OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 Ws 285/21 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0207.5WS285.21VOLLZ.00
7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Gefangene hat einen Anspruch darauf, sich zur Erhebung der Rechtsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu bedienen, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der er untergebracht ist. Dieses Recht darf ihm nicht unter Verweis auf andere Möglichkeiten der Abgabe von Verfahrenserklärungen abgesprochen werden. Ihm muss eine zumutbare Möglichkeit eröffnet sein, das Rechtsmittel unter Wahrung des § 118 Abs. 3 StVollzG ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts einzulegen.(Rn.4) 2. Wird dem Gefangenen, der die Abgabe der Erklärung nach § 299 Abs. 1 StPO rechtzeitig beantragt hat, diese Möglichkeit nicht oder nur verzögert eingeräumt, so ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.(Rn.5) 3. Der Urkundsbeamte ist nach dem Gesetz nicht befugt, die Entgegennahme der Rechtsbeschwerde vom Ergebnis einer "Vorprüfung" hinsichtlich ihrer Zulässigkeit abhängig zu machen oder ihre Protokollierung unter Verweis auf mangelnde Sachkompetenz in Vollzugssachen abzulehnen.(Rn.7)
Tenor
1. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 2. November 2021 gewährt. 2. Dem Beschwerdeführer ist unverzüglich zu ermöglichen, die Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Z. anzubringen und zu begründen. 3. Kosten für die Wiedereinsetzung werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gefangene hat einen Anspruch darauf, sich zur Erhebung der Rechtsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu bedienen, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der er untergebracht ist. Dieses Recht darf ihm nicht unter Verweis auf andere Möglichkeiten der Abgabe von Verfahrenserklärungen abgesprochen werden. Ihm muss eine zumutbare Möglichkeit eröffnet sein, das Rechtsmittel unter Wahrung des § 118 Abs. 3 StVollzG ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts einzulegen.(Rn.4) 2. Wird dem Gefangenen, der die Abgabe der Erklärung nach § 299 Abs. 1 StPO rechtzeitig beantragt hat, diese Möglichkeit nicht oder nur verzögert eingeräumt, so ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.(Rn.5) 3. Der Urkundsbeamte ist nach dem Gesetz nicht befugt, die Entgegennahme der Rechtsbeschwerde vom Ergebnis einer "Vorprüfung" hinsichtlich ihrer Zulässigkeit abhängig zu machen oder ihre Protokollierung unter Verweis auf mangelnde Sachkompetenz in Vollzugssachen abzulehnen.(Rn.7) 1. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 2. November 2021 gewährt. 2. Dem Beschwerdeführer ist unverzüglich zu ermöglichen, die Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Z. anzubringen und zu begründen. 3. Kosten für die Wiedereinsetzung werden nicht erhoben. 1. Mit Beschluss vom 2. November 2021 hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, mit dem der strafgefangene Beschwerdeführer die Aushändigung einer in seiner Habe befindlichen elektrischen Zahnbürste erreichen wollte. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Beschwerdeführer am 8. November 2021 zugestellt worden. Noch an demselben Tag beantragte er eine Ausführung zu dem nach § 299 Abs. 1 StPO zuständigen Amtsgericht Z., um dort zu Protokoll der Geschäftsstelle Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss zu erheben. Auf Rückfrage der Sozialarbeiterin der Justizvollzugsanstalt wurde die Vorsprache bei dem Urkundsbeamten seitens des Amtsgerichts als „nicht sachdienlich“ bewertet und der Gefangene an das Landgericht Berlin verwiesen. Der Beschwerdeführer zog daraufhin seinen Antrag auf Ausführung zunächst zurück, erneuerte diesen jedoch am 28. November 2021. Zugleich begehrte er im Wege eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihn zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu dem Amtsgericht Z. auszuführen. Im Zuge der Abstimmung eines Ausführungstermins wurde der Justizvollzugsanstalt seitens des Amtsgerichts erneut mitgeteilt, dass eine Vorführung „nicht zweckdienlich“ sei; der Beschwerdeführer möge die Rechtsbeschwerde unmittelbar bei dem Landgericht Berlin oder über einen Rechtsanwalt einreichen. Auf telefonische Rückfrage bei dem Landgericht Berlin am 2. Dezember 2021 lehnte die dortige Rechtspflegerin eine Vorführung zu dem Urkundsbeamten des Landgerichts ab und riet dem Beschwerdeführer, sein Rechtsmittel per Telefax an die Strafvollstreckungskammer zu übermitteln. Eine formwirksame Rechtsbeschwerde hat der nicht anwaltlich vertretene Gefangene bislang nicht erhoben. 2. Dem Beschwerdeführer war von Amts wegen Wiedereinsetzung in die - zwischen-zeitlich verstrichene - Frist zur Erhebung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 118 Abs. 1 StVollzG) gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 2. November 2021 zu gewähren, weil er nach dem sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war (§ 44 Satz 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG; zur Anwendbarkeit der Wiedereinsetzungsvorschriften der StPO vgl. Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 8. Aufl., Teil IV § 118 StVollzG Rn. 20). Ein Gefangener kann seine Rechtsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer formwirksam nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erheben (§ 118 Abs. 3 StVollzG). Der Gefangene hat einen Anspruch darauf, sich der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu bedienen, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der er untergebracht ist (§ 299 Abs. 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG; vgl. Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 118 StVollzG Rn. 6; Spaniol, a.a.O., Rn. 13). Dieses Recht darf ihm nicht unter Verweis auf andere Möglichkeiten der Abgabe von Verfahrenserklärungen abgesprochen werden. Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer hier angeratene Übermittlung seiner Rechtsbeschwerde per Telefax ergibt sich dies bereits daraus, dass eine derartige Vorgehensweise nicht den Formanforderungen des § 118 Abs. 3 StVollzG genügen würde. Ebenso muss ihm eine zumutbare Möglichkeit eröffnet sein, das Rechtsmittel ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts einzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 2019 - 2 BvR 916/19 -, juris Rn. 2, vom 18. Februar 2020 - 2 BvR 981/19 -, juris Rn. 2, und vom 1. April 2020 - 2 BvR 1455/19 -, juris Rn. 3). Wird dem Gefangenen, der die Abgabe der Erklärung nach § 299 Abs. 1 StPO rechtzeitig beantragt hat, diese Möglichkeit nicht oder nur verzögert eingeräumt, so ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. Allgayer in: Münchener Kommentar, StPO, § 299 Rn. 13). Ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden an der Fristversäumnis trifft den Gefangenen allerdings dann, wenn er die Vorführung vor den Urkundsbeamten so kurzfristig beantragt hat, dass er nicht mehr damit rechnen konnte, sein Rechtsmittel noch fristgerecht anbringen zu können. Denn in Anbetracht des damit verbundenen organisatorischen Aufwandes für die Justizvollzugsanstalt und für das Gericht darf der Gefangene nicht darauf vertrauen, dass ihm zu jeder Zeit und innerhalb kürzester Frist die Erklärung eines Rechtsmittels zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk er untergebracht ist, ermöglicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2021 - 3 StR 185/21 -, juris Rn. 6; KG, Beschlüsse vom 10. Juli 2012 - 2 Ws 205/12 Vollz - sowie vom 30. Juni 2008 - [4] 1 Ss 249/08 [126/08] -, juris Rn. 4; Allgayer, a.a.O.). Hier hat der Beschwerdeführer erstmals bereits am Tage der Zustellung des Beschlusses seine Vorführung vor den Urkundsbeamten des Amtsgerichts Z. beantragt. Dass er diesen Antrag zurücknahm, nachdem er seitens des Amtsgerichts als „nicht sachdienlich“ bewertet und der Gefangene an das Landgericht Berlin verwiesen worden war, begründet kein Verschulden des Beschwerdeführers an der Fristversäumnis. Denn zum einen lag in der Vorgehensweise des Amtsgerichts eine den gesetzlichen Vorgaben offensichtlich zuwiderlaufende Verweigerung einer Entgegennahme des Antrags, die geeignet war, den Beschwerdeführer in unzulässiger Weise von einer weiteren Verfolgung seines Begehrens abzubringen. Zum anderen hat der Beschwerdeführer seinen Antrag am 28. November 2021 - und damit in ausreichendem zeitlichen Abstand vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist (vgl. zum zeitlichen Vorlauf BGH, a.a.O., KG, jew. a.a.O., sowie OLG Hamm, Beschluss vom 28. Mai 2015 - III-1 Vollz (Ws) 248/15 -, juris Rn. 8) - erneut angebracht, woraufhin ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Erklärung nach § 299 Abs. 1 StPO abermals unzulässig verwehrt wurde. Andere zumutbare Möglichkeiten einer Rechtsmitteleinlegung ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts (vgl. nochmals BVerfG, jew. a.a.O.) standen ihm nicht zur Verfügung, so dass ihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft. Insbesondere bietet der zuständige amtsgerichtliche Urkundsbeamte innerhalb der Justizvollzugsanstalt H. - anders als etwa in der Justizvollzugsanstalt T. - keine Sprechzeiten an, innerhalb derer Gefangene Anträge stellen können. Dem Beschwerdeführer ist nunmehr unverzüglich Gelegenheit zu geben, die Rechtsbeschwerde in der nach § 299 Abs. 1 StPO eröffneten Weise bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Z. anzubringen und zu begründen. Vorsorglich weist der Senat insoweit darauf hin, dass der Urkundsbeamte nach dem Gesetz weder befugt ist, die Entgegennahme des Rechtsmittels - wie offenbar teilweise praktiziert - vom Ergebnis einer „Vorprüfung“ hinsichtlich seiner Zulässigkeit abhängig zu machen noch sie unter Verweis auf mangelnde Sachkompetenz in Vollzugssachen abzulehnen. 3. Der Senat hat nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GKG davon abgesehen, dem Beschwerdeführer nach § 473 Abs. 7 StPO die Kosten für die Wiedereinsetzung aufzuerlegen, weil diese nur durch die offensichtlich unrichtige Sachbehandlung durch die Justizbehörden entstanden sind (vgl. dazu Zimmermann in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl., GKG § 21 Rn. 5, m.w. Nachw.).