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Beschluss

5 Ws 262/21 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0331.5WS262.21VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Der Vollzugsbehörde steht bei der Prüfung, ob ein Gefangener den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs (§ 16 Abs. 2 StVollzG Bln) genügt und ob im Einzelfall Flucht- oder Missbrauchsgefahr (§ 16 Abs. 2, § 42 Abs. 2 StVollzG Bln) vorliegt, ein - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind. Die Einhaltung des Beurteilungsspielraums ist nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar.(Rn.25) 2. Anders als nach früherer Rechtslage besteht auf der Rechtsfolgenseite kein Ermessen: Wenn die Gefangenen den Anforderungen genügen, sind sie im offenen Vollzug unterzubringen.(Rn.27) 3. Bei § 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln handelt es sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers um eine Ausnahmevorschrift für Gefangene, die zwar den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügen, für die jedoch gleichwohl die Möglichkeit einer Unterbringung im geschlossenen Vollzug eröffnet wird, sofern dies zur Erreichung des Vollzugsziels notwendig ist. Diese Notwendigkeit kann sich etwa mit Blick auf Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, schulische Maßnahmen im Vollzeitunterricht oder therapeutische Maßnahmen ergeben. Die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt richtet sich nach § 18 StVollzG Bln.(Rn.36)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 8. Oktober 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vollzugsbehörde steht bei der Prüfung, ob ein Gefangener den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs (§ 16 Abs. 2 StVollzG Bln) genügt und ob im Einzelfall Flucht- oder Missbrauchsgefahr (§ 16 Abs. 2, § 42 Abs. 2 StVollzG Bln) vorliegt, ein - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind. Die Einhaltung des Beurteilungsspielraums ist nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar.(Rn.25) 2. Anders als nach früherer Rechtslage besteht auf der Rechtsfolgenseite kein Ermessen: Wenn die Gefangenen den Anforderungen genügen, sind sie im offenen Vollzug unterzubringen.(Rn.27) 3. Bei § 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln handelt es sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers um eine Ausnahmevorschrift für Gefangene, die zwar den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügen, für die jedoch gleichwohl die Möglichkeit einer Unterbringung im geschlossenen Vollzug eröffnet wird, sofern dies zur Erreichung des Vollzugsziels notwendig ist. Diese Notwendigkeit kann sich etwa mit Blick auf Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, schulische Maßnahmen im Vollzeitunterricht oder therapeutische Maßnahmen ergeben. Die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt richtet sich nach § 18 StVollzG Bln.(Rn.36) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 8. Oktober 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Der Gefangene verbüßt zurzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Mai 2019, durch das er wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Nachteil eines damals zunächst elf- und später zwölfjährigen Mädchens verurteilt worden war, zunächst bis zum Zweidritteltermin am 7. Februar 2023. Im Anschluss daran ist - bis zum 21. November 2023 - die Vollstreckung des Restes einer Gesamtfreiheitsstrafe von ursprünglich drei Jahren und vier Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Mai 2012 nach Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung notiert. Jener Verurteilung lagen mehrere Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern an einem damals elfjährigen Jungen zugrunde. Es schließt sich sodann die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 28. Mai 2019 an, das Strafende ist auf den 2. Mai 2025 notiert. Der Gefangene stellte sich am 20. März 2020 zum Haftantritt in der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin. Nach Durchführung des Diagnostikverfahrens unter Einholung einer psychologischen Stellungnahme erstellte die Vollzugsanstalt unter dem 9. April 2020 einen Vollzugs- und Eingliederungsplan, der unter anderem die Unterbringung des Gefangenen im geschlossenen Vollzug vorsah. Der Gefangene wurde daraufhin am 5. Mai 2020 in die Justizvollzugsanstalt T. verlegt. 2. Unter dem 30. April 2021 hat die Justizvollzugsanstalt T. den Vollzugs- und Eingliederungsplan fortgeschrieben. In dieser Vollzugsplanfortschreibung ist erneut die Unterbringung des Gefangenen im geschlossenen Vollzug vorgesehen. Zur Begründung derselben führt die Vollzugsanstalt unter anderem die (weiterhin erfolgende) Leugnung der Straftaten durch den Gefangenen, die Einnahme einer Opferrolle im Sinne eines zu Unrecht Verurteilten sowie Bagatellisierungstendenzen an und führt aus, „solange sich Herr T nicht in eine sozialtherapeutische Behandlung begibt, ist derzeit weiterhin von einer hohen Missbrauchsgefahr auszugehen“. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans der Justizvollzugsanstalt T. vom 30. April 2021, der dem Gefangenen am 3. Mai 2021 ausgehändigt worden ist. Mit Antrag vom 16. Mai 2021 begehrte der Gefangene unter anderem die Aufhebung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 30. April 2021, soweit mit diesem seine Verlegung in den offenen Vollzug abgelehnt wurde, sowie die Verpflichtung der Vollzugsanstalt, ihn in den offenen Vollzug zu verlegen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit neu zu bescheiden. Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Gründe der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - den Antrag des Gefangenen als unbegründet zurückgewiesen. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass die Vollzugsanstalt ihn nach wie vor für ungeeignet für eine Unterbringung im offenen Vollzug und „jedenfalls zunächst“ seine Behandlung im Bereich der Sozialtherapeutischen Anstalt (SothA) für erforderlich halte. Dass die bislang nicht durchgeführte Straftataufarbeitung aus Sicht der Vollzugsanstalt auf seine mangelnde Eignung zum offenen Vollzug schließen lasse, lege der Vollzugsplan umfassend und nachvollziehbar dar. Es sei - mit Blick auf das von den Straftaten verletzte Rechtsgut - insoweit nachvollziehbar, dass die Vollzugsanstalt eine erhebliche Missbrauchsgefahr für gleich gelagerte Straftaten annehme, solange der Antragsteller die Position einnehme, zu Unrecht verurteilt worden zu sein, und seine gerichtlich festgestellten Straftaten bagatellisiere. § 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG [Bln] mache ausdrücklich deutlich, dass selbst dann, wenn ein Gefangener keine (konkrete) Missbrauchsgefahr aufweisen sollte, jedenfalls bei bestehendem Behandlungsbedarf eine Zulassung zum offenen Vollzug versagt werden könne. Angesichts der im Vollzugsplan geschilderten Tatsachen sei nachzuvollziehen, dass die Vollzugsanstalt im Fall des Antragstellers ohne vorherige Behandlung seiner straftatursächlichen Sexualstörung in Bezug auf Kinder eine Zulassung zum offenen Vollzug nicht für angebracht halte. Dies habe die Vollzugsanstalt auch - neben der nachvollziehbar dargelegten Missbrauchsgefahr mit Blick auf die im offenen Vollzug bestehende Gelegenheit zur Annäherung an potenzielle kindliche Opfer - hinreichend begründet. Hiergegen wendet sich der Gefangene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 30. April 2021 und des angefochtenen Beschlusses sowie die Verpflichtung der Vollzugsanstalt, den Gefangenen in den offenen Vollzug zu verlegen, begehrt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und macht geltend, die mit dem Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 9. April 2020 erfolgte Zuweisung des Gefangenen in den geschlossenen Vollzug sei nicht auf eine (Flucht- oder) Missbrauchsgefahr gestützt gewesen, sondern auf die Notwendigkeit einer (sozial)therapeutischen Behandlung des Gefangenen, die mit den Mitteln des offenen Vollzugs nicht habe sichergestellt werden können. Soweit in der nunmehr angefochtenen Vollzugsplanfortschreibung die Eignung des Gefangenen für die Unterbringung im offenen Vollzug wegen bestehender Missbrauchsgefahren verneint wird, sei dies nicht nachvollziehbar. Die Vollzugsanstalt stütze diese allein auf den Umstand, dass keine sozialtherapeutische Behandlung des Gefangenen stattfinde. Der diesbezüglich von ihr angeführte Behandlungsbedarf sei jedoch kein gesetzliches Merkmal des § 16 Abs. 2 StVollz Bln, das der Eignung für den offenen Vollzug entgegenstünde oder eine Missbrauchsgefahr begründen könnte. Darüber hinaus liege der Umstand, dass bislang keine sozialtherapeutische Behandlung stattgefunden habe, allein in der Verantwortung der Vollzugsanstalt, die dem Gefangenen bislang kein Behandlungsangebot in der Sozialtherapeutischen Anstalt unterbreitet habe. II. Die statthafte (§ 116 Abs. 1 StVollzG) Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht (§ 118 Abs. 1 und 3 StVollzG) eingelegt worden. Sie ist zulässig und hat (vorläufig) Erfolg. 1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist allerdings nicht in zulässiger Form erhoben. Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Beschwerdebegründung - ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen - prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. OLG Celle Beschluss vom 13. März 2009 - 1 Ws 118/09 -, juris Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 4 Ws 103/12 (R) -, juris Rn. 107; Senat, Beschlüsse vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz -, juris Rn. 11, und 22. Juli 2016 - 5 Ws 102/16 Vollz -; jeweils m.w.N.). Vorliegend fehlt es bereits an jeglichem Vortrag zu einer Verletzung von Vorschriften über das Verfahren. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch mit der erhobenen Sachrüge zulässig. Der Senat ist wegen der unzureichenden Sachdarstellung in dem angefochtenen Beschluss an der Prüfung gehindert, ob die Strafvollstreckungskammer das von dem Gefangenen mit seinem Antrag vom 16. Mai 2021 geltend gemachte Begehren zu Recht für unbegründet erachtet hat. a) aa) Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. § 116 Abs. 1 StVollzG), sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 - 5 Ws 39/20 Vollz -, juris Rn. 11, vom 6. August 2019 - 5 Ws 58/19 Vollz -, juris Rn. 36, und vom 18. August 2016 - 5 Ws 97/16 Vollz -, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.). bb) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (Senat, Beschlüsse vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 12 f., vom 6. August 2019, a.a.O., Rn. 37, und vom 18. August 2016, a.a.O., Rn. 5 ff., jeweils. m.w.N.). cc) Nach § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG stellt der Beschluss der Strafvollstreckungskammer den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Eine Verweisung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG auf bei den Akten befindliche - nach Herkunft und Datum konkret zu bezeichnende - Schriftstücke, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt, soll (nur) wegen der weiteren Einzelheiten erfolgen. Der Tatbestand muss für die Beteiligten ebenso wie für Dritte eine aus sich selbst heraus verständliche, klare, vollständige und richtige Entscheidungsgrundlage bieten. Das Gericht hat unmissverständlich klarzustellen, von welchen Feststellungen es bei seiner Entscheidung ausgegangen ist und welchen Parteivortrag es für relevant gehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2016, a.a.O., Rn. 7). Für verfahrensgegenständliche Bescheide gilt, dass ihr Inhalt und ihre tragenden Erwägungen wiederzugeben sind (Senat, a.a.O., sowie Beschlüsse vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 13, und vom 6. August 2019, a.a.O., Rn. 38). dd) Es ist weiter anerkannt, dass die Strafvollstreckungskammer die widerstreitenden Äußerungen der Beteiligten und die von ihr im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht (entsprechend § 244 Abs. 2 StPO) im Freibeweisverfahren erhobenen Beweise nicht nur als tatsächliche Grundlagen gezogener Schlüsse und rechtlicher Bewertungen mitzuteilen, sondern auch zu würdigen hat. Letzteres folgt aus § 261 StPO, der im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ebenfalls entsprechend anzuwenden ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 16, m.w.N.). Ein im Rechtsbeschwerdeverfahren beachtlicher Rechtsfehler der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (Senat, a.a.O.). b) Diese Grundsätze hat die Strafvollstreckungskammer nicht hinreichend beachtet. aa) Dem Tatbestand des angefochtenen Beschlusses ist bereits nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, auf welche Vorschrift des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Berlin (StVollzG Bln) die Vollzugsanstalt die (weitere) Unterbringung des Gefangenen im geschlossenen Vollzug gestützt hat. Der in dem angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Passage des Vollzugs- und Eingliederungsplans der Justizvollzugsanstalt T. vom 30. April 2021 betreffend die „Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug“ zufolge hatte die nach der Selbststellung des Gefangenen am 20. März 2020 durchgeführte „besonders gründliche Prüfung“ der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin dessen „Nichteignung für den offenen Vollzug“ ergeben. Hierzu ist anzumerken, dass bereits diese rechtliche Wertung der Justizvollzugsanstalt T. für den Senat nicht nachprüfbar ist, da der angefochtene Beschluss die Ergebnisse des Diagnostikverfahrens nur auszugsweise und insoweit ohne klare Hinweise auf die angewendete Rechtsgrundlage wiedergibt. Die Justizvollzugsanstalt T. führt diesbezüglich weiter aus, es sei „derzeit weiterhin von einer hohen Missbrauchsgefahr auszugehen“. Dies spricht für die Annahme, die Justizvollzugsanstalt habe den Gefangenen nach § 16 Abs. 2 StVollzG Bln im geschlossenen Vollzug untergebracht, da er ihrer Einschätzung nach den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht genüge, insbesondere zu befürchten sei, dass er die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zur Begehung von Straftaten missbrauchen werde. Demgegenüber deuten der Umstand, dass die Justizvollzugsanstalt T. das Bestehen der von ihr angenommenen Missbrauchsgefahr dahingehend einschränkt, diese bestehe, „solange sich Herr T nicht in eine sozialtherapeutische Behandlung begibt“, ebenso wie die Wiedergabe des (streitigen) Vortrags der Justizvollzugsanstalt in dem angefochtenen Beschluss, „der Antragsteller könne im offenen Vollzug nicht mit den notwendigen Mitteln behandelt werden", die Verringerung der von dem Antragsteller ausgehenden Gefährlichkeit, also die Erreichung des Vollzugsziels, könne nur durch eine sozialtherapeutische Behandlung erreicht werden und eine Verlegung in den offenen Vollzug ohne eine solche vorherige Behandlung „würde der Erreichung des Vollzugsziels nicht dienlich sein“, eher darauf hin, die Justizvollzugsanstalt habe von dem ihr nach § 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Berlin eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und den Gefangenen im geschlossenen Vollzug untergebracht, weil dies nach ihrer Einschätzung zur Erreichung des Vollzugsziels notwendig ist. bb) Auch den sich anschließenden rechtlichen Erwägungen der Strafvollstreckungskammer lässt sich nicht hinreichend klar entnehmen, welche der beiden vorstehend genannten rechtlichen Grundlagen für die Unterbringung des Gefangenen im geschlossenen Vollzug sie ihrer Prüfung zugrunde gelegt hat. Vielmehr lässt die Kammer offen, auf welche Rechtsgrundlage die angefochtene Entscheidung der Justizvollzugsanstalt gestützt ist, und führt insoweit - in sich widersprüchlich - einerseits aus, dass die Annahme mangelnder Eignung für eine Unterbringung im offenen Vollzug nicht zu beanstanden sei, andererseits, dass es nicht zu beanstanden sei, dass die Anstalt „angesichts der Straftaten des Antragstellers jedenfalls zunächst seine Behandlung im Bereich der SothA für erforderlich“ halte. 3. Aus den dargelegten Rechtsfehlern folgt zugleich die Begründetheit der Sachrüge. 4. Der angefochtene Beschluss war nach alldem mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufzuheben. Da die Sache nicht spruchreif ist (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG), verweist der Senat die Sache - auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde - nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer zurück. 5. Für das weitere Verfahren weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: Die Unterbringung im geschlossenen oder im offenen Vollzug richtet sich nach § 16 StVollzG Bln. Die Gefangenen sind im offenen Vollzug unterzubringen, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden (§ 16 Abs. 2 StVollzG Bln). Genügen die Gefangenen den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht oder nicht mehr, so werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht (§ 16 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln). Abweichend von § 16 Abs. 2 StVollzG Bln können Gefangene auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zur Erreichung des Vollzugsziels notwendig ist (§ 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln). Die verfahrensrechtlichen Regelungen des § 17 Abs. 3 StVollzG Bln zur Anhörung der Gefangenen und zur Mitteilung an deren Verteidiger geltend entsprechend (§ 16 Abs. 3 Satz 3 StVollzG Bln). a) Für die Entscheidung nach § 16 Abs. 2 StVollzG Bln und ihre gerichtliche Überprüfung gelten folgende Grundsätze: aa) Der Vollzugsbehörde steht bei der Prüfung, ob ein Gefangener den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs (§ 16 Abs. 2 StVollzG Bln) genügt und ob im Einzelfall Flucht- oder Missbrauchsgefahr (§ 16 Abs. 2, § 42 Abs. 2 StVollzG Bln) vorliegt, ein - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind. Die Einhaltung des Beurteilungsspielraums ist nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, juris Rn. 20; KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 2 Ws 11/15 Vollz -, juris Rn. 19; Senat, Beschlüsse vom 12. September 2019 - 5 Ws 133/19 Vollz - und 12. September 2017 - 5 Ws 177/17 Vollz -, juris Rn. 10 f.; jeweils m.w.N.). Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat vgl. KG, a.a.O.; Senat, jeweils a.a.O.; jeweils m.w.N.). Auch die gerichtliche Nachprüfung des von der Vollzugsbehörde gefundenen konkreten Ergebnisses der Planung ist aufgrund des ihr zustehenden Ermessens nur eingeschränkt nach den Grundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG möglich (vgl. KG, a.a.O.; Senat, jeweils a.a.O.; jeweils m.w.N.). Anders als nach früherer Rechtslage besteht auf der Rechtsfolgenseite kein Ermessen: Wenn die Gefangenen den Anforderungen genügen, sind sie im offenen Vollzug unterzubringen (vgl. Lesting in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze 8. Aufl., Teil II § 15 LandesR Rn. 10). bb) Für die Auslegung und Anwendung des Begriffs, dass der Gefangene den Anforderungen des offenen Vollzugs genügt (§ 16 Abs. 2 StVollzG Bln), mithin die dafür erforderliche Eignung besitzt, gilt: Die Eignung eines Gefangenen ist grundlegend von seiner Persönlichkeit abhängig. Es sind aber auch sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat, die Tatmotive sowie sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug zu berücksichtigen (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25. September 2013 - 2 Ws [Vollz] 148/13 -, juris Rn. 14; KG, a.a.O., Rn. 25; Senat, Beschluss vom 12. September 2017, a.a.O., juris Rn. 14; jeweils m.w.N.). Er muss zudem bereit zu einem Leben in sozialer Verantwortung und willens sein, sich in ein System einordnen zu lassen, das auch auf der Selbstdisziplin und dem Verantwortungsbewusstsein des Gefangenen beruht. Ferner muss er ein Mindestmaß an Gemeinschaftsfähigkeit und Verträglichkeit mitbringen, gewillt sein, sich in die soziale Gemeinschaft des offenen Vollzugs einzugliedern, dem Wechselspiel zwischen Haft und Freiheit gewachsen sowie gegenüber Behandlungskonzepten aufgeschlossen sein und das Bewusstsein haben, sich selbst aktiv bemühen zu müssen (vgl. KG, a.a.O.; Senat, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Es ist ferner zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche für die Eignung relevanten Eigenschaften schon zum Zeitpunkt der Verlegung in den offenen Vollzug vollständig erfüllt sein müssen. Vielmehr soll der offene Vollzug zum Erlernen der erforderlichen Fähigkeiten selbst noch beitragen (vgl. KG, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.; Senat a.a.O., juris Rn. 15, jeweils m.w.N.). Die Eignung für den offenen Vollzug ist allerdings dann zu verneinen, wenn zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeit des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde (vgl. KG, a.a.O. Rn. 25 m.w.N.; Senat, a.a.O., juris Rn. 16). cc) Für die Auslegung und Anwendung des Begriffs Flucht- und Missbrauchsgefahr ist zu beachten: Die Einschätzung der Flucht- und Missbrauchsgefahr setzt eine - mit Unsicherheiten behaftete - Prognose voraus, ob der Gefangene den offenen Vollzug missbrauchen wird, um sich der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu entziehen oder neue Straftaten zu begehen. Maßgeblicher Ansatzpunkt darf insoweit also nicht sein, ob überhaupt in der Person des Verurteilten die erneute Gefahr der Begehung von - erheblichen - Straftaten droht, sondern ob die Vollzugsform sich voraussichtlich ungünstig auf sein Verhalten oder seine Entwicklung auswirken wird. Welche Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Missbrauch eintritt, zu stellen sind, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Freiheitsgrundrechts des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, des Resozialisierungsgrundsatzes und der strafrechtlichen und strafvollzugsrechtlichen Regelungen einerseits sowie des von der Bedeutung des im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsguts abhängigen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit andererseits beantwortet werden (ständ. Rspr., vgl. Senat, a.a.O., juris Rn. 18 m.w.N.). In die erforderliche Gesamtwürdigung sind unter anderem die Persönlichkeit des Gefangenen und seine Entwicklung im Vollzug einzubeziehen, wobei auch weitere Umstände wie fortgeschrittenes Alter oder eine beeinträchtigte Gesundheit zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1983 - 2 BvR 539/80, 2 BvR 612/80 -, juris Rn. 50, 52 f.; Senat, a.a.O., juris Rn. 20 m.w.N.). b) Demgegenüber handelt es sich bei der Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln nach der Vorstellung des Gesetzgebers um eine Ausnahmevorschrift für Gefangene, die zwar den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügen, für die jedoch gleichwohl die Möglichkeit einer Unterbringung im geschlossenen Vollzug eröffnet wird, sofern dies zur Erreichung des Vollzugsziels notwendig ist (Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 17/2442, S. 205). aa) Diese Notwendigkeit kann sich etwa mit Blick auf Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, schulische Maßnahmen im Vollzeitunterricht oder therapeutische Maßnahmen ergeben (Abgeordnetenhaus Berlin, a.a.O.). Insoweit gelten die zu § 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG entwickelten Maßstäbe für die Auslegung und Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln entsprechend fort (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2021 - 5 Ws 25/21 Vollz -). Danach ist eine Behandlung nur dann notwendig im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie unerlässlich ist, um die Fähigkeit des Verurteilten zu verbessern, nach seiner Entlassung in die Freiheit nicht wieder rückfällig zu werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juni 2001 - 3 Ws 452/01 (StVollz) -, juris Rn. 9; KG, Beschlüsse vom 16. Februar 2015 - 2 Ws 11/15 Vollz -, juris Rn. 34, und vom 30. Dezember 2010 - 2 Ws 632/10 Vollz -; ebenso Lesting, a.a.O., Teil II § 15 LandesR Rn. 42). Die Notwendigkeit muss sich außerdem auf eine bestimmte Behandlung beziehen, die nur im geschlossenen Vollzug durchgeführt werden kann (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; KG, a.a.O.; Lesting, a.a.O.). Die Beurteilung dieser Frage hat auf der Grundlage gesicherter - in der Regel sozialwissenschaftlicher (vgl. Lesting, a.a.O.) - Erkenntnisse zu erfolgen (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23. November 2009 - 1 Ws (Vollz) 197/09 -, juris Rn. 37). Die Frage der Notwendigkeit einer Behandlungsmaßnahme ist gerichtlich vollständig überprüfbar; ein Beurteilungsspielraum steht der Vollzugsbehörde insoweit nicht zu (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2021, a a.O. m.w.N.). Demgegenüber eröffnet § 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln der Vollzugsbehörde auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen („kann“), das nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (§ 115 Abs. 5 StVollzG). bb) Die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt richtet sich nach § 18 StVollzG Bln. (1) Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 StVollzG Bln sind Gefangene (zwingend) in einer sozialtherapeutischen Einrichtung unterzubringen, wenn ihre Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Verringerung ihrer erheblichen Gefährlichkeit angezeigt ist. Die erhebliche Gefährlichkeit ist in § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln legaldefiniert; sie ist danach gegeben, wenn die Begehung schwerwiegender Straftaten gegen die in der Vorschrift abschließend genannten Rechtsgüter zu erwarten ist. Nach den Gesetzesmaterialien soll es dabei nicht auf die der aktuellen Inhaftierung zugrunde liegenden Straftaten ankommen; allerdings kommt diesen im Rahmen der Prüfung der Angezeigtheit Indizwirkung zu. Gleiches gilt für die Fälle einer angeordneten oder vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (Abgeordnetenhaus Berlin, a.a.O., S. 207). Angezeigt im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 StVollzG Bln ist die Teilnahme an den Behandlungsprogrammen in der sozialtherapeutischen Anstalt, wenn der Gefangene therapiefähig und therapiebedürftig ist; zudem muss eine Therapienotwendigkeit bestehen. Therapiefähig sind Gefangene nach der Vorstellung des Gesetzgebers, wenn sie neben ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache ein Mindestmaß an intellektuellen Fähigkeiten, an Reflexions- und Introspektionsvermögen sowie die Fähigkeit zur Veränderung und im Falle einer Abhängigkeitserkrankung die Fähigkeit zur Abstinenz besitzen (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, a.a.O.). Die Anstalt muss durch geeignete Maßnahmen darauf hinwirken, die Therapiefähigkeit der Gefangenen herzustellen. Die Therapiebedürftigkeit ergibt sich aus den Ergebnissen der dem jeweiligen Forschungsstand entsprechenden Testdiagnostik und den Erkenntnissen aus dem Diagnostikverfahren (Abgeordnetenhaus Berlin, a.a.O.). Eine Therapienotwendigkeit ist zu bejahen, wenn eine sozialtherapeutische Behandlung das im Einzelfall am besten geeignete Mittel zur Verbesserung der Legalprognose ist. Bei der Beurteilung, ob die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung angezeigt ist, ist der Anstalt ein Spielraum eröffnet. Sie darf bei der Ausfüllung der Begriffe der Therapiefähigkeit, -bedürftigkeit und -notwendigkeit keinen zu engen Maßstab anlegen (Abgeordnetenhaus Berlin, a.a.O.; zum Ganzen vgl. Senat, a.a.O.). (2) Die Regelung des § 18 Abs. 2 StVollzG Bln deckt sich insoweit mit derjenigen in § 9 Abs. 1 Satz 1 StVollzG, als nach letzterer die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt ebenfalls „angezeigt“ sein muss (Senat, a.a.O.). Umgekehrt ist die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt dann nicht (im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 StVollzG Bln beziehungsweise § 9 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) angezeigt, wenn der Gefangene der Behandlung nicht bedarf, weil er nach seiner Persönlichkeit oder angesichts der Art seiner Delinquenz eine Therapie überhaupt nicht benötigt oder weil zu erwarten ist, dass Behandlungsmaßnahmen im Rahmen des Normalvollzuges bei ihm keine schlechteren Erfolge als eine Sozialtherapie erzielen (vgl. KG, Beschluss vom 28. April 2000 - 5 Ws 754/99 -, juris Rn. 14 f.; Senat, Beschluss vom 12. April 2021, a.a.O.). Die letztgenannte Einschränkung geht darauf zurück, dass nicht gesichert erscheint, dass die Behandlung von - durch § 9 Abs. 1 Satz 1 StVollzG nur erfassten - Sexualstraftätern in sozialtherapeutischen Anstalten bei der Verminderung einer Rückfallgefahr bessere Erfolge erzielt, als es therapeutische Maßnahmen im Normalvollzug vermögen (KG, a.a.O., Rn. 15, m.w.N.; Senat, a.a.O.). Allerdings ist insoweit von einer Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nur dann abzusehen, wenn im Normalvollzug voraussichtlich mindestens gleichwertige Behandlungserfolge zu erzielen sind (KG, a.a.O., Rn. 16; Senat, a.a.O.). (3) In § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln ist die erhebliche Gefährlichkeit des Gefangenen im Sinne zu erwartender schwerwiegender Straftaten explizit als Voraussetzung einer Behandlung in der sozialtherapeutischen Anstalt normiert und zum Tatbestandsmerkmal erhoben. Damit wird die Gefährlichkeitsprognose - die zudem von der Beschränkung auf Sexualstraftäter losgelöst ist - stärker ins Zentrum der Unterbringungsentscheidung gerückt und der Vorschrift verstärkt eine präventive Funktion beigemessen (vgl. Senat, a.a.O.; Alex/Rehn in: Feest/Lesting/Lindemann, a.a.O., Teil II § 17 LandesR Rn. 11). Erfasst sind Straftaten mit hohem Schweregrad, die den Rechtsfrieden in empfindlicher Weise zu stören geeignet sind (vgl. Alex/Rehn, a.a.O. Rn. 10). (a) Die in § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln enthaltene Erwartensklausel ist dahin auszulegen, dass eine durch Tatsachen begründete, überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen muss, dass der Gefangene in Freiheit erhebliche Straftaten begehen wird (vgl. Senat, a.a.O.; Alex/Rehn, a.a.O., Rn. 10 f., m.w.N.). (b) Die überwiegende Wahrscheinlichkeit muss sich aus konkreten Tatsachen ergeben. Dem Umstand, dass der Gefangene die Anlasstaten begangen hat, kommt nach der Gesetzesbegründung nur Indizwirkung für die Gefährlichkeitsprognose zu, er trägt dabei für sich genommen regelmäßig noch nicht die Erwartung neuer Taten im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln. Insbesondere ist stets zu überprüfen, ob die Indizwirkung nicht in Frage gestellt oder widerlegt wird, weil konkrete Umstände des Einzelfalles eine gegenteilige prognostische Bewertung nahelegen. Die Beurteilung der Gefährlichkeit setzt daher eine fundierte Kriminalprognose voraus (vgl. Senat, a.a.O. m.w.N.). (c) Hinsichtlich der Frage, ob die Teilnahme eines Gefangenen an den Behandlungsprogrammen in der sozialtherapeutischen Einrichtung zur Verringerung seiner erheblichen Gefährlichkeit angezeigt ist, steht der Justizvollzugsanstalt - auch mit Blick auf die Erwartensklausel - ein Beurteilungsspielraum zu (s. bereits oben (1); Abgeordnetenhaus Berlin, a.a.O.; KG, Beschluss vom 28. März 2019 - 2 Ws 1/19 Vollz -; Senat, a.a.O.). Dem liegt zugrunde, dass es hierbei um die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe durch prognostische Einschätzungen geht, wobei für die sachgerechte Ermittlung der Grundlage der Prognoseentscheidung die Sachnähe und das Erfahrungswissen der Vollzugsbehörden unentbehrlich sind (vgl. Senat, a.a.O. m.w.N.). Der Senat verkennt nicht, dass damit ein gewisser Widerspruch zur Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln besteht, nach der die Entscheidung der Anstalt über die Notwendigkeit der Unterbringung im geschlossenen Vollzug zur Erreichung des Vollzugsziels gerichtlich vollständig überprüfbar ist, ohne dass der Vollzugsbehörde insoweit ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist (vgl. oben aa)). Den hiervon abweichenden eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfang für den Sonderfall der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung hat der Gesetzgeber in Kenntnis der zu § 10 StVollzG ergangenen Rechtsprechung indes bewusst so vorgesehen (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, a.a.O., S. 207; Senat, a.a.O.). Er entspricht auch dem der Anstalt im Vollzugsrecht in anderem Zusammenhang bei Prognoseentscheidungen zugestandenen Spielraum (vgl. Senat, a.a.O. m.w.N.). Die Einhaltung des der Anstalt damit nach § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln eröffneten Beurteilungsspielraums ist nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich überprüfbar. Danach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten oder allgemeine Wertmaßstäbe missachtet hat oder sie sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20. April 2007 - 1 Ws 91/07 (StrVollz) -, juris Rn. 9; Senat, a.a.O. m.w.N.).