eine konkrete Rechtsangelegenheit vorliegen (Kleine-Cosack, BRAO, 8. Aufl., § 43a Rn. 188, 190). Potentielle oder künftige Interessenkonflikte führen dagegen nicht zu einem Tätigkeitsverbot; ebenso wenig reicht allein die Vorhersehbarkeit eines Widerstreits aus (Henssler, a.a.O.). Persönliche Differenzen, die nicht konkret die Nebenklagerechte betreffen, sind daher erst bei der Entscheidung, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 397b Abs. 1 Satz 1 StPO die Bestellung eines gemeinsamen Rechtsanwalts erfolgen soll, zu berücksichtigen. bb) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 397b Abs. 1 Satz 1 StPO steht dem Gericht auf der Rechtsfolgenseite sowohl ein Entschließungs- als auch ein Auswahlermessen zu (vgl. BT-Drs. 19/14747, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 19). (1) Hinsichtlich des Entschließungsermessens, ob die Mehrfachvertretung überhaupt in Betracht zu ziehen ist, soll das Gericht neben der Interessenlage der Nebenkläger weitere Gesichtspunkte berücksichtigen, wie die Wahrung der Rechte des Angeklagten, den Resozialisierungsgedanken oder die voraussichtliche Dauer und Komplexität des Verfahrens. Liegen sachliche Gründe vor, nach denen die Wahrnehmung der Interessen der Nebenkläger nur durch einen jeweils gesonderten Rechtsbeistand sachgerecht erfolgen kann, soll von der gemeinschaftlichen Nebenklagevertretung abgesehen werden (vgl. BT-Drs. 19/14747, a.a.O.). (2) Hinsichtlich des Auswahlermessens können beispielsweise der Wille (der Mehrheit) der Nebenkläger, der Zeitpunkt des Bestellungs- oder Beiordnungsantrags (Prioritätsprinzip), die Ortsnähe des Kanzleisitzes zum Gerichtsort oder etwaige Verhinderungen infolge von Terminkollisionen des vorgeschlagenen Nebenklagevertreters sachliche Auswahlkriterien darstellen (vgl. BT-Drs. 19/14747, S. 40). d) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Schwurgerichtskammer zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen der Bestellung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwalts zum Beistand der Beschwerdeführerin als Mutter des Getöteten und der weiteren Nebenkläger Y Ö als Vater und B Ö als Halbbruder des Getöteten, die allesamt zu dem von § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO erfassten Personenkreis gehören (vgl. für Halbgeschwister: OLG Düsseldorf NJW 1958, 394), angenommen. aa) Zutreffend ist die Schwurgerichtskammer davon ausgegangen, dass sämtliche Nebenkläger gleichgelagerte Interessen verfolgen. Hierfür spricht, dass die Befugnis zur Führung der Nebenklage für sämtliche Nebenkläger auf die zum Tod des Geschädigten führende Tathandlung zurückzuführen ist, so dass auch die Voraussetzungen der in § 397b Abs.1 Satz 2 StPO normierten Regelvermutung verwirklicht sind. Die Regelwirkung des § 397b Abs. 1 Satz 2 StPO entfällt hier auch nicht durch den Vortrag der Nebenklägerin zur Nichtübereinstimmung der Interessen zwischen den Nebenklägern. Weshalb sich aus der durch die Nebenklägerin geschilderten Historie der Beziehungen der Nebenkläger zueinander und ihrer jeweiligen Beziehung zu dem Getöteten aus ihrer Sicht bereits abzeichne, dass das Interesse der Nebenklägerin nicht mit jenem des Vaters des Getöteten übereinstimme, diese Interessen durch die unterschiedlichen Eltern-Kind-Beziehungen möglicherweise noch weiter auseinanderfallen könnten und eine gebündelte Nebenklagevertretung „unweigerlich dazu führen würde, dass die Interessen der Nebenklägerin im ständigen Konflikt und Widerstreit mit dem Vater stünden“, ist nicht näher dargelegt worden und erschließt sich dem Senat im Übrigen auch nicht. Die Regelvermutung des § 397b Abs. 1 Satz 2 StPO knüpft lediglich an die Eigenschaft als Angehöriger des Getöteten im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO an, mithin an die Beziehung des einzelnen Angehörigen zu dem Getöteten. Dass sich die Nebenkläger aufgrund einer gemeinsamen Familiengeschichte im Sinne eines gemeinsamen Familienlebens untereinander nahestehen, setzt die Vorschrift nicht voraus; das Fehlen einer derartigen Verbindung zwischen den Nebenklägern führt daher auch nicht zum Entfallen der Regelwirkung. Dass die Nebenkläger vorliegend ausnahmsweise unterschiedliche Verfahrensziele verfolgen, ihre sich auf die Nebenklagerechte beziehenden Interessen gegenläufig, widersprüchlich oder sonst unvereinbar sind und deren gleichzeitige Wahrnehmung dem Mehrfachvertreter wegen widerstreitender Interessen gemäß § 43a Abs. 4 BRAO berufsrechtlich untersagt wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand, dass zwei Angeklagten jeweils Mord, den anderen beiden Angeklagten jeweils Körperverletzung mit Todesfolge vorgeworfen wird, führt nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Abgesehen davon ist insoweit auch nicht vorgetragen worden, dass einer der Nebenkläger eine von der durch die Schwurgerichtskammer mit ihrem Eröffnungsbeschluss vorgenommenen vorläufigen rechtlichen Würdigung abweichende Verurteilung anstrebt (vgl. Weiner, a.a.O., Rn. 10). bb) Dass der Nebenkläger Y Ö an sämtlichen Hauptverhandlungsterminen teilnehmen möchte, deutet (lediglich) auf dessen Absicht hin, sein Anwesenheitsrecht nach § 397 Abs. 1 Satz 1 StPO wahrzunehmen. Die Einschätzung der Nebenklägerin, daraus sei in Verbindung mit der Annahme, dem Nebenkläger Y Ö „scheint […] vor allem die Kompensation seiner jahrelangen Abwesenheit wichtig zu sein,“ zu schließen, der vorgenannte Nebenkläger wolle eine „Führungsrolle“ einnehmen, erachtet der Senat als spekulativ und mangels diesbezüglich weitergehenden Tatsachenvortrags als nicht nachvollziehbar. Widerstreitende Interessen, die eine gemeinsame Nebenklagevertretung ausschließen könnten, sind damit nicht dargelegt. Entgegen der Auffassung der Nebenklägerin kann auf eine konkrete Darlegung der behaupteten Interessenkonflikte auch nicht verzichtet werden. Die bloße Möglichkeit, dass es zwischen den Nebenklägern im Laufe des Verfahrens zu derartigen Konflikten kommen könnte, genügt nicht, um das Vorliegen gleichgelagerter Interessen im Sinne des § 397b Abs. 1 Satz 1 StPO von vornherein zu verneinen. Dass sich Interessen verschiedener Personen im Laufe einer gegebenenfalls über einen längeren Zeitraum durchzuführenden Hauptverhandlung ändern können, liegt in der Natur der Sache. Der Gesetzgeber hat dies bei der Neuregelung nicht außer Acht gelassen und in der Gesetzesbegründung insoweit ausgeführt, dass die gemeinschaftliche Nebenklagevertretung ganz oder teilweise aufgehoben werden kann, wenn ihre Voraussetzungen im Verlauf der Hauptverhandlung nicht mehr vorliegen (vgl. BT-Drs. 19/14747, a.a.O.; Kulhanek in: KMR-StPO, Loseblatt, 99. EL (August 2020), § 397b Rn. 20). e) Die Schwurgerichtskammer hat auch das ihr eingeräumte Entschließungsermessen fehlerfrei ausgeübt. aa) Insoweit hat sie neben der Interessenlage der Nebenkläger zutreffend auch erwogen, dass sich das angeklagte Tatgeschehen als überschaubar darstellt und sich die Dauer der Hauptverhandlung mit geplanten 16 Hauptverhandlungstagen in einem Zeitraum von drei Monaten in einem für Schwurgerichtsverfahren üblichen Rahmen hält. Sie hat ferner die durch die Mehrfachvertretung entstehende Mehrarbeit des gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters nicht außer Acht gelassen und zutreffend ausgeführt, dieser werde vergütungsrechtlich durch den Mehrvertretungszuschlag (Nummer 1008 VV RVG) abgegolten. Sofern die Nebenklägerin vortragen lässt, der Zuschlag sei zu gering und gleiche den Mehraufwand nicht aus, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 51 RVG die Möglichkeit der Bewilligung einer über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgehenden Pauschgebühr besteht (vgl. BT-Drs. 19/14747, S. 40). bb) Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen persönlichen Differenzen zwischen ihr und dem Nebenkläger Y Ö stehen - wie die Schwurgerichtskammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt - einer gemeinschaftlichen Nebenklagevertretung nicht entgegen. Der Vortrag, nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes sei es zu vermehrten Spannungen und Konflikten zwischen ihr und dem Kindesvater gekommen, in deren Folge es über mehr als zehn Jahre keinen und in der Folgezeit lediglich sporadischen und zufälligen Kontakt zwischen ihnen gegeben habe, auch habe sie eine engere Beziehung oder Freundschaft zu dem Nebenkläger Y Ö abgelehnt, woran sich bis heute aufgrund fortbestehender Konflikte im Grunde nichts geändert habe, genügt hierfür nicht. Der weitere Vortrag, der Kontakt zwischen ihr und dem vorgenannten Nebenkläger sei nach dem Tod des gemeinsamen Sohnes regelmäßiger geworden, zeigt jedenfalls, dass beide persönliche Kontakte und Gespräche nicht grundsätzlich verweigern. Dass nach dem Beschwerdevorbringen eine gemeinsame Besprechung der Nebenkläger im Beisein ihrer beiden anwaltlichen Beistände wegen in der Vergangenheit liegender Konflikte habe abgebrochen werden müssen, führt angesichts des Umstandes, dass es sich dabei bislang offenbar um ein singuläres Ereignis gehandelt hat, zu keiner anderen Einschätzung, zumal es insoweit an einer näheren Darlegung der Gründe des Scheiterns der Besprechung mangelt. cc) Die Schwurgerichtskammer hat zudem bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass die Nebenklägerin und auch der Nebenkläger B Ö in der Hauptverhandlung als Zeugen zu hören sein werden. Auch hierbei handelt es sich nicht um einen der gemeinschaftlichen Nebenklagevertretung entgegenstehenden Umstand. Zudem besteht, wie die Schwurgerichtskammer zutreffend ausgeführt hat, die Möglichkeit, sich als Angehörige des Getöteten bei ihrer gerichtlichen Vernehmung des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters gemäß § 406 g Abs. 3 StPO zu bedienen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 2 Ws 51/21 - juris Rn. 7 f.) Der Einwand der Nebenklägerin, sie müsste sich dafür gleichsam „zwangsweise“ öffnen und über das Vertrauensverhältnis zu ihrem anwaltlichen Vertreter hinaus nach dem Willen der Kammer von weiteren Personen betreuen lassen, greift angesichts des Umstandes, dass es sich nicht um eine Pflicht, sondern um eine Möglichkeit der Betreuung durch hierfür zudem besonders qualifizierte Personen (zu den Anforderungen an die Qualifikation vgl. §§ 3, 4 PsychPbG) handelt, nicht durch. f) Die Auswahl des zum gemeinschaftlichen Rechtsanwalt bestellten Beistands ist offensichtlich frei von Ermessensfehlern. Im Hinblick auf die erfolgte Bestellung des von der Beschwerdeführerin gewählten Beistands und die im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragene Bitte der Nebenkläger Y und B Ö, für den Fall der Bestellung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwalts Rechtsanwalt M auszuwählen, sind weitere Ausführungen zur Ausübung des Auswahlermessens durch die Schwurgerichtskammer entbehrlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.