Beschluss
5 Ws 285/21 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0316.5WS285.21VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Grundsatz des Vertrauensschutzes kommt im Strafvollzug auch mit Blick auf den Besitz von Gegenständen Bedeutung zu. Ein Gefangener wird, wenn ihm die durch die Überlassung eines Gegenstandes eingeräumte Rechtsposition allein im Hinblick auf die dem Gegenstand generell innewohnende Gefährlichkeit wieder entzogen wird, ohne dass er in seiner Person hierzu Anlass gegeben hätte, dies regelmäßig als belastend und ungerecht empfinden. Eine solchermaßen empfundene Behandlung läuft dem Ziel des Strafvollzuges zuwider und bedarf deshalb einer eingehenden und auf den konkreten Einzelfall bezogenen Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem Widerruf der Genehmigung und dem Interesse des Gefangenen am Fortbestand der ihn begünstigenden Rechtslage. Zudem sind bei der Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf einer einmal erteilten Zustimmung der Anstalt die Maßgaben nach § 98 StVollzG Bln zu beachten.(Rn.12)
2. Die vorgenannten strengen Maßstäbe gelten jedoch dann nur eingeschränkt, wenn ein Gefangener, dem der Besitz eines Gegenstandes gestattet worden ist, innerhalb des Geltungsbereichs des Berliner Strafvollzugsgesetzes von einer Vollzugsanstalt in eine andere verlegt wird und die neue Anstalt eine abweichende Entscheidung über die Aushändigung des Gegenstandes treffen will. Dies gilt insbesondere bei der Verlegung aus dem offenen in den geschlossenen Strafvollzug. Für die Genehmigungsfähigkeit kommt es entscheidend darauf an, welcher Sicherheitsstufe die konkrete Anstalt zuzurechnen ist.(Rn.17)
(Rn.19)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 2. November 2021 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Grundsatz des Vertrauensschutzes kommt im Strafvollzug auch mit Blick auf den Besitz von Gegenständen Bedeutung zu. Ein Gefangener wird, wenn ihm die durch die Überlassung eines Gegenstandes eingeräumte Rechtsposition allein im Hinblick auf die dem Gegenstand generell innewohnende Gefährlichkeit wieder entzogen wird, ohne dass er in seiner Person hierzu Anlass gegeben hätte, dies regelmäßig als belastend und ungerecht empfinden. Eine solchermaßen empfundene Behandlung läuft dem Ziel des Strafvollzuges zuwider und bedarf deshalb einer eingehenden und auf den konkreten Einzelfall bezogenen Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem Widerruf der Genehmigung und dem Interesse des Gefangenen am Fortbestand der ihn begünstigenden Rechtslage. Zudem sind bei der Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf einer einmal erteilten Zustimmung der Anstalt die Maßgaben nach § 98 StVollzG Bln zu beachten.(Rn.12) 2. Die vorgenannten strengen Maßstäbe gelten jedoch dann nur eingeschränkt, wenn ein Gefangener, dem der Besitz eines Gegenstandes gestattet worden ist, innerhalb des Geltungsbereichs des Berliner Strafvollzugsgesetzes von einer Vollzugsanstalt in eine andere verlegt wird und die neue Anstalt eine abweichende Entscheidung über die Aushändigung des Gegenstandes treffen will. Dies gilt insbesondere bei der Verlegung aus dem offenen in den geschlossenen Strafvollzug. Für die Genehmigungsfähigkeit kommt es entscheidend darauf an, welcher Sicherheitsstufe die konkrete Anstalt zuzurechnen ist.(Rn.17) (Rn.19) Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 2. November 2021 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit und voraussichtlich noch bis zum 23. Oktober 2022 zwei gegen ihn unter anderem wegen Raubes und räuberischer Erpressung verhängte Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und fünf Monaten sowie einem Jahr und zehn Monaten. Seit Mitte des Jahres 2020 werden die Strafen in der Justizvollzugsanstalt H. vollzogen; zuvor war der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin inhaftiert. Am 19. August 2021 beantragte er, ihm die bei seiner Habe befindliche elektrische Zahnbürste - eine sogenannte Schallzahnbürste - auszuhändigen. Dies lehnte die Justizvollzugsanstalt unter Bezugnahme auf die anstaltsinterne Dienstanweisung Nr. 1/2021 vom 7. Januar 2021 ab. Danach sei der Besitz von „Akku Zahnbürste(n)/Elektrische(n) Zahnbürste(n)“ aufgrund einer Bewertung der Abteilung Sicherheit in der Anstalt nicht genehmigungsfähig. Dem liege die Annahme zugrunde, dass derartige Geräte manipuliert und als Versteck missbraucht oder zu einer Tätowiermaschine umgebaut werden könnten. 2. Gegen die ihm am 24. August 2021 mündlich eröffnete Entscheidung der Vollzugsanstalt wandte sich der Beschwerdeführer mit seinem am 6. September 2021 bei Gericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er machte geltend, an einer zahnärztlich festgestellten Parodontose zu leiden und deshalb die Zahnbürste zu benötigen. Diese besitze keine beweglichen Teile, sondern lediglich einen mit hoher Frequenz vibrierenden Plastikzylinder; auch könne sie nicht umgebaut werden. Im offenen Vollzug sei ihm der Besitz der Zahnbürste gestattet worden; für einen Widerruf dieser Genehmigung bestehe kein Raum. Im Übrigen könnten im geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt T. elektrische Zahnbürsten erworben werden. In der Justizvollzugsanstalt H. sei an einer Informationstafel durch ein privates Unternehmen für die kostenpflichtige Prüfung elektrischer Zahnbürsten geworben worden. 3. Mit dem hier angefochtenen Beschluss, auf dessen Gründe der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter Festsetzung eines Streitwerts von 300,- Euro kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen. In den Haftraum dürften solche Gegenstände nicht eingebracht werden, die geeignet seien, die Sicherheit und [zutreffend: oder] Ordnung der Anstalt zu gefährden (§ 52 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln). Der unbestimmte Rechtsbegriff der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt unterliege der vollen gerichtlichen Nachprüfung; demgegenüber stehe der Anstalt bei der vorzunehmenden Prognose, ob bestimmte Gegenstände ihrer Art oder Beschaffenheit nach tatsächlich geeignet seien, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Danach sei die Entscheidung der Vollzugsbehörde nicht zu beanstanden. Auch nach dem Vortrag des Beschwerdeführers werde bei einer Schallzahnbüste elektrische in kinetische Energie umgewandelt, so dass unter Verwendung anderer Gebrauchsgegenstände etwa ein Umbau zu einer Tätowiermaschine denkbar sei. Die Anstalt sei auch berechtigt, den Besitz unter Verweis auf eine Dienstanweisung zu untersagen. Eine frühere Genehmigung durch die Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges entfalte keine Bindungswirkung für die Justizvollzugsanstalt H.. Die Voraussetzungen für ein nur in besonderen Fallgestaltungen anzunehmendes Vertrauen des Gefangenen in den Fortbestand der Erlaubnis seien nicht erfüllt. Der nicht näher ausgeführte Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Parodontose führe zu keinem anderen Ergebnis, weil nicht erkennbar sei, dass einer derartigen Erkrankung allein durch die Benutzung einer Schallzahnbürste begegnet werden könne. 4. Mit Beschluss vom 7. Februar 2022 hat der Senat dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer gewährt. Mit seiner daraufhin am 18. Februar 2022 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Zossen erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung sachlichen Rechts und beantragt sinngemäß, die Vollzugsanstalt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Aushändigung der Schallzahnbürste an ihn zu verpflichten, hilfsweise, die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Er macht geltend, die Einbringung der Zahnbürste gefährde nicht die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt. Das Leben im Vollzug sei den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen. Darüber hinaus berufe er sich auf Bestands- und Vertrauensschutz, weil ihm in der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges der Besitz der Zahnbürste gestattet gewesen sei. Die Versagung der Aushändigung verletze außerdem den Gleichbehandlungsgrundsatz; andere Gefangene der Justizvollzugsanstalt H. verfügten in ihren Hafträumen nach seiner Wahrnehmung über elektrische Zahnbürsten mit abnehmbarem Kopf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Rechtsbeschwerde verwiesen. II. Die statthafte (§ 116 Abs. 1 StVollzG) Rechtsbeschwerde des Gefangenen ist unter Einhaltung der Formerfordernisse nach § 118 Abs. 3 StVollzG erhoben worden und - in Ansehung der dem Beschwerdeführer gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht wegen eines Fristverstoßes (§ 118 Abs. 1 StVollzG) unzulässig. Sie erfüllt auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. In der Sache bleibt ihr jedoch der Erfolg versagt. 1. Die Rechtsbeschwerde ist mit der nur erhobenen Sachrüge zur Fortbildung des Rechts gemäß § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG zulässig. a) Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - 5 Ws 168/19 Vollz -, juris Rn. 25, m.w. Nachw.). Die materiell-rechtlichen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes des Bundes (StVollzG) sind durch das am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Berlin (StVollzG Bln) ersetzt worden. Aufgrund dieser neuen Rechtsgrundlage für den Strafvollzug im Land Berlin bedarf es im Einzelfall der Entscheidung, wie die jeweils anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften auszulegen sind, sofern und soweit das Kammergericht dazu noch keine Entscheidung getroffen hat (Senat, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. b) Allerdings hat der Senat bereits entschieden, welche Grundsätze im Ausgangspunkt für die hier in Rede stehende Ausstattung des Haftraums mit eigenen Gegenständen des Gefangenen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln), für die Untersagung einer Einbringung solcher Gegenstände (§ 52 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln) sowie für die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Vollzugsbehörde maßgeblich sind (vgl. Senat, Beschluss vom 14. September 2017 - 5 Ws 180/17 Vollz -, juris Rn. 7 ff.). Danach gilt Folgendes: Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln dürfen Gefangene ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Hiervon ausgenommen sind nach § 52 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln unter anderem Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden. Diese dürfen im Haftraum nicht aufbewahrt werden, sondern müssen gemäß § 52 Abs. 1 Satz 3 StVollzG Bln daraus entfernt werden, ohne dass der Vollzugsbehörde ein Ermessen verbleibt (vgl. Senat, a.a.O., Rn. 8). Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 2 StVollzG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Senat, a.a.O., Rn. 9, m. zahlr. w. Nachw.). Dabei muss die Missbrauchsgefahr nicht in der Person des Antragstellers liegen oder von ihm ausgehen; die Versagung ist vielmehr auch dann gerechtfertigt, wenn der Gegenstand nach seiner Beschaffenheit allgemein zum Missbrauch geeignet ist und dem etwaigen Missbrauch weder durch technische Maßnahmen noch durch zumutbare Kontrollen ausreichend begegnet werden kann (vgl. Senat, a.a.O., Rn. 9, m.w. Nachw.). Die Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 2 StVollzG eröffnet der Vollzugsbehörde einen Beurteilungsspielraum; denn sie enthält den Auftrag an die Vollzugsbehörde, im Wege der Beurteilung eine auf Tatsachen gestützte Gefährlichkeitsprognose zu erstellen, ob bestimmte Gegenstände einzeln oder zusammen tatsächlich geeignet sind, die Sicherheit zu gefährden (vgl. Senat, a.a.O., Rn. 10). Die Einhaltung des Beurteilungsspielraums ist gerichtlich nur anhand der insoweit entsprechend anzuwendenden Maßstäbe des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar. Danach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Rechtsbegriff zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. Senat, a.a.O., Rn. 11). c) Nicht abschließend geklärt ist in diesem Zusammenhang jedoch die hier ebenfalls maßgebliche Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Strafgefangener erfolgreich auf Gesichtspunkte des Bestands- oder Vertrauensschutzes berufen kann. aa) Zwar ist insoweit höchstrichterlich und obergerichtlich - auch durch den Senat - bereits entschieden, dass dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Grundsatz des Vertrauensschutzes im Strafvollzug auch mit Blick auf den Besitz von Gegenständen Bedeutung zukommt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1994 - 2 BvR 2687/93 -, juris Rn. 9 f.; Senat, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 5 Ws 185/18 Vollz -). Ein Gefangener wird, wenn ihm die durch die Überlassung eines Gegenstandes eingeräumte Rechtsposition allein im Hinblick auf die dem Gegenstand generell innewohnende Gefährlichkeit wieder entzogen wird, ohne dass er in seiner Person hierzu Anlass gegeben hätte, dies regelmäßig als belastend und ungerecht empfinden. Eine solchermaßen empfundene Behandlung läuft dem Ziel des Strafvollzuges zuwider und bedarf deshalb einer eingehenden und auf den konkreten Einzelfall bezogenen Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem Widerruf der Genehmigung und dem Interesse des Gefangenen am Fortbestand der ihn begünstigenden Rechtslage (BVerfG, a.a.O., Rn. 10; Senat, a.a.O., m.w. Nachw.). Zudem sind bei der Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf einer einmal erteilten Zustimmung der Anstalt die Maßgaben nach § 98 StVollzG Bln zu beachten (vgl. dazu näher Senat, a.a.O.). bb) Nicht geklärt ist damit jedoch, ob die vorgenannten strengen Maßstäbe auch dann Geltung beanspruchen, wenn ein Gefangener, dem der Besitz eines Gegenstandes gestattet worden ist, innerhalb des Geltungsbereichs des Berliner Strafvollzugsgesetzes von einer Vollzugsanstalt in eine andere verlegt wird und die neue Anstalt eine abweichende Entscheidung über die Aushändigung des Gegenstandes treffen will (grdsl. verneinend für die Sicherungsverwahrung bei Verlegung in ein anderes Bundesland KG, Beschluss vom 12. April 2021 - 2 Ws 167/20 Vollz -, juris Rn. 21 ff., 24). Der Senat verneint dies im Grundsatz jedenfalls für die hier in Rede stehende Verlegung aus dem offenen in den geschlossenen Strafvollzug. Zwar wurde und wird teilweise die Auffassung vertreten, eine einmal erteilte Erlaubnis zum Besitz eines bestimmten Gegenstandes wirke auch im Falle einer Verlegung fort und könne grundsätzlich nur nach den Vorschriften über die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender Maßnahmen und unter Beachtung von Vertrauensschutzgesichtspunkten aufgehoben werden, soweit es um die Verbüßung derselben Strafe innerhalb desselben Bundeslandes unter Geltung derselben Gesetze, Anordnungen und Verwaltungsvorschriften gehe und soweit die erteilte Erlaubnis nicht von vornherein auf eine bestimmte Vollzugsanstalt beschränkt gewesen sei (so etwa OLG Hamm, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 Vollz (Ws) 137/18 -, juris Rn. 15 [grdsl. auch beim Wechsel von der Untersuchungs- zur Strafhaft]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. April 1990 - 2 Ws 40/90 -, NStZ 1990, 408; KG, Beschluss vom 4. März 1986 - 5 Ws 13/86 Vollz -; ebenso Laubenthal in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Vettel, StVollzG 12. Aufl., Abschnitt G Rn. 39; Goldberg in: Schwind/Böhm/ Jehle/Laubenthal, StVollzG 7. Aufl., Kapitel 5 Abschnitt D. Rn. 24 i.V.m. Abschnitt C. Rn. 31, jeweils mit Blick auf Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung; krit. Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 70 StVollzG Rn. 7, m.w. Nachw.). Zweifel an dieser Auffassung bestehen allerdings bereits deshalb, weil der Gewahrsam an Gegenständen gemäß § 51 Abs. 1 StVollzG Bln die Zustimmung „der Anstalt“ voraussetzt, welche grundsätzlich nur so weit reichen kann wie die Entscheidungsbefugnis der konkreten Vollzugsanstalt, in welcher der Gefangene untergebracht ist (vgl. KG, Beschluss vom 12. April 2021, a.a.O., Rn. 21). Hinzu kommt, dass als gesetzlicher Versagungsgrund für den Besitz an einem Gegenstand die Sicherheit oder Ordnung „der Anstalt“ normiert ist (§ 52 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln), so dass es für die Genehmigungsfähigkeit entscheidend darauf ankommt, welcher Sicherheitsstufe die konkrete Anstalt zuzurechnen ist. Die dargelegten Grundsätze (oben aa)) bedürfen daher jedenfalls dann einer Einschränkung, wenn - wie hier - eine Verlegung vom offenen in den geschlossenen Vollzug in Rede steht. In einer Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges sind keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vorgesehen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 StVollzG); Gefangene werden in ihr (nur dann) untergebracht, wenn sie den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügen und wenn bei ihnen insbesondere keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht (§ 16 Abs. 2 StVollzG Bln; vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 12. September 2017 - 5 Ws 177/17 Vollz -, juris Rn. 13 ff.). Angesichts dessen unterliegt die Anstalt mit Blick auf die Sicherheit anderen - deutlich geringeren - Anforderungen als eine Anstalt des geschlossenen Vollzuges. Dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kann daher regelmäßig jedenfalls dann keine maßgebliche Bedeutung zukommen, wenn eine Genehmigung zum Besitz eines Gegenstandes für den offenen Vollzug erteilt worden war und der Gefangene anschließend in den geschlossenen Vollzug und damit in eine Anstalt mit erhöhter Sicherheitsstufe verlegt worden ist (vgl. Knauer in: Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 8. Aufl., Teil II § 48 LandesR Rn. 22; Laubenthal in: Schwind/ Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., Kapitel 2 Abschnitt F. Rn. 8; für eine auf die konkrete Anstalt bezogene Sichtweise auch Arloth, a.a.O.; nichts anderes folgt letztlich bereits aus KG, Beschluss vom 4. März 1986, a.a.O., wo es - anders als hier - um eine für den geschlossenen Vollzug erteilte Genehmigung ging, welche nach zwischenzeitlicher Verlegung des Gefangenen in den offenen und Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug für fortgeltend erklärt wurde). Dabei kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass die Verlegung eine veränderte Einschätzung der Anstalt bezüglich der Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug voraussetzt. Den Anlass hierfür hat der Gefangene in aller Regel selbst gesetzt; jedenfalls liegt er in der Person des Gefangenen begründet und nicht lediglich in einer abweichenden Bewertung der Gefährlichkeit des Gegenstandes. Deshalb kann sich der Gefangene - anders als in Fällen, in denen ihm ein Gegenstand allein im Hinblick auf die diesem abstrakt innewohnende Gefährlichkeit wieder entzogen wird, ohne dass der Gefangene in seiner Person hierzu Anlass gegeben hätte (vgl. nochmals BVerfG, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 30. Januar 2019, a.a.O.) - nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand seiner vollzuglichen Situation berufen (ebenso für von dem Gefangenen selbst verschuldete Verlegungen in Anstalten mit höheren Sicherheitserfordernissen Goldberg, a.a.O., Kapitel 5 Abschnitt C. Rn. 31). Abweichendes kann allenfalls in besonderen Fallgestaltungen gelten, in denen das Vertrauen des Gefangenen, sich durch zuverlässiges Verhalten und gute Führung Rechte und Vergünstigungen erwerben und erhalten zu können, trotz der Verlegung schutzwürdig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1996 ‒ 2 BvR 222/96 -, juris Rn. 7; Arloth, a.a.O.). 2. Nach diesen Maßstäben erweist sich die Rechtsbeschwerde als unbegründet. a) Hinsichtlich des anzuwendenden Maßstabs ist die Strafvollstreckungskammer zutreffend (nur) von der Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln ausgegangen, ohne die Voraussetzungen der Aufhebung einer Maßnahme nach § 98 StVollzG Bln zu prüfen oder eine auf einen Vertrauensschutz gegründete Interessenabwägung vorzunehmen. Denn auf einen Vertrauensschutz kann sich der Beschwerdeführer angesichts seiner Verlegung vom offenen in den geschlossenen Vollzug nicht mit Erfolg berufen, und die Genehmigung durch die Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges wirkt nicht fort (vgl. oben 1.c)bb)). Die Annahme eines Ausnahmefalls in dem vorgenannten Sinne, in dem der Beschwerdeführer gleichwohl hätte darauf vertrauen dürfen, die ihm im offenen Vollzug erteilte Genehmigung zum Besitz der Schallzahnbürste würde auch im geschlossenen Vollzug fortgelten, hat die Strafvollstreckungskammer erwogen und rechtsfehlerfrei verneint. Konkrete Tatsachen, aus denen sich im Einzelfall ein solches Vertrauen ergeben könnte, hat auch der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Entsprechendes folgt nicht aus seinem lediglich pauschalen Vorbringen, an einer Parodontose zu leiden. Wenngleich deshalb die Verwendung einer Schallzahnbürste vorteilhaft sein mag, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zur Erhaltung seiner Zahngesundheit zwingend auf das Gerät angewiesen sein könnte und deshalb auch für den Fall einer Verlegung auf den Fortbestand der Gestattung hätte vertrauen dürfen. b) Innerhalb des zutreffend herangezogenen Maßstabes ist die Strafvollstreckungskammer rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer dessen Schallzahnbürste nicht auszuhändigen, in nicht zu beanstandender Weise eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln angenommen und bei der Rechtsanwendung die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums gewahrt hat. Gegen die Annahme der Anstalt und der Kammer, mit der Schallzahnbüste werde elektrische in kinetische Energie umgewandelt, so dass unter Verwendung anderer Gebrauchsgegenstände ein Umbau zu einer Tätowiermaschine - von der wiederum erhebliche Gesundheitsgefahren für die Behandelten ausgehen - denkbar sei, ist nichts zu erinnern. Auch der Beschwerdeführer ist dem nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat lediglich - mit der schlichten Behauptung, ein Umbau sei nicht möglich - eine Gefahrenlage verneint. Entgegen dem Rügevorbringen ist eine abweichende Bewertung auch nicht deshalb angezeigt, weil das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen ist (§ 3 Abs. 3 StVollzG Bln). Der Angleichungsgrundsatz verleiht für sich genommen keine über die besonderen Regelungen des Berliner Strafvollzugsgesetzes zur Sicherheit und Ordnung der Anstalt hinausgehenden Rechte (vgl. Senat, Beschluss vom 14. September 2017, a.a.O., Rn. 26, m.w. Nachw.). Wenngleich ihm bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in anderen Normen des Gesetzes und bei der Ermessungsausübung Bedeutung zukommen kann (vgl. Senat, a.a.O.), ergab sich daraus in dem hier zu entscheidenden Fall mit Blick auf die Anwendung des § 52 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln kein Anlass zu weitergehenden Erwägungen. Auch soweit sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz der Gleichbehandlung beruft, kann er daraus keinen Anspruch auf Aushändigung der Schallzahnbürste herleiten. Mit dem Hinweis auf die (angebliche) Verfügbarkeit elektrischer Zahnbürsten in der Justizvollzugsanstalt T. verkennt er, dass es sich um eine andere Anstalt mit abweichenden Gegebenheiten handelt, welche einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung der dort jeweils untergebrachten Gefangenen darstellen können (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 18. März 2019 - 5 Ws 8/19 Vollz -). Zur Überprüfung steht hier eine Entscheidung der Justizvollzugsanstalt H., welche durch die Entscheidungen anderer Anstalten nicht gebunden ist und welche in den - hier gewahrten - Grenzen ihres Beurteilungsspielraums auch unter vergleichbaren Umständen ohne Rechtsverstoß zu einem Ergebnis gelangen kann als eine andere Anstalt. Auch der Aushang eines privaten Unternehmens, mit welchem nach dem Vortrag des Beschwerdeführers für eine kostenpflichtige Prüfung elektrischer Zahnbürsten geworben worden sei, dessen nähere Hintergründe sich jedoch letztlich nicht mehr klären ließen, konnte die Vollzugsanstalt nicht binden. Mit dem erstmals in der Rechtsbeschwerde enthaltenen Vorbringen, andere Gefangene in der Justizvollzugsanstalt H. verfügten über elektrische Zahnbürsten, kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden; denn das Rechtsbeschwerdegericht überprüft die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer lediglich auf Rechtsfehler (§ 116 Abs. 2 StVollzG) und hat dabei mit Blick auf den nach § 119 Abs. 2 StVollzG eingeschränkten Prüfungsumfang von dem Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Strafvollstreckungskammer festgestellt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 5 Ws 65/19 Vollz -, juris Rn. 51; Arloth, a.a.O., § 116 StVollzG Rn. 6; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, a.a.O., Teil IV § 116 StVollzG Rn. 13 f.); neuer Tatsachenvortrag ist demgegenüber unbeachtlich. 3. Von einer weiteren Begründung der nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung sieht der Senat ab (§ 119 Abs. 3 StVollzG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 121 Abs. 4 StVollzG.