Beschluss
5 Ws 50/22 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0125.5WS50.22VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Ein Feststellungsinteresse nach § 115 Abs. 3 StVollzG (Bund) ist anzunehmen bei Wiederholungsgefahr, wenn der Antragsteller aufgrund der diskriminierenden Wirkung einer Maßnahme ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung hat oder wenn er von einem gewichtigen Grundrechtseingriff betroffen war, soweit gerichtlicher Rechtsschutz vor dessen Erledigung typischerweise nicht erlangt werden kann.(Rn.24)
2. Eine Wiederholungsgefahr muss sich konkret abzeichnen, und es muss nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten sein, dass die Vollzugsbehörde künftig ohne gerichtliche Entscheidung wiederum so verfahren wird wie in dem angefochtenen Fall. Ein Rehabilitationsinteresse ist insbesondere mit Blick auf den diskriminierenden Charakter der beanstandeten Maßnahme im Sinne einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen anzunehmen, darüber hinaus auch dann, wenn die Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff fortwirkt. Letzteres ist im Straf- oder Maßregelvollzug insbesondere dann der Fall, wenn die Maßnahme sich über die Erledigung hinaus nachteilig auf den weiteren Vollzug - etwa mit Blick auf die Gewährung von Lockerungen -, auf die Entlassungsperspektive oder die Resozialisierungschancen auswirken kann.(Rn.24)
3. Das Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde des Patienten gebieten, ihm gegenüber seinem Arzt und Krankenhaus grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen einzuräumen. Dieses Einsichtsrecht muss nur zurücktreten, wenn ihm entsprechend wichtige Belange entgegenstehen. Bei der danach notwendigen Abwägung kommt dem Informationsinteresse des Patienten grundsätzlich erhebliches Gewicht zu.(Rn.34)
4. Dieser grundrechtlich verankerte Anspruch besteht auch dann, wenn der Patient im Straf- oder Maßregelvollzug untergebracht ist, und ist bei der Auslegung der einfachgesetzlichen Regelungen zur Einsicht in Akten und Dateien (§ 83 PsychKG Bln) zu berücksichtigen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist bei einer solchen Unterbringung in stärkerem Maße gefährdet als bei privatrechtlichen Behandlungsverhältnissen. Akteneinträge können in vielfältiger Weise Auswirkungen auf den Unterbringungsalltag sowie die Entscheidungen über eine Entlassung in die Freiheit und Lockerungen haben. Ferner hat der Inhalt der Krankenakten Bedeutung für die Effektivität des Rechtsschutzes in Vollzugs- und Vollstreckungsangelegenheiten, da er unter anderem die richterliche Überprüfung der Qualität von Prognosegutachten ermöglichen kann.(Rn.35)
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen "den 5. Strafsenat" wird als unzulässig verworfen.
Auf die Rechtsbeschwerde des ehemaligen Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 17. Februar 2022 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Dem Beschwerdeführer wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin x bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Feststellungsinteresse nach § 115 Abs. 3 StVollzG (Bund) ist anzunehmen bei Wiederholungsgefahr, wenn der Antragsteller aufgrund der diskriminierenden Wirkung einer Maßnahme ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung hat oder wenn er von einem gewichtigen Grundrechtseingriff betroffen war, soweit gerichtlicher Rechtsschutz vor dessen Erledigung typischerweise nicht erlangt werden kann.(Rn.24) 2. Eine Wiederholungsgefahr muss sich konkret abzeichnen, und es muss nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten sein, dass die Vollzugsbehörde künftig ohne gerichtliche Entscheidung wiederum so verfahren wird wie in dem angefochtenen Fall. Ein Rehabilitationsinteresse ist insbesondere mit Blick auf den diskriminierenden Charakter der beanstandeten Maßnahme im Sinne einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen anzunehmen, darüber hinaus auch dann, wenn die Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff fortwirkt. Letzteres ist im Straf- oder Maßregelvollzug insbesondere dann der Fall, wenn die Maßnahme sich über die Erledigung hinaus nachteilig auf den weiteren Vollzug - etwa mit Blick auf die Gewährung von Lockerungen -, auf die Entlassungsperspektive oder die Resozialisierungschancen auswirken kann.(Rn.24) 3. Das Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde des Patienten gebieten, ihm gegenüber seinem Arzt und Krankenhaus grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen einzuräumen. Dieses Einsichtsrecht muss nur zurücktreten, wenn ihm entsprechend wichtige Belange entgegenstehen. Bei der danach notwendigen Abwägung kommt dem Informationsinteresse des Patienten grundsätzlich erhebliches Gewicht zu.(Rn.34) 4. Dieser grundrechtlich verankerte Anspruch besteht auch dann, wenn der Patient im Straf- oder Maßregelvollzug untergebracht ist, und ist bei der Auslegung der einfachgesetzlichen Regelungen zur Einsicht in Akten und Dateien (§ 83 PsychKG Bln) zu berücksichtigen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist bei einer solchen Unterbringung in stärkerem Maße gefährdet als bei privatrechtlichen Behandlungsverhältnissen. Akteneinträge können in vielfältiger Weise Auswirkungen auf den Unterbringungsalltag sowie die Entscheidungen über eine Entlassung in die Freiheit und Lockerungen haben. Ferner hat der Inhalt der Krankenakten Bedeutung für die Effektivität des Rechtsschutzes in Vollzugs- und Vollstreckungsangelegenheiten, da er unter anderem die richterliche Überprüfung der Qualität von Prognosegutachten ermöglichen kann.(Rn.35) Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen "den 5. Strafsenat" wird als unzulässig verworfen. Auf die Rechtsbeschwerde des ehemaligen Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 17. Februar 2022 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Dem Beschwerdeführer wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin x bewilligt. I. 1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 9. Februar 2022 zur Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten, die das Landgericht Berlin gegen ihn durch Urteil vom 24. März 2020 wegen Betruges in sieben Fällen verhängt hatte, in der Sozialtherapeutischen Anstalt der Justizvollzugsanstalt T. Zuvor war gegen ihn vom 6. November 2020 bis zum 30. August 2021 zunächst die vom Landgericht neben der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnete Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Krankenhaus des Maßregelvollzugs vollstreckt worden; der Senat verwarf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 20. August 2021, durch den die Maßregel für erledigt erklärt worden war, durch Beschluss vom 3. Januar 2022 - 5 Ws 226/21 - als unbegründet. Vom 31. August 2021 bis zum 8. Februar 2022 erfolgte die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt M.. Mit Schreiben vom 1. März 2021 beantragte der Beschwerdeführer gegenüber der Maßregelvollzugseinrichtung unter anderem die umgehende Aushändigung sämtlichen E-Mail-Verkehrs aus der Zeit vom 24. November 2020 bis zum 1. März 2021 betreffend eine von ihm begehrte Verlegung in den Maßregelvollzug des Landes Niedersachsen. Dies lehnte das Krankenhaus des Maßregelvollzugs ab und eröffnete dies dem Beschwerdeführer am 3. März 2021 mündlich in der Visite. 2. Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 3. März 2021, eingegangen bei Gericht am 11. März 2021, begehrte der Beschwerdeführer (sinngemäß), die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Einsicht in den genannten E-Mail-Verkehr zu gewähren. Aus "§ 15 PsychKG" ergebe sich ein Anspruch auf Einsicht in sämtliche Unterlagen und Krankenakten zu seiner Person und damit auch ein Anspruch auf Einsicht in den E-Mail-Verkehr. Im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer machte der Ärztliche Leiter des Krankenhauses des Maßregelvollzugs mit Schriftsatz vom 21. Juli 2021 geltend, die E-Mail-Korrespondenz mit der Senatsverwaltung für Gesundheit und dem zuständigen Ministerium in Niedersachsen habe Fragen des "Rechtsanspruchs und [der] Organisation" betroffen und sei als interner Verwaltungsvorgang zu keinem Zeitpunkt Bestandteil der Krankenakte gewesen. Die Korrespondenz sei überwiegend telefonisch erfolgt; die (spärliche) E-Mail-Korrespondenz sei nicht archiviert worden und liege nicht mehr vor. Mit Schreiben vom 6. August 2021 stellte der Beschwerdeführer seinen Antrag daraufhin sinngemäß dahingehend um, dass er die Feststellung beantragte, dass die Verweigerung der Einsichtnahme in den vorbezeichneten E-Mail-Verkehr rechtswidrig war. Die beantragte Verlegung nach Niedersachsen gemäß § 46 PsychKG Bln sei Bestandteil der Entwöhnungsbehandlung und hätte daher in der "Personal- und Krankenakte" mit aufgeführt werden müssen. Die Löschung des E-Mail-Verkehrs stelle eine Amtspflichtverletzung zum Nachteil des Antragstellers dar. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen und den Streitwert auf 250,- Euro festgesetzt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, hinsichtlich der ursprünglich begehrten Einsichtnahme in den E-Mail-Verkehr sei durch dessen Löschung Erledigung im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG eingetreten. Insoweit sei allerdings kein berechtigtes Interesse des Antragstellers ersichtlich, die Rechtwidrigkeit der Verweigerung der Einsichtnahme feststellen zu lassen. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Akteneinsichtsrecht nach § 83 PsychKG Bln die Einsichtnahme in den E-Mail-Verkehr umfasst hätte, ergäbe sich daraus weder ein diskriminierender Charakter der Verweigerung noch ein ein Rehabilitierungsinteresse begründender tiefgreifender Grundrechtseingriff. Eine Wiederholungsgefahr sei nach der rechtskräftigen Erledigung der Unterbringung und der Verlegung des Antragstellers in den Strafvollzug nicht zu befürchten. Schadensersatzansprüche seien weder erkennbar, noch würden sie von dem Antragsteller geltend gemacht. 3. Mit seiner hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt die Beiordnung der im Rubrum genannten Rechtsanwältin. Er bestreitet die Erledigung. Es erscheine sehr fraglich, wie eine einfache Löschung der Vorgänge die "Erledigung der Frage der Rechtswidrigkeit" der Weigerung durch das Krankenhaus des Maßregelvollzugs zur Folge haben könne. Ferner macht er geltend, dass § 83 PsychKG Bln einen Anspruch auf Einsicht in den E-Mail-Verkehr eröffne und dass die Strafvollstreckungskammer ein Feststellungsinteresse zu Unrecht verneint habe. Ein solches ergebe sich daraus, dass das Krankenhaus des Maßregelvollzugs seine Dokumentationspflicht verletzt habe, indem es die seinen Verlegungsantrag betreffenden E-Mails nicht archiviert und zur Patientenakte genommen und ihm damit rechtswidrig die Einsichtnahme in ihn betreffende Vorgänge verwehrt habe. Die Versagung der Einsichtnahme beziehungsweise das Löschen der E-Mails stelle neben einer Verletzung des § 83 PsychKG Bln eine erhebliche Beeinträchtigung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Eine Wiederholungsgefahr ergebe sich daraus, dass "künftig gestellte Anträge durch den Beschwerdeführer oder andere Patienten sowie deren Bearbeitung durch das Krankenhaus des Maßregelvollzugs nachvollziehbar gemacht werden" müssten. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Amtsaufklärungspflicht. Die Strafvollstreckungskammer habe den Vortrag der Antragsgegnerin, wonach der E-Mail-Verkehr gelöscht worden sei, ungeprüft übernommen. 4. Der Beschwerdeführer beantragt zudem, das Verfahren auf einen anderen Strafsenat des Kammergerichts zu übertragen, weil er vor dem zur Entscheidung berufenen Senat ein rechtsstaatliches Verfahren nicht gewährleistet sehe. Auf Nachfrage des Senats hat der Beschwerdeführer klargestellt, eine "Abberufung" des Senats zu begehren. II. Das Begehren des Beschwerdeführers auf "Abberufung des Senats" und Übertragung des Verfahrens auf einen anderen Senat deutet der Senat nach vorgenommener Gesamtschau als Ablehnungsgesuch. Dieses ist mit einer völlig ungeeigneten Begründung versehen und deshalb gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als (offensichtlich) unzulässig zu verwerfen. 1. Die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Senats können wegen Besorgnis der Befangenheit nur abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes ist grundsätzlich vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu beurteilen (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl. § 24 Rdn. 6). Maßgeblich ist die Sicht eines verständigen und vernünftigen Verfahrensbeteiligten. Der Ablehnende muss daher Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten (Schmitt, a.a.O., § 24 Rdn. 8). In dem Ablehnungsgesuch müssen die Tatsachen bezeichnet sein, auf die sich die Ablehnung stützt. Unzulässig ist die Ablehnung eines Richters, wenn ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung (§ 26 Abs. 2 StPO) nicht angegeben wird (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO). Dem Fehlen einer Begründung steht der Fall gleich, dass die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist (Schmitt, a.a.O., § 26a Rdn. 4a, m.w.N.). Völlige Ungeeignetheit in diesem Sinne ist regelmäßig anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des konkreten Verfahrens entbehrlich ist, etwa Handlungen des Richters beanstandet werden, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne Weiteres aus der Stellung des Richters ergeben (OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 OLG 6 Ss 108/18 - juris Rdn. 12). Werden mit dem Ablehnungsgesuch prozessordnungsgemäße Maßnahmen gerügt, ist auch dies ein völlig ungeeigneter Grund (vgl. Siolek in Löwe-Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 26a Rdn. 16, m.w.N.). Weil die Vorschrift nur klar liegende Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern will, ist bei der Prüfung, ob die für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gegebene Begründung in dem genannten Sinne völlig ungeeignet ist, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Siolek, a.a.O., § 26a Rdn. 13, m.w.N.). Nur wenn dem Gesuch kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Befangenheit zu entnehmen ist, mithin die Entscheidung ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls ergehen kann, darf nach § 26a StPO verfahren werden (Cirener in BeckOK, StPO 45. Edition, Stand: 1. Oktober 2022, § 26a Rdn. 6, m.w.N.). § 24 StPO gestattet nur die Ablehnung einzelner Richter oder einzelner Mitglieder eines Gerichts, nicht die Ablehnung des Gerichts im Ganzen oder einer Kammer oder eines Senats als Spruchkörper (vgl. Siolek, a.a.O., § 26a Rdn. 32, m.w.N.) ohne Rücksicht auf das persönliche Verhältnis seiner Mitglieder zu der zu entscheidenden Sache (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 1955 - 1 StR 702/54 - juris Rdn. 4, m.w.N.). Unzulässig ist auch die Ablehnung ohne namentliche Bezeichnung der Richter (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. August 2017 - 1 BvR 486/17 - juris Rdn. 3). 2. Hiernach ist das Ablehnungsgesuch des Antragstellers unzulässig im Sinne des § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller die abgelehnten Richter nicht namentlich benennt, sondern die "Abberufung" des "5. Strafsenats" beantragt. Darüber hinaus fehlt es an dem erforderlichen Tatsachenvortrag und der gebotenen Glaubhaftmachung. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seines Ablehnungsantrags sinngemäß vorträgt, der 5. Strafsenat habe die Antragsgegnerin mit einem am 24. März 2022 um 14.32 Uhr versandten Telefax zur Stellungnahme aufgefordert, woraufhin (bereits) um 14.56 Uhr das Antwortschreiben des Krankenhauses des Maßregelvollzugs eingegangen sei, ist dieser Vortrag nicht glaubhaft gemacht. Er wird vielmehr widerlegt durch den Akteninhalt, aus dem sich ergibt, dass das vorbezeichnete, in der zugrundeliegenden richterlichen Verfügung auf den 22. März 2022 datierte Telefax des Senats (bereits) am 24. März 2022 ab 9.03 Uhr übermittelt und der Eingang um 9.08 Uhr bestätigt wurde. Soweit der Antragsteller darüber hinaus - sprachlich kaum verständlich - die Frage aufwirft, "welcher Sinn darin besteht, in das Verfahren hier ob fernmündlich oder bewusst eingreift - um Stellungnahme des KMV vorgefertigt - und parteilich in das zulässige Rechtsbeschwerdeverfahren eingreift", fehlt es an dem erforderlichen nachvollziehbaren Vortrag von Tatsachen. Der Antragsteller beanstandet nicht etwa eine konkrete Verfahrenshandlung seitens des (unzulässigerweise im Ganzen abgelehnten) Strafsenats oder seiner Mitglieder, sondern äußert auf der Grundlage des fehlerhaft wiedergegebenen Zeitpunktes der Absendung des Telefaxes die Vermutung einer nicht näher bezeichneten unzulässigen Einflussnahme. 3. Das Ablehnungsgesuch war daher gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 26a Abs. 2 Satz 1 StPO zu verwerfen, ohne dass die nach den allgemeinen Vorschriften der Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Senats von der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 3 StR 446/04 - NJW, 3434, 3436, m.w.N.). Dies gilt auch, soweit die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs wegen der - in § 26a StPO nicht geregelten - Unzulässigkeit der Ablehnung eines Spruchkörpers als Ganzes erfolgt (vgl. Siolek, a.a.O., § 26a Rdn. 33). III. Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage nahe liegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (std. Rspr. des KG, vgl. Beschlüsse vom 7. April 2014 - 2 Ws 115/14 Vollz - und 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz -, jeweils mit zahlreichen Nachweisen; Senat, Beschluss vom 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz - juris Rdn. 8). So liegt es hier. a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer - auch in Beschlüssen nach § 115 Abs. 3 StVollzG (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 1 Ws [Vollz] 30/11 - juris Rdn. 8) - die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen. Nach § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG stellt der Beschluss der Strafvollstreckungskammer den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen; eine Verweisung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG auf die bei den Akten befindlichen Schriftstücke, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt, soll nur wegen der weiteren Einzelheiten erfolgen (vgl. KG, a.a.O., Senat, Beschluss vom 18. August 2016 - 5 Ws 97/16 Vollz - juris Rdn. 7). Der Tatbestand muss für die Beteiligten ebenso wie für Dritte eine (aus sich selbst heraus) verständliche, klare, vollständige und richtige Entscheidungsgrundlage bieten. Das Gericht hat unmissverständlich klarzustellen, von welchen Feststellungen es bei seiner Entscheidung ausgegangen ist und welchen Parteivortrag es für relevant gehalten hat (vgl. Senat, a.a.O.). Für verfahrensgegenständliche Bescheide gilt, dass ihr Inhalt und insbesondere die tragenden Erwägungen einer ablehnenden Entscheidung wiederzugeben sind (vgl. KG, a.a.O.; Senat, a.a.O.). b) Im vorliegenden Fall kann sich - da sich die Strafvollstreckungskammer zur Frage der Begründetheit nicht geäußert hat - die Prüfung des Senats lediglich auf die Frage der Zulässigkeit, insbesondere das Vorliegen eines Feststellungsinteresses, beziehen (vgl. Brandenburgisches OLG, a.a.O., Rdn. 6). Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 115 Abs. 3 StVollzG) und ist im Übrigen obergerichtlich geklärt, dass in Fällen, in denen die Erledigung eines (zulässigen) Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags während des gerichtlichen Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG eintritt, ein Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Fortsetzungsfeststellungsantrages gegeben sein muss (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - 5 Ws 81/18 Vollz - juris Rdn. 31, m.w.N). Ebenso ist geklärt, dass im Strafvollzugsverfahren - über den gesetzlich geregelten Fall eines Fortsetzungsfeststellungsantrages hinaus - ein (allgemeiner) Feststellungsantrag auch bei vorprozessualer Erledigung eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehrens statthaft ist, obwohl das Strafvollzugsgesetz einen solchen nicht ausdrücklich regelt, und dass auch in diesen Fällen ein Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung zu fordern ist (vgl. Senat, a.a.O., juris Rdn. 33, m.w.N.). Ein Feststellungsinteresse ist anzunehmen bei Wiederholungsgefahr, wenn der Antragsteller aufgrund der diskriminierenden Wirkung einer Maßnahme ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung hat oder wenn er von einem gewichtigen Grundrechtseingriff betroffen war, soweit gerichtlicher Rechtsschutz vor dessen Erledigung typischerweise nicht erlangt werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019, a.a.O., Rdn. 31 f. und vom 30. Mai 2022 - 5 Ws 72/22 Vollz -; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG 8. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rdn. 75). Eine Wiederholungsgefahr muss sich konkret abzeichnen, und es muss nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten sein, dass die Vollzugsbehörde künftig ohne gerichtliche Entscheidung wiederum so verfahren wird wie in dem angefochtenen Fall (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Mai 2022, a.a.O.). Ein Rehabilitationsinteresse ist insbesondere mit Blick auf den diskriminierenden Charakter der beanstandeten Maßnahme im Sinne einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen (vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - [= BVerfGE 110, 77] juris Rdn. 47) anzunehmen, darüber hinaus auch dann, wenn die Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff fortwirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Januar 2021 ‒ 2 BvR 673/20 - juris Rn. 32). Letzteres ist im Straf- oder Maßregelvollzug insbesondere dann der Fall, wenn die Maßnahme sich über die Erledigung hinaus nachteilig auf den weiteren Vollzug - etwa mit Blick auf die Gewährung von Lockerungen -, auf die Entlassungsperspektive oder die Resozialisierungschancen auswirken kann (vgl. BVerfG, a.a.O., Rdn. 32 ff.; Senat, a.a.O., und Beschluss vom 6. Juni 2019 - 5 Ws 65/19 Vollz - juris Rdn. 53 ff., jeweils m.w.N.). c) Der angefochtene Beschluss wird den vorstehend zu a) dargelegten Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Die Strafvollstreckungskammer beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Vortrags der Verfahrensbeteiligten im gerichtlichen Verfahren. Danach ist teilweise bereits unklar, von welchen Feststellungen sie bei ihrer Entscheidung ausgeht, und teilweise nicht nachvollziehbar, wie sie zu zugrunde gelegten Tatsachen gelangt ist. Unabhängig davon erweist sich die Tatsachengrundlage als unvollständig. aa) Es fehlt bereits an ausreichenden Feststellungen zum Inhalt der verfahrensgegenständlichen E-Mails. Abgesehen davon, dass den Beschlussgründen schon gar nicht zu entnehmen ist, von welchem Sachverhalt die Strafvollstreckungskammer insoweit ausgeht, wird auch in der schriftlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2021, auf die die Kammer bei der Wiedergabe des Parteivortrags verweist, lediglich ausgeführt, die Korrespondenz zur beabsichtigten Verlegung des Antragstellers nach Niedersachsen habe die Korrespondenz mit der Senatsverwaltung für Gesundheit und dem Ministerium in Niedersachsen "im Hinblick auf Rechtsanspruch und Organisation" umfasst. bb) Der angefochtene Beschluss enthält auch keine explizite Feststellung, zu welchem Zeitpunkt der E-Mail-Verkehr gelöscht worden ist. Allerdings deutet der Umstand, dass die Kammer das Begehren des Beschwerdeführers als Antrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG behandelt, darauf hin, dass sie von einer Löschung der E-Mails (erst) nach Stellung des Verpflichtungsantrags gemäß § 109 StVollzG ausgeht. Woraus die Kammer dies herleitet, hat sie indes weder ausgeführt, noch ist dies in Anbetracht des Vortrags der Antragsgegnerin, die Korrespondenz sei (bereits) "nicht archiviert" worden, nachvollziehbar. cc) Den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist darüber hinaus auch nicht zu entnehmen, mit welcher Begründung die Einsichtnahme in den E-Mail-Verkehr versagt worden ist. Zwar ist die Ablehnung - was nicht von vornherein unzulässig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. August 2016, a.a.O., Rdn. 12, m.w.N.) - nur in mündlicher Form bekannt gegeben worden, so dass die Kammer die für die Darstellung des Sach- und Streitstandes erforderlichen Informationen nicht einem (möglicherweise bereits vom Antragsteller im Verfahren nach § 109 StVollzG mitgeteilten) schriftlichen Bescheid entnehmen konnte. In einem solchen Fall hat das Gericht jedoch, sofern die angegriffene Maßnahme - wie hier - vom Antragsteller hinreichend konkret bezeichnet worden ist, im Rahmen der Aufklärungspflicht im Wege des Freibeweises zu ermitteln, ob und mit welcher Begründung die im Antrag behauptete Maßnahme erlassen oder abgelehnt wurde (vgl. Senat, a.a.O., m.w.N.). Ob die Kammer im vorliegenden Fall entsprechende Ermittlungen unterlassen hat, bedarf keiner Prüfung durch den Senat, da eine zulässige Verfahrensrüge nach § 244 StPO nicht erhoben worden ist; die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) geltend macht, ist entgegen § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht hinreichend ausgeführt. Zu beanstanden ist aber, dass der angefochtene Beschluss - gleich aus welchem Grund - nicht die (vom Krankenhaus des Maßregelvollzugs angegebene) Begründung der vom Beschwerdeführer beanstandeten Maßnahme wiedergibt (vgl. Senat, a.a.O.). Ob die Ablehnung bereits mit der Begründung erfolgt ist, die die Antragsgegnerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 21. Juli 2021 anführt, bleibt offen. dd) Ebenso wenig lässt sich den Gründen des angefochtenen Beschlusses entnehmen, welche Informationen zu der begehrten Verlegung der Beschwerdeführer im Übrigen - unabhängig von dem ihm nicht bekannt gegebenen Inhalt des E-Mail-Verkehrs - erlangt hatte und inwieweit somit ein schützenswertes Interesse an der (darüber hinaus begehrten) Einsichtnahme in den E-Mail-Verkehr bestand. d) Aufgrund der unzureichenden Feststellungen ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht richtig angewendet hat. aa) Zwar wirken sich die Unklarheiten bezüglich des Zeitpunktes der Löschung der E-Mails nicht grundsätzlich auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Feststellungsantrag aus. Ein solcher wäre auch bei vorprozessualer Erledigung statthaft und seine Zulässigkeit - wie oben ausgeführt - gleichermaßen an das Bestehen eines Feststellungsinteresses gebunden. Die unzureichenden Feststellungen zum Zeitpunkt der Löschung haben jedoch Einfluss auf die inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen für ein Feststellungsinteresse (dazu nachfolgend bb] [2]). bb) Insoweit ist allerdings nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer eine Wiederholungsgefahr verneint hat. Eine solche ist jedenfalls mit der rechtskräftigen Beendigung der Maßregelvollstreckung und Verlegung des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt M. zur Vollstreckung der restlichen (Gesamt-)Freiheitsstrafe entfallen. Es ist seither nicht mehr konkret zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Krankenhaus des Maßregelvollzugs behandelt wird und dass ihm dabei erneut eine Einsichtnahme in E-Mail-Korrespondenz verwehrt werden würde (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom Beschluss vom 30. Mai 2022, a.a.O. [betreffend den Beschwerdeführer]). Jedoch lässt sich auf der Grundlage der unzureichenden Feststellungen nicht prüfen, ob die Strafvollstreckungskammer rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, dass die Versagung der Einsichtnahme in die die Verlegung betreffende E-Mail-Korrespondenz den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und personale Würde (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt und dass ihr keine diskriminierende Wirkung im Sinne einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zukommt. (1) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verschafft seinem Träger auch Rechtspositionen, die den Zugang zu über ihn gespeicherten persönlichen Daten betreffen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2016 - 2 BvR 1541/15 - juris Rdn. 16). Bezogen auf den Zugang zu Krankenakten gebieten das Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde des Patienten, ihm gegenüber seinem Arzt und Krankenhaus grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen einzuräumen. Dieses Einsichtsrecht muss nur zurücktreten, wenn ihm entsprechend wichtige Belange entgegenstehen (BVerfG, a.a.O., Rdn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 30. November 2020 - 1 Vollz [Ws] 322, 463-464/20 - juris Rdn. 12; KG, Beschluss vom 30. August 2021 - 2 Ws 60/21 Vollz - juris Rdn. 14; Senat, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 5 Ws 182/18 Vollz -; Lesting in Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht 4. Auflage, G 250). Bei der danach notwendigen Abwägung kommt dem Informationsinteresse des Patienten grundsätzlich erhebliches Gewicht zu. Ärztliche Krankenunterlagen betreffen mit ihren Angaben über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen den Patienten unmittelbar in seiner Privatsphäre. Deshalb und wegen der möglichen erheblichen Bedeutung der in solchen Unterlagen enthaltenen Informationen für selbstbestimmte Entscheidungen des Behandelten hat dieser ein geschütztes Interesse daran zu erfahren, wie mit seiner Gesundheit umgegangen worden ist, welche Daten sich dabei ergeben haben und wie man die weitere Entwicklung einschätzt (BVerfG, a.a.O., Rdn. 18). Dieser grundrechtlich verankerte Anspruch besteht auch dann, wenn der Patient im Straf- oder Maßregelvollzug untergebracht ist (BVerfG, a.a.O., Rdn. 19), und ist bei der Auslegung der einfachgesetzlichen Regelungen zur Einsicht in Akten und Dateien - vorliegend § 83 PsychKG Bln - zu berücksichtigen (vgl. [zu § 28 Abs. 2 JVollzDSG Bln] Senat, a.a.O.). Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist bei einer solchen Unterbringung in stärkerem Maße gefährdet als bei privatrechtlichen Behandlungsverhältnissen. Der Betroffene kann seinen Arzt nicht frei wählen und sich aus dem Behandlungsverhältnis nicht zurückziehen. Der Maßregelvollzug ist durch ein besonders hohes Machtgefälle zwischen den Beteiligten geprägt, weshalb die Grundrechte der Betroffenen naturgemäß besonderer Gefährdung ausgesetzt sind. Dies gilt auch in Bezug auf die Führung der Akten und den Zugang zu ihnen. Der Inhalt der Krankenunterlagen ist wegen seines sehr privaten Charakters in besonderem Maße grundrechtsrelevant. Ohne Akteneinsicht kann sich der Betroffene nicht vergewissern, ob die Aktenführung den grundrechtlichen Anforderungen entspricht, und seinen Anspruch auf Löschung oder Berichtigung falscher Informationen nicht in gleicher Weise verwirklichen (BVerfG, a.a.O., Rdn. 20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. März 2007 - 2 Ws 322/06 - juris Rdn. 3; Senat, a.a.O.). Akteneinträge können in vielfältiger Weise Auswirkungen auf den Unterbringungsalltag haben. Auch beeinflussen die in den Krankenunterlagen enthaltenen Informationen die Entscheidungen über eine Entlassung in die Freiheit und Lockerungen, zumal sie auch als Tatsachengrundlage für Prognosegutachten herangezogen werden. Schließlich hat der Inhalt der Krankenakten auch Bedeutung für die Effektivität des Rechtsschutzes in Vollzugs- und Vollstreckungsangelegenheiten, da er unter anderem die richterliche Überprüfung der Qualität von Prognosegutachten ermöglichen kann (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Der grundrechtlich verankerte Anspruch des Patienten auf Einsicht in seine Krankenakte wird auch durch die Wertungen des Art. 8 EMRK unterstrichen (BVerfG, a.a.O., Rdn. 21 ff.; KG, a.a.O.; Senat, a.a.O.; Pollähne, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt aus Art. 8 EMRK grundsätzlich ein Anspruch des Patienten gegenüber staatlichen Stellen auf umfassende Einsicht in seine Krankenakte und die Übermittlung von (vollständigen) Kopien (vgl. EGMR, K.H. and others v. Slovakia, Urteil vom 28. April 2009, Nr. 32881/04, §§ 47 ff.). Danach obliegt es nicht dem Patienten, seinen Antrag zu begründen; vielmehr bedarf es zwingender Gründe ("compelling reasons"), um den Antrag abzulehnen (EGMR, a.a.O., § 48; BVerfG, a.a.O., Rdn. 23; OLG Hamm, a.a.O.; KG, a.a.O.; Senat, a.a.O.). (2) Die vorliegend gebotene Prüfung, ob die Versagung der Einsichtnahme in den E-Mail-Verkehr unter Zugrundelegung der dargestellten Rechtsprechung einen gewichtigen Grundrechtseingriff darstellt oder ob ihr diskriminierende Wirkung im Sinne einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen zukommt und ob die Maßnahme geeignet war, sich über die Erledigung hinaus nachteilig auf den weiteren Vollzug - etwa mit Blick auf die Entlassungsperspektive oder die Resozialisierungschancen - auszuwirken, erfordert nähere Feststellungen zu dem Inhalt der E-Mails, dem konkreten Begehren des Beschwerdeführers, den Gründen für die Versagung und der hieraus möglicherweise folgenden Beeinträchtigung. So kommt es darauf an, ob die verfahrensgegenständlichen E-Mails, die nach Angaben der Antragsgegnerin "Fragen des Rechtsanspruchs und der Organisation" zum Gegenstand hatten, einzelfallbezogene Informationen zu der Behandlung des Beschwerdeführers - namentlich zum Therapieverlauf - enthielten, somit inhaltlich Krankenunterlagen darstellten, mögen sie auch von der Klinikverwaltung als "interner Verwaltungsvorgang" gewertet, separat behandelt und nicht der - für Behandlungsdaten vorgeschriebenen (vgl. Lindemann in Kammeier/Pollähne, a.a.O., D 181 ff.) - Dokumentation (grundsätzlich auch) innerhalb der Patientenakte zugeführt worden sein. Prüfungsrelevant ist ferner, ob die E-Mails (was allerdings kaum nachvollziehbar wäre) von vornherein nicht gespeichert, lediglich nicht (langfristig) archiviert oder zu einem Zeitpunkt nach dem Empfang - gegebenenfalls erst während des gerichtlichen Verfahrens - gelöscht wurden, aus welchen Gründen dies geschah, ob dementsprechend die Versagung der Einsichtnahme von vornherein (auch) mit der unterbliebenen Archivierung begründet wurde und auf welche - gegebenenfalls in eine Abwägung mit der grundrechtlichen Position des Beschwerdeführers einzustellenden - Gründe die Antragsgegnerin die Versagung im Übrigen gestützt hat. Schließlich kommt es auch darauf an, welche Informationen dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihm begehrte Verlegung im Übrigen vorlagen und inwieweit seine Rechtsposition durch die Versagung der (darüber hinaus begehrten) Einsichtnahme in den E-Mail-Verkehr (überhaupt) beeinträchtigt werden konnte, namentlich ob die Verweigerung der Einsichtnahme Auswirkungen auf die letztlich unterbliebene Verlegung in den niedersächsischen Maßregelvollzug und damit - da eine Verlegung insbesondere zur Förderung der therapeutischen Ziele für die untergebrachte Person und zu deren Wiedereingliederung in Betracht kommt (§ 46 Abs. 1 Satz 2 PsychKG Bln) - möglicherweise auch auf den Vollzugsverlauf insgesamt und damit eventuell sogar auf die Entlassungsperspektive hatte. (3) Aufgrund der insoweit fehlenden Feststellungen ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob die Strafvollstreckungskammer das Feststellungsinteresses des Beschwerdeführers rechtsfehlerfrei verneint hat. Die lapidare - ohne Subsumtion und ohne Begründung vorgenommene - Feststellung der Strafvollstreckungskammer, dass, "auch wenn man der Ansicht sein sollte, dass die Einsicht in den E-Mail-Verkehr dem Akteneinsichtsrecht nach § 83 PsychKG Bln unterfallen wäre, [...] sich daraus kein diskriminierender Charakter der Weigerung bzw. ein tiefgreifender Grundrechtseingriff [ergäbe], der ein Rehabilitierungsinteresse des Antragstellers begründen würde", entbehrt einer nachprüfbaren Tatsachengrundlage. Sie lässt im Übrigen besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer den Regelungsgehalt und die Bedeutung des § 83 Abs. 1 Satz 2 PsychKG Bln im Besonderen und die grundrechtliche Tragweite des Akteneinsichtsrechts im Allgemeinen verkannt hat. 2. Aus den vorstehend genannten Gründen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt zugleich auch deren Begründetheit. Da die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss dem Senat nicht die Überprüfung erlauben, ob die Voraussetzungen des § 116 StVollzG vorliegen, steht damit auch die Rechtsverletzung fest (vgl. Senat, Beschluss vom 22. August 2016, a.a.O., Rdn. 18). 3. Der angefochtene Beschluss war daher mit Ausnahme der Streitwertentscheidung aufzuheben (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Die Sache ist aufgrund der fehlenden Feststellungen nicht spruchreif. Der Senat verweist sie daher - auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde - nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer zurück. IV. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO.