Beschluss
5 Ws 101/21 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:1008.5WS101.21VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Erklärt der Antragsteller im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer die Erledigung seines Begehrens und stellt er sodann den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme oder deren Unterlassung, so ist der Antrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG zu behandeln.(Rn.10)
2. Unabhängig davon, ob eine Erledigungserklärung des Antragstellers vorliegt, haben die Gerichte von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Erledigung eingetreten ist.(Rn.11)
3. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist anzuerkennen bei Wiederholungsgefahr, als Rehabilitierungsinteresse im Fall fortbestehender diskriminierender Wirkungen einer rechtsverletzenden Maßnahme und bei gewichtigen Eingriffen in Grundrechte. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zur Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozesses ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sich die beanstandete Handlung – oder Unterlassung – der Amtsträger bereits vor Antragstellung erledigt hat; denn insoweit steht dem Betroffenen der Rechtsweg des zivilrechtlichen Amtshaftungsprozesses offen. Desgleichen fehlt es an einem berechtigten Interesse, wenn mit dem Antrag über die Vorbereitung der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche hinaus kein weiteres Ziel verfolgt wird oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos erscheint.(Rn.12)
(Rn.13)
4. Die Beurteilung, ob ein das Feststellungsinteresse begründender Eingriff vorliegt, erfolgt auf der Grundlage des vom Antragsteller behaupteten Sachverhalts; ob der Sachvortrag tatsächlich zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit.(Rn.14)
5. Für einen Verpflichtungsantrag besteht grundsätzlich nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller sein Anliegen – als identischen Streitgegenstand – vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe der Vollzugsbehörde in geeigneter Weise vorgetragen hat. Dieser Grundsatz erfährt eine Ausnahme, wenn einem konkreten Verhalten der Vollzugsbehörde von vornherein zu entnehmen ist, dass sie eine begehrte oder erforderliche Maßnahme in keinem Fall vornehmen wird.(Rn.16)
6. Nach der in § 16 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz IfSG jeweils enthaltenen Generalklausel steht der zuständigen Behörde kein Entschließungs-, sondern (lediglich) ein Auswahlermessen hinsichtlich der notwendigen Maßnahmen zu, wenn die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Generalklauseln ermöglichen jeweils Maßnahmen auch gegen (sonstige) Dritte, sogenannte „Nichtstörer“, beispielsweise um Personen, die nicht selbst (potentiell) infektiös sind, vor Ansteckung zu schützen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz ist aufgrund ihres Prognosecharakters allein die Situation zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich („ex-ante“-Betrachtung).(Rn.26)
7. Auch wenn Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 IfSG jeweils ein potentieller Doppelcharakter zukommen kann, d. h. sie sowohl der Verhütung als auch der Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit dienen können, bedarf es wegen des Exklusivitätsverhältnisses der beiden Ermächtigungsgrundlagen untereinander der rechtlich zutreffenden Auswahl der im Einzelfall einschlägigen Ermächtigungsgrundlage.(Rn.37)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 24. März 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung ‒ auch über die Kosten der verfahrensgegenständlichen Rechtsbeschwerden – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erklärt der Antragsteller im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer die Erledigung seines Begehrens und stellt er sodann den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme oder deren Unterlassung, so ist der Antrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG zu behandeln.(Rn.10) 2. Unabhängig davon, ob eine Erledigungserklärung des Antragstellers vorliegt, haben die Gerichte von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Erledigung eingetreten ist.(Rn.11) 3. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist anzuerkennen bei Wiederholungsgefahr, als Rehabilitierungsinteresse im Fall fortbestehender diskriminierender Wirkungen einer rechtsverletzenden Maßnahme und bei gewichtigen Eingriffen in Grundrechte. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zur Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozesses ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sich die beanstandete Handlung – oder Unterlassung – der Amtsträger bereits vor Antragstellung erledigt hat; denn insoweit steht dem Betroffenen der Rechtsweg des zivilrechtlichen Amtshaftungsprozesses offen. Desgleichen fehlt es an einem berechtigten Interesse, wenn mit dem Antrag über die Vorbereitung der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche hinaus kein weiteres Ziel verfolgt wird oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos erscheint.(Rn.12) (Rn.13) 4. Die Beurteilung, ob ein das Feststellungsinteresse begründender Eingriff vorliegt, erfolgt auf der Grundlage des vom Antragsteller behaupteten Sachverhalts; ob der Sachvortrag tatsächlich zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit.(Rn.14) 5. Für einen Verpflichtungsantrag besteht grundsätzlich nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller sein Anliegen – als identischen Streitgegenstand – vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe der Vollzugsbehörde in geeigneter Weise vorgetragen hat. Dieser Grundsatz erfährt eine Ausnahme, wenn einem konkreten Verhalten der Vollzugsbehörde von vornherein zu entnehmen ist, dass sie eine begehrte oder erforderliche Maßnahme in keinem Fall vornehmen wird.(Rn.16) 6. Nach der in § 16 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz IfSG jeweils enthaltenen Generalklausel steht der zuständigen Behörde kein Entschließungs-, sondern (lediglich) ein Auswahlermessen hinsichtlich der notwendigen Maßnahmen zu, wenn die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Generalklauseln ermöglichen jeweils Maßnahmen auch gegen (sonstige) Dritte, sogenannte „Nichtstörer“, beispielsweise um Personen, die nicht selbst (potentiell) infektiös sind, vor Ansteckung zu schützen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz ist aufgrund ihres Prognosecharakters allein die Situation zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich („ex-ante“-Betrachtung).(Rn.26) 7. Auch wenn Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 IfSG jeweils ein potentieller Doppelcharakter zukommen kann, d. h. sie sowohl der Verhütung als auch der Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit dienen können, bedarf es wegen des Exklusivitätsverhältnisses der beiden Ermächtigungsgrundlagen untereinander der rechtlich zutreffenden Auswahl der im Einzelfall einschlägigen Ermächtigungsgrundlage.(Rn.37) Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 24. März 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung ‒ auch über die Kosten der verfahrensgegenständlichen Rechtsbeschwerden – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Büros in Karlsruhe und Straßburg und betreut unter anderem zwei Mandanten, die im Krankenhaus des Maßregelvollzugs in Berlin untergebracht sind. Der Beschwerdeführer beabsichtigte, am 14. März 2020 einen Besuch bei seinen Mandanten im Krankenhaus des Maßregelvollzugs, örtlicher Bereich Berlin-x, durchzuführen, und buchte dafür am 23. Februar 2020 einen Hin- und Rückflug zwischen Stuttgart und Berlin. Am 13. März 2020 bestätigte das Krankenhaus des Maßregelvollzugs den Besuchstermin für den Folgetag. Einige Stunden später teilte es dem Beschwerdeführer mit, dass der Besuch aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes Reinickendorf nicht stattfinden könne. Die ärztliche Leiterin des Krankenhauses bestätigte ihm dies zunächst telefonisch und sodann durch die elektronische Übersendung der Untersagungsverfügung, die der Amtsarzt, der Leitende Medizinaldirektor L., als Leiter des Gesundheitsamtes Reinickendorf am 13. März 2020 erlassen hatte. Mit seinem Antrag vom 13. März 2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begehrte der Beschwerdeführer, das Krankenhaus des Maßregelvollzugs zu verpflichten, ihm dort „weiterhin Mandantenbesuche“ zu ermöglichen, und ihm im Wege der einstweiligen Anordnung am 14. März 2020 den Besuch bei seinen beiden Mandanten zu gestatten. Am 16. März 2020 hob der Amtsarzt das Besuchsverbot, soweit es gerichtlich bestellte Sachverständige sowie anwaltliche Vertreter und Betreuer der Untergebrachten betraf, auf. Mit Schriftsatz vom 20. März 2020 änderte der Beschwerdeführer seine ursprünglichen Anträge dahingehend ab, dass er nach deren Erledigung – durch die Wiedergestattung der Besuche sowie hinsichtlich des Besuchs am 14. März 2020 durch Zeitablauf – nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Besuchs seiner Mandanten am 14. März 2002 begehrte. Das Feststellungsinteresse begründete er damit, dass eine Wiederholungsgefahr nicht völlig ausgeschlossen werden könne und er den Schaden der „vergeblichen Anreise“ [am 14. März 2020] gegen das Land Berlin geltend mache wolle. Das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – stellte mit Beschluss vom 23. Juli 2020 fest, „dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erledigt“ sei, weil dem Beschwerdeführer mittlerweile wieder Besuche bei seinen Mandanten gestattet würden. Im Übrigen führte es aus, eine Feststellungsentscheidung sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vorgesehen. Auf die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers hob der Senat die angefochtene Entscheidung einschließlich der Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 13. Januar 2021 (5 Ws 170/20 Vollz) auf und verwies die Sache zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurück. Der Senat führte im Wesentlichen aus, dass die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des angegriffenen Beschlusses so unzureichend seien, dass er als Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG i. V. mit § 138 Abs. 3 StVollzG nicht überprüfen könne. So ließen weder der Tenor noch die Beschlussgründe hinreichend erkennen, dass sich die Strafvollstreckungskammer erschöpfend sowohl mit dem Hauptsacheantrag als auch dem Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die inzwischen beide für erledigt erklärt worden seien, befasst habe, beziehungsweise, mit welchem dieser Anträge sich die Strafvollstreckungskammer befasst habe. Auch die weitere Begründung der Entscheidung sei inhaltlich unzureichend. Dies gelte zum einen wegen der unzulässigen Bezugnahme auf im gerichtlichen Verfahren eingeholte Stellungnahmen des Krankenhauses des Maßregelvollzugs und des Amtsarztes, zum anderen im Hinblick darauf, dass der Beschluss keine über diese Stellungnahmen hinausgehende (eigene) Begründung enthalte. Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen. Es hat die Verfügung des Amtsarztes vom 13. März 2020 als bis zu ihrer „vorübergehenden Außerkraftsetzung“ als rechtmäßig gewertet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage der Verfügung sei § 16 Abs. 1 IfSG gewesen, das Gesundheitsamt sei gemäß § 16 Abs. 7 IfSG wegen des Vorliegens von Gefahr im Verzug zur Anordnung befugt gewesen. Die angeordnete „Eindämmungsmaßnahme“ zum Schutz vor SARS-CoV-2 habe dem Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens, dem Schutz der Untergebrachten im Krankenhaus des Maßregelvollzugs und der Sicherstellung dessen Organisation gedient. Eine von Dritten eingebrachte Coronavirusinfektion habe die erhebliche Gefahr geborgen, dass sich zahlreiche Untergebrachte mit dem Virus infizieren könnten; sie seien besonders schützenswert, da sie sich aufgrund der zwangsweisen Unterbringung im Krankenhaus des Maßregelvollzugs der Gefahr der Infizierung nicht durch eigene Schutzmaßnahmen hätten entziehen können. Zudem würde eine Infektion des Personals durch Besucher die Organisation des Maßregelvollzugs erheblich gefährden und zu einer Ausweitung der Pandemie beitragen. Diese habe eine schnelle Reaktion erfordert. Die fehlende zeitliche Befristung der amtsärztlichen Verfügung sei unschädlich, da die Entwicklung der beginnenden Pandemie, deren weiterer Verlauf zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar gewesen sei, habe abgewartet werden sollen. Die Maßnahme habe den Antragsteller in seinen Rechten nicht unverhältnismäßig eingeschränkt, da ihm die Ausübung seines Berufs nicht vollständig untersagt worden sei und er mit seinen Mandanten weiterhin habe telefonisch oder schriftlich Kontakt aufnehmen können. Mildere Maßnahmen – beispielsweise Gesundheitstests, Desinfektion, Errichtung von Trennscheiben – seien zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht gegeben gewesen, hätten vielmehr einen zeitlichen Vorlauf benötigt. Wegen der Begründung im Einzelnen verweist der Senat auf die angefochtene Entscheidung. Zur Begründung seiner dagegen erhobenen, allein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Anordnung des Gesundheitsamtes sei formell und materiell rechtswidrig gewesen. Es habe wegen der Grundrechtsintensität der Anordnung einer gesetzlichen Regelung bedurft. Zudem sei „die angeblich bekämpfte Gefahr so nicht nachgewiesen“ worden und habe auch die bloße Vermutung einer Gefahr „ernsthaft nie“ bestanden. Eine besondere Dringlichkeit sei nicht gegeben gewesen, was sich schon aus der Aufhebung des Besuchsverbots wenige Tage später ergebe. § 16 Abs. 1 IfSG sei auf das SARS-CoV-2-Virus nicht anwendbar. Abgesehen davon handele es sich bei einem totalen Besuchsverbot für Anwälte bei ihren Mandanten nicht um eine angemessene Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift. Wegen des weiteren Vorbringens verweist der Senat auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 26. April 2021. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 116 Abs. 1 StVollzG) und form- und fristgerecht (§ 118 Abs. 1 und 3 StVollzG) erhoben. Sie hat (vorläufig) Erfolg. 1. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (ständ. Rspr., vgl. z. B. KG, Beschluss vom 25. September 2017 – 2 Ws 145/17 Vollz –, juris Rdnr. 5; Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2021 – 5 Ws 18/21 Vollz – und 29. September 2016 – 5 Ws 101/16 Vollz –, juris, jeweils m. w. Nachw.). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. a) Erklärt der Gefangene – oder wie vorliegend ein anderer Antragsteller – im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer die Erledigung seines Begehrens und stellt er sodann den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme oder deren Unterlassung, so ist der Antrag bei der gebotenen wohlwollenden Auslegung im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. Senat, Beschluss vom 9. November 2018 – 5 Ws 128/18 Vollz –) als Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG zu behandeln. Die Strafvollstreckungskammer ist im Hinblick auf den im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG geltenden Verfügungsgrundsatz (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom 6. September 2019 – 5 Ws 152/19 Vollz – und 9. November 2018, a. a. O., m. w. Nachw.) an den geänderten Antrag ebenso gebunden wie an die vom Beschwerdeführer abgegebene Erledigungserklärung (zu letzterem vgl. Senat, Beschluss vom 6. September 2019, a. a. O.; Euler in BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, 20. Edition Stand: 01.08.2021, § 121 Rdnr. 3; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG 7. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 2; jeweils m. w. Nachw.). Unabhängig davon, ob eine Erledigungserklärung des Antragstellers vorliegt oder nicht, und ungeachtet des Verfügungsgrundsatzes haben die Gerichte von Amts wegen aber in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Erledigung eingetreten ist (ständ. Rspr., vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 – III-1 Vollz [Ws] 528/16 –, juris Rdnr. 7, und 11. Juni 2015 – III-1 Vollz [Ws] 163/15 –, juris Rdnr. 38; Euler, a. a. O., § 115 Rdnr. 14; Arloth in Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 115 StVollzG Rdnr. 1; Senat, Beschlüsse vom 1. Oktober 2019 – 5 Ws 168/19 Vollz –, juris Rdnr. 8, 9. November 2018, a. a. O., und 25. Juli 2017 – 5 Ws 157/17 Vollz –, juris Rdnr. 23; jeweils m. w. Nachw.). b) In Fällen, in denen die Erledigung eines (zulässigen) Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags während des gerichtlichen Verfahrens nach den §§ 109 ff. StVollzG eintritt, muss ein Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gegeben sein (vgl. Spaniol, a. a. O., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 69, § 109 StVollzG Rdnr. 33; Arloth, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 8; Senat, Beschlüsse vom 1. Oktober 2019, a. a. O., juris Rdnr. 9, und 7. März 2019 – 5 Ws 81/18 –, juris Rdnr. 31). Ein solches ist anzuerkennen bei Wiederholungsgefahr, als Rehabilitierungsinteresse im Fall fortbestehender diskriminierender Wirkungen einer rechtsverletzenden Maßnahme und bei gewichtigen Eingriffen in Grundrechte (vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 26. Januar 2021 – 2 BvR 676/20 –, juris Rdnr. 31 [Grundrechtseingriff], und 28. Februar 2013 – 2 BvR 612/12 –, juris Rdnr. 19; Spaniol, a. a. O., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 76; Arloth, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 8; Senat, Beschlüsse vom 1. Oktober 2019, a. a. O., juris Rdnr. 9, und 7. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 31). Bei der Fallgruppe der Grundrechtseingriffe ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse insbesondere dann anzuerkennen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahren auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (ständ. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, jeweils a. a. O.; Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 32; jeweils m. w. Nachw.). Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zur Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozesses ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sich die beanstandete Handlung – oder Unterlassung – der Amtsträger bereits vor Antragstellung erledigt hat; denn insoweit steht dem Betroffenen der Rechtsweg des zivilrechtlichen Amtshaftungsprozesses offen (vgl. Spaniol, a. a. O., Teil IV § 115 Rdnr. 76; Arloth, a. a. O., § 115 Rdnr. 8; Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 145; jeweils m. w. Nachw.; grundsätzlich ablehnend OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Juni 2017 – 1 Ws [RB] 24/17 –, juris Rdnr. 5 m. w. Nachw.). Desgleichen fehlt es an einem berechtigten Interesse, wenn mit dem Antrag über die Vorbereitung der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche hinaus kein weiteres Ziel verfolgt wird (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15. November 2018 – 1 Ws 287/18 Vollz –, juris Rdnr. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 Ws 633/12 –, juris Rdnr. 13; Spaniol, a. a. O.; Arloth, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.) oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. Euler, a. a. O., § 115 Rdnr. 16 m. w. Nachw.). c) Die Beurteilung, ob ein das Feststellungsinteresse begründender Eingriff vorliegt, erfolgt auf der Grundlage des vom Antragsteller behaupteten Sachverhalts; ob der Sachvortrag tatsächlich zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 34 m. w. Nachw.). d) Nach diesen Grundsätzen liegt ein zulässiger Fortsetzungsfeststellungsantrag vor. aa) Der von dem Beschwerdeführer am 13. März 2020 gestellte Verpflichtungsantrag war zulässig. Zwar gilt auch unter Beachtung der umfassenden Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG der Grundsatz, dass jede an einen Antrag gebundene Entscheidung eines Gerichts ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt, mithin gerichtlicher Rechtsschutz nur dann geboten ist, wenn der Rechtsuchende seinem Anliegen auf andere Weise keine Geltung verschaffen kann. Für einen Verpflichtungsantrag bedeutet dies – verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Juli 1998 – 2 BvR 1758/97 –, juris Rdnr. 10 [= NStZ-RR 1999, 28]) –, dass der Antragsteller sein Anliegen – als identischen Streitgegenstand – vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe der Vollzugsbehörde in geeigneter Weise vorgetragen haben muss (vgl. KG, Beschluss vom 4. Januar 2018 – 2 Ws 210/17 Vollz –; Euler, a. a. O., § 109 Rdnrn. 10, 12; jeweils mit Verweis auf BVerfG, a. a. O.; Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2018 – 5 Ws 127/18 Vollz – m. w. Nachw.). Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn einem konkreten Verhalten der Vollzugsbehörde von vornherein zu entnehmen ist, dass sie eine begehrte oder erforderliche Maßnahme in keinem Fall vornehmen wird; dann ist ein entsprechender Antrag des Betroffenen entbehrlich (vgl. KG, a. a. O.; Senat, a. a. O.). Vom Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann hier – unter Berücksichtigung des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) – ausgegangen werden. Der Begründung des Antrags vom 13. März 2020 ist zwar nicht zu entnehmen, dass sich der Antragsteller mit seinem ursprünglichen Begehren, ihm „weiterhin Mandantenbesuche (…) zu ermöglichen“, vor der Stellung dieses Antrags an das Krankenhaus des Maßregelvollzugs gewandt und dieses sein Begehren abgelehnt hatte. Eines vorherigen Antrags bedurfte es vorliegend aber auch nicht. Aus dem von der Strafvollstreckungskammer festgestellten Geschehensablauf ergibt sich, dass sich das Krankenhaus des Maßregelvollzugs offensichtlich an die zeitlich nicht befristete, das ausnahmslos für alle Besucher der Untergebrachten geltende Besuchsverbot enthaltende Anordnung des Amtsarztes vom 13. März 2020 gebunden gesehen hat. Insbesondere unter Berücksichtigung der fehlenden zeitlichen Befristung des vollständigen Besuchsverbots durfte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13. März 2020 infolgedessen davon ausgehen, dass das Krankenhaus des Maßregelvollzugs ihm auf unabsehbare Zeit keinen Zutritt gewähren werde, um als anwaltlicher Vertreter Mandanten zu besuchen. bb) Die Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens des Antragstellers ist – wovon auch die Strafvollstreckungskammer zu Recht ausgegangen ist – dadurch eingetreten, dass der Amtsarzt am 16. März 2020 in Abänderung seiner vorherigen Anordnung unter anderem Rechtsanwälte von dem Besuchsverbot ausgenommen hat. cc) Es liegt nach dem Vortrag des Beschwerdeführers ein Eingriff in sein durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf Freiheit der Berufsausübung vor. Auch wenn ihm die anwaltliche Vertretung zweier Untergebrachter infolge der vom Krankenhaus des Maßregelvollzugs umgesetzten Anordnung des Amtsarztes nicht vollständig unmöglich war und sich die Anordnung letztlich nur auf einen geplanten Besuchstag, den 14. März 2020, auswirkte, handelte es sich doch um einen nicht nur unerheblichen Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers. Die Eingriffsintensität (dazu vgl. z. B. Senat, Beschluss vom 4. März 2020 – 5 Ws 174/19 Vollz –) genügt vorliegend (noch), um das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen. Es bedurfte danach keiner Erörterung, ob das Fortsetzungsfeststellungsinteresse – wie vom Beschwerdeführer vorgetragen – (auch) aufgrund einer Wiederholungsgefahr und/oder im Hinblick auf ein beabsichtigtes Amtshaftungsverfahren zu bejahen ist. 2. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist mit der allein erhobenen Sachrüge zulässig und hat (vorläufig) Erfolg. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zum einen gemäß § 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (nachfolgend a]) und darüber hinaus geboten, weil der Senat aufgrund teilweise unzureichender Sachdarstellung im angefochtenen Beschluss an der Prüfung gehindert ist, ob die Strafvollstreckungskammer den Fortsetzungsfeststellungsantrag rechtsfehlerfrei als unbegründet angesehen hat (nachfolgend b]). a) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG setzt voraus, dass von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will oder die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht. Abweichungen sind insoweit nur beachtlich, wenn sie auf einer anderen Rechtsauffassung – nicht auf einem anderen Sachverhalt – beruhen (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom 5. August 2020 – 5 Ws 119/20 Vollz – und 6. September 2019 – 5 Ws 152/19 Vollz –, jeweils m. w. Nachw.). Vorliegend ist die Strafvollstreckungskammer rechtsfehlerhaft von der obergerichtlichen Rechtsprechung zu dem nach § 115 Abs. 5 StVollzG eröffneten gerichtlichen Prüfungsumfang von Ermessensentscheidungen abgewichen. aa) Das Krankenhaus des Maßregelvollzugs selbst hat betreffend das Besuchsverbot am 14. März 2020 erkennbar keine Entscheidung in eigener, originärer Zuständigkeit gemäß dem für die strafrechtsbezogene Unterbringung (§§ 42 ff. PsychKG Bln) als Rechtsgrundlage für Besuchsverbote in Betracht kommenden § 66 Abs. 2 Satz 1 bis 3 PsychKG Bln getroffen. Soweit der Beschwerdeführer auf „§ 36 MRVG“ verweist, existiert eine solche Vorschrift im Land Berlin nicht; der von der Strafvollstreckungskammer genannte § 36 PsychKG [Bln] gilt nur für die Unterbringung zur Gefahrenabwehr (§§ 15 ff. PsychKG Bln). Die Vollzugseinrichtung hat vielmehr die Anordnung des Amtsarztes vom 13. März 2020 in der Praxis ausgeführt. Zur Befolgung dieser von Gesetzes wegen (vgl. § 16 Abs. 8 IfSG) sofort vollziehbaren Anordnung (vgl. Zwanziger in BeckOK Infektionsschutzrecht, 6. Edition Stand: 01.07.2021, § 16 vor Rdnr. 1, Rdnr. 63) – deren Wortlaut nach handelte es sich um eine auf „§ 16“ IfSG gestützte Maßnahme – war die Vollzugseinrichtung (grundsätzlich) verpflichtet. Entsprechendes (vgl. § 28 Abs. 3 i. V. mit § 16 Abs. 8 IfSG) gilt, sofern es sich bei der Maßnahme nicht um eine solche zur Verhütung einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG i. d. F. vom 20. November 2019 (BGBl. I 2019 S. 1626), sondern um eine solche zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG i. d. F. vom 10. Februar 2020 (BGBl. I 2020, S. 148) gehandelt haben sollte (dazu nachstehend 2. b] bb] aaa] [1]). Diese Umsetzung der Anordnung im konkreten Fall ist als Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG anzusehen. Gegenstand der Prüfung der Rechtmäßigkeit ist vorliegend jedoch nicht die wegen der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung gesetzlich vorgeschriebene Umsetzung selbst, sondern die ihr zugrundeliegende Anordnung des Amtsarztes, wovon die Strafvollstreckungskammer insoweit zu Recht ausgegangen ist. bb) Nach der in § 16 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz IfSG jeweils enthaltenen Generalklausel (vgl. [zu § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG] BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, juris Rdnr. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2020 – 11 S 113/20 –, juris Rdnr. 24; VG Berlin, Beschlüsse vom 13. November 2020 – 6 L 257/20 –, juris Rdnrn. 18, 21, und 12. Juni 2020 – 14 L 177/20 –, juris Rdnr. 12; Mers in Kießling, IfSG 2. Aufl., § 16 Rdnrn. 4, 6, 15; Gerhardt in ders., IfSG 5. Aufl., § 16 Rdnr. 1, § 28 Rdnr. 1a; Zwanziger, a. a. O., § 16 vor Rdnr. 1, Rdnrn. 3, 8; Kießling in ders., § 28 Rdnrn. 1, 4, 6; Johann/Gabriel in BeckOK Infektionsschutzrecht, 6. Edition Stand: 01.07.2021, § 28 Rdnrn. 1, 3, 5, 13, 31; jeweils m. w. Nachw.) steht der zuständigen Behörde kein Entschließungs-, sondern (lediglich) ein Auswahlermessen hinsichtlich der notwendigen Maßnahmen zu (vgl. [zu § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG] BVerwG, a. a. O., Rdnrn. 20, 24; [zu Verordnungen nach § 32 IfSG] VG Berlin, Beschluss vom 13. November 2020, a. a. O., juris Rdnr. 22 f.; Mers, a. a. O., § 16 Rdnr. 16 ff.; Gerhardt, a. a. O., § 16 Rdnrn. 2, 16 ff., § 28 Rdnrn. 2, 14 ff.; Zwanziger, a. a. O., § 16 Rdnrn. 20, 23 ff.; Kießling, a. a. O., § 28 Rdnrn. 21 ff., 48 f.; Johann/Gabriel, a. a. O., § 28 Rdnrn. 20, 24 f.; jeweils m. w. Nachw.), wenn die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen (zu diesen vgl. Mers, a. a. O., § 16 Rdnr. 9 ff.; Gerhardt, a. a. O., § 16 Rdnr. 3 ff., § 28 Rdnr. 9 ff.; Zwanziger, a. a. O., § 16 Rdnr. 11 ff.; Kießling, a. a. O., § 28 Rdnr. 14 ff.; Johann/Gabriel, a. a. O., § 28 Rdnr. 15 ff.; jeweils m. w. Nachw.) erfüllt sind. Die Generalklauseln ermöglichen jeweils Maßnahmen auch gegen (sonstige) Dritte, sogenannte „Nichtstörer“ (vgl. [zu § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG] z. B. OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Februar 2011 – 13 LC 198/08 –, juris Rdnr. 39; Mers, a. a. O., § 16 Rdnr. 21 f.; Gerhardt, a. a. O., § 16 Rdnr. 28, § 28 Rdnr. 43 f.; Zwanziger, a. a. O., § 16 Rdnr. 18; Kießling, a. a. O., § 28 Rdnr. 6 ff.; Johann/Gabriel, § 28 Rdnr. 21 ff.; jeweils m. w. Nachw.), beispielsweise um Personen, die nicht selbst (potentiell) infektiös sind, vor Ansteckung zu schützen (vgl. [zu § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG] BVerwG, a. a. O., juris Rdnr. 26; VG Berlin, Beschluss vom 13. November 2020, a. a. O., juris Rdnr. 21). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz ist aufgrund ihres Prognosecharakters allein die Situation zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich („ex-ante“-Betrachtung, vgl. Gerhardt, a. a. O., § 16 Rdnr. 5). cc) Ist der zuständigen Behörde – wie vorliegend – auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen eröffnet, sind bei der gerichtlichen Prüfung der Entscheidung die sich aus § 115 Abs. 5 StVollzG ergebenden Grenzen der Prüfungskompetenz zu beachten (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 81; Arloth, a. a. O., § 115 Rdnr. 13; Spaniol, a. a. O., Teil IV § 115 Rdnr. 41; jeweils m. w. Nachw.). Das Ermessen ist nur dahin zu überprüfen, ob die Entscheidung der Behörde rechtswidrig war, weil sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die Überprüfung der Ermessensausübung hat sich auf die Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts zu erstrecken, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht. Es ist der Strafvollstreckungskammer verwehrt, die Ermessensausübung des Antragsgegners durch Hinzufügen weiterer, von diesem (zunächst) nicht berücksichtigter Gründe nachzubessern (vgl. Senat, a. a. O., und Beschluss vom 22. August 2016 – 5 Ws 111/16 Vollz –, jeweils m. w. Nachw.) oder Ermessenserwägungen des Antragsgegners durch eigene zu ersetzen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – III-1 Vollz [Ws] 665/18 –, juris Rdnr. 9; Spaniol, a. a. O., Rdnr. 41 ff.; Arloth, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). dd) Diese Grundsätze hat die Strafvollstreckungskammer nicht beachtet. Sie ist zwar rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass der Amtsarzt als Leiter des – gemäß Nummer 16 Abs. 1 Buchst. a) des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) zu § 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG für die gesundheitsaufsichtlichen Aufgaben zur Durchführung des IfSG zuständigen – Gesundheitsamtes des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin zuständig war, um die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 oder § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG notwendigen Maßnahmen zu treffen, wobei es wegen der Zuständigkeitsregelungen im Land Berlin eines Rückgriffs auf die Anordnungskompetenz bei Gefahr im Verzug nach § 16 Abs. 7 IfSG, wie ihn das Landgericht vorgenommen hat, allerdings nicht bedurfte. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich jedoch lediglich, dass der Amtsarzt zur Begründung seiner Anordnung nur – insoweit zudem inhaltlich unvollständig und infolgedessen missverständlich (dazu nachfolgend 2. b] bb] aaa] [1]) – angegeben hat, „wegen der CoVID 19-Pandemie muss die Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten auf der Grundlage des § 16 Infektionsschutzgesetz mit allen gebotenen Mitteln durchgeführt werden“. Hinsichtlich des Wortes „durchgeführt“ handelt es sich dem Sach- und Sinnzusammenhang nach offensichtlich um ein Versehen; gemeint war ersichtlich, dass die Weiterverbreitung verhindert werden müsse. Seitens des Amtsarztes vor Erlass der Anordnung getroffene tatsächliche Feststellungen und angestellte Ermessenserwägungen zur Auswahl der konkreten Maßnahme (zum notwendigen Inhalt der schriftlichen Begründung einer Allgemeinverfügung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG vgl. z. B. VG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2020, a. a. O., juris Rdnr. 14) und deren zeitlicher Befristung (vgl. dazu Mers, a. a. O., § 16 Rdnr. 19; Gerhardt, § 16 Rdnr. 22, § 28 Rdnr. 16; Zwanziger, a. a. O., § 16 Rdnr. 23; Kießling, a. a. O., § 28 Rdnr. 24 f.; Johann/Gabriel, a. a. O., § 28 Rdnr. 27; jeweils m. w. Nachw.) sind allerdings weder der im Beschluss wörtlich zitierten Anordnung noch sonst der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zu entnehmen. Diese hat – rechtsfehlerhaft – die Rechtmäßigkeit der Anordnung vielmehr allein mit eigenen Erwägungen begründet. Die angegriffene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung. b) Darüber hinaus ist der angefochtene Beschluss noch in weiterem Umfang rechtlich zu beanstanden. aa) Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. § 116 Abs. 1 StVollzG), sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (ständ. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 13. Januar 2021, a. a. O., m. w. Nachw. [betreffend den Beschwerdeführer]). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). Für verfahrensgegenständliche Bescheide gilt, dass ihr Inhalt und die tragenden Erwägungen der Entscheidung wiederzugeben sind (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). bb) Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss zum Teil nicht gerecht. Er enthält zwar eine nachvollziehbare Darstellung des Geschehensablaufs, die Beschlussgründe ermöglichen jedoch weder eine Prüfung durch den Senat, ob der Amtsarzt von einem zutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, noch, welche Ermessenserwägungen der Anordnung vom 13. März 2020 zugrunde lagen. aaa) Bereits die Formulierung der Anordnungsbegründung deutet auf Ungenauigkeiten hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts und bei der Auswahl der gesetzlichen Eingriffsgrundlage hin. (1) So wird pauschal die „CoVID 19-Pandemie“ – seitens der Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation – WHO) war am 11. März 2020 die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus als Pandemie eingestuft worden (vgl. z. B. Robert-Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin 11/2020, S. 25) – als Grund dafür genannt, dass die Weiterverbreitung dieser Infektionskrankheit – bei sach- und sinngerechter Lesart (s. dazu vorstehend II. 1. a] cc]) – verhindert werden müsse. Weder der Anordnung und der im Beschluss sinngemäß wiedergegebenen Stellungnahme des Amtsarztes vom 29. Juni 2020 noch der angegriffenen Entscheidung im Übrigen ist zu entnehmen, von welchen konkreten Tatsachen der Amtsarzt betreffend das Auftreten des SARS-CoV-2-Virus ausgegangen ist. Es lässt sich deshalb bereits nicht prüfen, welche der beiden Tatbestandsvarianten des § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG – Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 erste Alt. IfSG oder Vorliegen eines Gefahrenverdachts im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 zweite Alt. IfSG – der Amtsarzt bejaht hat. Die Feststellung einer der Varianten (zu deren Voraussetzungen vgl. z. B. Mers, a. a. O., § 16 Rdnr. 9 ff; Gerhardt, a. a. O., § 16 Rdnr. 8 ff.; Zwanziger, a. a. O., § 16 Rdnr. 20 ff.; jeweils m. w. Nachw.) ist aber für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme von besonderer Bedeutung (vgl. Mers, a. a. O., § 16 Rdnr. 17; Gerhardt, a. a. O., § 16 Rdnr. 12). (2) Mangels der erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlt es ferner an der Grundlage für die Prüfung, ob der in der Anordnung genannte § 16 [Abs. 1 Satz 1] IfSG die zutreffende Rechtsgrundlage für das Besuchsverbot als eine präventive Maßnahme war oder ob es sich dabei um eine nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zu beurteilende repressive Maßnahme der Bekämpfung der Infektionskrankheit handelte. Für letzteres sprechen bereits die Formulierungen „Weiterverbreitung“ in der Anordnung und „Eindämmung“ in der Stellungnahme vom 29. Juni 2020. Auch wenn Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 IfSG jeweils ein potentieller Doppelcharakter (vgl. Mers, a. a. O., § 16 Rdnr. 3; Gerhardt, a. a. O., § 16 Rdnr. 1; Zwanziger, a. a. O., § 16 Rdnr. 3 ff.; Johann/Gabriel, a. a. O., § 28 Rdnr. 1) zukommen kann, d. h. sie sowohl der Verhütung als auch der Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit dienen können, bedarf es wegen des Exklusivitätsverhältnisses der beiden Ermächtigungsgrundlagen untereinander (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O., juris Rdnr. 40; Zwanziger, a. a. O., § 16 Rdnr. 3; einschränkend Johann/Gabriel, a. a. O., § 28 Rdnr. 2; jeweils m. w. Nachw.) der rechtlich zutreffenden Auswahl der im Einzelfall einschlägigen Ermächtigungsgrundlage (vgl. Mers, a. a. O., § 16 Rdnr. 3). Dafür, dass die Anordnung auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG hätte gestützt werden müssen, spricht im Übrigen, dass am 14. März 2020 – mithin nur einen Tag nach Erlass der Anordnung – gemäß den §§ 28, 32 Satz 1 IfSG vom Senat von Berlin die (erste) SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung erlassen und verkündet wurde; deren Bekanntmachung erfolgte am 16. März 2020 (GVBl. S. 210). Ein Anknüpfungspunkt für die Auswahl der Ermächtigungsgrundlage ist der örtliche Bezug zum Infektions-/Krankheitsgeschehen (vgl. Mers, a. a. O., § 16 Rdnr. 11; Zwanziger, a. a. O., § 16 Rdnr. 5.2; Kießling, a. a. O., § 28 Rdnr. 15; Gerhardt, a. a. O., § 28 Rdnr. 26; einschränkend Johann/Gabriel, a. a. O., § 28 Rdnr. 19; jeweils m. w. Nachw.), auch wenn der Anwendungsbereich der Vorschriften nach ihrem – zum vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt – jeweiligen Wortlaut nicht davon abhängig ist, wo eine übertragbare Krankheit aufgetreten ist (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O., juris Rdnr. 40 m. w. Nachw.; Johann/Gabriel, a. a. O.). Wie der örtliche Bezug zu bestimmen ist, lässt sich nicht eindeutig festlegen (vgl. Mers, a. a. O.). Als Anknüpfungspunkte kommen beispielsweise Landesgrenzen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 13. November 2020, a. a. O., juris Rdnr. 21, und 12. Juni 2020, a. a. O., juris Rdnr. 17) oder – auch – (örtliche) Verwaltungszuständigkeiten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2020, a. a. O., juris Rdnr. 26) in Betracht (differenzierend Mers, a. a. O.; Verwaltungszuständigkeiten bejahend Kießling, a. a. O.; Zwanziger, a. a. O.; weiter differenzierend zu § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Gerhardt, a. a. O.; Johann/Gabriel, a. a. O.). Es ist nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht nachzuvollziehen, von welchem örtlichen Bezug der Amtsarzt ausgegangen ist, ob er beispielsweise das Auftreten der SaRS-CoV-2-Virus-Erkrankung in einem für seine Zuständigkeit beachtlichen örtlichen Bereich – sei es in Berlin als Bundesland, sei es in Reinickendorf als Berliner Bezirk oder im Krankenhaus des Maßregelvollzugs selbst – „nur“ als möglich im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG erachtet oder aber im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG festgestellt hatte. Dies ist vorliegend auch deshalb von Bedeutung, weil zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung in Berlin bereits (mindestens) 90 Fälle der COVID-19-Erkrankung bestätigt worden waren (vgl. Robert-Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin 11/2020, S. 23 [Stand: 11. März 2020]). bbb) Die angegriffene Entscheidung enthält darüber hinaus keine Feststellungen zum Ermessensgebrauch durch den Amtsarzt. Welche Gründe für diesen Mangel ursächlich waren, lässt sich anhand der Beschlussgründe nicht nachvollziehen. Der Senat vermag daher nicht zu prüfen, ob ein Ermessensfehlgebrauch seitens des Amtsarztes vorliegt oder ob dieser möglicherweise von dem ihm – sowohl nach § 16 Abs. 1 Satz 1 als auch nach § 28 Abs. 1 IfSG – eröffneten Auswahlermessens keinen Gebrauch gemacht hat. Die in der Anordnung enthaltene Begründung beschränkt sich auf die – wie vorstehend dargelegt – ungenaue und missverständliche Wiedergabe des Gesetzestextes und lässt keinen Schluss auf die gebotenen Ermessenserwägungen zu. cc) Soweit der angefochtene Beschluss den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, folgt aus den vorstehend für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde genannten Gründen zugleich ihre Begründetheit. Da die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss dem Senat nicht die Überprüfung erlauben, ob die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG erfüllt sind, steht damit auch die Rechtsverletzung fest (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 – 5 Ws 39/20 Vollz – und 1. November 2019 – 5 Ws 178-179/19 Vollz –, jeweils m. w. Nachw.). 3. Der angefochtene Beschluss war daher – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – aufzuheben. Da der Senat nicht auszuschließen vermag, dass die Strafvollstreckungskammer zu weiteren – wie vorstehend dargelegt, bislang fehlenden – Feststellungen hinsichtlich der Tatsachengrundlage der Anordnung des Amtsarztes vom 13. März 2020 und dessen Ermessensausübung vor Erlass dieser Anordnung gelangen kann, ist die Sache noch nicht spruchreif. Der Senat verweist sie daher – auch zur Entscheidung über die Kosten der beiden Rechtsbeschwerden – an die Strafvollstreckungskammer zurück (§ 119 Abs. 4 Satz 1 und 3 StVollzG). III. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 13. März 2020 gegebenenfalls auch zu erörtern sein wird, in welchem rechtlichen Verhältnis die Regelungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 oder § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (in der zum Anordnungszeitpunkt jeweils geltenden Fassung) zu denen des PsychKG Bln stehen, nach denen die Kommunikation der untergebrachten Person unter anderem mit ihrer anwaltlichen Vertretung von Eingriffen ausgenommen ist (§ 65 Abs. 4 PsychKG Bln) und Besuche unter anderem der anwaltlichen Vertretung in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache nicht untersagt werden dürfen (§ 66 Abs. 3 Satz 1 PsychKG Bln) (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2021 – 5 Ws 40/21 Vollz –).