Beschluss
5 Ws 92/22 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:1109.5WS92.22VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Das Strafvollzugsgesetz trifft keine ausdrückliche Regelung darüber, in welcher Form die am Verfahren beteiligte Vollzugsanstalt oder im Einzelfall die Aufsichtsbehörde die Rechtsbeschwerde einzulegen hat. § 118 Abs. 3 StVollzG gilt lediglich für den Antragsteller. Allerdings folgt aus der strukturellen Vergleichbarkeit der Rechtsbeschwerde mit der Revision, dass die Einlegung der Rechtsbeschwerde schriftlich erfolgen muss.(Rn.4)
2. Die Schriftform ist gewahrt, wenn der Rechtsmittelschriftsatz vom anfechtungsberechtigten Beteiligten eigenhändig unterschrieben ist. Bei Behörden genügt auch die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Verfassers, sofern dieser mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist.(Rn.4)
3. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann die Schriftform ausnahmsweise auch dann als gewahrt gelten, wenn ihrem Sinn und Zweck gleichwohl Genüge getan ist. Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Darüber hinaus muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist.(Rn.5)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt H. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 21. April 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Gefangenen in diesem Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Strafvollzugsgesetz trifft keine ausdrückliche Regelung darüber, in welcher Form die am Verfahren beteiligte Vollzugsanstalt oder im Einzelfall die Aufsichtsbehörde die Rechtsbeschwerde einzulegen hat. § 118 Abs. 3 StVollzG gilt lediglich für den Antragsteller. Allerdings folgt aus der strukturellen Vergleichbarkeit der Rechtsbeschwerde mit der Revision, dass die Einlegung der Rechtsbeschwerde schriftlich erfolgen muss.(Rn.4) 2. Die Schriftform ist gewahrt, wenn der Rechtsmittelschriftsatz vom anfechtungsberechtigten Beteiligten eigenhändig unterschrieben ist. Bei Behörden genügt auch die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Verfassers, sofern dieser mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist.(Rn.4) 3. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann die Schriftform ausnahmsweise auch dann als gewahrt gelten, wenn ihrem Sinn und Zweck gleichwohl Genüge getan ist. Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Darüber hinaus muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist.(Rn.5) Die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt H. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 21. April 2022 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Gefangenen in diesem Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin. I. Der Gefangene wandte sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 6. Dezember 2021 gegen die Versagung seiner Zulassung als Kandidat für die am 13. Dezember 2021 anstehende Wahl zum Interessenvertreter der Gefangenen der Justizvollzugsanstalt H. und begehrte von dieser die Übermittlung seines Eilantrages per Telefax an die Strafvollstreckungskammer. Dies lehnte die zuständige Gruppenleiterin unter Verweisung des Gefangenen auf den Postweg ab. Mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – auf Antrag des Gefangenen festgestellt, dass die Ablehnung der Übermittlung per Telefax rechtswidrig gewesen sei, weil eine Versendung des Eilantrages per Post im Einzelfall geeignet war, den Zugang des Gefangenen zu gerichtlichem Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Gegen diesen Beschluss hat die Justizvollzugsanstalt H. mit auf den 20. Mai 2022 datiertem und an demselben Tag per Telefax an das Landgericht übermitteltem Schreiben Rechtsbeschwerde erhoben. Dieses bezeichnet unterhalb des Geschäftszeichens "Herr[n] S" als Bearbeiter und schließt mit der Angabe "Im Auftrag B". Eine (handschriftliche) Unterschrift oder einen Beglaubigungsvermerk trägt das Schreiben nicht. Das Original des Schreibens ist nicht zu den Akten gelangt. II. 1. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht dem Formerfordernis der Schriftlichkeit entspricht. a) Das Strafvollzugsgesetz trifft keine ausdrückliche Regelung darüber, in welcher Form die am Verfahren beteiligte Vollzugsanstalt oder im Einzelfall die Aufsichtsbehörde (zu deren Verfahrensbeteiligung vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 2017 ‒ 5 Ws 51/17 –, juris Rn. 23; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 111 StVollzG Rn. 3) die Rechtsbeschwerde einzulegen hat. § 118 Abs. 3 StVollzG gilt lediglich für den Antragsteller. Allerdings folgt aus der strukturellen Vergleichbarkeit der Rechtsbeschwerde mit der Revision, dass die Einlegung eines Rechtsmittels nach § 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG entsprechend der Vorgabe des § 341 Abs. 1 StPO schriftlich erfolgen muss (st. Rspr.; vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. September 1996 – 4 Ws 195/96 –, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juli 2014 – III-1 Vollz [Ws] 279/14 –, juris Rn. 24; KG, Beschluss vom 19. Juni 2018 ‒ 2 Ws 139/17 Vollz –, juris Rn. 4; Senat, Beschluss vom 1. November 2019 – 5 Ws 178-179/19 Vollz –; s. auch Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Vettel, StVollzG 12. Aufl., Abschnitt P § 118 Rn. 105). Die Schriftform ist gewahrt, wenn der Rechtsmittelschriftsatz vom anfechtungsberechtigten Beteiligten eigenhändig unterschrieben ist (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 5; OLG Hamm, a. a. O., Rn. 25; KG, a. a. O.; Senat, a. a. O.). Bei Behörden genügt auch die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Verfassers, sofern dieser mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 6; OLG Hamm, a. a. O.; KG, a. a. O.; Senat, a. a. O.; Laubenthal in: Schwind/ Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 7. Aufl., § 118 Rn. 8; s. grundlegend auch Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 – GmS-OGB 1/78 – NJW 1980, 172, 174, für eine Revisionsbegründung im sozialgerichtlichen Verfahren). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann die Schriftform ausnahmsweise auch dann als gewahrt gelten, wenn ihrem Sinn und Zweck gleichwohl Genüge getan ist. Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, a. a. O.; OLG Hamm, a. a. O., Rn. 26). Darüber hinaus muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, a. a. O.; OLG Hamm, a. a. O.). b) Diesen formalen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt nicht. Der Schriftsatz vom 20. Mai 2022 ist weder eigenhändig unterzeichnet noch trägt er hinsichtlich der abschließenden Namensnennung einen Beglaubigungsvermerk, so dass bereits nicht sicher erkennbar ist, dass er mit Willen des Verantwortlichen abgesandt worden ist. Es lässt sich ihm auch nicht eindeutig entnehmen, wer für seinen Inhalt verantwortlich zeichnet. Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts ist der Anforderung an die Erkennbarkeit des Urhebers mit Blick auf Rechtsbeschwerden der Vollzugsanstalt in Strafvollzugssachen nur Genüge getan, wenn aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt (vgl. KG, a. a. O., m. w. Nachw.; Senat, a. a. O.; ebenso Laubenthal, a. a. O.). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar dürfte mit dem Hinweis "Herr S" unterhalb des Geschäftszeichens der – in dem Verfahren bereits zuvor in Erscheinung getretene – vorgeschaltete Sachbearbeiter bezeichnet sein (vgl. dazu KG, a. a. O.; Senat, a. a. O.), während die abschließende Namensnennung "B" den Schlusszeichner oder die Schlusszeichnerin ausweisen dürfte. Insoweit ist jedoch nicht zweifelsfrei ersichtlich, von wem und in welcher Funktion das Schreiben inhaltlich konkret verantwortet werden sollte. Bei der am Ende des Schreibens bezeichneten Person könnte es sich um die Vollzugsleiterin und Vertreterin des Anstaltsleiters handeln. Sicher zu entnehmen ist dies dem Schreiben mangels Nennung einer Amtsbezeichnung jedoch nicht. Vor allem bleibt offen, ob die genannte Person in eigener Verantwortung, in Vertretung oder lediglich auf Geheiß einer anderen Person, etwa des Anstaltsleiters, gehandelt hat. Zweifel ergeben sich diesbezüglich aus dem verwendeten Zusatz "Im Auftrag". Während bei Fehlen eines derartigen Zusatzes von einer Letztverantwortung des namentlich Genannten ausgegangen werden könnte (so in den Fallkonstellationen, die den Entscheidungen KG, a. a. O., und Senat, a. a. O., zugrunde lagen), lässt dessen Beifügung darauf schließen, dass der Bezeichnete in nachgeordneter Funktion innerhalb einer hierarchischen Behördenstruktur tätig geworden ist (vgl. dazu Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 17/2442, S. 272: Tätigwerden "im Auftrag" bei Delegation von Aufgaben durch den Anstaltsleiter). Dies kann in Bezug auf die formgebundene Erhebung der Rechtsbeschwerde jedoch nicht dahinstehen. Die Außenvertretung der Anstalt obliegt nach dem Gesetz (allein) dem Anstaltsleiter (§ 103 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVollzG Bln), so dass Schreiben nach außen grundsätzlich von diesem zu unterzeichnen sind (vgl. Arloth, a. a. O., § 156 StVollzG Rn. 3, zur entsprechenden Regelung in § 156 Abs. 2 Satz 1 StVollzG). Eine etwaige Übertragung zur eigenverantwortlichen Erledigung im Einzelfall oder im Rahmen der Geschäftsverteilung (vgl. § 103 Abs. 2 StVollzG Bln; Abgeordnetenhaus Berlin, a. a. O.) oder ein Tätigwerden im Vertretungsfalle hätte daher jedenfalls der Offenlegung im Schriftsatz bedurft. Diese Fragen im Wege des Freibeweises – etwa durch Einholung von Auskünften – nachträglich zu ermitteln, ist dem Senat verwehrt, weil es insoweit allein auf die Rechtsmittelschrift selbst ankommt (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 7, m. w. Nachw.). 2. Die Nachholung einer formgerechten Erhebung der Rechtsbeschwerde ist zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls ausgeschlossen, weil die Monatsfrist aus § 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG verstrichen ist. III. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. KG, Beschluss vom 28. April 2000 – 5 Ws 754/99 Vollz –, juris, Rn. 24).