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Beschluss

5 Ws 212/21, 5 Ws 212/21 - 161 AR 174/21

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:1122.5WS212.21.00
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Leitsätze
1. Der Staatsanwaltschaft steht die sofortige Beschwerde nach § 210 Abs. 2, 2. Alt. StPO zu, wenn das ursprünglich entsprechend ihrem Antrag vor der (allgemeinen) großen Strafkammer eröffnete Verfahren nach § 209 Abs. 2 StPO einem Gericht höherer Ordnung vorgelegt wird, dieses das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht oder einem anderen ihm gegenüber niedrigeren Gericht eröffnet und sich die Staatsanwaltschaft sodann im Rahmen des Vorlageverfahrens der Auffassung des vorlegenden Gerichts ausdrücklich angeschlossen oder die Vorlage an das Gericht höherer Ordnung selbst angeregt hat.(Rn.10) 2. Besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens sind im Sinne des § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a GVG zur Beurteilung des Falles erforderlich, wenn wirtschaftliche Zusammenhänge zu bewerten sind, die außerhalb der allgemeinen Erfahrung eines Richters liegen und Spezialwissen erfordern. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn durch den Missbrauch komplizierter und schwer zu durchschauender Mechanismen des modernen Wirtschaftslebens Straftaten begangen worden sind und zum Beispiel spezifische Kenntnisse zu Buchhaltung und Bilanzierung erforderlich sind. Demgegenüber kommt es für die Frage der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer auf die Höhe des Schadens, die Zahl der Täter oder Geschädigten, eine außerordentliche volkswirtschaftliche Bedeutung der Sache, eine besondere Sozialschädlichkeit der angeklagten Taten oder Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art nicht an. Unerheblich ist insoweit auch, ob eine äußerst schwierige und umfangreiche Sachverhaltsaufklärung zu erwarten ist.(Rn.14) 3. Die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer ist im Falle des Abrechnungsbetruges gegenüber Kostenträgern nicht gegeben, wenn sich das vorgeworfene betrügerische Vorgehen darin erschöpft, dass nicht oder nicht so wie behauptet erbrachte Pflegeleistungen in Ansatz gebracht worden sein sollen und es der Auswertung der Jahresabschlüsse nicht bedarf.(Rn.15) (Rn.16)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Berlin – Wirtschaftsstrafkammer – vom 22. Juli 2021 wird verworfen. 2. Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Staatsanwaltschaft steht die sofortige Beschwerde nach § 210 Abs. 2, 2. Alt. StPO zu, wenn das ursprünglich entsprechend ihrem Antrag vor der (allgemeinen) großen Strafkammer eröffnete Verfahren nach § 209 Abs. 2 StPO einem Gericht höherer Ordnung vorgelegt wird, dieses das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht oder einem anderen ihm gegenüber niedrigeren Gericht eröffnet und sich die Staatsanwaltschaft sodann im Rahmen des Vorlageverfahrens der Auffassung des vorlegenden Gerichts ausdrücklich angeschlossen oder die Vorlage an das Gericht höherer Ordnung selbst angeregt hat.(Rn.10) 2. Besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens sind im Sinne des § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a GVG zur Beurteilung des Falles erforderlich, wenn wirtschaftliche Zusammenhänge zu bewerten sind, die außerhalb der allgemeinen Erfahrung eines Richters liegen und Spezialwissen erfordern. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn durch den Missbrauch komplizierter und schwer zu durchschauender Mechanismen des modernen Wirtschaftslebens Straftaten begangen worden sind und zum Beispiel spezifische Kenntnisse zu Buchhaltung und Bilanzierung erforderlich sind. Demgegenüber kommt es für die Frage der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer auf die Höhe des Schadens, die Zahl der Täter oder Geschädigten, eine außerordentliche volkswirtschaftliche Bedeutung der Sache, eine besondere Sozialschädlichkeit der angeklagten Taten oder Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art nicht an. Unerheblich ist insoweit auch, ob eine äußerst schwierige und umfangreiche Sachverhaltsaufklärung zu erwarten ist.(Rn.14) 3. Die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer ist im Falle des Abrechnungsbetruges gegenüber Kostenträgern nicht gegeben, wenn sich das vorgeworfene betrügerische Vorgehen darin erschöpft, dass nicht oder nicht so wie behauptet erbrachte Pflegeleistungen in Ansatz gebracht worden sein sollen und es der Auswertung der Jahresabschlüsse nicht bedarf.(Rn.15) (Rn.16) 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Berlin – Wirtschaftsstrafkammer – vom 22. Juli 2021 wird verworfen. 2. Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. I. 1. Mit ihrer zum Landgericht Berlin – große Strafkammer – erhobenen Anklage vom 14. September 2018 legte die Staatsanwaltschaft Berlin den Angeklagten in dem Zeitraum zwischen April 2011 und Februar 2015 mittäterschaftlich begangenen Betrug in 844 Fällen zur Last. Den Angeklagten wurde vorgeworfen, als Geschäftsführer des Pflegedienstes „M GmbH“ übereingekommen zu sein, gegenüber den Kostenträgern Pflegeleistungen als durch den Pflegedienst erbracht abzurechnen, die tatsächlich nicht oder nicht in dem abgerechneten Umfang erbracht worden seien. Hierzu hätten sie mit den Klienten des Pflegedienstes vereinbart, dass diese Geldleistungen sowie zumindest teilweise gegenüber den Kostenträgern nicht abrechenbare Leistungen erhalten und im Gegenzug auf den bei den Leistungsträgern einzureichenden Leistungsnachweisen durch Unterschrift die Vornahme der dort aufgeführten und tatsächlich nicht erbrachten Leistungen bestätigen. Durch die Geltendmachung nicht oder nicht in dem abgerechneten Umfang erbrachter Pflegeleistungen des Pflegedienstes gegenüber den jeweiligen Kostenträgern habe der Pflegedienst zu Unrecht Geldbeträge in Höhe von insgesamt 2.971.799,44 Euro erlangt. Zur Schadensberechnung führte die Staatsanwaltschaft in der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen aus, der der Anklage zugrunde gelegte Schaden stelle den mit den angegebenen Beweismitteln nachweisbaren Mindestschaden dar. Für die Monate November 2013 und August 2014, für die die Polizei die Unterlagen ausführlich ausgewertet habe, sei bei den Klienten, bei denen tatsächlich keine Pflegeleistungen erbracht worden seien, jeweils die gesamte Rechnungssumme als Schaden angenommen worden; „Kickback-Zahlungen“ seien bei jenen Klienten für diese beiden Monate bei der Schadensberechnung nicht berücksichtigt worden. Für die übrigen Monate seien jeweils die den ausgewerteten Unterlagen zu entnehmenden „Kickback-Zahlungen“ des Pflegedienstes an die Klienten als Mindestschaden angenommen worden, da davon auszugehen sei, dass das Ausmaß, in dem nicht erbrachte Leistungen abgerechnet worden seien, den Betrag der „Kickback-Zahlungen“ deutlich übersteige, da es für den Pflegedienst keinen Sinn ergäbe, die zu Unrecht vereinnahmten Gelder in vollem Umfang an die Klienten auszukehren, demgegenüber ausreichend konkrete Ausgangspunkte für eine Schätzung des tatsächlich verursachten Schadens derzeit nicht gesehen würden. Soweit den Unterlagen teilweise auch Zahlungen der Klienten an den Pflegedienst zu entnehmen seien, seien diese bei der Schadensberechnung von den in dem jeweiligen Monat an den jeweiligen Klienten ausgekehrten „Kickback-Zahlungen“ abgezogen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 14. September 2018 Bezug genommen. 2. Nachdem die Vorsitzende der (allgemeinen) großen Strafkammer Zweifel an der Wirksamkeit der Anklage unter anderem wegen der nicht hinreichend konkreten Benennung der einzelnen Tatzeiten geäußert und eine Rücknahme der Anklage und Neufassung derselben unter Begrenzung der Strafverfolgung auf die Zeiträume, für die tatsächlich Beweismittel (insbesondere in Form von Rechnungen und Kontobelegen) vorhanden sind, angeregt hatte, fasste die Staatsanwaltschaft Berlin mit Datum vom 13. Februar 2020 die Anklage neu und legt den beiden Angeklagten mit dieser nunmehr zur Last, in dem unverändert beibehaltenen Tatzeitraum jeweils mittäterschaftlich Betrug in 9.584 Fällen, darunter versuchten Betrug in 103 Fällen, begangen zu haben, indem sie spätestens im Januar 2011 übereingekommen seien, dem von ihnen geführten ambulanten Pflegedienst „M GmbH“ wiederkehrend rechtsgrundlos Gelder zu verschaffen. Auf der Grundlage dieses gemeinsamen Tatentschlusses hätten die Angeklagten namens der Gesellschaft den Sozialhilfeträgern des Landes Berlin und den Pflegekassen für insgesamt mindestens 277 Klienten des Pflegedienstes monatliche – vereinzelt längere Leistungszeiträume umfassende – Rechnungen für angeblich erbrachte ambulante Pflegeleistungen über insgesamt 10.852.829,24 Euro vorgelegt, tatplangemäß damit jedoch in Wahrheit nur vereinzelt Honorare für tatsächlich erbrachte Sachleistungen, vorrangig jedoch verdeckt Beträge geltend gemacht, die ohne entsprechende Leistungserbringung vereinnahmt werden sollten und die sie teilweise – nämlich in Höhe von insgesamt 2.935.971,00 Euro – zur Auszahlung an Klienten verwendet hätten. In der irrtumsbedingten Annahme, ausschließlich die Sachleistungsansprüche Pflegebedürftiger zu erfüllen, hätten die Kostenträger die Rechnungen in Höhe von insgesamt 10.681.073,16 Euro beglichen, wodurch ihnen ein Schaden in nämlicher Höhe entstanden sei. In der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen führt die Staatsanwaltschaft aus, die Abrechnungen der Pflegeleistungen hätten in allen angeklagten Fällen auch bei vorheriger rudimentärer Erbringung derselben im Einzelfall vorrangig der Erlangung von Geldern, die teilweise rechtsgrundlos an die Klienten ausgekehrt und im Übrigen – ohne die Erbringung maßgeblicher Pflegeleistungen – von dem Pflegedienst vereinnahmt werden sollten, gedient. Zwar seien die Anteile von erbrachten und nicht erbrachten Pflegeleistungen nicht bezifferbar, jedoch dränge sich diese Einschätzung im Hinblick auf das von den Angeklagten entwickelte Geschäftsmodell, die Klienten für ihre Bereitschaft, sich als solche für Abrechnungszwecke zur Verfügung zu stellen, fortlaufend zu bezahlen, auf. Mangels wirtschaftlicher Werthaltigkeit der allenfalls vereinzelt und rudimentär erbrachten Pflegeleistungen seien daher die Rechnungsbeträge als entstandene bzw. – in den Versuchsfällen – erstrebte Vermögensschäden anzusehen. Angesichts der sozialrechtlichen Konzeption der Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten liege es auf der Hand, dass ein Pflegedienst den Kostenträgern Gelder zum Zwecke der Barauszahlung an seine Klienten nicht in Rechnung stellen dürfe; tue er dies doch, ohne die entsprechende Verwendungsabsicht erkennen zu lassen, täusche er den Rechnungsempfänger im Sinne des § 263 StGB. Auf den Nachweis einer unterbliebenen oder mangelhaften Leistungserbringung komme es insoweit nicht an. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe und des Ermittlungsergebnisses nimmt der Senat auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug. 3. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Verteidiger der beiden Angeklagten zu der Anklageschrift regte die Staatsanwaltschaft die Vorlage der Akten an die Wirtschaftsstrafkammer gemäß §§ 209 Abs. 2, 209a Abs. 1 Nr. 1 StPO an. Da praktisch der gesamte Geschäftsbetrieb des von den Angeklagten betriebenen Pflegedienstes auf den Rückzahlungen an die Klienten beruht habe, bestehe die Notwendigkeit, sich ein Bild von der kaufmännischen Kalkulation, die jenem Gebaren zugrunde gelegen habe, zu machen. Dieser Anregung folgend legte die mit der Sache befasste (allgemeine) große Strafkammer das Verfahren durch Beschluss vom 2. Februar 2021 der Wirtschaftsstrafkammer zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte die Strafkammer unter anderem aus, in dem Verfahren seien „besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens, zumal betriebswirtschaftlicher und sozialrechtlicher Art, zur sachgerechten Beurteilung und Durchdringung des Geflechts von Rahmen- und Versorgungsverträgen mit den dort einhergehenden Rechten und Pflichten der Beteiligten notwendig“. Die Ermittlung der Schadenshöhe erfordere „kaufmännisches und sozialrechtliches Expertenwissen“, da der Verteidiger der Angeklagten St in seinem Schriftsatz vom 7. Januar 2019 unter Verweis auf eine bestehende Praxis vortrage, „Kick-Back-Zahlungen“ würden „häufig nicht preiserhöhend in […] Leistungsabrechnungen einkalkuliert werden“, und im Übrigen die Auffassung vertrete, selbst für den Fall teilweise nicht erbrachter (Pflege-)Leistungen seien jedenfalls die erbrachten Leistungen abrechnungsfähig, während die Staatsanwaltschaft sich auf den „streng formalen Schadensbegriff des Sozialversicherungsrechts“ stütze. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. Februar 2021 Bezug genommen. 4. Mit Beschluss vom 22. Juli 2021 hat die 19. große Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Berlin die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor der (allgemeinen) großen Strafkammer „mit der Maßgabe, dass die tatmehrheitlich angeklagten Taten auch als tatbestandliche Handlungseinheit gemäß § 52 StGB gewertet werden könnten“, zugelassen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass ihre Zuständigkeit nicht aus § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a) GVG folge, weil es zur Beurteilung der Tatvorwürfe keiner besonderen Kenntnisse des Wirtschaftslebens bedürfe. Es handele sich bei den angeklagten Taten um gewöhnliche Betrugstaten bzw. entsprechende Versuche, bei denen einem zur Zahlung Verpflichteten schriftlich eine Leistung in Rechnung gestellt worden sein solle, die tatsächlich nicht oder nicht so wie behauptet erbracht worden sein solle. Wesentliche Beweismittel seien insoweit neben der Vernehmung von Zeugen der Abgleich der Rechnungen beziehungsweise Leistungsnachweise mit den sichergestellten „Auto-Tourenplänen“, die Auskunft über die Aufenthaltszeiten der Pflegedienstkräfte bei den Klienten geben könnten. Auch für die Einordnung der als „Kick-Back-Zahlungen“ bezeichneten Bargeldauszahlungen seien wirtschaftliche Spezialkenntnisse nicht notwendig, ebenso sei es nicht erforderlich, sich in diesem Zusammenhang ein Bild von der kaufmännischen Kalkulation des Pflegedienstes zu machen. Schließlich sei auch für die Schadensberechnung kein „Expertenwissen“ erforderlich; sofern die abgerechneten Pflegeleistungen – was in der Hauptverhandlung aufzuklären sei – nicht erbracht oder infolge lediglich teilweiser Erbringung nicht abrechnungs- und vergütungsfähig seien, habe kein Erstattungsanspruch des Pflegedienstes in der abgerechneten Höhe bestanden und das Vermögen der Kostenträger wäre in diesem Umfang gemindert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Berlin – Wirtschaftsstrafkammer – vom 22. Juli 2021 Bezug genommen. 5. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Wirtschaftsstrafkammer erstrebt und auf deren Begründung der Senat ebenfalls Bezug nimmt. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 210 Abs. 2, 2. Alt. StPO statthaft. Zwar weicht die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Berlin mit der Eröffnung des Hauptverfahrens vor der (allgemeinen) großen Strafkammer nicht von dem (ursprünglichen) Antrag der Staatsanwaltschaft aus der Anklageschrift vom 13. Februar 2020 ab. Der Anklagebehörde steht jedoch die sofortige Beschwerde zu, wenn das Verfahren nach § 209 Abs. 2 StPO einem Gericht höherer Ordnung vorgelegt wird und dieses das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht oder einem anderen ihm gegenüber niedrigeren Gericht eröffnet, sofern sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme im Rahmen des Vorlageverfahrens der Auffassung des vorlegenden Gerichts ausdrücklich angeschlossen hat (vgl. Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 210 Rn. 16). Dies gilt erst recht, wenn die Anklagebehörde – wie hier – die Vorlage an das Gericht höherer Ordnung selbst angeregt hatte. Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel (§ 311 Abs. 2 StPO) hat indes keinen Erfolg. 1. Der Senat hatte nicht zu prüfen, ob die Angeklagten der ihnen vorgeworfenen Taten hinreichend verdächtig sind (§ 203 StPO). Greift die Staatsanwaltschaft – wie hier – lediglich die Bezeichnung des Gerichts an, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll (§ 207 Abs. 1 StPO), unterliegt der Eröffnungsbeschluss nur dann in vollem Umfang der Nachprüfung, wenn dies erforderlich ist, um die Eröffnungszuständigkeit zu bestimmen. Dies betrifft lediglich Fälle, in denen der Sachverhalt, der der Anklage zugrunde liegt, von dem über die Eröffnung entscheidenden Gericht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht anders als in der Anklageschrift beurteilt worden ist, sofern diese Einschätzung für die Bewertung der Eröffnungszuständigkeit von Bedeutung ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2020 – 4 Ws 94/20 –, vom 20. November 2020 – 4 Ws 87/20 – und vom 23. April 2018 – 4 Ws 51/18 –; Wenske in: Münchener Kommentar zur StPO, § 210 Rn. 41; a. A. OLG Celle, Beschluss vom 5. September 2016 – 2 Ws 119/16 –, juris Rn. 7; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 210 Rn. 2 m. w. N.). Ob die Wirtschaftsstrafkammer in dem angefochtenen Beschluss das Konkurrenzverhältnis der angeklagten Taten im Sinne von § 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO abweichend von der Anklageschrift gewürdigt hat (wofür die Formulierung: „…zugelassen mit der Maßgabe, dass…“ sprechen könnte) oder ob sie im Rahmen der Eröffnungsentscheidung einen entsprechenden rechtlichen Hinweis im Sinne des § 265 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1970 – 3 StR 237/69 –, juris Rn. 21 ff.) erteilt hat (was wiederum der Formulierung: „…, dass die tatmehrheitlich angeklagten Taten auch als tatbestandliche Handlungseinheit gemäß § 52 StGB gewertet werden könnten“ entnommen werden könnte), kann hier dahinstehen, denn eine lediglich hinsichtlich der Konkurrenzverhältnisse abweichende Einschätzung hätte vorliegend für die Eröffnungszuständigkeit keine Bedeutung. 2. Die Wirtschaftsstrafkammer ist in dem angefochtenen Eröffnungsbeschluss zutreffend von ihrer funktionellen Unzuständigkeit ausgegangen. a) Die Wirtschaftsstrafkammer ist für Straftaten des Betruges nach § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a GVG zuständig, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind. Derartige Kenntnisse sind vonnöten, wenn wirtschaftliche Zusammenhänge zu bewerten sind, die außerhalb der allgemeinen Erfahrung eines Richters liegen und Spezialwissen erfordern. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn durch den Missbrauch komplizierter und schwer zu durchschauender Mechanismen des modernen Wirtschaftslebens Straftaten begangen worden sind (vgl. KG, Beschluss vom 9. August 2021 – 4 Ws 60/21 –; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19. Juni 2007 – 1 Ws 111/07 –, juris Rn. 5; Siolek in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 74c GVG Rn. 7; Mayer in: Kissel/Mayer, GVG 10. Aufl., § 74c Rn. 5; Kirch-Heim in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 74c GVG Rn. 7) und zum Beispiel spezifische Kenntnisse zu Buchhaltung und Bilanzierung erforderlich sind (vgl. OLG Stuttgart wistra 1991, 236; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Februar 1990 – 1 Ws 148/90 –, juris Rn. 9; Kirch-Heim, a. a. O.). Die Einrichtung besonderer Wirtschaftskammern soll dazu dienen, durch im Wege der Zusatzschulung oder der Berufspraxis erworbene Erfahrung der Berufsrichter eine bessere Sachaufklärung zu erreichen (vgl. KG, Beschluss vom 9. August 2021, a. a. O.; OLG Saarbrücken, a. a. O.; OLG Koblenz NStZ 1986, 327). Demgegenüber kommt es für die Frage der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer auf die Höhe des Schadens, die Zahl der Täter oder Geschädigten (OLG Saarbrücken, a. a. O.; Siolek a. a. O.), eine außerordentliche volkswirtschaftliche Bedeutung der Sache, eine besondere Sozialschädlichkeit der angeklagten Taten oder Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art (vgl. OLG Köln wistra 1991, 79, 80) nicht an. Unerheblich ist insoweit auch, ob eine äußerst schwierige und umfangreiche Sachverhaltsaufklärung zu erwarten ist (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.). b) Derartige besonderen Kenntnisse des Wirtschaftslebens sind bei der Behandlung des vorliegenden Verfahrens nicht erforderlich. Den Angeklagten wird Betrug gegenüber den Kostenträgern zur Last gelegt. Das ihnen vorgeworfene betrügerische Vorgehen erschöpft sich – wie die Wirtschaftsstrafkammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat – darin, dass nicht oder nicht so wie behauptet erbrachte Pflegeleistungen in Ansatz gebracht worden sein sollen, was in der Regel dadurch ermöglicht oder zumindest erleichtert wird, dass Pflegeleistungsempfänger und Kostenträger nicht identisch sind und ein Informationsaustausch zwischen beiden nicht stattfindet (vgl. OLG Köln, a. a. O.). Zur Beurteilung dieser Sachverhalte sind zwar Kenntnisse der Rechts- und Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten und des Vergütungs- und Abrechnungssystems im ambulanten Pflegedienstbereich (vgl. hierzu Badorff, Abrechnungsbetrug von ambulanten Pflegediensten und Vertragsärzten, Frankfurt/Main 2016, S. 18 ff.) erforderlich, nicht jedoch Spezialkenntnisse über komplizierte, nur schwer zu durchschauende wirtschaftliche Zusammenhänge (Hervorhebung durch den Senat; vgl. [zum ärztlichen Abrechnungsbetrug] OLG Saarbrücken, a. a. O., Rn. 6; OLG Düsseldorf a. a. O.). Eine hiervon abweichende Einschätzung ergibt sich auch nicht aus der Auffassung der Staatsanwaltschaft, im vorliegenden Fall bedürfe es im Hinblick auf den Verteidigervortrag im Ermittlungs- bzw. Zwischenverfahren der Verfolgung eines „unternehmensbezogenen Ansatzes“ durch Auswertung der Jahresabschlüsse des von den Angeklagten betriebenen Pflegedienstes, insbesondere im Hinblick auf die Lohn- und Sachkosten, um festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Pflegeleistungen gegenüber den Klienten stattgefunden haben können. Eine solche – von der Staatsanwaltschaft offenbar als vergleichende Betrachtung mit anderen Betrieben derselben Branche in Betracht gezogene – Auswertung dürfte nach den zutreffenden Ausführungen in dem von dem Vorsitzenden der Wirtschaftsstrafkammer am 9. August 2021 nach Kammerberatung niedergelegten Vermerk (jeweils unterschiedliche Kostenstrukturen, Lohnvereinbarungen und Einsatz- und Leerlaufzeiten der Mitarbeiter einzelner Unternehmen) nicht zielführend sein, abgesehen davon, dass vor dem Hintergrund, dass die Pflegedienstmitarbeiter in das Betrugssystem involviert gewesen sein sollen, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Lohnaufwendungen bestünden. So hat zum Beispiel die Zeugin So (ehemals R) im Ermittlungsverfahren angegeben, ihrer Einschätzung zufolge würden maximal 40% des in den Unterlagen aufgeführten Pflegepersonals tatsächlich arbeiten; konkret benannte sie den Mitarbeiter L, der „nur auf dem Papier“ bei dem Pflegedienst angestellt sei, jedoch tatsächlich nicht für diesen arbeite. c) Auch für die Ermittlung der Schadenshöhe sind besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens nicht erforderlich. Der Vortrag des Verteidigers der Angeklagten St, wonach „Kick-Back-Zahlungen“ häufig nicht preiserhöhend in Auftragssummen oder Leistungsabrechnungen einkalkuliert werden und daher einen Schluss auf eine gegenüber den Kostenträgern entsprechend überhöhte Abrechnung nicht zuließen, führt nach den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss ebenfalls nicht zu dem Erfordernis einer Auswertung der Jahresabschlüsse des Pflegedienstes, da es bereits – ohne dass es wirtschaftlichen Expertenwissens bedürfte – äußerst fernliegend wäre, dass die in den sichergestellten – von der Staatsanwaltschaft als „Kassenbücher“ bezeichneten – Unterlagen des Pflegedienstes verzeichneten Beträge, die seitens der Staatsanwaltschaft als „Kick-Back-Zahlungen“ bewertet werden und einen Anteil von etwa 27 % der abgerechneten Pflegeleistungen ausmachen, von dem Pflegedienst aus tatsächlich erbrachten Leistungen als Gewinn entnommen und gleichsam als Prämien an die Klienten ausgezahlt worden sein könnten. Die Klärung der Frage, ob vorliegend zur Schadensbestimmung die nach den maßgeblichen Grundsätzen des Sozialrechts „streng formale Betrachtungsweise“ (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2020 – 5 StR 558/19 –, juris Rn. 49; Beschlüsse vom 16. Juni 2014 – 4 StR 21/14 –, juris Rn. 28 und 29. September 1994 – 4 StR 280/94 –, juris Rn. 5; Magnus, Aktuelle Probleme des Abrechnungsbetrugs (§ 263 StGB), NStZ 2017, 249, 253), wonach eine Leistung insgesamt nicht erstattungsfähig ist, wenn sie – unbeschadet ihres tatsächlichen Umfangs und ihrer tatsächlichen Qualität – in Teilbereichen nicht den gestellten Anforderungen entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 4. Mai 1994 – 6 RKa 40/93 –, juris Rn. 19; Badorff, a. a. O., S. 86 f. m. w. N.), anzuwenden ist, bedarf ebenfalls keiner besonderen Kenntnisse des Wirtschaftslebens. Insoweit ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zunächst in der Fallgruppe des ärztlichen Abrechnungsbetrugs (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1994, a. a. O.; Badorff, a. a. O., S. 80 ff.; Welke, Zur Betrugsstrafbarkeit von Verantwortlichen ambulanter Pflegeeinrichtungen, GuP 2011, 139, 143) angewendete „streng formale Betrachtungsweise“ auch auf den Bereich des Abrechnungsbetrugs ambulanter Pflegedienste übertragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014, a. a. O.; Badorff, a. a. O., S. 133 ff.), jedoch bislang lediglich für die Fallkonstellation der Abrechnung von Pflegeleistungen durch Mitarbeiter, die nicht über die mit der Kranken- und Pflegekasse vertraglich vereinbarte Qualifikation verfügen (vgl. BGH a. a. O.; Ulsenheimer/Gaede, Arztstrafrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 1613 ff.; Badorff, a. a. O. [zu Konstellationen, in denen eine Anwendung dieser Betrachtungsweise diskutiert wird oder möglich erscheint]; Hefendehl in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 263 Rn. 688 [die Übertragung ablehnend]). Eine Schadensbestimmung mittels „streng formaler Betrachtungsweise“ für Fälle der nicht oder nicht in dem behaupteten Umfang erbrachten Leistungen (so genannte „Luftleistungen“, vgl. Ulsenheimer/Gaede, a. a. O; Saliger in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 263 StGB Rn. 211) wurde durch die Rechtsprechung bislang jedoch weder für den vertragsärztlichen Bereich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1989 – 4 StR 419/89 –, juris Rn. 4, 8) noch für den ambulanten Pflegebereich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014, a. a. O., Rn. 25) vorgenommen. d) Auch für eine etwaig anstehende Einziehungsentscheidung sind besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens nicht erforderlich. Zutreffend hat der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer in dem Vermerk vom 9. August 2021 dargelegt, dass (anteilige) Aufwendungen für Personal und Material jedenfalls für „vermeintliche“ – mithin nicht erbrachte – Pflegeleistungen nicht entstanden und daher auch nicht nach § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB abzugsfähig sein können. Insoweit bedarf es auch nicht einer Auswertung buchhalterischer Unterlagen. Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung zitierte Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 19. August 2020, a. a. O., Rn. 83 ff.), die eine Abzugsfähigkeit bejaht, betrifft demgegenüber anteilige Personal- und Materialaufwendungen des Einziehungsbeteiligten – eines in der Rechtsform der GmbH betriebenen medizinischen Versorgungszentrums – für sachgerecht erbrachte ärztliche Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung, nämlich der Pflicht zur Teilnahme an der ärztlichen Versorgung. Sie ist somit nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zwar führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung zutreffend aus, dass sich Einziehungsanordnungen nicht (nur) gegen die Einziehungsbeteiligte „M GmbH“ (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) richten könnten, sondern unter Umständen (auch) gegen die Angeklagten (§ 73 Abs. 1 StGB) als Organe der Gesellschaft in Betracht kämen, und zwar dann, wenn sie die Gesellschaft als formalen Mantel genutzt, eine Trennung zwischen ihrer eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft jedoch tatsächlich nicht vorgenommen hätten, wenn jeder aus den angeklagten Taten folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an die Angeklagten weitergeleitet worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2019 – 3 StR 294/19 –, juris Rn. 22 f.; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 5 StR 185/18 –, juris) oder diese wirtschaftliche Nutznießer der Taten gewesen wären, indem die Gesellschaft ihnen ohne Gegenleistung Taterträge zugewendet hätte (BGH, Urteil vom 28. November 2019, a. a. O., Rn. 26). Soweit die Staatsanwaltschaft nachvollziehbar vorträgt, die Nutzung der unternehmerischen Strukturen als lediglich formaler Mantel für betrügerisches Handeln liege hier nahe, folgt der Senat ihrer weiteren Einschätzung, zur Bestimmung der Einziehungsbeteiligten bedürfe es besonderer Kenntnisse des Wirtschaftslebens und Auswertung der Buchhaltungsunterlagen, nicht. Etwaige Abflüsse von Konten der Gesellschaft und damit korrespondierende Zuflüsse auf Konten der Angeklagten können ohne besondere Sachkunde erfasst werden. Im Übrigen weist der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer in seinem Vermerk vom 9. August 2021 zutreffend darauf hin, dass die Frage, wer wirtschaftlicher Nutznießer der Taten gewesen sei, nicht besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens, sondern vielmehr die Aufklärung der damaligen Intention der Angeklagten erfordere. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.