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Beschluss

5 Ws 286/21 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0207.5WS286.21VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Die - alle Patienten einer Station im psychiatrischen Krankenhaus betreffende - Nichtgewährung verlängerter Aufschlusszeiten zwecks gemeinschaftlicher Teilnahme an einer Fernsehübertragung (Finale der Fußball-Europameisterschaft) begründet grundsätzlich kein Rehabilitationsinteresse.(Rn.12) 2. Mit der Herausnahme aus dem Maßregelvollzug und der Verlegung den Strafvollzug entfällt die Wiederholungsgefahr bezüglich der von der Maßregelklinik getroffenen Anordnung. Die (theoretische) Möglichkeit einer Rückverlegung in den Maßregelvollzug genügt zur Begründung einer Wiederholungsgefahr nicht.(Rn.13)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des ehemaligen Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 17. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die - alle Patienten einer Station im psychiatrischen Krankenhaus betreffende - Nichtgewährung verlängerter Aufschlusszeiten zwecks gemeinschaftlicher Teilnahme an einer Fernsehübertragung (Finale der Fußball-Europameisterschaft) begründet grundsätzlich kein Rehabilitationsinteresse.(Rn.12) 2. Mit der Herausnahme aus dem Maßregelvollzug und der Verlegung den Strafvollzug entfällt die Wiederholungsgefahr bezüglich der von der Maßregelklinik getroffenen Anordnung. Die (theoretische) Möglichkeit einer Rückverlegung in den Maßregelvollzug genügt zur Begründung einer Wiederholungsgefahr nicht.(Rn.13) Die Rechtsbeschwerde des ehemaligen Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 17. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund des Urteils des Landgerichts Berlin vom 24. März 2020, mit dem gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verhängt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden war, seit dem 6. November 2020 zur Vollstreckung der Maßregel im Krankenhaus des Maßregelvollzugs. Mit Beschluss vom 20. August 2021 erklärte das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - die Unterbringung für erledigt und ordnete den Vollzug der restlichen (Gesamt-)Freiheitsstrafe an, die seit dem 30. August 2021 in der Justizvollzugsanstalt M. vollstreckt wird. Die gegen die Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwarf der Senat mit Beschluss vom 3. Januar 2022 (5 Ws 226/21); eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers blieb ohne Erfolg. 2. Am 10. Juli 2021 eröffnete das Stationspersonal dem zu dieser Zeit in der Aufnahmestation xA des Krankenhauses des Maßregelvollzugs untergebrachten Beschwerdeführer mündlich die Entscheidung, ihm - wie auch den anderen Patienten auf der Station - für die Übertragung des Finales der Fußball-Europameisterschaft im Fernsehen am Abend des Folgetages keine verlängerten Aufschlusszeiten zu gewähren. Hiergegen wandte sich der Untergebrachte mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11. Juli 2021, welchen das Landgericht Berlin mit dem hier angefochtenen Beschluss unter Festsetzung des Streitwerts auf 200,- Euro zurückgewiesen hat. Dem Beschwerdeführer fehle es an einem berechtigten Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der zeitlich überholten Maßnahme. Insbesondere beständen weder ein Rehabilitationsinteresse noch eine konkrete Wiederholungsgefahr. Die Maßnahme habe keinen diskriminierenden Charakter aufgewiesen und auch nicht der Disziplinierung des Beschwerdeführers gedient. Dieser sei außerdem nicht mehr im Krankenhaus des Maßregelvollzugs untergebracht. Zwar sei die Erledigung der Unterbringung (noch) nicht rechtskräftig; jedoch ergebe sich aus dem Antrag des - forensisch erfahrenen - Beschwerdeführers bereits nicht hinreichend, ob er sich in einem eigenen Recht beeinträchtigt sehe oder die Rechtswidrigkeit der Maßnahme rein prinzipiell und ohne konkreten Bezug zu einer eigenen Rechtsverletzung geltend mache. Der Antrag sei im Übrigen auch unbegründet. Die - gesetzlich nicht ausgestaltete - Verlängerung der regulären Aufschlusszeiten zwecks der gemeinschaftlichen Teilnahme an einer Fernsehübertragung innerhalb des Krankenhaus des Maßregelvollzugs stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Klinikleitung. Ein Ermessensfehler sei nicht erkennbar. Es sei insoweit nicht zu beanstanden, dass die Anstalt festen Aufschlusszeiten als Bestandteil eines therapeutischen Gesamtkonzepts eine hohe Bedeutung beimesse und eine Verlängerung der Zeiten nur dann gewähre, wenn auf der Station in zeitlicher Nähe hierzu keine sicherheitsrelevanten Vorfälle vorgekommen seien. An dieser Voraussetzung fehle es, weil es auf der Station xA unmittelbarer vor dem Antrag zu verbalen Angriffen gegenüber Amtshilfe leistenden Polizeibeamten gekommen und zudem ein von mehreren Patienten unerlaubt genutztes, als sicherheitsgefährdend eingestuftes Mobiltelefon aufgefunden worden sei. Eine unzulässige „Kollektivstrafe“ sei mit der Entscheidung nicht verbunden. Der Beschluss, auf dessen Gründe der Senat wegen der weiteren Einzelheiten Bezug nimmt, ist dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2021 zugestellt worden. 3. Mit seiner zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 22. Dezember 2021 erhobenen Rechtsbeschwerde, auf deren Begründung der Senat ebenfalls verweist, rügt der ehemalige Untergebrachte der Sache nach eine Verletzung des § 115 Abs. 3 StVollzG, indem er geltend macht, die Strafvollstreckungskammer habe zu Unrecht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung verneint, dass die Versagung einer Verlängerung der Aufschlusszeiten aus Anlass der Fernsehübertragung des Finales der Fußball-Europameisterschaft als „Kollektivbestrafung“ rechtswidrig gewesen sei. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Zwar ist sie innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG sowie unter Einhaltung der Formerfordernisse nach § 118 Abs. 3 StVollzG erhoben worden. Jedoch erfüllt sie mit der nur angebrachten Sachrüge nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 11. November 2020 - 5 Ws 179-180/20 Vollz -, juris Rn. 12; s. sogleich unten 1.) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Senat, a.a.O., Rn. 19; vgl. dazu unten 2.) geboten. 1. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 115 Abs. 3 StVollzG) und ist im Übrigen obergerichtlich geklärt, dass in Fällen, in denen die Erledigung eines (zulässigen) Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags während des gerichtlichen Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG eintritt, ein Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Fortsetzungsfeststellungsantrages gegeben sein muss (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019 - 5 Ws 81/18 Vollz -, juris Rn. 31, m.w. Nachw., und vom 1. Oktober 2019 - 5 Ws 168/19 Vollz -, juris Rn. 9). Ebenso ist geklärt, dass im Strafvollzugsverfahren - über den gesetzlich geregelten Fall eines Fortsetzungsfeststellungsantrages hinaus - ein (allgemeiner) Feststellungsantrag auch bei vorprozessualer Erledigung eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehrens statthaft ist, obwohl das Strafvollzugsgesetz einen solchen nicht ausdrücklich regelt (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a.a.O., Rn. 33, m.w. Nachw.). Auch in diesen Fällen ist als Zulässigkeitsvoraussetzung ein Feststellungsinteresse erforderlich (Senat, a.a.O., m.w. Nachw.). Die Beurteilung, ob ein das Feststellungsinteresse begründender Eingriff vorliegt, erfolgt auf der Grundlage des vom Antragsteller behaupteten Sachverhalts; ob sein Sachvortrag tatsächlich zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. Senat, a.a.O., Rn. 34). Ein Feststellungsinteresse ist anzunehmen bei Wiederholungsgefahr, wenn der Antragsteller aufgrund der diskriminierenden Wirkung einer Maßnahme ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung hat oder wenn er von einem gewichtigen Grundrechtseingriff betroffen war, soweit gerichtlicher Rechtsschutz vor dessen Erledigung typischerweise nicht erlangt werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019, a.a.O., Rn. 31 f., und vom 1. Oktober 2019, a.a.O.; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 7. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 76). Eine Wiederholungsgefahr muss sich konkret abzeichnen, und es muss nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten sein, dass die Vollzugsbehörde künftig ohne gerichtliche Entscheidung wiederum so verfahren wird wie in dem angefochtenen Fall (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 11, m.w. Nachw.). Ein Rehabilitationsinteresse ist insbesondere mit Blick auf den diskriminierenden Charakter der beanstandeten Maßnahme (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019, a.a.O., Rn. 34 und vom 1. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 9; KG, Beschluss vom 8. Dezember 1986 - 5 Ws 401/86 Vollz - [Kurzwiedergabe in StV 1987, 541; Orientierungssatz bei juris];) im Sinne einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen (vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - [= BVerfGE 110, 77], juris Rn. 47) anzunehmen, darüber hinaus auch dann, wenn die Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff fortwirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 2 BvR 673/20 -, juris Rn. 32). Letzteres ist im Straf- oder Maßregelvollzug insbesondere dann der Fall, wenn die Maßnahme sich über die Erledigung hinaus nachteilig auf den weiteren Vollzug - etwa mit Blick auf die Gewährung von Lockerungen -, auf die Entlassungsperspektive oder die Resozialisierungschancen auswirken kann (BVerfG, a.a.O., Rn. 32ff.; KG, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 5 Ws 65/19 Vollz -, juris Rn. 53 ff.; Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 115 StVollzG Rn. 8; Spaniol, a.a.O., Rn. 75). Neue klärungsbedürftige Aspekte hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag wirft die Rechtsbeschwerde demgegenüber nicht auf. 2. Ebensowenig weicht der angefochtene Beschluss im Ergebnis von den aufgezeigten Maßstäben ab. a) Dahinstehen kann dabei, dass sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht - wie in dem angefochtenen Beschluss angenommen - bereits vor der Antragstellung erledigt hatte. Ausweislich des Telefax-Aufdrucks ist der Antrag bereits am 11. Juli 2021 um 16:20 Uhr bei der Strafvollstreckungskammer eingegangen, während das Finale der Fußball-Europameisterschaft - wie allgemeinkundig - erst am Abend des 11. Juli 2021 ab 21:00 Uhr Mitteleuropäischer Sommerzeit stattfand. Dies stellt den Bestand der landgerichtlichen Entscheidung jedoch bereits deshalb nicht in Frage, weil der Feststellungsantrag in beiden Fällen statthaft und seine Zulässigkeit gleichermaßen an das Bestehen eines Feststellungsinteresses gebunden ist (vgl. nochmals Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a.a.O., Rn. 33). An einem solchen fehlt es hier. b) Ein Rehabilitationsinteresse hat die Strafvollstreckungskammer ohne Abweichung von den insoweit geltenden Maßstäben rechtsfehlerfrei verneint. Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers war mit der Versagung der begehrten Verlängerung des Aufschlusses auf der Station xA des Krankenhauses des Maßregelvollzugs, durch die der Beschwerdeführer erreichen wollte, das EM-Finale im Fernsehen ansehen zu können, nicht verbunden. Anders als etwa im Falle einer gegen einen einzelnen Gefangenen oder Untergebrachten verhängten Disziplinarmaßnahme (vgl. dazu etwa Spaniol, a.a.O., m.w. Nachw.) war die Entscheidung der Anstalt, an den für alle Untergebrachten der Station gleichermaßen geltenden regulären Einschlusszeiten festzuhalten, nicht geeignet, das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen. Abweichendes macht der Beschwerdeführer auch mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend. Entgegen dem Rügevorbringen gingen von der Entscheidung auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Resozialisierung oder den Therapieerfolg des Beschwerdeführers aus. Zwar kann unter diesem Gesichtspunkt ein Rehabilitationsinteresse bestehen, wenn der Betroffene durch eine Maßnahme von einem Gemeinschaftsaufenthalt ausgeschlossen wird (vgl. für Strafgefangene BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 676/20 -, juris Rn. 36, KG, Beschluss vom 8. Dezember 1986, a.a.O., Arloth/Krä, a.a.O.; s. auch § 13 StVollzG Bln; § 17 StVollzG; für den Maßregelvollzug vgl. hingegen § 67 Abs. 1 PsychKG Bln) oder wenn die Verlegung von Aufschlusszeiten eine faktische Isolation oder jedenfalls eine erhebliche Erschwerung der Sozialkontakte des Betroffenen mit sich bringt (BVerfG, a.a.O.; KG, a.a.O.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier indes nicht. Auf der betreffenden Station des Krankenhauses des Maßregelvollzugs gelten nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, für alle Untergebrachten einheitlich feste Ein- und Aufschlusszeiten, von denen unter den therapeutischen Gesichtspunkten der Tagesstrukturierung und des Einhaltens einer Nachtruhe regelmäßig nicht abgewichen wird. Innerhalb der festgelegten Aufschlusszeiten können sich die Untergebrachten frei auf der Station bewegen und am Abend auch gemeinschaftlich fernsehen; zu den Einschlusszeiten bestehen diese Möglichkeiten hingegen nicht. Durch das Festhalten an diesen Abläufen auch am Abend des Finales der Fußballeuropameisterschaft wurde der Beschwerdeführer nicht in dem vorgenannten Sinne von einem Aufenthalt in der Gemeinschaft der Untergebrachten oder der Teilnahme an einer gesellschaftlichen Betätigung ausgeschlossen; denn diese Möglichkeit war ihm generell eröffnet, zur Zeit der Fernsehübertragung hingegen allgemein ausgeschlossen. Auch unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfG, a.a.O.) kommt ein Rehabilitationsinteresse daher nicht in Betracht. c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Strafvollstreckungskammer zu Recht auch davon ausgegangen, dass eine Wiederholungsgefahr nicht besteht. Zwar gilt dies nicht bereits deshalb, weil dem Antrag des Beschwerdeführers - wie in dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegt - nicht zu entnehmen wäre, dass der ehemalige Untergebrachte eine eigene Rechtsverletzung geltend macht. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich vielmehr in der Gesamtschau hinreichend ersehen, dass er zumindest auch beanstandet, die Verlängerung der Aufschlusszeiten sei ihm rechtswidrig versagt worden. Eine mögliche Wiederholungsgefahr bestand jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht mehr fort. Sie ist jedenfalls mit der Herausnahme des Beschwerdeführers aus dem Maßregelvollzug und seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt M. zur Vollstreckung der restlichen (Gesamt-)Freiheitsstrafe auf der Grundlage des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 20. August 2021 entfallen. Es ist seither nicht mehr konkret zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer durch das Krankenhaus des Maßregelvollzugs in vergleichbaren Situationen erneut eine Verlängerung der Aufschlusszeiten verwehrt werden würde. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der genannte Beschluss erst nach Erlass der hier angefochtenen Entscheidung Rechtskraft erlangt hat. Die (theoretische) Möglichkeit, dass der Beschluss aufgehoben und der Beschwerdeführer in den Maßregelvollzug zurückverlegt werden könnte, genügte zur Begründung einer Wiederholungsgefahr von vornherein nicht (vgl. etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Juli 1984 - 2 Vollz (Ws) 38/84 - für die Situation nach Übergang von der Straf- in die Untersuchungshaft mit der bloßen Möglichkeit einer späteren erneuten Strafhaft; s. auch Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Vettel, StVollzG 12. Aufl., Abschnitt P § 115 Rn. 81). 3. Von einer weiteren Begründung der nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung sieht der Senat ab (§ 119 Abs. 3 StVollzG). III. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Rechtsanwalt D als Pflichtverteidiger zu bestellen, war abzulehnen. Anders als in Vollstreckungssachen (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 9. September 2021 - 5 Ws 196/21 -) ist die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz nicht (entsprechend) heranzuziehen. Insoweit erklärt § 120 Abs. 2 StVollzG vielmehr die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für entsprechend anwendbar. Eine Umdeutung des Antrags in einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt hier nicht in Betracht. Ein solcher Antrag wäre bereits deshalb unzulässig, weil der - forensisch erfahrene - Beschwerdeführer weder die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch entsprechende Belege vorgelegt hat (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. dazu Senat, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 5 Ws 231/19 Vollz -). Darüber hinaus schiede eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch deshalb aus, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. oben II.). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 121 Abs. 4 StVollzG.