Beschluss
5 Ws 258/21 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0323.5WS258.21VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Strafgefangene haben die mit der Verpflichtung zum Tragen einer einheitlichen Anstaltskleidung verbundene Beeinträchtigung im Interesse der Sicherheit und Ordnung der Anstalt grundsätzlich hinzunehmen, soweit ihnen die Justizvollzugsanstalt nicht das Tragen eigener Kleidung gestattet. Einen Anspruch darauf, innerhalb der Anstalt (beliebige) eigene Kleidung tragen zu dürfen, haben sie nicht.(Rn.14)
2. Bei der Entscheidung ist der Vollzugsbehörde ein weiter Ermessensspielraum eröffnet, welcher nur in den Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.(Rn.14)
3. Auch wenn in einer Anstalt das Tragen eigener Kleidung allgemein zugelassen ist, kann die Justizvollzugsanstalt dies an organisatorische Bedingungen – etwa hinsichtlich Reinigung und Instandhaltung – knüpfen. Die Vollzugsbehörde kann ihr Ermessen außerdem dahingehend ausüben, dass sie bestimmte Bekleidungsarten – wie beispielsweise Tarnkleidung – von der allgemeinen Erlaubnis zum Tragen privater Kleidung ausschließt. Insoweit können Belange der Sicherheit oder Ordnung eine Rolle spielen, ohne dass die Vollzugsbehörde allerdings auf solche beschränkt ist. Ebenso können etwa der Angleichungsgrundsatz sowie Gesichtspunkte der Gleichbehandlung der Gefangenen oder der Hygiene Berücksichtigung finden. Maßgeblich ist allein, dass die Entscheidung der Vollzugsbehörde, bestimmte Kleidungsstücke zu untersagen, einen nachvollziehbaren Grund hat und nicht willkürlich erscheint.(Rn.14)
4. Soweit einem Gefangenen das Tragen (bestimmter) privater Kleidung gestattet worden ist, kann diese Erlaubnis (nur) nach den Vorschriften über die Aufhebung von Maßnahmen (§ 98 StVollzG Bln) widerrufen werden.(Rn.14)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 25. Oktober 2021 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Strafgefangene haben die mit der Verpflichtung zum Tragen einer einheitlichen Anstaltskleidung verbundene Beeinträchtigung im Interesse der Sicherheit und Ordnung der Anstalt grundsätzlich hinzunehmen, soweit ihnen die Justizvollzugsanstalt nicht das Tragen eigener Kleidung gestattet. Einen Anspruch darauf, innerhalb der Anstalt (beliebige) eigene Kleidung tragen zu dürfen, haben sie nicht.(Rn.14) 2. Bei der Entscheidung ist der Vollzugsbehörde ein weiter Ermessensspielraum eröffnet, welcher nur in den Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.(Rn.14) 3. Auch wenn in einer Anstalt das Tragen eigener Kleidung allgemein zugelassen ist, kann die Justizvollzugsanstalt dies an organisatorische Bedingungen – etwa hinsichtlich Reinigung und Instandhaltung – knüpfen. Die Vollzugsbehörde kann ihr Ermessen außerdem dahingehend ausüben, dass sie bestimmte Bekleidungsarten – wie beispielsweise Tarnkleidung – von der allgemeinen Erlaubnis zum Tragen privater Kleidung ausschließt. Insoweit können Belange der Sicherheit oder Ordnung eine Rolle spielen, ohne dass die Vollzugsbehörde allerdings auf solche beschränkt ist. Ebenso können etwa der Angleichungsgrundsatz sowie Gesichtspunkte der Gleichbehandlung der Gefangenen oder der Hygiene Berücksichtigung finden. Maßgeblich ist allein, dass die Entscheidung der Vollzugsbehörde, bestimmte Kleidungsstücke zu untersagen, einen nachvollziehbaren Grund hat und nicht willkürlich erscheint.(Rn.14) 4. Soweit einem Gefangenen das Tragen (bestimmter) privater Kleidung gestattet worden ist, kann diese Erlaubnis (nur) nach den Vorschriften über die Aufhebung von Maßnahmen (§ 98 StVollzG Bln) widerrufen werden.(Rn.14) Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 25. Oktober 2021 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit und voraussichtlich noch bis zum 19. März 2029 mehrere gegen ihn unter anderem wegen schweren Raubes verhängte Freiheitsstrafen. Diese werden seit März des Jahres 2021 in der Justizvollzugsanstalt T. vollzogen; zuvor war der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt M. inhaftiert. Am 16. August 2021 wurde bei ihm im Rahmen einer Haftraumkontrolle ein khakifarbenes T-Shirt aufgefunden, auf dessen Ärmeln seitlich jeweils eine Bundesflagge (sog. Deutschlandflagge) aufgenäht ist und bei welchem es sich nach einer Internet-Recherche der Justizvollzugsanstalt T. um das Modell eines Unterhemds der Bundeswehr mit der Bezeichnung „Tropen“ handelt. Die Anstalt behielt das T-Shirt ein und untersagte dem Beschwerdeführer, dieses in der Anstalt zu tragen oder zu besitzen. Zwar sei den Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt T. das Tragen von Privatkleidung aufgrund einer Regelung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 StVollzG Bln grundsätzlich gestattet. Hiervon ausgenommen sei jedoch (unter anderem) Kleidung, die der Dienstkleidung von Justizvollzugsbediensteten ähnele. Ebenso werde keine militärische, paramilitärische oder Tarnkleidung zugelassen. Letzterem liegt nach Mitteilung der Anstalt zugrunde, dass diese Art von Kleidung geeignet sei – insbesondere unter den Bedingungen der engen gemeinschaftlichen Unterbringung von Menschen verschiedenster Nationalitäten in einer Justizvollzugsanstalt – eine unerwünschte Polarisierung unter den Insassen und damit konflikthafte Auseinandersetzungen zu begünstigen. Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt solle das Verbot derartige Situationen von vornherein ausschließen. 2. Gegen die Entscheidung der Vollzugsanstalt wandte sich der Beschwerdeführer mit seinem am 17. August 2021 bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er machte geltend, in der Justizvollzugsanstalt M. sei ihm das Tragen des T-Shirts gestattet worden. Nach seiner Verlegung in der Justizvollzugsanstalt T. sei es ihm gemeinsam mit seinen anderen Kleidungsstücken ausgehändigt worden. Er habe es seither regelmäßig getragen, ohne dass dies seitens der Anstalt beanstandet worden sei. Hierin liege die Erteilung einer Erlaubnis zum Tragen des T-Shirts. Die Voraussetzungen für einen Widerruf dieser Erlaubnis seien nicht erfüllt; insbesondere seien die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet. Es handele sich nicht um ein Kleidungsstück der Bundeswehr; insbesondere weise es kein „Tarnfarbenmuster“ auf. 3. Mit dem hier angefochtenen Beschluss, auf dessen Gründe der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter Festsetzung eines Streitwerts von 200,– Euro kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen. Der Entzug des T-Shirts verletze den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten. Zwar könne die Vollzugsbehörde abweichend von dem Grundsatz, dass die Gefangenen Anstaltskleidung zu tragen haben (§ 57 Abs. 1 StVollzG Bln), auch das Tragen privater Kleidung gestatten (§ 57 Abs. 2 Satz 1 StVollzG Bln). Ein Anspruch des Gefangenen, eigene Kleidung tragen zu dürfen, bestehe jedoch nicht. Bei der Entscheidung über die Zulassung privater Kleidung sei der Vollzugsbehörde ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum eröffnet. Danach sei die Entscheidung der Vollzugsbehörde nicht zu beanstanden. Das Verbot militärischer, paramilitärischer und Tarnkleidung sei nachvollziehbar begründet worden. Das T-Shirt des Beschwerdeführers erfülle sämtliche Merkmale eines Tropenshirts der Bundeswehr und unterfalle damit der Kategorie der militärischen Kleidung. In der Justizvollzugsanstalt M. sei nach der geltenden Hausordnung militärische oder militärisch aussehender Kleidung ebenfalls nicht zugelassen. Die Erteilung einer hiervon abweichenden Erlaubnis an den Beschwerdeführer sei weder in dessen Gefangenenpersonalakte dokumentiert, noch sei ihm nach den Angaben der Anstaltsbediensteten sonst das Tragen des T-Shirts erlaubt worden. Ohnehin würde sich eine Gestattung lediglich auf die jeweilige Anstalt beschränken. Auch in einer etwaigen (stillschweigenden) Aushändigung des T-Shirts durch einen Bediensteten der Justizvollzugsanstalt T. liege keine Gestattung zum Tragen eines nach der Hausordnung nicht zugelassenen Kleidungsstücks. Insbesondere sei auf diese Weise kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Auch aus dem – den Angaben des Beschwerdeführers zufolge – seitens der Justizvollzugsanstalten nicht beanstandeten schlichten Tragen des T-Shirts könne der Beschwerdeführer kein entsprechendes Recht herleiten. Anders als von dem Beschwerdeführer geltend gemacht, seien daher auch nicht die Voraussetzungen der Aufhebung einer Maßnahme im Sinne des § 98 StVollzG Bln zu prüfen. 4. Mit seiner am 2. November 2021 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Gefangene die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts und beantragt sinngemäß, die Justizvollzugsanstalt T. unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu verpflichten, ihm das Tragen des T-Shirts in der Anstalt zu gestatten, hilfsweise, die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Er macht geltend, die Strafvollstreckungskammer sei ihrer Sachaufklärungspflicht nicht nachgekommen, indem sie die Feststellung der Justizvollzugsanstalt ungeprüft übernommen habe, wonach es sich bei dem T-Shirt um ein Kleidungsstück der Bundeswehr handele. Sie habe außerdem mildere Mittel, wie etwa eine Entfernung der Deutschlandfahne, nicht in Betracht gezogen. Der Beschluss sei außerdem formell fehlerhaft, weil er die Personalien des Beschwerdeführers nicht vollständig bezeichne. Außerdem fehle es an einer wirksamen Zustellung der Entscheidung, welche für die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt offen einsehbar per Telefax übersandt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Rechtsbeschwerde verwiesen. II. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen ist statthaft nach § 116 Abs. 1 StVollzG und fristgerecht (§ 118 Abs. 1 StVollzG) sowie unter Einhaltung der Formerfordernisse nach § 118 Abs. 3 StVollzG erhoben worden. Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Weise ausgeführt. Mit der Sachrüge erfüllt das Rechtsmittel hingegen auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. In der Sache bleibt ihm jedoch der Erfolg versagt. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht in einer den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG genügenden Form erhoben. a) Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Beschwerdebegründung – ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen – prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 10. März 2017 – 5 Ws 51/17 Vollz –, juris Rn. 11, m. w. Nachw.). Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt – verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015 – 2 BvR 1111/13 −, juris Rn. 24) – regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, sowie die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 ‒ 5 Ws 186/18 Vollz –, juris Rn. 10, und vom 10. März 2017, a. a. O., juris Rn. 14, jew. m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen wird das Rügevorbringen nicht gerecht. b) Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Strafvollstreckungskammer habe die Feststellung der Justizvollzugsanstalt ungeprüft übernommen, wonach es sich bei dem T-Shirt um ein Kleidungsstück der Bundeswehr handele, teilt er nicht mit, welche Beweiserhebung die Kammer insoweit hätte vornehmen sollen und was diese ergeben hätte. Die angefochtene Entscheidung leidet auch nicht an einem offen zutage tretenden Aufklärungsmangel, der sich bereits aus den Beschlussgründen ergäbe und der daher unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf effektiven Rechtsschutz auch ohne zureichende Begründung der Verfahrensrüge allein auf die Sachrüge hin ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts geboten erscheinen ließe (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 27. Mai 2019, a. a. O., Rn. 12, m. w. Nachw.). Wie aus dem Beschluss hervorgeht, ist unter den Beteiligten unstreitig, dass es sich bei dem Kleidungsstück um ein khakifarbenes T-Shirt handelt, auf dessen Ärmeln seitlich jeweils eine Bundesflagge aufgebracht ist. Der Beschwerdeführer ist dem auch mit der Rechtsbeschwerde nicht entgegengetreten. Eine Beweiswürdigung, aus der sich ergibt, wie die Strafvollstreckungskammer zu ihren Feststellungen zum Aussehen des Kleidungsstücks gelangt ist, war daher entbehrlich. Die Kammer durfte auch davon ausgehen, dass das T-Shirt, wie von der Vollzugsbehörde unter Berufung auf eine Internet-Recherche angenommen, jedenfalls optisch dem Modell eines Unterhemds der Bundeswehr mit der Bezeichnung „Tropen“ gleicht. Nach den insoweit (nur) maßgeblichen Gründen des angefochtenen Beschlusses hat der Beschwerdeführer im landgerichtlichen Verfahren auch diesen Umstand als solchen nicht in Abrede gestellt, sondern sich lediglich darauf berufen, das T-Shirt weise kein „Tarnfarbenmuster“ auf (was ebenfalls unstreitig ist) und sei auch „kein Kleidungsstück der Bundeswehr“. Die äußerliche Ähnlichkeit mit dem genannten Modell hat er damit nicht in Abrede gestellt. Soweit er geltend machen wollte, dass das T-Shirt nicht aus den Beständen der Bundeswehr stamme und nicht im Auftrag der Bundeswehr hergestellt worden oder in deren Namen vertrieben worden sei, brauchte die Strafvollstreckungskammer dem nicht nachzugehen, weil es hierauf nach zutreffender Auffassung (vgl. dazu unten 2.c)aa)) nicht entscheidungserheblich ankam. c) Soweit die Rechtsbeschwerde ohne nähere Ausführungen auf Art. 103 Abs. 1 GG Bezug nimmt, lässt sich dem bereits nicht hinreichend entnehmen, dass der Beschwerdeführer damit die Rüge einer Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör erheben wollte. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, genügte die Rüge jedenfalls offensichtlich nicht den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG; ein Gehörsverstoß ist weder dargelegt noch anhand der Beschlussgründe erkennbar. 2. Auch mit der Sachrüge bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Insoweit ist sie zwar zur Fortbildung des Rechts gemäß § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG zulässig, jedoch nicht begründet. a) Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – 5 Ws 168/19 Vollz –, juris Rn. 25, m. w. Nachw.). Die materiell-rechtlichen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes des Bundes (StVollzG) sind durch das am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Berlin (StVollzG Bln) ersetzt worden. Aufgrund dieser neuen Rechtsgrundlage für den Strafvollzug im Land Berlin bedarf es im Einzelfall der Entscheidung, wie die jeweils anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften auszulegen sind, sofern und soweit das Kammergericht dazu noch keine Entscheidung getroffen hat (Senat, a. a. O.). Dies ist hier der Fall. Die Rechtsbeschwerde wirft die Frage auf, welche Maßstäbe für die Untersagung des Tragens von Privatkleidung durch Strafgefangene nach Maßgabe einer Regelung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 StVollzG Bln sowie für die gerichtliche Kontrolle der vollzugsbehördlichen Entscheidung gelten. b) Soweit es die genannten Fragestellungen betrifft, sind auf § 57 StVollzG Bln die zu der früher geltenden Regelung in § 20 StVollzG entwickelten Auslegungsgrundsätze zu übertragen und weiterhin anzuwenden. aa) Nach § 57 Abs. 1 StVollzG Bln tragen die Gefangenen grundsätzlich Anstaltskleidung. Dies dient nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Gleichbehandlung, der Hygiene und der Sicherheit (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 17/2442, S. 237). Die Vorschrift entspricht – abgesehen von der Verwendung des Plurals – wörtlich der Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 1 StVollzG. Hinsichtlich dieser war bereits obergerichtlich anerkannt, dass ein Recht der Gefangenen, eigene Kleidung zu tragen, nicht besteht (vgl. KG, Beschluss vom 6. Juni 2005 – 5 Ws 196/05 Vollz –, juris Rn. 7, m. w. Nachw.). Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 StVollzG kann die Anstalt allerdings eine von der Pflicht zum Tragen von Anstaltskleidung abweichende Regelung treffen; in diesem Fall haben die Gefangenen auf ihre Kosten für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel der eigenen Kleidung zu sorgen (§ 57 Abs. 2 Satz 2 StVollzG). Mit der Eröffnung einer Möglichkeit zum Tragen eigener Kleidung wollte der Gesetzgeber dem Angleichungsgrundsatz (§ 3 Abs. 3 StVollzG Bln) zur Geltung verhelfen und die Selbständigkeit der Gefangenen fördern (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, a. a. O.). Die Vorschrift hat im Wesentlichen die Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 2 StVollzG übernommen, nach welcher der Anstaltsleiter dem Gefangenen – jenseits von in § 20 Abs. 2 Satz 1 StVollzG noch gesondert geregelten Ausführungen – das Tragen eigener Kleidung allgemein gestatten kann, sofern der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt. Nach beiden Vorschriften ist der Vollzugsbehörde – ohne tatbestandliche Einschränkung – ein Ermessen eröffnet, ob und gegebenenfalls mit welchen Maßgaben sie das Tragen eigener Kleidung in der Anstalt gestattet. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber insoweit keine von der bundesrechtlichen Vorschrift und den dazu in obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur entwickelten Maßstäben abweichende Regelung treffen wollte. Vielmehr entspricht die von ihm geschaffene Vorschrift hinsichtlich der hier relevanten Fragestellungen dem Regelungsgehalt der Bundesnorm. bb) Danach gelten insoweit die folgenden Maßstäbe fort: Strafgefangene haben die mit der Verpflichtung zum Tragen einer einheitlichen Anstaltskleidung verbundene Beeinträchtigung im Interesse der Sicherheit und Ordnung der Anstalt grundsätzlich hinzunehmen, soweit ihnen die Justizvollzugsanstalt nicht das Tragen eigener Kleidung gestattet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1999 – 2 BvR 2039/99 –, juris Rn. 16). Einen Anspruch darauf, innerhalb der Anstalt (beliebige) eigene Kleidung tragen zu dürfen, haben sie nicht (vgl. KG, Beschlüsse vom 6. Juni 2005, a. a. O., m. w. Nachw., und vom 11. Mai 2001 – 5 Ws 195/01 Vollz, BeckRS 2015, 17638). Bei der Entscheidung ist der Vollzugsbehörde ein weiter Ermessensspielraum eröffnet (vgl. KG, Beschluss vom 6. Juni 2005, a. a. O., Rn. 10), welcher nur in den Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. KG, a. a. O., Rn. 8, m. w. Nachw.). Auch wenn in einer Anstalt daher das Tragen eigener Kleidung allgemein zugelassen ist, kann die Justizvollzugsanstalt dies an organisatorische Bedingungen – etwa hinsichtlich Reinigung und Instandhaltung – knüpfen (vgl. KG, Beschluss vom 11. Mai 2001, a. a. O.; Knauer in: Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 8. Aufl., Teil II § 52 LandesR Rn. 7; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 7. Aufl., 6. Kapitel Abschnitt A. Rn. 9; ders. in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Vettel, StVollzG 12. Aufl., Abschnitt H Rn. 141). Die Vollzugsbehörde kann ihr Ermessen außerdem dahingehend ausüben, dass sie bestimmte Bekleidungsarten – wie beispielsweise Tarnkleidung oder vollständig weiße Kleidung – von der allgemeinen Erlaubnis zum Tragen privater Kleidung ausschließt (KG, Beschlüsse vom 6. Juni 2005, a. a. O., Rn. 11 ff., und vom 11. Mai 2001, a. a. O.; s. dazu auch Knauer, a. a. O.; Laubenthal in: Schwind/Böhm/ Jehle/Laubenthal, a. a. O., Rn. 7). Insoweit können Belange der Sicherheit oder Ordnung eine Rolle spielen, ohne dass die Vollzugsbehörde allerdings auf solche beschränkt ist (vgl. KG, Beschluss vom 6. Juni 2005, a. a. O., Rn. 10). Ebenso können etwa der Angleichungsgrundsatz sowie Gesichtspunkte der Gleichbehandlung der Gefangenen oder der Hygiene Berücksichtigung finden (Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 20 StVollzG Rn. 4; vgl. auch nochmals Abgeordnetenhaus Berlin, a. a. O.). Maßgeblich ist allein, dass die Entscheidung der Vollzugsbehörde, bestimmte Kleidungsstücke zu untersagen, einen nachvollziehbaren Grund hat und nicht willkürlich erscheint (KG, a. a. O., Rn. 11). Soweit einem Gefangenen das Tragen (bestimmter) privater Kleidung gestattet worden ist, kann diese Erlaubnis (nur) nach den Vorschriften über die Aufhebung von Maßnahmen (§ 98 StVollzG Bln) widerrufen werden (vgl. Laubenthal, a. a. O., Rn. 10; ebenso zum früher entsprechend anwendbaren § 14 Abs. 2 StVollzG KG, Beschluss vom 11. Mai 2001, a. a. O.). c) Nach diesen Maßstäben erweist sich die Rechtsbeschwerde als unbegründet. aa) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses ist in der Justizvollzugsanstalt T. das Tragen von militärischer, paramilitärischer oder Tarnkleidung generell untersagt. Die Strafvollstreckungskammer hat diesen allgemeinen Ausschluss zu Recht unbeanstandet gelassen. Ein Ermessensfehler liegt der Vollzugsbehörde insoweit nicht zur Last. Vielmehr erweist sich ihre Einschätzung ohne Weiteres als nachvollziehbar, dass Kleidung der genannten Art geeignet ist, unter den Bedingungen der engen gemeinschaftlichen Unterbringung von Strafgefangenen unterschiedlicher Nationalitäten eine Polarisierung zu fördern und konflikthafte Auseinandersetzungen zu begünstigen. Dem darf die Anstalt durch ein entsprechendes Verbot entgegenwirken. bb) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vollzugsbehörde und mit ihr die Strafvollstreckungskammer das T-Shirt als „militärische Kleidung“ in dem genannten Sinne eingestuft haben. Es gleicht nach seiner Aufmachung dem Modell eines Unterhemds der Bundeswehr mit der Bezeichnung „Tropen“. Unabhängig davon ist es angesichts der an seinen Ärmeln aufgebrachten Bundesflaggen in Verbindung mit seiner Farbgestaltung („khaki“) geeignet, von Mitgefangenen als Kleidungsstück wahrgenommen zu werden, wie es auch von Angehörigen der deutschen Streitkräfte getragen wird. Damit unterfällt es der Kategorie von Kleidung, welche geeignet ist, zu einer Polarisierung der Gefangenen beizutragen und Konflikte unter ihnen zu fördern. Diese Eigenschaft besitzt es unabhängig davon, dass es zusätzlich nicht auch ein Flecktarn-Muster aufweist – was nach den anstaltsinternen Regelungen im Übrigen einen gesonderten, alternativen Versagungsgrund darstellen würde. Erst recht kommt es für die angenommene Wirkung nicht darauf an, ob es tatsächlich aus Beständen der Bundeswehr stammt oder in deren Namen hergestellt oder vertrieben worden ist. Die Bewertung durch die Anstalt erscheint auch in keiner Weise willkürlich, sondern stellt einen nachvollziehbaren Grund im Sinne der vorgenannten Maßstäbe dar, der sie berechtigt, das Tragen des Kleidungsstücks zu untersagen. Von einer weitergehenden Nachprüfung der Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde hat die Kammer mit Blick auf § 115 Abs. 5 StVollzG zu Recht abgesehen. cc) Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer auch allein die Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 StVollzG herangezogen, ohne die Voraussetzungen der Aufhebung einer Maßnahme nach § 98 StVollzG Bln zu prüfen oder eine auf einen Vertrauensschutz gegründete Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1994 ‒ 2 BvR 2687/93 –, juris Rn. 9 f.; Senat, Beschluss vom 30. Januar 2019 – 5 Ws 185/18 Vollz –, betreffend den Besitz von Gegenständen). (1) Ohne Rechtsfehler ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Beschwerdeführer weder in der Justizvollzugsanstalt T. noch zuvor in der Justizvollzugsanstalt M. das Tragen des T-Shirts gestattet worden ist, so dass ihm keine zuvor gewährte Rechtsposition wieder entzogen worden ist. Das generelle Verbot militärischer Kleidung gilt nach den Feststellungen der Kammer gleichermaßen in beiden Anstalten. Eine hiervon abweichende, auf das konkrete T-Shirt bezogene explizite Genehmigung ist dem Beschwerdeführer nicht erteilt worden. Gegen die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung der Kammer, wonach die Erteilung einer derartige Genehmigung nicht in der Gefangenenpersonalakte dokumentiert und von den zuständigen Anstaltsbediensteten auch im Übrigen ausgeschlossen worden ist, ist rechtlich nichts zu erinnern. Auch der Beschwerdeführer hat sich ersichtlich nicht auf eine ausdrückliche Gestattung berufen. (2) Die konkludente Erteilung einer Genehmigung hat die Strafvollstreckungskammer in nicht zu beanstandender Weise ebenfalls verneint. Sie ergibt sich weder daraus, dass dem Beschwerdeführer das T-Shirt seinen Angaben zufolge stillschweigend ausgehändigt worden ist, noch daraus, dass er es innerhalb des Strafvollzugs getragen hat, ohne dass dies seitens der Anstaltsbediensteten beanstandet worden wäre. Zu der Frage, wie das T-Shirt ursprünglich in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt ist, trifft der angefochtene Beschluss keine gesonderten Feststellungen. Die Kammer belässt es vielmehr bei einer Wiedergabe der Einschätzung der Vollzugsbehörde, das Fehlen einer dokumentierten Genehmigung lasse nur den Rückschluss zu, dass der Antragsteller das T-Shirt ohne Genehmigung der Vollzugsbehörde in seinen Besitz gebracht habe. Zu einer Aufklärung der erstmaligen Besitzerlangung musste sich die Kammer jedoch nicht gedrängt sehen; denn nach den insoweit allein maßgeblichen Beschlussgründen hat weder der Beschwerdeführer einen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich eine konkludente Gestattung anlässlich der Einbringung des T-Shirts ergeben könnte, noch lag Entsprechendes sonst nahe. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch in einer stillschweigenden Aushändigung eines Kleidungsstücks durch einen Anstaltsbediensteten regelmäßig keine Trageerlaubnis liegen könnte, die für den Einzelfall das allgemeine Verbot militärischer Kleidung außer Kraft setzen könnte. Die hierfür notwendige Regelung setzte insbesondere die Befugnis und den Willen des betreffenden Bediensteten voraus, eine solche zu treffen. Hiervon könnte nicht zuletzt mit Blick auf die anstaltsinterne Hierarchiestruktur und die Verteilung der Entscheidungskompetenzen allenfalls unter besonderen Umständen ausgegangen werden, für die hier mit Blick auf die erstmalige Besitzerlangung an dem T-Shirt nichts spricht. Eine konkludente Gestattung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer das T-Shirt seinem Vortrag zufolge in der Justizvollzugsanstalt M. getragen hat, ohne dass dies seitens der Anstalt beanstandet wurde. Auch insoweit fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für die Annahme, dass einer etwaigen Duldung durch Vollzugsbedienstete ein Erklärungswert in dem vorgenannten Sinne beizumessen wäre. Die Strafvollstreckungskammer war auch diesbezüglich nicht gehalten, den Sachverhalt noch weiter aufzuklären. Der Beschwerdeführer hatte lediglich Zeugen dafür benannt, dass er das T-Shirt in der Anstalt getragen habe. Dass es von Anstaltsbediensteten auch wahrgenommen worden wäre, hat er nicht vorgetragen. Erst recht hat er sich nicht auf eine konkrete Situation berufen, in welcher sich Bedienstete in einer Weise verhalten hätten, aus der er auf eine Genehmigung oder auch nur eine bewusste Duldung des Tragens hätte schließen können. Ansatzpunkte für eine weitere Sachaufklärung bestanden daher nicht. Da bereits nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt M. eine Genehmigung zum Tragen des T-Shirts erteilt worden ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die hilfsweise Erwägung der Strafvollstreckungskammer zutrifft, dass eine derartige Gestattung auf die jeweilige Anstalt beschränkt sei (vgl. insoweit Senat, Beschluss vom 16. März 2022 – 5 Ws 285/21 – betreffend den Besitz von Gegenständen; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a. a. O., Rn. 10, m. w. Nachw.). (3) Soweit es die von dem Beschwerdeführer behauptete (erneute) Aushändigung des T-Shirts an den Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt T. betrifft, spricht ebenfalls nichts dafür, dass damit eine Erlaubnis zum Tragen des Kleidungsstücks entgegen dem in der Anstalt bestehenden allgemeinen Verbot verbunden gewesen sein könnte. Insoweit erscheint es bereits fernliegend, dass der Mitarbeiter der Hauskammer, der das T-Shirt ausgereicht hat, befugt gewesen sein könnte, eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Hinzu kommt, dass er das T-Shirt dem Beschwerdeführer gemeinsam mit allen anderen Kleidungsstücken übergeben hat, die dieser bereits in der Justizvollzugsanstalt M. in seinem Besitz hatte. Damit liegt es nicht nahe, dass der Bedienstete das T-Shirt überhaupt gesondert wahrgenommen und zudem als dem grundsätzlichen Verbot unterfallendes militärisches Kleidungsstück erkannt hat. Auch der Beschwerdeführer konnte bei objektiver Betrachtung nicht davon ausgehen, dass der schlichten Übergabe ein Erklärungswert in dem vorgenannten Sinne beizumessen wäre. Hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer das T-Shirt nach eigenen Angaben über längere Zeit auch in der Justizvollzugsanstalt T. unbeanstandet getragen hat, gelten dieselben Erwägungen wie bezüglich des Tragens in der Justizvollzugsanstalt M.. Auch insoweit sind keine konkreten Umstände festgestellt oder vorgetragen, aus denen der Beschwerdeführer auf eine Duldung oder gar eine Genehmigung durch Vollzugsbedienstete hätte schließen können. (4) Angesichts dessen kann der Beschwerdeführer sich auch nicht losgelöst von den Voraussetzungen des § 98 StVollzG Bln erfolgreich auf einen Vertrauenstatbestand berufen. Denn ein solcher würde ebenfalls voraussetzen, dass er eine Rechtsposition innegehabt hätte, an deren Fortbestand ihm ein berechtigtes Interesse zusteht (vgl. nochmals BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1994, a. a. O.; Senat, Beschluss vom 30. Januar 2019, a. a. O., betreffend den Besitz von Gegenständen). Dies war hier nach dem vorstehend Ausgeführten nicht der Fall. Ohne festgestelltes Zutun seitens der Anstalt, welches der Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtung als Erklärung mit Regelungscharakter verstehen durfte, vermochte das schlichte Tragen des T-Shirts eine unter Vertrauensgesichtspunkten schützenswerte Rechtsposition nicht zu begründen. dd) Der angefochtene Beschluss unterliegt auch nicht deshalb der Aufhebung, weil die Entscheidung der Vollzugsbehörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzte. Soweit der Beschwerdeführer mit der Rechtsbeschwerde erstmals moniert, die Justizvollzugsanstalt habe es versäumt, als milderes Mittel die Entfernung der Flaggen in Betracht zu ziehen, verkennt er, dass sich die Entscheidungskompetenz der Vollzugsbehörde nicht auf die körperliche Veränderung eines im Eigentum des Gefangenen stehenden Kleidungsstücks erstreckt. Diese kann das Tragen eines Kleidungsstücks nach dem Gesetz und den hierzu ergangenen Regelungen lediglich gestatten oder untersagen. Ob anderes gelten würde, wenn der Beschwerdeführer beantragt hätte, die Veränderung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist allein das Tragen des T-Shirts in seiner derzeitigen Aufmachung. ee) Das weitere Rügevorbringen hinsichtlich einer Unvollständigkeit des Rubrums des angefochtenen Beschlusses und eines Fehlers bei seiner Zustellung verhilft der Rechtsbeschwerde bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil der Beschluss auf den geltend gemachten Mängeln nicht beruhen kann. 3. Von einer weiteren Begründung der nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung sieht der Senat ab (§ 119 Abs. 3 StVollzG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 121 Abs. 4 StVollzG.