Beschluss
5 Ws 62 - 63/22 Vollz, 5 Ws 62/22 Vollz, 5 Ws 63/22 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0607.5WS62.63.22VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Nach § 114 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz StVollzG (Bund) unterliegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer, die eine einstweilige Anordnung betreffen, nicht der Anfechtung; dies gilt sowohl für stattgebende als auch für ablehnende Entscheidungen. Die im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erlassene Entscheidung kann lediglich dann im Einzelfall ausnahmsweise (mit der Rechtsbeschwerde) anfechtbar sein, wenn mit ihr die Entscheidung in der Hauptsache tatsächlich vorweggenommen worden ist.(Rn.8)
2. Der § 464 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz StPO zugrundeliegende Rechtsgedanke, dass die weniger bedeutsame Kostenentscheidung der Nachprüfung entzogen sein soll, wenn die Hauptentscheidung keiner Anfechtung unterliegt, gilt (jedenfalls) dann, wenn eine in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut oder systematischen Gesetzeszusammenhang unanfechtbar ist oder nicht mehr angefochten werden kann. Dies ist bei Entscheidungen nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG der Fall.(Rn.12)
Tenor
1. Die sofortigen Beschwerden des Strafgefangenen gegen die gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 15. März 2022, werden, soweit in ihnen die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen worden sind, als unzulässig verworfen.
Die sofortigen Beschwerden des Strafgefangenen gegen die vorgenannten gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - werden, soweit in ihnen über die Kosten und Auslagen der Verfahren über die Anträge auf Erlass einer einstweilige Anordnung entschieden worden ist, als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidungen des Landgerichts Berlin über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu tragen.
Der Landeskasse Berlin fallen die Kosten der Beschwerdeverfahren gegen die Kosten- und Auslagenentscheidungen des Landgerichts Berlin und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 114 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz StVollzG (Bund) unterliegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer, die eine einstweilige Anordnung betreffen, nicht der Anfechtung; dies gilt sowohl für stattgebende als auch für ablehnende Entscheidungen. Die im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erlassene Entscheidung kann lediglich dann im Einzelfall ausnahmsweise (mit der Rechtsbeschwerde) anfechtbar sein, wenn mit ihr die Entscheidung in der Hauptsache tatsächlich vorweggenommen worden ist.(Rn.8) 2. Der § 464 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz StPO zugrundeliegende Rechtsgedanke, dass die weniger bedeutsame Kostenentscheidung der Nachprüfung entzogen sein soll, wenn die Hauptentscheidung keiner Anfechtung unterliegt, gilt (jedenfalls) dann, wenn eine in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut oder systematischen Gesetzeszusammenhang unanfechtbar ist oder nicht mehr angefochten werden kann. Dies ist bei Entscheidungen nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG der Fall.(Rn.12) 1. Die sofortigen Beschwerden des Strafgefangenen gegen die gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 15. März 2022, werden, soweit in ihnen die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen worden sind, als unzulässig verworfen. Die sofortigen Beschwerden des Strafgefangenen gegen die vorgenannten gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - werden, soweit in ihnen über die Kosten und Auslagen der Verfahren über die Anträge auf Erlass einer einstweilige Anordnung entschieden worden ist, als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidungen des Landgerichts Berlin über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu tragen. Der Landeskasse Berlin fallen die Kosten der Beschwerdeverfahren gegen die Kosten- und Auslagenentscheidungen des Landgerichts Berlin und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zur Last. I. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 9. Februar 2022 zur Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten, die das Landgericht Berlin gegen ihn durch Urteil vom 24. März 2020 wegen Betruges in sieben Fällen verhängt hatte, in der Sozialtherapeutischen Anstalt der Justizvollzugsanstalt T. Zuvor war zunächst die vom Landgericht neben der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnete Maßregel der Unterbringung des damaligen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vom 6. November 2020 bis zum 30. August 2021 im Krankenhaus des Maßregelvollzugs vollstreckt worden; der Senat verwarf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 20. August 2021, durch den die Maßregel für erledigt erklärt worden war (§ 67d Abs. 5 Satz 1 StGB), durch Beschluss vom 3. Januar 2022 - 5 Ws 226/21 - als unbegründet. Vom 31. August 2021 bis zum 8. Februar 2022 erfolgte die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt M. Mit eigenhändigem Schreiben vom 15. Dezember 2021, das bei dem Landgericht im Original am 16. Dezember 2021 (599 StVK 374/21 Vollz) und mittels einer von einem Rechtsanwaltbüro versandten Fernkopie (nochmals) am 17. Dezember 2021 (599 StVK 375/21 Vollz) einging, beantragte der Gefangene den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er begehrte damit die Verpflichtung zum einen einer externen Zahnärztin, die ihn während seiner Unterbringung im Krankenhaus des Maßregelvollzugs behandelt hatte, zur unverzüglichen Fertigstellung einer Zahnprothese für den Oberkiefer, zum anderen eines Zahnarztes, der für die Justizvollzugsanstalt M. tätig war, zur unverzüglichen Anpassung und Einsetzung der (fertiggestellten) Zahnprothese, ohne dies von der Zahlung von 300,00 Euro durch den Gefangenen abhängig zu machen. Die Zahnprothese wurde durch den Zahnarzt schließlich am 31. Januar 2022 an den Beschwerdeführer übergeben. In seinem Schreiben vom 15. Dezember 2021 beantragte der Gefangene ferner die Beiordnung des Rechtsanwaltes Di im "StVK-Verfahren". Die Anträge vom 15. Dezember 2021 betreffend die Zahnprothese wiederholte und ergänzte er mit Schreiben vom 12. und 14. Januar 2022. Nach der Übergabe der Zahnprothese stellte er mit Schreiben vom 1. Februar 2022 den Antrag, die Justizvollzugsanstalt M. bzw. den dort tätigen Zahnarzt zu verpflichten, die Zahnprothese unter Rückgabe an das tätig gewesene Dentallabor zur Beseitigung von (angeblichen) Mängeln "ordnungsgemäß" "herzustellen"; mit Schreiben vom 9. Februar 2022 modifizierte er diesen Antrag dahingehend, dass er nunmehr die entsprechende Verpflichtung des in der Justizvollzugsanstalt T. tätigen Zahnarztes begehrte, in die er am selben Tag verlegt worden war. Ferner beantragte er, die (zuständige) Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, eine "nicht gerechtfertigte Kostenerhebung" in Höhe von 101,12 Euro, die (am 1. Februar 2022) seitens der Justizvollzugsanstalt M. durch Abbuchung von seinem Konto erfolgt sei, rückgängig zu machen. Darüber hinaus beantragte er die Verpflichtung (wohl) der extern tätig gewesenen Zahnärztin zur Erstattung eines Betrages in Höhe von 1.840,00 Euro, um die Zahnprothese neu herstellen zu lassen. Mit Schreiben vom 16. Februar 2022 stellte er schließlich den Antrag, den in der Justizvollzugsanstalt T. tätigen Zahnarzt unter anderem mit der Begutachtung zu beauftragen, dass "die Prothese fehlerhaft hergestellt" worden sei. In seinem Schreiben vom 1. März 2022, das aufgrund verzögerter Zustellung erst nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses bei dem Landgericht einging, beantragte der Gefangene, die Erstattung der Kosten für die erneute Herstellung der Zahnprothese in Höhe von 2.640,00 Euro unter anderem durch die externe Zahnärztin und das Dentallabor gerichtlich anzuordnen. Der Senat nimmt im Übrigen Bezug auf die vorerwähnten Schreiben des Gefangenen. Mit den angefochtenen gleichlautenden Beschlüssen hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - die Anträge des Gefangenen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG) mit dem Inhalt, wie er sich aus den Akten zum Entscheidungszeitpunkt nach der Auslegung durch das Gericht ergab, als unzulässig zurückgewiesen. Des Weiteren hat es die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten abgelehnt und dem Gefangenen die (jeweiligen) Kosten des Eilverfahrens und seine (insoweit entstandenen) notwendigen Auslagen auferlegt; den Streitwert für das (Eil-)Verfahren hat es auf 500,00 Euro festgesetzt. Bestandteil der Beschlüsse ist eine Rechtsmittelbelehrung, auf deren Inhalt ebenso wie auf die Gründe der Beschlüsse der Senat Bezug nimmt. Die gleichlautenden Beschlüsse sind dem Gefangenen am 18. März 2022 zugestellt worden. Am 25. März 2022 hat der Gefangene zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle "gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15.03.2022 (...) sowie gegen die Kostenentscheidung in diesem Beschluss (...) sofortige Beschwerde" eingelegt, zu deren Begründung er auf beigefügte Anlagen verwiesen hat, darunter zwei mehrseitige eigenhändige Schreiben vom 23. und 24. März 2022, in denen er unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Berlin beantragt sowie die Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht dargelegt hat. Der Senat nimmt auf das Protokoll über die Einlegung des Rechtsmittels sowie die Anlagen Bezug. II. Die zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobene "sofortige Beschwerde" richtet sich ausdrücklich "gegen den Beschluss" des Landgerichts vom 15. März 2022 und auch die darin enthaltene "Kostenentscheidung". Im Hinblick darauf, dass das Landgericht gleichlautende Beschlüsse in zwei Verfahren erlassen hat, handelt es sich um zwei Rechtsmittel des Gefangenen. Unter Berücksichtigung des insoweit eindeutigen Beschwerdevorbringens des - wie dem Senat dienstlich bekannt ist - in Strafvollzugssachen erfahrenen Gefangenen greift dieser, auch wenn sich die Rechtsmittel der Eingangsformulierung nach gegen die Beschlüsse insgesamt richten, allerdings die Entscheidungen über die Zurückweisung der Anträge auf Beiordnung des Rechtsanwaltes Di im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer sowie die Festsetzung des Streitwertes nicht an. Die in dem vorstehend dargelegten Umfang erhobenen Rechtsmittel haben keinen Erfolg, sie sind unzulässig. 1. Die "sofortigen Beschwerden" sind, soweit sie gegen die Entscheidungen des Landgerichts, durch die die Anträge des Gefangenen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG) zurückgewiesen worden sind, gerichtet sind, bereits nicht statthaft. Denn nach § 114 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz StVollzG unterliegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer, die eine einstweilige Anordnung betreffen, nicht der Anfechtung. Dies gilt sowohl für stattgebende als auch für ablehnende Entscheidungen (ständ. Rspr., vgl. z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 2. August 2012 - III-1 Vollz [Ws] 400/12 -, juris Rdnr. 4; Thüringer OLG, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 1 Ws 155/04 -, juris Rdnr. 3; Senat, Beschlüsse vom 27. Februar 2017 - 5 Ws 38/17 Vollz -, juris Rdnr. 6, und 18. Dezember 2015 - 5 Ws 160/15 Vollz -; m.w. Nachw.) und ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, wogegen - etwa im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben werden (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 BvR 2530/16, 2 BvR 2531/16 -, juris Rdnr. 16, Nichtannahmebeschluss vom 20. Mai 2010 - 2 BvR 1226/09 -, juris Rdnr. 4, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. Juni 2007 - 2 BvR 2395/06 -, juris Rdnr. 13). Entgegen dem Beschwerdevorbringen enthalten die angefochtenen Beschlüsse deshalb betreffend die Entscheidung über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine "rechtsfehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung". Denn die als Bestandteil der Beschlüsse vom Landgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung gibt insoweit die Gesetzeslage unter Angabe der einschlägigen Vorschrift des § 114 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz StVollzG zutreffend wieder. Eine andere rechtliche Bewertung ist nicht etwa deshalb geboten, weil das Landgericht in der Entscheidungsformel seiner Beschlüsse zu "1." formuliert hat, "Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen". Denn es handelt sich hierbei ersichtlich um ein Versehen in der Wortwahl. Aus den Beschlussgründen ergibt sich ohne Weiteres - erkennbar auch für einen juristischen Laien und erst recht für den gerichtserfahrenen Beschwerdeführer -, dass die Strafvollstreckungskammer nur in den anhängigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Sinne des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG entschieden hat. Eine "unzulässige Umdeutung" der Anträge des Gefangenen, die nach seinem Vortrag zu einer Verkürzung seines Rechtsschutzes geführt haben könnte, liegt nicht vor. Davon unabhängig ist die Frage, ob das Landgericht über sämtliche vorliegenden Anträge des Beschwerdeführers entschieden hat (dazu nachfolgend 4.). Im Übrigen ist der Sonderfall, dass die im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erlassene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer im Einzelfall ausnahmsweise dann (mit der Rechtsbeschwerde) anfechtbar sein kann, wenn mit ihr die Entscheidung in der Hauptsache tatsächlich vorweggenommen worden ist (vgl. dazu z.B. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. April 2019 - 203 StObWs 227/19 -, juris Rdnr. 24 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 13. September 1988 - 1 Vollz [Ws] 236/88 -, juris Rdnr. 2; KG, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 2 Ws 260/18 Vollz -, juris Rdnr. 14 f.; jeweils m.w. Nachw.), hier nicht gegeben. 2. Die gegen die Kosten- und Auslagenentscheidungen gerichteten sofortigen Beschwerden sind ebenfalls nicht statthaft. Gemäß § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. mit § 464 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz StPO in entsprechender Anwendung ist die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung unzulässig, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Der der Regelung des § 464 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz StPO zugrundeliegende Rechtsgedanke, dass die weniger bedeutsame Kostenentscheidung der Nachprüfung entzogen sein soll, wenn die Hauptentscheidung keiner Anfechtung unterliegt, gilt (jedenfalls) dann, wenn eine in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut oder systematischen Gesetzeszusammenhang unanfechtbar ist oder nicht mehr angefochten werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 Vollz [Ws] 381/10 -, juris Rdnr. 8; Thüringer OLG, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 1 Ws 102/06 -, juris Rdnr. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Februar 1999 - 1 Ws 13/99 -, juris Rdnr. 11; Senat, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 5 Ws 296/01 Vollz -, juris Rdnr. 5; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 464 Rdnr. 17; Euler in BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, 21. Edition Stand: 01.02.2022, § 121 StVollzG Rdnr. 6; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, StVollzG 12. Aufl., Abschnitt P Rdnr. 145; Arloth in Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 121 StVollzG Rdnr. 5; m.w. Nachw.). Die Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Januar 2002 - 2 BvR 1965/01 -, juris Rdnr. 2 m.w. Nachw.). Vorliegend ist § 464 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz StPO entsprechend anwendbar. Denn nach § 114 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz StVollzG ist - wie vorstehend dargelegt - die gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG getroffene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer unanfechtbar. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerden ergibt sich im Übrigen auch nicht daraus, dass nach den in den angefochtenen Beschlüssen enthaltenen Rechtsmittelbelehrungen gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig sein soll, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Diese Rechtsmittelbelehrung gibt die grundsätzlich bestehende Rechtslage nicht zutreffend wieder und macht zudem nicht deutlich, dass eine sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung nur dann ausnahmsweise statthaft sein kann, wenn auch - wie vorstehend dargelegt - ausnahmsweise die nach § 114 Abs. 1 oder 2 StVollzG getroffene Hauptentscheidung anfechtbar sein kann, weil der Sonderfall der tatsächlichen Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gegeben ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht betreffend die sofortigen Beschwerden gegen die Entscheidungen des Landgerichts über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf § 121 Abs. 4 StVollzG i.V. mit § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO in entsprechender Anwendung. Die Kosten- und Auslagenentscheidung betreffend die sofortigen Beschwerden gegen die Kosten- und Auslagenentscheidungen des Landgerichts beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i.V. mit § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung. Der Senat geht davon aus, dass der Beschwerdeführer maßgeblich aufgrund der - wie vorstehend dargelegt - insoweit unzutreffenden und unvollständigen Rechtsmittelbelehrung dazu veranlasst worden ist, gegen die Kosten- und Auslagenentscheidungen des Landgerichts sofortige Beschwerde einzulegen. 4. Der Senat weist darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer zu prüfen haben wird, ob - und bejahendenfalls in welchem Umfang - sich aus den zu Akten gelangten Schreiben des Gefangenen vom 1., 9. und 16. Februar sowie 1. und 17. März 2022 Anträge ergeben, die nicht Gegenstand der Entscheidungen vom 15. März 2022 waren und über die im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG noch zu entscheiden ist. 5. Der Senat weist ferner darauf hin, dass die den angefochtenen Beschlüssen beigefügte Rechtsmittelbelehrung betreffend das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in der nach § 114 Abs. 2 Satz 1 oder 2 StVollzG getroffenen Hauptentscheidung die Rechtslage - wie vorstehend dargelegt - unzutreffend und unvollständig wiedergibt und deshalb einer Überarbeitung bedarf.