Beschluss
5 Ws 67/22, 5 Ws 67/22 - 121 AR 86/22
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0427.5WS67.22.00
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Leitsätze
1. Die Anhörung nach § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO ist zwingend vorgeschrieben; dies gilt auch dann, wenn ein Pflichtverteidiger unverzüglich zu bestellen ist.(Rn.3)
2. Die Missachtung des Anhörungs- und Bestimmungsrechts führt zur Aufhebung der Bestellung.(Rn.3)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 85. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 11. März 2022 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anhörung nach § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO ist zwingend vorgeschrieben; dies gilt auch dann, wenn ein Pflichtverteidiger unverzüglich zu bestellen ist.(Rn.3) 2. Die Missachtung des Anhörungs- und Bestimmungsrechts führt zur Aufhebung der Bestellung.(Rn.3) Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 85. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 11. März 2022 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last. Mit dem angefochtenen Beschluss, von dessen Inhalt der in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachte nicht vor dem 25. März 2022 Kenntnis erlangte, ist diesem für den anstehenden Überprüfungsabschnitt nach § 67e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO die ihm bereits zuvor beigeordnete, in Bielefeld kanzleiansässige Rechtsanwältin Re zur Pflichtverteidigerin bestellt worden. Hiergegen wendet sich der Untergebrachte mit seiner am 1. April 2022 eingegangenen sofortigen Beschwerde. 1. Das fristwahrend eingelegte (§ 311 Abs. 2 StPO) Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 142 Abs. 7 Satz 1 StPO) und nicht nach § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO ausgeschlossen, da das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers nicht auf Auswechslung eines bestellten Verteidigers gegen einen bestimmten anderen Verteidiger gerichtet ist, sondern sich der Beschwerdeführer allgemein gegen die Bestellung einer bestimmten Verteidigerin wendet (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. Juli 2021 – 4 Ws 97/21 – BeckRS 2021, 19276, Rdn. 8; Krawczyk in BeckOK StPO 42. Ed. 1. Januar 2022, § 142 Rdn. 52). 2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da der angefochtene Beschluss unter Verstoß gegen eine zwingende Verfahrensvorschrift zustande gekommen ist. Das Landgericht hat dem Untergebrachten nicht nach § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers Gelegenheit gegeben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. Dies ist auch durch das gerichtliche Schreiben vom 22. März 2022 nicht wirksam nachgeholt worden, da auch diesem jedenfalls nicht der Hinweis zu entnehmen ist, dass ein bestimmter Verteidiger zu benennen ist. Die Anhörung ist – anders als nach der früheren Regelung in § 142 Abs. 1 a. F. StPO – zwingend vorgeschrieben; die Verpflichtung besteht auch dann, wenn ein Pflichtverteidiger unverzüglich zu bestellen ist (vgl. Krawczyk, a.a.O., § 142 Rdn. 17 ff.). Die Missachtung des Anhörungs- und Bestimmungsrechts führt zur Aufhebung der Bestellung (vgl. Krawczyk, a.a.O., § 142 Rdn. 26, § 143a Rdn. 10). 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Untergebrachten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.