Beschluss
5 Ws 237/21, 5 Ws 237/21 - 121 AR 216/21
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:1028.5WS237.21.00
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Leitsätze
1. Die einstweilige Unterbringung kommt nicht in allen Fällen des § 64 StGB in Betracht, weil eine (endgültige) Unterbringung des Betroffenen in einer Entziehungsanstalt auch dann möglich ist, wenn er bei Begehung der Tat uneingeschränkt schuldfähig gewesen ist, während § 126a Abs. 1 StPO dringende Gründe auch für die Annahme einer zumindest erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit verlangt.(Rn.11)
2. Der Begriff der dringenden Gründe entspricht dem des dringenden Tatverdachts des § 112 StPO und verlangt demgemäß zumindest eine hohe diesbezügliche Wahrscheinlichkeit. Die Prognose der Unterbringung bezieht sich auf die Unterbringungsvoraussetzungen des materiellen Strafrechts und hat auf den Zeitpunkt der (späteren) Urteilsfällung abzustellen. Liegen die schriftlichen Urteilgründe bereits vor, so muss sich aus diesen ergeben, dass das Tatgericht keine begründeten Zweifel an einer zumindest erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit hegte.(Rn.11)
3. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt voraus, dass zwischen der Tat und dem Hang ein ursächlicher bzw. symptomatischer Zusammenhang besteht. Dieser liegt vor, wenn die Tat in dem Hang ihre Wurzel hat. Ausreichend ist, dass der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Täter die Anlasstat begangen hat.(Rn.14)
4. Der symptomatische Zusammenhang muss ebenso wie die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen sicher feststehen; für die Annahme in Anwendung des Zweifelssatzes ist - anders als etwa bei der Frage verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB - kein Raum.(Rn.14)
(Rn.15)
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Berlin vom 6. September 2021aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die einstweilige Unterbringung kommt nicht in allen Fällen des § 64 StGB in Betracht, weil eine (endgültige) Unterbringung des Betroffenen in einer Entziehungsanstalt auch dann möglich ist, wenn er bei Begehung der Tat uneingeschränkt schuldfähig gewesen ist, während § 126a Abs. 1 StPO dringende Gründe auch für die Annahme einer zumindest erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit verlangt.(Rn.11) 2. Der Begriff der dringenden Gründe entspricht dem des dringenden Tatverdachts des § 112 StPO und verlangt demgemäß zumindest eine hohe diesbezügliche Wahrscheinlichkeit. Die Prognose der Unterbringung bezieht sich auf die Unterbringungsvoraussetzungen des materiellen Strafrechts und hat auf den Zeitpunkt der (späteren) Urteilsfällung abzustellen. Liegen die schriftlichen Urteilgründe bereits vor, so muss sich aus diesen ergeben, dass das Tatgericht keine begründeten Zweifel an einer zumindest erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit hegte.(Rn.11) 3. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt voraus, dass zwischen der Tat und dem Hang ein ursächlicher bzw. symptomatischer Zusammenhang besteht. Dieser liegt vor, wenn die Tat in dem Hang ihre Wurzel hat. Ausreichend ist, dass der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Täter die Anlasstat begangen hat.(Rn.14) 4. Der symptomatische Zusammenhang muss ebenso wie die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen sicher feststehen; für die Annahme in Anwendung des Zweifelssatzes ist - anders als etwa bei der Frage verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB - kein Raum.(Rn.14) (Rn.15) Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Berlin vom 6. September 2021aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last. I. Das Amtsgericht Tiergarten – Schöffengericht – hat den Angeklagten am 10. Dezember 2018 vom Vorwurf des Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall 2 der Anklage vom 24. Oktober 2018), freigesprochen. Auf die gegen den Freispruch im Fall 2 beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Berlin am 6. September 2021 das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben und den Beschwerdeführer wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Bernau vom 1. August 2018, des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. August 2018 und des Amtsgerichts Eberswalde vom 3. März 2020 unter Auflösung der durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. August 2020 nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Strafkammer ging – sachverständig beraten – unter Anwendung des Zweifelssatzes von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) aus, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Steuerungsfähigkeit des seit vielen Jahren polyvalent betäubungsmittelabhängigen Angeklagten zur Tatzeit aufgrund Suchtdrucks bzw. aus Angst vor Entzugsentscheidungen erheblich vermindert gewesen sei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; der Angeklagte hat es mit der Revision angefochten. Die schriftlichen Gründe des Urteils sind zwischenzeitlich zu den Akten gelangt. Der Angeklagte befand sich in dieser Sache zunächst aufgrund des – noch auf beide Tatvorwürfe gestützten – Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. September 2018 seit dem 9. Oktober 2018 in Untersuchungshaft. Dieser Haftbefehl wurde mit Beendigung der vor dem Amtsgericht geführten Hauptverhandlung und mit dem zunächst erfolgten vollständigen Freispruch am 10. Dezember 2018 aufgehoben und der Angeklagte entlassen. In der Zeit vom 21. März 2019 bis zum 15. Mai 2019 befand sich der Angeklagte in anderer Sache in Untersuchungshaft aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Juli 2018, unterbrochen durch eine zweitägige Erzwingungshaft vom 5. bis zum 6. April 2019. Seit dem 16. Mai 2019 bis zum Tag der Verkündung des angefochtenen Urteils vom 6. September 2021 befand sich der Angeklagte sodann ununterbrochen in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Plötzensee zur Vollstreckung der durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. August 2020 nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Mit Beschluss vom 6. September 2021, dem Beschwerdeführer verkündet am selben Tag, hat das Landgericht seine einstweilige Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, die es auf die Gründe des ergangenen Berufungsurteils stützt. Seit dem 7. September 2021 befindet sich der Angeklagte nun ununterbrochen im Krankenhaus des Maßregelvollzugs. Gegen den Unterbringungsbefehl haben der Angeklagte selbst mit Schreiben vom 13. September 2021 und für ihn sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 10. September 2021 Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung des Unterbringungsbefehls und seine Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt Plötzensee, da er in der Strafhaft – in der er substituiert worden ist – keine Drogen mehr konsumiert habe, seit Dezember 2020 einer Tätigkeit als Siebdrucker nachgegangen sei, begonnen habe, sich mit den Ursachen seines Betäubungsmittelkonsums auseinanderzusetzen und auch im Übrigen dort bessere Erfolgschancen sehe, seine Abhängigkeitserkrankung erfolgreich zu bewältigen, während er im Krankenhaus des Maßregelvollzugs ohne tagesstrukturierende Maßnahmen und Therapieangebote sei und ständig Verlockungen für einen Rückfall ausgesetzt werde. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Entscheidung vom 1. Oktober 2021 nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen für eine einstweilige Unterbringung gemäß § 126a StPO nicht erfüllt sind. 1. Es liegen gegenwärtig keine dringenden Gründe nach § 126a Abs. 1 StPO für die Annahme vor, dass der Angeklagte die in Rede stehende rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und dass seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – rechtskräftig – angeordnet werden wird. a) Allerdings bestehen dringende Gründe für eine Tatbegehung durch den Beschwerdeführer im Sinne des Berufungsurteils. Ist der Angeklagte – wenn auch nicht rechtskräftig – verurteilt worden, so stellt diese Verurteilung in der Regel ein Indiz für den dringenden Tatverdacht dar (vgl. KG, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 4 Ws 63/16 – m. w. N.). Das Beschwerdegericht kann in diesen Fällen den dringenden Tatverdacht nur in eingeschränktem Umfang prüfen, weil es nicht über dieselben unmittelbaren Erkenntnismöglichkeiten wie der Tatrichter verfügt, der sich auf der Grundlage einer in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme von der Schuld des Angeklagten überzeugt hat (vgl. etwa OLG Hamm NStZ 2008, 649; KG, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 1 Ws 52/11 –; Senat, Beschlüsse vom 4. Januar 2018 ‒ 5 Ws 242/17 – und vom 8. Februar 2016 – 5 Ws 12/16 –, juris Rdnr. 5). Grundlage der Entscheidung des Beschwerdegerichts ist – sobald die Urteilsgründe vorliegen – die Tatsachendarstellung und Beweiswürdigung des Urteils (vgl. KG, Beschluss vom 23. Mai 2016, a. a. O.). Abweichendes gilt nicht deshalb, weil der Angeklagte das Urteil mit der Revision angefochten hat. Dem Beschwerdegericht ist es in einem solchen Fall zwar grundsätzlich nicht verwehrt, im Zuge der Prüfung des dringenden Tatverdachts die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels vorausschauend zu beurteilen (vgl. KG, Beschluss vom 23. Mai 2016, a. a. O.; Senat, Beschluss vom 4. Januar 2018, a. a. O.). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Schuldspruch aufgrund einer Hauptverhandlung regelmäßig eine höhere Richtigkeitsgewähr bietet als eine anhand der Akten angestellte Prognose (vgl. KG, a. a. O.; Senat, a. a. O.). Diese Grundsätze gelten nicht nur im Rahmen der Untersuchungshaft, sondern auch im Rahmen der einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – juris Rdnr. 16). Aufgrund des sich daraus ergebenden Überprüfungsmaßstabs ist eine von der Verurteilung abweichende Bewertung der Tatfrage durch den Senat hier nicht angezeigt. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass der Schuldspruch des Landgerichts zwingend oder mit großer Wahrscheinlichkeit durch Rechtsfehler beeinflusst ist. Der Beschwerdeführer ist der Annahme eines dringenden Tatverdachts in seiner Beschwerde auch nicht entgegengetreten. b) Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen bestehen jedoch keine dringenden Gründe für die Annahme, dass der Angeklagte die ausgeurteilte Tat im Zustand (jedenfalls) erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat. Die einstweilige Unterbringung kommt nicht in allen Fällen des § 64 StGB in Betracht, weil eine (endgültige) Unterbringung des Betroffenen in einer Entziehungsanstalt auch dann möglich ist, wenn er bei Begehung der Tat uneingeschränkt schuldfähig gewesen ist, während § 126a Abs. 1 StPO dringende Gründe auch für die Annahme einer zumindest erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit verlangt (vgl. Gärtner in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 126a Rn. 7). Der Begriff der dringenden Gründe entspricht dem des dringenden Tatverdachts des § 112 StPO und verlangt demgemäß zumindest eine hohe diesbezügliche Wahrscheinlichkeit. Die Prognose der Unterbringung bezieht sich auf die Unterbringungsvoraussetzungen des materiellen Strafrechts und hat auf den Zeitpunkt der (späteren) Urteilsfällung abzustellen (Gärtner, a. a. O.). Liegen die schriftlichen Urteilgründe bereits vor, so muss sich aus diesen ergeben, dass das Tatgericht keine begründeten Zweifel an einer zumindest erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit hegte. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Kammer, die in den Urteilsgründen zum Tatgeschehen festgestellt und im Rahmen der Erörterung des der konkreten Strafzumessung zugrunde gelegten Strafrahmens erneut ausgeführt hat, es könne (lediglich) nicht ausgeschlossen werden, dass „der drogenabhängige Angeklagte zur Tatzeit vermindert schuldfähig“ gewesen sei, hat sich insoweit den Erwägungen des psychiatrischen Sachverständigen R angeschlossen. Danach hätten sich bei dem – seit vielen Jahren unter einem Abhängigkeitssyndrom in Form einer polyvalenten Stoffabhängigkeit (ICD-10: F19.2) leidenden – Angeklagten nach den Aussagen der in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen zum Zeitpunkt der hiesigen Tatbegehung zwar keine sichtbaren Anzeichen für eine aktuelle Beeinflussung durch Drogen oder andere berauschende Mittel ergeben. Angesichts der Angaben des Angeklagten zu einem auch während der Tatzeit bestehenden täglichen Heroinkonsum und zu (anderweitig dokumentierten, auch früheren) Entzugserscheinungen könne er – der Sachverständige – jedoch nicht ausschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund Suchtdrucks beziehungsweise Angst vor Entzugserscheinungen zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen sei. Diese Ausführungen mögen zwar zu Gunsten des Angeklagten die Anwendung des § 21 StGB tragen, dessen Voraussetzungen der Sachverständige und ihm folgend die Strafkammer nicht ausschließbar als erfüllt ansah. Feststellungen dazu, dass der Angeklagte die Tat tatsächlich bei hohem Suchtdruck aus Angst vor (erneuten) Entzugserscheinungen begangen hat und durch welche – wie es § 126a Abs. 1 StPO erfordert – zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit eine zum Tatzeitpunkt vorliegende erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit belegt wäre, enthalten die Urteilsgründe hingegen nicht. c) Zudem sind gegenwärtig keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen des § 64 StGB für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Feststellung eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem von der Berufungskammer angenommenen Hang des Beschwerdeführers, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und der Begehung der festgestellten rechtwidrigen Tat. Die Anordnung dieser Maßregel setzt nach § 64 Satz 1 StGB voraus, dass der Täter die Tat „im Rausch begangen hat“ oder die Tat auf seinen „Hang zurückgeht“. In beiden Fällen muss zwischen der Tat und dem Hang ein ursächlicher bzw. symptomatischer Zusammenhang besteht. Dieser liegt vor, wenn die Tat in dem Hang ihre Wurzel hat. Der Hang muss dabei nicht alleinige Ursache des Anlassdeliktes sein; es ist auch nicht erforderlich, dass die Tat in erster Linie auf den Hang zurückzuführen ist. Ausreichend ist, dass der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Täter die Anlasstat begangen hat. Für die Anordnung der Maßregel muss der symptomatische Zusammenhang ebenso wie die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sicher feststehen. Für die Annahme der Voraussetzungen des § 64 StGB infolge der Anwendung des Zweifelssatzes ist – anders als etwa bei der Frage verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB – kein Raum (vgl. BGH NStZ-RR 2019, 308, 309; Beschluss vom 25. September 2018 – 3 StR 621/17 –, BeckRS 2018, 40375, Rn. 10; van Gemmeren in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 64 Rn. 39 ff.; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 64 Rn. 14). Nach den schriftlichen Urteilsgründen – auf die zur Beurteilung des Vorliegens dringender Gründe im vorliegenden Beschwerdeverfahren maßgeblich abzustellen ist – kann nicht beurteilt werden, ob diese Anforderungen erfüllt sind. Die Strafkammer hat zwar einen Hang des Angeklagten festgestellt, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Sie hat indes – wenngleich nicht fernliegt, dass die Tat (jedenfalls auch) der Finanzierung des Drogenkonsums gedient hat – einen symptomatischen Zusammenhang zwischen diesem Hang und der Anlasstat nicht sicher festzustellen vermocht. Insoweit reicht es nicht aus, wenn die Kammer – was sie auch in die Begründung des Unterbringungsbefehls übernommen hat – zum Tatgeschehen ausführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte sich aus dem Taterlös habe Drogen kaufen wollen. Das gilt auch in Ansehung der weiteren Ausführungen zur Beweiswürdigung, es sei (lediglich) „sehr wahrscheinlich“, dass der Angeklagte aus dem Erlös der Tatbeute seinen Drogenkonsum und Lebensunterhalt habe bestreiten wollen. Die Strafkammer schließt dies aus den Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen, wonach er – damals obdachlos – zur Tatzeit rückfällig gewesen sei und täglich 100,– bis 150,– Euro für den Erwerb von Heroin benötigt habe. Im Gegensatz dazu führt die Kammer sodann zu den Anordnungsvoraussetzungen des § 64 StGB aus, ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat bestehe „zweifelsfrei“ und beruft sich hierfür – ohne eigene Würdigung – auf den Sachverständigen, der die im Zustand nicht ausschließbar erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat der Beschaffungskriminalität zuordne. Aufgrund welcher konkreten Tatsachen und Erkenntnisse der Sachverständige zu dieser Einschätzung gelangt ist, teilt die Kammer nicht mit. Zudem setzt sie sich mit der – zumal nicht ausreichend begründeten – Annahme eines zweifelsfrei bestehenden Zusammenhangs zwischen Hang und Straftat in Widerspruch zu den vorangegangenen Urteilsfeststellungen. Die Anordnungsvoraussetzungen des § 64 StGB sind damit nicht tragfähig begründet. 2. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die öffentliche Sicherheit die einstweilige Unterbringung des Beschwerdeführers erfordert. Ausführungen dazu enthält der angefochtene Beschluss, obwohl sich der notwendige Inhalt eines Unterbringungsbefehls durch eine nach § 126a Abs. 2 Satz 1 StPO vorgeschriebene entsprechende Anwendung des § 114 Abs. 2 Nr. 3 StPO auch darauf erstreckt, nicht. 3. Da die Voraussetzungen für eine einstweilige Unterbringung des Angeklagten nicht vorliegen, war der angefochtene Unterbringungsbefehl aufzuheben. Über die Frage einer stattdessen in Betracht kommenden Anordnung der Untersuchungshaft hat das Landgericht – aus dessen Sicht in Anbetracht der angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kein Anlass für dahingehende Überlegungen bestanden haben dürfte – ersichtlich nicht entschieden. Da dem das Rechtsmittel führenden Angeklagten erkennbar allein an einer Aufhebung der einstweiligen Unterbringung gelegen ist, ist es dem Senat verwehrt, über diese Frage – die nicht Gegenstand der Beschwerde ist – nach § 309 Abs. 2 StPO selbst zu entscheiden (siehe hierzu Matt in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 309 Rn. 9 f.). Der Strafkammer ist es unbenommen, im Rahmen der ihr ungeachtet der eingelegten Revision gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 StPO zufallenden Zuständigkeit die Notwendigkeit des Erlasses eines Haftbefehls zu prüfen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Landeskasse Berlin zu tragen, weil kein anderer für sie haftet. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 5 Ws 78/18 –, juris Rn. 36, m. w. Nachw.).