Beschluss
5 Ws 183/21, 5 Ws 183/21 - 121 AR 153/21
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0830.5WS183.21.121AR15.00
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Leitsätze
1. Der Widerruf nach § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der (gröbliche oder beharrliche) Weisungsverstoß Anlass zu der Besorgnis gibt, dass der Verurteilte erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Für den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung gelten die gleichen Maßstäbe wie für die Anordnung der Maßregel. Es muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung entsprechend qualifizierter neuer rechtswidriger Taten bestehen, welcher durch mildere Mittel als den Widerruf - insbesondere die vorrangig in Betracht zu ziehende Krisenintervention - nicht hinreichend begegnet werden kann. (Rn.9)
2. Die Höchstfrist des § 67h Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGB gilt für jede einzelne Kriseninterventionsmaßnahme und nicht für die Summe aller möglichen Invollzugsetzungen während der Dauer der gesamten Führungsaufsicht. (Rn.13)
Eine erneute befristete Wiederinvollzugsetzung einer Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB kann daher auch dann angeordnet werden, wenn für eine zu einem früheren Zeitpunkt und im Rahmen derselben zur Bewährung ausgesetzten Maßregelanordnung angeordnete Krisenintervention die gesetzliche Höchstfrist von sechs Monaten bereits abgelaufen war. Voraussetzung hierfür ist, dass die vorhergehende Interventionsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen werden konnte und sich die aktuelle Krise als selbständig und unabhängig darstellt, wobei ein Indiz dafür vor allem eine zeitliche Zäsur zwischen den einzelnen Interventionen in Form einer Phase relativer psychischer Stabilität sein kann. (Rn.14)
3. Der Anwendungsbereich des § 67h Abs. 1 Satz 1 StGB erfasst auch Fälle, in denen die Vollstreckung der Maßregel bereits mit ihrer Anordnung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. (Rn.19)
4. Mit der Anordnung der Krisenintervention nach § 67h StGB bestehen keine hinreichenden Gründe mehr für die gemäß § 453c Abs. 1 i.V.m. § 463 Abs. 1 StPO erforderliche Annahme, dass die Aussetzung der Maßregel widerrufen werde. Die rechtskräftige und damit sofort vollziehbare Invollzugsetzung ist Vollzug der Maßregel, weshalb das zu Grunde liegende Urteil, mit dem die Unterbringung angeordnet worden ist, den maßgeblichen Vollstreckungstitel darstellt. Der Sicherungsunterbringungsbefehl ist gegenstandslos. (Rn.22)
5. Die Zeit der aufgrund des Sicherungsunterbringungsbefehls vollzogenen Unterbringung - in der eine an dem psychiatrischen Krankheitsbild oder der Sucht ausgerichtete Behandlung stattfinden muss - ist auf die Zeit der befristeten Wiederinvollzugsetzung nach § 67h StGB anzurechnen, wenn diese in demselben das Widerrufsverfahren betreffenden Verfahrensabschnitt angeordnet worden sind. (Rn.23)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 9. Juli 2021 aufgehoben.
2. Die ausgesetzte Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus wird für die Dauer von drei Monaten ab Aufnahme wieder in Vollzug gesetzt.
3. Der Sicherungsunterbringungsbefehl des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 9. Juli 2021 ist gegenstandslos.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Widerruf nach § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der (gröbliche oder beharrliche) Weisungsverstoß Anlass zu der Besorgnis gibt, dass der Verurteilte erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Für den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung gelten die gleichen Maßstäbe wie für die Anordnung der Maßregel. Es muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung entsprechend qualifizierter neuer rechtswidriger Taten bestehen, welcher durch mildere Mittel als den Widerruf - insbesondere die vorrangig in Betracht zu ziehende Krisenintervention - nicht hinreichend begegnet werden kann. (Rn.9) 2. Die Höchstfrist des § 67h Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGB gilt für jede einzelne Kriseninterventionsmaßnahme und nicht für die Summe aller möglichen Invollzugsetzungen während der Dauer der gesamten Führungsaufsicht. (Rn.13) Eine erneute befristete Wiederinvollzugsetzung einer Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB kann daher auch dann angeordnet werden, wenn für eine zu einem früheren Zeitpunkt und im Rahmen derselben zur Bewährung ausgesetzten Maßregelanordnung angeordnete Krisenintervention die gesetzliche Höchstfrist von sechs Monaten bereits abgelaufen war. Voraussetzung hierfür ist, dass die vorhergehende Interventionsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen werden konnte und sich die aktuelle Krise als selbständig und unabhängig darstellt, wobei ein Indiz dafür vor allem eine zeitliche Zäsur zwischen den einzelnen Interventionen in Form einer Phase relativer psychischer Stabilität sein kann. (Rn.14) 3. Der Anwendungsbereich des § 67h Abs. 1 Satz 1 StGB erfasst auch Fälle, in denen die Vollstreckung der Maßregel bereits mit ihrer Anordnung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. (Rn.19) 4. Mit der Anordnung der Krisenintervention nach § 67h StGB bestehen keine hinreichenden Gründe mehr für die gemäß § 453c Abs. 1 i.V.m. § 463 Abs. 1 StPO erforderliche Annahme, dass die Aussetzung der Maßregel widerrufen werde. Die rechtskräftige und damit sofort vollziehbare Invollzugsetzung ist Vollzug der Maßregel, weshalb das zu Grunde liegende Urteil, mit dem die Unterbringung angeordnet worden ist, den maßgeblichen Vollstreckungstitel darstellt. Der Sicherungsunterbringungsbefehl ist gegenstandslos. (Rn.22) 5. Die Zeit der aufgrund des Sicherungsunterbringungsbefehls vollzogenen Unterbringung - in der eine an dem psychiatrischen Krankheitsbild oder der Sucht ausgerichtete Behandlung stattfinden muss - ist auf die Zeit der befristeten Wiederinvollzugsetzung nach § 67h StGB anzurechnen, wenn diese in demselben das Widerrufsverfahren betreffenden Verfahrensabschnitt angeordnet worden sind. (Rn.23) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 9. Juli 2021 aufgehoben. 2. Die ausgesetzte Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus wird für die Dauer von drei Monaten ab Aufnahme wieder in Vollzug gesetzt. 3. Der Sicherungsunterbringungsbefehl des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 9. Juli 2021 ist gegenstandslos. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen. I. Das Landgericht Berlin sprach den Beschwerdeführer durch Urteil vom 5. September 2016 - 523 KLs 25/15 - von Vorwürfen des räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen, der versuchten gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, darunter in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, der Sachbeschädigung in drei Fällen, der Bedrohung, des Diebstahls in zwei Fällen, der Beleidigung und der versuchten Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung frei und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils hatte der damalige Angeklagte unter anderem am 6. Dezember 2013 mehrfach auf einen ihm Unbekannten eingeschlagen, dessen Kopf gegen eine Hauswand gestoßen und anschließend versucht, mit einem Küchenmesser auf diesen einzustechen, wobei er drohte, ihn zu töten. Nach einem Diebstahl am 5. September 2015 auf frischer Tat von dem Filialleiter eines Lebensmittelgeschäftes betroffen, hatte er diesem mit der Faust in das Gesicht geschlagen, woraufhin das Opfer zu Boden gestützt war und sich neben einer Risswunde an der Unterlippe eine Gehirnerschütterung zugezogen hatte. Hinsichtlich des weiteren festgestellten umfangreichen Sachverhaltes verweist der Senat auf die übrigen Gründe der bezeichneten Entscheidung. Der Betroffene, der seit seinem 29. Lebensjahr an einer paranoiden Schizophrenie leidet, hatte die Taten im Zustand einer akuten psychotischen Episode seiner Erkrankung und damit im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen. Ausweislich der Urteilsfeststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer war die Steuerungsfähigkeit des Betroffenen zu den jeweiligen Tatzeiten krankheitsbedingt aufgehoben. Mit dem Urteil setzte die Strafkammer die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung aus (§ 67b Abs. 1 StGB) und erteilte dem Betroffenen durch Beschluss vom gleichen Tage für die Dauer der kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht (§ 67b Abs. 2 StGB), die sie auf fünf Jahre festsetzte, näher bezeichnete Weisungen, die sich unter anderem auf seinen Wohnsitz in einem therapeutischen Übergangswohnheim bezogen. Mit seinem Einverständnis wies sie ihn unter Ziff.4c. des Beschlusses an: „sich nach Maßgabe der von den ihn behandelnden Ärzten bestimmten Termine in der Psychiatrischen Institutsambulanz des Klinikums U. vorzustellen, die ihm dort verordneten Medikamente zuverlässig nach ärztlicher Weisung einzunehmen oder sich verabreichen zu lassen, die regelmäßige Medikamenteneinnahme durch einmal monatlich durchzuführende Medikamentenspiegelbestimmungen im Blut nachzuweisen und die Behandlung nicht ohne vorherige Zustimmung der ihn behandelnden Ärzte sowie der Kammer abzubrechen, …“ Zuvor war der Betroffene für die Dauer von knapp sieben Monaten einstweilig untergebracht (§ 126a StPO). Das Urteil ist seit dem 5. September 2016 rechtskräftig. Am 24. Februar 2020 ordnete die sachverständig beratene Strafkammer eine auf drei Monate befristete Invollzugsetzung der zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, die seit dem 28. Februar 2020 vollzogen und durch Beschluss der nunmehr zuständigen Strafvollstreckungskammer vom 15. Mai 2020, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Juni 2020, um weitere drei Monate verlängert wurde. Anlass der Krisenintervention war eine zunehmende Verschlechterung der von dem Betroffenen an den Tag gelegten Mitwirkungsbereitschaft und Behandlungsmotivation. Nachdem er ausweislich der vorliegenden Berichte der Bewährungshilfe anfangs noch therapiemotiviert erschien, die monatliche Depotmedikation der ihm durch die Institutsambulanz verordneten und verabreichten Neuroleptika akzeptierte und überwiegend vereinbarungsgemäß die Gespräche bei dem zuständigen Bewährungshelfer wahrnahm, äußerte er erstmals Anfang des Jahres 2018 die Absicht, die ihm zugewiesene therapeutische Wohneinrichtung wechseln zu wollen. In der weiteren Folge verschlechterte sich die Zusammenarbeit mit den Betreuern der Einrichtung, da der Betroffene sich weniger Kontrolle und ein Mehr an selbständiger Lebensgestaltung wünschte, den hierfür geforderten Aufbau einer externen Tagesstruktur jedoch schuldig blieb. Nachdem er weiter seine ablehnende Haltung offen an den Tag gelegt hatte und es wiederholt zu Beleidigungen von Mitbewohnern und Mitarbeitern gekommen war, erfolgte durch die Einrichtung die Kündigung des Betreuungs- und Nutzungsvertrags zu Ende Oktober 2018. Seit Ende August 2019 verweigerte der Betroffene zunächst die medikamentöse Weiterbehandlung, später auch gänzlich die therapeutische Betreuung durch die Institutsambulanz. Es zeigten sich wieder Symptome der schizophrenen Erkrankung wie Stimmenhören, Verfolgungserleben und wahnhaftes Verhalten. Den Kontakt zur Bewährungshilfe stellte der Betroffene, der deutliche Bagatellisierungstendenzen zeigte und sich nunmehr für gesund hielt, zwischenzeitlich gänzlich ein. Der psychiatrische Sachverständige kam zu dem Schluss eines sich entwickelnden schizophrenen Residuums mit einer hohen Gefahr einer produktiv-psychotischen Exazerbation. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die beiden vorgenannten Entscheidungen. Am 14. August 2020 erließ die Strafvollstreckungskammer einen Sicherungsunterbringungsbefehl mit Wirkung ab dem auf das Ende der Invollzugsetzung folgenden 28. August 2020. Hintergrund war, dass ein Platz in einer von dem Sachverständigen für eine Entlassung zwingend als erforderlich erachteten - auf die Behandlung von Betroffenen mit Doppeldiagnosen von psychiatrischer Erkrankung und Sucht spezialisierten - therapeutisch betreuten Wohneinrichtung zunächst nicht zur Verfügung gestanden hatte. Durch Beschluss vom 4. September 2020, in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 25. September 2020, widerrief die Kammer wegen weiterhin fehlender Therapieplatzzusage die Aussetzung der Maßregelvollstreckung. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hin hob der Senat durch Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 5 Ws 189/20 - die Widerrufsentscheidung auf, nachdem der Beschwerdeführer zum 1. Oktober 2020 in einer therapeutischen Wohngemeinschaft des Trägers Al gGmbH untergekommen war. Zwischenzeitlich hatte das Landgericht den Sicherungsunterbringungsbefehl durch Beschluss vom 25. September 2020 aufgehoben. Am 8. Juni 2021 erfolgte die Anpassung der Wohnsitzweisung. Nachdem sich der psychische Zustand des Betroffenen jedenfalls seit Mitte April 2021 wieder verschlechtert hatte, wurde er zwischenzeitlich in der Zeit vom 16. Juni 2021 - dann aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Lichtenberg vom 18. Juni 2021 zum Zweck der Gefahrenabwehr nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG Bln) - bis zum 1. Juli 2021 im E.-Krankenhaus untergebracht. Am 9. Juli 2021 hat die weiterhin sachverständig beratene Kammer schließlich die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung (erneut) widerrufen und taggleich einen Sicherungsunterbringungsbefehl erlassen, der seit dem 10. Juli 2021 vollstreckt wird. Gegen den Widerruf wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Die nach § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 463 Abs. 6 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte (§ 311 Abs. 2 StPO), sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 1. Nach dem als Widerrufsgrund von der Strafvollstreckungskammer herangezogenen und hier allein in Betracht kommenden § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB widerruft das Gericht die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person gegen Weisungen nach § 68b StGB gröblich oder beharrlich verstößt und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Daraus folgt nicht, dass jeder Weisungsverstoß den Widerruf der Maßregelaussetzung nach sich zieht. Der Verstoß als solcher muss vielmehr Anlass zu der Besorgnis geben, dass der Verurteilte erneut Straftaten begehen wird, die dem Gewicht der Maßregel entsprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2018 - 5 Ws 148/18 -; KG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 2 Ws 30/09 -). Es muss daher, soll der Widerruf erfolgen, Grund zu der Annahme bestehen, dass die verurteilte Person ohne die Unterbringung erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Für den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung gelten die gleichen Maßstäbe wie für die Anordnung der Maßregel. Der Begriff der Gefahr entspricht dem Begriff der Gefährlichkeit in § 63 StGB. Es muss also eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ für die Begehung entsprechend qualifizierter neuer rechtswidriger Taten bestehen (vgl. Senat, a.a.O.), welcher durch mildere Mittel nicht hinreichend begegnet werden kann. 2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Mit der Möglichkeit der Anordnung einer (erneuten) Krisenintervention gemäß § 67h StGB steht ein zur Abwendung des sofortigen Widerrufs geeignetes milderes Mittel zur Verfügung. a) Zwar liegt - worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift zutreffend hinweist - der von dem Landgericht angenommene beharrliche Verstoß gegen die dem Betroffenen erteilte Medikationsweisung vor, woraus sich auch ergibt, dass der Zweck der Maßregel grundsätzlich seine Unterbringung erfordert. Die nach § 68b Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StGB gesetzlich zugelassene psychiatrische Therapieweisung erweist sich als zulässig. Insbesondere ist sie ausweislich des Beschlusses der Strafkammer zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht vom 5. September 2016 mit dem, wegen des mit der Verabreichung der Medikation verbundenen körperlichen Eingriffs gemäß § 68b Abs. 2 Satz 4 StGB i.V.m. § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB erforderlichen, Einverständnis des Betroffenen erfolgt und auch hinreichend bestimmt, da in nach § 68b Abs. 2 Satz 3 StGB zulässiger Weise die forensische Institutsambulanz des Klinikums U. mit ihrer Durchführung betraut worden ist. Gegen diese Weisung hat der Betroffene beharrlich verstoßen, indem er seit dem 15. April 2021 die durch die Ärzte der Institutsambulanz zur Behandlung seiner schizophrenen Erkrankung für dringend erforderlich erachtete monatliche antipsychotische Depotmedikation verweigert. Der Weisungsverstoß gibt auch Anlass zu der Besorgnis, dass der Betroffene erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Ausweislich der von der Strafvollstreckungskammer eingeholten Auskünfte seines gesetzlichen Betreuers, des Bewährungshelfers, des behandelnden Arztes der Institutsambulanz sowie des Betreuers der von dem Betroffenen vor seiner Festnahme bewohnten therapeutischen Einrichtung der Al gGmbH tritt das wahnhafte und fremdgefährdende Verhalten seit dem eigenmächtigen Absetzen der Medikamente bei ihm wieder deutlich zu Tage. So sei er im augenscheinlich akut psychotischen Zustand bedrohlich sowohl gegenüber Mitarbeitern der Wohneinrichtung als auch - und hier bereits an der Grenze zur tätlichen Eskalation - bei seinem letzten Besuch in der Institutsambulanz aufgetreten. Weil auch im E.-Krankenhaus das fremdgefährdende Verhalten im Vordergrund gestanden habe, sei die durch das Amtsgericht Lichtenberg angeordnete Unterbringung nicht verlängert und der Betroffene wieder zurück in die Wohneinrichtung entlassen worden. Dort habe er in ein Einzelzimmer verlegt werden müssen, da die anderen Bewohner sich aufgrund seines Verhaltens mittlerweile vor ihm ängstigten. Auch die ihm für den aktuellen Vollstreckungsabschnitt beigeordnete Verteidigerin hatte von einem aktuellen offenkundig krankheitsbedingten Bedrohungserleben des Betroffenen berichtet. Aufgrund dieser Umstände ist der durch die Strafvollstreckungskammer zur Beurteilung der Frage, ob aus ärztlicher Sicht weitere Taten des Beschwerdeführers infolge seines Krankheitszustandes zu besorgen sind und deshalb seine erneute Unterbringung erforderlich ist, hinzugezogene psychiatrische Sachverständige Dr. K nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass ohne die Einnahme der neuroleptischen Medikation die mit anhaltender Verweigerungshaltung des Betroffenen sich stetig steigernde Gefahr bestehe, dass dieser aufgrund krankheitsbedingter Wahnvorstellungen nach Art und Schwere vergleichbar mit den Anlasstaten jederzeit Dritte tätlich angreifen und verletzen könnte. Dabei sei, auch unter Berücksichtigung der dahingehend positiven Erfahrungen der befristeten Invollzugsetzung im letzten Jahr, eine erneute Weckung der Behandlungseinsicht des Betroffenen nur im Rahmen einer stationären Unterbringung im Maßregelvollzug zu erwarten. b) Anstelle der angefochtenen Widerrufsentscheidung war vorliegend jedoch die zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorrangig in Betracht zu ziehende Krisenintervention (vgl. dazu MüKo-StGB/Groß/Veh, 4. Auflage, § 67h Rn. 1, m.w.N.) anzuordnen, deren Voraussetzungen vorliegen. aa) Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer steht deren erneuter Anordnung nicht entgegen, dass diese bereits im Vorjahr für die Dauer von insgesamt sechs Monaten vollzogen wurde. Die Höchstfrist des § 67h Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGB gilt für jede einzelne Kriseninterventionsmaßnahme und nicht für die Summe aller möglichen Invollzugsetzungen während der Dauer der gesamten Führungsaufsicht. Diese Frage wird seit der gesetzlichen Einführung der Krisenintervention durch das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht vom 13. April 2007 kontrovers diskutiert. (1) Der 2. Strafsenat des Kammergerichts (KG, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 2 Ws 580/10 - unveröffentlicht) und einige weitere Oberlandesgerichte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 2 Ws 118/10 -, juris Rn. 10 = NStZ 2011, 93; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2013 - 1 Ws 111/13 -, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 3 Ws 429/16 -, juris Rn. 2-5 = NStZ-RR 2016, 358; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. August 2020 - 1 Ws 192/20 -, juris Rn. 11 = NStZ-RR 2021, 31-32) sowie ein beachtlicher Teil der Literatur (LK-StGB/Rissing-van Saan/Peglau, 12. Auflage, § 67h Rn. 21; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB 30. Auflage, § 67h Rn. 11; Lackner/Kühl/Heger, StGB 29. Auflage, § 67h Rn. 3; LPK-StGB/Hilgendorf, 8. Auflage, § 67h Rn. 3) vertreten die Ansicht, dass eine erneute befristete Wiederinvollzugsetzung einer Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB auch dann angeordnet werden kann, wenn für eine zu einem früheren Zeitpunkt und im Rahmen derselben zur Bewährung ausgesetzten Maßregelanordnung angeordnete Krisenintervention die gesetzliche Höchstfrist von sechs Monaten bereits abgelaufen war. Voraussetzung soll aber sein, dass die vorhergehende Interventionsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen werden konnte und sich die aktuelle Krise als selbständig und unabhängig darstellt - wobei ein Indiz dafür vor allem eine zeitliche Zäsur zwischen den einzelnen Interventionen in Form einer Phase relativer psychischer Stabilität sein kann - (Schönke/Schröder/Kinzig, a.a.O.; dem folgend: Kammergericht, a.a.O.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Entscheidend hierfür spricht zunächst der eindeutige Wortlaut des Gesetzes. § 67h Abs. 1 Satz 1 StGB sieht eine jeweilige „Maßnahme“ der anfangs auf höchstens drei Monate befristeten Invollzugsetzung als Reaktion auf eine akute Zustandsverschlechterung oder einen Rückfall in das Suchtverhalten der durch die Unterbringung betroffenen Person vor. § 67h Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB stellt sodann klar, dass bei einer im Rahmen der Dauer derselben Führungsaufsicht eingetretenen abermaligen Zustandsverschlechterung eine erneute Anordnung (1. Alternative) einer Maßnahme nach Abs. 1 zulässig ist oder eine solche bereits angeordnete und noch nicht erfolgreich abgeschlossene Krisenintervention verlängert (2. Alternative) werden darf. In § 67h Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGB wird dann bestimmt, dass die Dauer der Maßnahme insgesamt sechs Monate nicht überschreiten darf. Die Vorschrift stellt in ihrer Höchstfristregelung durch die Verwendung der grammatikalischen Einzahl („Maßnahme“) klar, dass jede einzelne im konkreten Krisenfall selbständig angeordnete Intervention auch im Fall ihrer Verlängerung die Grenze von sechs Monaten nicht überschreiten darf (so auch OLG Stuttgart; a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; LK-StGB/Rissing-van Saan/Peglau, a.a.O.; Schönke/Schröder/Kinzig, a.a.O.), und schließt damit im Umkehrschluss eine Überschreitung dieser Frist in der Summe alle möglichen erneuten Maßnahmen nicht aus. Diese Interpretation wird durch die entsprechenden Gesetzgebungsmaterialien bestätigt, in denen der bereits in der Vorschrift selbst zum Ausdruck kommende Zweck der Regelung, dem die vorgestellte Deutung am ehesten gerecht zu werden vermag, deutlich herausgestellt wird und welche den Gang der Normentstehung dokumentieren. Danach soll die Möglichkeit einer vorübergehenden Klinikunterbringung in einer Krisenzeit, durch welche „eine höhere Durchlässigkeit zwischen ambulanter und stationärer Betreuung geschaffen“ werde, dazu dienen, einen Widerruf der Aussetzung einer Maßregel nach §§ 63 oder 64 StGB möglichst zu vermeiden (Bundestagsdrucksache 16/1993, Seite 16). Durch die Maßnahme könnten psychisch dekompensierte oder hiervon akut bedrohte bzw. von einem Suchtrückfall betroffene Personen angemessen behandelt und oft stabilisiert werden, um anschließend wieder in ihr gewohntes oder neu geordnetes Lebensumfeld zurückkehren, ohne langfristig entwickelte Behandlungserfolge durch Erlass eines Sicherungsunterbringungsbefehls oder den Widerruf der Aussetzung zu gefährden (Bundestagsdrucksache a.a.O., Seite 16f.). Könne eine Interventionsbehandlung innerhalb des gesetzlichen Höchstzeitrahmens von sechs Monaten, einschließlich Verlängerung, nicht beendet werden, liege nach der Vorstellung des Gesetzgebers regelmäßig eine solch schwerwiegende Störungsproblematik vor, dass ein Widerruf der Maßregelausetzung unabwendbar erscheine (Bundestagsdrucksache a.a.O., Seite 17). Durch diese Begründung wird deutlich, dass auf die konkrete therapeutische Situation im einzelnen Krisenfall abgestellt werden soll und nicht auf die Summe aller während der Führungsaufsicht eintretenden und eine Intervention erforderlich machenden Zustandsverschlechterungen (so auch OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.). Durch eine Orientierung an der jeweils notwendigen Interventionsmaßnahme kann flexibel auf den individuellen Krankheitsverlauf reagiert werden. Viele psychiatrische und suchtspezifische Erkrankungen verlaufen auch behandelt nicht kontinuierlich, sondern episodenhaft. Phasen mit stabilem Verlauf, die sich durch eine zuverlässige Krankheits- und Behandlungseinsicht auszeichnen, wechseln sich - oft ausgelöst durch ungünstige oder von den Betroffenen als ungünstig empfundene äußere Faktoren - mit akuten Belastungszuständen ab. Im Rahmen von mehrjährigen, mitunter auch unbefristeten, Führungsaufsichten kann es daher immer wieder einmal zu Verschlechterungen des psychischen Zustandsbildes oder der Suchtproblematik kommen, weshalb es dem Gesetzeszweck zuwider unangebracht erschiene, nach einmaliger Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstfrist - was schon bei der erstmaligen Wiederinvollzugsetzung eher die Regel sein dürfte - auch nach einer längeren Phase ohne belegte Gefährlichkeit und bei einem Interventionsbedarf von vielleicht nunmehr nur wenigen Wochen mangels anderweitiger milderer Mittel zwingend zum Widerruf der Maßregel überzugehen (dahingehend auch OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; LK-StGB/Rissing-van Saan/Peglau, a.a.O.). Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass sich eine erneute Aussetzung nach einem erfolgten Widerruf in der Regel einer jedenfalls faktisch höheren Hürde gegenübersehen dürfte als bei der Erstaussetzung. Zwar hat sich diese Entscheidung stets an der gegenwärtigen Gefährlichkeitsprognose zu orientieren, jedoch hat sich die mit der damaligen Aussetzungsentscheidung verbundene Erwartung aus Sicht der in ein neues Prognoseurteil eingebundenen Fachkräfte und des zuständigen Gerichts bereits einmal als unzutreffend erwiesen, weshalb zu befürchten steht, dass die (erneute) Verweildauer im Maßregelvollzug entsprechend länger ausfällt. Durch die Möglichkeit mehrerer jeweils bis zu sechs Monate andauernder Interventionsmaßnahmen wird schließlich auch der mit der Maßregel, neben der wie auch beim Widerruf uneingeschränkt garantierten Sicherung der Allgemeinheit, weiter verfolgte Zweck der Besserung nicht in Frage gestellt. Die Krisenintervention ist, wie § 67h Abs. 1 Satz 1 StGB zum Ausdruck bringt, Teil der Vollstreckung der Unterbringung. Im Land Berlin ist dies durch die Regelung des § 42 Abs. 1 Nr. 1 PsychKG Bln, welche die Krisenintervention der Unterbringung nach den §§ 63, 64 StGB (im engeren Sinn) gleichstellt, noch einmal ausdrücklich hervorgehoben. Dadurch ist gewährleistet, dass dem Betroffenen auch während der Dauer der befristeten Maßnahme die gleiche Behandlung angeboten werden muss wie in der regulären Unterbringung. (2) Nach der von anderen Stimmen in der Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung darf die Summe aller Invollzugsetzungen in Bezug auf dieselbe Maßregelanordnung insgesamt sechs Monate nicht überschreiten (MüKo-StGB/Groß/Veh, 4. Auflage, § 67h Rn. 15; NK-StGB/Pollähne, 5. Auflage, § 67h Rn. 31; SK-StGB/Sinn, 9. Auflage, § 67h Rn. 7; Fischer, StGB 68. Auflage, § 67h Rn. 7; Ziegler in: BeckOK StGB, 50. Edition 01.05.2021, § 67h Rn. 7). Soweit hierfür teilweise auch insoweit der Wortlaut der Vorschrift herangezogen, dies aber nur vereinzelt begründet und dazu ausgeführt wird, die Semantik des Abs. 1 Satz 2, der - wie durch die Verwendung des Wortes „insgesamt“ in Halbsatz 2 deutlich werde - beide Alternativen des Halbsatzes 1 (Neuanordnung und Verlängerung) erfasse, spreche eindeutig für die Summentheorie und verbiete eine am Gesetzeszweck orientierte Auslegung (Ziegler in: BeckOK StGB, a.a.O.; sich ohne nähere Begründung auf den Wortlaut berufend hingegen: MüKo-StGB/Groß/Veh, a.a.O., der aber für die hier vertretende Auffassung gute Gründe sieht; ähnlich: NK-StGB/Pollähne, a.a.O., der meint, die Gegenansicht finde „im Gesetz keine Stütze“ und sei „nicht willkürfrei zu praktizieren“, „auch wenn die durchgängige Verwendung des Singulars in Abs. 1 und 2“ irritiere), vermag dies nicht zu überzeugen. Auch wenn zuzugeben ist, dass das Wort „insgesamt“ nur für die Verlängerung einer bereits laufenden Krisenintervention Sinn ergibt, da die Neuanordnung nach Abs. 1 Satz 1 zunächst wieder auf höchstens drei Monate beschränkt ist, spricht Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 von der „Dauer der (einzelnen) Maßnahme“ (siehe dazu oben). Auch der Wortlaut der im Gesetzgebungsverfahren vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner Beschlussempfehlung herangezogenen Begründung für die Änderung des § 67h Abs. 1 Satz 2 StGB gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksacke 16/4740, Seite 23), wonach „die Gesamtdauer der Maßnahmen [Mehrzahl] sechs Monate nicht überschreiten“ dürfe, verfängt unabhängig davon, dass geäußerte Meinungen, die im Gesetz keine Berücksichtigung gefunden haben, unbeachtlich sind (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -, juris Rn. 60 = BVerfGE 54, 277, 298; Schönke/Schröder/Kinzig, a.a.O.), schon deshalb nicht (so aber Ziegler in: BeckOK StGB, a.a.O.), da es sich hierbei offensichtlich um ein redaktionelles Versehen gehandelt hat. In dem Beschlusstext des Rechtsausschusses selbst ist der Wortlaut der von diesem vorgeschlagenen Höchstfristregelung des § 67h Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGB so formuliert, wie er auch Gesetz geworden ist (siehe Bundestagsdrucksacke 16/4740, Seite 7). bb) Auch die materiellen Voraussetzungen des § 67h Abs. 1 Satz 1 StGB liegen vor. Aus der (gesetzlich misslungenen) Formulierung „wieder in Vollzug setzen“ und „aus der Unterbringung entlassenen Person“ folgt nicht, dass Fälle, in denen - wie hier - die Vollstreckung der Maßregel bereits mit ihrer Anordnung zur Bewährung ausgesetzt worden ist (§ 67b StGB), vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen sind (MüKo-StGB/Groß/Veh, 4. Auflage, § 67h Rn. 3). Tatbestandlich setzt die (Neu-)Anordnung oder Verlängerung einer Krisenintervention voraus, dass eine akute Verschlechterung des Zustands des aus der Unterbringung Entlassenen oder ein Rückfall in sein Suchtverhalten eingetreten ist und die Maßnahme erforderlich ist, um einen - anderenfalls wahrscheinlichen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 5 Ws 72/20 -) - Widerruf nach § 67g StGB zu vermeiden (§ 67h Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB). Dies ist vorliegend der Fall. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Vorliegen eines Widerrufsgrundes (siehe oben zu II., 2. a)) Bezug genommen. Basierend auf dem mündlichen Gutachten des vor dem angefochtenen Widerruf der Unterbringungsaussetzung beauftragten psychiatrischen Sachverständigen Dr. K im Anhörungstermin vom 9. Juli 2021 sowie nach umfassender Würdigung des Verlaufs der Führungsaufsicht und der bereits im Jahr 2020 vollzogenen Krisenintervention ist davon auszugehen, dass zur Verhinderung weiterer erheblicher Taten des Beschwerdeführers - wie sie insbesondere auch dem gegen ihn ergangenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. September 2016 - 523 KLs 25/15 - zugrunde liegen - vorläufig seine weitere stationäre Behandlung im Maßregelvollzug erforderlich ist. Ohne eine Krisenintervention zwecks Wiederherstellung seiner Medikationsbereitschaft wäre angesichts dessen der Widerruf der Bewährung nach § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB die unweigerliche Folge. Es liegen - worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift zutreffend hinweist - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betroffene innerhalb der befristeten Invollzugsetzung der Maßregel nicht - wie auch im Vorjahr - erneut so therapiert werden könnte, dass eine längerfristige Unterbringung durch die Vollstreckung der Maßregel des § 63 StGB vermieden werden kann, weshalb die Krisenintervention vorliegend auch das hierfür geeignete Mittel darstellt. Angesichts des erfolgreichen Abschlusses der vorangegangenen Krisenintervention und der danach eingetretenen zeitlichen Zäsur bestehen auch keine Bedenken gegen die erneute Anordnung trotz Ablaufs der Höchstfrist von sechs Monaten. c) Der Senat ist hinsichtlich der Anordnung der befristeten Invollzugsetzung vorliegend selbst zur Entscheidung berufen. Das Beschwerdegericht erlässt - auch in Ermessensfragen (Meyer/Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 309 Rn. 4) - gemäß § 309 Abs. 2 StPO die „in der Sache“ erforderliche Entscheidung, deren Inhalt sich nach dem Spruch der angefochtenen Entscheidung bestimmt. Erfasst sind hiervon auch notwendige Anschlussentscheidungen, soweit sie denselben Verfahrensgegenstand betreffen (vgl. Senat - Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 5 Ws 189/20 -, m.w.N.). Das ist vorliegend der Fall, da der angefochtene Beschluss die Frage des Bewährungswiderrufs betrifft, der durch das mildere Mittel der Krisenintervention, das an seiner statt anzuordnen ist, abgewendet werden kann. Der Senat hat die Dauer der Invollzugsetzung auf die auch für den Fall ihrer erneuten Anordnung zunächst gemäß § 67h Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. Satz 1 StGB höchstens möglichen drei Monate festgesetzt. Dabei wurde, den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen in der Anhörung vom 9. Juli 2021 folgend, berücksichtigt, dass der Betroffene im vergangenen Jahr zwar gut von der befristeten Vollzugsmaßnahme profitieren konnte, die Gewinnung seiner erneuten nicht nur formalen Behandlungsbereitschaft - wie sich aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 4. August 2020 ergibt - aber bereits zum damaligen Zeitpunkt eines längeren Interventionsprozesses bedurfte. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Betroffene nunmehr bereits seit mehreren Monaten die antipsychotische Medikation verweigert, was nach den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen mit einer zunehmenden Verstärkung des akut psychotischen Zustandes einhergeht, ist daher damit zu rechnen, dass die erneute Etablierung seiner Behandlungsmotivation voraussichtlich auch dieses Mal längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Der Senat geht zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon aus, dass sich der Zustand des Betroffenen durch seinen Aufenthalt im Krankenhaus des Maßregelvollzugs wieder verbessern wird und erneut eine geeignete Wohneinrichtung, in die er anschließend entlassen werden könnte, gefunden werden kann. Sollte hierfür eine Verlängerung der Anordnung erforderlich werden, wäre diese bis zum abermaligen Erreichen der Höchstfrist des § 67h Abs. 1 Satz 2 StGB möglich. Sollte sich hingegen vorher ergeben, dass der Zustand des Betroffenen den weiteren Vollzug nicht mehr erfordert, so ist die Maßnahme durch die zuständige Strafvollstreckungskammer gemäß § 67h Abs. 2 StGB auch vor Ablauf der gesetzten Frist aufzuheben. 3. Der nicht angefochtene Sicherungsunterbringungsbefehl vom 9. Juli 2021 ist gegenstandslos. Mit der Anordnung der Krisenintervention nach § 67h StGB bestehen keine hinreichenden Gründe mehr für die gemäß § 453c Abs. 1 i.V.m. § 463 Abs. 1 StPO erforderliche Annahme, dass die Aussetzung der Maßregel widerrufen werde (siehe dazu OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. September 2013 - 1 Ws 258/13 -, juris Rn. 4; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 2 Ws 443/08 -, juris Rn. 15 mit Anm. Peglau, jurisPR-StrafR 2/2009 Anm. 2; Gercke/Julius/Temming/Zöller/Pollähne, StPO 6. Auflage, § 453c Rn. 1). Die durch die Anordnung des Senats rechtskräftige und damit sofort vollziehbare Invollzugsetzung ist - wie durch § 67h Abs. 1 Satz 1 StGB zum Ausdruck kommt - Vollzug der Maßregel, weshalb das zu Grunde liegende Urteil, mit dem die Unterbringung angeordnet worden ist, den maßgeblichen Vollstreckungstitel darstellt. Die Invollzugsetzung beseitigt für den Zeitraum der Befristung die Wirkung der Entscheidung über die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung und schafft dadurch die Voraussetzung, die rechtskräftig angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung (erneut) zu vollstrecken. Sie hat damit die gleiche Wirkung wie ein Widerrufsbeschluss, der ebenfalls nicht selbst vollstreckt wird, aber dennoch die Voraussetzung für die Vollstreckung des zu Grunde liegenden Strafausspruchs bzw. der Maßregelanordnung bildet (OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 17; zur Gegenstandslosigkeit der Sicherungsunterbringung nach rechtskräftigem Widerruf siehe nur Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 5 Ws 168-169/20 -, m.w.N.). Die Zeit der aufgrund des Sicherungsunterbringungsbefehls seit der Festnahme des Betroffenen am 10. Juli 2021 vollzogenen Unterbringung ist auf die Frist der Krisenintervention anzurechnen. Wie § 453c Abs. 2 Satz 1 StPO bestimmt, wird die auf Grund eines Sicherungshaftbefehls erlittene Haft auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. Da nach § 463 Abs. 1 StPO die Vorschriften über die Strafvollstreckung für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt für die Sicherungsunterbringung - anders als für die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO - eine nicht durch anderweitige Regelung ausgeschlossene Anrechnung auf die Maßregel (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. August 2020 - 1 Ws 192/20 -, juris Rn. 13; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO 26. Auflage, § 453c Rn. 13; MüKo-StPO/Nestler, 1. Auflage, § 453c Rn. 18). Zwar ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, anders als die Maßregel nach § 64 StGB, grundsätzlich unbefristet. Jedoch gewinnt die Frage für die nach § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB zu beachtenden Fristen Bedeutung, was dafür spricht, die Zeit der Sicherungsunterbringung auch auf die Dauer der Maßregel nach § 63 StGB anzurechnen. Die Krisenintervention ist Teil des Maßregelvollzugs und tritt als milderes Mittel an die Stelle des zunächst ins Auge gefassten und über § 453c Abs. 1 StPO ursprünglich abzusichernden Widerrufs, weshalb es geboten ist, die Zeit der Sicherungsunterbringung dann auf die Zeit der befristeten Wiederinvollzugsetzung nach § 67h StGB anzurechnen, wenn diese in demselben das Widerrufsverfahren betreffenden Verfahrensabschnitt angeordnet worden sind (so im Ergebnis auch OLG Braunschweig, a.a.O.). Da in der Sicherungsunterbringung nicht nur eine bloße Verwahrung des Betroffenen zum Schutz der Allgemeinheit erfolgt, sondern wie bei dem Vollzug der eigentlichen Maßregel auch eine an dem psychiatrischen Krankheitsbild oder der Sucht ausgerichtete Behandlung stattfinden muss, besteht nicht die Gefahr, dass die Krisenintervention durch die Anrechnung eine Verkürzung erfährt, die ihrem Zweck der Vermeidung des Widerrufs zuwiderläuft. Eine dem § 171 StVollzG vergleichbare einheitliche Regelung, wonach sich der Vollzug der Sicherungshaft weitgehend nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Strafvollzug richtet, fehlt zwar für den Vollzug der Sicherungsunterbringung. Einige der für die Ausgestaltung des Maßregelvollzugs zuständigen Bundesländer haben das Selbstverständnis einer auch im Rahmen der vorläufigen Unterbringung sicherzustellenden Behandlung der Betroffenen jedoch bereits in ihre jeweiligen landesrechtlichen Gesetze über die Unterbringung psychisch kranker Menschen aufgenommen (siehe § 32 Abs. 2 PsychKHG Baden-Württemberg; Art. 41 Nr. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BayMRVG; § 36 Abs. 3 Satz 5 BbgPsychKG; § 38 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 21 SächsPsychKG; § 1 Abs. 2 MVollzG Schleswig-Holstein; § 1 Nr. 3 ThürMRVG). Durch die Anrechnung wird zudem einem gelegentlich zu beobachtenden Versuch entgegengewirkt, einen Sicherungsunterbringungsbefehl als Möglichkeit der Verlängerung der Krisenintervention über die gesetzlich vorgesehene Höchstfrist des § 67h Abs. 1 Satz 2 StGB hinaus zu verstehen (siehe hierzu OLG Braunschweig, a.a.O.; BeckOK StPO/Coen, 39. Edition, 1. Januar 2021, § 453c Rn. 10).