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Beschluss

5 Ws 20/22 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0216.5WS20.22VOLLZ.00
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Leitsätze
1. § 118 Abs. 3 1. Alt. StVollzG erfordert nicht die Übermittlung der Rechtsbeschwerde als elektronisches Dokument. Eine entsprechende Anwendung des § 32d StPO über die Verweisungsvorschrift in § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG kommt nicht in Betracht.(Rn.7) 2. Die Strafvollstreckungskammer - für die der Untersuchungsgrundsatz gilt - darf den Sachverhalt, von dem die Justizvollzugsanstalt ausgegangen ist, nicht ohne weiteres ihrer Entscheidung zugrunde legen, sondern muss diesen prüfen und gegebenenfalls selbst Beweis erheben.(Rn.26) 3. Besondere Bedeutung kommt einer verlässlichen Tatsachenfeststellung bei der gerichtlichen Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen zu. Bei diesen handelt es sich um strafähnliche Sanktionen, für die der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Schuldgrundsatz gilt. Disziplinarmaßnahmen dürfen daher nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob dem Gefangenen überhaupt ein schuldhafter Pflichtverstoß zur Last liegt.(Rn.26)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 6. Dezember 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 118 Abs. 3 1. Alt. StVollzG erfordert nicht die Übermittlung der Rechtsbeschwerde als elektronisches Dokument. Eine entsprechende Anwendung des § 32d StPO über die Verweisungsvorschrift in § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG kommt nicht in Betracht.(Rn.7) 2. Die Strafvollstreckungskammer - für die der Untersuchungsgrundsatz gilt - darf den Sachverhalt, von dem die Justizvollzugsanstalt ausgegangen ist, nicht ohne weiteres ihrer Entscheidung zugrunde legen, sondern muss diesen prüfen und gegebenenfalls selbst Beweis erheben.(Rn.26) 3. Besondere Bedeutung kommt einer verlässlichen Tatsachenfeststellung bei der gerichtlichen Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen zu. Bei diesen handelt es sich um strafähnliche Sanktionen, für die der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Schuldgrundsatz gilt. Disziplinarmaßnahmen dürfen daher nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob dem Gefangenen überhaupt ein schuldhafter Pflichtverstoß zur Last liegt.(Rn.26) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 6. Dezember 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. 1. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von acht Jahren in der Justizvollzugsanstalt H. Am 14. Juni 2021 war er an einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen beteiligt, welcher ihn mit einem Stuhl angegriffen haben soll, während der Beschwerdeführer ihm mit erhobenen Fäusten gegenübergetreten sein soll. Erst nach Ansprache der Beteiligten durch einen Vollzugsbediensteten und Auslösung des Anstaltsalarms löste sich die Situation auf. Die Vollzugsbehörde nahm den Vorfall zum Anlass, gegen den Beschwerdeführer auf der Grundlage des § 94 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 StVollzG Bln für die Dauer von jeweils sieben Tagen Disziplinarmaßnahmen im Sinne des § 94 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 5 StVollzG Bln (Unterbindung des Fernsehempfangs sowie Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an Freizeitveranstaltungen) anzuordnen. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2021 mündlich eröffnet (§ 97 Abs. 5 StVollzG Bln). Vom 12. bis 14. Juli 2021 wurden die Maßnahmen teilweise vollstreckt. Mit Disziplinarbescheid vom 22. Juli 2021 wurde die Anordnung schriftlich begründet. Die Vollzugsbehörde führte aus, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet. Zwar habe er bei Verkündung der Disziplinarmaßnahmen angegeben, er sehe sich als Opfer eines Angriffs; dabei habe er jedoch demonstrativ die Fäuste erhoben und betont, er lasse sich derartiges Verhalten nicht gefallen. Die verbleibenden vier Tage der Disziplinarmaßnahmen würden für die Dauer von drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt. 2. Mit seinem durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 21. Juli 2021 angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte der Beschwerdeführer sinngemäß die Feststellung, dass die Anordnung und (teilweise) Vollstreckung der Disziplinarmaßnahmen rechtswidrig gewesen seien. Er machte geltend, er habe sich ausschließlich verteidigt und daher nicht rechtswidrig im Sinne des § 94 Abs. 1 StVollzG Bln gehandelt. Dass er versucht habe, seinen Kontrahenten - wie von der Vollzugsbehörde angenommen - "weit über bloße Abwehrhandlungen hinaus mit den Fäusten zu erreichen", sei den Vermerken der Anstaltsbediensteten nicht zu entnehmen. 3. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Gefangenen als unbegründet zurückgewiesen. Die Vollzugsbehörde sei von dem Sachverhalt ausgegangen, wie er sich aus den hierzu gefertigten Vermerken ergebe. Beide Vermerke der Vollzugsbediensteten seien im Kern in Übereinstimmung zu bringen. Aus dem zweiten, lediglich ergänzend gefertigten Vermerk gehe nicht hervor, dass der erste Vermerk unrichtig sei. Der Gefangene trage selbst nicht vor, ausschließlich defensiv gehandelt zu haben. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme setze keine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuchs voraus. § 94 StVollzG Bln diene dem Zweck, Handlungen von Gefangenen zu ahnden, die der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Vollzugsanstalt zuwiderliefen. Mit dem Argument, er dürfe sich gegen Angriffe verteidigen und sei auch zur "Trutzwehr" berechtigt, verkenne der Beschwerdeführer, dass Strafgefangene sich nicht "nach ihrem Gutdünken wie in Freiheit bewegen und verhalten" dürften, sondern auch im Konfliktfall "bestimmte Verhaltens- und Konfliktlösungsregeln" zu beachten hätten. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass "die erhobenen Fäuste" des Beschwerdeführers disziplinarisch geahndet worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Gründe des Beschlusses, der dem Verfahrensbevollmächtigten des Gefangenen am 15. Dezember 2021 zugestellt worden ist. 4. Mit seiner am 17. Januar 2022 durch Telefax-Schreiben seines Bevollmächtigten erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Gefangene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er macht geltend, die Strafvollstreckungskammer habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer selbst nicht behaupte, rein defensiv gehandelt zu haben, obwohl er sich durchgehend auf sein Notwehrrecht berufen habe. Auch sei von den Bediensteten nicht übereinstimmend angegeben worden, dass er versucht habe, den Mitgefangenen "mit den Fäusten zu erreichen". Aufgrund welcher "Verhaltens- und Konfliktlösungsregeln" der Beschwerdeführer verpflichtet sei, auf ein Recht auf Trutzwehr zu verzichten, teile die Strafvollstreckungskammer nicht mit, zumal nicht festgestellt sei, dass er überhaupt Trutzwehr geübt habe. Von ihm sei auch keine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt ausgegangen; eine solche könne jedenfalls nicht darin liegen, dass er einen gegen ihn gerichteten Angriff nicht tatenlos hingenommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf die Begründung der Rechtsbeschwerde Bezug. II. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen hat Erfolg. 1. a) Sie ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach der - nur erfolgten - Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Verfahrensbevollmächtigten erhoben worden (§ 43 Abs. 1, Abs. 2 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG), so dass es nicht darauf ankommt, dass die Rechtsbeschwerdefrist des § 118 Abs. 1 StVollzG durch die Zustellung nicht wirksam in Gang gesetzt worden sein dürfte, weil der Bevollmächtigte keine schriftliche Vollmacht zu den Akten gereicht hatte (§ 35 Abs. 2, § 145a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). b) Das Rechtsmittel wahrt auch die formellen Anforderungen nach § 118 Abs. 3 1. Alt. StVollzG. Der Bevollmächtigte war nicht gehalten, die Rechtsbeschwerde als elektronisches Dokument zu übermitteln. Eine derartige Verpflichtung, wie sie mit § 32d Satz 2 StPO mit Wirkung vom 1. Januar 2022 unter anderem für die Revision und ihre Begründung eingeführt worden ist, besteht nach dem Strafvollzugsgesetz nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 32d StPO über die Verweisungsvorschrift in § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Zwar ist das Rechtsbeschwerdeverfahren nach den §§ 116 ff. StVollzG insbesondere auch hinsichtlich seiner formalen Anforderungen ähnlich dem der Revision ausgestaltet (vgl. Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 116 StVollzG Rn. 1; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Vettel, StVollzG 12. Aufl., Abschnitt P §116 Rn. 90; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 8. Aufl., Teil IV § 116 StVollzG Rn. 13). Angesichts dessen ist etwa für eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde nicht § 33a StPO, sondern die revisionsrechtliche Vorschrift des § 356a StPO - einschließlich der dort in Satz 2 normierten Wochenfrist - maßgeblich (vgl. KG, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 2 Ws 97/15 Vollz -, juris Rn. 3; Senat, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 5 Ws 193/18 Vollz -, jew. m.w. Nachw.). Gleichwohl ist im Rechtsbeschwerdeverfahren für eine entsprechende Anwendung des § 32d StPO kein Raum. Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. 2017 I Seite 2208 ff.) geschaffen worden. Zugleich hat der Gesetzgeber auch Änderungen im Strafvollzugsgesetz vorgenommen, ohne dabei jedoch eine dem § 32d StPO entsprechende Verpflichtung vorzusehen oder die Norm für entsprechend anwendbar zu erklären. Vielmehr ist die für die Einlegung der Rechtsbeschwerde maßgebliche Formvorschrift des § 118 Abs. 3 StVollzG lediglich redaktionell abgeändert worden, indem die Wörter "zur Niederschrift" durch die Wörter "zu Protokoll" ersetzt worden sind. Die Verweisungsnorm des § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ist lediglich dahingehend ergänzt worden, dass neben den Vorschriften der Strafprozessordnung nunmehr auch die auf der Grundlage von § 32a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 4, § 32b Abs. 5 und § 32f Abs. 6 StPO erlassenen Rechtsverordnungen für grundsätzlich entsprechend anwendbar erklärt worden sind - nicht hingegen die Vorschrift des § 32d StPO. Demgegenüber hat der Gesetzgeber in dem ebenfalls neu eingeführten § 110c Satz 1 OWiG für die Aktenführung und Kommunikation im Bußgeldverfahren neben den genannten Rechtsverordnungen ausdrücklich auch eine entsprechende Geltung der §§ 32a, 32b und 32d bis 32f StPO angeordnet, und dies ungeachtet dessen, dass das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten bereits in § 46 Abs. 1 eine allgemeine Verweisung auf die Vorschriften der Strafprozessordnung enthält. Das Fehlen einer solchen expliziten Verweisung (auch) auf § 32d StPO in der ansonsten gleichlautenden Neuregelung des § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG legt nahe, dass der Gesetzgeber die strafvollzugsrechtliche Rechtsbeschwerde - anders als diejenige im Bußgeldverfahren - bewusst nicht der Formvorschrift unterworfen hat. Gegen deren entsprechende Heranziehung spricht insoweit auch, dass die Auflistung der prozessualen Erklärungen, auf welche sich der Formzwang nach § 32d Satz 2 StPO beziehen sollte, nach der Begründung des Gesetzentwurfs abschließend zu verstehen sein soll (vgl. BR-Drucks. 236/16, Seite 49 f.). 2. Das Rechtsmittel ist mit der Sachrüge auch im Übrigen zulässig. a) Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. § 116 Abs. 1 StVollzG), sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 - 5 Ws 39/20 Vollz -, juris Rn. 11, vom 6. August 2019 - 5 Ws 58/19 Vollz -, juris Rn. 36, und vom 18. August 2016 - 5 Ws 97/16 Vollz -, juris Rn. 4, jeweils m.w. Nachw.). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (Senat, Beschlüsse vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 12 f., vom 6. August 2019, a.a.O., Rn. 37, und vom 18. August 2016, a.a.O., Rn. 5 f., jeweils m.w. Nachw.). Nach § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG stellt der Beschluss der Strafvollstreckungskammer den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Eine Verweisung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG auf bei den Akten befindliche - nach Herkunft und Datum konkret zu bezeichnende - Schriftstücke, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt, soll (nur) wegen der weiteren Einzelheiten erfolgen. Der Tatbestand muss für die Beteiligten ebenso wie für Dritte eine aus sich selbst heraus verständliche, klare, vollständige und richtige Entscheidungsgrundlage bieten. Das Gericht hat unmissverständlich klarzustellen, von welchen Feststellungen es bei seiner Entscheidung ausgegangen ist und welchen Parteivortrag es für relevant gehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2016, a.a.O., Rn. 7). Für verfahrensgegenständliche Bescheide gilt, dass ihr Inhalt und ihre tragenden Erwägungen wiederzugeben sind (Senat, a.a.O., sowie Beschlüsse vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 13, und vom 6. August 2019, a.a.O., Rn. 38). Es ist weiter anerkannt, dass die Strafvollstreckungskammer die widerstreitenden Äußerungen der Beteiligten und die von ihr im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht (entsprechend § 244 Abs. 2 StPO) im Freibeweisverfahren erhobenen Beweise nicht nur als tatsächliche Grundlagen gezogener Schlüsse und rechtlicher Bewertungen mitzuteilen, sondern auch zu würdigen hat. Letzteres folgt aus § 261 StPO, der im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ebenfalls entsprechend anzuwenden ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 16, m.w. Nachw.). Ein im Rechtsbeschwerdeverfahren beachtlicher Rechtsfehler der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (Senat, a.a.O.). b) Den danach zu stellenden Anforderungen wird der angefochtene Beschluss in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. aa) Ihm lässt sich bereits nicht entnehmen, welchen konkreten Inhalt der Disziplinarbescheid vom 22. Juli 2021 hat und auf welchen tragenden Erwägungen er beruht. Die Strafvollstreckungskammer benennt zwar einleitend die in dem Bescheid angeordneten Disziplinarmaßnahmen. Bereits bei der anschließenden Darstellung des tatsächlichen Geschehens bleibt jedoch offen, ob es sich um den von der Justizvollzugsanstalt dem Bescheid zugrunde gelegten oder um den von der Strafvollstreckungskammer festgestellten Sachverhalt handelt. Mit welchen rechtlichen Erwägungen in dem Bescheid davon ausgegangen wird, dass das Verhalten des Beschwerdeführers die Disziplinartatbestände nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 und insbesondere Nr. 9 StVollzG Bln erfüllt, teilt der Beschluss ebenfalls nicht mit. Es ist daher für den Senat nicht nachvollziehbar, ob die Strafvollstreckungskammer die angegriffenen Disziplinarmaßnahmen zu Recht unbeanstandet gelassen hat. Der Mangel wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der angefochtene Beschluss "auf die wechselseitigen Schriftstücke nebst Anlagen" verweist. Die Verweisung erfüllt bereits formal nicht die Anforderungen des § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG, weil die Strafvollstreckungskammer die in Bezug genommenen Schriftstücke weder näher bezeichnet noch ihre Herkunft und ihr Datum angegeben hat. Eine Verweisung ist nach dem Gesetz zudem nur wegen der Einzelheiten zulässig; sie entbindet die Strafvollstreckungskammer daher nicht von ihrer Verpflichtung, die Tatsachengrundlage in den Beschlussgründen so vollständig und zutreffend zu umschreiben, dass sie eine aus sich heraus verständliche und klare Grundlage für die anschließende rechtliche Würdigung der Kammer bietet (vgl. Senat, a.a.O., Rn. 15, m. w. Nachw.). Nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen ist dem Beschluss darüber hinaus, von welchem tatsächlichen Geschehen die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist. So führt sie in den Beschlussgründen eingangs aus, der Beschwerdeführer habe sich "mit erhobenen Fäusten zur Wehr" gesetzt, nachdem ihn ein Mithäftling mit einem Stuhl angegriffen haben "soll". Damit bleibt nicht nur offen, ob nach Auffassung der Kammer eine Notwehrlage (fort-)bestand oder ob dies letztlich nicht zu klären war (und daher gegebenenfalls zugunsten des Beschwerdeführers zu unterstellen war). Unklar ist vielmehr auch, welche konkrete (Abwehr-)Handlung dem Beschwerdeführer aus Sicht der Kammer zur Last liegt. Ob dieser - wie es nach der vorstehend genannten Formulierung denkbar erscheint - die Fäuste lediglich erhoben hielt oder ob er - wie die Vollzugsanstalt ihm ausweislich der Beschlussgründe vorwirft - den Mitgefangenen über eine reine Abwehrhandlung hinaus mit seinen Fäusten "zu erreichen" suchte und welche Handlung mit dieser Formulierung gegebenenfalls bezeichnet werden sollte, ist dem Beschluss nicht klar zu entnehmen. Bei ihrer abschließenden Würdigung stellt die Strafvollstreckungskammer einerseits darauf ab, der Beschwerdeführer habe selbst nicht behauptet, "ausschließlich defensiv gehandelt" zu haben; zugleich erklärt sie es für nicht zu beanstanden, dass die Justizvollzugsanstalt (allein) "die erhobenen Fäuste" zum Anlass einer Disziplinierung genommen habe. Soweit sie daher ein über eine Verteidigung hinausgehendes Verhalten annehmen wollte, bleibt gänzlich offen, worin dieses konkret bestanden haben soll. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass den Disziplinarmaßnahmen, welche bereits am 12. Juli 2021 angeordnet und dem Beschwerdeführer mündlich eröffnet worden sind, kein Verhalten zugrunde gelegt werden dürfte, welches er erst im Rahmen der Eröffnung der Maßnahmen gezeigt hat. Dass er dabei die Fäuste gehoben habe, kann daher nicht in zulässiger Weise als Anknüpfungspunkt für eine Disziplinarmaßnahme herangezogen werden, die bereits zuvor festgelegt worden war. bb) Den mit Blick auf § 267 StPO zu stellenden Begründungsanforderungen genügt der angefochtene Beschluss auch mit Blick auf die Beweiswürdigung nicht; diese ist lückenhaft. Ungeachtet der Unklarheiten hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts ermöglichen die Beschlussgründe nicht die Nachprüfung, ob die Strafvollstreckungskammer rechtsfehlerfrei von einem über eine Abwehrhandlung hinausgehenden Verhalten des Beschwerdeführers ausgehen konnte. Sie bezieht sich insoweit auf Vermerke zweier (namentlich nicht benannter) Vollzugsbediensteter, die "im Kern in Übereinstimmung zu bringen" seien, wobei aus dem "zweiten" Vermerk nicht hervorgehe, dass der "erste" unrichtig sei. Welchen Inhalt die Vermerke haben, wird nicht mitgeteilt. Ob die Bewertung der Kammer zutrifft, kann daher bereits im Ansatz nicht nachvollzogen werden (zur Sachaufklärung vgl. im Übrigen unten 4.). Darüber hinaus ist der Beschluss insoweit in sich widersprüchlich, als Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt, der Beschwerdeführer trage selbst nicht vor, ausschließlich defensiv gehandelt zu haben, obwohl sein Antragsvorbringen dahingehend wiedergegeben wird, er habe sich lediglich verteidigt. cc) Auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung ermöglicht der angefochtene Beschluss eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht in der gebotenen Weise. Die Strafvollstreckungskammer gibt zwar den Wortlaut der von der Vollzugsbehörde herangezogenen und auch von der Kammer offenbar als erfüllt angesehenen Tatbestände des § 94 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 StVollzG Bln wieder. Welche Maßstäbe sie bei deren Anwendung zugrunde gelegt hat, lässt der Beschluss jedoch nicht hinreichend erkennen. Dessen Gründe lassen vielmehr besorgen, dass die Kammer von den insoweit geltenden Maßstäben (vgl. dazu grundlegend Senat, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 5 Ws 4/19 Vollz -, juris Rn. 17 ff.) abgewichen ist. (1) Mit Blick auf die angenommene Verwirklichung des § 94 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG Bln hätte es zumindest näherer Erläuterung bedurft, unter welchem Gesichtspunkt die Kammer dem Beschwerdeführer zur Last legt, den Mitgefangenen - wie tatbestandlich vorausgesetzt - mit Worten oder mittels einer Tätlichkeit beleidigt, körperlich misshandelt, bedroht oder genötigt zu haben. Ungeachtet der bereits unzureichenden Feststellungen zu einer konkreten Tathandlung des Beschwerdeführers bleibt insoweit offen, inwieweit der Mitgefangene, der jedenfalls nach den Beschlussgründen keine Verletzungen erlitt, etwa einer (rechtswidrigen) Bedrohung durch den Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen sein könnte. (2) Bezüglich des ebenfalls als verwirklicht angesehenen § 94 Abs. 1 Nr. 9 StVollzG ist zu beachten, dass die generalklauselartig ausgestaltete Bestimmung im Verhältnis zu den Nummern 1 bis 8 ergänzend als Auffangvorschrift formuliert ist. Es handelt sich um eine Blankettvorschrift, die zusammen mit der jeweils ausfüllenden Gesetzesbestimmung die Vorschrift darstellt, die dem auch für Disziplinarmaßnahmen geltenden Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügen muss. Die einzelnen Verhaltenspflichten müssen sich entweder unmittelbar aus dem Strafvollzugsgesetz selbst oder aber aus Anordnungen ergeben, die auf die Bestimmungen des Strafvollzuggesetzes gestützt sind (vgl. Senat, a.a.O., Rn. 21, m.w. Nachw.). Die Beschlussgründe legen nahe, dass die Strafvollstreckungskammer sich dieser einschränkenden Vorgaben nicht bewusst war. Indem sie ausführt, Strafgefangene dürften sich nicht "nach ihrem Gutdünken wie in Freiheit bewegen und verhalten", sondern hätten auch im Konfliktfall "bestimmte Verhaltens- und Konfliktlösungsregeln" zu beachten, formuliert sie eigenständig eine - sanktionierte - Verhaltenspflicht, die nicht nur unter Bestimmtheitsgesichtspunkten gänzlich unzureichend erscheint, sondern bei der nicht ersichtlich ist, aus welcher Norm des Strafvollzugsgesetzes oder darauf gestützten Anordnung die Kammer diese herleitet. Nicht erkennbar berücksichtigt worden ist außerdem, dass § 94 Abs. 1 Nr. 9 StVollzG eine nicht nur unerhebliche Pflichtverletzung voraussetzt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass eine Disziplinarmaßnahme nur als Reaktion auf eine "qualifizierte" Pflichtverletzung verhängt werden kann. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher einzelfallbezogen im Wege einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände auszufüllen ist (vgl. Senat, a.a.O., Rn. 24 ff.). Eine derartige Prüfung nimmt die Kammer nicht vor. (3) Zumindest zweifelhaft ist nach den Beschlussgründen auch, ob die Strafvollstreckungskammer beachtet hat, dass § 94 Abs. 1 StVollzG für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme - wie ungeschrieben bereits nach früherer Rechtslage - ausdrücklich ein rechtswidriges Verhalten des Gefangenen voraussetzt (vgl. Senat, a.a.O., Rn. 22), was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn der Gefangene in Notwehr gehandelt hat (vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 102 StVollzG Rn. 7; Walter/Lindemann in: Feest/Lesting/Lindemann, a.a.O., Teil II § 86 LandesR Rn. 17). Insoweit erscheint es rechtlich fragwürdig, wenn die Kammer ausführt, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme setze keine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuchs voraus, und wenn sie dem Beschwerdeführer - zumal ohne hinreichende Klärung, ob dieser tatsächlich in Notwehr handelte (vgl. oben aa)) - das Recht zur Ausübung von Trutzwehr von vornherein abspricht, obwohl diese nach § 32 StGB regelmäßig gerechtfertigt ist (vgl. Fischer, StGB 69. Aufl., § 32 Rn. 23). (4) Die Beschlussgründe lassen außerdem besorgen, dass es die Strafvollstreckungskammer an der gebotenen Überprüfung der verhängten Disziplinarmaßnahmen hat fehlen lassen. Die Kammer hat hierzu lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Inhalt der Maßnahme nicht beanstandet. Damit verkennt sie, dass der Beschwerdeführer die Feststellung beantragt hatte, dass die gegen ihn verhängten Maßnahmen rechtswidrig waren, so dass sich sein Begehren ohne Einschränkung auf eine Überprüfung dieser Maßnahmen richtete. Dass er in der Begründung seines Antrags nicht ausdrücklich Einwände gegen die konkreten Maßnahmen erhoben hatte, befreite die Kammer nicht von ihrer Verpflichtung, den Disziplinarbescheid auch daraufhin zu überprüfen, ob nach § 115 Abs. 5 StVollzG die konkrete Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Ermessensüberschreitung oder des Ermessensfehlgebrauchs zu beanstanden ist (vgl. Senat, a.a.O., Rn. 40). Insbesondere war mit dem unterbliebenen Vortrag keine (konkludente) Beschränkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung verbunden. Eine Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung hätte ergeben, dass diese Bedenken begegnet, soweit neben der Unterbindung des Fernsehempfangs der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft "oder" der Teilnahme an Freizeitveranstaltungen angeordnet worden ist. Denn damit bleibt unklar, welchen konkreten Inhalt die Maßnahme haben sollte und ob sie sich alternativ oder kumulativ zum Entzug des Gemeinschaftsaufenthalts auch auf die Teilnahme an (sämtlichen oder einzelnen) Freizeitveranstaltungen beziehen sollte. Dies ist nicht nur unter Bestimmtheitsgesichtspunkten zu beanstanden, sondern lässt auch keine gerichtliche Nachprüfung zu, ob die Maßnahmen - einzeln und in ihrer Gesamtschau - verhältnismäßig waren. 3. Aus den vorstehend genannten Gründen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt zugleich ihre Begründetheit. Mangels ausreichender Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und Erörterung der zu klärenden Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Einordnung vermag der Senat nicht umfassend zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG erfüllt sind. Damit steht auch eine Rechtsverletzung fest (vgl. nochmals Senat, Beschlüsse vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 20, und vom 18. August 2016, a.a.O., Rn. 12, jeweils m.w. Nachw.) 4. Da die Rechtsbeschwerde bereits mit der Sachrüge Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung über die Verfahrensrüge. Wenngleich die der Sache nach erhobene Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO (i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) den insoweit zu stellenden Begründungsanforderungen (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 27. Mai 2019 - 5 Ws 186/18 Vollz -, juris Rn. 10) nicht genügen dürfte, weist der Senat angesichts der schweren offen zutage tretenden Mängel der angegriffenen Entscheidung (dazu vgl. Senat, a.a.O., Rn. 11) für das weitere Verfahren vorsorglich auf Folgendes hin: Die Strafvollstreckungskammer - für die der Untersuchungsgrundsatz gilt - darf den Sachverhalt, von dem die Justizvollzugsanstalt ausgegangen ist, nicht ohne weiteres ihrer Entscheidung zugrunde legen, sondern muss diesen prüfen und gegebenenfalls selbst Beweis erheben (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 5 Ws 157/17 Vollz -, juris Rn. 23). Besondere Bedeutung kommt einer verlässlichen Tatsachenfeststellung bei der gerichtlichen Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen zu. Bei diesen handelt es sich um strafähnliche Sanktionen, für die der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Schuldgrundsatz gilt. Dieser verbietet es, eine Tat ohne Schuld des Täters strafend oder strafähnlich zu ahnden. Disziplinarmaßnahmen dürfen daher nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob dem Gefangenen überhaupt ein schuldhafter Pflichtverstoß zur Last liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2020 - 2 BvR 660/20 -, juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 12. Februar 2019, a.a.O., Rn. 38; vgl. auch § 94 Abs. 1 StVollzG Bln). Angesichts dessen durfte sich die Strafvollstreckungskammer nicht damit abfinden, dass es - bislang - an einer in sich geschlossenen und nachvollziehbaren Darstellung des Geschehensablaufs durch die Vollzugsbehörde fehlt. Insbesondere durfte sie sich nicht auf die Verwertung der ihr von der Vollzugsbehörde (nur) zur Verfügung gestellten, erkennbar bruchstückhaften Aktenvermerke der Vollzugsbediensteten beschränken, die den Vorfall beobachtet haben. Vielmehr hat sie (nunmehr) zumindest darauf hinzuwirken, dass ihr sämtliche zu dem Geschehen gefertigten Äußerungen vorgelegt werden, insbesondere auch diejenigen, die - jedenfalls nach Darstellung der Rechtsbeschwerde - offensichtlich in der Personalakte des Gefangenen vorhanden sind. Reichen diese nicht aus, um darauf schlüssige Sachverhaltsfeststellungen stützen zu können, kann es auch erforderlich werden, von den Beteiligten ergänzende Äußerungen mit einer zusammenhängenden Schilderung des Geschehensablaufs zu erfordern. Bleibt danach der Sachverhalt noch immer unklar, ist für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen kein Raum. 5. Der angefochtene Beschluss war daher mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufzuheben (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Die Sache ist nicht spruchreif; denn aufgrund der formell ungenügenden Beschlussbegründung fehlt es an zureichenden Feststellungen für eine Entscheidung des Senats. Der Senat verweist das Verfahren daher - auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde - nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer zurück.