Beschluss
5 Ws 72/22 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0530.5WS72.22VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Tritt die Erledigung eines (zulässigen) Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags während des gerichtlichen Verfahrens ein, muss ein Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gegeben sein. Gleiches gilt im Strafvollzugsverfahren bei vorprozessualer Erledigung eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehrens.(Rn.6)
2. Hat der Antragsteller aufgrund der diskriminierenden Wirkung einer Maßnahme ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung, oder war er von einem gewichtigen Grundrechtseingriff betroffen, ist - bei Wiederholungsgefahr - ein Feststellungsinteresse gegeben. Dabei muss sich die Wiederholungsgefahr konkret abzeichnen, und es muss im Enzelfall zu erwarten sein, dass die Vollzugsbehörde künftig ohne gerichtliche Entscheidung wiederum so verfahren wird wie in dem angefochtenen Fall. Dies ist jedenfalls mit der rechtskräftigen Herausnahme des Beschwerdeführers aus dem Maßregelvollzug und seiner Verlegung in den Strafvollzug zur Vollstreckung der restlichen (Gesamt-) Freiheitsstrafe entfallen.(Rn.7)
(Rn.10)
3. Im Straf- oder Maßregelvollzug ist das Rehabilitationsinteresse insbesondere auch dann zu bejahen, wenn sich die Maßnahme über die Erledigung hinaus nachteilig auf den weiteren Vollzug - etwa mit Blick auf die Gewährung von Lockerungen -, auf die Entlassungsperspektive oder die Resozialisierungschancen auswirken kann (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 2 BvR 673/20).(Rn.7)
4. Ein diskriminierender Charakter kommt der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Maßregelvollzug eine gebotene Behandlung - Gruppentherapie - rechtswidrig versagt wurde, dann nicht zu, wenn sie für den Einzelfall bereits abschließend gerichtlich dadurch geklärt ist, dass die sofortige Beschwerde des ehemaligen Untergebrachten gegen den Beschluss, mit welchem seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt und der Vollzug der restlichen (Gesamt-) Freiheitsstrafe angeordnet worden war, verworfen worden ist. Dies gilt vor allem dann, wenn sich der Senat mit dem Einwand des Beschwerdeführers, seiner erfolgreichen Behandlung im Krankenhaus des Maßregelvollzugs hätten unzureichende Anstrengungen oder Angebote seitens des Krankenhauses des Maßregelvollzugs entgegengestanden, dezidiert auseinandergesetzt hat.(Rn.11)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des ehemaligen Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 30. März 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung von Rechtsanwältin D..., ..., wird abgelehnt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Tritt die Erledigung eines (zulässigen) Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags während des gerichtlichen Verfahrens ein, muss ein Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gegeben sein. Gleiches gilt im Strafvollzugsverfahren bei vorprozessualer Erledigung eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehrens.(Rn.6) 2. Hat der Antragsteller aufgrund der diskriminierenden Wirkung einer Maßnahme ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung, oder war er von einem gewichtigen Grundrechtseingriff betroffen, ist - bei Wiederholungsgefahr - ein Feststellungsinteresse gegeben. Dabei muss sich die Wiederholungsgefahr konkret abzeichnen, und es muss im Enzelfall zu erwarten sein, dass die Vollzugsbehörde künftig ohne gerichtliche Entscheidung wiederum so verfahren wird wie in dem angefochtenen Fall. Dies ist jedenfalls mit der rechtskräftigen Herausnahme des Beschwerdeführers aus dem Maßregelvollzug und seiner Verlegung in den Strafvollzug zur Vollstreckung der restlichen (Gesamt-) Freiheitsstrafe entfallen.(Rn.7) (Rn.10) 3. Im Straf- oder Maßregelvollzug ist das Rehabilitationsinteresse insbesondere auch dann zu bejahen, wenn sich die Maßnahme über die Erledigung hinaus nachteilig auf den weiteren Vollzug - etwa mit Blick auf die Gewährung von Lockerungen -, auf die Entlassungsperspektive oder die Resozialisierungschancen auswirken kann (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 2 BvR 673/20).(Rn.7) 4. Ein diskriminierender Charakter kommt der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Maßregelvollzug eine gebotene Behandlung - Gruppentherapie - rechtswidrig versagt wurde, dann nicht zu, wenn sie für den Einzelfall bereits abschließend gerichtlich dadurch geklärt ist, dass die sofortige Beschwerde des ehemaligen Untergebrachten gegen den Beschluss, mit welchem seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt und der Vollzug der restlichen (Gesamt-) Freiheitsstrafe angeordnet worden war, verworfen worden ist. Dies gilt vor allem dann, wenn sich der Senat mit dem Einwand des Beschwerdeführers, seiner erfolgreichen Behandlung im Krankenhaus des Maßregelvollzugs hätten unzureichende Anstrengungen oder Angebote seitens des Krankenhauses des Maßregelvollzugs entgegengestanden, dezidiert auseinandergesetzt hat.(Rn.11) Die Rechtsbeschwerde des ehemaligen Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 30. März 2022 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung von Rechtsanwältin D..., ..., wird abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund des Urteils des Landgerichts Berlin vom 24. März 2020, mit dem gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verhängt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden war, seit dem 6. November 2020 zur Vollstreckung der Maßregel im Krankenhaus des Maßregelvollzugs. Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 20. August 2021 erklärte das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - die Unterbringung für erledigt und ordnete den Vollzug der restlichen (Gesamt-)Freiheitsstrafe an, die seit dem 30. August 2021 vollstreckt wird. 2. Mit Bescheid vom 18. Februar 2021 hatte das Krankenhaus des Maßregelvollzugs einen Antrag des Beschwerdeführers auf Teilnahme an der Gruppe „Soziale Kompetenz“ abgelehnt und ihn an den zuständigen Therapeuten zu einer vorherigen Klärung seiner Gruppenfähigkeit im Rahmen von Einzelgesprächen verwiesen. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. Februar 2021, mit welchem er zunächst seine Aufnahme in die Gruppe erreichen wollte. Mit Schreiben vom 11. August 2021 stellte er seinen Antrag dahingehend um, dass er - mit Blick auf die Versagung der Zulassung zu dem Gruppenangebot - die Feststellung begehrte, auf der Station ... des Krankenhauses des Maßregelvollzugs in der Zeit vom 6. November 2020 bis zu seiner internen Verlegung am 14. April 2021 in rechtswidriger Weise nicht behandelt worden zu sein. Diesen Antrag hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - mit dem hier angefochtenen Beschluss unter Festsetzung des Streitwerts auf 500,- Euro zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer fehle es nach der Erledigung seiner Unterbringung an einem berechtigten Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme. Der Beschluss, auf dessen Gründe der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, ist dem Beschwerdeführer am 5. April 2022 zugestellt worden. 3. Mit seiner zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 22. April 2022 erhobenen Rechtsbeschwerde, auf deren Begründung der Senat ebenfalls verweist, rügt der ehemalige Untergebrachte die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt die Beiordnung der im Rubrum genannten Rechtsanwältin. Er beanstandet insbesondere, die Strafvollstreckungskammer habe ein Feststellungsinteresse zu Unrecht verneint. Ein solches ergebe sich daraus, dass das Krankenhaus des Maßregelvollzugs trotz der Nichtbehandlung Behandlungskosten abgerechnet und außerdem seine Behandlungspflicht verletzt habe. Darüber hinaus bestehe eine Wiederholungsgefahr, weil er gegen die gerichtlichen Entscheidungen über die Erledigung seiner Unterbringung Verfassungsbeschwerde erhoben habe, bei deren Erfolg er unverzüglich in den Maßregelvollzug zurückzuverlegen sei. Die Versagung der Behandlung stelle außerdem einen schwerwiegenden Grundrechtsverstoß dar. Insoweit habe die Strafvollstreckungskammer den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und den Vortrag der Maßregelvollzugsklinik, wonach er sich als für eine Gruppentherapie nicht geeignet erwiesen habe, ungeprüft übernommen. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Zwar ist sie innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG sowie unter Einhaltung der Formerfordernisse nach § 118 Abs. 3 StVollzG erhoben worden. Jedoch erfüllt sie mit der Sachrüge nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG (vgl. nachfolgend 1.). Die Verfahrensrüge genügt nicht den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG (s. dazu unten 2.). 1. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die Sachrüge ist weder zur Fortbildung des Rechts (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 11. November 2020 - 5 Ws 179-180/20 Vollz -, juris Rn. 12; s. sogleich unten a)) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Senat, a.a.O., Rn. 19; vgl. unten b)) geboten. a) Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 115 Abs. 3 StVollzG) und ist im Übrigen obergerichtlich geklärt, dass in Fällen, in denen die Erledigung eines (zulässigen) Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags während des gerichtlichen Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG eintritt, ein Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Fortsetzungsfeststellungsantrages gegeben sein muss (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019 - 5 Ws 81/18 Vollz -, juris Rn. 31, m.w.Nachw., und vom 1. Oktober 2019 - 5 Ws 168/19 Vollz -, juris Rn. 9). Ebenso ist geklärt, dass im Strafvollzugsverfahren - über den gesetzlich geregelten Fall eines Fortsetzungsfeststellungsantrages hinaus - ein (allgemeiner) Feststellungsantrag auch bei vorprozessualer Erledigung eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehrens statthaft ist, obwohl das Strafvollzugsgesetz einen solchen nicht ausdrücklich regelt (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a.a.O., Rn. 33, m.w.Nachw.). Auch in diesen Fällen ist als Zulässigkeitsvoraussetzung ein Feststellungsinteresse erforderlich (Senat, a.a.O., m.w.Nachw.). Die Beurteilung, ob ein das Feststellungsinteresse begründender Eingriff vorliegt, erfolgt auf der Grundlage des von dem Antragsteller behaupteten Sachverhalts; ob sein Sachvortrag tatsächlich zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. Senat, a.a.O., Rn. 34). Ein Feststellungsinteresse ist anzunehmen bei Wiederholungsgefahr, wenn der Antragsteller aufgrund der diskriminierenden Wirkung einer Maßnahme ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung hat, oder wenn er von einem gewichtigen Grundrechtseingriff betroffen war, soweit gerichtlicher Rechtsschutz vor dessen Erledigung typischerweise nicht erlangt werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019, a.a.O., Rn. 31 f., und vom 1. Oktober 2019, a.a.O.; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 8. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 76). Eine Wiederholungsgefahr muss sich konkret abzeichnen, und es muss nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten sein, dass die Vollzugsbehörde künftig ohne gerichtliche Entscheidung wiederum so verfahren wird wie in dem angefochtenen Fall (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 11, m.w.Nachw.). Ein Rehabilitationsinteresse ist insbesondere mit Blick auf den diskriminierenden Charakter der beanstandeten Maßnahme (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019, a.a.O., Rn. 33 und vom 1. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 9) einhergehend mit einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen (vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - [= BVerfGE 110, 77], juris Rn. 47) anzunehmen, darüber hinaus auch dann, wenn die Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff fortwirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 2 BvR 673/20 -, juris Rn. 32). Letzteres ist im Straf- oder Maßregelvollzug insbesondere dann der Fall, wenn die Maßnahme sich über die Erledigung hinaus nachteilig auf den weiteren Vollzug - etwa mit Blick auf die Gewährung von Lockerungen -, auf die Entlassungsperspektive oder die Resozialisierungschancen auswirken kann (BVerfG, a.a.O., Rn. 32 ff.; KG, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 5 Ws 65/19 Vollz -, juris Rn. 53 ff.; Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 115 StVollzG Rn. 8; Spaniol, a.a.O., Rn. 75). Neue klärungsbedürftige Aspekte hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag wirft die Rechtsbeschwerde demgegenüber nicht auf. b) Ebensowenig weicht der angefochtene Beschluss im Ergebnis von den aufgezeigten Maßstäben ab. aa) Zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass eine Wiederholungsgefahr nicht besteht. Sie ist jedenfalls mit der rechtskräftigen Herausnahme des Beschwerdeführers aus dem Maßregelvollzug und seiner Verlegung in den Strafvollzug zur Vollstreckung der restlichen (Gesamt-)Freiheitsstrafe entfallen. Es ist seither nicht mehr konkret zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Krankenhaus des Maßregelvollzugs behandelt wird und dass ihm dabei eine gebotene Therapie verwehrt werden würde. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer die gerichtlichen Entscheidungen über die Erledigung seiner Unterbringung mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen hat. Die (theoretische) Möglichkeit, dass diese Beschlüsse aufgehoben und der Beschwerdeführer nach erneuter fachgerichtlicher Entscheidung in den Maßregelvollzug zurückverlegt werden könnte, genügt zur Begründung einer Wiederholungsgefahr von vornherein nicht (vgl. bereits den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2022 - 5 Ws 286/21 Vollz -, betreffend den Beschwerdeführer bei [anders als hier] noch nicht rechtskräftiger Erledigung der Unterbringung, m.w.Nachw.). Eine Wiederholungsgefahr für den Beschwerdeführer folgt nach den zutreffenden Ausführungen der Strafvollstreckungskammer auch nicht aus einer möglichen Betroffenheit anderer Untergebrachter. bb) Ein Rechtsfehler liegt auch nicht darin, dass die Strafvollstreckungskammer ein Rehabilitationsinteresse (stillschweigend) verneint hat. Ein diskriminierender Charakter in dem vorstehend genannten Sinne kommt der hier verfahrensgegenständlichen Frage, ob dem Beschwerdeführer im Maßregelvollzug eine gebotene Behandlung rechtswidrig versagt wurde, nicht zu. Entsprechendes macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Auch aus etwaigen nachteiligen Auswirkungen der - nach seinem Vortrag unzulänglichen - Behandlung auf seine Resozialisierung oder den Therapieerfolg kann der Beschwerdeführer in dem hier zu entscheidenden Fall kein Feststellungsinteresse herleiten; denn der Senat hat diese Frage für den Einzelfall bereits abschließend geklärt. Mit seinem - in der hier angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer in Bezug genommenen - Beschluss vom 3. Januar 2022 (5 Ws 226/21) hat der Senat die sofortige Beschwerde des ehemaligen Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 20. August 2021 (584 StVK 154/20) verworfen, mit welchem die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt und der Vollzug der restlichen (Gesamt-)Freiheitsstrafe angeordnet worden war. In dem Beschluss hat der Senat in Einzelnen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB nicht mehr erfüllt sind und das Ziel der Unterbringung nicht mehr erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang hat sich der Senat auch mit dem - im dortigen Verfahren ebenfalls vorgebrachten - Einwand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, seiner erfolgreichen Behandlung im Krankenhaus des Maßregelvollzugs hätten unzureichende Anstrengungen oder Angebote seitens des Krankenhauses des Maßregelvollzugs entgegengestanden. Insoweit war indes festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner durch eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung bedingten Verhaltensmuster und nicht etwa aufgrund einer - von ihm lediglich pauschal ohne Darlegung konkreter Umstände behaupteten - mangelhaften Behandlung mit therapeutischen Mitteln nicht mehr zu erreichen war (vgl. Senat, a.a.O.). Seine Teilnahme an der Gruppentherapie musste nach Absolvierung des Basisprogramms beendet werden, nachdem sich die Symptomatik der Persönlichkeitsstörung noch verstärkt hatte und der Beschwerdeführer im gruppendynamischen Prozess nicht mehr begrenzbar war und störungsspezifisch nur sich selbst im Fokus sah (Senat, a.a.O.). Angesichts dessen besteht hinsichtlich der Frage einer ausreichenden (gruppentherapeutischen) Behandlung für eine erneute gerichtliche Klärung in einem gesonderten vollzugsrechtlichen Verfahren kein Rechtsschutzbedürfnis. cc) Auch im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer ein Feststellungsinteresse nicht auf. Ein solches folgt entgegen seinem Vorbringen insbesondere nicht daraus, dass er gegen eine seiner Auffassung nach „rechts- und verfassungswidrige Maßnahme“ in Form einer Verletzung der Behandlungspflicht vorgeht; denn die behauptete (Grund-)Rechtswidrigkeit einer Maßnahme begründet für sich genommen noch kein diesbezügliches Feststellungsinteresse. Dieses wäre nur bei Hinzutreten der vorstehend genannten gesonderten Voraussetzungen gegeben, die hier auch mit Blick auf das Resozialisierungsgrundrecht des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind (vgl. oben bb)). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Krankenhaus des Maßregelvollzugs habe trotz der Nichtbehandlung Behandlungskosten abgerechnet, fehlt es an der für jeden Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach dem Strafvollzugsgesetz erforderlichen (vgl. Spaniol, a.a.O., § 109 StVollzG Rn. 35) unmittelbaren Betroffenheit in eigenen (hier: wirtschaftlichen) Rechten. 2. Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) geltend macht, ist entgegen § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht hinreichend ausgeführt. Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris Rn. 24) - regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, sowie die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 - 5 Ws 186/18 Vollz -, juris Rn. 10, und vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz -, juris Rn. 14, jew. m.w.Nachw.). Diesen Anforderungen wird das Rügevorbringen nicht gerecht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Strafvollstreckungskammer habe die Darstellung des Krankenhauses des Maßregelvollzugs zu seiner mangelnden Eignung für eine Gruppentherapie ungeprüft übernommen, teilt die Rechtsbeschwerde bereits nicht in einer den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG genügenden Weise mit, welche konkreten Tatsachen die Kammer aus seiner Sicht nicht hinreichend geklärt hat und welcher Beweismittel sie sich insoweit hätte bedienen sollen. Ungeachtet dessen durfte eine weitere Aufklärung der Therapie- oder Gruppenfähigkeit des Beschwerdeführers auch deshalb unterbleiben, weil diese für die Entscheidung ohne Bedeutung war. Nachdem die Strafvollstreckungskammer - rechtsfehlerfrei - zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig ist, musste sie dem Feststellungsbegehren inhaltlich nicht weiter nachgehen und konnte daher offen lassen, ob die Behandlung des Beschwerdeführers im Maßregelvollzug rechtmäßig war und ob ihm weitere Therapieangebote zu Recht versagt wurden. 3. Von einer weiteren Begründung der nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung sieht der Senat ab (§ 119 Abs. 3 StVollzG). III. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Rechtsanwältin D... „gemäß § 120 Abs. 2 StVollzG“ beizuordnen, war abzulehnen. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nach den durch § 120 Abs. 2 StVollzG für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften der Zivilprozessordnung kommt hier nicht in Betracht. Der - in Vollzugssachen erfahrene - Beschwerdeführer hat weder die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch entsprechende Belege vorgelegt (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. dazu Senat, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 5 Ws 231/19 Vollz -). Darüber hinaus scheidet eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch deshalb aus, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. oben II.). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 121 Abs. 4 StVollzG.